Inhaltsübersicht
I. Begriffsabgrenzung
II. Sanierungsprüfung
III. Gerichtliche
Sanierungsformen
I. Begriffsabgrenzung
1. Sanierung
Der Begriff „ Sanierung “ hat seine etymologischen Wurzeln im
lateinischen sanare und bedeutet im
weitesten Sinne Heilung. Betriebswirtschaftlich betrachtet wird unter Sanierung
ein Bündel von außergewöhnlichen Maßnahmen verstanden, die einem in
Schwierigkeiten geratenen Unternehmen bei der Überwindung der Probleme helfen
sollen (vgl. Swoboda, P.
1983, S. 3). Das Ziel der Sanierung besteht „ in der Sicherung einer
gefährdeten bzw. in der Wiedererlangung einer verlorenen Lebensfähigkeit eines
Unternehmens. “ (Burger, A.
1985, S. 26).
Im Stadium der akuten Krise geht es um den Untergang oder die
Weiterführung des Unternehmens. Durch das Sanierungsziel der Fortführung des
Unternehmens findet eine Abgrenzung vom umfassenderen Begriff Krisenmanagement
statt. Krisenmanagement (vgl. Staehle, W.
1993, Sp. 2452 ff.) als besondere Form des Managements beinhaltet die
Aufgabe, latente Krisensituationen möglichst frühzeitig zu erkennen sowie
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Bewältigung akuter Krisen zu planen und
durchzuführen.
Wenn die akute Krise als beherrschbar angesehen wird, kann
eine Sanierung eingeleitet werden. Krisenbewältigung als Aufgabengebiet des
Krisenmanagements beinhaltet dagegen alle Formen der Reaktion auf eine bereits
eingetretene und erkennbare Krise: Die Bandbreite der Krisenbewältigung reicht
von der Weiterführung/ Sanierung bis zur zwangsweisen Liquidation (vgl. Krystek, U.
1987, S. 213).
2. Formelle
Sanierung
Die formelle Sanierung beinhaltet interne
Sanierungsmaßnahmen, die entstandene Verluste lediglich buchtechnisch
beseitigen (z.B. Auflösung von Rücklagen oder Herabsetzung des
Nominalkapitals).
3. Materielle
Sanierung
a) Grundsätzliches
Art und Umfang der unter dem Begriff Sanierung
zusammengefassten Maßnahmen sind in der Literatur unterschiedlich weit gefasst:
-
In einem Teil des (zumeist älteren) Schrifttums (vgl. Beckmann,
L./Pausenberger, G. 1961, S. 79) werden unter Sanierung
ausschließlich finanzwirtschaftliche Maßnahmen verstanden (Sanierung i. eng.
S.).
-
Demgegenüber umfasst Sanierung i.w.S. die Gesamtheit
aller erforderlichen leistungs- und finanzwirtschaftlichen Maßnahmen zur
Überwindung der Krise (vgl. Wagenhofer,
A. 1993, Sp. 4380).
Da nur in den seltensten Fällen rein finanzwirtschaftliche
Maßnahmen zur Sicherung der Lebensfähigkeit eines Unternehmens genügen werden,
erscheint eine weite Sichtweise als zweckmäßig.
b) Finanzwirtschaftliche
Sanierungsmaßnahmen
Die finanzwirtschaftliche Sanierung ist die Summe aller
finanziellen Maßnahmen, die die Zahlungs- und Ertragsfähigkeit des Unternehmens
wiederherstellen (vgl. Stiegler, H.
1998, S. 387). Als finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen im Bereich
des Eigenkapitals sind z.B. die Kapitalerhöhung, die Kapitalherabsetzung mit
folgender Kapitalerhöhung, die Gewährung von Gesellschafterdarlehen, die Gewährung
von Nachschüssen sowie der Zutritt von (neuen) Gesellschaftern zu nennen. Zu
den finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Fremdkapitals
zählen z.B. die Stundung von Verbindlichkeiten, die Zinsenfreistellung (echte
Stundung), die Aufnahme neuer Kredite sowie die Reduktion von Verbindlichkeiten
durch (teilweisen) Verzicht der Gläubiger. Gläubiger können ihre Forderungen
eventuell auch in Beteiligungen umwandeln. Ein Forderungsverzicht der Gläubiger
kann außerhalb eines Insolvenzverfahrens durch eine mit einzelnen oder allen
Gläubigern abzuschließende Vereinbarung oder im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens erfolgen. Die Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
wird unter III. behandelt.
Eine Sonderform finanzwirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen
stellt Distressed Investing dar. Darunter werden gezielte Veranlagungen in
Titel notleidender Unternehmen (Aktien, Anleihen, Kredite etc.) verstanden.
Neben Risikokapital bringen Distressed Investors Know-how in den
Sanierungsprozess ein und übernehmen bereits bei vielen Unternehmenssanierungen
in den USA eine wichtige Rolle. Auch im deutschsprachigen Raum gewinnt
Distressed Investing zunehmend an Bedeutung (vgl. Kudla, 2005,
S. 149 ff.; Mitter, 2006).
c) Leistungswirtschaftliche
Sanierungsmaßnahmen
Die leistungswirtschaftliche Sanierung entspricht einer
Strukturverbesserung des Unternehmens i.w.S., die z.B. durch Desinvestition,
Neuinvestition, Organisationsverbesserung, Implementierung von
Controlling-Instrumenten, Abverkauf hoher Lagerbestände u.a.m. erreicht werden
kann. Das Ziel besteht darin, nach einer Schwachstellenanalyse und Aufdeckung
der Krisenursachen die Ertrags- und Finanzkraft wieder herzustellen und
nachhaltig zu sichern (vgl. Stiegler, H.
1998, S. 387).
II. Sanierungsprüfung
1. Grundsätzliches
Die Sanierungsprüfung (vgl. Huisgen, P.A.
1997, S. 187 ff.) dient dazu, Aussagen über die künftige Leistungsfähigkeit
des Unternehmens und somit auch über die Zweckmäßigkeit der geplanten
Sanierungsmaßnahmen zu treffen. Der Ablauf der Sanierungsprüfung lässt sich in
drei aufeinanderfolgende Teilprüfungen (vgl. Wegmann, J.
1987, S. 187 ff.) gliedern. Im Rahmen der Sanierungsbedürftigkeitsprüfung
ist das Ausmaß der Unternehmenskrise zu untersuchen. Die Sanierungsfähigkeitsprüfung
beinhaltet eine Analyse und Prognose der Unternehmenssituation nach rein
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Demgegenüber steht bei der
Sanierungswürdigkeitsprüfung das Interesse der Sanierungsbeteiligten im
Vordergrund.
2. Sanierungsbedürftigkeit
Sanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht
mehr in der Lage ist, aus eigener Kraft die Krise zu überwinden. Als
Unternehmenskrise bezeichnet man einen zeitlich begrenzten Prozess, durch den
Aufbau und Nutzung von Erfolgspotenzialen, die Erreichung von Erfolgszielen
oder die Aufrechterhaltung der Liquidität ernsthaft bedroht werden, sodass die
Existenz des gesamten Unternehmens gefährdet ist. (vgl. Müller, R.
1986, S. 15) Die Existenzgefahr stellt sich am deutlichsten bei Gefahr
der im Insolvenzrecht verankerten Tatbestände der Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung (vgl. Drukarsczyk, 2002,
S. 423 ff.).
Für die Vielfalt der in der Realität vorkommenden Krisenarten
wurden in der Literatur unterschiedliche Klassifikationen entwickelt. In
prozessorientierter Sicht werden typischerweise potenzielle, latente und akute
Unternehmenskrisen unterschieden (vgl. Krystek, U.
1987, S. 29 ff.). Auf das Zielsystem des Unternehmens bezogen
unterscheidet Müller (vgl. Müller, R.
1986, S. 53 ff.) zwischen Strategie-, Erfolgs- und Liquiditätskrise,
wobei die Strategiekrise die Erfolgskrise hervorruft, welche schließlich in die
Liquiditätskrise mündet. Die Krisenerkennung vollzieht sich für diesen
idealtypischen Ablauf konträr zur Entstehungsfolge.
Während sich die Einteilung von Krisen in Phasen ex post
relativ einfach durchführen lässt, ist dies ex ante für Maßnahmen der
Krisenfrüherkennung bzw. Sanierung kaum möglich (vgl. Staehle, W.
1993, Sp. 2453 f.). Die Feststellung einer Krisensituation hängt häufig
von der subjektiven Wahrnehmung der betroffenen Personen ab. Neben der Frage
des Interessenstandpunktes wirken sich hier Managementphilosophie, Wertsystem
und Einstellungen als Wahrnehmungsfilter aus.
Unternehmenskrisen kündigen sich in der Regel durch bestimmte
Krisensymptome (z.B. Zahlungsstockungen, steigende Personalfluktuation, aber
auch verspätetes Fertigstellen des Jahresabschlusses) an. Solche Symptome
können die Krise verschärfen, das Vertrauen der Geschäftspartner beeinträchtigen
und letztlich die Unterscheidung zwischen Ursachen und Symptomen mehr und mehr
erschweren. Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Sanierung ist
das frühzeitige Erkennen der Krise und das rasche Reagieren darauf. Das Ziel
einer Früherkennung besteht darin, zukünftige Ereignisse zu antizipieren (vgl. Krystek,
U./Müller-Stewens, G.
1993, S. 5).
Der deutsche Gesetzgeber fordert durch das KonTraG (Gesetz
zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, das am 01.05.1998 in
Kraft trat) von allen Aktiengesellschaften die Einrichtung eines
Überwachungssystems (vgl. Arbeitskreis
2000; Risikocontrolling).
Nach § 91 II AktG wird der Vorstand verpflichtet, „ geeignete Maßnahmen zu
treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den
Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. “
Dadurch soll die allgemeine Leitungsaufgabe des Vorstandes (§ 76 I AktG)
gesetzlich hervorgehoben werden. Nach § 317 IV HGB hat der Abschlussprüfer bei
börsennotierten Aktiengesellschaften zu beurteilen, ob sich der Vorstand an
diese Verpflichtung hält. Obwohl in das GmbHG keine entsprechenden Regelungen
aufgenommen wurden, geht die Regierungsbegründung von einer
Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtenrahmen der Unternehmensleitung anderer
Gesellschaftsformen aus.
In Österreich wurde im IRÄG 1997
(Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997) eine erweiterte
Rechnungswesenverpflichtung kodifiziert (vgl. Schlager, J.
1998, S. 8). Durch Novellierungen des AktG (§ 82 öAktG) und des GmbHG (§
22 I öGmbHG) werden für den Vorstand der AG und für die Geschäftsführer der
GmbH der verpflichtende Standard des Rechnungswesens angehoben und die Führung
eines Internen Kontrollsystems gefordert. Die bereits bisher bestehende
Berichtspflicht des Vorstandes an den Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte
und die Lage des Unternehmens (§ 81 öAktG) wird durch das IRÄG 1997 in Richtung
einer Zukunftsberichterstattung präzisiert und erweitert. Durch den neu
eingefügten § 28a öGmbHG wird die Berichtspflicht des Geschäftsführers der
aufsichtsratspflichtigen GmbH geregelt.
Im Vergleich zu Österreich fiel die im KonTraG durchgeführte Normenergänzung
durch die Verpflichtung zur Einrichtung eines Überwachungssystems viel
umfassender aus.
Mit dem am 01.01.2004 in Kraft getretenen
Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG) wurde der Sachverhalt der Krise in Österreich
gesetzlich definiert. Nach § 2 EKEG befindet sich eine Gesellschaft in der
Krise, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn ihre
Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als
15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der
Reorganisation.
3. Sanierungsfähigkeit
Sanierungsfähigkeit ist die Eignung des Unternehmens, eine
stabile wirtschaftliche Basis zu erlangen und diese dauerhaft zu erhalten; sie
ist gegeben, wenn der Ertragswert (als Barwert) der Fortführung ≥
Liquidationswert ist. Das Hauptziel der Sanierung liegt in der dauerhaften
Gesundung des Unternehmens. Im Mittelpunkt der Sanierungsfähigkeitsprüfung
steht daher die Frage, ob die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens
durch Sanierungsmaßnahmen gesichert oder wiedererlangt werden kann. Die
positive Beurteilung der Sanierungsfähigkeit bedingt, dass das Unternehmen noch
über genügend Erfolgspotenziale verfügt, damit die Wettbewerbsfähigkeit am
Markt gegeben ist.
In der Literatur sind eine Vielzahl von Methoden der
Sanierungsfähigkeitsprüfung (vgl. den Überblick bei Huisgen, P.A.
1997, S. 186 ff.; Feldbauer-Durstmüller,
2002,, S. 445 ff. sowie Pfitzer, et
al.2002, S. 325 ff.) entwickelt worden. Mit wenigen Ausnahmen (vgl. Kayser, G.
1983; Becker, R.
1986) lehnen sich die meisten Autoren an den Grundsätzen der
Unternehmensbewertung an. Aufgrund der Komplexität einer
Sanierungsfähigkeitsprüfung sind mehrere Fachgebiete an den Prüfungsarbeiten zu
beteiligen. Insbes. werden Fachleute (Experten) auf den Gebieten der
Betriebswirtschaftslehre, des Insolvenzrechts, des Arbeitsrechts, des
Gesellschaftsrechts und des Steuerrechts benötigt. Der Mangel an Fachleuten auf
diesen Gebieten sowie die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit haben zu dem
Vorschlag geführt, die Sanierungsfähigkeitsprüfung durch Expertensysteme zu
unterstützen (vgl. Brandstätter,
J. 1993). Solche Expertensysteme können den menschlichen
Experten nicht völlig ersetzen, aber von Routineaufgaben entlasten.
4. Sanierungswürdigkeit
Die Ergebnisse der Sanierungsfähigkeitsprüfung bilden die
Informationsgrundlage der Sanierungswürdigkeitsprüfung. Bei der Beurteilung der
Sanierungswürdigkeit tritt die persönliche Interessenlage der
Sanierungsbeteiligten hinzu (vgl. Groß, P.J.
1988, S. 98 ff.). Wird die Sanierungsfähigkeit größtenteils aufgrund
objektiv messbarer Fakten beurteilt, so wird die Sanierungswürdigkeit dominant
von subjektiven, wenn auch teilweise ökonomisch berechenbaren, Überlegungen
bestimmt. U.a. sind Fragen nach dem Unternehmensimage, noch wirksamen
Wettbewerbsvorteilen aufgrund von vorhandenen Patenten oder Lizenzen und – als
keinesfalls zu vernachlässigender Bereich – nach dem vorhandenen Klima zwischen
den Sanierungsbeteiligten zu stellen (vgl. Schedlbauer,
H. 1993, S. 221).
Sanierungswürdigkeit ist gegeben, wenn über die Sanierungsfähigkeit
hinausgehende Anforderungen der Beteiligten erfüllt werden. Letztlich kann die
Frage, ob ein Unternehmen sanierungswürdig ist, nur durch die jeweilig
Betroffenen aufgrund ihrer subjektiven Risikoneigung beantwortet werden (vgl. Schmiedel, E.
1984, S. 761).
III. Gerichtliche
Sanierungsformen
1. Deutschland
Auslöser der Reformbemühungen waren die steigende Anzahl von
Insolvenzen, bei denen es aufgrund der Masselosigkeit zu keiner
Verfahrenseröffnung kam, und die immer geringere Bedeutung des Vergleichs nach
der Vergleichsordnung. Die zum 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung
(InsO) ersetzt neben der Konkursordnung von 1877 und der Vergleichsordnung von
1935 auch die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geltende
Gesamtvollstreckungsordnung von 1990.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann gem. § 13 I Satz
2 InsO auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers erfolgen. Während dem
Gläubiger der allgemeine Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie
der spezielle Eröffnungsgrund Überschuldung (§ 19 InsO) zur Antragstellung zur
Verfügung steht, kann der Schuldner auch aufgrund des neu eingeführten
Eröffnungsgrundes drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) eine
Verfahrenseröffnung beantragen.
Nach der Verfahrenseröffnung erfolgt beim Berichtstermin (§
156 InsO), d.h. in der ersten Gläubigerversammlung, die grundsätzliche
Weichenstellung über das Verfahrensziel (§ 157 InsO). Prinzipiell können zwei
Wege zur Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens eingeschlagen werden
(vgl. Paulus, 2004,
S. 1568 ff.):
-
Die Gläubigerversammlung kann die Zwangsverwertung und
-verteilung nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften beschließen.
-
Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit zur Erstellung
eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO, vgl. Maus, K.H.
2003, S. 771 ff.). Die im Insolvenzplan darzulegenden grundsätzlichen
Verwertungsalternativen bestehen in der Liquidation des ganzen Unternehmens
oder von Unternehmensteilen, der übertragenden Sanierung oder der Sanierung
des Unternehmensträgers.
Der Insolvenzplan (§ 219 InsO) setzt sich aus einem
darstellenden und einem gestaltenden Teil zusammen. Sollen die Gläubiger aus
den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, sind dem
gestaltenden Teil Anlagen (§ 229 InsO) in Form von Planbilanzen, Plan-GuV und
Finanzplänen beizulegen, um die Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätsentwicklung
zu dokumentieren (vgl. Braun,
E./Uhlenbruck, W. 1997, S. 528 ff.). Die Annahme eines
vorgelegten Plans kann entweder durch Zustimmung jeder Gläubigergruppe gem. §
244 InsO und andererseits durch das so genannte Obstruktionsverbot nach § 245
InsO erfolgen (zu Erfahrungen mit dem neuen Insolvenzrecht vgl. Uhlenbruck, 2002,
S. 1347 ff.).
2. Österreich
Zentrale Rechtsquellen sind die mit einer kaiserlichen
Verordnung von 1914 eingeführte Konkursordnung, Ausgleichsordnung und
Anfechtungsordnung, die zuletzt mit der Gerichtsgebühren- und
Insolvenzrechts-Novelle (GIN) 2006 geändert wurden.
Als finanzwirtschaftliche Sanierungsinstrumente stehen in der
Insolvenz das Ausgleichsverfahren, das nur über Schuldnerantrag eröffnet werden
kann, und der Konkurs mit Beendigung durch Zwangsausgleich zur Verfügung (vgl. Stiegler, H.
1998, S. 390 ff.). Das Ziel des Ausgleichsverfahrens liegt in der
Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners. Die Gläubiger tragen
durch einen Teilverzicht auf ihre Forderungen zur Sanierung bei. Die
gesetzliche Mindestquote (§ 3 öAO) beträgt für die Ausgleichsforderungen 40 %
und ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags
zu befriedigen. Bei einem Zwangsausgleich ist den Konkursgläubigern innerhalb
von höchstens zwei Jahren eine Mindestquote von 20% zu bezahlen (§ 141 öKO).
Seit Anfang der 1990er-Jahre sind Ausgleichsverfahren (hauptsächlich wegen der
Entkapitalisierung als Folge erschwerter Selbstfinanzierung) immer seltener
geworden, während Zwangsausgleiche im gleichen Maße gestiegen sind.
Bis 1981 war das Konkursverfahren auf Liquidation, also auf
Zerschlagung und Verwertung des insolventen Unternehmens gerichtet. Mit dem
IRÄG 1982 wurde erstmals die Möglichkeit einer Unternehmensfortführung im
Konkurs (vgl. Feldbauer-Durstmüller,
B. 1993, S. 54 ff.) geschaffen, indem die Schließung des
schuldnerischen Unternehmens an die Genehmigung des Konkursgerichts gebunden
wurde. Das Konkursgericht durfte die Schließung nur dann anordnen oder
bewilligen, wenn eine Erhöhung des Ausfalls für die Konkursgläubiger nicht
vermeidbar war. Durch das IRÄG 1997 wurden die Regelungen zur
Unternehmensfortführung im Konkurs wesentlich geändert; u.a. wurde eine
zeitliche Befristung der Unternehmensfortführung im Konkurs auf grundsätzlich
ein Jahr, erstreckbar um höchstens ein weiteres Jahr, normiert.
Die GIN 2006 strebt eine weitere Straffung der
Verfahrensschritte an und soll die gesetzliche Grundlage für eine möglichst
rasche Aufhebung des Konkursverfahrens bilden. Der Schwerpunkt der Änderungen
betrifft den Zwangsausgleich, insbesondere eine Verkürzung des
Verfahrensabschnitts zwischen Ausgleichsannahme und endgültiger
Konkursaufhebung.
Empirische Untersuchungen zur Sanierungspraxis zeigen, dass
die Unternehmensfortführung im Konkurs vor allem als Sanierungsinstrument bei
Unternehmen mit einer Betriebsgröße bis zu 20 Mitarbeitern durchgeführt wird
(vgl. Feldbauer-Durstmüller,
B. 1993, S. 262 ff.). Bei größeren Unternehmen wird die
Auffanggesellschaft (vgl. Chalupsky,
E./Duursma-Kepplinger, 2002, S. 373 ff.) als Instrument der
übertragenden Sanierung genützt.
Literatur:
Arbeitskreis, Externe
und Interne Überwachung der Unternehmung der Schmalenbach-Gesellschaft für
Betriebswirtschaft e.V., : Auswirkungen des KonTraG auf die
Unternehmensüberwachung, in: DB, Beilage Nr. 11, Jg. 2000, H. 37, S. 1 – 11
Becker, Reimund : Die
Sanierungsfähigkeit der Unternehmung, Bergisch Gladbach et al. 1986
Beckmann,
Liesel/Pausenberger, Ehrenfried : Gründungen, Umwandlungen, Fusionen,
Sanierungen, Wiesbaden et al. 1961
Brandstätter, Jörn : Die
Prüfung der Sanierungsfähigkeit notleidender Unternehmen. Grundlagen,
Durchführung und Unterstützung durch Expertensysteme, München 1993
Braun,
Eberhard/Uhlenbruck, Wilhelm : Unternehmensinsolvenz. Grundlagen,
Gestaltungsmöglichkeiten, Sanierung mit der Insolvenzordnung, Düsseldorf 1997
Burger, Anton : Die
Unternehmenskrise und die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit als Grundlage für
Sanierungsmaßnahmen, Wien 1985
Chalupsky,
Ernst/Duursma-Kepplinger, Henriette E. : Die Fortführung des Unternehmens über
Nachfolgegesellschaften im Konkurs, in: Krisenmanagement – Sanierung –
Insolvenz: Handbuch für Banken, Management, Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater, hrsg. v. Durstmüller,
Birgit/Schlager, Josef, 2. A., Wien 2002, S. 373 – 420
Drukarczyk, Jochen :
Kontrolle des Schuldners, Auslösetatbestände für insolvenzrechtliche Lösungen
und Covenants, in: Krisenmanagement – Sanierung – Insolvenz: Handbuch für
Banken, Management, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer unter
Unternehmensberater, hrsg. v. Feldbauer-Durstmüller, Birgit/Schlager, Josef, 2.
A., Wien 2002, S. 421 – 443
Feldbauer-Durstmüller,
Birgit : Sanierungsfähigkeitsprüfung, in: Krisenmanagement – Sanierung –
Insolvenz: Handbuch für Banken, Management, Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater, hrsg. v. Feldbauer-Durstmüller,
Birgit/Schlager, Josef, 2. A., Wien 2002, S. 445 – 487
Feldbauer-Durstmüller,
Birgit : Sanierung durch Unternehmensfortführung im Konkurs, in: JfB, H.
2/1993, S. 54 – 72
Feldbauer-Durstmüller,
Birgit : Praktische Bedeutung der Unternehmensfortführung im Konkurs –
Dargestellt am Bundesland Oberösterreich, in: Gläubigerschutz, Betriebswirtschaftslehre
und Recht, hrsg. v. Seicht, Gerhard, Wien 1993, S. 257 – 270
Groß, Paul J. :
Sanierung durch Fortführungsgesellschaften, 2. A., Köln 1988
Huisgen, Philip A. : Die
Sanierungsprüfung im Rahmen der Unternehmenssanierung, in: Jahrbuch für
Controlling und Rechnungswesen \'97, hrsg. v. Seicht, Gerhard, Wien 1997, S.
175 – 210
Kayser, Georg :
Sanierung oder Auflösung, Frankfurt 1983
Krystek, Ulrich :
Unternehmungskrisen. Beschreibung, Vermeidung und Bewältigung
überlebenskritischer Prozesse in Unternehmungen, Wiesbaden 1987
Krystek,
Ulrich/Müller-Stewens, Günter : Frühaufklärung für Unternehmen, Stuttgart 1993
Kudla, Ralph :
Finanzierung in der Sanierung: Innovative Lösungen für Krisenunternehmen,
Wiesbaden 2005
Maus, Karl Heinz : Der
Insolvenzplan, in: Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, hrsg. v.
Schmidt, Karsten/Uhlenbruck, Wilhelm, 3. A., Köln 2003, S. 771 – 782
Mitter, Christine :
Distressed Investing und Unternehmenssanierung: Ein Vergleich zwischen den USA
und Österreich unter besonderer Berücksichtigung der institutionellen
Rahmenbedingungen, Wien 2006
Müller, Rainer :
Krisenmanagement in der Unternehmung, 2. A., Frankfurt am Main 1986
Paulus, Christoph G. :
Grundlagen des neuen Insolvenzrechts – Liquidations- und Planverfahren, in:
DStR, G. 37/2004, S. 1568 – 1575
Pfitzer, Norbert :
Sanierungsprüfung, in: Wirtschaftsprüfer-Handbuch 2002: Handbuch für
Rechnungslegung, Prüfung und Beratung, Bd. II, hrsg. v. Institut der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., 12. A., Düsseldorf 2002, S. 325 – 517
Schedlbauer, Hans :
Sanierungsfähigkeitsprüfung – eine neue Herausforderung für die
Beratungspraxis, in: DStR, H. 6/1993, S. 218 – 222
Schlager, Josef :
Ausgestaltung eines zukunftsorientierten Rechnungswesens im Sinne der neuen
Gesetzesvorschriften (§ 22 GmbHG), in: WT, H. 6/1998, S. 8 – 17
Schmiedel, Ekkehard :
Die Prüfung der Sanierungswürdigkeit unter betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten, in: ZfB, Jg. 54, H. 7/8/1984, S. 761 – 772
Staehle, Wolfgang :
Krisenmanagement, in: HWB, hrsg. v. Wittmann, Waldemar, 5. A., Stuttgart 1993,
Sp. 2452 – 2466
Stiegler, Harald :
Sanierungsmanagement. Controllingbeiträge zu Reorganisation und Sanierung
marktwirtschaftlicher (= konkursfähiger) Unternehmungen, in: Jahrbuch für
Rechnungswesen und Controlling \'98, hrsg. v. Seicht, Gerhard, Wien 1998, S.
385 – 404
Swoboda, Peter :
Instrumente der Unternehmenssanierung aus betriebswirtschaftlicher Sicht, in:
Rechtsprobleme der Unternehmenssanierung, hrsg. v. Ruppe, Hans Georg, Wien
1983, S. 3 – 25
Uhlenbruck, Wilhem :
Erfahrungen mit dem neuen deutschen Insolvenzrecht, in: Krisenmanagement –
Sanierung – Insolvenz: Handbuch für Banken, Management, Rechtsanwälte,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater, hrsg. v.
Feldbauer-Durstmüller, Birgit/Schlager, Josef, 2. A., Wien 2002, S. 1347 – 1375
Wagenhofer, Alfred :
Unternehmenssanierung, in: HWB, hrsg. v. Wittmann, Waldemar, Stuttgart, 5. A.,
1993, Sp. 4380 – 4391
Wegmann, Jürgen : Die
Sanierungsprüfung, Bergisch Gladbach et al. 1987
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