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Kapitalerhöhung und -herabsetzung


Inhaltsübersicht
I. Problemstellung
II. Kapitalerhöhung
III. Kapitalherabsetzung
IV. Rückkauf eigener Anteile

I. Problemstellung


Im AktG wie auch im GmbHG ist festgelegt, dass grds. nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften haftet (§ 1 I Satz 2 AktG, § 13 II GmbHG). Kapitalerhöhung und -herabsetzung sind Maßnahmen zur Änderung des Grundkapitals einer AG bzw. des Stammkapitals einer GmbH. Aus diesen Maßnahmen resultiert eine Erhöhung bzw. eine Herabsetzung des gesellschaftsrechtlichen Haftungskapitals und damit des Haftungspotenzials einer Kapitalgesellschaft. Die Gläubiger müssen vor dem Risiko einer zu hohen Reduzierung des Haftungspotenzials geschützt werden. Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften zur Aufbringung und zur Reduzierung von Haftungskapital zu sehen, deren Einhaltung wegen ihrer Auswirkungen durch qualifizierte Prüfer bestätigt werden muss.
Mit einer Kapitalveränderung ist meistens ein Zufluss bzw. ein Abfluss von Kapital verbunden, allerdings sind auch Kapitalveränderungen möglich, die „ nur “ die Zusammensetzung des Kapitals ändern. Beide Formen der Kapitalveränderung können auch gemeinsam vorgenommen werden. So wird insbes. bei Sanierungen zuerst eine Kapitalherabsetzung durchgeführt, anschließend wird das Kapital wieder erhöht.
Eine Reduzierung des Haftungspotenzials tritt auch durch den Rückkauf eigener Anteile ein, der in letzter Zeit durch eine Gesetzesliberalisierung und durch die stärkere Ausrichtung der Unternehmen auf den Shareholder Value an Bedeutung gewonnen hat.
Viele im DAX 30 geführten Unternehmen haben in jüngster Zeit davon verstärkt Gebrauch gemacht, um dadurch bei gegebenem Ergebnis, bezogen auf das Eigenkapital, die Eigenkapitalrendite substanziell zu erhöhen. Damit wird auch erreicht, dass das Refinanzierungspotenzial des Unternehmens – betriebs- und finanzwirtschaftlich eine Funktion der gegebenen Ertragskraft des Unternehmens bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital (vgl. IV im Einzelnen) – erheblich gesteigert wird. Mit anderen Worten: Für später einmal vorgesehene Barkapitalerhöhungen zur Realisierung internen und externen Unternehmenswachstums können in Abhängigkeit von der Kapitalmarktlage erheblich höhere Ausgabe-Kurse realisiert werden.

II. Kapitalerhöhung


1. Formen der Kapitalerhöhung


Im AktG sind folgende Formen der Kapitalerhöhung unterschieden:

-

die Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 – 191 AktG),

-

die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 – 201 AktG),

-

die genehmigte Kapitalerhöhung (§§ 202 – 206 AktG) und

-

die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 – 220 AktG).


Mit der Kapitalerhöhung geht in der Regel eine Zuführung weiteren Vermögens an die Gesellschaft einher, ggf. auch im Rahmen von Sonderformen wie dem bedingten oder dem genehmigten Kapital; lediglich bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unterbleibt der Zufluss weiteren Vermögens an die Gesellschaft.
Bei allen Arten von Kapitalerhöhungen entstehen für die Gesellschaft Kosten. Ein Großteil wird für Maßnahmen der Investor Relations ausgegeben, da möglichst viele potenzielle Anleger detailliert informiert werden müssen, um ein großes Interesse für die neuen Aktien zu wecken. Darüber hinaus können noch Kosten insbes. für die Beratung durch Bankenkonsortien und Anwälte sowie für die Eintragung in das Handelsregister anfallen.
Abb. 1 stellt die verschiedenen Formen der Kapitalerhöhung und ihre Wirkung auf die liquiden Mittel dar und darüber hinaus, ob Sach- statt Geldeinlagen zugehen und ob Bezugsrechte für die Altaktionäre entstehen.
Kapitalerhöhung und -herabsetzung
Abb. 1: Formen der Kapitalerhöhung

2. Motive der Kapitalerhöhung


Betriebswirtschaftliche Motive für die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen sind z.B. eine Verbreiterung der Haftungsbasis, eine Verbesserung des Verschuldungsgrades mit positiven Auswirkungen auf Ratingkriterien durch gesteigerte Bonität, eine Verbesserung der Liquiditätslage oder eine Veränderung der Gesellschafterstruktur. Bei Kreditinstituten können durch eine Kapitalerhöhung gesetzliche Vorgaben erfüllt werden (Erhöhung des haftenden Eigenkapitals nach KWG-Grundsatz I).
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln fließt kein neues Kapital zu, daher sind die Motive für diese Art der Kapitalerhöhung auch unterschiedlich zu den eben erläuterten: Im Vordergrund steht vor allem eine stärkere Bindung der umzuwandelnden Rücklagen an das Unternehmen, da für das Grundkapital eine Ausschüttungssperre besteht. Ferner erhöht sich für den Vorstand der Spielraum, Gewinne zu thesaurieren. Darüber hinaus kann der Aktienkurs aufgrund hoher Rücklagen im Vergleich zum Grundkapital sehr hoch sein. Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann in diesem Fall durch Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital eine verbesserte Streuung der Aktie mit sich bringen.

3. Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 – 191 AktG, §§ 55 – 57b GmbHG)


Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird durch die §§ 182 – 191 AktG bzw. die §§ 55 – 57b GmbHG geregelt. Eine Kapitalerhöhung soll nicht durchgeführt werden, solange die Einlagen auf das bisherige Kapital noch nicht voll erbracht sind (§ 182 IV AktG). Ausgenommen von dieser Regelung sind Versicherungsunternehmen.
Ausstehende Einlagen können bei Bareinlagen entstehen, da Sacheinlagen grds. vollständig zu leisten sind. Bei einer Bareinlage muss das gezeichnete Kapital nur teilweise eingezahlt sein, es genügt ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags, allerdings muss ein evtl. Agio voll eingezahlt sein (§ 36a AktG). Auf jede einzelne GmbH-Stammeinlage muss ein Viertel eingezahlt sein, für alle GmbH-Stammeinlagen insgesamt aber mindestens die Hälfte des Mindest-Stammkapitals, d.h. 12.500 Euro. Die nicht eingezahlten Beträge werden als „ Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital “ bilanziert. Eingeforderte ausstehende Einlagen müssen aufgrund ihres Forderungscharakters auf der Aktivseite bilanziert werden, für noch nicht eingeforderte Einlagen besteht ein Wahlrecht: entweder werden sie analog zu den eingeforderten ausstehenden Einlagen auf der Aktivseite ausgewiesen oder auf der Passivseite offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt (§ 272 I Satz 2 und 3 HGB).
Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird bei der AG folgendermaßen durchgeführt: Voraussetzung ist eine Satzungsänderung, die nur mit Hilfe einer ¾-Mehrheit durch die HV beschlossen werden kann (§ 182 AktG). Dieser Beschluss ist in das Handelsregister einzutragen (§ 184 AktG). Danach erfolgt die Zeichnung der neuen Aktien über Zeichnungsscheine (§ 185f. AktG) und die Einzahlung des Zeichnungsbetrages zu mindestens 25% des Nennbetrages bzw. des gesamten Aufgeldes (§§ 188 II i.V.m. 36, 36a II AktG). Vor der Ausgabe der Aktien (§ 191 AktG) muss die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen werden (§ 188 AktG). Mit dieser Eintragung wird die Kapitalerhöhung gegen Einlagen wirksam (§ 189 AktG). Vom Zeitpunkt der Eintragung ist das erhöhte Kapital in der Bilanz auszuweisen.
Bei der GmbH ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Kapitalerhöhungs-Beschluss erforderlich, die Satzung kann eine höhere Mehrheit fordern. Für die Gesellschafter existiert kein gesetzliches Bezugsrecht, allerdings kann die Satzung ein Bezugsrecht vorsehen (§§ 53 II GmbHG, §§ 55 ff. GmbHG). Jedem Altaktionär ist grds. entsprechend seiner Quote am bisherigen Grundkapital ein Bezugsrecht für die neuen Aktien einzuräumen, um seine Vermögensposition sicherzustellen. Ein Bezugsrechtsausschluss führt zu einer Reduzierung der Beteiligungsquote der Altaktionäre und damit zu einem Absinken der Stimmrechtsquote, zu einer Verschlechterung der Quote bei der Gewinnverteilung und evtl. auch zu einem Verlust von Sperrminoritäten und Minderheitenrechten. Daher wird das Bezugsrecht auch häufig als ein „ Grundrecht “ des Altaktionärs empfunden.
Durch das „ Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts “ (§ 186 III Satz 4 AktG) aus dem Jahr 1994 wurde für Unternehmen die Möglichkeit erleichtert, das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, insbes. wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Damit wurde börsennotierten Unternehmen ein Instrument zur Ausnutzung von günstigen Kapitalmarktsituationen gegeben. Da die technische Abwicklung des Bezugsrechts kostspielig und zeitaufwendig ist, weil neben den administrativen Kosten des Bezugsrechts auch die Entscheidung der Aktionäre über die Bezugsrechtsausübung abgewartet werden muss, kann mit Hilfe des Ausschlusses – vor allem bei genehmigtem Kapital – flexibler und rascher reagiert werden. Durch die Nähe des Ausgabepreises am Börsenkurs ergibt sich darüber hinaus eine besonders interessante Möglichkeit zur Eigenkapitalaufnahme, da ein hohes Agio erzielt werden kann. Der Schutz der Aktionärsrechte ist dadurch gewährleistet, dass i.d.R. die Beteiligungshöhe durch Zukauf und der Wert der Beteiligung durch die Ausrichtung am Börsenkurs gesichert werden kann. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss wird insbes. bei genehmigtem Kapital häufig genutzt.
Bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist bei einer AG eine Sachkapitalerhöhungsprüfung angeordnet (§§ 183 III, 194 IV, 205 III AktG). Hier wird die Nähe von Kapitalerhöhung und Gründung deutlich. Die Erstellung eines Sachkapitalerhöhungsberichtes (§ 32 AktG) ist vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Prüfung muss die Sacheinlage beschrieben und die Bewertungsmethode angegeben werden. Darüber hinaus ist die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung festzustellen, d.h. ob der Wert der Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht (§ 34 AktG). Gegenstand einer Sacheinlage kann nur ein Vermögensgegenstand sein, dessen wirtschaftlicher Wert feststellbar ist und der aktiviert und übertragen werden kann (z.B. Sachen, Rechte, Anteile an Unternehmen). Der Prüfungsbericht der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ist der Öffentlichkeit zugänglich. Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich, wenn zwar eine Barkapitalerhöhung vorgenommen wird, aber z.B. wegen Aufrechnung einer Forderung tatsächlich eine Sacheinlage erfolgt. Das Unternehmen muss den Anspruch auf die weiterhin ausstehende Bareinlage aktivieren, bewerten und gleichzeitig die Verpflichtung zur Rückgewähr der Sacheinlage passivieren.
Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen findet häufig im Rahmen von Unternehmensübernahmen Anwendung. Das verkaufende Unternehmen erhält als Gegenleistung Aktien des übernehmenden Unternehmens aus einer Kapitalerhöhung; die Vermögenswerte des übernommenen Unternehmens stellen die Sacheinlage dar.
Bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist Folgendes vom Abschlussprüfer festzustellen: die Leistung der notwendigen Einlage als Sach- oder Bareinlage incl. eines evtl. Agios; die Erhöhung der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital durch evtl. noch nicht geleistete Einlagen; Zuführung von Zuzahlungen der Gesellschaft in voller Höhe für die Kapitalrücklage.

4. Bedingtes Kapital (§§ 192 – 201 AktG)


Das bedingte Kapital ist nur für die AG bzw. die KGaA geregelt, im GmbH-Recht existiert diese Möglichkeit nicht. Beim bedingten Kapital liegt das Ziel vor, die Verfügbarkeit von Aktien für ein Umtausch- oder Bezugsrecht zu garantieren. Eine bedingte Kapitalerhöhung darf nur zu folgenden Zwecken erfolgen:
1) Zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen;
2) zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen;
3) zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses (sog. stock options).
Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, der Betrag nach Nr. 3 darf 10% des Grundkapitals nicht übersteigen (§ 192 III AktG). Bedingtes Kapital ist in der Bilanz beim Ausweis des gezeichneten Kapitals mit dem Nennbetrag zu vermerken (§ 152 I Satz 3 AktG). Da die bedingte Kapitalerhöhung auf einen bestimmten bezugsberechtigten Kreis zielt, existiert in diesem Fall für die Altaktionäre kein Bezugsrecht. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung hängt von der Ausübung von Umtauschrechten bzw. Bezugsrechten ab. Die Erhöhung des Grundkapitals tritt bei der bedingten Kapitalerhöhung schon mit der Ausgabe der Bezugsaktien ein (§ 200 AktG). Die Ausgabe der Bezugsaktien darf erst erfolgen, wenn der Beschluss zur Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen ist; ansonsten ist die Ausgabe als nichtig anzusehen (§ 197 AktG). Der Vorstand der AG hat innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres den Umfang der ausgegebenen Bezugsaktien in das Handelsregister einzutragen.
Bei dieser Art der Kapitalerhöhung sind vom Abschlussprüfer zusätzlich u.a. folgende Sachverhalte zu prüfen:

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der Vermerk des bedingten Kapitals in der Bilanz mit dem Nennbetrag (§ 152 I Satz 3 AktG),

-

die Angabe der im Geschäftsjahr bezogenen Aktien im Anhang (§ 160 I Nr. 3 AktG,

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die Angaben über Zahl und die verbriefenden Rechte der Wandelschuldverschreibungen (§ 160 I Nr. 5 AktG) und

-

das Einhalten der Wandlungsbedingungen (§ 221 AktG).


Durch das KonTraG wurde die Schaffung von bedingtem Kapital (§ 192 II Nr. 3 AktG) mit dem Ziel der Ausgabe von Aktienoptionen an die Mitarbeiter erleichtert, ein Instrument zur Förderung des wertorientierten Managements durch Koppelung der Vergütungen an die Aktienkursentwicklung mit Hilfe von Bezugsrechten auf Aktien. Die Ausgabe von Aktienoptionen muss nicht notwendigerweise an den Aktienkurs gekoppelt werden, sondern kann auch an die Erreichung von Plandaten, strategischen Zielen oder Renditevorgaben geknüpft sein.

5. Genehmigtes Kapital (§§ 202 – 206 AktG)


Das genehmigte Kapital ist eine erleichterte Kapitalerhöhung für AG und KGaA; das GmbH-Recht sieht ein derartiges Instrument nicht vor. Von der Möglichkeit des genehmigten Kapitals wird häufig Gebrauch gemacht. Der Vorstand kann für höchstens fünf Jahre ermächtigt werden, eine Erhöhung des Grundkapitals um einen bestimmten Betrag – entspricht dem genehmigten Kapital – vorzunehmen. Weil das genehmigte Kapital nach den Vorschriften der Kapitalerhöhung gegen Einlagen behandelt wird, kann es nicht zur Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung verwendet werden (§ 203 I AktG). Die Grundkapitalerhöhung ist wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 203 I i.V.m. 189 AktG). Für das genehmigte Kapital besteht eine Grenze von höchstens der Hälfte des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ermächtigung. Dies führt zu einer Flexibilisierung der Eigenkapitalbeschaffung, bei der insbes. günstige Kapitalmarktbedingungen ausgenutzt werden können. Die Eigenkapitalbeschaffung kann dem tatsächlichen Kapitalbedarf der AG angepasst werden. Einen besonderen Anwendungsfall des genehmigten Kapitals enthält § 202 IV AktG: An Arbeitnehmer dürfen Aktien ausgegeben werden, deren zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, der von Vorstand und Aufsichtsrat in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden könnte. Ein Bezugsrechtsausschluss für die Altaktionäre ist – analog zu den Vorschriften zur Kapitalerhöhung gegen Einlagen – insbes. dann erlaubt, wenn die Kapitalerhöhung 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht überschreitet und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 I Satz 1 i.V.m. 186 III Satz 4 AktG).
Vom Abschlussprüfer ist zu prüfen, ob sich der Vorstand an die satzungsmäßige Ermächtigung für die Aktienausgabe gehalten hat und in welchem Umfang Bezugsaktien ausgegeben wurden, da Zahl und Nennbetrag der Aktien, die aufgrund eines genehmigten Kapitals im Geschäftsjahr gezeichnet wurden (§ 160 I Nr. 3 AktG), und das am Bilanzstichtag noch nicht ausgenutzte genehmigte Kapital (§ 160 I Nr. 4 AktG) im Anhang anzugeben sind.

6. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 – 220 AktG, §§ 57c – o GmbHG)


Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird das Kapital durch einen reinen Umwandlungsvorgang von Rücklagen in Grund- bzw. Stammkapital erhöht; dadurch fließen der Kapitalgesellschaft keine neuen Mittel von außen zu. Der Ablauf der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist im Wesentlichen mit dem Ablauf der Kapitalerhöhung gegen Einlagen zu vergleichen. Auch für diese Kapitalerhöhung muss eine ¾-Mehrheit der HV zustimmen. Insbesondere bei der GmbH ist dies ein Vorteil der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gegenüber dem Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren, bei dem alle Gesellschafter mitwirken müssen. Nach einer BGH-Entscheidung (BGH, 1997) ist das Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren, das zur Umgehung negativer steuerlicher Effekte (z.B. bei Sonderausschüttungen) genutzt wird, nach den Vorschriften zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln.
Ein Beschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln darf erst nach Feststellung des Jahresabschlusses des letzten vor der Kapitalerhöhung abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgen (§ 207 III AktG), um den Nachweis des nötigen Eigenkapitals sicherzustellen. Dem Beschluss ist eine Bilanz zugrunde zu legen, deren Stichtag nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen darf. Zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dürfen nur Kapital- und Gewinnrücklagen herangezogen werden, die in der zugrunde gelegten Bilanz als solche Rücklagen oder im Gewinnverwendungsbeschluss als Zuführungen zu diesen Rücklagen ausgewiesen werden (§ 208 I AktG), wobei allerdings bei Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 II Nr. 1 – 3 HGB und bei gesetzlichen Rücklage nur der 10% übersteigende Anteil zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf (§ 150 IV Nr. 3 AktG). Eine Rücklage für eigene Anteile ist nicht umwandelbar. Kapital- und Gewinnrücklagen können nicht umgewandelt werden, wenn ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrages ausgewiesen wird (§ 208 II AktG). Eine weitere Beschränkung könnte sich aus einer evtl. Zweckbindung ergeben. Wirksam wird die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 211 AktG). Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital zu, weil sich das Verhältnis der Mitgliedsrechte der Aktionäre nicht verändern darf. Da es sich nur um eine Umgruppierung von Kapital handelt, erfolgt – sofern neue Aktien ausgegeben werden – eine automatische Zuteilung der neuen Aktien. Auch eigene Anteile nehmen an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teil (§ 215 AktG).
Für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist eine Kapitalerhöhungsprüfung vorgeschrieben. Der Abschlussprüfer hat die für die Kapitalerhöhung bestimmten „ umwandlungsfähigen Rücklagen “ zu verifizieren.

III. Kapitalherabsetzung


Die Kapitalherabsetzung ist neben der Liquidation die einzige zugelassene Möglichkeit, das Haftungskapital einer Kapitalgesellschaft zu verringern. Eine Kapitalherabsetzung kann demnach zwei Zwecken dienen: erstens der Rückgewähr überschüssigen Kapitals und zweitens der Anpassung des Kapitals an eine veränderte Vermögenssituation aufgrund von Verlusten. Darüber hinaus kann eine Kapitalherabsetzung auch einen vorbereitenden Charakter für eine Kapitalerhöhung besitzen: Mittels einer Kapitalherabsetzung kann das Kapital einer Gesellschaft so angepasst werden, dass ein klares Bezugsverhältnis für die Kapitalerhöhung resultiert.
Im AktG sind drei Formen der Kapitalherabsetzung geregelt:

-

die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 – 228 AktG),

-

die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 – 236 AktG) und

-

die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§§ 237 – 239 AktG).


Über die Formen der Kapitalherabsetzung und ihre jeweiligen Wirkungen gibt Abb. 2 Aufschluss.
Kapitalerhöhung und -herabsetzung
Abb. 2: Formen der Kapitalherabsetzung

1. Ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 – 228 AktG; § 58 GmbHG)


Eine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital an die Gesellschafter ist nur im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung möglich. Für die ordentliche Kapitalherabsetzung sind besondere Bestimmungen zum Gläubigerschutz vorgesehen. Die Kapitalherabsetzung erfolgt entweder durch Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien oder durch Zusammenlegung von Aktien. Für eine ordentliche Kapitalherabsetzung ist ein Beschluss der HV mit einer ¾-Mehrheit notwendig. Dieser Beschluss muss enthalten, zu welchem Zweck die Herabsetzung erfolgt, insbes. ob Teile des Grundkapitals an die Aktionäre zurückgezahlt werden sollen. Mit der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister ist das Grundkapital herabgesetzt. Um einen Schutz der Gläubiger der Gesellschaft zu gewährleisten, dürfen Rückzahlungen an die Aktionäre erst nach sechs Monaten und nach Sicherstellung berechtigter Gläubiger erfolgen (§ 225 AktG). Auch die technische Durchführung der Kapitalherabsetzung ist zur Eintragung in das Handelsregister – allerdings nur rein deklaratorisch – anzumelden. Das Grundkapital darf unter den Mindestnennbetrag (50.000 Euro, § 7 AktG) herabgesetzt werden, allerdings nur, wenn zum gleichen Zeitpunkt eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage beschlossen wird, durch die der Mindestnennbetrag wieder erreicht wird. Für die GmbH regelt § 58 GmbHG die ordentliche Kapitalherabsetzung und nennt Bedingungen für eine Durchführung.

2. Vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 – 236 AktG; §§ 58a – 58f GmbHG)


Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient der Buchsanierung und stellt im Zusammenhang mit einer Bareinlage die Vorstufe für eine Gesamtsanierung dar. Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung kann vorgenommen werden, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen. Im Beschluss ist der jeweilige Zweck aufzuführen. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem vorher die Gewinnrücklagen und der 10% des Grundkapitals überschreitende Teil der gesetzlichen und der Kapitalrücklage aufgelöst wurden (§ 229 AktG). Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10% des Grundkapitals erreicht haben; im laufenden Geschäftsjahr der Kapitalherabsetzung und den beiden folgenden Geschäftsjahren dürfen max. 4% Dividende als Gewinn ausgeschüttet werden (§ 233 AktG; bei der GmbH Ausschüttung vor Ablauf des fünften Geschäftsjahres nach Beschluss über Kapitalherabsetzung nur, wenn Kapital- und Gewinnrücklagen 10% des Grundkapitals erreichen). Zahlungen an die Aktionäre dürfen nicht erfolgen (§ 230 AktG). Im Falle der vereinfachten Kapitalherabsetzung darf auch der gesetzliche Mindestnennbetrag des Kapitals unterschritten werden, wenn der Mindestbetrag durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht oder überschritten wird (§§ 229 III i.V.m. 228 AktG). Auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung wird mit Hilfe einer Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder durch deren Zusammenlegung durchgeführt. Der gewonnene Betrag aus der Kapitalherabsetzung ist für alle Arten als „ Ertrag aus der Kapitalherabsetzung “ in der GuV gesondert aufzuführen (§ 240 Satz 1 AktG). Auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist erst mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Kapitals im Handelsregister wirksam (§ 224 AktG, § 54 GmbHG). In der Vergangenheit fehlte die Möglichkeit einer vereinfachten Kapitalherabsetzung für die GmbH. Dies wurde durch die weitgehende Übernahme der Regelungen der §§ 229 – 236 AktG in das GmbH-Recht (§§ 58a – 58f GmbHG) beseitigt.

3. Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§§ 237 – 239 AktG)


Eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien kann zwangsweise oder nach dem Erwerb durch die Gesellschaft erfolgen. Eine Zwangseinziehung darf nur bei einer entsprechenden Satzungserlaubnis erfolgen. Für die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien sind gem. § 237 II Satz 1 AktG die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu beachten. Bei Rückzahlungen an die Aktionäre gilt § 225 AktG sinngemäß. Eine zweite Methode ist das Einziehen zu Lasten eines Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage. § 225 AktG ist in diesem Fall nicht anzuwenden, da die verwendeten Mittel ohnehin ausschüttbar wären. Erfolgt der Beschluss zur Einziehung durch die HV, dann wird die Kapitalherabsetzung durch den Eintrag in das Handelsregister wirksam. Ist die Kapitalherabsetzung im Gegensatz dazu nicht von der HV beschlossen worden und erfolgt aufgrund der Satzung, ist das Kapital mit der tatsächlichen Einziehung der Aktien herabgesetzt. Die Eintragung hat nur noch deklaratorischen Charakter (§ 239 AktG).

4. Prüfungshandlungen bei Kapitalherabsetzungen


Die Prüfungshandlungen bei der Kapitalherabsetzung entsprechen im Wesentlichen den Prüfungshandlungen bei der Kapitalerhöhung. Der Bilanzansatz muss mit dem Hauptversammlungsbeschluss und der Eintragung ins Handelsregister übereinstimmen, die Einziehung der Aktien muss von der Gesellschaft nachgewiesen werden. Der Abschlussprüfer hat auch zu überprüfen, ob die Verwendung und die Höhe der Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung bzw. der Auflösung von Gewinnrücklagen resultieren, für den Ausgleich von Wertminderungen, für die Deckung von sonstigen Verlusten oder für die Einstellung in die Kapitalrücklage erfolgte (§ 240 Satz 3 AktG). Außerdem ist bei Auszahlungen an die Gesellschafter darauf zu achten, ob die Gesellschaft aufgrund der Kapitalherabsetzung dazu berechtigt war (§§ 225 II, 230 AktG, § 58 II GmbHG).

5. Exkurs: Bilanzierung von Kapitalveränderungen unter International Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP


Nach IAS F.49 ist das Eigenkapital als Residualgröße definiert (assets abzüglich liabilities). Eine Zuführung von Kapital ist nur dann als bilanzielles Eigenkapital einzustufen, wenn sie mit der Definition von Eigenkapital in Einklang steht (IAS 32).
IAS 1.86 verlangt eine Offenlegung der Veränderung des Eigenkapitals. Neben den Veränderungen durch den Unternehmenserfolg sollen auch die Transaktionen mit den Anteilseignern abgebildet werden, z.B. wenn Kapital an die Eigner ausgeschüttet wird. Obwohl in den IFRS/IAS kein starres Gliederungsschema für das Eigenkapital enthalten ist, so bestehen doch zahlreiche Angabepflichten: Insbesondere soll unterschieden werden zwischen einer Kapitalzuführung von außen und einer Erhöhung des Eigenkapitals aus einbehaltenen Gewinnen oder aus Neubewertungen. Darüber hinaus ist für jede eigene Aktiengattung (z.B. Stammaktien oder Vorzugsaktien) eine Überleitungsrechnung zur Veränderung des gezeichneten Kapitals innerhalb eines Geschäftsjahres aufzustellen. Diese Eigenkapitalveränderungsrechnung ist ein Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Für jede Anteilsart sind Anzahl oder Wert der genehmigten, gezeichneten und im Umlauf befindlichen Anteile anzugeben, ebenso noch ausstehende Einlagen (IAS 1.74).
Die Bilanzierung des Eigenkapitals ist in den USA wesentlich geprägt von der Rechtsform eines Unternehmens und insbes. vom Gesellschaftsrecht der Einzelstaaten. In den USA ist das Gesellschaftsrecht weitgehend vom jeweiligen Bundesstaat abhängig. Charakteristisch ist der Verzicht auf ein zwingendes Bezugsrecht: Nach dem Recht der US-Einzelstaaten können Bezugsrechte ohne weiteres ausgeschlossen werden. In einigen Staaten ist das Bezugsrecht per Gesetz völlig abgeschafft, kann jedoch in die Satzung aufgenommen werden. Als eine bundesstaatliche Norm fordert Regulation S-X der SEC in § 210.3 – 04, dass eine Analyse der Veränderung des Eigenkapitals gegeben wird. Dies soll im Rahmen einer Überleitungsrechnung geschehen. Unter US-GAAP ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung wie unter IFRS/IAS ein Pflichtbestandteil des Abschlusses.
Die nach IFRS erforderlichen Neubewertungen bei Unternehmenszusammenschlüssen, die Verschärfung der Ansatzkriterien für Restrukturierungsrückstellungen, der Bilanzierung des Goodwills oder Erfassung eines negativen Geschäfts- oder Firmenwertes, können zu einer erheblichen Beeinflussung der Eigenkapitalveränderungsrechnung führen.

IV. Rückkauf eigener Anteile


1. Gesetzliche Regelungen


Im Kontext von Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung ist auch der Rückkauf eigener Anteile zu erwähnen. Ökonomisch betrachtet ist die Wirkung eines Rückkaufs eigener Anteile mit einer Kapitalherabsetzung zu vergleichen, da eine Rückzahlung eines Kapitalanteils an Aktionäre vorliegt. Die eigenen Anteile sind aus diesem Grund als Korrekturposten zum Eigenkapital zu betrachten.
Durch das KonTraG wurde die Möglichkeit zum Rückkauf eigener Anteile erweitert und das Prinzip des Verbots zum Erwerb eigener Anteile, der auf negative Erfahrungen während der Weltwirtschaftskrise zurückgeht, gelockert. Dem Rückkauf eigener Anteile muss eine Ermächtigung der HV-Mehrheit vorausgehen, die auf 18 Monate begrenzt ist. Dieser Beschluss muss den niedrigsten und den höchsten Rückkaufpreis und den Anteil am Grundkapital, der zurückgekauft werden soll, enthalten. Dieser Anteil darf aus Gläubigerschutzgesichtspunkten 10% nicht überschreiten. Es dürfen nur voll eingezahlte Anteile zurückgekauft werden, es sei denn, die Gesellschaft erwirbt die Anteile durch Gesamtrechtsnachfolge, zur Abfindung von Aktionären oder zur Herabsetzung des Grundkapitals (§ 71 I AktG). Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck zum Rückkauf eigener Anteile verboten (§ 71 I Nr. 8 AktG). Der AG stehen aus den eigenen Aktien keine Rechte (keine Dividende, kein Stimmrecht, kein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung, keine Anfechtungsbefugnis von Hauptversammlungsbeschlüssen, kein Anspruch auf Liquidationsüberschuss) zu (§ 71b AktG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz aller Aktionäre (§ 53a AktG) ist von der AG zu beachten. Der Erwerb über die Börse ist in dieser Hinsicht unbedenklich (§ 71 I Nr. 8 Satz 4 AktG).
Für die GmbH ist der Rückkauf eigener Anteile in § 33 GmbHG geregelt. Der Erwerb durch die GmbH ist weniger stark beschränkt als bei einer AG. Die Anteile müssen lediglich voll eingezahlt sein und die Rücklage muss von der Gesellschaft ohne Rückgriff auf das Stammkapital zu bilden sein.

2. Motive


Motive für den Rückkauf eigener Anteile sind z.B. Kurspflege (aufgrund des damit von den Anlegern assoziierten signalling-Effektes, dass das Unternehmen die eigenen Aktien für unterbewertet hält; für spätere Kapitalerhöhung ist ein hoher Börsenkurs wegen der Möglichkeit eines höheren Agios vorteilhaft), die Abwehr einer feindlichen Übernahme (durch die Verringerung der Liquidität bzw. die Erhöhung der Verschuldung sinkt die Attraktivität der zu übernehmenden Gesellschaft), die Finanzierung einer Akquisition durch Weitergabe der zurückgekauften Aktien und der Erwerb zur Ausgabe von Belegschaftsaktien. Der leverage-Effekt auf das verringerte Eigenkapital kann mittels eines Anteilsrückkaufs ausgenutzt werden. Dieser Effekt kann noch verstärkt werden, indem die Anteile über zusätzlich aufgenommenes Fremdkapital zurückgekauft werden. Allerdings ist hiermit das Risiko eines erhöhten Verschuldungsgrades und einer daraus folgenden niedrigeren Bonität verbunden. In letzter Zeit werden bei größeren Akquisitionen neben genehmigtem Kapital auch eigene Aktien als Transaktionswährung eingesetzt. Im Rahmen eines früheren HV-Beschlusses können eigene Aktien zurückgekauft und für die Akquisition verwendet werden. Eine besondere Eignung besitzt der Rückkauf eigener Anteile bei einer einmaligen, außerordentlichen Gewinnsituation: Anstatt eine Erhöhung der Dividende vorzunehmen (mit evtl. Kurskorrekturen durch die erwartete Dividendenkontinuität), kann die Gesellschaft diesen Gewinn über einen Aktienrückkauf an die Aktionäre ausschütten und so den Sondercharakter dieser Ausschüttung mitteilen. Außerdem können die Überschüsse über das ganze Jahr hinweg weitergegeben werden, sofern ein HV-Beschluss besteht.
Auch die Aktionäre profitieren von der Möglichkeit zum Rückkauf eigener Anteile. Sie können entscheiden, ob sie ihren Anteil am Unternehmen indirekt erhöhen oder die Kursgewinne realisieren. Der Rückkauf eigener Anteile wird so zur eigenständigen Ausschüttungsform neben der Dividendenzahlung. Da der Erwerb eigener Aktien nur aus freien Mitteln erfolgen darf, ist der Rückkauf eigener Aktien unter den Aspekten des Gläubigerschutzes gleichbedeutend mit einer Dividendenzahlung. Nach der Spekulationsfrist können die realisierten Kursgewinne von Privataktionären steuerfrei vereinnahmt werden, wohingegen Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen stets zu versteuern sind. Für die Unternehmung ergibt sich aber noch ein weiterer Vorteil: Während nach einer Ausschüttung von Dividende das jeweilige Kapital dauerhaft der Unternehmung entzogen ist, kann durch eine Wiederveräußerung der eigenen Anteile ein Zufluss liquider Mittel erreicht werden.
Der Erwerb eigener Anteile ist im Rahmen der wertorientierten Unternehmensführung ein zentrales Instrument. Kann Kapital nicht wertsteigernd in einem Unternehmen investiert werden, d.h. kann es nicht die von den Aktionären geforderte Mindestrendite erwirtschaften, so ist dieses Kapital an die Anteilseigner zurückzuzahlen. Eine Wertsteigerung des Unternehmens und damit auch eine Steigerung des Anteiles der Aktionäre resultiert unmittelbar aus der Absenkung der Kapitalkosten (unter der Prämisse, dass Fremdkapital billiger ist als Eigenkapital). Durch die mittelbar ausgelöste Kurssteigerung (auch über eine Verknappung der Anzahl der Aktien) erhöht sich auch der Vermögenswert der Aktionäre. Einige Unternehmen nutzen den Erwerb eigener Anteile zur Gestaltung der Eigentümerstruktur, z.B. um alle außenstehenden Anteile aufzukaufen und auf diese Weise ein going private durchzuführen bzw. um die shareholder serving-Kosten (z.B. für die Verteilung von Geschäftsberichten oder bei der Zuteilung von Bezugsrechten) zu reduzieren.
Trotz der vielfältigen Möglichkeiten und Motive, die ein Rückkauf eigener Anteile bietet, sind die Folgen nicht unumstritten. Beispielsweise werden negative Auswirkungen auf den Gläubigerschutz befürchtet. Durch den Erwerb eigener Anteile wird sowohl die Liquiditätsbasis als auch das Haftungspotenzial der Gesellschaft reduziert, eine Tatsache, die zu vielen Unternehmenszusammenbrüchen Anfang der 30er-Jahre geführt hat und wegen der traditionell eher niedrigen Eigenkapitalquote in Deutschland nicht zu vernachlässigen ist. In einer späteren Krise ist es oftmals nicht möglich, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass der Streubesitz abnimmt, da Kleinanleger tendenziell eher den Rückkauf eigener Anteile akzeptieren. Dies würde zu einer Dominanz von institutionellen Anlegern innerhalb der Anteilseigner führen. Der Vorstand könnte möglicherweise daran interessiert sein, Einfluss auf die Zusammensetzung der Anteilseigner zu nehmen und ihm unangenehme Aktionäre mit Hilfe eines Rückkaufprogramms aus dem Kreis der Aktionäre zu entfernen. Befürchtet wird auch eine Kursmanipulation durch Organmitglieder, die entweder direkt über Unternehmensanteile oder über Optionen auf Anteile entlohnt werden. Daher ist der Rückkauf durch die HV zu genehmigen und vom Gesetzgeber zu begrenzen. Auch der positive Einfluss auf den Kurs ist aus zwei Gründen fraglich: zum einen könnte der Erwerb auch als mangelnde unternehmerische Aktivität verstanden werden, zum anderen führt eine Erhöhung des Verschuldungsgrades wegen des höheren Risikos tendenziell zu Kurssenkungseffekten.

3. Bilanzielle Behandlung eigener Anteile


Handelsrechtlich ist beim Erwerb eigener Anteile zum Zwecke der späteren Weiterveräußerung eine Rücklage für eigene Anteile zu bilden, die Anteile selbst werden im Umlaufvermögen ausgewiesen. Beide Posten werden in Höhe der Anschaffungskosten gebildet. Diese Vorgehensweise folgt aus dem Doppelcharakter eigener Anteile: Zum einen können sie ein Vermögensgegenstand sein (z.B. Erwerb zum Zwecke der Veräußerung, der Ausgabe von Belegschaftsaktien), zum anderen sind sie bei Liquidation ohne Wert und deshalb nur als Korrekturposten zum Eigenkapital zu sehen. Am Bilanzstichtag sind die eigenen Aktien – entsprechend dem Niederstwertprinzip – ggf. auf den niedrigeren Tageswert abzuschreiben; korrespondierend muss die Rücklage für eigene Anteile aufgelöst werden. Werden die eigenen Anteile zur Einziehung erworben bzw. ist die spätere Veräußerung von einem erneuten HV-Beschluss abhängig gemacht worden, wird der Grundsatz der Bilanzierung im Umlaufvermögen durchbrochen; vielmehr werden die eigenen Anteile offen mit dem Nennwert vom gezeichneten Kapital abgesetzt. Die Einziehung der eigenen Aktien vollzieht sich nach den Bestimmungen für eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§ 237 AktG). Werden zu aktivierende eigene Anteile veräußert, so geht der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis und Buchwert in das handelsrechtliche Jahresergebnis ein. Die Auflösung der Rücklage erhöht den Bilanzgewinn, aber nicht den Jahresüberschuss. Sollten einmal zum Einzug erworbene Aktien später doch wieder veräußert werden, so ist diese Veräußerung als Kapitalerhöhung anzusehen.
Steuerrechtlich sind die Anteile nach dem Maßgeblichkeitsprinzip zu bilanzieren. Bei handelsrechtlicher Bilanzierungspflicht sind die eigenen Anteile daher analog mit ihren Anschaffungskosten im Umlaufvermögen zu bilanzieren; sind die eigenen Anteile handelsrechtlich nicht zu aktivieren, dann dürfen sie auch in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden. Bei einem Weiterverkauf vormals aktivierter Anteile können steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen. Bei einer Weiterveräußerung von nicht aktivierten Anteilen wird steuerrechtlich eine Kapitalerhöhung angenommen. Beim nicht wesentlich beteiligten Aktionär liegt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor, das jedoch außerhalb der Spekulationsfrist (§ 23 I EStG: ein Jahr) steuerfrei gestellt ist. Der wesentlich Beteiligte hat die Veräußerungsgewinne generell zu versteuern (§ 17 I EStG).
Nach § 160 I Nr. 2 AktG sind im Anhang Angaben über den Bestand an eigenen Aktien zu machen. Anzugeben sind u.a. die Anzahl dieser Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals und ihr Anteil am Grundkapital sowie bei Erwerb bzw. Veräußerung Zahl, Nennbetrag und Anteil der erworbenen/veräußerten Anteile am Grundkapital.
In den USA – in denen der Erwerb eigener Anteile nur beschränkt ist, wenn die Zahlungsfähigkeit der Unternehmung gefährdet ist – wird der Doppelcharakter der eigenen Anteile verneint. Die US-GAAP-Bilanzierung setzt die Prämisse, dass eigene Aktien faktisch gleichbedeutend sind mit nicht ausgegebenen Aktien. Daher werden sie nicht als assets bilanziert, sondern nach der cost method oder der par value method vom Eigenkapital abgesetzt. Die cost method wird dann zur Anwendung empfohlen, wenn die spätere Verwendung der eigenen Aktien noch nicht sicher ist, da hinter der par value method der Gedanke der Einziehung der erworbenen Anteile steht (APB 6.12). Bei der cost method wird das Eigenkapital insgesamt über eine pauschale Verrechnung der Anschaffungskosten angepasst. Demgegenüber wird die par value method dann benutzt, wenn der Rückkauf den einzelnen Aktionären zugeordnet werden soll. Für die Anwendung dieser Methode müssen die früheren Ausgabekurse bekannt sein, um sowohl das additional paid in capital als auch die retained earnings den Aktionären anteilig zuzurechnen. Zuerst wird der Agioanteil Agio der ausscheidenden Aktionäre, danach die ihnen zugerechneten retained earnings ausgebucht. Unterschiede zwischen den beiden Methoden ergeben sich nur im Ausweis, nicht in der Summe des Eigenkapitals. Durch die Zuordnung der eigenen Anteile entsprechend der Eigenkapitalgliederung ist die par value method konzeptionell überlegen, allerdings auch komplexer.
Die Behandlung von eigenen Anteilen nach International Financial Reporting Standards (IFRS) entspricht im Wesentlichen derjenigen nach US-GAAP. Nach IAS 1 ist die Anzahl der Aktien offen zu legen, die sich im Besitz des Unternehmens selbst bzw. von Töchtern des Unternehmens befinden. Dieser Ausweis ist für jede Anteilsart durchzuführen.
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