Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Historische
Entwicklung
III. Rechtsgrundlagen
IV. Interessenausgleich
V. Inhalt
von Sozialplänen
VI. Sozialpläne
in der Insolvenz
VII. Kritische
Würdigung
I. Begriff
Plant ein Unternehmer eine Betriebsänderung, hat er darüber
nicht nur den Betriebsrat
zu informieren und mit ihm zu beraten, sondern in Unternehmen mit in der Regel
mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern
sollen Unternehmer und Betriebsrat auch einen Interessenausgleich sowie einen
Sozialplan aushandeln. Im Betriebsverfassungsrecht
wird dabei der Sozialplan definiert als „ eine Einigung über den Ausgleich oder
die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der
geplanten Betriebsänderung entstehen “ (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). „ Der
Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung “
(§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Kommt es zu keiner Einigung, kann unter gewissen
Bedingungen (s. III.) ein
erzwingbarer Sozialplan von der paritätisch sowie mit einem neutralen
Vorsitzenden besetzten Einigungsstelle (s. § 76 BetrVG und Pünnel, 1990,
insb. S. 411 – 472) aufgestellt werden. Dieser ist entgegen der genannten
Definition natürlich keine Einigung
mehr, sondern eine Regelung, um die
wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer aus der geplanten Betriebsänderung
auszugleichen oder zumindest zu mildern.
II. Historische
Entwicklung
Die gesetzliche Sozialplanregelung ist vergleichsweise jung.
Sie ist erstmals im BetrVG von 1972 enthalten. Insbesondere im Montanbereich
kam es jedoch schon vorher faktisch zu Sozialplänen, oftmals mit staatlicher
Unterstützung. Viel älter sind individuelle Abfindungsvereinbarungen.
Gesetzliche Grundlage ist hier insbesondere das KSchG. Seit dem
Betriebsrätegesetz von 1920 ist bei geplanten Entlassungen der Betriebsrat
hinzuzuziehen.
Das BetrVG von 1972 regelte nicht, wie Sozialplanansprüche im
Insolvenzfall einzustufen sind. Das BAG stufte zuerst, 1974, nachkonkursliche
Sozialplanansprüche als Masseschulden i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO ein. Der
Große Senat des BAG ordnete 1978 vor- und nachkonkursliche Ansprüche aus
Sozialplänen als bevorrechtigte Konkursforderungen mit einem bis dahin nicht
existierenden Rang vor § 61 Abs. 1
Nr. 1 KO ein. Dies erklärte das BVerfG 1983 mangels gesetzlicher Grundlage für
verfassungswidrig, sodass das BAG 1984 entsprechende Ansprüche als einfache
Konkursforderungen gem. § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO einstufte, dies jedoch zugleich
als unbefriedigend bezeichnete und den Gesetzgeber zum Handeln aufforderte.
Dieser zögerte nicht, sondern erließ 1985 das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren,
dessen materielle Regelungen seit 1999 in der InsO fortwirken (s. VI.). Die Frage der Einstufung von
Forderungen aus einem Sozialplan ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern
von hoher praktischer Bedeutung. So lagen zu jener Zeit der Auseinandersetzung
die durchschnittlichen Befriedigungsquoten für Masseschulden i.S.v. § 59 Abs. 1
Nr. 1 KO bei 84%, für bevorrechtigte Konkursforderungen i.S.v. § 61 Abs. 1 Nr.
1 KO bei 42% und für einfache Konkursforderungen i.S.v. § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO
nur bei 3% (vgl. Gessner, et
al. 1978, S. 163).
Das BetrVG wurde 2001 grundlegend novelliert. In Bezug auf
den Sozialplan wurde Folgendes geändert: § 111 Satz 1 BetrVG erklärt nun das Unternehmen zur relevanten Bezugsgröße,
nicht mehr den Betrieb, wo in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte
Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen, damit der Betriebsrat über
Betriebsänderungen zu unterrichten und ein Sozialplan auszuhandeln ist. § 111
Satz 2 BetrVG ist neu und erlaubt dem Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als
300 Arbeitnehmern einen Berater zur Unterstützung hinzuzuziehen. § 112
Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BetrVG ist ebenfalls neu und gibt der Einigungsstelle
bei der Entscheidung über einen erzwingbaren Sozialplan als zusätzlichen
Grundsatz vor, die Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
im Dritten Buch des SGB zu berücksichtigen. § 112a Abs. 1 BetrVG enthält
schließlich zwei formale Anpassungen an die Änderungen in § 111 BetrVG.
III. Rechtsgrundlagen
§ 111 BetrVG ist wichtig, da dort Betriebsänderungen
definiert werden, deren Planung Voraussetzung für einen Sozialplan ist. Der
Sozialplan selbst wird in § 112 BetrVG definiert (s. I.) und im Wesentlichen behandelt. In § 112a BetrVG werden
Einschränkungen der Erzwingbarkeit des Sozialplans im Falle von Personalabbau/-freisetzung
oder Neugründungen formuliert. §§ 123 f. InsO sind den Besonderheiten des
Sozialplans im Insolvenzfall gewidmet, die unter VI. näher betrachtet werden. Gute Darstellungen der (bisherigen)
Rechtsgrundlagen finden sich in allen Standardkommentaren zum BetrVG, z.B.
Fabricius et al. (Fabricius, et
al. 1995, S. 1413 – 1626), Richardi (Richardi, 1998,
S. 1657 – 1764) oder Stege/Weinspach (Stege,
/Weinspach, 1999, S. 1086 – 1167), für eine Kurzdarstellung vgl.
etwa Götz (Götz, 1989,
S. 141 – 151), speziell zum Sozialplan in der Insolvenz s. Däubler (Däubler, 2000).
Gemäß § 111 Satz 1 BetrVG muss der Unternehmer in Unternehmen
mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den
Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und sich mit ihm beraten,
wenn er Betriebsänderungen plant, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft
oder erhebliche Teile derselben zur Folge haben können. Als Betriebsänderungen
gelten gemäß § 111 Satz 3 BetrVG „ 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen
Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 2. Verlegung des ganzen Betriebs
oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben
oder die Spaltung von Betrieben, 4. grundlegende Änderungen der
Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. “ Es ist
umstritten, ob diese Aufzählung vollständig ist (vgl. Rumpff, 1978,
S. 229 – 233, mit den wichtigsten Positionen und weiteren Nachweisen). Falke et
al. (Falke, et
al. 1981, S. 107) ermittelten empirisch die Häufigkeitsverteilung
betriebsbedingter Kündigungen je nach Art der Betriebsänderung, wobei 8% aller
betriebsbedingten Kündigungen überhaupt mit einer Betriebsänderung in
Zusammenhang stehen: 34,6% bei (Teil-)Betriebseinschränkung bzw. -stilllegung,
15,5% bei (Teil-) Betriebsverlegung, 7,2% bei Betriebszusammenschluss oder -spaltung,
28,8% bei grundlegenden Änderungen von Betriebsorganisation, -zweck oder
-anlagen, 13,9% bei Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
Fertigungsverfahren. Hemmer (Hemmer, 1988,
S. 34 – 42) erfragte die Anlässe von Sozialplänen und kam zu deutlich
abweichenden Ergebnissen: 1. 45,5%, 2. 15,5%, 3. 1,8%, 4. 0,0%, 5. 1,8% und als
zusätzliche Kategorie (die wohl entsprechend § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch
unter 1. subsumiert werden könnte) reine Personalverminderung 35,4%.
Die Sozialplanpflicht gemäß § 112 BetrVG knüpft an die
Tatbestände des § 111 BetrVG an, d.h. gesetzlich ist ein Sozialplan nur dann
vorgeschrieben, wenn 1. im Unternehmen regelmäßig mehr als zwanzig
wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, 2. ein Betriebsrat
existiert, 3. der Unternehmer eine Betriebsänderung plant und 4. dadurch
wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft
möglich sind. Wann ein Teil der Belegschaft erheblich ist, wird analog zu § 17
Abs. 1 KSchG bestimmt: bei 21 bis 59 Arbeitnehmern wären mindestens sechs
Betroffene ein erheblicher Teil, bei 60 bis 250 Arbeitnehmern 10%, bei 251 bis
499 mindestens 26, ab 500 mindestens 30 und durch Urteil des BAG von 1983 ab
600 Arbeitnehmern 5%. Im BetrVG von 1972 war eindeutig die Belegschaft des Betriebes gemeint; ob nun die Unternehmensbelegschaft entscheidend
ist, was die Arbeitnehmerposition verschlechtern könnte, oder wie sonst ein
erheblicher Teil eines Betriebes mit 20 oder weniger Arbeitnehmern zu bestimmen
wäre, wird die Rechtsprechung klären müssen.
Der Sozialplan soll die wirtschaftlichen
Nachteile ausgleichen oder zumindest mildern, die den Arbeitnehmern durch
eine geplante Betriebsänderung entstehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der
Sozialplan ist schriftlich abzufassen und sowohl vom Unternehmer als auch vom
Betriebsrat zu unterschreiben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er hat die Wirkung
einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), kann aber im Gegensatz
zu dieser auch Arbeitsentgelte und sonstige, im Allgemeinen durch Tarifvertrag
geregelte Arbeitsbedingungen
betreffen (§ 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).
Der Unternehmer oder der Betriebsrat können den Präsidenten
des Landesarbeitsamtes zur Vermittlung hinzuziehen, wenn es zu keiner Einigung
bezüglich des Sozialplans kommt (§ 112 Abs. 2 BetrVG). Wenn dieser
Vermittlungsversuch scheitert oder gar nicht erst unternommen wird, kann jede
Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Unternehmer und
Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung ihrer
Meinungsverschiedenheiten unterbreiten (§ 112 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Die Einigungsstelle
versucht, eine Einigung herbeizuführen (§ 112 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), die
dann von ihrem Vorsitzenden und den beiden Parteien zu unterschreiben ist (§
112 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Wenn es weiterhin zu keiner Einigung kommt, stellt
die Einigungsstelle einen Sozialplan auf (§ 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG), der die
Einigung der Parteien ersetzt (§ 112 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Dabei hat die
Einigungsstelle „ sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer
Entscheidung für das Unternehmen zu achten “ (§ 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Es
ist unklar, was die „ sozialen Belange “ sein sollen, zumal § 112 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 5 Satz 2 BetrVG auf die „ wirtschaftlichen Nachteile “ abstellt, die in
der Regel materieller Art sein dürften. § 112 Abs. 5 Satz 2 BetrVG stellt die
folgenden Grundsätze auf, von denen sich die Einigungsstelle im Rahmen billigen
Ermessens leiten lassen soll: 1. Die vorgesehenen Leistungen sollen
einzelfallbezogen sein, also nicht pauschalisiert werden. 2. Die
Arbeitsmarktaussichten der betroffenen Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen,
wobei die Ablehnung einer zumutbaren Weiterbeschäftigung im selben oder einem
anderen unternehmens- oder konzerneigenen Betrieb den Ausschluss von Leistungen
begründet. 2a. Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit sind
zu berücksichtigen. 3. Der Gesamtbetrag aller Sozialplanleistungen darf
weder den Fortbestand des Unternehmens noch die verbleibenden Arbeitsplätze gefährden.
Ein Überschreiten der Ermessensgrenzen (s. Fiebig, 1992,
S. 129 – 137) kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der
Einigungsstelle gerichtlich geltend gemacht werden (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG).
In zwei Fällen kann die Einigungsstelle keinen erzwingbaren
Sozialplan aufstellen. Dies ist erstens dann der Fall, wenn die
Betriebsänderung allein aus der Entlassung von Arbeitnehmern besteht und in
Betrieben mit in der Regel bis zu 30 Arbeitnehmern höchstens 5, in Betrieben
mit 31 bis 185 Arbeitnehmern weniger als 20%, in Betrieben mit 186 bis
249 Arbeitnehmern höchstens 36, in Betrieben mit 250 bis 400 Arbeitnehmern
weniger als 15%, in Betrieben mit 401 bis 600 Arbeitnehmern höchstens 59 und in
größeren Betrieben weniger als 10% aus betriebsbedingten Gründen entlassen
werden sollen (§ 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Zu den relevanten Entlassungen
werden auch vom Arbeitgeber wegen der Betriebseinschränkung veranlasste
Aufhebungsverträge gezählt (§ 112a Abs. 1 Satz 2 BetrVG), nicht jedoch
gleichzeitig erfolgende personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen. Zweitens
ist § 112 Abs. 4 und 5 nicht anwendbar, wenn der Betrieb zu einem Unternehmen
gehört, welches erst innerhalb der letzten vier Jahre gegründet wurde (§ 112a
Abs. 2 Satz 1 BetrVG), außer wenn die Neugründung die Folge einer rechtlichen
Umstrukturierung eines länger bestehenden Unternehmens oder Konzerns war (§
112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
IV. Interessenausgleich
Bei Betriebsänderungen sollen Unternehmer und Betriebsrat
einen Interessenausgleich anstreben. Dieser bezieht sich im Gegensatz zum
Sozialplan nicht auf die Kompensation wirtschaftlicher Nachteile für die
Arbeitnehmer, sondern auf die Betriebsänderung selbst, z.B. Zeitpunkt, Umfang
und Form. Der Interessenausgleich soll die nachteiligen Folgen für die
Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung möglichst gering halten, für den
Ausgleich oder zumindest die Milderung verbleibender wirtschaftlicher Nachteile
ist dann der Sozialplan gedacht. Das in § 112 Abs. 1 bis 3 BetrVG geregelte
Verfahren für den Interessenausgleich entspricht im Wesentlichen dem für den
Sozialplan. So ist der Interessenausgleich schriftlich niederzulegen und von
beiden Seiten zu unterschreiben, bei Nichteinigung kann zuerst der Präsident
des Landesarbeitsamtes und später oder auch gleich die Einigungsstelle
angerufen werden. Einen durch die Einigungsstelle erzwingbaren Interessensausgleich
gibt es jedoch nicht, beim Scheitern der Verhandlungen ist der Unternehmer frei
in seinen unternehmerischen Entscheidungen bezüglich der Durchführung der
geplanten Betriebsänderung. Höhere wirtschaftliche Nachteile der Arbeitnehmer
muss er dann gegebenenfalls über den Sozialplan ausgleichen oder mildern. Auch
ohne zwingenden Grund kann der Unternehmer von einer Einigung über den
Interessenausgleich abweichen, ist dann aber bei Entlassungen zu
Abfindungszahlungen und bei anderen wirtschaftlichen Nachteilen zu deren
Ausgleich verpflichtet (§ 113 Abs. 1 und 2 BetrVG). Wenn ein zwingender Grund
für die Abweichung vorliegt, z.B. eine geänderte Marktsituation, entfällt im
Umkehrschluss selbst dieser Ausgleichsanspruch. Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG muss
der Unternehmer von sich aus einen Interessenausgleich versuchen, da er sonst
wie bei Abweichungen von einem vereinbarten Interessenausgleich zu Abfindungs-
und Ausgleichszahlungen verpflichtet ist. Unternimmt er hingegen ernsthafte
Versuche, die scheitern, haben die Arbeitnehmer allein Ansprüche aus dem
gegebenenfalls erzwingbaren Sozialplan.
V. Inhalt von
Sozialplänen
Die Entscheidung über die Betriebsänderung steht beim
Sozialplan im Gegensatz zum Interessenausgleich nicht mehr zur Diskussion.
Dafür kann er (nahezu) alles beinhalten, was zum Ausgleich oder der Milderung
der Arbeitnehmernachteile durch die geplante Betriebsänderung geeignet
erscheint. Grundsätzlich sind jedoch alle von einer Betriebsänderung negativ
betroffenen Arbeitnehmer zu beteiligen, wobei niemand willkürlich bevorzugt
oder benachteiligt werden darf. Eine Differenzierung nach Alter,
Betriebszugehörigkeitsdauer und Familienverhältnissen ist hingegen üblich.
Der Sozialplan sieht in der Regel für entlassene Arbeitnehmer
eine Abfindung vor, wobei die Abfindungshöhe gesetzlich nicht geregelt ist. Die
Gesamthöhe der Leistungen wird nur für den von der Einigungsstelle erzwungenen
Sozialplan ganz allgemein dahingehend begrenzt, dass sie für das Unternehmen
wirtschaftlich vertretbar sein muss (§ 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG) und weder der
Fortbestand des Unternehmens noch die verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet
werden dürfen (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG). An Stelle von oder auch neben
Abfindungen sind Überbrückungsgelder zur Ergänzung des Arbeitslosengeldes oder
anderswo niedrigerer Löhne möglich. Finanzielle Leistungen können nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (befristet) fortgeführt werden, z.B.
Weihnachtsgeld, Jubiläumszuwendungen oder Darlehen. Dasselbe gilt für
nicht-finanzielle Leistungen, etwa Urlaubsansprüche, das Wohnrecht in
Werkswohnungen, Einkaufsmöglichkeiten im Unternehmen, Nutzungsrechte für
betriebliche Sozialleistungen oder Freistellungen für die Stellensuche. Es ist
auch möglich, bestehende Wettbewerbsverbote aufzuheben oder einzuschränken.
Endet das Arbeitsverhältnis mit einer vorzeitigen Pensionierung, sind
Vorruhestandsregelungen, Ausgleichszahlungen für eine Minderung der
gesetzlichen Rente und Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung denkbar.
Bei Versetzungen kann das bisherige Durchschnittseinkommen
durch den Sozialplan zeitlich begrenzt garantiert werden. Bei der Einführung
von Teilzeitbeschäftigung
sind anteilige Abfindungen üblich. Der Sozialplan kann die Finanzierung von
Umschulungen regeln und auch die Bedingungen einer nachfolgenden
Weiterbeschäftigung, ebenso Fort- und
Weiterbildung. Bei Versetzungen an einen anderen Ort können Fahrt-
und Reisekosten ersetzt, Trennungsentschädigungen gezahlt, Umzugsbeihilfen
gewährt und Mietpreisdifferenzen ausgeglichen werden.
VI. Sozialpläne in der
Insolvenz
Gerade im Insolvenzfall wird es häufig zu Betriebsänderungen
und Massenentlassungen kommen, sodass Sozialpläne besonders wichtig sind.
Gleichzeitig werden aber auch die Interessen der übrigen Gläubiger berührt. §
123 Abs. 1 InsO begrenzt deshalb das Gesamtvolumen eines nach Beginn des
Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplans auf maximal zweieinhalb
Monatsverdienste der zu entlassenden Arbeitnehmer. Einzelne Arbeitnehmer können
dabei mehr als zweieinhalb Monatsverdienste erhalten, während
Betriebsänderungen ohne Entlassungen in der Insolvenz keine Sozialplanansprüche
begründen. Forderungen aus solch einem Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten
(§ 123 Abs. 2 Satz 1 InsO), was eine hohe Befriedigungsquote erwarten lässt
(vgl. II.). Jedoch gilt ohne Insolvenzplan (§§ 217 – 269 InsO) eine weitere
Obergrenze für das Sozialplanvolumen, nämlich dass höchstens ein Drittel der
Masse für Sozialplanforderungen verwendet werden darf (§ 123 Abs. 2 Satz 2
InsO). Bei hinreichenden Barmitteln hat der Insolvenzverwalter
Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen zu leisten (§ 123 Abs. 3 Satz
1 InsO), während Zwangsvollstreckungen in die Masse aufgrund von
Sozialplanforderungen unzulässig sind (§ 123 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Ein Sozialplan, der innerhalb der letzten drei Monate vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wurde, kann sowohl vom
Betriebsrat als auch vom Insolvenzverwalter widerrufen werden (§ 124 Abs. 1
InsO), woraufhin die betroffenen Arbeitnehmer in einem neuen Sozialplan gemäß §
123 InsO berücksichtigt werden können (§ 124 Abs. 2 InsO). Bereits erfolgte
Leistungen aus einem widerrufenen Sozialplan müssen die Arbeitnehmer nicht
zurückzahlen, sie sind jedoch bei zu entlassenden Arbeitnehmern bis zu maximal
zweieinhalb Monatsverdiensten an das zulässige Gesamtvolumen des neuen
Sozialplans anzurechnen (§ 124 Abs. 3 InsO). Offene Forderungen aus älteren
Sozialplänen, deren Aufstellung mehr als drei Monate vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgte, sind einfache Insolvenzforderungen mit
entsprechend schlechten Befriedigungsaussichten (vgl. II.).
VII. Kritische Würdigung
Sozialpläne sind in der Praxis sehr bedeutsam, um negative
Folgen von Betriebsänderungen für die Arbeitnehmer zu begrenzen. Trotzdem ist
der eigentliche Normzweck umstritten (vgl. Schmidt, 1989,
S. 74 – 85, der die wichtigsten Positionen mit Quellenangaben darstellt). So
erscheint z.B. die Ansicht von Richardi (Richardi, 1975,
S. 14 f.) unplausibel, dass der Sozialplan für den Verlust des (Rechts am)
Arbeitsplatz entschädigen soll, da ein solches Recht in keinem (anderen) Gesetz
vorkommt (auch das KSchG sieht nur bei ungerechtfertigten Kündigungen eine
Abfindung vor) und der Sozialplananspruch nur bei hinreichend vielen
Mitbetroffenen besteht. Deshalb ist wohl der Ansicht von Drukarczyk (Drukarczyk, 1987,
S. 330) zuzustimmen, dass durch den Sozialplan zukünftige Arbeitnehmernachteile ausgeglichen und externe Effekte
der Betriebsänderung vom Unternehmer internalisiert werden sollen. Inwiefern
dies gelingt und ob nicht doch zumindest gelegentlich entgegen § 112 Abs. 5
Satz 2 Nr. 3 BetrVG der Fortbestand des Unternehmens oder nach der
Betriebsänderung verbleibende Arbeitsplätze gefährdet werden, bleibt
theoretisch und empirisch näher zu untersuchen.
Literatur:
Däubler, W. : Anhang zu §§ 111 – 113:
Betriebsänderungen in der Insolvenz, in: Betriebsverfassungsgesetz: Kommentar
für die Praxis, hrsg. v. Däubler, W./Kittner, M./Klebe, T., 7. A., Frankfurt a.
M. 2000, S. 1718 – 1746
Drukarczyk, J. : Unternehmen und
Insolvenz: Zur effizienten Gestaltung des Kreditsicherungs- und
Insolvenzrechts, Wiesbaden 1987
Fabricius, F. :
Betriebsverfassungsgesetz: Gemeinschaftskommentar, Band 2, 5. A., Neuwied 1995
Falke, J. : Kündigungspraxis und
Kündigungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1981
Fiebig, A. : Der Ermessensspielraum
der Einigungsstelle, Berlin 1992
Gessner, V. : Die Praxis der
Konkursabwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, Köln 1978
Götz, H. : Grundzüge des
Arbeitsrechts; Band 2: Kollektives Arbeitsrecht, München 1989
Hemmer, E. : Sozialplanpraxis in der Bundesrepublik:
Eine empirische Untersuchung, Köln 1988
Pünnel, L. : Die Einigungsstelle des
BetrVG 1972, 3. A., Neuwied 1990
Richardi, R. :
Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 7. A., München 1998
Richardi, R. : Sozialplan und
Konkurs, Düsseldorf 1975
Rumpff, K. : Mitbestimmung in
wirtschaftlichen Angelegenheiten, 2. A., Heidelberg 1978
Schmidt, H. : Der Sozialplan in
betriebswirtschaftlicher Sicht, Wiesbaden 1989
Stege, D./Weinspach, F. K. :
Betriebsverfassungsgesetz: Handkommentar für die betriebliche Praxis, 8. A.,
Köln 1999
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