Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Formen
II. Verschmelzungsmotive
III. Rechtsgrundlagen
IV. Rechnungslegung
V. Ausblick:
Grenzüberschreitende Verschmelzungen
I. Begriff
und Formen
Verschmelzung bezeichnet die Zusammenführung der Vermögen von
mindestens zwei rechtlich selbstständigen Rechtsträgern, i.d.R. Unternehmen, zu
einer Rechts- und Wirtschaftseinheit. Dabei können die zu verschmelzenden
Rechtsträger bereits vorher wirtschaftlich verbunden gewesen sein, z.B. im
Rahmen von Kooperationen, strategischen Allianzen oder eines Konzerns.
Nach der Form der Durchführung lassen sich die Verschmelzung
durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neubildung unterscheiden.
Kennzeichen der Verschmelzung durch Aufnahme ist, dass genau eines der
beteiligten Unternehmen seine rechtliche Selbstständigkeit behält, wogegen bei
der Verschmelzung durch Neubildung sämtliche beteiligten Wirtschaftseinheiten
ihre rechtliche Selbstständigkeit aufgeben und sich zu einem neuen Rechtsträger
zusammenschließen.
In beiden Fällen erfolgt die Vermögensübertragung auf den
bestehenden bzw. neuen Rechtsträger als Ganzes im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge (Mertens, 1994)
und unter Ausschluss der Liquidation gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen.
Als verschmelzungsfähig werden solche inländischen Rechtsträger bezeichnet, die als übertragende,
übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein können. Verschmelzungsfähig
sind Personengesellschaften und Partnergesellschaften, Kapitalgesellschaften,
eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine, genossenschaftliche
Prüfungsverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und natürliche
Personen. Wirtschaftliche Vereine können lediglich als Überträger, natürliche
Personen, sofern sie als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren
Vermögen übernehmen, lediglich als Übernehmer fungieren (Kahling, 1999).
Anhand der bisherigen Tätigkeitsbereiche der zu
verschmelzenden Unternehmen lassen sich horizontale, vertikale und konglomerate
(laterale) Verschmelzungen unterscheiden. Bei horizontalen Verschmelzungen sind
die Unternehmen in der gleichen Branche sowie der gleichen Produktions- bzw.
Handelsstufe tätig. Das Bundeskartellamt (BKA) zählt dazu auch
produktausweitende Verschmelzungen von Unternehmen mit verwandten
Produktprogrammen. Bei vertikalen Verschmelzungen findet eine Integration
entlang der Wertschöpfungskette statt. Es werden also Unternehmen verschmolzen,
die vormals in einer Zulieferer-/Abnehmerbeziehung standen. Bei konglomeraten
Verschmelzungen weisen die beteiligten Unternehmen keinerlei Verwandtschaft
bezüglich ihrer Produkte und/oder Märkte auf.
Die bisherige Stellung der Unternehmen zueinander erlaubt die
Klassifizierung von konzerninternen und sonstigen Verschmelzungen.
Konzerninterne Verschmelzungen liegen dann vor, wenn die betroffenen
Unternehmen unter einheitlicher Leitung stehen. Nach Küting ist die Verschmelzung zwischen konzernverbundenen
Unternehmen der Regelfall (Küting,
/Zündorf, 1994).
Verschmelzung kann nicht mit der Fusion zweier Unternehmen
gleichgesetzt werden. So gibt es zwar entsprechend der geographischen Herkunft
der beteiligten Unternehmen internationale Zusammenschlüsse (Bühner, 1991),
Verschmelzungen finden nur auf nationaler Ebene statt (Dehmer, 1996).
II. Verschmelzungsmotive
Der Entscheidung zur Verschmelzung liegt meist nicht ein
einzelnes, sondern ein Bündel von Motiven zugrunde. Hitt/Ireland/Hoskisson nennen folgende Beweggründe (Hitt,
/Ireland, /Hoskisson, 1999):
1) Wachsende Marktmacht
Je nach Verschmelzungsform entsteht Marktmacht auf
unterschiedliche Weise. Horizontale Verschmelzungen ohne Produktausweitung
führen zu einer raschen Erhöhung der Marktanteile. Produktausweitende
horizontale Zusammenschlüsse ermöglichen die Übertragung von
Erfahrungsvorteilen. Vertikale Verschmelzungen können sowohl den Beschaffungs-
(Sicherung von Bezugsquellen) als auch den Absatzbereich (Sicherung der
Absatzwege) betreffen. Verschmelzungen unterliegen einer Kontrolle durch das
BKA, wenn durch ihren Vollzug eine marktbeherrschende Stellung entsteht.
2) Markteintrittsbarrieren
Markteintrittsbarrieren sind spezifische Faktoren, die es
Firmen erschweren oder nur unter hohen Kosten erlauben, in einen Markt
einzudringen. So ist der Markteintritt erschwert, wenn ein etabliertes
Unternehmen auf mehreren Produktionsstufen präsent ist. Potenzielle
Konkurrenten müssten durch umfangreiche Investitionen ähnliche Strukturen
aufbauen, um unter Kostenaspekten konkurrieren zu können.
Die vertikale Verschmelzung stellt insofern ein Mittel dar,
um rasch entlang der Wertschöpfungskette eines Marktes Kapazitäten
zusammenzufassen oder über horizontale Verschmelzung Ressourcen eines Marktes
zu vereinnahmen.
Konglomerate Verschmelzungen erhöhen Markteintrittsbarrieren
durch die Schaffung der Möglichkeit zur unternehmensinternen Mischkalkulation
mittels interner Subventionierung oder Verbundgeschäften (Grimm, 1987).
3) Produktentwicklung
Verschmelzungen stellen einen Weg dar, die Kosten der
Neuproduktentwicklung zu senken, den Marktauftritt zu beschleunigen und das
Risiko der Produktentwicklung zu senken. Verschmelzungen schaffen zunächst im
Gemeinkostenbereich Kostensenkungspotenziale, wenn einzelne Funktionen der
verschmolzenen Unternehmen zusammengelegt werden können.
4) Diversifikation und Risikominimierung
Produktausweitende Verschmelzungen führen über die
verbreiterte Produktbasis zu einer Risikominimierung. Insbesondere bei
technisch verwandten Produkten können Produktionskurven geglättet, Absatz- und
Umsatzzahlen können verstetigt werden (Küting, 1993).
Lubatkin/Srinivasan/Merchant identifizieren als Motive einer produktverwandten Fusion
die Reduktion des systematischen Risikos sowie das Streben nach Synergien (Lubatkin,
/Srinivasan, /Merchant, 1997); hierbei lassen sich finanzielle
(günstigere Kapitalmarktkonditionen, internes Cash-Management), funktionale
(besonders im Gemeinkostenbereich, z.B. bei F&E) und organisatorische
Synergien erzielen (Bühner, 1993).
Gegen die Verschmelzung lässt sich einwenden, dass die
Synergieeffekte oftmals geringer ausfallen als erwartet oder gar ausbleiben (Goold,
/Campbell, 1998). Andere Kooperationsformen mit geringerer
Bindungsintensität bieten sich als Alternativen an.
III. Rechtsgrundlagen
Verschmelzungen sind unter dem Oberbegriff Umwandlungen
einzuordnen und im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Im § 1 UmwG wird die
Verschmelzung als eine Umwandlungsform inländischer Rechtsträger neben
Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel genannt. Die im zweiten Buch
zusammengefassten §§ 2 – 122 regeln die Umstände sowie das Vorgehen bei
Verschmelzung.
Der Verschmelzung liegen gemäß § 20 Abs. 1 UmwG drei
Charakteristika zugrunde (Fischer-Böhnlein,
2004). Zum einen geht mittels der Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen
des übertragenden Rechtsträgers in einem einzigen Übertragungsakt auf den
übernehmenden Rechtsträger über. Zum anderen erlöschen die übertragenden
Rechtsträger, d.h. der übertragende Rechtsträger verliert seine rechtlich
selbständige Existenz. Die Auflösung erfolgt auch ohne formelle Liquidation.
Zudem werden dem übertragenden Rechtsträger Gesellschaftsrechte an dem
übernehmenden Rechtsträger gewährt.
Die in § 2 Nr. 1 UmwG aufgeführte Verschmelzung durch
Aufnahme wird in den §§ 4 bis 35 konkretisiert, die Verschmelzung durch Neugründung
(§ 2 Nr. 2 UmwG) findet ihre Regelung in den §§ 36 bis 38, wobei die
Vorschriften für die Verschmelzung durch Aufnahme meist sinngemäß Anwendung
finden. Rechtsträgerspezifische Regelungen finden sich in den §§ 39 bis 122.
1. Verschmelzung
durch Aufnahme
Die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger schließen
einen notariell beurkundeten (§§ 4 bis 6 UmwG) Verschmelzungsvertrag, der einen
klaren und bestimmten Inhalt aufweisen muss (Kammergericht Berlin, Beschluss
vom 22.06.2004). Die inhaltlichen Mindestanforderungen nennt § 5 I UmwG. Es
sind Angaben zum Umtauschverhältnis zu machen, dazu sind die beteiligten
Unternehmen zu bewerten. Hierbei ist bei der Verschmelzung von
Aktiengesellschaften der Börsenkurs zu verwenden, sofern er über dem nach der
Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswert liegt (Landgericht Stuttgart,
Beschluss vom 09.02.2005). Daneben sind Regelungen hinsichtlich der Übertragung
der Anteile Kernaspekte dieses Vertrages. Hierbei ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung zu wahren, d.h. der Anteilstausch darf keine Partei erheblich
benachteiligen (Schwedhelm, 2006).
Die Festlegung des Umtauschverhältnisses kann allerdings entfallen, wenn es
sich bei dem übertragenden Rechtsträger um ein hundertprozentiges
Tochterunternehmen des Übernehmers handelt, § 5 II UmwG.
Es ist der Verschmelzungsstichtag zu bestimmen. Dies ist der
Zeitpunkt, von „ dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für
Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten “ , § 5 I Nr. 6 UmwG.
Zudem ist jeder besondere Vorteil aufzuführen, der einem Mitglied eines
Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans, einem Gesellschafter,
Abschlussprüfer oder Verschmelzungsprüfer gewährt wird.
Von jedem Rechtsträger ist ein Verschmelzungsbericht (§ 8
UmwG) zu erstellen, in welchem die Leitungsorgane schlüssig und nachvollziehbar
die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Verschmelzung darlegen (Schwedhelm, 2006).
Weiterhin sind der Verschmelzungsvertrag sowie das Umtauschverhältnis unter
wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu erläutern. Informationen, die von
Konkurrenten zum Nachteil der zu verschmelzenden Unternehmen ausgenutzt werden
können, können daher im Verschmelzungsbericht gem. der Schutzklausel des § 8 II
UmwG unterbleiben (Kahling, 1999).
Von dem Vertretungsorgan bestellte (§ 10 UmwG) Prüfer haben
dann den Verschmelzungsvertrag durchzusehen, § 9 UmwG, und die Ergebnisse in
einem Prüfungsbericht niederzulegen, § 12 UmwG. Die Prüfung kann entfallen,
wenn alle beteiligten Parteien auf den Bericht verzichten, oder wenn sich alle
Aneile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden
Rechtsträgers befinden (§ 9 II UmwG, § 9 III i.V.m. § 8 III UmwG).
Der Verschmelzungsvertrag wird erst durch Zustimmung der
Anteilsinhaber von Überträger und übernehmendem Rechtsträger im Rahmen des sog.
Verschmelzungsbeschlusses wirksam, § 13 UmwG. Je nach beteiligter Rechtsform
sind unterschiedliche Voraussetzungen an die Beschlussfassung geknüpft, u.U.
kann diese sogar ganz unterbleiben, vgl. § 62 I UmwG. Ist einer der beteiligten
Rechtsträger eine Aktiengesellschaft, so sind den Eigentümern vor der
Beschlussfassung der Verschmelzungsvertrag, die letzten drei Jahresabschlüsse
und Lageberichte aller beteiligten Rechtsträger, Verschmelzungs- sowie
Prüfungsberichte zugänglich zu machen, § 63 UmwG. Liegt der letzte
Jahresabschluss weiter als sechs Monate vor Abschluss des
Verschmelzungsvertrages zurück, ist zudem eine Zwischenbilanz zu erstellen.
Deren Stichtag darf nicht mehr als drei Monate vor dem Abschlussdatum des
Verschmelzungsvertrages liegen, § 63 I Nr. 3 UmwG. Vereinfachend können die
Wertansätze des zuletzt aufgestellten Jahresabschlusses zugrunde gelegt und
entsprechend fortgerechnet werden; eine Prüfungspflicht ergibt sich für die
Zwischenbilanz nicht (Griesar, 1997).
§ 16 UmwG verlangt nun die Anmeldung der Verschmelzung beim
Handelsregister (bzw. entsprechenden Register). Dieser sind
Verschmelzungsvertrag und -beschluss sowie eine Schlussbilanz der Rechtsträger
beizufügen, § 17 UmwG. Weitere Bestandteile des handelsrechtlichen
Jahresabschlusses (GuV, Anhang) sind nicht einzureichen, Wahlpflichtangaben
nach §§ 251, 268 VII HGB allerdings zu ergänzen (IDW, 1997).
Die Verschmelzung wird nur eingetragen, wenn die Bilanz nicht älter als acht
Monate ist.
Mit dem Wirksamwerden der Eintragung in das Register sind
folgende Effekte verbunden (§§ 19 I Satz 2, 20 UmwG): Das Vermögen der
übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge, sog. Universalsukzession, auf den übernehmenden
Rechtsträger über. Davon erfasst werden auch nicht bilanzierte
Vermögensgegenstände; ein Ausschluss bestimmter Güter von der Übertragung ist
nicht möglich (Dehmer, 1996).
Gleichzeitig erlöschen die übertragenden Unternehmen. Die Änderung der
Eigentumsverhältnisse bedarf keiner gesonderten Willenserklärung.
2. Verschmelzung
durch Neubildung
Auf die Verschmelzung durch Neubildung sind die Vorschriften
der §§ 3 bis 35 sinngemäß anzuwenden, als Ausnahme nennt das Gesetz lediglich
die §§ 16 I und 27 UmwG. Da die Verschmelzung erst bei Eintragung des
übernehmenden Unternehmens entsteht, stellen die zu verschmelzenden Unternehmen
die Vermögensüberträger dar. Der Verschmelzungsvertrag muss zusätzlich zu den
geforderten Angaben nun auch die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten (§
37 UmwG).
Die Verschmelzung erlangt durch ihre Anmeldung bei den
Registergerichten ihre Wirksamkeit, §§ 38 i.V.m. 20 UmwG.
IV. Rechnungslegung
1. Rechnungslegung
beim übertragenden Rechtsträger
Der Anmeldung beim Handelsregister ist gem. § 17 II UmwG die
jeweilige Schlussbilanz jedes übertragenden Rechtsträgers beizulegen. Es ist so
zu bilanzieren, als handele es sich um eine aus Anlass des Jahresabschlusses
aufzustellende Bilanz (IDW, 1997).
Die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung gelten für die
Schlussbilanz entsprechend. Gleichwohl dient die Schlussbilanz anderen Zwecken:
Der vorrangige Zweck der Schlussbilanz liegt in der Abgrenzung der Ergebnisse
der Geschäftstätigkeit des übertragenden vom übernehmenden Rechtsträger (Sagasser,
/Bula, /Brünger, 2002). Zudem dient die Schlussbilanz dem
Gläubigerschutz, d.h. gemäß § 22 UmwG können die Gläubiger Sicherheiten
verlangen, soweit das Vermögen die Schulden nicht deckt. Des Weiteren soll sie
ein Hilfsmittel für eine Kapitalerhöhungskontrolle darstellen.
Für die Bewertung in der Schlussbilanz gelten die
Vorschriften des HGB (§§ 252 – 256 HGB) sowie rechtsformabhängig ergänzende
Bewertungsvorschriften (Kahling, 1999).
Der Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist trotz Erlöschen des
übertragenden Rechtsträgers anzuwenden (Kahling, 1999).
Sind die Gründe für eine vorangegangene AfaA weggefallen, so
sind Zuschreibungen bis zur Höhe des Wertansatzes zulässig, der bei planmäßiger
Abschreibung ermittelt worden wäre (IDW, 1997).
Allerdings kann eine Verschmelzung einen begründeten
Ausnahmefall i.S.v. § 252 II HGB darstellen und die Durchbrechung der
Bewertungsstetigkeit legitimieren Sagasser,
/Bula, /Brünger, 2002). Bedeutsam ist dies, wenn der übernehmende
Rechtsträger die Buchwerte aus der Schlussbilanz des übertragenden
Rechtsträgers fortführt. Die Angleichung an die Bewertungsmethoden des
übernehmenden Rechtsträgers kann dann bereits in der Schlussbilanz des
Überträgers vorgenommen werden (IDW, 1997).
Die Schlussbilanz ist zu prüfen wie eine Jahresbilanz.
Allerdings muss sie nicht durch einen eventuell vorhandenen Aufsichtsrat
geprüft oder der Hauptversammlung bzw. Gesellschaftern vorgelegt werden (IDW
1997).
Da der Stichtag der Bilanz bis zu acht Monate zurück liegen
darf und dieser Zeitraum der Frist zur Abhaltung einer ordentlichen
Hauptversammlung (HV) entspricht, kann z.B. im Falle einer übertragenden AG
deren letzte Jahresbilanz als Schlussbilanz genutzt werden, ohne dass es einer
Vorverlegung der HV bedarf.
Der Verschmelzungsstichtag folgt dem Stichtag der
Schlussbilanz i.d.R. mit einer juristischen Sekunde. Das unmittelbare
Aufeinanderfolgen beider Tage ist deswegen sinnvoll, da die Schlussbilanz als
Grundlage der Einbuchung übernommener Vermögenspositionen in das Rechenwerk des
Übernehmers fungiert (Kahling, 1999).
Die Rechnungslegungspflicht des übertragenden Rechtsträgers erlischt aber erst
mit der Eintragung der Verschmelzung und dem Untergang des Überträgers (Griesar, 1997).
2. Rechnungslegung
beim übernehmenden Rechtsträger
Das übertragene Vermögen wird vom übernehmenden Rechtsträger
als laufender Geschäftsvorfall in der Buchführung erfasst und stellt einen
Anschaffungsvorgang dar: Vermögen wird erworben, dafür werden entweder über
eine Kapitalerhöhung neu geschaffene Anteile am übernehmenden Rechtsträger
(Verschmelzung mit Kapitalerhöhung) oder bereits bestehende Anteile den
Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers gewährt (Verschmelzung ohne
Kapitalerhöhung) (IDW, 1997).
Gegebenenfalls erfolgt eine bare Zuzahlung.
Gemäß § 24 UmwG hat der übernehmende Rechtsträger ein
Bewertungswahlrecht. Der übernehmende Rechtsträger kann die übertragenen
Vermögensgegenstände und Schulden mit den tatsächlichen Anschaffungskosten
bewerten oder die Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers fortführen (Sagasser,
/Bula, /Brünger, 2002). Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für
das übernommene Vermögen ausgeübt werden (IDW, 1997)
und entscheidet nicht nur über die Bewertung, sondern auch über die zu
bilanzierenden Positionen: Wählt der übernehmende Rechtsträger den Ansatz zu
effektiven Anschaffungskosten, sind Aktivierungs- und Passivierungsfähigkeit
nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen zu entscheiden. Entscheidet sich der
Übernehmer hingegen für die Buchwertverknüpfung, ist er zur exakten Übernahme
der beim Überträger bilanzierten Vermögensgegenstände verpflichtet (Griesar, 1997).
a) Bilanzierung
mit den effektiven Anschaffungskosten
Es sind alle Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten der Überträgerin bei der Übernehmerin zu bilanzieren
(Fischer-Böhnlein,
2004). Nach h.M. sind auch selbsterstellte immaterielle
Wirtschaftsgüter des übertragenden Unternehmens anzusetzen. Das
Aktivierungsverbot für solche Güter wird umgangen, indem die erhaltenen
Vermögensgegenstände aus Sicht des übernehmenden Rechtsträgers entgeltlich
erworben wurden (IDW, 1997;
Griesar, 1997).
Zudem sind vom übernehmenden Rechtsträger gemäß dem
Vollständigkeitsprinzip alle Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers
zu passivieren, die eine wirtschaftliche Belastung darstellen, d.h.
Pensionsverpflichtungen sind auch zu passivieren (Sagasser,
/Bula, /Brünger, 2002).
Der Umfang der gesamten Anschaffungskosten richtet sich bei
einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss. Die
Anschaffungskosten bestimmen sich entweder aus dem Nennbetrag zuzüglich das
Agios, der Nominalkapitalerhöhung zuzüglich Rücklagendotierung (Differenz
zwischen dem Zeitwert des übernommenen Vermögens und dem Nominalwert der
Kapitalerhöhung) oder dem Nominalbetrag der Kapitalerhöhung.
Findet keine Kapitalerhöhung statt, entsprechen die
Anschaffungskosten entweder dem Buchwert oder dem Zeitwert der hingegebenen Anteile
des übernehmenden Rechtsträgers oder einem erfolgsneutralen Zwischenwert. Der
vorsichtig geschätzte Zeitwert des übertragenen Vermögens stellt in allen
Fällen die Obergrenze dar.
b) Bilanzierung
nach Buchwertverknüpfung
Bei Vermögensübernahme ist der Rechtsträger an die
Bilanzierungsentscheidungen in der Schlussbilanz des Überträgers gebunden, d.h.
die Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers bilden die fiktiven
Anschaffungskosten (Fischer-Böhnlein,
2004). Dies gilt für Ansatz- und Bewertungswahlrechte.
Konzeptionsgemäß verbietet die Buchwertverknüpfung die Aktivierung
selbsterstellter immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Anschaffungsnebenkosten können nicht aktiviert werden.
Ein eventueller Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des
übernommenen Vermögens und einer gewährten Gegenleistung wird unterschiedlich
behandelt, je nachdem, ob die Verschmelzung mit oder ohne Kapitalerhöhung
durchgeführt wird.
Übersteigt im Falle einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
das übergehende Reinvermögen zu Buchwerten den Wert der ausgegebenen Anteile,
ist die Differenz abzüglich der Zuzahlungen als Kapitalrücklage gem. § 272 II
Nr. 1 HGB auszuweisen. Ist der übernehmende Rechtsträger eine
Personengesellschaft, so muss der Verschmelzungsvertrag die Behandlung der
Differenz festlegen. Bei umgekehrter Werterelation ist der
Verschmelzungsverlust sofort aufwandswirksam zu behandeln.
Wenn keine Kapitalerhöhung vorgenommen wird, bestimmt das
Verhältnis von Buchwert des übergehenden Vermögens zu untergehenden bzw.
hingegebenen Anteilen den Verschmelzungsgewinn oder -verlust: Dieser muss
erfolgswirksam über die GuV verrechnet werden.
Nach Verschmelzungen durch Aufnahme steht es dem
übernehmenden Rechtsträger frei, unter Einbeziehung der übertragenen
Vermögensgegenstände eine Übernahmebilanz zu erstellen; diese ist weder
publizitäts- noch prüfungspflichtig. Eine Eröffnungsbilanz i.S.d. § 242 I HGB
ist dagegen gesetzlich für Verschmelzungen durch Neugründung vorgeschrieben (Griesar, 1997).
V. Ausblick:
Grenzüberschreitende Verschmelzungen
Die zunehmende Verdichtung des europäischen Binnenmarktes
erfordert die Regelung von transnationalen Verschmelzungen. Daher wurde von der
europäischen Kommission am 18.11.2003 ein Richtlinienvorschlag zur
grenzüberschreitenden Verschmelzung erstellt. Dieser bedarf nun der
Transformation in nationales Recht. Bisher versperrt das deutsche Recht nach
überwiegender Auffassung eine grenzüberschreitende Verschmelzung, da das UmwG
seinen Anwendungsbereich auf Rechtsträger mit Sitz in Deutschland beschränkt.
Der bislang kritische Aspekt der Mitbestimmung wurde in Anlehnung an die
Regelungen der Europäischen Aktiengesellschaft zu lösen versucht. Sieht das
Recht der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft eine zwingende
Arbeitnehmermitbestimmung vor, so gilt die Form der Mitbestimmung, die am Sitz
der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft üblich ist. Gibt es dort
keine Mitbestimmung, so sind mit den Arbeitnehmern Verhandlungen über das nach
der Verschmelzung geltende Mitbestimmungssystem aufzunehmen. Kommt es hierbei
zu einer Einigung, dann ist diese Vereinbarung gültig. Kann jedoch keine
Einigung erzielt werden, so findet in der übernehmenden oder neu gegründeten
Gesellschaft der höchste Mitbestimmungsstandard der übertragenden
Gesellschaften Anwendung (Maul,
/Teichmann, /Wenz, 2003).
Literatur:
Bühner, R. :
Grenzüberschreitende Zusammenschlüsse deutscher Unternehmen, Stuttgart 1991
Bühner, R. : Strategie
und Organisation, 2. A., Wiesbaden 1993
Dehmer, H. :
Umwandlungsgesetz – Umwandlungssteuergesetz, 2. A., München 1996
Goold, M./Campbell, A. :
Desperately Seeking Synergy, in: HBR, S. 131 – 143, 1998
Fischer-Böhnlein, K. :
Verschmelzungen aus handelsbilanzieller Sicht unter Berücksichtigung
betriebswirtschaftlicher Aspekte, Würzburg 2004
Griesar, P. :
Verschmelzung und Konzernabschluß, Düsseldorf 1997
Grimm, A. : Motive
konglomerater Zusammenschlüsse, Göttingen 1987
IDW, : HFA 2/1997:
Zweifelsfragen der Rechnungslegung bei Verschmelzungen – Stellungnahme, in: WPg
1997, S. 235 – 240
Hitt, M. A./Ireland,
D./Hoskisson, R. E. : Strategic Management, Competitiveness and Globalization,
3. A., Cincinnati 1999
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Bilanzierung bei konzerninternen Verschmelzungen, Düsseldorf 1999
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Beschluss vom 22.06.2004 – 1 W 243/02, in WPg 58. Jg., Heft 3, S. 100
Küting, K. : Fusion, in:
Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, hrsg. von: Wittmann, W./Kern, W./Köhler,
R., 5. A., Teilband 1, Stuttgart 1993, Sp. 1341 – 1353
Küting, K./Zündorf, H. :
Die konzerninterne Verschmelzung und ihre Abbildung im konsolidierten Abschluss,
in: BB 1994, S. 1383 – 1390
Landgericht Stuttgart, :
Beschluss vom 09.02.2005 – 32 AktE 36/99 KfH, in: AG 50. Jg.; Heft 11, S.
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Lubatkin, M./Srinivasan,
N./Merchant, H. : Merger Strategies and Shareholder Value During Times of
Relaxed Antitrust Enforcement: The Case of Large Mergers During the 1980s, in:
Journal of Management H 1/1997, S. 59 – 81
Maul, S./Teichmann, C./Wenz, M.
: Der Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von
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Mertens, K. : Zur
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A., Köln 2006
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