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Umwandlung

(österreichisches Recht). Rechtsformwechsel einer Gesellschaft werden als Umwandlung bezeichnet. Bleibt die Vereinigung dabei als Rechtsträger erhalten, handelt es sich um eine bloss formwandelnde (identitätswahrende) Umwandlung. Eine solche kann vom Gesetz angeordnet (vgl § 8 Abs 3 öUGB:   GesbR, die den Schwellenwert des § 189 Abs 1 Z 2 öUGB überschreiten, sind zur Eintragung als   OG verpflichtet) oder freiwillig durchgeführt werden (z.B. Möglichkeit der Umwandlung einer   AG in eine   GmbH und umgekehrt, §§ 239 ff, §§ 245 ff öAktG). Geht das Vermögen der Gesell-schaft im Zuge der Umwandlung hingegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über und löst sich die Gesellschaft als solche auf, liegt eine übertragende Umwandlung nach öUmwG vor, die wiederum entweder als verschmelzende Umwandlung (dabei wird das Vermögen einer   Kapitalgesellschaft auf den mit mindestens 90% beteiligten Hauptgesellschafter übertragen, §§ 2 bis 4 öUmwG) oder errichtende Umwandlung (hier geht das Vermögen einer   Kapitalgesellschaft auf eine neue errichtete   Personengesellschaft des Unternehmensrechts über, an der die Halter von 90% des Stammkapitals der Vorgängergesellschaft wieder im gleichen Umfang beteiligt sein müssen; § 5 öUmwG) erfolgen kann. Die entsprechenden steuerrechtlichen Begleitvorschriften (steuerneutrale Behandlung von   Umgründungen) enthält Art II (§§ 7 ff) öUmgrStG.


1. Umfinanzierung
2. neben der Umgründung eine Möglichkeit zum Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens von und in Kapital - und Personengesellschaften auf unterschiedliche Weisen. Es ist zwischen der formwechselnden U., bei der lediglich die Rechtsform ohne Vermögensübertragung wg. fortbestehender Identität des Rechtssubjektes geändert wird, und der übertragenden U. zu unterscheiden, bei der die Gesellschaft aufgelöst und ihr Vermögen auf ein neu errichtetes (errichtende Umwandlung) übertragen oder mit einem bereits bestehenden Rechtssubjekt verschmolzen wird (verschmelzende U.). Ursachen für eine U. können Wachstum oder Schrumpfung eines Unternehmens, geänderte Steuergesetze, Veränderung der Gesellschafter oder Bedingung der Kreditgeber sein. Form und Bedingung der U. ist gesetzlich geregelt im AktG §§ 362-393, U.s-gesetz vom 6.11.1969 mit späteren Änderungen sowie steuerlich durch das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 6.9.1976 mit späteren Änderungen. U. wird gelegentlich auch als U. i.e.S. bezeichnet.
3. unter U.i.w.S. bezeichnet man auch beide Formen des Rechtsformenwandels: U.i.e.S., also
2. , und die Umgründung.

 

 


 

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