Inhaltsübersicht
I. Wertkategorien
II. Bewertungsmethoden
III. Gesamtbewertungsverfahren
IV. Einzelbewertungsverfahren
V. Mischverfahren
VI. Überschlagsrechnungen
I. Wertkategorien
Unternehmensbewertungen dienen der Ermittlung von
Grenzpreisen (= Entscheidungswerten), Schiedswerten und
Steuerbemessungsgrundlagen. Grenzpreise sind Preise, deren Zahlung bzw. Erhalt
das Ausgangsvermögen des Käufers bzw. Verkäufers nicht verändert. Schiedswerte
müssen auf Grenzpreisen aufbauen, um akzeptiert zu werden, während Steuerwerte
davon losgelöst sind. Im Folgenden interessiert nur die Grenzpreisbestimmung.
II. Bewertungsmethoden
Die Bewertungsmethoden unterscheiden sich nach den erfassten
Zielen, der Art der Wertermittlung und dem Grad der Marktorientierung.
Eigentümer von Unternehmen verbinden mit diesen finanzielle
und nichtfinanzielle Ziele. Zur Unternehmensbewertung bei Mehrfachzielen liegen
zwar wichtige Ansätze vor (Sieben, G.
1969; Hafner, R.
1989; Matschke, M.
J. 1993), sie blieben aber wegen der Inoperationalität
nichtfinanzieller Ziele ohne große praktische Bedeutung. Die Bewertung wird
deshalb i.A. auf finanzielle Komponenten verengt.
Zur Wertermittlung lassen sich Einzelbewertungs-,
Gesamtbewertungs- und Mischverfahren sowie Überschlagsrechnungen unterscheiden.
Einzelbewertungsverfahren knüpfen an
Beständen von Vermögensgegenständen und Schulden eines Unternehmens am
Bewertungsstichtag an. Je nach Art der berücksichtigten Posten und
Wertkategorien wird der Liquidationswert
oder der Substanzwert berechnet. Gesamtbewertungsverfahren basieren
hingegen auf den Zahlungsströmen, die das Unternehmen den Eigentümern
verspricht. Diese Zahlungsströme gehen auch auf nichtbilanzierbaren Goodwill zurück. Es interessiert, welche
Ausgaben nötig sind, die Zahlungsströme zu rekonstruieren. Hierzu wird der Ertragswert oder ein Discounted Cash Flow (DCF) ermittelt. Mischverfahren mischen den Substanzwert
mit dem Ertragswert. Überschlagsrechnungen gehen entweder von Preisen für
vergleichbare Unternehmen aus, wobei diese i.d.R. als Vielfaches einer
Bezugsgröße ausgedrückt werden (Multiplikatormethode),
oder sie basieren auf der Börsenkapitalisierung (Aktien mal Kurs), die um einen
geschätzten Paketzuschlag erhöht wird. Die Überschlagsrechnungen
werden als marktorientiert bezeichnet. Das ist insofern missverständlich als
andere Verfahren ebenfalls Marktdaten verarbeiten. So spiegeln sich z.B. bei
Gesamtbewertungsverfahren Marktkonditionen im Kapitalisierungssatz.
III. Gesamtbewertungsverfahren
1. Ertragswert
a) Ertragsdefinition
Beim Ertragswert berechnet der (potenzielle)
Unternehmenseigentümer den Barwert der künftig an ihn aufgrund des
Unternehmenseigentums fließenden Nettozahlungen (= Nettoausschüttungen oder
Nettoentnahmen, gemindert um Einlagen oder Kapitalerhöhungen). Erträge sind
also Zahlungsüberschüsse des Investors; sie umschließen nach dem alten
Körperschaftsteuersystem für einen anrechnungsberechtigten Inländer auch
Körperschaftsteuergutschriften. Zur Ertragsschätzung ist ein Finanzplan nötig,
der die Zahlungen zwischen Unternehmen und Umwelt und die Ausschüttungspolitik
berücksichtigt. Der Ersatz der Ausschüttungsprognose durch eine Prognose
betrieblicher Nettoeinnahmen (Differenz der Zahlungen zwischen Unternehmen und
Umwelt) führt grundsätzlich zu Bewertungsfehlern (Münstermann,
H. 1970). Das gilt auch für Ausschüttungsfiktionen ( „ Vollausschüttungshypothese “ gemäß WP-Handbuch, 1998;
kritisch Maul, K.-H.
1992). Nur wenn die thesaurierten Beträge einen Kapitalwert von Null haben,
bleibt der Ertragswert unberührt (Busse von
Colbe, W. 1981). Die Diskontierung von Gewinnen anstelle von
Ausschüttungen führt bei Thesaurierungen zur Doppelzählung von Erträgen (Moxter, A.
1983).
Da sich der Wert des Unternehmens durch sein Konsumpotenzial
ergibt, sind die Nettoausschüttungen an den Eigentümer um persönliche Steuern
zu mindern (Ertragsteuern mindern bereits die Nettoausschüttungen). Die
Diskontierung von Bruttoausschüttungen mit einem Bruttozins führt nur unter
unrealistischen Annahmen zu demselben Ergebnis wie eine Diskontierung von
Nettoausschüttungen mit einem Nettozins (Dirrigl, H.
1988; Leuthier, R.
1988a; Leuthier, 1988b;
Ballwieser,
W. 1995; Siepe, G.
1997). Wirtschaftsprüfer müssen zur Ermittlung des sog. objektivierten Unternehmenswerts, der aufgrund normierter
Bedingungen, z.B. bzgl. Ausschüttungspolitik und Synergieeffekten, berechnet
wird, einen persönlichen Steuersatz von 35% ansetzen (WP-Handbuch, 1998;
Ballwieser,
W. 1999; IDW, 2000).
b) Mehrwertige Ertragsprognose
Die Prognose der Nettoausschüttungen schafft ein
Schätzproblem, das auf Basis einer Vergangenheitsanalyse und von
Planungsrechnungen zu lösen ist. Das Verdecken der Prognoseunsicherheit durch
Zugrundelegen eines einwertigen Ertrags ist zwar üblich, aber unsachgemäß. Die
Mehrwertigkeit sollte durch alternative Szenarien oder Bandbreiten abgebildet
werden. Herangezogene Wahrscheinlichkeiten sind zwar subjektiver Natur. Ihre
Berücksichtigung erscheint aber besser als ihre Vernachlässigung.
c) Kapitalisierungssatz und
Äquivalenzprinzipien
Die zukünftigen Erträge sind auf den Bewertungsstichtag
abzuzinsen. Der Zinsfuß berücksichtigt alternative
Geldverwendungsmöglichkeiten. Ein Unternehmenskäufer kann sein Geld (neben dem
Konsum) für eine alternative Investition oder zur Schuldentilgung verwenden.
Die beste seiner durch den Kauf verdrängten Handlungsalternativen bestimmt
theoretisch den Zins. Entsprechendes gilt für den Verkäufer.
Renditen aus Investitionsalternativen lassen sich nur
berechnen, wenn der Preis der Alternative bekannt ist. Das verbietet es, den
Kauf anderer Unternehmen als Handlungsalternative zu erwägen, weil deren Preise
regelmäßig unbekannt sind. Eine Alternative ohne diesen Nachteil ist die Anlage
zum landesüblichen Zins, auf den deshalb zurückgegriffen wird. Ein weiterer
Vorteil ist seine relativ gute Nachprüfbarkeit. Wer sich an ihm orientiert, hat
die Handlungsalternativen doppelt verengt: Zum einen bleibt (neben dem Konsum) die
Schuldentilgung außer acht, zum anderen muss der Zins nicht die beste
Investitionsalternative darstellen.
Die Diskontierung hat Äquivalenzprinzipien zu beachten:
Erträge und Zins müssen gleichwertig sein im Hinblick auf die Laufzeit der
Zahlungen, die Währung und deren Geldwert, die Risikostruktur, die
Verfügbarkeit (Steuern) und die eingesetzten Mittel zu ihrer Erwirtschaftung (Moxter, A.
1983; Ballwieser,
W./Leuthier, R. 1986).
d) Ertragswertberechnung und Ertragswertformel
Für die Berechnung des Ertragswerts ist die Reihenfolge der
Aggregation über die unsicheren Umweltzustände und die Zeit zu bestimmen: Die
mehrwertigen Erträge lassen sich zuerst pro Periode auf stellvertretende Werte
aggregieren, die anschließend abgezinst werden (erst horizontale, dann
vertikale Aggregation). Werden Sicherheitsäquivalente diskontiert, sind der
landesübliche Zinsfuß oder der sicherheitsäquivalente interne Zinsfuß einer
besseren Handlungsalternative maßgeblich. Erwartungswerte sind – wegen der Risikoscheu
des Eigentümers – mit einem risikoangepassten Zinsfuß zu diskontieren.
Alternativ werden zuerst zeitliche Folgen von unsicheren
Erträgen diskontiert, was bei einer Vielzahl von Folgen zu einer
Barwertverteilung führt, die anschließend verdichtet werden muss (erst
vertikale, dann horizontale Aggregation). Dieses Vorgehen liegt der Risikoanalyse (Coenenberg,
A. G. 1970; Bretzke,
W.-R. 1975; Siegel, T.
1991) zugrunde. Bei Diskontierung der Zahlungsfolgen mit einem
risikoangepassten Zinsfuß darf die Barwertverteilung nur auf den Erwartungswert
statt auf das (bei Risikoscheu niedrigere) Sicherheitsäquivalent verdichtet
werden, weil andernfalls das Risiko doppelt erfasst werden würde.
Verwendet man bei gegebenen Daten für beide Alternativen der
Aggregationsreihenfolge eine identische (zeit- und zustandsunabhängige)
nichtlineare Risikonutzenfunktion, sind die Ergebnisse nur zufällig identisch (Ballwieser,
W. 1980).
Je nach Schätzmöglichkeiten der Erträge ist eine Formel mit
endlichem oder unendlichem Planungshorizont und mit periodenabhängigen oder
konstanten Erträgen zu verwenden. Sind die Prognosezeiträume unterschiedlich
gut überschaubar, bietet sich die Phasenmethode
an (WP-Handbuch, 1998).
Wenn zuerst horizontal aggregiert wird, sind als Ertragswertformeln – unter
Einsatz von landesüblichen Zinssätzen und Sicherheitsäquivalenten,
jeweils nach persönlichen Steuern – denkbar:
(1)
(2)
Schreibt man den Endwert in Form einer ab Periode T+1
unendlich lange fließenden, periodendurchschnittlichen Ausschüttung, resultiert
eine bestimmte Form des Phasenmodells (Ballwieser,
W. 1993):
(3)
e) Rechnerische Bewältigung der
Prognoseunsicherheit
Die Unsicherheit der Erträge wird i.a. mit einem risikoangepassten
Zins berücksichtigt. Dieser Zinsfuß kann (1) individuell durch Rückgriff auf
die Ertragsbandbreite oder (2) marktgestützt durch Rückgriff auf das Capital
Asset Pricing Model (CAPM) bestimmt werden.
(1) Individuelle Bestimmung des risikoangepassten
Zinsfußes
Grundlage der Bestimmung ist der Vergleich des
Risikozuschlags mit Sicherheitsäquivalenten. Im Rentenmodell muss gelten:
(4)
Die Bestimmung des Zuschlagssatzes z setzt die Kenntnis des
Sicherheitsäquivalents der Ertragsbandbreite voraus. Würde man es kennen, wäre
der risikoangepasste Zinsfuß überflüssig. Es ist i.d.R. unbekannt. Da aber für
risikoscheue Bewerter stets die Beziehung M ≤ SÄ < μ gilt, wobei
M der kleinste Wert der Entnahmeerwartung ist, lässt sich eine Obergrenze für z
angeben, ohne das Sicherheitsäquivalent
kennen zu müssen. Das maximale z ergibt sich als:
Mit dieser Beziehung lassen sich unbegründbare
Risikozuschläge abwehren. Voraussetzung ist ein positives M. Das ist nicht
einschränkend, weil negative M im Rentenmodell mit unendlichem Planungshorizont
undenkbar sind. Würde sich ein negatives M auf Dauer realisieren, hieße dies,
dass das Unternehmen ewig subventioniert werden muss. Wer negative M in
einzelnen Perioden, z.B. wegen drohender Zerschlagung, erwartet, muss den
Zeitpunkt der Zerschlagung schätzen und das Rentenmodell aufgeben.
Will man die Beziehung (6) ohne bekanntes
Sicherheitsäquivalent verwenden, sind nur pragmatische Lösungen möglich. Eine
denkbare Lösung ist
Die Bestimmung von z nach Gleichung (7) verstößt nicht gegen
zmax aus Gleichung (6), weil μ > M ist. Der
Zuschlagsatz wächst linear mit der Differenz von μ und M. Die Linearität ist –
anders als bei Gleichung (6) – risikotheoretisch nicht zu begründen, und die
Orientierung an &μ-M als Indikator des Risikos gibt strenggenommen nur bei
symmetrischen Ertragsverteilungen Sinn. Andere pragmatische Lösungen sind
deshalb denkbar.
Ohne Rentenmodell ändert sich die Vorgehensweise nicht.
Jedoch lassen sich „ gegriffene “ Risikozuschläge erheblich schwerer einordnen.
Im Nichtrentenmodell nach Gleichung (1) ergibt sich entweder
oder
Gleichung (8) resultiert aus der Beziehung:
unter zusätzlicher Gültigkeit von
für alle Perioden t. Der Endwert ist bei dieser Schreibweise
von Gleichung (1) in den letzten Ertrag integriert.
Gleichung (8) vermengt den Zeit- und Risikoaspekt insofern,
als bei identischen Verteilungen mit zunehmendem Periodenindex sowohl die
exakten als auch die maximal begründbaren Risikozuschläge sinken (Robichek, A.
A./Myers, S. C. 1966; Kromschröder,
B. 1979; Ballwieser,
W./Leuthier, R. 1986; Ballwieser,
W. 1993). Gleichung (9) vermeidet dies. Sie entsteht aus der
Forderung (Ballwieser,
W. 1993):
(1′′)
ztt′ gibt an, in
welcher Zeitspanne von t bis t′ sich das Risiko auflöst. Findet die
Auflösung allein in t statt, so gilt:
Als pragmatische Bestimmungen von z sind denkbar:
(12) gehört zu (8), (13) zu (9). Die Begründungen für (12)
und (13) entsprechen der von (7). Ein Problem dieser Modellierung besteht
darin, dass sich nach ihr sehr hohe, in praxi nicht beobachtbare
Risikozuschläge ergeben können (Ballwieser,
W. 1993).
Im Beispiel in Abb. 1 wird von einer Gleichverteilung der
Erträge und i = 8 % ausgegangen.
Abb. 1: Maximale und pragmatische Risikozuschläge im
Nichtrentenmodell
Hierbei zeigt sich beim maximalen Zuschlag nach (8), dass bei
konstanter Verteilung die maximal begründbaren Zuschläge sinken. Die Zuschläge
sind sehr hoch. Angeblich gelten in praxi Risikozuschläge zwischen dem 0,5- und
dem 3,0fachen der Differenz von Zinssatz für öffentliche Anleihen und
Geldentwertungsrate (Fischer, H.
1992; Suckut, S.
1992). Sie werden hier übertroffen.
Da die Risikozuschläge nur das Pendant zu
Sicherheitsäquivalenten sind, kann man die aus (10) bzw. (11) errechenbaren
impliziten Sicherheitsäquivalente gegenüberstellen (s. Abb. 2).
Abb. 2: Implizite Sicherheitsäquivalente
Die Identität der Sicherheitsäquivalente ist nicht zufällig.
Setzt man Gleichung (12) in (10) und Gleichung (13) in (11) ein, so resultieren
identische Beziehungen, mithin auch identische Sicherheitsäquivalente.
Risikozuschläge unterschiedlicher Höhe lassen sich damit – je nach
Modellbasis – mit demselben Sicherheitsäquivalent verbinden. Diese
Zweideutigkeit läßt die Abwehr unbegründbarer Risikozuschläge im
Nichtrentenmodell schwerer als im Rentenmodell werden. Das Problem wäre gelöst,
wenn sich der Bewerter zur Bestimmung von Sicherheitsäquivalenten durchringen
könnte (Moxter, A.
1983).
(2) Risikoangepasster Zinsfuß nach dem CAPM
Nach dem Capital Asset
Pricing Model (CAPM) gilt im Rentenmodell:
(14)
Die Schätzung von β und rM aus Erwartungsgrößen ist schwierig, auch wenn
solche Schätzungen angeboten werden. Hingegen lassen sich für börsennotierte
Gesellschaften leichter historische β und (rM-i)-Werte gewinnen, die auf
Aktienrenditen und den Renditen eines Aktienindex basieren. Sie kann man der
Bestimmung von z zugrunde legen.
Das Verfahren hat gegenüber dem zuerst beschriebenen den
(vermeintlichen) Vorteil, sich von der subjektiven Schätzung der
Ertragsbandbreite (und damit von μ und M) zu lösen. Es hat, unabhängig von
Einwendungen gegen die Annahmen des CAPM (Coenenberg,
A. G. 1981; Ballwieser,
W. 1990), den Nachteil, entweder aus vergangenen Daten gewonnene
Regressionsparameter in die Zukunft fortzuschreiben oder ebenfalls subjektive
Schätzungen anzusetzen. Die Vergangenheitswerte sind relativ anfällig im
Hinblick auf die Messmethoden für rM und i,
die Betrachtungszeiträume und die Mittelwertbildung (Carleton, W.
T./Lakonishok, J. 1985; Stehle, R./Hartmond,
A. 1991; Zimmermann,
P. 1997). So hat man für die Prämien für das Marktrisiko (rM-i) ganz
unterschiedliche Daten erhoben (Überblick in Ballwieser,
W. 1995). Trotz der Bandbreite geht man in Deutschland derzeit von
rd. 5 – 6% aus.
Ferner sind die β-Werte zeitlich instabil. Die
Fortschreibung der Vergangenheitswerte ist besonders begründungsbedürftig, weil
neue Eigentümer eines Unternehmens durch Änderung der Geschäftspolitik die
Risikostruktur der Ausschüttungen z.T. erheblich verändern können. Wer deshalb
eine naive Fortschreibung nicht will, muss die Vergangenheitswerte
modifizieren. Deshalb fließen in die Bestimmung des Risikozuschlages ähnlich
viele Subjektivismen ein wie in die Bestimmung des pragmatischen
Zuschlagssatzes nach der ersten Methode. Der Marktbezug der zweiten Methode
gegenüber dem Individualismus der ersten Methode (Drukarczyk,
J. 2000) entpuppt sich als Scheingegensatz.
f) Weitere Zinsfußmodifikationen
Der landesübliche Zinsfuß wird z.T. noch um einen
Geldentwertungsabschlag vermindert und um einen Immobilitätszuschlag erhöht.
Der Geldentwertungsabschlag basiert auf einer Nominalrechnung bei Sicherheit
und verlangt mit der Abschlagsrate wachsende Erträge bis in alle Unendlichkeit
(Schildbach,
T. 1977). Er sollte deshalb Wachstumsabschlag heißen. Bei
Unsicherheit ist der Wachstumsabschlag ungleich schwerer begründbar. Die
simultane Begründung von Wachstumsabschlag und Risikozuschlag gelingt nur bei
unrealistischer Risikoeinstellung des Bewerters (Ballwieser,
W. 1988).
Der Immobilitätszuschlag soll die gegenüber der
Kapitalmarktanlage schlechtere Mobilität der Unternehmung berücksichtigen. Ihn
aus der Differenz von Nettozins für die kürzest mögliche Anlage und dem
langfristigen Kapitalmarktzins zu bestimmen, ist wenig begründet und
unterstellt eine normale Zinsstruktur (Suckut, S.
1992). Das in der plötzlichen Veräußerungsnotwendigkeit des Unternehmens
liegende Risiko sollte nicht durch einen Zinsfußzuschlag erfasst werden, weil
seine nachprüfbare Quantifizierung mißlingt. Es ist besser, bei befürchteter
Veräußerung in einer Periode den Veräußerungswert zu schätzen und ihn in
Gleichung (1) zu erfassen.
2. Discounted Cash Flow
Der Discounted Cash Flow (DCF) wird in zwei Versionen
verwendet (Copeland,
T./Koller, T./Murrin, J. 2000). Der sog. „ equity approach “
entspricht dem Ertragswertverfahren, weil die Cash Flows den
Nettoausschüttungen an die Eigentümer entsprechen. Der risikoangepasste Zinsfuß
wird auf Basis des CAPM ermittelt. Im Gegensatz hierzu steht der „ entity approach “ , der als WACC-Ansatz
(Ansatz der gewogenen durchschnittlichen Kapitalkosten) und als APV-Ansatz
(Adjusted Present Value = angepaßter Barwert) existiert (Richter, F.
1997; Mandl,
G./Rabel, K. 1997; Ballwieser,
W. 1998; Drukarczyk,
J. 2000; Hachmeister,
D. 2000; Steiner,
M./Wallmeier, M. 1999). Fehlen beim WACC-Ansatz die Steuervorteile
aus Verschuldung bei der Cash-Flow-Prognose, dann handelt es sich um den sog.
Free-Cash-Flow-Ansatz. Der Fehler der Cash Flow-Ermittlung wird durch eine
Korrektur des WACC mit dem Steuersatz s kompensiert. Sind hingegen die
Steuervorteile aus Verschuldung in die Cash Flow-Ermittlung eingeflossen,
handelt es sich um den Total-Cash-Flow-Ansatz (Hachmeister,
D. 2000); eine Korrektur des WACC ist unnötig.
Beim WACC-Ansatz sind die Cash Flows die Nettozahlungen des
Unternehmens gegenüber Eigen- und Fremdkapitalgeber. Sie werden beim Free Cash
Flow-Verfahren mit folgendem gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatz
diskontiert (beim Total-Cash-Flow-Verfahren fehlt (1 – s)):
(16)
Der Unternehmenswert für die Eigentümer ist:
Der Vorteil der indirekten Wertermittlung wird in der
Trennbarkeit der Geschäfts- und Finanzierungseinflüsse und des damit
verbundenen Geschäfts- und Finanzierungsrisikos gesehen. Tatsächlich kam der
Vorteil der Finanzierungsunabhängigkeit in Deutschland wegen des alten
Körperschaftsteuersystems nicht zum Tragen (Ballwieser,
W. 1998). Equity und entity approach lassen sich im Rentenmodell
ineinander überführen. Aus ihm ergibt sich auch die Ableitung des gewogenen
Kapitalkostensatzes.
Die Anwendung von Gleichung (16) setzt die Kenntnis der
Marktwerte des Eigen- und des Gesamtkapitals voraus, während diese Werte noch
gesucht sind (Ballwieser,
W. 1993). Deshalb muss man iterieren oder eine konstante
Zielkapitalstruktur vorgeben. Um die Zielkapitalstruktur aufrechtzuerhalten,
sind diffizile Planungen nötig (Ballwieser,
W. 1998). Wird sie nicht aufrechterhalten, lässt sich der Kalkül auch
mit periodenabhängigen WACC durchführen (Wallmeier, M.
1999). Wird in (16) von einer durchschnittlichen Zielkapitalstruktur
ausgegangen, so steht die Durchschnittsbetrachtung in Gegensatz zu der
Differenzierung der Cash Flows bis zum Planungshorizont. Theoretische
Inkonsistenzen der DCF-Verfahren werden zu Recht bemängelt (Hering, T.
1999).
Ertragswert- und DCF-Verfahren führen zu gleichen Werten,
wenn man von identischen Parametern ausgeht, die ex- und impliziten Bedingungen
der DCF-Verfahren einhält (beim WACC-Ansatz z.B. die konstante Kapitalstruktur)
und das Steuersystem richtig integriert (Ballwieser,
W. 2001).
IV. Einzelbewertungsverfahren
1. Liquidationswert
Zur Ermittlung des Liquidationswerts werden alle
Vermögensgegenstände mit Zerschlagungswerten und alle Schulden mit
Ablösebeträgen angesetzt. Die Werte weichen i.d.R. von Buchwerten ab. Ferner
sind zerschlagungsspezifische Schulden wie Sozialplanlasten und
Liquidierungskosten zu berücksichtigen. Probleme können sich bei der Schätzung
der Zerschlagungsmodalitäten im Hinblick auf Zerschlagungseinheiten und
-geschwindigkeiten und bei der Bestimmung der Zerschlagungswerte ergeben.
Beansprucht die Liquidation längere Zeit, sind die Beträge zu diskontieren.
2. Substanzwert
a) Rekonstruktionswert
Beim Substanzwert i.S.e. Rekonstruktionswertes interessieren
die Ausgaben, die man hätte, um ein Unternehmen in seiner bilanziellen Gestalt
oder seiner technischen Kapazität nachzubauen. Da man nur das
betriebsnotwendige Vermögen nachbauen würde, wird nur dieses mit seinen
Wiederbeschaffungskosten am Bewertungsstichtag angesetzt. Nicht
betriebsnotwendiges Vermögen wird mit Veräußerungspreisen bewertet und wirkt
substanzwerterhöhend. Von der Wertsumme sind die Schulden abzuziehen.
Substanzwertberechnungen unterscheiden sich im Hinblick auf
den Umfang des Nachbaus. Beschränkt man die Betrachtung auf bilanziertes
Vermögen, so ist die Menge z.B. bei voll abgeschriebenen Gegenständen und nicht
aktivierungsfähigen selbsterstellten immateriellen Anlagewerten geringer, als
wenn die inventarisierten Gegenstände erfasst werden. Die Menge wird am
größten, wenn der Nachbau von originären Goodwillkomponenten wie
Standortvorteil, Belegschaftsqualität oder Markenname erwogen wird.
Ökonomisch betrachtet sind die Zahlungsströme für den
Eigentümer nachzubauen und deshalb originäre Goodwillkomponenten vollständig
einzubeziehen. Dies gelingt aber weder im Hinblick auf ihre vollständige
Benennung noch im Hinblick auf ihre Bewertung. Ob und wieviel Goodwill ein
Unternehmen hat, ergibt sich nur aus der Gegenüberstellung von Ertragswert oder
DCF mit dem Substanzwert, d.h. dann, wenn man den Unternehmenswert schon
berechnet hat. Ein Substanzwert ohne originäre Goodwillkomponenten ist nur dann
aussagekräftig, wenn Goodwill fehlt.
b) Vorgeleistete Ausgaben
Sieben hat den Sustanzwert als vorgeleistete Ausgaben
interpretiert (Sieben, G.
1963). Er ist die Differenz der Barwerte alternativer Ausgabenreihen bei dem
Vergleich eines angebotenen Unternehmens mit der Selbsterrichtung einer
bestimmten Kapazität. Hinter ihm steht ein Prognose- und Barwertkalkül. Bei der
Bewertung ostdeutscher Unternehmen wurde der Substanzwert als
Rekonstruktionswert berechnet, aber in Anlehnung an Sieben als vorgeleistete Ausgaben bezeichnet. Diese Gleichsetzung
ist falsch (Sieben, G.
1992).
V. Mischverfahren
Mischverfahren mischen Substanz- und Ertragswert. Zu ihnen
zählen das Mittelwertverfahren sowie Verfahren der Übergewinnabgeltung und
Geschäftswertabschreibung (Moxter, A.
1983). Die Literatur zeigt, dass die Verfahren weder für die
Grenzpreisermittlung (Sieben, G.
1963; Moxter, A.
1983) noch für die Risikobewältigung (Philipp,
F./Köth, U./Rath, K. 1981) aussagefähig sind. Das Stuttgarter
Verfahren für die steuerliche Einheitsbewertung ist ein spezielles
Übergewinnverfahren, bei dem der besonders zu ermittelnde Substanz- und
Ertragswert zu rd. 69% bzw. 31% in den Wert eingeht. Angesichts des Fortfalls
der Vermögensteuer ist es heute primär für die Erbschaftsteuer und die
Vertragsgestaltung bedeutend.
VI. Überschlagsrechnungen
Bei Börsengängen, aber auch bei der Bewertung von Miethäusern
oder Kanzleien von Dienstleistern sind Multiplikatormethoden beliebt. Danach
ergibt sich der Unternehmenswert als aus vergangenen Transaktionen beobachtetes
Vielfaches einer Bezugsgröße. Die Transaktionen beziehen sich auf das zu
bewertende Unternehmen selbst oder auf diesem möglichst ähnliche Unternehmen.
Die Ähnlichkeit wird u.a. anhand Branchenzugehörigkeit, Größe,
Eigentumsverhältnisse, Wachstumschancen geprüft. Geeignete Bezugsgrößen werden
im Umsatz, Mietrohertrag, Mietreinertrag, Gewinn, Gewinn vor Steuern (EBT),
Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) oder Gewinn vor Abschreibungen, Zinsen und
Steuern (EBITDA) gesehen. Mit dem EBITDA will man eine unterschiedliche
Altersstruktur von abnutzbarem Anlagevermögen, unterschiedliche
Abschreibungspolitik, unterschiedliche Kapitalstruktur und aperiodische oder
latente Steuern im Vergleich von Unternehmen untereinander eliminieren.
Probleme der Multiplikatoren sind das Auffinden möglichst
ähnlicher Unternehmen, da sich die Ähnlichkeit auf die Vorteilsströme und deren
Risikogehalt beziehen muss, der Umfang, die Repräsentativität und Stabilität
der Marktdaten und die Akzeptanz von Preisen als Wert. Es ist nicht erkennbar,
wie man bei Unternehmen, deren Wert stark durch die Geschäftspolitik des
Eigentümers geprägt wird, durch einfache Übernahme von Transaktionspreisen
anderer Unternehmen zu einem geeigneten Wert kommen kann. Multiplikatoren
helfen zum Argumentieren, nicht zum Bewerten (Ballwieser,
W. 1991; Ballwieser,
W. 1997; Mandl,
G./Rabel, K. 1997; Böcking,
H.-J./Nowak, K. 1999; a.A. Bretzke,
W.-R. 1988).
Literatur:
Ballwieser, W. : Möglichkeiten der
Komplexitätsreduktion bei einer prognose-orientierten Unternehmensbewertung,
in: ZfbF 1980, S. 50 – 73
Ballwieser, W. : Unternehmensbewertung bei
unsicherer Geldentwertung, in: ZfbF 1988, S. 798 – 812
Ballwieser, W. : Unternehmensbewertung und
Komplexitätsreduktion, 3. A., Wiesbaden 1990
Ballwieser, W. : Unternehmensbewertung mit
Hilfe von Multiplikatoren, in: Aktuelle Fragen der Finanzwirtschaft, hrsg. v.
Rückle, D. Wien 1991, S. 47 – 66
Ballwieser, W. : Methoden der
Unternehmensbewertung, in: Handbuch des Finanzmanagements, hrsg. v. Gebhardt,
G./Gerke, W./Steiner, M., München 1993, S. 151 – 176
Ballwieser, W. : Aktuelle Aspekte der
Unternehmensbewertung, in: WPg 1995, S. 119 – 129
Ballwieser, W. : Eine neue Lehre der
Unternehmensbewertung? in: DB 1997, S. 185 – 191
Ballwieser, W. : Unternehmensbewertung mit
Discounted Cash Flow-Verfahren, in: WPg 1998, S. 81 – 92
Ballwieser, W. : Stand und Entwicklung der
Unternehmensbewertung in Deutschland, in: Unternehmensbewertung – quo vadis?,
hrsg. v. Egger, A., Wien 1999, S. 21 – 40
Ballwieser, W. : Verbindungen von
Ertragswert- und Discounted-Cashflow-Verfahren, in: Praxishandbuch der
Unternehmensbewertung, hrsg. v. Peemöller, V., Herne, Berlin 2001, S. 361 – 373
Ballwieser, W./Leuthier, R. :
Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung, in: DStR
1986, S. 545 – 551 und 604 – 610
Böcking, H.-J./Nowak, K. :
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Bretzke, W.-R. : Das Prognoseproblem bei
der Unternehmungsbewertung, Düsseldorf 1975
Bretzke, W.-R. : Risiken in der
Unternehmensbewertung, in: ZfbF 1988, S. 813 – 823
Busse von Colbe, W. : Gesamtwert der
Unternehmung, in: HWR, hrsg. v. Kosiol, E./Chmielewicz, K./Schweitzer, M.,
2.A., Stuttgart 1981, Sp. 595 – 606
Carleton, W. T./Lakonishok, J. : Risk and
Return on Equity: The Use and Misuse of Historical Estimates, in: Financial
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Coenenberg, A. G. :
Unternehmungsbewertung mit Hilfe der Monte-Carlo-Simulation, in: ZfB 1970, S.
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Coenenberg, A. G. : Unternehmensbewertung
aus der Sicht der Hochschule, in: 50 Jahre Wirtschaftsprüferberuf, hrsg.
v. IDW, Düsseldorf 1981, S. 221 – 245
Copeland, T./Koller, T./Murrin, J. :
Valuation, 3. A., Frankfurt/New York 2000
Dirrigl, H. : Die Bewertung von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Hamburg 1988
Drukarczyk, J. : Unternehmensbewertung,
3. A., München 2000
Fischer, H. : Bewertung beim
Unternehmens- und Beteiligungskauf, in: Handbuch des Unternehmens- und
Beteiligungskaufs, hrsg. v. Bauer, J.H./Fischer, H. u.a., Köln 1992, S. 61 – 197
Hachmeister, D. : Der Discounted Cash
Flow als Maß der Unternehmenswertsteigerung, 4. A., Frankfurt a.M. u.a. 2000
Hafner, R. : Grenzpreisermittlung bei
mehrfacher Zielsetzung, Bergisch-Gladbach u.a. 1989
Hering, T. : Finanzwirtschaftliche
Unternehmensbewertung, Wiesbaden 1999
IDW, : Grundsätze zur Durchführung von
Unternehmensbewertungen, Düsseldorf 2000
Kromschröder, B. : Unternehmungsbewertung
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