Inhaltsübersicht
I. Einleitung
II. Verfahren
des Formwechsels
III. Formwechsel
von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
IV. Formwechsel
in eine andere Kapitalgesellschaft
V. Formwechsel
von einer Personen(handels)gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
I. Einleitung
Formwechsel i.S.d. §§ 190 bis 304 UmwG ist die Überleitung
eines Rechtsträgers in eine andere Rechtsform (§ 190 I UmwG). Dabei bleibt die
Identität des Rechtsträgers ebenso erhalten wie im Regelfall die Mitgliedschaft
der Anteilsinhaber (§ 202 I Nr. 1 und 2 UmwG). Eine Vermögensübertragung findet
nicht statt. Lediglich das Rechtskleid der Gesellschaft (ihre Verfassung)
ändert sich, während der Vermögensbestand und die Anteilsinhaber regelmäßig
gleich bleiben. Im Unterschied hierzu wird in den Fällen der sog. Umwandlung (dies sind die Verschmelzung
(§§ 1 ff. UmwG), die Spaltung
(§§ 123 ff. UmwG) sowie die Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG)) das
Vermögen eines oder mehrerer Rechtsträger ganz (Verschmelzung) oder in Teilen
(Spaltung) auf einen anderen Rechtsträger übertragen; mit der Änderung im
Vermögensbestand tritt i.d.R. ein Wechsel im Kreis der Anteilsinhaber ein.
Zwischen welchen Gesellschafts-
bzw. Rechtsformen ein Formwechsel möglich ist, wird durch die Aufzählung
der möglichen Rechtsformen in § 191 I und II UmwG abschließend bestimmt.
Formwechselnde
Rechtsträger können sein:
-
Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften,
-
Kapitalgesellschaften,
-
eingetragene Genossenschaften,
-
rechtsfähige Vereine,
-
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und
-
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Nicht erfasst sind z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
der nicht rechtsfähige Verein, das einzelkaufmännische Unternehmen, die
Stiftung oder auch Erbengemeinschaften.
Rechtsträger neuer
Rechtsform können sein:
-
Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
-
Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften,
-
Kapitalgesellschaften,
-
eingetragene Genossenschaften.
Hervorzuheben ist, dass das Gesetz auch den Formwechsel zwischen Personenhandelsgesellschaften
und Kapitalgesellschaften (juristischen Personen) trotz der andersartigen
Unternehmensverfassung zugelassen hat und dabei ebenfalls von der Identität des
Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel ausgeht. Dies hat bspw. bilanzrechtliche
Konsequenzen, die im Steuerrecht wegen der Unterschiede zwischen den
Besteuerungssystemen zu Folgewirkungen führen (Förschle,
/Hoffmann, K. 2002, Abschn. J, Tz. 190 ff.).
Im UmwG nicht vorgesehene Änderungen der Rechtsform können
aufgrund von Vorschriften außerhalb des
UmwG zulässig sein (§ 190 II UmwG).
II. Verfahren
des Formwechsels
1. Umwandlungsbericht
Nach § 192 UmwG hat das Vertretungsorgan (Vorstand,
Geschäftsführer oder geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafter)
einen schriftlichen Bericht über den Formwechsel zu erstatten. Die bei Verschmelzung
und Spaltung
vorwiegend zum Schutz der Anteilsinhaber bestehenden weitergehenden
Erfordernisse – Vertrag, Bericht und Prüfung – sind beim Formwechsel aufgrund
der Beteiligung nur eines Rechtsträgers sowie der im Regelfall gegebenen
rechtlichen und wirtschaftlichen Identität auf den Bericht reduziert. Im
Umwandlungsbericht sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen und die
Folgen des Formwechsels insbes. für die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber
ausführlich darzulegen und zu begründen (Widmann,
/Mayer, D. 2005, § 192 UmwG, Rn. 37 ff.). Bei Alleingesellschaftern
entfällt die Pflicht zur Berichterstattung ebenso wie bei einem Verzicht der Anteilsinhaber (§ 192
III UmwG).
Der Bericht muss einen Entwurf
des Umwandlungsbeschlusses enthalten. Außerdem ist ihm eine Vermögensaufstellung beizufügen (§ 192
II UmwG), die insbes. zur Beurteilung eines ggf. erforderlichen
Abfindungsangebots (§ 207 UmwG) und zur Überprüfung der Kapitalaufbringung
durch das Registergericht dient.
Die Vermögensaufstellung ist eine Vermögensbilanz, keine handelsrechtliche Bilanz i.S.d. § 242
HGB. Ihre Gliederung kann sich gleichwohl an § 266 HGB orientieren. Sie hat
sämtliche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens zu enthalten, und zwar
unabhängig von deren handelsrechtlicher Bilanzierbarkeit oder
handelsrechtlichen Bilanzierungsverboten. Es sind somit z.B. auch
selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Ein
originärer Geschäfts- oder Firmenwert kann, muss aber nicht angesetzt werden (Lutter, 2004,
§ 192 UmwG, Rn. 58; abw. Kallmeyer, 2006,
§ 192 UmwG, Rn. 26). Zu bewerten sind
die Vermögensgegenstände und Schulden mit ihrem Zeitwert (Substanzwert unter
Aufdeckung stiller Reserven).
2. Umwandlungsbeschluss
Der durch die Anteilsinhaber zu fassende Umwandlungsbeschluss
(§ 193 I UmwG) bedarf der notariellen Beurkundung. Er muss den in § 194 I
UmwG genannten Inhalt (neue Rechtsform, Firma, Festsetzungen zu Mitgliedschaft
und besonderen Rechten, Abfindungsangebot, Folgen für die Arbeitnehmer) sowie
die für die betreffende Rechtsform notwendigen weiteren Angaben enthalten (z.B.
§§ 218, 243 UmwG).
Die Mehrheitserfordernisse
ergeben sich aus den rechtsformspezifischen Vorschriften des UmwG und den ggf.
strengeren Regelungen in Gesellschaftsvertrag/Satzung/Statut. Wegen des strukturverändernden
Charakters des Formwechsels ist grundsätzlich zumindest eine qualifizierte
Mehrheit erforderlich. Hat der Formwechsel erhebliche Auswirkungen auf die
Rechte und Pflichten des Anteilsinhabers, wie dies z.B. bei einem Wechsel in
eine GbR oder OHG (drohende persönliche Haftung) der Fall ist, müssen alle
Gesellschafter zustimmen. Ebenso ist die Zustimmung
sämtlicher Anteilsinhaber erforderlich, denen nach Gesetz oder durch
Vinkulierungsklauseln in Gesellschaftsvertrag/Satzung/Statut besondere Zustimmungsrechte
im Hinblick auf die Anteilsübertragung eingeräumt wurden.
Ist keine Einstimmigkeit erforderlich, so können dem
Formwechsel widersprechende
Gesellschafter gegen eine Abfindung, deren Höhe je Anteil bereits im
Umwandlungsbeschluss anzugeben ist, aus der Gesellschaft ausscheiden (§ 207
UmwG). Die Höhe der angebotenen Barabfindung unterliegt der gerichtlichen
Nachprüfung im Spruchstellenverfahren (§ 212 UmwG, §§ 1 ff. SpruchG); eine
Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann hierauf nicht
gestützt werden (§ 210 UmwG).
3. Anmeldung
und Eintragung im Handelsregister
Die neue Rechtsform ist zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, § 198 UmwG. Das Registergericht prüft den Umwandlungsvorgang in
formeller (Zuständigkeit des Gerichts, Vollständigkeit der Unterlagen) und
materieller (insbes. Wirksamkeit des Beschlusses, Kapitalaufbringung bei
Formwechsel in eine KapGes) Hinsicht. Mit der Eintragung ist der Formwechsel
wirksam (konstitutive Wirkung der
Eintragung).
Unabhängig vom (und eigentlich im Widerspruch zum)
Identitätsprinzip sind zum Schutz vor Umgehungen auch die für den Rechtsträger
neuer Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften zu beachten (§ 197 Satz 1
UmwG). Dies gilt insbes. für die Gründerhaftung
(vgl. § 219 UmwG) sowie für den Kapitalschutz durch Sicherung der Kapitalaufbringung (§ 220 I UmwG), der
für AG, KGaA und GmbH gilt.
4. Rechnungslegungs-
und Prüfungspflichten im Zusammenhang mit dem Formwechsel
Da der Formwechsel nicht zu einem Rechtsträgerwechsel führt,
ist anlässlich des Formwechsels keine
Schlussbilanz und keine Eröffnungsbilanz zu erstellen; die
Vermögensaufstellung (oben II. 1) steht in keinem Zusammenhang mit der handelsrechtlichen
Rechnungslegung und verfolgt eigene Zwecke. Das Geschäftsjahr des Rechtsträgers läuft unverändert weiter.
Dagegen ist beim Formwechsel einer Personengesellschaft in
eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt für die Zwecke der steuerrechtlichen Gewinnermittlung eine besondere steuerliche
Übertragungsbilanz (Schlussbilanz) aufzustellen, um die unterschiedlichen
Gewinnermittlungssysteme voneinander abzugrenzen (§§ 14 Satz 2, 25 Satz 2
UmwStG). Diese Bilanz ist auf den Zeitpunkt aufzustellen, an dem der
Formwechsel wirksam wird (Eintragung im Handelsregister). Zur Vereinfachung
kann sie auch auf einen Zeitpunkt aufgestellt werden, der höchstens acht Monate
vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung im Handelsregister liegt (steuerliche Rückwirkung des Formwechsels).
Für die handelsrechtliche Bilanzierung gilt grundsätzlich die
vollständige Bilanzkontinuität: Der formwechselnde Rechtsträger führt seine
Buchwerte (fortgeführte Anschaffungskosten) unverändert fort (IDW, 1996).
Zu den Folgen unterschiedlicher Bilanzierungsvorschriften vgl. unten zu den
einzelnen Arten des Formwechsels.
Mit der Eintragung im Handelsregister sind die für die neue
Rechtsform geltenden bilanzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Bei Eintragung
des Formwechsels nach dem Abschlussstichtag aber vor Aufstellung des
Jahresabschlusses bestimmen sich die Rechnungslegungs-
und Offenlegungspflichten nach den am Abschlussstichtag maßgeblichen
Vorschriften (IDW, 1996).
Zur Klarstellung sollte insoweit ein Hinweis auf die Firma alter Rechtsform
erfolgen. Die der Geschäftsleitung obliegenden Pflichten (Aufstellung und
Unterzeichnung des Jahresabschlusses) sind von den zuständigen Organen des
Rechtsträgers neuer Rechtsform zu erfüllen. Auch die Pflicht zur Prüfung des
Jahresabschlusses richtet sich nach den Verhältnissen zum Abschlussstichtag.
III. Formwechsel
von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
1. Grundsatz
Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine
Personenhandelsgesellschaft (§§ 228 ff. UmwG) setzt voraus, dass die
Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels ein
Handelsgewerbe i.S.d. § 1 II HGB betreibt oder zumindest im
Handelsregister eingetragen ist, § 228 I UmwG i.V.m. § 105 I und II
HGB. Erforderlich sind nach den unter II. dargestellten Grundsätzen die
Einberufung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung, die Erläuterung des
Umwandlungsberichts in der Versammlung, die Beschlussfassung der Versammlung
unter Berücksichtigung des erforderlichen Beschlussinhalts gemäß §§ 194, 234
UmwG und mit den erforderlichen Mehrheiten (§ 233 UmwG). Wegen der
unbeschränkten persönlichen Haftung bei Formwechsel in eine OHG, GbR oder
Partnerschaftsgesellschaft ist ein einstimmiger Beschluss aller erschienenen
und die nachträgliche Zustimmung aller nicht erschienenen Anteilsinhaber
erforderlich. Bei Formwechsel in eine KG bedarf es einer Beschlussfassung mit
Dreiviertelmehrheit sowie der Zustimmung aller zukünftig unbeschränkt haftenden
Personen.
2. Kapital
Für die Kapitalaufbringung ergeben sich keine Besonderheiten,
weil das Gesetz für Personenhandelsgesellschaften kein Mindestkapital
vorschreibt. Die Gesellschafter haben ihre Einlage durch das Reinvermögen der
formwechselnden Gesellschaft erbracht; der anteilige Betrag ist den
Kapitalkonten zuzuweisen. Nach § 234 Nr. 2 UmwG muss bei einem Formwechsel in
eine KG der Betrag der Einlage jedes Kommanditisten im Beschluss angegeben
werden; gemeint ist die in das Handelsregister einzutragende Hafteinlage. Diese
kann niedriger festgesetzt werden als der Wert des auf den Kommanditisten
entfallenden Gesellschaftsvermögens.
3. Bilanzierung
Das bisherige Grund- oder Stammkapital und die Rücklagen sind
nach Maßgabe der Festsetzungen im Umwandlungsbeschluss den Kapitalkonten der
Gesellschafter zuzuweisen. Besonderheiten ergeben sich für Bilanzposten, die
eine Personenhandelsgesellschaft nicht bilden darf; allerdings haben GmbH &
Co. KG, bei denen keine natürliche Person voll haftet, nach § 264a I HGB
nunmehr die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden.
Bilanzierungshilfen dürfen wegen des Zwangs zur Buchwertverknüpfung fortgeführt
werden. Eigene Anteile sind jedoch über die Kapitalkonten auszubuchen (IDW, 1996).
IV. Formwechsel
in eine andere Kapitalgesellschaft
1. Grundsatz
Für den Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer
Rechtsform gilt grundsätzlich das unter II. dargestellte Verfahren. Eine
Vermögensaufstellung ist wegen der nahezu gleichen Rechtsstellung der
Anteilsinhaber entbehrlich (§ 238 Satz 2 UmwG).
Der Umwandlungsbeschluss
bedarf grundsätzlich mindestens einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen bei einer GmbH sowie des vertretenen Grundkapitals bei einer AG oder
KGaA (§ 240 I UmwG). Bei einem Wechsel in eine KGaA bedarf es der
Zustimmung sämtlicher nach Eintragung persönlich haftender Gesellschafter. Sind
mehrere Aktiengattungen vorhanden, so ist für den Umwandlungsbeschluss der AG
oder KGaA die Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung grundsätzlich mit
Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Im Umwandlungsbeschluss ist Anzahl, Art und Umfang der zukünftigen
Beteiligung anzugeben. Darüber hinaus muss die Satzung bzw. der
Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft neuer Rechtsform in den Beschluss
aufgenommen werden. Auch hier sind die entsprechenden Gründungsvorschriften zu beachten. Bei einem Wechsel einer GmbH in
eine AG oder KGaA ist neben dem Umwandlungsbericht
nach § 192 UmwG auch ein Gründungsbericht
nach §§ 197 UmwG i.V.m. § 32 AktG zu erstatten. Außerdem sind Angaben zur
Reinvermögensdeckung (§ 220 UmwG; dazu unten IV.2) zu machen. Sondervorteile
und Entschädigungen sind anzugeben. Der Hergang der Umwandlung ist nach § 33 I
AktG durch Vorstand und Aufsichtsrat zu prüfen; daneben ist eine Gründungsprüfung durch externe Prüfer
erforderlich (§ 245 i.V.m. § 220 III Satz 1 UmwG). Die Anwendung
der Nachgründungsvorschriften (§ 197
UmwG i.V.m. § 52 AktG) ist im Einzelnen streitig (Lutter, 2004,
§ 245 UmwG, Rn. 59 ff.). Bei der Anmeldung
beim Handelsregister sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft neuer
Rechtsform (also Geschäftsführer/Vorstand/persönlich haftender Gesellschafter)
mit zur Eintragung anzumelden.
2. Kapital
Beim Formwechsel einer GmbH in eine AG wird das bisherige
Stammkapital der formwechselnden GmbH zum Grundkapital der AG und umgekehrt.
Erreicht das satzungsmäßige Stammkapital der GmbH nicht den Mindestnennbetrag
des Grundkapitals (§ 7 AktG), ist eine Kapitalerhöhung erforderlich, die durch
Einlagen oder – falls vorhanden – aus Gesellschaftsmitteln erfolgen kann.
Fraglich ist, ob der Formwechsel zulässig ist, wenn die auf
das Grund- oder Stammkapital erbrachten Einlagen bei Eintragung des
Formwechsels wegen zwischenzeitlicher Verluste nicht mehr den Nennbetrag der zu
gewährenden Aktien decken. Das Identitätsprinzip spricht jedenfalls beim
Formwechsel zwischen Kapitalgesellschaften für die Zulässigkeit, da eine
Unterbilanz bei AG und GmbH dieselben Folgen hat. Nach dem Gesetzeswortlaut (§
245 I i.V.m. § 220 I UmwG) ist ein Formwechsel bei Unterbilanz oder Überschuldung
jedoch nicht zulässig, da hiernach die Belegung des Grundkapitals mit
Reinvermögen erforderlich ist (IDW, 1996;
Lutter, 2004,
§ 245 UmwG, Rn. 12; Scheel, 2003,
§ 245 UmwG, Rn. 35 ff.). Allerdings ist bei der Ermittlung der Unterbilanz
nicht auf die Buchwerte, sondern auf die Zeitwerte abzustellen.
Nach § 207 UmwG ist die Gesellschaft zur Zahlung einer
Barabfindung an den widersprechenden Anteilsinhaber
verpflichtet. Ist der formwechselnde Rechtsträger eine AG, so gilt § 71 I
Nr. 3 AktG, der den Erwerb der Aktien des ausscheidenden Aktionärs als eigene Aktien erlaubt. Es gilt jedoch
die Begrenzung auf 10% des Gesamtgrundkapitals (§ 71 II AktG); außerdem muss
die Rücklage für eigene Aktien (§ 272 IV HGB) aus freien Mitteln gebildet
werden können. Ist der formwechselnde Rechtsträger eine GmbH, so ist § 33 III
GmbHG zu beachten.
3. Bilanzierung
Bei einem Formwechsel zwischen Kapitalgesellschaften ist die
Bezeichnung der Kapitalposten anzupassen.
Bei Umwandlung in eine AG sind die Vorschriften über die Dotierung der gesetzlichen Rücklage zu beachten.
Hiernach erforderliche Zuführungen sind bei der Aufstellung der folgenden
Jahresabschlüsse zu Lasten des Jahresüberschusses oder im Rahmen der
Gewinnverwendung durch Zuweisung aus dem Bilanzgewinn vorzunehmen; eine direkte
Einstellung aus Anlass des Formwechsels ist weder erforderlich noch zulässig (IDW, 1996).
V. Formwechsel
von einer Personen(handels)gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
1. Grundsatz
Nach §§ 214 I, 225a UmwG kann eine
Personenhandelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft, nicht aber
eine GbR, in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt werden.
Im Umwandlungsverfahren
ist der Umwandlungsbericht entbehrlich, sofern alle Gesellschafter zur
Geschäftsführung berechtigt sind (§ 215 UmwG). Der Umwandlungsbeschluss bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller
Gesellschafter. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag auch eine
Dreiviertelmehrheit vorsehen mit der Folge, dass es hier zu einem Widerspruch
nebst Abfindung kommen kann. In diesem Fall beschränkt sich die
Gründerverantwortlichkeit nur auf diejenigen Gesellschafter, die dem
Formwechsel zugestimmt haben.
2. Kapital/Haftung
Durch den Formwechsel aus einer Rechtsform mit persönlicher
Haftung in ein Regime mit Beschränkung der Haftung auf das
Gesellschaftsvermögen werden die Interessen der Gläubiger besonders betroffen.
§ 224 UmwG ordnet daher zum Schutz der Altgläubiger eine Nachhaftung für die im
Zeitpunkt der Umwandlung begründeten Verbindlichkeiten an. Die Nachhaftung ist
auf solche Verbindlichkeiten begrenzt, die innerhalb von fünf Jahren seit
Bekanntmachung der Eintragung des Formwechsels im Handelsregister fällig und
innerhalb dieser Frist gegenüber dem Gesellschafter geltend gemacht werden.
Zum Schutz der neuen Gläubiger schreibt § 220 I UmwG die
wertmäßige Deckung des Kapitals durch das Reinvermögen der formwechselnden
Gesellschaft vor. Eine entsprechende Deckung ist durch eine
Kapitalnachweisrechnung zu Zeitwerten darzustellen. Dabei kann auch ein –
hinreichend belegbarer – Firmen- oder Ertragswert angesetzt werden.
3. Bilanzierung
Der Ausweis des gezeichneten Kapitals bestimmt sich nach den
Festsetzungen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag. Ein übersteigender
Teil des Eigenkapitals der Personengesellschaft ist den anderen
Kapitalkategorien zuzuordnen. Einlagen sind den Kapitalrücklagen, gesamthänderisch gebundene Rücklagen oder Teile
der Kapitalkonten, die aus stehen gelassenen Gewinnen gebildet worden sind, den
Gewinnrücklagen zuzuweisen (§ 272 II
und III HGB). Dabei können Annahmen über die Deckung zwischenzeitlicher Verluste
getroffen werden.
Weist die formwechselnde Gesellschaft ein buchmäßiges
Reinvermögen aus, das den Betrag des Grund- oder Stammkapitals nicht erreicht,
steht dies bei Vorhandensein stiller Reserven einem Formwechsel nicht entgegen.
Der Differenzbetrag darf aber wegen der vorgeschriebenen Buchwertfortführung
nicht hinzuaktiviert werden. Vielmehr ist er, wenn er auf Verluste der
Personenhandelsgesellschaft zurückzuführen ist, als Verlustvortrag, sonst in
einem gesonderten Abzugsposten innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen (IDW, 1996).
In der Folgezeit ist dieser Posten wie ein Verlustvortrag zu tilgen. Eine
Einzahlungspflicht der Gesellschafter besteht insoweit ebenso wenig wie eine
Differenzhaftung.
Bei der Personenhandelsgesellschaft vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen
(§§ 253 II Satz 3, 254 HGB) müssen nach einem Formwechsel in eine
Kapitalgesellschaft nicht rückgängig gemacht werden, auch wenn die
Kapitalgesellschaft diese Abschreibungen selbst nicht hätte vornehmen dürfen (IDW, 1996).
Ein Grund zur Zuschreibung ist nicht gegeben, weil der Formwechsel allein nicht
als Wegfall der (sachlichen) Gründe i.S.v. § 280 I HGB anzusehen ist.
Erhebliche Abweichungen sind im Hinblick auf das Einblicksgebot nach § 264
II Satz 2 HGB im Anhang zu erläutern.
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