Inhaltsübersicht
I. Einführung
II. Formen
des Leasing
III. Leasing
in Handels- und Steuerbilanz
IV. Vorteilhaftigkeit
des Leasing im Vergleich zu Kauf
I. Einführung
Leasing hat sich in
Deutschland in den letzten 30 Jahren zu einem bedeutenden
Finanzierungsinstrument entwickelt. So stiegen die Leasinginvestitionen von
nominal 200 Mio. DM 1967 auf rund 74 Mrd. DM 1998; dies repräsentiert einen
Anteil von über 14% an allen gesamtwirtschaftlichen Investitionen (Kayser, 1999).
Der Anteil des Mobilien-Leasing an den gesamtwirtschaftlichen
Ausrüstungsinvestitionen ist von unter 4% 1970 auf knapp 20% 1998 gewachsen.
Sucht man in der betriebswirtschaftlichen Literatur nach Gründen für diesen
außergewöhnlichen Markterfolg, so findet man zwar eine Reihe interessanter
Erklärungsansätze, die jedoch aufgrund der Unterschiede und teilweisen
Widersprüche weder die Verbreitung noch die zeitliche Entwicklung des Leasing
hinreichend erklären können. So ist es bspw. bis heute umstritten, ob die
Schaffung steuerrechtlicher Klarheit für bestimmte Leasingvarianten deren
Entwicklung hemmt und zu Ausweichhandlungen führt oder fördert (Schneider, D.
1992, S. 695; Krahnen, J.P.
1991, S. 156f. u. 199f.). Auch nach Ansicht des Autors legte die Klarheit, die
der Bundesminister der Finanzen für das Mobilienleasing mit den Schreiben vom
19.04.1971 ( „ Vollamortisationserlass “ ) und 22.12.1975
( „ Teilamortisationserlass “ ) geschaffen hat, den Grundstein für den großen
Markterfolg des Mobilienleasing insbesondere in der Fahrzeugbranche, die 1998
(ebenfalls nach Kayser, U.
1999) über 60% Anteil an den gesamten Leasinginvestitionen aufwies. Für das
Immobilienleasing, dessen Anteil an den Immobilieninvestitionen 1998 bei 5,6%
liegt, wurde die verbreitete Ungewissheit mit dem BMWF-Schreiben vom 21.03.1972 ( „ Immobilien-Vollamortisationserlass “ )
und mit dem BdF-Schreiben vom
23.12.1991 ( „ Immobilien-Teilamortisationserlass “ ) weitestgehend beseitigt. Es
ist zu hoffen, dass diese Klarheit auch bei der Überarbeitung der
Leasingerlasse, die Ende 2000/Anfang 2001 erwartet wird, erhalten bleibt. Da
gerade das Immobilienleasing aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher
Sicht hochinteressante Gestaltungsmöglichkeiten aufweist, die es in vielen
Fällen dem eigen- oder kreditfinanzierten Kauf sowohl bei gewerblich als auch
privat genutzten Objekten überlegen machen (vgl. Kapitel IV.), steht nach
Ansicht des Autors zu erwarten, dass sich in den nächsten Jahren und
Jahrzehnten hier ein beträchtlicher Markterfolg einstellen wird.
II. Formen des Leasing
Bei der Charakterisierung von Leasingverträgen ist zunächst
die bereits angesprochene Unterscheidung wichtig, ob es sich beim
Leasinggegenstand um ein bewegliches (Mobilie) oder unbewegliches
Wirtschaftsgut (Immobilie) handelt. Im ersten Fall spricht man von
Mobilienleasing, im zweiten von Immobilienleasing.
Aufgrund des uneinheitlichen Sprachgebrauchs muss sodann der
Begriff Finanzierungsleasing geklärt werden. Dieses ist gemäß BdF-Schreiben vom 19.04.1971 dadurch
gekennzeichnet, dass „ der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu
entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK)
sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers
deckt “ . M.a.W. werden die gesamten AHK des Leasinggebers während der (bei
ordnungsgemäßer Erfüllung unkündbaren) Grundmietzeit vollständig amortisiert.
Deshalb haben sich hierfür in weiten Teilen des Schrifttums die Begriffe
Vollamortisationsleasing bzw. Vollamortisationsverträge eingebürgert. Über die
AHK hinaus kann der Leasinggeber am Ende der Grundmietzeit über
Mietverlängerungsraten oder Verkauf an den Leasingnehmer oder einen Dritten
weitere Einnahmen erwarten. Soweit die AHK des Wirtschaftsgutes und die
Kalkulationsgrundlagen für Leasinggeber und Leasingnehmer (bei einem
alternativen Kauf) übereinstimmen, ist Finanzierungsleasing aufgrund dessen
betriebswirtschaftlich i.d.R. für den Leasinggeber vorteilhaft, jedoch für den
Leasingnehmer in vielen Fällen nachteilig. Aus diesem Grund ist bei identischen
AHK Finanzierungsleasing im Markt kaum mehr verbreitet, sondern es spielen dann
die nachfolgend beschriebenen Teilamortisationsverträge die dominierende Rolle.
Die beiden letzten Aussagen treffen jedoch nicht zu, wenn die AHK des
Leasinggebers geringer als die des Leasingnehmers (bei Kauf) sind. Dies ist gewöhnlich
dann der Fall, wenn der Leasinggeber zugleich Hersteller des
Leasinggegenstandes ist (Hersteller-Leasing) oder er aufgrund seiner Marktmacht
oder Marktkenntnis bessere Beschaffungspreise als der Leasingnehmer selbst
erzielen kann. In diesen Fällen genügt für die Qualifikation als
Finanzierungsleasing die Amortisation der geringeren AHK des Leasinggebers
durch die während der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten und es entstehen
erhebliche steuerliche Vorteile für den Leasinggeber im Vergleich zu Verkauf
(vgl. Kapitel IV.; Buhl, H.U.
1989).
Im Gegensatz zu Vollamortisationsverträgen sind
Teilamortisationsverträge gemäß BdF-Schreiben
vom 22.12.1975 dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer mit seinen
Zahlungen während der Grundmietzeit nicht
alle Kosten des Leasinggebers deckt; sie fallen daher im Gegensatz zum
teilweise vorzufindenden Sprachgebrauch in der betriebswirtschaftlichen
Literatur auch nicht unter die obige
Definition des Finanzierungsleasing. Durch
-
entweder ein Andienungsrecht des Leasinggebers,
welches bei Ausübung den Leasingnehmer zur Übernahme des Wirtschaftsgutes zu
einem vereinbarten Preis am Ende der Grundmietzeit verpflichtet,
-
oder eine Schlusszahlung des Leasingnehmers in Höhe
der noch nicht amortisierten Kosten des Leasinggebers abzüglich (eines Teils)
des Veräußerungserlöses am Ende der Grundmietzeit oder bei Kündigung
ist aber sichergestellt, dass insgesamt alle Kosten des
Leasinggebers auch bei Teilamortisationsverträgen gedeckt sind. Das Risiko der
Wertminderung trägt also bei allen im Teilamortisationserlass beschriebenen
Varianten allein der Leasingnehmer, während der Leasinggeber an der Chance der
Wertsteigerung partizipiert. In der Praxis vorzufinden sind eine große Anzahl
von Variationen solcher Teilamortisationsverträge, sodass eine nähere
Beschreibung hier den Rahmen sprengen würde (Weinhardt, C.
1993, S. 243).
Im Hinblick auf den in Teilen des Schrifttums
unterschiedlichen Sprachgebrauch ist schließlich noch die Klärung der Begriffe
„ Operate Leasing “ einerseits und „ Capital Leasing “ bzw. „ Financial Leasing “
andererseits erforderlich. Im amerikanischen Sprachgebrauch ist mit „ Operate
Leasing “ nach den Bilanzierungsgrundsätzen des Financial Accounting Standards
Board (FASB) Statement 13 – Accounting for Leases – ein Leasingvertrag mit Zurechnung (vgl. Kapitel III.) des
Leasinggegenstandes beim Leasinggeber
gemeint. Dem gegenüber bezeichnet „ Capital Leasing “ bzw. „ Financial Leasing “
Verträge mit Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer. Diese Zurechnungsaussagen beziehen sich auf das
wirtschaftliche Eigentum nach den „ generally accepted accounting principles “ ,
die im Deutschen oft mit den hiesigen handelsrechtlichen Bestimmungen
verglichen werden. Die steuerrechtliche Beurteilung des wirtschaftlichen
Eigentums folgt in den USA jedoch nicht notwendig den „ handelsrechtlichen “
Bestimmungen, sondern wird hiervon getrennt durchgeführt. Da bei „ Financial
Leasing “ der Leasinggeber bezüglich Umsatz- und Gewinnrealisierung (!) ähnlich
wie bei Verkauf gestellt ist, spielt angesichts der kurzfristigen
Gewinnorientierung vieler amerikanischer Unternehmen dort „ Capital Leasing “
bzw. „ Financial Leasing “ mit Zurechnung beim Leasingnehmer eine bedeutende
Rolle. Eine Übersetzung von „ Financial Leasing “ in „ Finanzierungsleasing “ ist
jedoch unzutreffend, da in der Bundesrepublik Deutschland – wie nachfolgend
noch ausgeführt wird – bei Finanzierungsleasing Zurechnung sowohl beim
Leasinggeber als auch beim Leasingnehmer möglich ist (Die Zurechnung beim Leasinggeber
ist jedoch häufiger vorzufinden). Die meisten hierzulande verbreiteten
Leasingverträge haben daher dieselben Zurechnungsfolgen, wie dies in den USA
bei „ Operate Leasing “ der Fall ist.
Nach der 1997 vom International Accounting Standards Comittee
revidierten leasingrule (IAS 17) gibt es für nach IAS bilanzierende Unternehmen
ein zusätzliches Regelwerk zu berücksichtigen, welches einen Kompromiss
zwischen anglo-amerikanischen und europäischen Auffassungen darstellt und daher
sowohl von US-GAAP als auch von den deutschen Bestimmungen abweicht. Mit den
daraus resultierenden Problemen und Gestaltungsmöglichkeiten im Einzel- und
Konzernabschluss beschäftigt sich Helmschrott (Helmschrott,
H. 2000).
Im (Neu-)Deutschen werden zum Teil – unabhängig von der
obigen Definition – Leasingverträge mit kurzen bis mittleren
Vertragslaufzeiten, die mit Kündigungsrechten ausgestattet sind, ebenfalls als
„ Operate Leasing “ bzw. „ Operating-Leasing “ bezeichnet (z.B. Coenenberg,
A.G. 1997; Eckstein, W.
1985; Hagenmüller,
K.F./Stoppok, G. 1988). Damit sind meist nicht die Verträge nach den
o.g. amerikanischen Kriterien gemeint, sondern es können sich hinter dieser
Bezeichnung aus deutscher Sicht sowohl Mietverträge im Sinne des BGB als auch
Teilamortisationsverträge verbergen. Daher wird hier der Begriff „ Operate
Leasing “ nicht mehr verwendet.
Abschließend soll noch kurz auf den Begriff Spezial-Leasing
eingegangen werden: Darunter versteht man Leasingverträge über
Wirtschaftsgüter, die so speziell auf den Leasingnehmer zugeschnitten sind,
dass eine wirtschaftliche Nutzung durch Dritte nach Ablauf der Grundmietzeit
aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden kann (BdF, 1971).
Aus diesem Grund werden bei Spezial-Leasing die Leasinggegenstände regelmäßig
dem Leasingnehmer zugerechnet.
III. Leasing in Handels- und
Steuerbilanz
Aus Platzgründen kann hier nicht im Detail auf die bereits
oben kurz diskutierte Bilanzierung nach IAS bzw. US-GAAP, sondern nur auf die
deutschen Bestimmungen eingegangen werden. Wir wenden uns zunächst dem für die
Zurechnung in Handels- und Steuerbilanz wichtigen Begriff des wirtschaftlichen
Eigentums zu:
Sowohl bei der handelsrechtlichen als auch bei der
steuerrechtlichen Bilanzierung kommt es nicht auf die formalrechtlichen,
sondern auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten an. Demzufolge richtet sich die
handelsrechtliche und steuerliche Zuordnung bzw. Zurechnung von
Wirtschaftsgütern nicht nach dem zivilrechtlichen, sondern nach dem
wirtschaftlichen Eigentum. Dieser Begriff hat sich im allgemeinen
Sprachgebrauch eingebürgert, obwohl er nicht unumstritten ist: Wirtschaftlicher
Eigentümer ist danach derjenige, welcher die tatsächliche Herrschaft über ein
Wirtschaftsgut ausübt. §39 II Satz 1 AO führt hierzu aus: „ Übt ein anderer als
der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise
aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von
der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist ihm das
Wirtschaftsgut zuzurechnen. Nach dem „ Mobilienerlass “ vom 19.04.1971 ist für
Finanzierungsleasingverträge mit Optionsrecht der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn keiner der nachfolgenden Sachverhalte
vorliegt:
1.
Die Grundmietzeit beträgt weniger als 40% oder mehr
als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGND).
2.
Es wurde eine Kaufoption vereinbart (zu
Vertragsbeginn, während oder nach Ablauf der Grundmietzeit), die den linearen
Restbuchwert oder den niedrigeren gemeinen Wert unterschreitet.
3.
Eine Mietverlängerungsoption unterhalb des
Wertverzehrs wie bei der Kaufoption wurde festgelegt.
Wenn mindestens einer der vorstehenden Sachverhalte –
möglicherweise auch nur knapp – zutrifft, erfolgt Zurechnung beim Leasingnehmer. Bei Verträgen ohne Optionsrecht
mit einer Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer erfolgt die Zurechnung grundsätzlich beim Leasinggeber (Spittler,
H.-J. 1999).
Für das Finanzierungsleasing von Immobilien gemäß Erlass vom
21.03.1972 gelten analoge Zurechnungskriterien wie bei Mobilien. Danach muss
für die Zurechnung beim Leasinggeber „ die Anschlussmiete mehr als 75 v.H. des
Mietentgeltes ?, das für ein ? vergleichbares Grundstück üblicherweise gezahlt
wird ? “ , betragen; andernfalls erfolgt Zurechnung beim Leasingnehmer.
Allerdings muss bei Immobilien zwischen Grund und Boden einerseits und dem
Gebäude andererseits unterschieden werden: Während nach dem
„ Immobilien-Vollamortisationserlass “ bei Verträgen ohne Kaufoption eine
unterschiedliche Zurechnung von Grund und Boden zum Leasinggeber und des
Gebäudes zum Leasingnehmer möglich ist, sieht der
„ Immobilien-Teilamortisationserlass “ von 1991 eine einheitliche Zurechnung vor.
Für Teilamortisationsverträge regeln die BdF, -Schreiben vom
22.12.1975 (Mobilien) und 23.12.1991 (Immobilien) die Zurechnung des
wirtschaftlichen Eigentums. Danach kann zusammenfassend (aus Platzgründen etwas
verkürzt und unvollständig) folgendes ausgeführt werden: Der Leasinggegenstand
ist grundsätzlich dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn keiner der nachfolgenden
Sachverhalte zutrifft:
-
Es wurde ein Mehrerlös bei Mobilien mit einer
geringeren Beteiligung des Leasinggebers als 25% vereinbart.
-
Es liegt Spezial-Leasing vor (vgl. Kapitel II.).
-
Die Grundmietzeit ist länger als 90% der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
-
Die Kaufoption ist geringer als der lineare
Restbuchwert.
-
Die Mietverlängerungsoption ist günstiger als 75% des
üblichen Mietentgelts.
-
Dem Leasingnehmer werden besondere Verpflichtungen
bezüglich Untergang, Zerstörung, Nutzungsausschluss, Vertragsbeendigung,
Ansprüchen Dritter oder de facto eine Erwerbspflicht auferlegt.
Sofern mindestens einer dieser Sachverhalte zutrifft, erfolgt
Zurechnung beim Leasingnehmer; bei
Immobilien betrifft dies grundsätzlich auch die Zurechnung des Grundstücks.
IV. Vorteilhaftigkeit des
Leasing im Vergleich zu Kauf
Wie bereits einleitend erwähnt, gibt die
betriebswirtschaftliche Literatur keinen hinreichenden und erschöpfenden
Aufschluss über eine den Markterfolg erklärende Vorteilhaftigkeit des Leasing.
Auf die zahlreichen in der Praxis und z.T. auch in der
populärwissenschaftlichen Literatur angeführten Vorteile des Leasing wie bspw.
Liquidität kann hier nicht eingegangen werden; es möge der Hinweis genügen,
dass die meisten einer kritischen Überprüfung nicht standhalten bzw. auch bei
anderen Finanzierungsvarianten erzielbar sind. Dagegen sollen abschließend
einige mögliche Vorteilhaftigkeitsursachen als partielle Erklärungsansätze aus
der betriebswirtschaftlichen Literatur kurz skizziert werden. Näheres dazu kann
den im Literaturverzeichnis aufgeführten Arbeiten entnommen werden.
Als Referenz betrachten wir zunächst den Fall des
vollkommenen Kapitalmarkts (im Konkurrenzgleichgewicht): Für diesen ist seit
vielen Jahren bekannt, dass Leasing nicht vorteilhafter als Kauf ist.
Ansatzpunkte für mögliche Vorteilhaftigkeitsursachen im Vergleich zu eigen-
oder fremdfinanziertem Kauf sind daher von in der Realität beobachtbaren bzw.
gestaltbaren Abweichungen von dieser Modellwelt zu suchen, bspw.:
Die AHK des
Leasinggebers sind geringer als die des Leasingnehmers bei Kauf des
Leasinggegenstandes. Dies liegt üblicherweise beim Hersteller-Leasing vor.
Auch bei identischen Kalkulationszinsen und Steuersätzen von Leasinggeber und
-nehmer kann Leasing dann für beide Vertragspartner vorteilhafter gestaltet
werden als Kauf.
Leasinggeber und
Leasingnehmer weisen unterschiedliche Kalkulationszinsen auf. Insbesondere bei höheren
Kalkulationszinsen des Leasingnehmers können beträchtliche Leasingvorteile
entstehen, welche durch eine geeignete Gestaltung des Zahlungsstroms der
Leasingraten erheblich gesteigert werden können.
Die Ertragsteuersätze
differieren: Je nach Gestaltung der Leasingverträge können sich hier nur
kleine Barwertunterschiede zu Kauf ergeben, wie dies bspw. bei konstanten
Leasingraten für Mobilien der Fall ist (Kruschwitz,
L. 1991), oder aber beträchtliche Leasingvorteile: Bei Optimierung
der Zahlungsströme ergibt sich, dass in vielen relevanten Fällen nichtkonstante
Leasingraten und insbesondere Einmalzahlungen für beide Vertragspartner
vorteilhaft sind. Im Extremfall kann aufgrund der steuerlichen Linearisierung (BdF, 1983;
BdF, 1992;
BFH, 1982)
der Barwert der Steuergutschriften des Leasingnehmers höher als der Barwert der
zugrundeliegenden Leasingrate(n) sein, also durch Leasingratenzahlung ein
Vermögensvorteil nach Steuern erzielt werden. Bei Immobilien zeigt sich im Fall
unterschiedlicher Ertragsteuersätze, dass der Gebäudeanteil am Gesamtwert von
entscheidender Bedeutung für die Leasingvorteilhaftigkeit ist.
Gewerbesteuerliche
Vorteile standen lange Zeit im Vordergrund des Interesses (Mellwig, W.
1980; Mellwig, W.
1983; Mellwig, W.
1985). Zwar wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 das „ Bankenprivileg “ des §
19 GewStDVO abgeschafft; dennoch können die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen
nach wie vor bspw. durch Forfaitierung von Leasingraten vermieden werden.
Es gibt economies of
scale oder economies of specialisation zugunsten des Leasinggebers. Bei der
Anschaffung des Leasinggegenstandes, während oder nach der Grundmietzeit können
solche Vorteile bestehen und trotz Transaktionskosten Leasing für den
Leasingnehmer günstiger als Kauf machen. Bspw. kennt der Leasinggeber oft den
Gebrauchtmarkt besser und kann daher entweder bessere Preise bei Verkauf oder
erneuter Vermietung erzielen oder diese zumindest besser prognostizieren als
der Leasingnehmer. Wesentliche Risikounterschiede gibt es dagegen i.Allg. nicht
(Franke,
G./Hax, H. 1999, S. 511; Bitz, M.
2000).
Abhängig von der
Wertbeständigkeit des Leasinggegenstandes können bei vorliegender
Informationsasymmetrie und Haftungsbeschränkung geeignet gestaltete
Leasingverträge Interessenkonflikte lösen helfen. Das Aussonderungsrecht
des Leasinggebers im Konkursfall kann Wettbewerbsvorteile gegenüber
Kreditgebern begründen. Hierauf aufbauende betriebswirtschaftliche
Überlegungen, gestützt durch empirische Untersuchungen, aus den achtziger
Jahren deuten im Gegensatz zu früheren Arbeiten darauf hin, dass zwischen
Leasing und Kreditfinanzierung kein substitutiver, sondern ein komplementärer
Zusammenhang besteht und dass im Gleichgewicht der Leasinganteil dem Anteil
leasingfähiger Güter der Unternehmung entspricht (Smith,
C.W./Wakeman, L.M. 1985; Krahnen, J.P.
1991; Krahnen,
J.P./Meran, G. 1987).
Es besteht keine Einigkeit darüber, welche der o.g. und weiteren,
aus Platzgründen nicht genannten, möglichen Vorteilhaftigkeitsursachen
dominieren bzw. den Leasingerfolg erklären können. Nach Schneider ist „ das Vordringen des Leasing neben den
Steuerarbitragemöglichkeiten also vor allem damit zu erklären, dass Leasing
eine Methode zur Vermehrung von Unvollkommenheiten auf Sachanlage- und
Finanzmärkten ist ?, die weniger Sicherheiten und Informationen erfordert, als
sie sonst auf Finanzmärkten üblich sind “ (Schneider, D.
1992, S. 700). Andere Autoren messen der Erklärungskraft der
Steuervermeidungshypothese keine große Bedeutung zu (Krahnen, J.P.
1991, S. 148f.). Nach Ansicht des Autors können steuerliche Aspekte zwar
bestimmte Leasingverträge bzw. -vertragsvarianten erklären. Ein Blick in Wissenschaft
und Praxis zeigt aber, dass die betriebswirtschaftlich vorteilhaftesten
Varianten am Markt oft wenig verbreitet sind. Dies kann man nach Schneider mit Hinweis auf unzulängliche
Leasingvorteilsvergleiche natürlich so erklären, dass „ unter den deutschen
Managern das genaue Rechnen bei Investitionsentscheidungen noch immer nicht
allgemein verbreitet “ ist und „ manche Bosse auf fragwürdige Rechnungen
hereinfallen “ lässt (Schneider, D.
1992). In jedem Fall wird aber deutlich, dass das „ Leasing-Puzzle “ sich
zumindest nicht vollständig auf steuerliche Ursachen zurückführen lässt (Ang,
J./Peterson, P.P. 1984).
Als Fazit können wir festhalten: Die betriebswirtschaftliche
Literatur liefert uns zwar eine Reihe von Erklärungsansätzen, dennoch bleibt
eine ganze Menge „ Leasing-Puzzle “ übrig. Gängige Argumente wie z.B. Leasing
wäre vorteilhafter als Kauf, da sämtliche Leasingraten-Auszahlungen sofort
aufwands- und steuerwirksam sind – während bei Kauf die
Investitionsauszahlungen i.d.R. aktiviert werden müssen und erst über die
Abschreibungen sukzessive aufwands- und steuerwirksam werden – sind genauso
unzutreffend wie die gegenteilige Aussage, die man im Schrifttum ebenfalls hin
und wieder vorfindet. Für betriebswirtschaftlich fundierte Entscheidungen,
welche Leasingvariante oder ob eigen- oder fremdfinanzierter Kauf im Einzelfall
vorteilhafter ist, sind keine allgemeingültigen Aussagen möglich. Vielmehr ist
in jedem Einzelfall eine Finanzanalyse
unter Berücksichtigung von Steuern erforderlich, welche aufgrund ihrer
Komplexität zweckmäßigerweise EDV-gestützt durchgeführt werden sollte. Dies
gilt im Übrigen auch dann, wenn Leasing als ein Baustein in komplexen
(All-)Finanzdienstleistungslösungen eingesetzt wird.
Literatur:
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Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber, Schreiben v. 22.12.1975, zitiert nach:
BB 1976, S. 72 – 73
BdF, : Einkommensteuerrechtliche Beurteilung
eines Immobilien-Leasingvertrages mit degressiven Leasingraten, Schreiben v.
10.10.1983, BStBl. 1983 I, S. 431
BdF, : Ertragsteuerliche Behandlung von
Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter,
Schreiben v. 23.12.1991, BStBl. 1992, S. 13 – 15
BdF, : Passive Rechnungsabgrenzung:
Forfaitierung von Leasingraten, Schreiben v. 19.02.1992; zitiert nach: BB 1992,
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