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Bezugsrecht

Recht des Aktionärs, bei der Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft entsprechend seinem bisherigen Anteil berücksichtigt zu werden. Wird das Grundkapital z. Bezugsrecht um ein Drittel erhöht, erhält der Aktionär gegen Zahlung des Bezugspreises eine neue Aktie im Verhältnis 3:1 (zu den 3 alten eine neue Aktie). Da das Bezugsrecht nicht zum Bezug verpflichtet, können während der etwa dreiwöchigen Bezugsfrist Bezugsrechte an der Börse verkauft oder gekauft werden (Bezugsrechthandel).




ist das Recht des   Aktionärs bei der ordentlichen   Kapitalerhöhung zum Bezug junger  Aktien, um der Verwässerung seines Mitgliedschaftsrechts durch Verlust der bisherigen prozentualen Beteiligung entgegenzuwirken. Siehe auch   Bezugsverhältnis und   Aktienarten sowie   Aktiengesell­schaft , deutsche,   Aktiengesellschaft, österreichische.

gem. § 186 AktG Recht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung zum Bezug junger Aktien entsprechend seinem Anteil am bisherigen Grundkapital . B. kann im Kapitalerhöhungsbeschluß einer AG ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden, was eine ¾ Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erfordert. Dient dem Schutz der Altaktionäre vor Stimmrechts- und Vermögensverschiebungen. Muß nicht ausgenutzt, sondern kann an der Börse verkauft werden. Wert des B. hängt ab:
1. vom Bezugsverhältnis, das ist die Relation zwischen altem Grundkapital und Kapitalerhöhung;
2. vom Börsenkurs der Altaktien;
3. vom Bezugskurs, dem Kurs zum Bezug der jungen Akien;
4. von der Dividendenberechtigung (Dividende) junger Aktien. I.d.R. weicht der tatsächliche Wert des B. vom rechnerischen ab, da B. an der Börse gehandelt wird.

 

 


 

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