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Bezugsrecht

Recht des Aktionärs, bei der Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft entsprechend seinem bisherigen Anteil berücksichtigt zu werden. Wird das Grundkapital z. Bezugsrecht um ein Drittel erhöht, erhält der Aktionär gegen Zahlung des Bezugspreises eine neue Aktie im Verhältnis 3:1 (zu den 3 alten eine neue Aktie). Da das Bezugsrecht nicht zum Bezug verpflichtet, können während der etwa dreiwöchigen Bezugsfrist Bezugsrechte an der Börse verkauft oder gekauft werden (Bezugsrechthandel).

 

 


 

 
 
 

 

 

 
 

 

 

 

 

Weitere Begriffe : Vollmacht | Standortfaktoren | Opportunitätskosten