Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Gründung
und Satzung
III. Kapital
und Aktie
IV. Organe
V. Auflösung
und Beendigung
VI. Umwandlung,
Spaltung und Verschmelzung
VII. Verbundene
Unternehmen (Konzerne)
VIII. Europarechtliche
Entwicklungen
IX. Ausblick
I. Grundlagen
1. Begriff und Rechtsnatur
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit (§ 1 I Satz 1 AktG), bei der nur das Gesellschaftsvermögen
den Gläubigern haftet (sog. Kapitalgesellschaft). Sie hat ein in Aktien
zerlegtes Grundkapital (§ 1 II AktG), zu dessen Aufbringung sich die
Gesellschafter (Aktionäre) verpflichten. Darüber hinaus sind die Aktionäre
weder der Gesellschaft noch deren Gläubigern zu Leistungen verpflichtet. Die
Höhe des Grundkapitals muss einen Mindestnennbetrag von 50.000 Euro (§ 7 AktG)
erreichen und wird im Übrigen durch die Satzung festgelegt (§ 23 III Ziff. 3
AktG). Die AG ist als körperschaftlich organisierte juristische Person
rechtsfähig, d.h. sie selbst ist Träger von Rechten und Pflichten (selbst
Eigentümerin ihrer Grundstücke, Produktionseinrichtungen usw.). Der Struktur
nach entspricht sie einem rechtsfähigen Verein (§§ 21 – 79 BGB); sie hat Organe,
die für sie in ihrem Namen und innerhalb der jeweiligen Zuständigkeiten
handeln. Die AG gilt stets als Handelsgesellschaft (§ 3 AktG, §6 HGB) und kann
sich, wie natürliche Personen, an anderen Gesellschaften beteiligen. Ihre
Bezeichnung im Rechtsverkehr (Firma) muss den Zusatz „ Aktiengesellschaft “
enthalten. Das Recht der AG ist insb. geregelt im Aktiengesetz (AktG) vom 6.
September 1965 (BGBl. I, S. 1089, zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 Gesetz vom
09.6.1998, BGBl. I, S. 1242 – Euro EinführungsG – und Gesetz vom 22.06.1998,
BGBl., S.1474 – HRefG sowie Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der
Stimmrechtsausübung vom 18.01.2001, BGBl. I, S. 123 – NaStraG, Gesetz zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.4.1998, BGBl. I, S. 786
– KonTraG und Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu
Transparenz und Publizität vom 19.7.2002, BGBl. I, S. 2681 – Transparenz- und
Publizitätsgesetz sowie durch Gesetz zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.9.2005, BGBl. I, S. 2802 – UMAG).
Im AktG finden sich auch Bestimmungen über die Sonderform der
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA, §§ 287 ff. AktG), die allerdings
praktisch eine geringe Rolle spielt. Bei der KGaA gibt es zwei Gruppen von
Gesellschaftern, die persönlich haftenden Komplementäre und die übrigen
Gesellschafter, sog. Kommanditaktionäre, die nur mit ihren Aktien an dem
Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind, ohne persönlich für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
2. Geschichte und Entwicklung der AG und des
AktG
Anfänge der modernen Kapitalgesellschaft finden sich schon in
den Handelskompagnien des 17. Jahrhunderts, die zur Erschließung und Ausbeutung
der Kolonien in Amerika und Indien gegründet wurden. In Deutschland wurde das
Recht der AG erstmals im preußischen AktG von 1843 geregelt, an das dann das
allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861 anknüpfte. Während nach
diesen Gesetzen die Gründung einer AG einer staatlichen Genehmigung bedurfte
(sog. Konzessionssystem), wurde mit der 1. Novelle zum ADHGB vom 11.06.
1870 das liberale System der Normativbestimmungen eingeführt. Danach entsteht
eine AG, vorausgesetzt die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen sind
erfüllt, durch Eintragung in das Handelsregister; auf diese Eintragung besteht
ein Rechtsanspruch, der ggf. durch Rechtmittel durchgesetzt werden kann. Nach
der wichtigen 2. Aktienrechtsnovelle von 1884 wurde das Aktienrecht in das
neue HGB von 1887 (dort §§ 178 ff.) aufgenommen (Schubert,
W./Hommelhoff, P. 1985), jedoch schon mit der erneuten Reform von
1937 wieder aus dem HGB herausgenommen und in einem eigenen AktG kodifiziert.
Das heute geltende AktG von 1965 baut im Wesentlichen auf diesem Vorgänger auf,
versucht dabei aber den Aktionär besser zu schützen und fügt vor allem erstmals
eine umfassende Regelung des Konzernrechts hinzu (§§ 291 – 327 AktG). Seitdem
waren mehrfach Anpassungen im Rahmen der europäischen Rechtsangleichung (s.u.)
und infolge der Mitbestimmungsgesetzgebung (insb. Mitbestimmungsgesetz von
1976) erforderlich.
3. Wirtschaftliche Bedeutung
Die AG ist eine typische Rechtsform für Großunternehmen mit
erheblichem Kapitalbedarf (Kapitalsammelfunktion), insb. wenn Kapital über den
Kapitalmarkt aufgebracht und Anteile an der Börse gehandelt werden sollen.
Einschließlich der neuen Bundesländer gab es Ende Mai 1992 in Deutschland nur
3052 AGen, wegen des Gesetzes für kleine AGen (vom 10.10.1994, BGBl. I, S.
1967) und der aufblühenden Börse aber zu Beginn des Jahres 2000 bereits rund
7600 AGen. Auch der Zusammenbruch des „ Neuen Marktes “ hat diesem Trend keinen
Abbruch getan: im August 2005 gab es 16.114 AGen (incl. ca. 30 KGaA) mit einem
nom. Grundkapital von rund 165 Mrd. Euro, von denen 814 (2004) börsennotiert
sind. Dabei gibt es völlig unterschiedliche Realtypen, von der Einmann- oder
Familien-AG über die konzernabhängige AG bis zur großen Publikums-AG mit über
900.000 Aktionären weltweit (z.B. Siemens). Die Bedeutung der AG als
Organisationsform der Großunternehmen wird auch daran deutlich, dass von den
100 größten deutschen Unternehmen, gemessen an ihrer Wertschöpfung, 74 in der
Rechtsform der AG organisiert sind (2002).
II. Gründung und Satzung
1. Gründung und Entstehung der AG
Die in §§ 23 bis 53 AktG geregelte Gründung der AG erfolgt in
mehreren Akten. Es sind eine (Ein-Personen-Gründung ist heute zulässig!) oder
mehrere (natürliche oder juristische) Personen notwendig, die zunächst in einer
notariell beurkundeten Verhandlung die Satzung feststellen. Daran schließt sich
die Übernahme aller Aktien durch den oder die Gründer an (sog. „ Errichtung “ , §
29 AktG). Um die „ Vor-AG “ handlungsfähig zu machen, bestellen der oder die
Gründer dann einen Aufsichtsrat sowie Abschlussprüfer für das erste
Geschäftsjahr. Der Aufsichtsrat bestellt seinerseits den Vorstand. Nachdem der
oder die Gründer die Einlagen (Bareinlagen mindestens zu einem Viertel,
Sacheinlagen uneingeschränkt) eingezahlt und einen Gründungsbericht erstellt
haben, erfolgt eine Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat.
Schließlich erfolgt durch Gründer, Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam die
Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister (§ 36 I AktG). Als juristische
Person entsteht die AG erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 41 I
Satz1 AktG). Werden Abreden über Sondervorteile oder Sacheinlagen bzw. Sachübernahmen
getroffen, gelten besondere Bestimmungen (§§ 26, 27 AktG). Man spricht dann von
sog. qualifizierten Gründungen, wobei eine zusätzliche Gründungsprüfung durch
vom Registergericht zu bestellende unabhängige Gründungsprüfer stattfindet.
Eine Einpersonen-AG zu gründen ist möglich (§ 2 AktG), doch kann sie auch erst
nach der Gründung durch Übernahme aller Aktien in einer Hand entstehen.
2. Satzung
Für den Gesellschaftsvertrag (Satzung) der AG sind in § 23
III und IV AktG zwingende Mindestinhalte bestimmt. Dazu gehören insb.
Bestimmungen über Firma und Unternehmensgegenstand, Grundkapital,
Aktiennennbeträge, Zahl der Vorstandsmitglieder und über die Form der
Bekanntmachungen der Gesellschaft. Darüber hinaus können weitere Vorschriften
aufgenommen werden, die aber vom AktG nur abweichen dürfen, soweit dies
entweder dort vorgesehen ist oder es sich nur um ergänzende Bestimmungen
handelt (§ 23 V AktG). Insb. bedürfen Sondervorteile (§ 26 I AktG) und
Sonderrechte (z.B. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht) der Festsetzung in der
Satzung. Für Satzungsänderungen ist ein Beschluss der Hauptversammlung mit
3/4-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
erforderlich (§ 179 II Satz1 AktG); sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Eintragung in das Handelsregister (§ 181 AktG).
III. Kapital und Aktie
1. Das Kapital der AG
a) Grundkapital
Als Kapitalgesellschaft hat die AG ein in der Satzung
festgesetztes Grundkapital von mindestens 50.000 Euro, zu dessen Aufbringung
sich die Gründer bei der Gründung verpflichtet haben. Davon zu unterscheiden
ist das Gesellschaftsvermögen, das nach § 1 I Satz 2 AktG als tatsächliches
Haftungsobjekt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Verfügung steht. Das
Grundkapital hat die Bedeutung, den Gläubigern der Gesellschaft ein Mindesthaftungsvermögen
in der festgelegten Höhe zu verschaffen und zu erhalten. Daher dürfen die
Aktien nicht gegen einen geringeren Wert als ihrem Nennbetrag entspricht
ausgegeben werden (Verbot der unter-pari-Emission, § 9 I AktG). Sämtliche
Aktien müssen vor der Eintragung ins Handelsregister von den Gründern
übernommen werden und dürfen, solange die Einlage nicht voll geleistet ist, nur
als Namensaktien (§ 10 II AktG) ausgegeben werden. Ein Verzicht der AG auf
ausstehende Einlagen ist unzulässig und rechtlich unwirksam.
b) System der Kapitalaufbringung/Finanzierung
Bei der Finanzierung einer AG ist zwischen Eigenkapital und
Fremdkapital zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist seit dem
Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985 im Gesetz definiert (§§ 266 III, 272
HGB). Danach zählen zum Eigenkapital das Grundkapital ( „ gezeichnetes Kapital “ ),
die Kapitalrücklage, die Gewinnrücklagen, der Gewinnvortrag sowie der im
Jahesabschluss ausgewiesene Jahresüberschuss. Fremdkapital sind demgegenüber
sämtliche Lieferanten- und Finanzierungskredite von außenstehenden Gläubigern
sowie die in Folge der Ausgabe von Schuldverschreibungen
(Industrieobligationen), Optionsanleihen und Genussrechten dem
Unternehmensvermögen zugeflossenen und rückzahlbaren Beträge. Die Finanzierung
durch Eigenkapital erfolgt durch die Ausgabe von Aktien bei der Gründung oder
bei Kapitalerhöhungen. Neben dem Normalfall der Emission von Stammaktien gibt
es auch die Möglichkeit der Ausgabe stimmrechtsloser Aktien (Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht, §§ 12 I, 139 ff. AktG), die nur zugelassen sind, wenn sie bei der
Verteilung des Gewinns vorab mit einer Vorzugsdividende berücksichtigt werden.
Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung zur Erhöhung des Grundkapitals bedarf es
eines Beschlusses der Hauptversammlung, die mit mindestens ¾ des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals entscheiden muss (§ 182 AktG). Nach
§ 186 AktG steht hierbei grundsätzlich jedem Aktionär ein veräußerliches
Bezugsrecht auf neue Aktien entsprechend seinem bisherigen Anteil am
Grundkapital zu, das nur unter engen Voraussetzungen (qualifizierte Mehrheit,
sachliche Rechtfertigung) ausgeschlossen werden kann. Besondere Formen dieser
Art von Kapitalbeschaffung stellen die „ bedingte Kapitalerhöhung “ (§§ 192 ff.
AktG) und das sog. „ Genehmigte Kapital “ (§§ 202 ff. AktG) dar, das Vorstand und
Aufsichtsrat ermächtigt, Art, Umfang und Zeitpunkt der Kapitalerhöhung zu
bestimmen. Von diesen Fällen der effektiven Kapitalerhöhung ist die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu unterscheiden (§§ 207 ff. AktG).
Dabei beschließt die Hauptversammlung, offene Rücklagen in Grundkapital
umzuwandeln. Die neuen Aktien stehen dann zwingend den bisherigen Aktionären
nach dem Verhältnis ihrer Anteile am alten Grundkapital zu (§ 212 AktG). Für
die Aufnahme von Fremdkapital, inkl. von an der Börse notierten sog.
Industrieobligationen, ist dagegen ein Beschluss der Hauptversammlung nicht
erforderlich (Ausnahme: Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die in
Aktien umgewandelt werden können bzw. mit Bezugsrechten auf Aktien verknüpft
sind, sowie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen, wenn sie die Teilhabe
am Gewinn verbriefen). Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer
Mehrheit von mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals beschlossen werden. Sie geschieht durch Herabsetzung des
Nennwerts der Aktien bzw. durch Zusammenlegung der Aktien (ordentliche
Kapitalherabsetzung, §§ 222 ff. AktG); daneben kann sie auch durch Einziehung
von Aktien (§ 237 AktG) erfolgen. Den Gläubigern noch nicht fälliger
Forderungen ist Sicherheit zu leisten (§ 225 AktG), es sei denn, dass nur eine
nominelle Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken (zum Ausgleich von
Verlusten) vorliegt (§ 229 ff. AktG).
c) System der Kapitalerhaltung
Das AktG kann nicht den Eintritt von Verlusten verhindern,
durch die das Grundkapital der AG aufgezehrt wird. Es will aber Auszahlungen an
Aktionäre und andere Maßnahmen verhindern, die eine Verminderung des
Gesellschaftsvermögens unter die Höhe der Grundkapitalziffer bewirken würden.
Das AktG enthält daher eine Reihe wichtiger Vorschriften, die diesem Zweck der
Erhaltung des Grundkapitals dienen (Idee des Garantiekapitals). So darf an die
Aktionäre vor Auflösung der Gesellschaft nur Bilanzgewinn verteilt (§ 58 V
AktG) werden. Der AG ist es verboten, die Aktionäre von ihren
Leistungspflichten zu befreien (§ 66 AktG). Verbotswidrige Leistungen sind der
Gesellschaft zurückzugewähren (§ 62 I AktG). Weitere Regelungen zum Zweck der
Kapitalerhaltung sind etwa das grundsätzliche Verbot des Erwerbs eigener Aktien
durch die AG (§ 71 ff. AktG) und das Gebot, einen ausnahmsweise erlaubten
Erwerb nur aus „ freien “ Mitteln zu bezahlen, also solchen, die auch an die
Aktionäre hätten verteilt werden dürfen. Ferner gilt das Verbot Gewinne
auszuschütten, solange das Gesellschaftsvermögen den Betrag des Grundkapitals
nicht übersteigt. Ist ein Verlust am Grundkapital entstanden, so muss dieser
erst aus den Gewinnen der nächsten Jahre gedeckt werden, ehe wieder ein Gewinn
verteilt werden kann.
d) Rückerwerb eigener Aktien
An sich ist der Erwerb eigener Aktien unzulässig; dieses
Verbot wurde amerikanischem Vorbild folgend im KonTraG, 1998 liberalisiert. So
kann die Hauptversammlung beschließen, dass die Gesellschaft eigene Aktien aus
freien Mitteln (oben c)) bis zu 10 % des Grundkapitals unter Wahrung der
Gleichbehandlung aller Aktionäre zurückerwerben darf. Die betreffenden Aktien
können dann entweder eingezogen (vernichtet) werden (oben b)) oder aber im
Besitz der Gesellschaft verbleiben und von ihr später unter Wahrung des
Bezugsrechts der Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Auf
diese Weise erhält die Gesellschaft ein „ pulsierendes “ Kapital, kann
überflüssige Mittel durch Rückkauf der Aktien an die Aktionäre geben und sich
die Mittel durch Verkauf der Aktien später wieder beschaffen.
e) Jahresabschluss und Gewinnverwendung
Durch das Bilanzrichtliniengesetz ist auch das Bilanzrecht
der AG wesentlich verändert worden. Es ist nun geregelt in den §§ 238 ff., 264 ff.
HGB sowie §§ 150 – 160, 170 – 176 und 286 AktG. Bei den Anforderungen differenziert
das Gesetz zwischen kleinen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften (§ 267
HGB). Der Vorstand einer AG ist verpflichtet, in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres für das vorhergehende Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung, § 242 III HGB) aufzustellen und um einen
Anhang sowie einen Lagebericht zu erweitern. Diese Unterlagen sind dann durch
unabhängige Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat zu prüfen. Billigt der
Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt und der
Hauptversammlung zur Entgegennahme sowie zur Beschlussfassung über die
Gewinnverwendung vorzulegen (§§ 172, 174 ff. AktG). Im Rahmen dieser
Bilanzaufstellung und -feststellung können bereits Rücklagen zu Lasten des
verbleibenden Gewinnes gebildet werden (bis zu 50% des Jahresüberschusses, bei
entspr. Erlaubnis der Satzung auch mehr). Über die Verwendung des in der Bilanz
ausgewiesenen (Rest-)Gewinns beschließt dann die Hauptversammlung in den
Grenzen des § 58 AktG frei. Der einzelne Aktionär erwirbt durch einen solchen
Beschluss einen unentziehbaren Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils.
2. Eigenkapitalähnliche Finanzierungsformen
a) Gesellschafterdarlehen
Bei Kapitalbedarf der AG ist es möglich, dass (Groß-)
Aktionäre, statt der AG im Wege einer Kapitalerhöhung neues Eigenkapital
zuzuführen, dieser Darlehen gewähren, um der Kapitalbindung zu entgehen. Im
Gegensatz zur GmbH (§§ 32a, b GmbHG) ist das Problem eigenkapitalersetzender
Aktionärsdarlehen nicht im AktG geregelt. Der BGH (BGHZ 90, 381; BGH 9.5.2005
II ZR 66/03 AG 2005, 617) hat aber entschieden, dass jedenfalls dann, wenn ein
Darlehensgeber an der AG unternehmerisch beteiligt ist (25% und mehr), dessen
Darlehen in der Krise der AG analog §§ 32a und 32b GmbHG wie Haftkapital
behandelt werden kann.
b) Genussrechte
Eine Renaissance als Finanzierungsmittel der AG hatten in den
90er Jahren die Genussrechte erlebt. Dabei handelt es sich um verbriefte ( „ Genussscheine “ )
schuldrechtliche Ansprüche gegen die AG. In der Regel gehen sie auf spätere
Rückzahlung des überlassenen Geldbetrages ( „ Anleihe-Komponente “ ) und seiner
Vergütung dafür in Form eines variablen Zahlungsanspruchs, der sich aus einer
gewinnunabhängigen Mindestverzinsung und einem Zusatzbetrag zusammensetzt,
welcher von der Höhe des Gewinns oder der Dividende abhängig ist. Zu ihrer
Ausgabe bedarf es einer satzungsändernden 3/4-Mehrheit der Hauptversammlung (§
221 III AktG); den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu. Obwohl sie an vielen
Stellen im Gesetz erwähnt sind, ist ihr Inhalt gesetzlich nicht festgelegt.
Gerade diese Flexibilität macht ihre Attraktivität als Finanzierungsmittel aus,
sie macht andererseits eine richterliche Inhaltskontrolle nach allg. Regeln und
nach §§ 307 ff. BGB erforderlich (BGHZ 119, 305). Genussrechte geben ihren
Inhabern keine Mitverwaltungsrechte an der AG, insb. kein Stimm- und kein
Anfechtungsrecht. Zu ihrer Anerkennung als haftendes Eigenkapital im Sinne von
§ 10 V KWG und als steuerlich geeigneter Typ für die Vermögensbildung in
Arbeitnehmerhand (§ 2 I des 5. VermBG) ist es notwendig, dass sie auch am
Verlust der AG beteiligt sind.
3. Die Aktie als Mitgliedschaftsrecht
a) Rechte und Pflichten der Aktionäre;
Treupflicht
Aktionäre erwerben die Mitgliedschaft in der AG durch
Übernahme der Aktien im Gründungsstadium bzw. bei einer Kapitalerhöhung oder
durch Erwerb einer Aktie von einem anderen Aktionär, privat oder an der Börse.
Dieser Erwerb erfolgt im Normalfall der Inhaberaktien durch Einigung und
Übergabe (§ 929 I BGB), bei Namensaktien durch Indossierung (§ 68 AktG).
Befinden sich die Aktien in Girosammelverwahrung einer Bank, genügt auch die
Buchung. Rechte der Aktionäre an der Mitgliedschaft sind zum einen Mitverwaltungsrechte,
insb. das Teilnahme-, Rede-, Auskunfts- und Stimmrecht in der Hauptversammlung,
sowie das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen. Eine Reihe von
weiteren Rechten sind an bestimmte Mindestanteile am Grundkapital gebunden. Die
wichtigsten Vermögensrechte sind das Recht auf einen Anteil am Reingewinn
(Dividende, § 58 IV AktG) und das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung, § 186
AktG. Verpflichtet ist der Aktionär zur Leistung der übernommenen Einlage (§ 54
AktG); zu Nachschüssen sind die Aktionäre nicht verpflichtet. Eine Kündigung
der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet mit der
Veräußerung der Aktie, durch Kaduzierung (§ 64 AktG), Einziehung bei einer
Kapitalherabsetzung (§ 237 AktG) oder bei Beendigung der AG. Da ein
Mehrheitsgesellschafter die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme auf die
Geschäftsführung hat und so die Interessen der Minderheit beeinträchtigt werden
können, nimmt die Rechtsprechung heute, nachdem sie über viele Jahre hinweg das
Bestehen jeglicher Rechtsbeziehung der Aktionäre untereinander verneint hatte,
das Bestehen einer gesellschafterlichen Treupflicht zwischen den Aktionären an
(BGHZ 103, 184).
b) Missbräuchliche Aktionärsklagen
Das weitreichende Anfechtungsrecht jedes Aktionärs mit auch
nur einer Aktie gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nach §§ 243, 245 AktG kann
zur Blockade wichtiger unternehmerischer Entscheidungen führen, vor allem bei
Kapitalerhöhungen, Unternehmensverträgen, Fusionen
oder Umwandlungen. Das kann für die Gesellschaft außerordentlich teuer sein, da
der Registerrichter die zur Wirksamkeit solcher Vorgänge erforderliche Eintragung
während eines schwebenden Anfechtungsverfahrens ablehnen kann oder sogar muss.
Damit ist für einige Aktionäre der Reiz verbunden, mittels solcher
Anfechtungsklagen eine AG unter Druck zu setzen und sich diesen
„ Lästigkeitswert “ ihres Vorgehens abkaufen zu lassen. Dem ist der BGH
entgegengetreten, indem er gegen solche Anfechtungsklagen den Einwand des
individuellen Rechtsmißbrauchs zulässt (BGHZ 107, 296). Darüber hinaus kann
heute das mit der Anfechtungsklage befasste Prozessgericht in den besonders wichtigen
Fällen der Umwandlung (unten VI, § 16 UmwG), der Unternehmensverträge und der
Kapitalmaßnahmen (§ 246a AktG) die Eintragung der betreffenden Maßnahme im
Handelsregister trotz des laufenden Anfechtungsverfahrens erlauben, mit der
Folge, dass die Maßnahme damit endgültig wirksam wird (so in den fällen
Thyssen/Krupp und T-Online/Telekom).
4. Die Aktie als Gegenstand und Wertpapier
Der Aktie kommen innerhalb des AktG drei Funktionen zu: Das
Wort Aktie bezeichnet nicht nur die Gesamtheit der mit der Mitgliedschaft an
der Gesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten (s.o.), sondern auch den
Bruchteil des Grundkapitals und damit wertmäßig einen bestimmten Anteil am
Gesellschaftsvermögen. Die Aktie ist schließlich Wertpapier. Als solche
„ Urkunde über die Mitgliedschaft “ können nach Maßgabe der Satzung von der AG
entweder Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden (§ 10 AktG). In der
Praxis überwiegt die Inhaberaktie, bei der allein der Inhaber des Papiers als
Aktionär gegenüber der Gesellschaft legitimiert ist. Solche Inhaberaktien
können in ihrer Übertragbarkeit nicht beschränkt werden, wohl aber
Namensaktien. Geschieht das und wird ihre Übertragbarkeit durch die Satzung an
die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so spricht man von „ vinkulierten
Namensaktien “ (§ 68 II AktG).
Früher hatte jeder Aktionär Anspruch auf eine Urkunde über
seine Aktie(n). Heute kann das im Hinblick auf die hohen Kosten durch die
Satzung ausgeschlossen werden, § 10 V AktG. Es werden dann nur noch sog.
Globalurkunden ausgegeben und in einem Safe hinterlegt, an denen der einzelne
Aktionär zu einem Bruchteil beteiligt ist.
IV. Organe
Jede AG hat zwingend drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und
Hauptversammlung, deren Zuständigkeiten und Kompetenzen im AktG selbst (§§ 76,
84, 111, 119) bindend festgelegt sind:
1. Vorstand
Der Vorstand ist das Leitungsorgan der AG, er führt die
Geschäfte in eigener Verantwortung (§ 76 I AktG). Im Unterschied zur GmbH ist
er an keine Weisungen durch Aktionäre oder den Aufsichtsrat gebunden.
Allerdings kann durch die Satzung und durch Beschluss des Aufsichtsrates selbst
festgelegt werden, dass bestimmte Entscheidungen der Zustimmung des
Aufsichtsrats bedürfen. Ferner kann die Hauptversammlung auf seinen Wunsch hin
Einzelfragen zur Geschäftsführung entscheiden; in der Praxis kommt das nicht
vor. Nach der Rechtsprechung (BGHZ 83, 122) muss der Vorstand von der
Hauptversammlung eine solche Entscheidung verlangen, wenn es sich um eine
grundlegende Maßnahme handelt, die tief in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre
eingreift (z.B. Umwandlung in eine Holding: Allianz, Daimler-Chrysler). Nach
außen vertritt der Vorstand die AG gerichtlich und außergerichtlich (§ 78 I
AktG); nur gegenüber den (amtierenden oder früheren)Vorstandsmitgliedern selbst
wird die AG durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 112 AktG). Diese
Vertretungsmacht des Vorstands ist unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 82 I
AktG), kann also weder durch Vertrag noch durch die Satzung Dritten gegenüber
sachlich eingeschränkt werden. Das aber heißt nicht, dass solche Schranken
nicht intern durch den Anstellungsvertrag festgelegt werden könnten (z.B.
Zustimmung des Aufsichtsrats bei einem Wert der Maßnahme von über 1 Mio. Euro).
Aber ihre Verletzung führt nur zu Schadensersatzansprüchen der AG; das Geschäft
mit dem Dritten selbst bleibt gültig. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder
erfolgt durch den Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre (§ 84 I Satz1 AktG) mit
der Möglichkeit der Verlängerung. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands wird
durch die Satzung bestimmt. Ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit
nur aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 84 III AktG). Der Vorstand
unterliegt einem Wettbewerbsverbot (§ 88 AktG), er ist dem Aufsichtsrat
berichtspflichtig (§ 90 AktG) und seine Mitglieder haften der Gesellschaft bei
Verletzungen ihrer Sorgfaltspflichten als Gesamtschuldner (§ 93 II AktG), wobei
ihnen bei allen unternehmerischen Entscheidungen ein weites unternehmerisches
Ermessen zugute kommt (BGHZ 135, 244, 235 – ARAG und § 92 II, 2 AktG – neu).
2. Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens drei und höchstens
21 Mitgliedern zusammen (§ 95 ff. AktG). Soweit die AG der Mitbestimmung
unterliegt (s.u.), gehören dem Aufsichtsrat neben den Vertretern der Aktionäre
auch Vertreter der Arbeitnehmer an. Die Arbeitnehmervertreter werden nach
Maßgabe der Mitbestimmungsgesetze nominiert, die Aktionärsvertreter im
Aufsichtsrat werden von der Hauptversammlung auf maximal fünf Jahre gewählt.
Sie können vorzeitig mit 3/4-Mehrheit abberufen werden. Aufsichtsratsmitglieder
können nicht zugleich Vorstand und Vorstandsmitglieder nicht zugleich
Aufsichtsrat ihrer AG sein. Nichts aber steht entgegen, wenn
Vorstandsmitglieder zugleich Aufsichtsräte oder Vorstände/Geschäftsführer in
Tochtergesellschaften sind (häufig bei sog. Holding-AGen). Hingegen ist nicht
vereinbar mit einem Aufsichtsratsmandat die Mitgliedschaft im Vorstand eines
abhängigen Unternehmens. Die Hauptfunktion des Aufsichtsrats ist neben der
Bestellung und der Abberufung der Mitglieder des Vorstands die Überwachung der
Geschäftsführung (§ 111 I AktG; näher dazu Semler, J.
1996). Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind der Gesellschaft gegenüber zur
ordentlichen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Funktionen sowie zu einer
getreulichen Interessenwahrung verpflichtet und haften für Pflichtverletzungen
(§ 116 AktG).
3. Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das Organ, in dem die Aktionäre ihre
Rechte in Angelegenheiten der AG ausüben. Sie muss einmal jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres
und kann jederzeit einberufen werden
und beschließt u.a. über die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre,
die Verwendung des jährlichen Bilanzgewinns (wobei sie an den festgestellten
Jahressabschluss gebunden ist, § 174 I AktG – oben III, 1d), die Entlastung von
Aufsichtsrat und Vorstand, die Bestellung der Abschlussprüfer, über
Satzungsänderungen und Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen und die Auflösung
der AG. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit die Satzung keine
strengeren Voraussetzungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst (§ 133 I AktG). Dabei wird das Stimmrecht nicht nach Köpfen,
sondern nach Aktiennennbeträgen bzw. bei sog. Stückaktien entsprechend ihrer
Zahl ausgeübt. Für besonders wichtige Beschlüsse wie Satzungsänderungen,
Umwandlungen und Unternehmensverträge ist eine Mehrheit von mindestens ¾ des bei
der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorgesehen (etwa §§ 179 II, 182
I Satz 1 oder § 262 II Nr.1 AktG). Die Hauptversammlung kann die Befugnisse von
Vorstand und Aufsichtsrat nicht verändern; ihre Beschlüsse müssen i.d.R.
notariell beurkundet werden (§ 130 I AktG). Ist ein Beschluss fehlerhaft, d.h.
verstößt er nach Form oder Inhalt gegen Gesetz oder Satzung, so kann jeder in
der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der Vorstand, sowie jedes Mitglied
des Vorstands und des Aufsichtsrates binnen eines Monats nach Beschlussfassung
Anfechtungsklage erheben mit dem Ziel, dass das Gericht den Beschluss für
gesetz- oder satzungswidrig erklärt und daher vernichtet (§§ 243 ff. AktG). Die
Aktionäre müssen allerdings zuvor in der Hauptversammlung Widerspruch gegen den
Beschluss zu Protokoll erklärt haben. Wird einer Anfechtungsklage stattgegeben,
führt das rückwirkend zur Nichtigkeit des fraglichen Beschlusses.
4. Unternehmerische Mitbestimmung der
Arbeitnehmer
Jede AG mit mehr als 500 Arbeitnehmern unterliegt der sog.
unternehmerischen Mitbestimmung. Davon zu trennen ist die betriebliche
Mitbestimmung über den Betriebsrat, die im Betriebsverfassungsgesetz von 1972
geregelt ist. Für die unternehmerische Mitbestimmung sind drei gesetzliche
Regelungen zu unterscheiden: Für einen Teilbereich der Wirtschaft, die sog.
Montanindustrie (Bergbau, Eisen und Stahl), ist durch
Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 (BGBl. I, S. 347) die paritätische
Mitbestimmung verwirklicht. Dies bedeutet, dass dem Aufsichtsrat der betreffenden
Unternehmen jeweils gleich große Gruppen von Vertretern der Anteilseigner und
der Arbeitnehmer angehören, sowie ein weiteres von beiden Gruppen berufenes
neutrales Mitglied. Kleinere AGen mit in der Regel 500 bis 2000 Arbeitnehmern
außerhalb der Montanindustrie fallen unter das Drittelbeteiligungsgesetz von
2004; danach besteht in diesen AGen der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus
Vertretern der Arbeitnehmer. Für AGen mit mehr als 2000 Arbeitnehmern gilt seit
dem 1.7.1976 das Mitbestimmungsgesetz vom 4.5.1976 (BGBl. I, S. 1153). Der
Aufsichtsrat ist hier ebenfalls paritätisch besetzt, allerdings steht den
leitenden Angestellten mindestens ein Sitz auf Seiten der Arbeitnehmer zu.
Ergibt ein Aufsichtsratsbeschluss Stimmengleichheit, so hat der in aller Regel
von der Kapitalseite bestellte Aufsichtsratsvorsitzende ein doppeltes
Stimmrecht. Keine Anwendung findet das Mitbestimmungsgesetz auf sog.
Tendenzbetriebe und kirchliche Einrichtungen.
5. Corporate Governance
a) Das im Gesetz festgelegte und durch das Gesetz zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich von 1998 (KonTraG, BGBl I, S.
786) verfeinerte Zusammenspiel von Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung und
Abschlussprüfer ist die deutsche Spielart von Corporate Governance (dazu Hommelhoff,
P./Mattheus, D. 1998). Ihre Stärke liegt im System von check and
balances, ihre Schwäche in den (zu?) vielen Schanieren, mangelnder Offenheit
und Vertrauen unter den Organen und ihren Mitgliedern sowie wirtschaftlicher
Abhängigkeit des Abschlussprüfers. Trotz mancher „ Unfälle “ in den letzten
Jahren (Metallgesellschaft, HypoVereinsbank, Holzmann) dürfen noch immer die
Vorteile dieses Systems überwiegen. Daher gibt es auch keine relevanten
Tendenzen zur Änderung dieses sog. dualen Systems etwa in Richtung auf das
anglo-amerikanische (one)-board-System.
b) Aber natürlich war und ist auch dieses System in
Einzelheiten verbesserungsfähig. Nach dem Zusammenbruch des Holzmann-Konzerns
berief daher Bundeskanzler Schröder eine Kommission (Corporate
Governance-Kommission) unter dem Vorsitz des Frankfurter Prof. Baums, die über 100
Verbesserungsvorschläge in ihrem Abschlussbericht von 2001 unterbreitete (Baums, 2001),
die inzwischen sehr weitgehend im TransPuG und im UMAG umgesetzt wurden. Darunter
befand sich auch der Vorschlag, eine weitere Kommission einzusetzen mit der
Aufgabe, einen Deutschen Corporate Governance Kodex zu erarbeiten. Das ist
ebenfalls geschehen (Kodex-Kommission unter Leitung von Dr. Cromme, ) und seit
2002 gibt es diesen Kodex mit inzwischen rund 80 nicht zwingenden Verhaltensempfehlungen an die Organe der AG.
Darüber hinaus wurde im gleichen Jahr der neue § 161 AktG geschaffen, der
Vorstand und Aufsichtsrat jeder börsennotierten AG verpflichtet, jährlich
einmal öffentlich zu erklären, ob sie
diese Empfehlungen eingehalten haben und weiterhin einhalten werden bzw. welche
sie nicht eingehalten haben oder nicht einhalten werden. Nach den letzten
vorliegenden Erklärungen für 2005 folgen die Vorstände und Aufsichtsräte dieser
Aktiengesellschaften den Empfehlungen sehr weitgehend.
V. Auflösung und Beendigung
Die AG kann aus bestimmten Gründen aufgelöst werden. Solche
Auflösungsgründe sind insb. Zeitablauf (selten), ein Hauptversammlungsbeschluss
mit mindestens ¾ Mehrheit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung
eines Insolvenzantrages mangels Masse (§ 262 AktG). Die Verpflichtung zur
Stellung des Insolvenzantrages besteht für die AG bei Zahlungsunfähigkeit und
bei Überschuldung (§ 92 II AktG). Falls keine Insolvenzeröffnung vorliegt,
erfolgt die Abwicklung nach den Grundsätzen der §§ 264 ff. AktG. Die Auflösung
führt zur Abwicklung der Gesellschaft, die als Abwicklungsgesellschaft bis zum
Abschluss der Liquidation zum Zwecke ihrer Vollbeendigung (Löschung im
Handelsregister) fortbesteht. Abwickler sind in der Regel dabei die
Vorstandsmitglieder (§ 265 I AktG).
VI. Umwandlung, Spaltung und
Verschmelzung
Die vielfältigen und komplizierten Fragen der sog. Umwandlung
(Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) einer AG oder in eine AG sind heute
einheitlich für alle Unternehmensformen im Umwandlungsgesetz (UmwG) vom
28.10.1994 (BGBl I, S. 3210) geregelt. Danach kann eine AG auf eine andere
Gesellschaft beliebiger Rechtsform, ja sogar auf ihren Alleinaktionär
verschmolzen werden oder ihrerseits andere Gesellschaften in sich aufnehmen.
Sie kann aber auch ihre Rechtsform ändern und z.B. GmbH oder KG werden, aber
auch durch formwechselnde Umwandlung aus einer solchen GmbH oder KG als AG
entstehen. Schließlich kann sich die AG auch in zwei oder mehr neu entstehende
Gesellschaften aufspalten (und danach selbst erlöschen) oder aber einen oder
mehrere Teile von sich in neue Gesellschaften abspalten (und dabei mit ihrem
Rest fortbestehen) oder einen Teil von sich in eine Tochtergesellschaft ausgliedern.
All das geschieht jeweils uno actu (mit Eintragung ins Handelsregister) und
ohne Auflösung und Liquidation. In allen diesen Fällen ist ein Beschluss der
Gesellschafter mit satzungsändernder Mehrheit erforderlich.
VII. Verbundene Unternehmen
(Konzerne)
1. Das Recht der verbundenen Unternehmen (Konzernrecht) ist
im AktG 1965 erstmals geregelt worden (§§ 15 ff., 291 ff. AktG). Zu den
verbundenen Unternehmen zählen nach § 15 AktG Unternehmen, die im Verhältnis
zueinander im Mehrheitsbesitz stehen (§ 16 AktG), sowie abhängige und
herrschende Unternehmen (§ 17 AktG). Ein Konzern
liegt vor, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen
unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst
sind (§ 18 I, II AktG). Das Konzernrecht versucht, dem Schutzbedürfnis von
Gesellschaftsgläubigern und Minderheitsgesellschaftern gerecht zu werden, da
das Gesellschaftsrecht auf unabhängige Gesellschaften zugeschnitten ist und
dabei die mit der Konzernierung einhergehenden Probleme vielfach nicht bedacht
worden sind. Trotz formaler Selbständigkeit von Unternehmen können rechtliche
oder tatsächliche Verbindungen und Abhängigkeiten zum einen durch
gesellschaftsrechtliche Beteiligungen von Gesellschaften an anderen
Gesellschaften geschaffen werden, andererseits durch vertragliche Abreden
zwischen zwei Gesellschaften. Das Konzernrecht versucht dabei, durch materielle
Bestimmungen die wirtschaftlich und rechtspolitisch oft durchaus sinnvollen
Konzentrationen (Fusion;
Mergers &
Acquisitions) mit den damit verbundenen Gefahren für Aktionäre und
Gläubiger in Einklang zu bringen. So wird etwa die durch einen
Beherrschungsvertrag begründete Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens
durch eine gesteigerte Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des
herrschenden Unternehmens und ihre entsprechende Haftung kompensiert (§ 309
AktG); außerdem muss das herrschende Unternehmen dann jeden Jahresfehlbetrag
erstatten oder gar für die Schulden der Tochter haften (§§ 302, 303 AktG).
Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291, 292 AktG und ihre Änderung bedürfen
der Zustimmung der Hauptversammlung (qualifizierte Mehrheit, §§ 293, 295 I
AktG) sowie der Eintragung in das Handelsregister. Die außenstehenden Aktionäre
können Abfindung oder eine Dividendengarantie verlangen, deren Höhe durch das
Gericht kontrolliert wird (§§ 304 – 306 AktG). Fehlt ein Beherrschungsvertrag,
bestehen aber dennoch Abhängigkeiten zwischen Gesellschaften (sog. faktischer
Konzern), so gelten die Sondervorschriften der §§ 311 ff. AktG. Im Übrigen
bestehen spezielle Mitteilungspflichten für Unternehmen, denen mehr als 25%
(bei börsennotierten AGen: mehr als 10%) der Aktien einer inländischen AG
gehören (§ 20 I AktG).
2. Die Konzernrechnungslegung
ist durch spezielle Vorschriften in den §§ 290 ff. HGB geregelt. Für
börsennotierte AGen gilt hier aufgrund der EU-VO vom 19. Juli 2002 (VO-EG Nr.
1606/2002) und des deutschen Bilanzrechtsreformgesetz vom 4. Dezember 2004
(BGBl. I, S. 3166) ab dem Geschäftsjahr 2005 die Pflicht zur Aufstellung des
jährlichen Konzernabschlusses nach
internationalen Regeln (IFRS).
VIII. Europarechtliche
Entwicklungen
1. Stand der Rechtsangleichung
Das Recht der AGen kann heute nicht mehr als nationales Recht
verstanden werden. Dies zeigt sich daran, dass seit 1968 viele der wesentlichen
Änderungen des AktG auf der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
beruhen. Nach Art. 44 II lit.g, 94, 95 EG-Vertrag besteht eine Kompetenz der EU
zum Erlass von Koordinierungsrichtlinien im Gesellschaftsrecht. So beruhen die
Publizitätspflichten der AG heute auf der Umsetzung der Ersten
gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 09.03.1968 (Publizitätsrichtlinie,
68/151/EWG). Die Zweite Richtlinie vom 13.12.1976 (Kapitalrichtlinie,
77/91/EWG) beschäftigt sich mit der Gründung und Erhaltung bzw. Änderung des
Kapitals von AGen und enthält u.a. Regelungen über die Erhöhung bzw. die
Herabsetzung des Kapitals, das Bezugsrecht und das grundsätzliche Verbot des
Erwerbs eigener Aktien; sie ist durch vielfältige Änderungen im AktG in
deutsches Recht integriert worden. Die 3. Richtlinie vom 09.10.1978
(Fusionsrichtlinie, 78/855/EWG) und die 6. Richtlinie vom 17.12.1982
(Spaltungsrichtlinie 82/891/EWG) sind in das deutsche UmwG eingearbeitet
worden. Die Regelungen der 4., 7. und 8. Richtlinie wurden in Deutschland durch
das schon genannte Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985 in das 3. Buch des
HGB übernommen. Nach einer längeren Pause sind in den Jahren 2004 und 2005 zwei
wichtige Richtlinien der EU zur AG verabschiedet worden: diejenige zu
Übernahmeangeboten (2004/25/EG) und die zur grenzüberschreitenden Verschmelzung
(2005/56/EG). Beide sind noch nicht in das deutsche Recht übergeleitet worden,
doch wird das im Lauf des Jahres 2006 durch entspr. Änderungen im WpÜG bzw.
UmwG geschehen. Aktienrecht ist also in Europa keine nationale Angelegenheit
mehr, was auch bei der Rechtsanwendung zu beachten ist (richtlinienkonforme
Auslegung), die insoweit unter der
Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg steht. Problematisch für
die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts ist jedoch, dass äußerlich
oft nicht erkennbar ist, welcher Teil des vorgefundenen Rechts europäischen
Ursprungs ist.
2. Europäische Aktiengesellschaft
Nach 40 Jahren voller Entwürfe und Beratungen hat der
Ministerrat der EU am 8. Oktober 2001 die Verordnung über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) verabschiedet; sie ist am 8. Oktober 2004 in
allen 25 Mitgliedsländern der EU und den drei EWR-Staaten mit unmittelbarer
Geltung in Kraft getreten. Allerdings enthält sie nur Teile eines europäischen Aktiengesetzes (vor allem: Gründung und
Leitung) und verweist im Übrigen auf das nationale Recht am Sitz der betreffenden
SE (Societas Europaea). Es gilt also nur
teilweise (ca. 40 %) ein einheitliches, für jede SE gleichermaßen
anwendbares Recht, im übrigen (ca. 60 %) gilt entweder speziell für die SE
geschaffenes nationales Recht (in Deutschland: Gesetz zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft – SEEG – vom 22. Dezember 2004, BGBl. I, S. 3675)
oder allgemeines Aktienrecht, in Deutschland also das AktG.
Vorzüge dieser SE
sind: Möglichkeit der Wahl zwischen der monistischen (board) und der
dualistischen (Vorstand – Aufsichtsrat) Verfassung; Möglichkeit der
Sitzverlegung über die Grenze; Gründung durch grenzüberschreitende
Verschmelzung (z.B. Deutsche Allianz AG mit der italienischen RAS); Möglichkeit
der Zulassung der Aktien an jeder Börse in Europa.
Nachteile sind: Die
SE kann nur durch Gesellschaften, nicht durch natürliche Personen gegründet
werden.
Die Frage der Mitbestimmung war über Jahrzehnte hin das
entscheidende Hindernis; denn in Frankreich und Großbritannien, in Belgien,
Griechenland und Spanien ist unternehmerische Mitbestimmung unbekannt. Die in
der SE-Verordnung gefundene Lösung lautet: Zunächst
hat die Leitung der Gründungsgesellschaften mit den Arbeitnehmern über die
Mitbestimmung zu verhandeln. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie für die
betreffende SE maßgebend. Wird eine Einigung
nicht erreicht, so gilt die weitestgehende Mitbestimmung in einer der
Gründungsgesellschaften (Beispiel Allianz/RAS: die deutsche Allianz AG ist
paritätisch mitbestimmt; die italienische RAS ist nicht mitbestimmt: es gilt
die deutsche paritätische Mitbestimmung). Für deutsche Gesellschaften ist diese
Regelung sehr nachteilig.
IX. Ausblick
Das deutsche Recht der Kapitalgesellschaften war über ein
Jahrhundert hinweg geprägt von der tiefen Zweiteilung
in Aktienrecht und GmbH-Recht. Dieser Unterschied besteht fort und wird
fortbestehen. Inzwischen aber bahnt sich durch eine Spaltung des bislang
einheitlichen Aktienrechts in ein solches für börsennotierte AGen und ein
solches für nicht börsennotierte AGen eine Dreiteilung an. Sowohl im AktG
selbst (z.B. §§ 3 II, 121 V Satz 2, 130 I Satz 3) als auch im HGB und vor allem
im WpHG finden sich entsprechende Sondervorschriften. Auch die Kontrolle durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die Einhaltung
der Regeln zum Anlegerschutz
in solchen börsennotierten AGen wird diese Spaltung mehr und mehr vertiefen.
Diese Tendenz entspricht auch derjenigen in Europa (insb. Frankreich).
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