Inhaltsübersicht
I. Idee
und Geschichte
II. Die
gesetzliche Verfasstheit der MB
III. Wirkungen
der MB
IV. Perspektiven
I. Idee und Geschichte
Mitbestimmung (MB) ist ein wichtiger Pfeiler der Wirtschafts-
und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Ihr werden einerseits
Wirkungen zugeschrieben, die die Integration der Arbeitnehmer in Unternehmen
und Gesellschaft befördern und so die soziale Stabilität als Grundlage einer
leistungsstarken Wirtschaft bilden; andererseits gilt MB als Bremsklotz einer
schnellen Anpassung an neue Marktherausforderungen und als möglicher Nachteil
für Unternehmen am „ Standort D “ .
MB soll die Alleinbestimmung des Eigentümers (bzw. seiner
Vertreter) durch eine andere Legitimationsbasis, die Arbeit, ergänzen. Werden
im klassisch liberalen Unternehmensmodell alle Ansprüche an den Eigentümer
durch Vertragsverhältnisse berücksichtigt und über Märkte abgewickelt, so soll
MB den „ Faktor Arbeit “ in den Entscheidungen auch selbst berücksichtigen und
letztlich den Arbeitnehmer nicht nur als Objekt sondern als Subjekt des
Unternehmensgeschehens beteiligen.
Begründungen und historische Vorläufer der MB stellen
politische Ziele in den Vordergrund, nämlich Arbeitnehmerinteressen bei
unternehmerischen Entscheidungsstärken zu berücksichtigen und die
Demokratisierung der Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern. Die Veränderung
der Entscheidungsstruktur muss sich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen
aber auch ökonomisch rechtfertigen. Darüber hinaus kann ein durch MB geprägtes
System sogar ökonomisch effizient sein.
Idee und Geschichte der MB sind in Deutschland durch
unterschiedliche weltanschauliche Strömungen und historische Ereignisse
geprägt. MB verstanden als Sozialpartnerschaft
betont den produktiven Beitrag einer Einbindung der Arbeitnehmer und eines
harmonischen Interessenausgleichs. Demgegenüber will MB als Sozialreform eine allmähliche
Transformation des bestehenden, durch den Interessengegensatz von Arbeit und
Kapital geprägten Systems erreichen. Beide Positionen haben die Diskussion um
MB geprägt und wurden je nach historischer Situation wirksam. So waren die
ersten Jahre nach 1945 wesentlich stärker von Auseinandersetzungen um eine
angemessene Wirtschaftsordnung mit MB als wichtigem Pfeiler geprägt, als in der
heutigen Zeit eines globalisierten Wettbewerbs, wo eher die möglichst
produktivitätswirksame Rolle der MB im Mittelpunkt der Debatte steht.
Erste Ansätze der MB in Deutschland reichen bis vor den 1.
Weltkrieg zurück. Die Weimarer Verfassung (Art. 165) sah die Einrichtung von
Betriebsräten vor. Ebenfalls gab es bereits eine Vertretung im Aufsichtsrat von
Großunternehmen.
Nach 1945 erlaubten die Alliierten die Bildung von
Betriebsräten nach dem Muster der Weimarer Zeit. Mehrere Länderverfassungen
sahen die Regelung der MB vor, und faktisch war die Rolle von Betriebsräten
(vor allem im Ruhrgebiet) beim Wiederaufbau groß. Mit der Entscheidung für ein
marktwirtschaftliches System und unter dem Einfluss des sich verschärfenden
Ost-West-Gegensatzes, stellte sich für die 1949 gegründete Bundesrepublik die
Frage einer grundlegend anderen Wirtschaftsordnung nicht mehr. MB wurde somit
zu einem korrigierenden Faktor innerhalb der durch Eigentum und
Unternehmensautonomie geprägten Wirtschaftsordnung. Ergebnis waren das Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmungsgesetz)
1951 und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
von 1952. Im Zuge der weiteren Entwicklung und wechselnder Koalitionen wurde
das BetrVG 1972 erheblich erweitert,
wenngleich in seinem Kern nicht verändert, und die Mitbestimmung in den großen
Kapitalgesellschaften wurde 1976 durch das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) auf alle Großunternehmen mit
mehr als 2.000 AN ausgeweitet.
II. Die gesetzliche
Verfasstheit der MB
Da die MB in D im Wesentlichen gesetzlich verfasst ist,
ergeben sich aus diesen Regelungsfragen eine Fülle von Abgrenzungs- und
Zuordnungsproblemen. Grundsätzlich kann man dabei folgende Dimensionen
unterscheiden:
1. Personenkreis, einschließlich der Regelung
von Minderheitenrechten
Mitbestimmen sollen Arbeitnehmer
(AN). Doch die Abgrenzung, wer aufgrund seiner Funktion überwiegend leitende
und nicht ausführende Funktion innehat, ist im Detail schwierig. Angesichts der
Vielfalt heutiger Beschäftigungsverhältnisse und Organisationsformen ist es
zunehmend kompliziert, den Arbeitnehmerstatus zu präzisieren. Die Zurechnung
eines AN zu einem bestimmten Unternehmen oder Betrieb ist nicht immer
eindeutig. Diese Probleme wurden durch das Gesetz
zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrV-ReformG) im Jahre 2001 zu
lösen versucht.
Der Personenkreis, auf den sich MB bezieht, wird durch die
Berücksichtigung von Gruppen- und Minderheitenrechten differenziert (z.B.
Jugendvertretung, Geschlechterquote). Besondere Bedeutung hat dabei die
Definition der leitenden Angestellten. Sie gelten nicht als AN, für die der
Schutz des BetrVG gilt (§ 5 (3)), und
sie haben eine eigenständige Vertretung im AR.
Je differenzierter die Berücksichtigung partikularer
Gruppenprobleme vorgesehen wird, desto authentischer kann deren
Interessenartikulation innerhalb der MB sein, desto schwieriger kann es dann
aber auch sein, Kollektivinteressen aller oder großer Teile der AN
durchzusetzen.
2. Sachverhalte
Der Gegenstand, auf den sich MB bezieht, ist zunächst eine
Frage nach abgrenzbaren Ebenen. Sie sind grundsätzlich vielfältig. In
Deutschland ist die Arbeitnehmerbeteiligung gesetzlich auf zwei Ebenen
geregelt, dem Unternehmen (i.S. von rechtlich verfasster Wirtschaftseinheit)
und dem Betrieb (i.S. von wirtschaftlich-technischem Ort der Produktion).
Die MB auf Unternehmensebene greift in die Zusammensetzung
der Organe der Gesellschaft (AG, GmbH) ein und verändert vor allem den
Aufsichtsrat. Das bedeutendste Gesetz, das MitbestG
von 1976, gilt für alle Großunternehmen ab 2.000 Beschäftigten soweit
Kapitalgesellschaften (ca. 680 Unternehmen) und reserviert die Hälfte der
Aufsichtsratsmandate Arbeitnehmervertretern nach einem relativ komplizierten
Wahlverfahren und unter Berücksichtigung verschiedener Quoten, wie für
Angestellte, externe Gewerkschaftsvertreter. Eine mögliche Pattsituation im
Aufsichtsrat wird durch das Doppelstimmrecht des Vorsitzenden, der i.d.R. von
der Kapitaleignerseite gestellt wird, aufgelöst. Im Vorstand muss ein Mitglied
als Arbeitsdirektor
bestellt werden.
In Bezug auf die Beschränkung des Eigentümereinflusses ist
die MB nach Montan-MitbestG von 1951
gravierender. Dessen faktische Bedeutung ist aber wegen des Schrumpfens dieser
Branche relativ gering (ca. 40 Unternehmen). Hierbei erfolgt die mögliche
Pattauflösung durch ein neutrales
Mitglied, auf das sich die Parteien einigen müssen. Im Vorstand fungiert
ein Arbeitsdirektor, der nicht gegen die Stimmen der AN im Aufsichtsrat
bestellt werden kann.
Außerdem gibt es nach BetrVG
1952 für kleinere Kapitalgesellschaften (500 – unter 2.000 Beschäftigte) eine
Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat von einem Drittel.
Der Vorrang des Gesellschaftsrechts (AktG) vor dem Arbeitsrecht (MitbestG)
führt zu einer Reihe von Besonderheiten und kann Anreiz zur Änderung der
Rechtsform oder einer Flucht aus der MB
sein.
Da jedes Aufsichtsratsmitglied gleiche Rechte und Pflichten
hat, ist der potenzielle Einfluss der AN-Vertreter hoch. Die Grenzen werden
jedoch durch die gesetzlichen Funktionen des Aufsichtsrats bestimmt und können
wegen der Unbestimmtheit der im Aufsichtsrat zu behandelnden Gegenstände weiter
eingeengt werden.
Entscheidungen werden zudem meist durch Ausschüsse
vorbereitet, in denen der MB-Einfluss oft geringer ist oder sich ins Informelle
verlagert. Deshalb ist der faktische Einfluss der AN-Vertreter im Aufsichtsrat
bis auf wenige Fälle und einzelne Unternehmen lange nicht so groß, wie man auf
den ersten Blick vermuten könnte. In Folge der Globalisierung des
Kapitalmarktes und einigen spektakulären Unternehmenskrisen, die der mangelnden
Kontrolle durch den Aufsichtsrat zugeschrieben werden, ist die Kritik an der
Effizienz dieser Unternehmensverfassung
erheblich und hat zu einigen gesetzlichen Änderungen (KontraG) geführt. Zu den Kritikpunkten im Rahmen der Diskussion um
Corporate Governance gehört die durch MB vergrößerte Zahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats und deren mögliche „ Fernsteuerung “ durch
nicht-unternehmensbezogene Interessen. Grundsätzlich ist die Kontrolle (des
Vorstands durch den Aufsichtsrat) durch ein interessenpluralistisches Organ
schwieriger. Andererseits kann Vertrautheit der unternehmensangehörigen
AN-Vertreter mit den Verhältnissen vor Ort die Kontrolleffizienz gegenüber dem
Management auch erhöhen.
Auf der betrieblichen Ebene erfolgt die MB im Rahmen der Betriebsverfassung.
Sie ist die arbeitsrechtliche Grundordnung für die Beziehungen zwischen Arbeitgeber
und AN im Betrieb. Die Hauptorgane der Betriebsverfassung sind der Arbeitgeber
auf der einen Seite und der Betriebsrat
als wichtigstes Arbeitnehmerorgan auf der anderen Seite.
In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sein müssen, werden
Betriebsräte gewählt (vgl. § 1). Die Geltung des BetrVG ist also rechtsformunabhängig. Sie erstreckt sich allerdings
nicht auf sog. Tendenzbetriebe (§
118), deren Hauptzweck in der Durchsetzung parteipolitischer oder
weltanschaulicher Ziele liegt. Faktisch gibt es aber nur in ca. 40% aller
Betriebe in D Betriebsräte, mit abnehmender Tendenz. In Großbetrieben sind
diese allerdings die Regel.
Ist die UnternehmensMB bezüglich der Entscheidungsrechte
stark, bezüglich der Entscheidungsgegenstände aber diffus, so ist es in der MB
auf Betriebsebene umgekehrt: Die Entscheidungsgegenstände sind genau umrissen
und z.T. abschließend aufgezählt, aber der Einfluss auf die Entscheidung ist
begrenzt. Das BetrVG zieht einen
deutlichen Trennungsstrich zwischen wirtschaftlichen Angelegenheiten, in denen
letztlich der Arbeitgeber frei entscheiden kann und in denen der Betriebsrat
nur Informations- und Beratungsrechte hat, und den aus diesen Entscheidungen
resultierenden personellen und sozialen Folgen, wo echte
Mitentscheidungsrechte, meist in Form des Vetos, bestehen. Da aber faktisch die
wirtschaftlichen und personalen und sozialen Tatbestände eng verflochten sind,
kommt es auf den einzelnen Betriebsrat an, wie stark sein Einfluss ist. Dies
hängt im Wesentlichen von seiner Verwurzelung in der – gewerkschaftlich
organisierten – Belegschaft und seiner Professionalität ab.
3. Ausmaß der Mitbestimmung
Das Ausmaß der MB lässt sich gemäß der Phasen des
Entscheidungsprozesses verdeutlichen. Ist eine Beteiligung nur in der Phase der
Entscheidungsvorbereitung
(Problemdefinition, Alternativensuche und -bewertung) vorgesehen, so kann man
von MB im engeren Sinn gar nicht reden; denn die Entscheidung könnte auch gegen
die größten Bedenken der an der Vorbereitung beteiligten AN fallen. Gleichwohl
ist diese Phase wichtig, weil sie den Problemkontext der Entscheidung klären
und zusätzliche Perspektiven eröffnen kann. Das BetrVG sieht eine Vielzahl solcher Beteiligungsrechte in
wirtschaftlichen Angelegenheiten vor, die man zusammenfassend als
Mitwirkungsrechte bezeichnen kann. Zu ihnen gehören – gestaffelt nach ihrer
Einflussstärke – die Unterrichtung (z.B. § 90 (1)), die Anhörung (z.B. § 102)
und die Beratung (z.B. § 92). Es ist der Sinn dieser Mitwirkungsrechte und
kennzeichnet den Geist des BetrVG
einer vertrauensvollen Zusammenarbeit
(§ 2), dass die Mitwirkungsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten
sinnvoll und informiert ausgeübt werden können.
Erst eine Beteiligung an der Phase derEntscheidungsfindung selbst (Festlegung der verfolgten Ziele und
Pläne) erfüllt den Tatbestand der MB i.S.d. Mitentscheidung. Dies kann in Form
des Vetos, also der Verweigerung von Zustimmung, erfolgen. Für diesen Fall
kommt ein eigens dafür vorgesehenes Organ zum Zuge, die Einigungsstelle (§ 76).
Sie ist paritätisch zusammengesetzt und hat einen neutralen externen
Vorsitzenden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die mangelnde Einigung der
Betriebsparteien in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten.
Eine andere Qualität hat die gemeinsame Beschlussfassung, die
Initiativen der Mitbestimmenden zulässt und ermutigt. Im BetrVG ist der größte Teil der MB-rechte (i.e.S.) Vetorechte. Um
einem unkalkulierbaren und langwierigen Verfahren vor der Einigungsstelle aus
dem Weg zu gehen, bietet der Arbeitgeber möglicherweise Verhandlungen und
Kompromisse an, die über das Gesetz hinausgehen.
Die MB in der Phase der Entscheidungsumsetzung
(Durchführung von Maßnahmen, Organisation und Kontrolle) ist wichtig, weil sich
die Entscheidungen im Umsetzungsprozess verändern und im Extrem in ihr
Gegenteil verkehren könnten. Beteiligung fördert auch Akzeptanz und mindert den
Widerstand gegen Wandel. Die Beteiligung der AN auf diese Phase zu begrenzen,
würde MB allerdings auf ein Instrument der Personalführung reduzieren. Der
Unterschied solcher freiwillig gewährten Partizipationsangebote der Arbeitgeber
zur MB liegt in deren Verbindlichkeitscharakter, dem sich auch das
Arbeitgeberinteresse beugen muss.
4. Formen der Mitbestimmung
Hier lassen sich zunächst die direkte und indirekte
Beteiligung unterscheiden. In D wird MB im Wesentlichen durch
Repräsentativorgane ausgeübt. Dies gebietet allein die Grenze, an die direkte
Formen der Beteiligung stoßen. Die Organe und Repräsentanten können jedoch auch
Eigeninteressen entwickeln, die eine Abweichung vom Wählerwillen zur Folge
haben. Eine besondere Form der indirekten Beteiligung ist die Vertretung durch
unternehmensexterne Gewerkschaftsvertreter. Sie sollen Informations- und
Koordinationsfunktion haben (vgl. § 6 MontanMitbestG; § 7 Abs. II MitbestG).
Auf Betriebsebene können sie als Berater durch den Betriebsrat herangezogen
werden (§§ 2; 31 BetrVG). Da sich die Interessen der AN eines einzelnen
Unternehmens nicht immer mit dem durch Gewerkschaften auch zu berücksichtigenden
Gesamtinteresse aller AN (einer Branche, Region) decken, kann es zu
Meinungsverschiedenheiten kommen. Da sich bei Unternehmenskrisen die AN oft zu
Konzessionen genötigt sehen, die Prinzipien der Tarifpolitik widersprechen,
sind solche Konflikte vor allem in schrumpfenden Branchen und Regionen zu
beobachten.
Mit dem grundlegenden Wandel der Arbeitsorganisation weg von
hierarchisch koordinierten, taylorisierten Arbeiten und hin zu Kooperation,
Eigenverantwortung und erweiterten Handlungsspielräumen nehmen direkte
Partizipationsangebote zu, die in Konflikt mit dem Repräsentativorgan geraten
können. Es ist eine der größten heutigen Herausforderungen an die Betriebsräte,
eine Balance zwischen wünschbarer Initiative einzelner AN oder Gruppen und
einer effektiven kollektiven Vertretung zu finden.
III. Wirkungen der MB
Die Wirkungen der MB sind im Verlauf ihrer Geschichte immer
wieder zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen, aber auch politischer
Auseinandersetzungen geworden. Generell kann man sagen, dass bis weit in die
1970er-Jahre hinein die MB vor allem auf die Verwirklichung der vorgesehenen
Formen hin untersucht wurde, also etwa die Formen der Betriebsratsarbeit (Kotthoff, 1981)
oder die Realisierung der MB in besonderen Rechtsformen (Theisen, 1980).
Daneben gab es Pauschaleinschätzungen über die politischen, ökonomischen und
sozialen Folgen der MB, die sich auf Expertenurteile stützten und Grundlage
parlamentarischer Entscheidungen wurden (Biedenkopf-Kommission).
Die Rechtmäßigkeit der MB, insbesondere deren Verfassungskonformität, wurde vor
allem im Rahmen der Entscheidung des BVerfG
aufgrund der Klage namhafter Unternehmen gegen das MitbestG 1976 überprüft und im Wesentlichen bestätigt.
In der jüngeren Vergangenheit wurden vor allem die
ökonomischen Folgen der MB theoretisch und empirisch untersucht (Überblick bei Sadowski,
/Junkes, /Lindenthal, 2001). Diese Tendenz entspricht einer
generellen Ökonomisierung politischer Verhältnisse, die sich im Zuge der
Globalisierung der Kapitalmärkte und der Renaissance mikro-ökonomischer
Analysen einstellte.
Die Wirkungsforschung steht vor einer Reihe schwer lösbarer Zurechnungsprobleme. MB ist ein kaum
isolierbarer Einflussfaktor. Vielmehr steht sie im Kontext anderer politischer,
sozialer und ökonomischer Entwicklungen, deren Produkt sie genau so ist wie
deren Element. Es ist deshalb durchaus sinnvoll, MB im Rahmen eines allgemeinen
Vergleichs verschiedener nationaler Wirtschafts- und Gesellschaftssysteme zu
würdigen. MB wäre danach ein den historischen, institutionellen und kulturellen
Besonderheiten der Bundesrepublik eigenes Systemmerkmal, ähnlich etwa dem
Berufsbildungssystem oder den Kreditinstitutionen, die das deutsche System
prägen und sich nur langsam wandeln. Dieser institutionelle Rahmen ist manchen
ökonomischen Strukturen und Leistungen förderlich, anderen nicht. Bei aller
Vorsicht, die sich der mangelnden Isolierbarkeit einzelner Faktoren verdankt,
könnte man das u.a. durch MB charakterisierte deutsche System als besonders
geeignet für Branchen betrachten, in denen es auf hohe Qualitätsanforderungen,
langfristige Bindung von Humankapital und instrumentellen Wandel ankommt.
Ein besonderes Problem der Wirkungsanalyse ist auch die durch
Interessenpolarität bedingte mögliche Ideologisierung
von Ergebnissen. Es wird leicht von den gewünschten oder befürworteten
Wirkungen auf deren tatsächliches Eintreten geschlossen, Fern- und
Nebenwirkungen bleiben dagegen unberücksichtigt, wenn sie nicht zur
vorgefassten Meinung passen. Auch werden theoretische Annahmen für
allgemeingültig erklärt, ohne deren Grundlagen zu verdeutlichen.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass die MB sehr
verschiedene Formen angenommen hat. Dies gilt insbesondere für das BetrVG, wo Kotthoff (Kotthoff, 1981;
Kotthoff, 1994)
verschiedene Typen von Betriebsräten empirisch beschrieben hat. Sie reichen vom
„ ignorierten “ Betriebsrat über den Betriebsrat als „ Ordnungsfaktor “ bis hin zur
„ kooperierenden Gegenmacht “ . Man kann darin auch die Flexibilität sehen, mit
der sich eine gesetzliche Form an lokale Situationen und Machtverhältnisse
anpasst. Von ausländischen Beobachtern wird zwar oft die hohe Regelungsdichte
und Rigidität der deutschen Arbeitsbeziehungen bemerkt, in Wirklichkeit wird
aber das Instrument Betriebsrat
äußerst flexibel gehandhabt und führt Lösungen von Konflikten herbei, die
anderswo zu Streik oder gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
Zusammenfassend kann man die MB-Wirkungen in zwei Dimensionen
beschreiben:
-
Wirkungen auf den Entscheidungsprozess,
-
Wirkungen auf die Entscheidungsergebnisse.
Dabei steht das BetrVG
im Vordergrund, da es wesentlich größere quantitative Bedeutung hat und
insbesondere Personalentscheidungen des Unternehmens beeinflusst. In den
mitbestimmten Großunternehmen ist die Wirkung des BetrVG vergleichsweise besonders stark.
Wirkungen auf den
Entscheidungsprozess: In Betrieben mit Betriebsrat ent- und besteht eine
bestimmte Verhandlungskultur, die letztlich aus dem Einigungszwang eines
drohenden Vetos resultiert. Entscheidungen werden dadurch möglicherweise
komplizierter und langwieriger; mögliche Einigungskorridore werden aber auch
intensiver ausgeschöpft. Dies führt zu einer Offenlegung von Informationen und
Positionen, die insgesamt die Glaubwürdigkeit der Parteien erhöht und somit ein
wesentliches Problem des Arbeitsvertrages, die nachvertragliche
Informationsasymmetrie, reduziert. AN werden eher zu Konzessionen bereit sein,
wenn eine vom Arbeitgeber behauptete Unternehmenskrise durch Fakten, die der
Betriebrat überprüft, belegt ist. Für den Arbeitgeber ist dieses Vorgehen
transaktionskostenmindernd, weil er sich das mühsame Verhandeln mit einzelnen
AN oder AN-gruppen spart und den Betriebsrat bei der Durchsetzung einmal
verabschiedeter Entscheidungen (z.B. zum Sozialplan) einspannen kann.
Die Einigung über kontroverse Tatbestände wird einfacher,
wenn sich die Anzahl gleichzeitig behandelter Gegenstände erhöht. Man findet
deshalb oft Paketlösungen, wo jede
Seite die für sie positiven Aspekte findet und nach außen hervorheben kann.
Solche Kompensationsgeschäfte können
z.B. in der stillschweigenden Billigung von Überstunden
(mitbestimmungspflichtig nach § 87 I, Nr. 3 BetrVG) zugunsten einer Zusage,
Auszubildende in reguläre Arbeitsverhältnisse zu übernehmen (Personalplanung –
kein erzwingbarer MB-Gegenstand), bestehen.
Verhandlungen werden auch dadurch vereinfacht, dass man sich
auf vereinbarte Standards oder anerkannte Verfahren einigt. Das BetrVG hat durch seine kasuistische
Aufzählung von Tatbeständen die Formalisierung des Personalbereichs deutscher
Unternehmen gefördert (z.B. Stellenplanung und -beschreibungen, Verfahren der
Personalauswahl). Der friedensstiftende Charakter der Formalisierung im Geiste
einer relativen Gerechtigkeit ist nicht gering zu schätzen. Im Zuge der
Verschlankung von Organisationsstrukturen und der Frage nach dem
wertschöpfenden Anteil einzelner Unternehmensprozesse sind aber gerade
Personalabteilungen erheblich in die Kritik des Controlling geraten. Im
internationalen Vergleich gilt der Personalbereich deutscher Unternehmen eher
bürokratisch und verwaltungsorientiert statt flexibel, pro-aktiv und
strategisch orientiert.
Ein weiterer Aspekt des Entscheidungsprozesses ist auch die
Professionalisierung der Beteiligten, insb. der – in Unternehmen mit mehr als
200 Beschäftigten – freigestellten Betriebsräte. Diese finden sich in einem
Netz verschiedener Erwartungen und sehen sich einer Fülle unterschiedlicher
Sachverhalte gegenüber, auf die sie in ihrer Tätigkeit vorher meist nicht
vorbereitet sind. Professionalisierung ist einerseits notwendig, um den
inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden; andererseits kann aber der
professionale Habitus den Rückhalt in der Belegschaft, auf der seine Macht
letztlich gründet, schwächen. In Branchen mit hohem gewerkschaftlichen
Organisationsgrad (Chemie, Metall) wird dem durch die Vertrauensleute, die
stärker in der Gewerkschaft wurzeln und nicht in betriebliche Entscheidungen
eingebunden sind, entgegenzuwirken versucht.
Wirkungen auf die
Entscheidungsergebnisse: Die Frage, wie MB die Ziele und Ergebnisse eines
Unternehmens beeinflusst, bedarf eines Kriteriums, an dem man das misst. Viele
Befunde über die MB kranken daran, dass sie ihre Beurteilungsgrundlage nicht
offen legen. Manchen Experten der Mitbestimmungskommission oder Gutachtern im
Rahmen des Verfassungsstreits um die MB galt die MB deshalb als „ bewährt “ , als
sie Ziele, Strukturen und Strategien der Unternehmung nicht nennenswert
veränderte. Andere Experten sahen sie deshalb als „ bewährt “ an, weil die gesetzlich
vorgesehenen Formen erfüllt waren.
Wenn es das Ziel der MB ist (war), den AN-Einfluss im
Unternehmen zu stärken, so ist es unlogisch, ihre Wirkung allein daran zu
messen, inwiefern sie den hypothetisch ohne MB erzielbaren Gewinn eines
Unternehmens beeinträchtigt oder nicht. Denn wenn MB keinen Einfluss darauf
hätte, was wäre dann ihr Sinn? AN-Ziele müssen auch grundsätzlich im Rahmen der
MB außerhalb der Kapitalrationalität verfolgt werden können. Die Grenze liegt
in der Wettbewerbsfähigkeit oder – mehr grundsätzlich – in der
Funktionsfähigkeit der Unternehmung. Funktionsfähig ist die Unternehmung gerade
dadurch, dass sie die Berücksichtigung unterschiedlicher Interessen ermöglicht.
Die stärkere Orientierung am Shareholder Value und dessen
theoretische Fundierung in der Finanztheorie hat allerdings den Spielraum der
MB eingeengt. Wenn MB den Shareholder
Value beeinträchtigt, drückt sich dies in höheren Kapitalbeschaffungskosten
und/oder niedrigeren Börsenkursen aus und kann deshalb auch von MB-Trägern nicht
ignoriert werden.
Die Wirkungen der MB können aber nicht nur an den zu
verteilenden Ergebnissen der Unternehmenstätigkeit gemessen werden; vielmehr
muss man auch die Rückwirkungen der Verteilung auf die Produktivität
berücksichtigen. Das Unternehmensergebnis ist nicht Resultat eines
Nullsummenspiels. Die durch MB verursachte Beeinträchtigung des
Eigentümerinteresses kann durch eine Steigerung des zur Verteilung anstehenden
Ergebnisses überkompensiert werden. Die Verteilung des Ergebnisses wirkt auf die
Wertschöpfung zurück. Eine Beseitigung der MB zur Steigerung des Shareholder Value würde sich u.U. in ihr
Gegenteil verkehren.
Man kann unterstellen, dass das AN-Interesse nach
Arbeitsplatzsicherheit stark ausgeprägt ist und durch MB durchzusetzen versucht
wird. In der Tat führt die Logik des BetrVG
dazu, dass bei rückläufigem Geschäft die Entlassung von AN die ultima ratio
sein soll. Durch beschäftigungspolitische Maßnahmen sollen Entlassungen
abgewendet (Alternativbeschäftigung, Lagerproduktion), gemildert (Umsetzung,
Kurzarbeit), verzögert und kompensiert (Abfindungen) werden. Deutsche
(Groß-)Unternehmen folgen Änderungen auf dem Absatzmarkt in ihrer
Beschäftigungspolitik mit größeren Verzögerungen und unter Milderung der
Ausschläge als z.B. amerikanische Unternehmen. Diese kostenträchtige Anpassung
kann bei den Beschäftigten zu einer stärkeren Identifikation mit dem
arbeitgebenden Unternehmen führen, die Investitionen in Humankapital schützen
und die Bereitschaft des AN, sich vom Arbeitgeber flexibel einsetzen zu lassen,
steigern. Diese auch als „ funktionale Flexibilität “ bezeichnete Anpassungsform
ist typisch für viele deutsche Unternehmen und stärkt deren
Wettbewerbsfähigkeit, bzw. eröffnet die Chancen, bestimmte Marktsegmente zu
erobern.
Diese im Prinzip plausible Argumentation bedarf jedoch der
Modifikation. Nicht alle Unternehmen und Branchen können die so beschriebene
Qualifikation und Identifikation der AN sinnvoll nutzen. Aus ökonomischer Sicht
müßte man hier die gesetzlich vorgeschriebene MB lockern. Empirisch gibt es in
diesen Sektoren auch die größten Konflikte um Einführung und Praktizierung der
MB.
Der beschäftigungssichernde und einkommenssteigernde Segen
der MB kommt auch nur einem Teil der AN zugute. Die MB fördert durch relativ
stabile Abschottung eines internen Arbeitsmarktes die ohnehin fortschreitende
Segmentierung in Kern- und Randbelegschaft und kann zu Lasten der
außenstehenden Arbeitssuchenden gehen. Zwar ist der Betriebsrat aufgefordert,
die Einhaltung bestehender Gesetze zu überwachen (z.B. Diskriminierungsverbot);
die Wirksamkeit dieser Überwachung ist aber angesichts des übermächtigen
Interesses der fest und voll Beschäftigten begrenzt. Eine stärker als
Individualrecht ausgestaltete gesetzliche Vorschrift wäre wahrscheinlich effektiver.
IV. Perspektiven
MB als Idee und Praxis ist tief verwurzelt in der deutschen
Kultur. Mit einer grundlegenden Änderung oder Abschaffung ist daher nicht zu
rechnen. Je nach politischer Konstellation wird es auch in Zukunft kleinere
Anpassungen geben, wie die derzeitige Regierung (2001) z.B. das BetrVG reformiert hat, insbesondere um
die Bildung von BR zu erleichtern, den Arbeitnehmerbegriff und den
Betriebsbegriff den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die dabei eingeräumte
tarifliche Öffnung von Regeln könnte ein Fingerzeig sein, wie die MB sich
veränderten und unterschiedlichen situativen Bedingungen zukünftig schneller
und effizienter anpassen kann.
Die MB in den Aufsichtsräten von Großunternehmen steht
derzeit trotz lebhafter Debatte um eine geeignete Unternehmensverfassung
und effizientere Kontrolle des Managements nicht zur Debatte, könnte aber unter
anderen politischen Konstellationen zum Thema werden.
Es ist fraglich, ob der zunehmend bedeutender werdende
kleinbetriebliche Sektor vom BetrVG –
auch nach dessen Reform – nennenswert berührt wird. Dies gilt auch für
hochqualifizierte Arbeitskräfte, die eher projektartig arbeiten und auf
Beschäftigungssicherung in einem bestimmten Unternehmen wenig Wert legen. Der
auch hier jenseits einzelvertraglicher Regelungen erkennbare arbeitsrechtliche
Schutzbedarf könnte wahrscheinlich besser durch unabdingbare Individualrechte
(z.B. längerfristige Sicherung der Beschäftigung durch Weiterbildung) oder
durch neuartige Tarifverträge als durch Betriebsverfassung
gedeckt werden.
Schließlich ist auf die europäische Ebene zu verweisen. Nach
Verabschiedung der Richtlinie 94/95/EG des Europäischen Rates hat die Gründung
Europäischer Betriebsräte in erstaunlicher Weise zugenommen. Trotz begrenzter
MB-Rechte und großer organisatorischer Probleme wird diese Ebene in der Folge
global agierender Unternehmen als wichtiges Koordinierungsorgan zum Schutz von
AN-Interessen weiter an Bedeutung gewinnen.
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