Inhaltsübersicht
I. Begriff
und System
II.
Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
III. Mitbestimmung
auf europäischer Ebene
I. Begriff und System
Der Begriff der Mitbestimmungsgesetze
(i.e.S.) bezeichnet diejenigen Gesetze des kollektiven Arbeitsrechts, die sich
mit der Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene befassen. In einem
weiteren Sinne gehören zu den Mitbestimmungsgesetzen alle Kodifikationen, die
die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungen des Arbeitgebers bzw.
Unternehmers zum Gegenstand haben. Im Unterschied zum Konfliktmodell des
Koalitionsrechtes ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb und
Unternehmen durch zwei unterschiedliche Modelle geprägt.
Zum einen werden die Arbeitnehmerinteressen in den Betrieben
durch das besondere Repräsentationsorgan Betriebsrat
wahrgenommen, der an den Entscheidungen des Arbeitgebers nach dem BetrVG vom 15. Januar 1972 i.d.F. der
Bekanntmachung vom 25. September 2001 mitzuwirken hat. Vergleichbare Regelungen
enthalten für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes das BPersVG vom 15. März 1975 und die Personalvertretungsgesetze
der Länder. Schwächer ausgestaltet ist die betriebsverfassungsrechtliche
Beteiligung der leitenden Angestellten nach dem SprAuG vom 20. Dezember 1988.
Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer enthalten
zum anderen die Gesetze über die Unternehmensmitbestimmung. Anders als im Betriebsverfassungsrecht
erfolgt die Repräsentation der Arbeitnehmer auf der Unternehmensebene nicht
durch ein gesondertes Mitbestimmungsorgan. Vielmehr werden die
Arbeitnehmerinteressen durch Vertreter der Arbeitnehmer in den
gesellschaftsrechtlichen Organen der Unternehmen (Aufsichtsrat) wahrgenommen.
Bei den mitbestimmten Unternehmen ist, unabhängig von dem für sie einschlägigen
gesellschaftsrechtlichen Statut, ein Aufsichtsrat zu bilden. Das Recht der
Unternehmensmitbestimmung modifiziert damit das Gesellschaftsrecht. Die
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben dieselbe rechtliche Stellung wie
die Vertreter der Anteilseigner, sodass im Rahmen der Beschlussfassung des
Aufsichtsrats die Arbeitnehmerinteressen in die Entscheidungsfindung
einfließen.
Das Recht der Unternehmensmitbestimmung ist in mehreren
Einzelgesetzen näher geregelt. Dabei sind die Beteiligungsstrukturen
unterschiedlich ausgestaltet. Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der
verschiedenen Mitbestimmungsgesetze ist aufgrund zahlreicher Übergangs- und
Beibehaltungsvorschriften teilweise schwierig. Im Mittelpunkt steht heute das Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer (MitbG) vom 4. Mai 1976. Für die Montanindustrie gelten
vorrangig das Gesetz über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
(Montan-MitbG) vom 21. Mai 1951 und das Gesetz
zur Ergänzung des Montan-MitbG (Montan-MitbErgG) vom 7. August 1956.
Ergänzend gilt im Saarland das Gesetz Nr.
560 über die Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie vom 22. Dezember 1956. Vorschriften über die
Unternehmensmitbestimmung enthalten außerdem das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
(DrittelbG) vom 18. Mai 2004, das Gesetz
zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen und der
Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener
Mitgliedsstaaten betreffen (MitbBeiG) vom 23. August 1994, § 325 Abs. 1 UmwG sowie das Ratifizierungsgesetz vom 13. Mai 1957 zu dem Vertrag über
deutsch-schweizerische Grenzkraftwerke.
II. Beteiligung der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
1. Das MitbG vom 4. Mai 1976
a) Anwendungsbereich
Eine Beteiligung der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat nach dem MitbG hat in
allen AG, KGaA, GmbH sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgen. zu erfolgen, die i.d.R.
mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Aufzählung der Unternehmensformen
ist abschließend und eine analoge Anwendung des MitbG auf andere Unternehmensformen deshalb versperrt. Unerheblich
ist es für die Anwendbarkeit des MitbG,
ob der Anteilsinhaber eine Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts
ist. Die nicht in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Eigenbetriebe und
Sparkassen der Gemeinden werden hingegen nicht vom MitbG erfasst. Vielfach ist aber auch für öffentlich-rechtlich
organisierte Unternehmen eine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in den
Verwaltungsräten vorgesehen (so nach den Sparkassengesetzen der Länder).
Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer
nach dem MitbG ist ferner, dass das
Unternehmen i.d.R. mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Das ist der Fall,
wenn diese Zahl von Arbeitnehmern in einem aussagekräftigen Referenzzeitraum,
der die Vergangenheit des Unternehmens und seine künftige Entwicklung berücksichtigt,
erreicht wird. Vorübergehende Schwankungen der Arbeitnehmerzahl beeinflussen
die Anwendbarkeit des MitbG nicht. In
der Rechtsprechung wird ein Referenzzeitraum von 17 bis 20 Monaten für
ausreichend aber auch notwendig erachtet (OLG Düsseldorf 9. Dezember 1994 DB
1995, 277, 278).
Ist das Unternehmen persönlich haftender Gesellschafter einer
KG, so sind ihm unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 MitbG die Arbeitnehmer
der KG zuzurechnen. Die KG selbst unterliegt jedoch nicht der Mitbestimmung.
Eine Zurechnung von Arbeitnehmern erfolgt nach § 5 MitbG auch im Konzern. Die
Arbeitnehmer der Konzernunternehmen werden i.d.R. dem herrschenden Unternehmen
zugeschlagen, sodass auch das (u.U. arbeitnehmerlose) herrschende Unternehmen
die Mindestzahl von i.d.R. mehr als 2.000 Arbeitnehmern erreicht.
Generell ausgeschlossen ist die Mitbestimmung nach dem MitbG in sog. Tendenzunternehmen und
Religionsgemeinschaften sowie deren erzieherischen und karitativen
Einrichtungen. Damit soll die Entfaltung der Grundrechte für Unternehmen
gewährleistet werden, die politischen oder geistig-ideellen Zielen dienen. Sind
die Vorschriften des Montan-MitbG
oder des Montan-MitbErgG einschlägig,
ist das MitbG nach § 1 Abs. 2 MitbG
nicht anwendbar. Gegenüber dem BetrVG
1952 genießt es hingegen den Vorrang.
b) Ausgestaltung der Mitbestimmung
Das MitbG sieht
eine – zumindest formell – paritätische Beteiligung der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat des Unternehmens vor. Abhängig von der Zahl der in dem Unternehmen
i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer hat der Aufsichtsrat 12 (bis 10.000
Arbeitnehmer), 16 (mehr als 10.000 bis 20.000 Arbeitnehmer) oder 20 (mehr als
20.000 Arbeitnehmer) Mitglieder. Davon sind jeweils 50% Vertreter der
Anteilseigner bzw. der Arbeitnehmer. Die Gruppe der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer setzt sich aus vier, sechs, bzw. sieben Arbeitnehmern des
Unternehmens und zwei bzw. drei Vertretern von Gewerkschaften
zusammen.
Die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats mit Vertretern
der Anteilseigner und der Arbeitnehmer führt jedoch zu keinem Gleichgewicht der
Vertretergruppen. Das ist Folge des in § 29 Abs. 2 MitbG normierten Zeitstimmrechtes
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Findet sich bei einer Abstimmung im
Aufsichtsrat trotz Wiederholung keine Mehrheit, sondern besteht kontinuierlich
Stimmgleichheit, zählt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats in der
zweiten Abstimmung über denselben Gegenstand doppelt. Der
Aufsichtsratsvorsitzende wird dabei im Regelfall aus der Gruppe der
Anteilseigner bestellt. Das ist zwar nicht zwingend. Der
Aufsichtsratsvorsitzende ist aber ebenso wie sein Stellvertreter vom
Aufsichtsrat mit einer 2/3-Mehrheit zu wählen. Wird diese Mehrheit im ersten
Wahlgang nicht erreicht, so wählt den Aufsichtsratsvorsitzenden in einem
zweiten Wahlgang allein die Gruppe der Anteilseignervertreter. Die Gruppe der
Arbeitnehmervertreter wählt entsprechend den stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn sich keine 2/3-Mehrheit im Aufsichtsrat findet.
Diese Regelung schließt eine Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gegen die
Stimmen der Anteilseignervertreter aus.
Die Einführung der paritätischen Mitbestimmung durch das MitbG hat erhebliche, insb.
verfassungsrechtliche Diskussionen ausgelöst. In der Mitbestimmungsentscheidung
vom 1. März 1979 (BVerfGE 50, 290 ff.) hat das BVerfG das MitbG
– soweit angegriffen – jedoch mit den Art. 12, 14 und 9 Abs. 3 GG für
vereinbar erklärt.
c) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch
das nach Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Statut zur Wahl von
Mitgliedern des Aufsichtsrats berufene Organ (Wahlorgan) bestellt. Das ist
regelmäßig die Versammlung der Anteilseigner.
Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden von den
Arbeitnehmern des Unternehmens in mittelbarer oder unmittelbarer Verhältnis-
oder Mehrheitswahl nach den §§ 8 ff. MitbG gewählt. Näheres regeln die Erste
bis Dritte Wahlordnung zum MitbG vom 27. Mai 2002. Eine unmittelbare Wahl
findet in Unternehmen mit nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern statt, sofern die
Arbeitnehmer sich nicht zur Durchführung einer mittelbaren Wahl entschließen.
In den übrigen Fällen werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch
von den Arbeitnehmern gewählte Delegierte gewählt. Die Wahl findet als
getrennte Gruppenwahl statt. Die Arbeitnehmer und leitenden Angestellten wählen
also jeweils ihre Vertreter im Aufsichtsrat.
Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden aufgrund
von Wahlvorschlägen gewählt. Vorschlagsberechtigt sind für die
unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder getrennt nach Gruppen die
Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten des Unternehmens. Die Vertreter der
Gewerkschaften werden von den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften
vorgeschlagen, aber von den Arbeitnehmern gewählt.
d) Auswirkung der Beteiligung von
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat
Die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sind
gleichberechtigte Aufsichtsratsmitglieder. Sie wirken an den Entscheidungen des
Aufsichtsrats uneingeschränkt mit. Die innere Ordnung, die Beschlussfassung
sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den
einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des AktG bzw. GenG, sofern
das MitbG keine abweichenden
Regelungen trifft. Für die mitbestimmte GmbH sind nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
MitbG die Vorschriften des AktG
entsprechend anwendbar.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats ist die
Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens
befugten Organs (Vorstand, Geschäftsführung) und ihr Widerruf. Die Bestellung
und der Widerruf haben nach § 31 Abs. 2 MitbG mit einer Mehrheit von 2/3 zu
erfolgen. Damit können die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unmittelbaren
Einfluss auf die Zusammensetzung des Vertretungsorgans des Unternehmens nehmen.
Kommt eine 2/3-Mehrheit nicht zustande und wird in einem zweiten Wahlgang auch
keine einfache Mehrheit erreicht, hat der Aufsichtsratsvorsitzende im dritten
Wahlgang wiederum zwei Stimmen (§ 31 Abs. 4 MitbG).
Die Zusammensetzung des zur gesetzlichen Vertretung des
Unternehmens befugten Organs richtet sich grundsätzlich nach den einschlägigen
gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Eine Abweichung enthält § 33 MitbG.
Danach ist – außer bei der KGaA – als
gleichberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans zwingend ein Arbeitsdirektor
zu bestellen. Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des
Vertretungsorgans seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan
auszuführen. Entsprechend der Entstehungsgeschichte des § 33 MitbG handelt es
sich bei dem Arbeitsdirektor um das Mitglied des Vertretungsorgans der
Gesellschaft, das vorrangig mit Personal- und Sozialangelegenheiten befasst
ist. Dem Arbeitsdirektor muss zwar nicht die Alleinzuständigkeit im Personal-
und Sozialressort übertragen werden. Der Mindestzuständigkeitsbereich muss aber
alle Angelegenheiten umfassen, deren Fehlen in einem nicht mitbestimmten
Unternehmen den Eindruck erwecken würde, dass das Amt des Personal- und
Sozialdirektors entwertet ist. Die Person des zu wählenden Arbeitsdirektors
wird weder von den Arbeitnehmern des Unternehmens noch von den
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat vorgeschlagen. Letztere haben bei der
Bestellung nach § 31 MitbG auch kein Veto-Recht. Ebensowenig ist der
Arbeitsdirektor vom besonderen Vertrauen der Arbeitnehmer abhängig. Dennoch
wird im Unternehmensinteresse die Bestellung des Arbeitsdirektors kaum gegen
den ausdrücklichen Widerstand der Arbeitnehmer des Unternehmens erfolgen.
Die Repräsentation der Arbeitnehmerinteressen in dem durch
den mitbestimmten Aufsichtsrat bestellten Vertretungsorgan des Unternehmens ist
jedoch unvollkommen ausgestaltet. Anders als der Vorstand der AG führt der
Vorstand der Gen. und der Geschäftsführer der GmbH die Geschäfte nicht in
eigener Verantwortung. Die Geschäftsführer der mitbestimmten GmbH bleiben
vielmehr an die Beschränkungen des Gesellschaftsvertrages und an die
Gesellschafterbeschlüsse gebunden. Auch der Vorstand der Gen. hat die
Beschränkungen durch das Statut zu beachten.
2. Das Montan-MitbG vom 21. Mai 1951
a) Bedeutung der Montan-Mitbestimmung
Die Mitbestimmung in Unternehmen der Montanindustrie war nach
dem 2. Weltkrieg der Ausgangspunkt der Bundesgesetzgebung zur
Unternehmensmitbestimmung. Heute spielt die Montan-Mitbestimmung nur noch eine
untergeordnete Rolle. Die Zahl der nach dem Montan-MitbG
mitbestimmten Unternehmen hatte sich bis zum Jahre 1996 von ursprünglich 105
auf 45 reduziert (vgl. Mitbestimmungskommission BT-Drucks. VI/334, S. 11; Bertelsmann
Stiftung, /Hans-Böckler-Stiftung, 1998, S. 43 f.). Ursache
dafür ist vor allem die schwindende Bedeutung der Montanindustrie, die durch
die Nutzung anderer und neuer Energieträger und Fertigungsstoffe zunehmend
zurückgedrängt wird.
Vom Anwendungsbereich des Montan-MitbErgG,
das die Unternehmensmitbestimmung in den herrschenden Unternehmen der
Montan-Konzerne regelt, wurden 1998 von den ursprünglich acht nur noch zwei
Unternehmen erfasst. Nachdem das BVerfG
in seinem Urt. vom 2. März 1999 (BVerfGE 99, 367 ff.) § 3 Abs. 2 Nr. 2
Montan-MitbErgG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärte, war der
Aufsichtsrat auch dieser Unternehmen nicht mehr nach dem Montan-MitbErgG zusammenzusetzen. Das Montan-MitbErgG hat deshalb gegenwärtig keine praktische Bedeutung.
b) Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Montan-MitbG
ist auf AG und GmbH beschränkt, die i.d.R. mehr als 1.000 Arbeitnehmer
beschäftigen oder „ Einheitsgesellschaften “ (vgl. dazu Gesetz Nr. 27 der
Alliierten Hohen Kommission vom 16. Mai 1950) sind. Darüber hinaus muss das
Unternehmen ein solches der Montanindustrie i.S.d. § 1 Abs. 1 Montan-MitbG
sein. Aber auch wenn in einem Unternehmen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
Montan-MitbG entfallen oder die Zahl der Arbeitnehmer dauerhaft unter 1.000
Arbeitnehmer sinkt, scheidet das Unternehmen nicht sofort aus dem
Anwendungsbereich des Montan-MitbG aus. Nach § 1 Abs. 3 Montan-MitbG ist das Montan-MitbG erst dann nicht mehr
anwendbar, wenn eine der Voraussetzungen in sechs aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren nicht mehr vorgelegen hat.
c) Ausgestaltung der Mitbestimmung
Der zu bildende Aufsichtsrat hat grundsätzlich 11 Mitglieder.
Abhängig vom Nennkapital der Gesellschaft können Satzung oder
Gesellschaftsvertrag die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 15 bzw. 21
erhöhen (§ 9 Montan-MitbG). Der elfköpfige Aufsichtsrat ist aus vier Vertretern
der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied (§ 4 Abs. 1 Buchst. a
Montan-MitbG), vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied (§
4 Abs. 1 Buchst. b Montan-MitbG) sowie einem weiteren Mitglied (§ 4 Abs. 1
Buchst. c Montan-MitbG) zusammengesetzt. Die weiteren Mitglieder sollen neutral
sein. Sie dürfen deshalb weder eine Koalition repräsentieren noch im letzten
Jahr vor der Wahl Anteilseigner gewesen noch in dem Unternehmen als
Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig oder sonst an dem Unternehmen
wirtschaftlich interessiert sein. Durch die ungerade Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder ist die Mehrheitsbildung im Aufsichtsrat grundsätzlich
gewährleistet. Eine Zweitstimme des Aufsichtsratsvorsitzenden kennt das Montan-MitbG i.Geg. zum MitbG deshalb nicht.
d) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
Die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat und ein
weiteres Mitglied werden durch das nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ
(Wahlorgan) gewählt. Die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und ein
weiteres Mitglied werden anders als nach dem MitbG nicht unmittelbar oder mittelbar von den Arbeitnehmern des
Unternehmens, sondern zunächst durch die Betriebsräte nach § 6 Montan-MitbG
gewählt und dem Wahlorgan vorgeschlagen. Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer müssen sich zwei Arbeitnehmer befinden, die in einem Betrieb des
Unternehmens beschäftigt sind. Vorgeschlagen werden Letztere durch die
Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens nach Beratung mit den in den
Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften
und Spitzenorganisationen. Die anderen beiden Arbeitnehmervertreter sowie das
weitere Mitglied werden von den Spitzenorganisationen nach vorheriger Beratung
mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und den Betriebsräten
vorgeschlagen und von Letzteren gewählt.
Das weitere Mitglied des Aufsichtsrats i.S.v. § 4 Abs. 1
Buchst. c Montan-MitbG wird nach § 8 Abs. 1 Montan-MitbG durch das Wahlorgan
auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Den Vorschlag
beschließen die Aufsichtsratsmitglieder mit Mehrheit aller Stimmen. Es bedarf
jedoch der Zustimmung von mindestens je drei Mitgliedern der Vertreter der
Anteilseigner und des weiteren Mitglieds bzw. der Vertreter der Arbeitnehmer
und des weiteren Mitglieds. Kann sich der Aufsichtsrat auf keinen Vorschlag
einigen oder wird die vorgeschlagene Person vom Wahlorgan nicht gewählt, wird
ein Vermittlungsausschuss eingeschaltet, der dem Wahlorgan drei Personen zur
Wahl vorschlägt. Das Wahlorgan kann die Wahl einer der drei vorgeschlagenen
Personen nur aus wichtigen, gerichtlich nachprüfbaren Gründen ablehnen. Erfolgt
die Ablehnung berechtigt, hat der Vermittlungsausschuss drei weitere Personen
vorzuschlagen. Lehnt das Wahlorgan die Wahl auch einer dieser Personen
berechtigt ab, wählt es von sich aus das weitere Mitglied. War die Ablehnung
unberechtigt, muss das Wahlorgan eine der vorgeschlagenen Personen wählen.
Diese differenzierte Ausgestaltung des Verfahrens zur Wahl des weiteren
Mitglieds verdeutlicht die Wichtigkeit, die der Gesetzgeber der Neutralität dieser
Person im Aufsichtsrat beimisst. Das weitere Mitglied soll das Vertrauen sowohl
der Arbeitnehmervertreter als auch der Anteilseignervertreter genießen.
e) Auswirkung der Beteiligung von
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat
Alle Vertreter im Aufsichtsrat sind vollwertige und
gleichberechtigte Aufsichtsratsmitglieder. Zentrale Aufgabe des Aufsichtsrats
ist auch nach dem Montan-MitbG die
Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und
ihr Widerruf. Anders als nach § 31 Abs. 2 MitbG ist zu ihrer Bestellung keine
2/3-Mehrheit im Aufsichtsrat erforderlich. Vielmehr reicht eine einfache
Mehrheit aus. Damit können die Mitglieder des Vertretungsorgans der
Gesellschaft auch gegen die Stimmen der Anteilseigner- bzw. Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat gewählt werden. Eine Sonderregelung enthält § 13 Montan-MitbG.
Anders als die sonstigen Mitglieder des Vertretungsorgans des Unternehmens kann
der auch nach dem Montan-MitbG zu
bestellende Arbeitsdirektor
nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden
Vertreter der Arbeitnehmer und dem weiteren Mitglied i.S.v. § 4 Abs. 1 Buchst.
b Montan-MitbG bestellt werden.
3. Das DrittelbG vom 18. Mai 2004
Nach den zunächst fortgeltenden §§ 76 bis 77a, 81, 85 und 87
BetrVG 1952, die im Jahre 2004 durch das DrittelbG abgelöst wurden, besteht in
allen AG und KGaA, die mindestens 500 Arbeitnehmer beschäftigen und in allen
GmbH, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Erwerbs- sowie
Wirtschaftsgen., die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, ein
Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer. Die Mindestarbeitnehmerzahl als
Voraussetzung für die Anwendung des DrittelbG auf AG und KGaA wurde erst im
Jahre 1994 eingeführt. Davor bestand des Mitbestimmungsrecht unabhängig von
einer bestimmten Arbeitnehmerzahl, sofern es sich um keine
Familiengesellschaften handelte und das Unternehmen überhaupt Arbeitnehmer
beschäftigte. Diese Rechtslage erhält § 1 Abs. 1 Nr. 1 für die vor dem 10.
August 1994 eingetragenen AG und KGaA aufrecht. Von der
Unternehmensmitbestimmung nach dem DrittelbG generell ausgenommen sind sog.
Tendenzunternehmen und Religionsgemeinschaften sowie deren karitative und
erzieherische Einrichtungen (§ 1 Abs. 2 DrittelbG).
In den von dem DrittelbG erfassten Unternehmen ist ein
Aufsichtsrat zu bilden, der zu 1/3 aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen
muss. Eine Ausnahme gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 DrittelbG für kleinere
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (zum Begriff siehe § 53
Versicherungsaufsichtsgesetz), in denen kein Aufsichtsrat gebildet wurde. Die
Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sind aufgrund von Vorschlägen der
Betriebsräte und Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern des Unternehmens zu wählen.
Ist nur ein Arbeitnehmervertreter zu wählen, so muss er in einem Betrieb des
Unternehmens beschäftigt sein. Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung vom 23.
Juni 2004 näher geregelt.
Die Rechte und Pflichten des mitbestimmten Aufsichtsrats
bestimmen sich nach den unmittelbar oder für entsprechend anwendbar erklärten
Vorschriften des Gesellschaftsrechts, insb. des AktG. Die Bestellung eines
Arbeitsdirektors sieht das DrittelbG nicht vor. Auch ist der mitbestimmte
Aufsichtsrat nicht generell für die Bestellung des gesetzlichen
Vertretungsorgans des Unternehmens zuständig. Es verbleibt vielmehr bei den
einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Die Geschäftsführer der GmbH
werden deshalb durch die Gesellschafterversammlung bestellt.
Das DrittelbG ist subsidiär. Es tritt zurück, wenn das
Unternehmen der Mitbestimmung nach einem anderen Gesetz über die
Unternehmensmitbestimmung unterliegt.
4. Mitbestimmungsbeibehaltung
Entfallen bei einem Unternehmen die Voraussetzungen für die
Anwendung des jeweiligen Mitbestimmungsstatuts, so wäre der Aufsichtsrat des
betreffenden Unternehmens an sich neu und ohne Beteiligung von
Arbeitnehmervertretern zu bestellen. Das Ausscheiden von Unternehmen aus der
Unternehmensmitbestimmung hat der Gesetzgeber jedoch durch zahlreiche
Mitbestimmungsbeibehaltungsvorschriften verhindert bzw. zeitlich verzögert.
Bezweckt wird dadurch die Sicherung des einmal erreichten Mitbestimmungsstatus
zugunsten der Arbeitnehmer.
Mitbestimmungsbeibehaltungsvorschriften für den Bereich der
Montan-Mitbestimmung enthalten die §§ 1 Abs. 3 Montan-MitbG, 16 Abs. 2
Montan-MitbErgG. Eine die Anwendung sämtlicher
Unternehmensmitbestimmungsgesetze betreffende Gefährdung entstand im
Zusammenhang mit der Novellierung des UmwG und des Umwandlungssteuergesetzes
(UmwStG). Mit dem Inkrafttreten des Umwandlungsrechtsbereinigungsgesetzes und
des novellierten UmwStG zum 1. Januar 1995 wurde die Umstrukturierung der
Unternehmen erleichtert und kostengünstiger. Neue Umwandlungsmöglichkeiten
wurden eröffnet und grenzüberschreitende Umstrukturierungen steuerlich
begünstigt.
Um der Flucht aus der Unternehmensmitbestimmung durch
gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen entgegenzuwirken, nahm der
Gesetzgeber die Mitbestimmungsbeibehaltungsvorschrift des § 325 Abs. 1 in das
UmwG auf und schuf zudem das Mitbestimmungsbeibehaltungsgesetz (MitbBeiG) vom
23. August 1994. Das MitbBeiG erfasst
nur grenzüberschreitende Umstrukturierungen und geht auf Art. 11 Abs. 1 Buchst.
b der Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem
für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und den
Austausch von Anteilen, die verschiedene Mitgliedstaaten betreffen (sog. Fusionsrichtlinie)
zurück.
III. Mitbestimmung auf
europäischer Ebene
Auf der Betriebsebene ist zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen
die Errichtung Europäischer Betriebsräte oder die Regelung von Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorgesehen. Näheres regelt das Gesetz über Europäische Betriebsräte vom
28. Oktober 1996, das auf die Richtlinie 94/45/EG zurückgeht.
Die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in den Organen
gemeinschaftsweit tätiger Unternehmen und Unternehmensgruppen ist im
europäischen Recht nicht allgemein geregelt. Auch findet das deutsche Recht der
Unternehmensmitbestimmung in den meisten Rechtsordnungen der übrigen
Mitgliedstaaten der EU keine vergleichbaren Institute. Nicht zuletzt der Streit
über die Frage der Unternehmensmitbestimmung führte in den vergangenen
Jahrzehnten zum mehrfachen Scheitern der Bemühungen um die Schaffung einer
Unternehmensform des europäischen Rechts, der Europäischen Aktiengesellschaft
(Societas Europaea, SE). Am 8. Oktober 2001 wurde durch den Europäischen Rat die VO über das Statut
der Europäischen Gesellschaft – VO (EG) Nr. 2157/2001 – und die Richtlinie
2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich
der Beteiligung der Arbeitnehmer verabschiedet. Die VO (EG) Nr. 2157/2001 trat
zum 8. Oktober 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann unter bestimmten
Voraussetzungen durch Neugründung, Verschmelzung und Umwandlung eine SE
gegründet werden. Die aus Sicht der Unternehmensmitbestimmung bedeutsamen
Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG sind durch das SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) vom 22. Dezember 2004 umgesetzt
worden.
Nach dem SEBG sollen Art und Umfang der Beteiligung der
Arbeitnehmer in der SE vorrangig zwischen den zuständigen Organen der an der
Bildung der SE beteiligten Gesellschaften und einem besonderen
Verhandlungsgremium vereinbart und inhaltlich ausgestaltet werden. Das
besondere Verhandlungsgremium besteht aus Vertretern der von der Bildung der SE
betroffenen Arbeitnehmer. Die Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der SE bezieht sich sowohl auf die Bildung eines
Vertretungsorgans der Arbeitnehmer der SE, dem Unterrichtungs- und
Anhörungsrechte eingeräumt werden können, als auch auf die Beteiligung von
Arbeitnehmern in den Aufsichts- und Verwaltungsorganen der SE.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so richtet sich die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE – sofern die zuständigen Organe der
Gesellschaft dem zustimmen – nach einer durch die Mitgliedsstaaten näher
ausgestalteten Auffangregelung. Diese sehen die Bildung eines Vertretungsorgans
vor, das ausschließlich über Anhörungs- und Unterrichtungsrechte, nicht aber
über Mitbestimmungsrechte verfügt. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die
Beteiligung von Vertretern im Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgan der SE wird nur
in bestimmten Fällen möglich sein. Kommt keine Vereinbarung mit dem besonderen
Verhandlungsgremium zustande und stimmen die zuständigen Organe der beteiligten
Gesellschaften der Anwendung der Auffangregelung auch nicht zu, kann die SE
nicht eingetragen werden und damit nicht entstehen.
Die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der
SE verdrängen diejenigen über die Bildung eines Europäischen Betriebsrats sowie
die nationalen Kodifikationen über die Unternehmensmitbestimmung. Die deutschen
betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften können dagegen auf Betriebe einer
SE mit Sitz in Deutschland Anwendung finden.
Literatur:
Bertelsmann Stiftung,
/Hans-Böckler-Stiftung, : Mitbestimmung und neue Unternehmenskulturen – Bilanz
und Perspektiven: Bericht der Kommission Mitbestimmung, Gütersloh 1998
Wißmann, H. : Vertretung der
Arbeitnehmer in Unternehmensorganen, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht,
hrsg. v. Richardi, R./Wlotzke, O., 2. A., München 2000, S. 1982 – 2105
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