Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Historische
Entwicklung
III. Funktionsbedingungen
IV. Ausprägungen
V. Zukunft
der Sozialpartnerschaft
I. Begriff
Der Begriff Sozialpartnerschaft wird je nach Zusammenhang und
Erkenntnisinteresse unterschiedlich verwendet. Ganz allgemein spiegelt sich
darin die soziale Dimension von
Arbeitsbeziehungen in Marktwirtschaften. Sinnvollerweise unterscheidet man
aber zwischen der „ politisch-ökonomischen “ Funktion und ihrer engeren
„ juristischen “ Funktion.
1. Die politisch-ökonomische Funktion
(Neo-Korporatismus)
Im deutschsprachigen Bereich bezeichnet Sozialpartnerschaft
vor allem in Österreich und der Schweiz, aber auch in Deutschland vorrangig die
politisch-ökonomische Ordnungsfunktion
von Arbeitgeberverbänden
und Gewerkschaften
bei der gemeinsamen Regelung von
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Genosko, 1996,
S. 107). „ Partnerschaft “ meint dabei eine grundsätzlich konsensorientierte Verständigung im Wege der
„ Vertragspartnerschaft “ (Tuchtfeldt, 1992, Sp. 2080 f.) zwischen Kapital und
Arbeit. In politologischer und ökonomischer Sicht geht Sozialpartnerschaft über
die „ industrial relations “ insoweit hinaus, als sie den Einfluss auf die
Gesetzgebung und damit das Problemfeld der „ Herrschaft der Verbände “ (Eschenburg, 1956)
mit umfasst. Sie kann dann auch als „ korporatistisches Arrangement “ der
Sozialpartner mit der Staatsmacht zur Durchsetzung partikularer Interessen
unter Ausschaltung des Wettbewerbs erscheinen (Berthold,
/Hank, 1999, S. 26 ff.; Streit, 1988,
S. 608 – näher dazu IV.1).
2. Die juristische Funktion
(Tarifpartnerschaft, Sozialer Dialog)
Im engeren juristischen Sinn reduziert sich
Sozialpartnerschaft herkömmlich auf die Tarifpartnerschaft
der Koalitionen. Dabei muss freilich zwischen der Makro-Ebene der
Volkswirtschaft (Branchentarife) und der Mikro-Ebene des Unternehmens
(Firmentarif, Betriebs- und Vertragspartnerschaft) unterschieden werden (näher
dazu IV.2, 3). In die Rechtssprache hat die Sozialpartnerschaft insoweit
Eingang gefunden, als in der deutschen Version des EG-Vertrags die „ Anhörung der Sozialpartner “ (Art. 138 EG) und vor
allem der „ Soziale Dialog “ zwischen ihnen (Art. 139 EG) eine eigenständige
europäische Dimension belegen. Die Europäische Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung
der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern (Art. 138 Abs. 1 EG). In
ihrer Mitteilung KOM (93) 600 hat sie als Sozialpartner
auf Gemeinschaftsebene Organisationen anerkannt, die
-
branchenübergreifend, sektor- oder
berufsgruppenspezifisch sind und über eine Struktur auf europäischer Ebene
verfügen,
-
aus Verbänden bestehen, die in ihrem Land integraler
und anerkannter Bestandteil des Systems der Arbeitsbeziehungen sind,
Vereinbarungen aushandeln können und so weit wie möglich alle Mitgliedstaaten
vertreten und
-
über die geeigneten Strukturen verfügen, um effektiv
an dem Anhörungsprozess teilnehmen zu können (KOM (93) 600 Ziff. 24; Piazolo, 1999,
S. 48).
Die wichtigsten Sozialpartner auf europäischer Ebene sind UNICE (Union der Industrie- und
Arbeitgeberverbände), CEEP
(Europäischer Zentralverband der Öffentlichen Wirtschaft) und EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund).
Der im EGV institutionalisierte
„ Soziale Dialog “ (Art. 139 EG) hat in den Mitgliedstaaten kein Vorbild und
begründet ein neues „ Europäisches Modell “ der Sozialpartnerschaft. Er findet
bilateral (zwischen den Sozialpartnern) oder trilateral (zwischen der
Kommission und den Sozialpartnern) statt und reicht von der Anhörung bis zur
Teilnahme am Gesetzgebungsverfahren (Birk, 2000,
S. 244; Piazolo, 1999,
S. 37 ff.). In der Zuweisung einer legislativen
Funktion wird dem Subsidiaritätsprinzip in doppelter Weise Rechung getragen:
Vereinbarungen der Sozialpartner haben vom Inhalt und vom Verfahren her Vorrang
vor europäischer Gesetzgebung.
II. Historische
Entwicklung
Sozialpartnerschaft kann nicht ohne die historischen
Erfahrungen mit den sozialen Folgen der Industrialisierung im 19. und 20. Jh.
und dem Klassenkampfgedanken verstanden werden. Neben der staatlichen
Gesetzgebung zum Schutz der Arbeiter trugen die Gewerkschaften
und die Arbeiterausschüsse maßgeblich zur Integration der Arbeiterklasse in die
bürgerliche Marktgesellschaft bei. Die deutsche Entwicklung ist besonders durch
eine Verrechtlichung und Vergesetzlichung gekennzeichnet.
1. Anerkennung der freien Gewerkschaften und
des Tarifvertrags
Ihre gesetzliche Anerkennung erfuhren die Gewerkschaften erst
im Staatsnotstand des ersten Weltkriegs (Hilfsdienstgesetz 1916). Die
Effektivität der Kriegswirtschaft hing von der freiwilligen Mitwirkung der
Verbände ab. Durch ihre paritätische Beteiligung z.B. in
Schlichtungsausschüssen und anderen Einrichtungen der Kriegswirtschaft wagten
die Gewerkschaften den Schritt in den Bereich des „ institutionell Öffentlichen “
(Huber, 1978,
S. 96). Außerdem wurden in allen Betrieben mit mindestens 50 Arbeitern ständige
Arbeiterausschüsse zur Pflicht (Reichold, 1995,
S. 189). Mit dem unter dem Eindruck der November-Revolution entstandenen Stinnes-Legien-Abkommen vom 15.11.1918 (Zentralarbeitsgemeinschaft der
Spitzenverbände – ZAG) wurde die Partnerschaft zwischen Kapital und Arbeit
besiegelt. Das Abkommen erkannte ausdrücklich die Gewerkschaften als die
berufenen Vertreter der Arbeiterschaft an; der Tarifvertrag
wurde als Mittel der Regelung der Arbeitsbedingungen auch von der Großindustrie
akzeptiert. Damit war erstmals eine partnerschaftliche Lösung für die
Bewältigung der Probleme des Arbeitslebens in gemeinsamer Verantwortung der
Sozialpartner und unter Billigung durch die Staatsgewalt entstanden (Ambrosius, 2000,
S. 302; Gamillscheg, 1997,
S. 115). Bereits im Dezember 1918 wurde aufgrund des Abkommens die Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und
Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten (TVVO) erlassen.
Sie verlieh den tariflichen Arbeitsbedingungen erstmals normative Kraft, d.h. zwingende und unmittelbare Wirkung für die
zugehörigen Arbeitsverhältnisse (Ramm, 1988,
S. 158). Die Tarifpartnerschaft wurde
damit von Seiten des Staates anerkannt. Sinzheimer, entwickelte zudem in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom
11.08.1919 den Gedanken der „ sozialen Selbstbestimmung “ durch Gewerkschaften und Betriebs(arbeiter)räte (Reichold, 1995,
S. 233 ff.) wie in Abb. 1 ausgeführt.
Abb. 1: Sozialpartnerschaft in der Weimarer Reichsverfassung
1919
2. Gesetzliche Mitbestimmung in Betrieb und
Unternehmen
Von dem geplanten dreistufigen System der „ Arbeiterräte “
(Art. 165 Abs. 2 WRV) wurde mit dem Betriebsrätegesetz
(BRG) vom 4.02.1920 nur die unterste Stufe verwirklicht. Der (vorläufig)
errichtete „ Reichswirtschaftsrat “ erwies sich als korporatistische
„ Verlegenheitsantwort “ auf soziale Unruhen; ihm war keine Dauer beschieden (Gamillscheg, 1997,
S. 117 f.). Der zunächst als Konkurrent misstrauisch beäugte Betriebsrat
wurde dagegen bald zum Stützpunkt der freien Gewerkschaften im Betrieb. Dieser Dualismus zwischen der Gewerkschafts-
und der Rätekonzeption, d.h. zwischen der freiwilligen – auf Mitgliedschaft
beruhenden – und der allgemeinen gleichen – „ demokratischen “ –
Interessenvertretung (Ramm, 1977,
S. 2; Richardi, 2000,
§ 7 Rn. 27) prägt die Sozialpartnerschaft in Deutschland bis heute (vgl. Abb.
2). Allerdings muss die seit 1920 gesetzlich geregelte Betriebsverfassung,
die mit den Gesetzen (BetrVG) von 1952, 1972 und 2001 die Mitbestimmung des
Betriebsrats in der Arbeitsorganisation
zunehmend verrechtlichte, streng unterschieden werden von der Mitbestimmung
auf Unternehmensebene. Während sich bei Tarifverhandlungen
und in der Betriebsverfassung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Verhandlungspartner gegenüberstehen
(Konfrontationsmodell), wird bei der unternehmensbezogenen Mitbestimmung der
Einfluss der Arbeitnehmer durch Sitz- und Stimmrechte im Aufsichtsrat des
Unternehmens ermöglicht (Integrationsmodell). Hier fällt die Arbeitnehmerseite
also zusammen mit den
Anteilseignervertretern gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf die
Investitions- und Personalpolitik des Unternehmens. Rechtssystematisch gehört
sie deshalb zur Unternehmensverfassung.
Abb. 2: Sozialpartnerschaft im Betrieb nach dem BRG 1920 und
dem BetrVG 1972
III.
Funktionsbedingungen
1. Ordnungspolitische Bedingungen
Die historische Entwicklung der Sozialpartnerschaft lässt
trotz unterschiedlicher institutioneller Ausprägungen gemeinsame
ordnungspolitische Funktionsbedingungen erkennen:
-
eine grundsätzlich liberale Wirtschaftsverfassung, die
dezentral von Marktbürgern als Wirtschaftssubjekten und nicht zentral vom
Staat gesteuert wird, deshalb auch einen Arbeitsmarkt ermöglicht;
-
eine grundsätzlich liberale Gesellschafts- und
Rechtsverfassung, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit garantiert und
damit auch den „ arbeitenden Klassen “ die Betätigung als Koalition ermöglicht
(Stourzh, 1986,
S. 20);
-
die (rechtliche) Anerkennung von Kollektivverträgen
zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften;
-
die daraus folgende Anerkennung von Arbeitskampf und
Arbeitskampfrecht als Konfliktlösungsmittel;
-
die staatliche Förderung paritätisch besetzter und/oder
mitbestimmter Institutionen in der Arbeits- bzw. Sozialverwaltung als
formelle oder informelle Einbeziehung der Sozialpartner in die Gestaltung der
Arbeits- und Sozialpolitik.
2. Gesellschaftliche bzw. wirtschaftsethische
Bedingungen
Damit die Institutionen der Marktwirtschaft ihre Funktionen
erfüllen können, ist eine bestimmte Moral der kollektiven bzw. individuellen
Akteure nötig. Insoweit setzt Sozialpartnerschaft neben einem (objektiven) Kräftegleichgewicht ( „ Parität “ ) der
Sozialpartner vor allem (subjektive) Kooperationsbereitschaft
und wechselseitige Information voraus
(Tuchtfeldt, 1992,
Sp. 2082 ff.). Diese „ Moral der Gegenseitigkeit “ (Molitor, 1989,
S. 79 ff.) ist ethische Voraussetzung jeder Vertragspartnerschaft und setzt vor
allem Vertragstreue, bei den Sozialpartnern aber auch Informations- und
Kooperationsbereitschaft selbst in Situationen voraus, bei der z.B. die
Arbeitgeberseite von vorne herein institutionelle Vorteile hat. Die
Mitbestimmung des Betriebsrats im Betriebsverfassungsrecht
soll etwa die Sozialverträglichkeit der Arbeitsbedingungen
herstellen. Denn das Organisations- und Weisungsrecht des Arbeitgebers kann
faktisch zur Ausbeutung der Arbeitnehmer
führen. Insoweit ist der Betriebsrat „ Vertragshelfer “ für betriebliche
(kollektive) Arbeitsbedingungen (Reichold, 1995,
S. 486). Zur Durchführung seiner Aufgaben ist er „ rechtzeitig und umfassend vom
Arbeitgeber zu unterrichten “ (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
IV. Ausprägungen
Den unterschiedlichen Funktionen der Sozialpartnerschaft
folgend sollen ihre Ausprägungen für die Ebenen des nationalen Sozialstaats,
der regionalen Branchen und der einzelnen Unternehmen getrennt vorgestellt
werden.
1. Sozialpartnerschaft und Sozialstaat
( „ tripartistischer “ Korporatismus)
a) Politisch-ökonomischer Interessenausgleich
( „ Sozialpakt “ )
Schon der Begriff „ Sozialpartner “ hebt die großen Arbeitgeberverbände
und Gewerkschaften
über bloße Interessenverbände hinaus in den Bereich des „ Öffentlichen “ , d.h.
des gesamtpolitischen Interesses. Obwohl nur durch ihre Mitglieder legitimiert,
„ repräsentieren “ sie in ihren Zuständigkeitsbereichen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer als Gesamtheit. Mit
ihren Spitzenorganisationen (z.B. BDA, DGB) bieten sie sich als Partner der
(europäischen bzw. nationalen) Sozial-
und Wirtschaftspolitik an. In (meist) informellen Gesprächsrunden werden
zwischen Politik und Verbänden häufig „ Sozialpakte “ geschmiedet (Gamillscheg, 1997,
S. 478 f.). In der Europäischen Union
ist der Wirtschafts- und Sozialausschuss
(WSA) als beratendes Hilfsorgan für Rat
und Kommission (quasi als
„ Ständekammer “ ) nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 257 ff. EG dagegen formell am allgemeinen
Gesetzgebungsverfahren beteiligt, jedoch plural (z.B. auch Landwirtschaft,
Verbraucher- und Umweltverbände etc.), nicht nur paritätisch zusammengesetzt.
Der Soziale Dialog (vgl. I.2) dagegen
ermöglicht einen EU-Korporatismus im eigentlichen Sinn. Wegen der besonderen
Politikstruktur der Gemeinschaft, der makroökonomischen Vorteile von
Konfliktregelung durch Information und geregelter Verhandlung sowie dem
Gegengewicht gegenüber der EU-Bürokratie wird die „ korporative “
Sozialpartnerschaft hier überwiegend positiv gesehen, wenngleich sie schwierig
zu organisieren ist (Genosko, 1996,
S. 124 ff.; Piazolo, 1999, S. 173).
In Deutschland kam
es zwar nicht zur von DGB und SPD seit 1950 geforderten korporativen
„ Neuordnung der Wirtschaft “ (damit auch nicht zum „ Bundeswirtschaftsrat “ , vgl.
Abb. 1; Nörr, 1999,
S. 354 ff.), jedoch bleibt der „ informelle “ Korporatismus zwischen Staat und
Verbänden ein typisches Anpassungsmuster in Krisensituationen. Der
Interessenausgleich wird dabei nicht dem Wirken des Marktes überlassen, sondern
einem „ politischen Kartell “ überantwortet (Berthold,
/Hank, 1999, S. 33). Maßnahmen wie z.B. die „ Konzertierte Aktion “ von 1967, die eine
Globalsteuerung „ von oben “ nach Maßgabe des Stabilitätsgesetzes
unternahm, oder das „ Bündnis für Arbeit “
(seit 1998) blieben aber wegen ihrer schwachen Verbindlichkeit gut vereinbar
mit dem parlamentarischen Politiksystem einerseits und dem wettbewerblichen
Wirtschaftssystem andererseits (Rieble, 1999,
S. 171 ff.).
Ein besonders prägnantes Muster von Sozialpartnerschaft als (Neo-)Korporatismus findet sich in Österreich. Dort führt die
Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern und Arbeitnehmern in den Wirtschafts-
bzw. Arbeiterkammern zusammen mit der Monopolstellung des Dachverbands ÖGB (Österreichischer Gewerkschaftsbund), der
den Einzelgewerkschaften Weisungen erteilen kann, zu einer Totalrepräsentation
(fast) aller ökonomischen Interessen und zu einem umfassenden Einfluss der
Sozialpartner auf die staatliche Wirtschafts- und Sozialpolitik (Gamillscheg, 1997,
S. 266 f.; Genosko, 1996,
S. 112 f.; Marko, 1992,
S. 435 ff.). Anders als in Deutschland handelt es sich hier um ein dauerhaftes
Muster der Politikgestaltung, das sich gleichwohl durch zunehmenden politischen
und wettbewerblichen Veränderungsdruck in der Defensive sieht (Seiser, 2001,
S. 20). Auch in Österreich bleibt Sozialpartnerschaft als freiwilliges System der Interessenabstimmung wie jedes Kartell von
allseitiger politischer Akzeptanz
abhängig; selbst bei der hier gegebenen Institutionalisierung (Paritätische
Kommission für Lohn- und Preisfragen) gibt es keine Garantie für dauerhafte
Stabilität, wenn nennenswerte Außenseiterkonkurrenz nicht zu unterbinden ist.
In der Schweiz steht als Inbegriff
der Sozialpartnerschaft das Friedensabkommen, das seit 1937 (nicht nur) in der
Uhren- und Maschinenindustrie den grundsätzlichen Verzicht auf Arbeitskämpfe
besiegelte – als eine Spielart des „ binären Korporatismus “ .
b) Einbeziehung in die Sozialverwaltung
Der „ öffentlichen “ Funktion entsprechend wird den
Sozialpartnern eine Vielzahl von Mitwirkungsrechten im Bereich der staatlichen
Arbeits- und Sozialverwaltung eingeräumt. Besonders zu erwähnen ist ihr(e)
-
Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren
durch Anhörung und Erörterung der Gesetzesentwürfe im Bereich der Arbeits-
und Sozialpolitik, insbesondere bei Durchführungsvorschriften zum TVG (Tarifvertragsgesetz), zum HAG (Heimarbeitsgesetz) oder zum ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz);
-
Initiativrecht bei der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags (§ 5 TVG);
-
Mitwirkung in der Arbeits-
und Sozialgerichtsbarkeit durch Benennung von ehrenamtlichen
Richter/innen;
-
Mitwirkung bei der Behördenorganisation z.B. durch
Entsendung in die Organe der Bundesanstalt für Arbeit (§ 392 SGB III) oder in
die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung
(§ 48 SGB IV).
Die Sozialpartner sind auch in einer Vielzahl von Beiräten
und Ausschüssen anderer Verwaltungszweige beteiligt; zudem ergeht kaum ein
Gesetz von allgemeiner Bedeutung ohne Anhörung der Sozialpartner (Gamillscheg, 1997,
S. 476 f.; Richardi, 2000,
§ 16).
2. Sozialpartnerschaft kraft
Tarifpartnerschaft
Kernbereich der Sozialpartnerschaft ist und bleibt die Vertragspartnerschaft der Koalitionen
als „ Tarifpartnerschaft “ . Sie ist in Deutschland durch Art. 9 Abs. 3 GG als Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich
garantiert und im TVG
einfachgesetzlich ausformuliert. Dabei werden die Arbeitsbedingungen (mit je
nach Tarifgebiet unterschiedlich hohem Zentralisierungsgrad) in einem
geregelten Verfahren der Konfliktlösung, nötigenfalls auch durch Arbeitskampf,
durch gleichstarke Sozialpartner
( „ paritätischer “ Interessenausgleich) einem Tarifvertrag
zugeführt; weitergehend werden auch informelle „ Sozialpartnervereinbarungen “
ohne direkten (normativen) Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse (Zachert, 1999,
S. 137 ff.) ausgehandelt. Der Staat greift hier in den entwickelteren
Industriegesellschaften nicht mehr
ein (keine Zwangsschlichtung, vgl. Gamillscheg, 1997,
S. 1303 ff.). Die hohe Zahl von fast 55.000 gültigen Tarifverträgen in Deutschland
zum Jahresende 2000 zeigt eine immer stärkere Differenzierung ihrer Inhalte, z.B. für besondere Materien wie
Altersteilzeit, Beschäftigungssicherung oder Fort- und
Weiterbildung. Trotz einer Zunahme der Firmentarife kann noch nicht
von einer wesentlichen Verlagerung der Tarifautonomie in die Betriebe
gesprochen werden: die Mehrzahl der Arbeitnehmer (ca. 22 Mio.) fällt nach wie
vor in den Geltungsbereich der Verbandstarifverträge.
Der Vorteil zentraler Tarifabschlüsse über die Branche oder
Fläche hinweg (sog. Flächen- oder
Branchentarif) liegt in der Senkung der Transaktionskosten für die
angeschlossenen Unternehmen und der Garantie des Arbeitsfriedens; ihr Nachteil
in der jeder kollektiven Lösung immanenten mangelhaften Differenzierung z.B. zwischen Großunternehmen und
Handwerksbetrieben, d.h. auch in der Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit
einzelner Unternehmen. So kam es vor allem in den neuen Bundesländern häufig
zur Tarifflucht und als Reaktion darauf zur Flexibilisierung der Flächentarife,
zu einer betriebsnahen Tarifpolitik, zu neuen Arbeitgeberverbänden „ ohne
Tarifbindung “ (OT-Verbände) und zu einer neuen Gewerkschaftspluralität (Winkler, 2000,
S. 12 ff.).
3. Sozialpartnerschaft kraft Betriebs- bzw.
Vertragspartnerschaft und Vermögensbeteiligung
Ökonomisch effizientere Lösungen werden in Zeiten der
Globalisierung zunehmend in der „ immateriellen “ (Mitbestimmung kraft
Firmentarifs bzw. kraft Betriebsvereinbarung)
oder „ materiellen “ Sozialpartnerschaft kraft Ertrags- oder Vermögensbeteiligung
auf Unternehmensebene gesucht. Das
führt zu einem Bedeutungsverlust der überbetrieblich agierenden korporativen
Akteure.
a) Immaterielle Sozialpartnerschaft auf
Unternehmensebene
Immaterielle Partnerschaft meint die Mitwirkung der
Arbeitnehmer an betrieblichen
Entscheidungen, die unter Geltung des Betriebsverfassungsrechts weitgehend
durch den Betriebsrat
wahrgenommen wird. Allerdings verhindert § 77 Abs. 3 BetrVG die Lohnfindung auf
Betriebsebene (selbst bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers!). Damit wird
dem Flächen- oder Firmentarif die Aushandlung der materiellen Arbeitsbedingungen auf Unternehmensebene von Rechts
wegen reserviert, sodass Gewerkschaften und Betriebsrat (theoretisch) ohne
Kompetenzüberschneidung die betrieblichen Arbeitsbedingungen mitbestimmen. Bei
großen Unternehmen in der Rechtsform der AG, KGaA, Genossenschaft oder GmbH
tritt die Mitbestimmung im Aufsichtsrat kumulativ hinzu (s.o. II.2).
Gerade in jungen Unternehmen z.B. der IT-Branche werden als
Absage an herkömmliche Muster der „ industrial relations “ und zur Betonung eines
eigenständigen Führungsstils neue Modelle betrieblicher Partnerschaft erprobt.
Das führt zu einem Bedeutungsverlust der Tarifverhandlungen
und der Mitbestimmung.
Denn es gibt keinen Zwang zu den gesetzlich vorgesehenen Modellen. Mittels
eines sog. „ Partnerschaftsvertrages “ können zwischen Unternehmensleitung und
Repräsentanten der Belegschaft die Modalitäten der Partnerschaft
festgeschrieben werden; sog. „ Partnerschaftsausschüsse “ gewährleisten die
Funktionsfähigkeit des Modells (Tuchtfeldt, 1992,
Sp. 2085). Immer flachere Hierarchien und zunehmende Gruppen- und Teamarbeit
ermöglichen zudem ein Ausmaß an Arbeitszufriedenheit,
das die ursprüngliche Vertragspartnerschaft kraft Arbeitsvertrag dem Grundsatz
nach als selbstbestimmte Aufgabenabsprache ohne Hilfestellung durch „ kollektive
Akteure “ wieder in Kraft setzt. Kollektive Fragen müssen wegen der
Funktionsschwäche des Arbeitsvertrags selbst im „ aufgeklärten “
Partnerschaftsmodell dennoch durch Gruppen- oder Abteilungssprecher (mit oder
ohne Betriebsratsunterstützung) mit dem Arbeitgeber geregelt werden. Die
Novellierung des BetrVG 2001 versucht, diese neuen Entwicklungen durch normativ
wirkende „ Gruppenvereinbarungen “ (§ 28a BetrVG) und Mitbestimmungsrechte über
die Grundsätze der Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG) in das
bürokratische Schema des BetrVG zu integrieren (Reichold, 2001,
S. 862 ff.).
b) Materielle Sozialpartnerschaft auf
Unternehmensebene
Die traditionelle Konfrontation von Kapital und Arbeit, die
sich noch im (friedlichen) „ Gegenüber “
bei Tarif- und Betriebspartnerschaft (Konfrontationsmodell, vgl. II.2)
spiegelt, wird aufgelöst in den vielfältigen Formen der Erfolgsbeteiligung bzw.
Kapitalbeteiligung
der Arbeitnehmer. Beide Formen der materiellen Partnerschaft sind
aber strikt voneinander zu trennen:
-
Bei der Erfolgsbeteiligung
erhalten die Mitarbeiter zusätzlich
zum Arbeitsentgelt eine vom Unternehmenserfolg abhängige Zuwendung (als
Komponente des Arbeitseinkommens), berechnet auf der Basis des in der
Handels- oder Steuerbilanz ausgewiesenen Gewinns, des Umsatzes oder der
Wertschöpfung, der Produktivitätsmenge oder -steigerung o.ä. Parametern.
-
Bei der Kapitalbeteiligung
stellen die Mitarbeiter dem Unternehmen Fremd-
oder Eigenkapital zur Verfügung, sei es als Mitarbeiterdarlehen, stille
Beteiligung oder Genusskapital (schuldrechtliche Beteiligung, d.h.
Fremdkapital), sei es als GmbH-Anteil oder Belegschaftsaktien bzw.
Aktienoptionen (gesellschaftsrechtliche Beteiligung, d.h. Eigenkapital, vgl. Schanz, 2000,
S. 626 ff.).
Die Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungs-Modellen
ist Anliegen der AGP, einem 1950 gegründeten,
christlichen Grundlagen verpflichteten gemeinnützigen Verein, dem über 500
vorwiegend mittelständische Unternehmen angehören. Nach deren Angaben machen in
den alten Bundesländern ca. 2.200
Betriebe mit 2,3 Mio. Arbeitnehmern und 15 Mrd. Euro Beteiligungskapital aus
ihren Mitarbeitern auch Mitunternehmer.
In den neuen Bundesländern
praktizieren 500 Betriebe mit 20.000 Mitarbeitern und 40 Mio. Euro
Beteiligungskapital die Mitunternehmerschaft mit Erfolgsbeteiligung. Die Zahl
der Belegschaftsaktionäre beläuft sich in Deutschland auf ca. 1,8 Mio. Weiter
gibt es 5.000 Mitarbeiter-GmbH-Gesellschafter, 15.000
Genossenschaftsanteilsinhaber, 280.000 stille Beteiligte, 100.000
Genussrechtsinhaber und 100.000 Mitarbeiterdarlehensgeber. Mitarbeiterkapital
verbessert die Eigenkapitalbasis deutscher Unternehmen, die bei nur ca. 17,5%
liegt (Lezius, 2000,
S. 12). Mitarbeiterkapital steigert auch die Identifikation mit dem
Unternehmen, ist Bestandteil von Anreizsystemen und kann Element der
betrieblichen Altersvorsorge sein. Dass sich auch die Sozialpartner der
kapitalbildenden Anlage der durch die sog. Riester-Rente
geschaffenen Altersvorsorge aufgrund von Entgeltumwandlung annehmen (Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens vom 26.06.2001), zeigt die Akzeptanz (gesetzlich
vorgesehener) materieller Partnerschaft auch von Seiten der Gewerkschaften.
V. Zukunft der
Sozialpartnerschaft
Unter den Bedingungen globalen Wettbewerbs und offener Märkte
verlieren nationale Modelle an Überzeugungskraft, soweit sie ihre
sozialpolitischen Arrangements nicht der ökonomischen Logik der Globalisierung
anpassen. Denn nun können Kosten der Umverteilungspolitik im tripartistischen
Korporatismus nicht mehr wie zu Zeiten abgeschotteter Märkte und
protektionistischer Politik auf den Verbraucher abgewälzt werden. Der institutionelle
Wettbewerb zwischen den Sozialsystemen innerhalb der EU wird z.B. dazu führen,
dass das Gut „ soziale Sicherheit “ zumeist privat und damit effizienter
hergestellt wird als bisher. Genauso wird ein intensiverer Wettbewerb auf den Arbeitsmärkten die Tarifpartner zu
dezentraleren Formen der Lohn- und Tarifpolitik zwingen, die nicht nur
berufliche und betriebliche, sondern auch regionale und sektorale Eigenheiten
viel stärker als bisher berücksichtigen müssen (Berthold,
/Hank, 1999, S. 102). Insoweit wird die herkömmlich status
quo-orientierte politische Logik der
korporativen Sozialpartnerschaft sich zunehmend der ökonomischen Logik der Globalisierung anpassen müssen und
dementsprechend zu einer Aufwertung
betrieblicher Sozialpartnerschaft führen.
Ökonomen wie z.B. von Weizsäcker gehen allerdings noch
weiter, wenn sie die Starrheit der deutschen Mitbestimmungsgesetze
kritisieren, die ähnlich wie das deutsche Arbeitsrecht Reformen in deutschen
Großunternehmen dem politischen Prozess der Kompromissbildung opferten:
„ Angesichts der Schwerfälligkeit des Mitbestimmungsmodells ist es fraglich, ob
die Kunden und Mitarbeiter denselben Nutzen ziehen wie beim
Shareholder-Value-Modell. Die geringere Effizienz und Flexibilität macht das
Modell unterlegen. Es ist daher zu vermuten, dass es in einem freien Wettbewerb
gegenüber dem Shareholder-Value-Modell nicht würde bestehen können, ähnlich wie
das Arbeiterverwaltungsmodell. Natürlich kann man es durch ein Legalmonopol wie
in Deutschland vor dem Wettbewerb mit überlegenen Modellen schützen. Aber wenn
es tatsächlich unterlegen sein sollte, so geht dieses Monopol zu Lasten des
Wohlstands der deutschen Bevölkerung “ (Weizsäcker,
von, 1998, S. 15). Dem ist entgegenzuhalten, dass die
gesetzlich verankerte Sozialpartnerschaft in Unternehmen (und Betrieben)
gewisse (halb zwingende) Standards setzt, die bisher als „ Geschäftsgrundlage “
des wirtschaftsfriedlichen Erfolgsmodells der „ sozialen Marktwirtschaft “
funktioniert haben und sich dennoch den Anforderungen des Wettbewerbs durch die
Integration der Arbeitnehmer in die
Unternehmenskultur erfolgreich anpassen ließen. Insoweit sollte die
Anpassungsfähigkeit institutioneller Arrangements im „ rheinischen Kapitalismus “
nicht unterschätzt werden, soweit nur die politischen Rahmenbedingungen sich
als ähnlich anpassungsfähig erweisen. Vertraglich geregelte kooperative
Konfliktlösung – auf der jeweils ökonomisch einschlägigen Ebene – kann sich
demgemäß als grundsätzlich zukunftsfähiges Modell auch in Zeiten der
Globalisierung bewähren.
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