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Kartell

In der Wirtschaftssoziologie: vertragliche Vereinigung mehrerer selbständiger Unternehmen zur Herabsetzung der Konkurrenz auf einem bestimmten Markt (etwa Koordinierung der Preis- und Absatzpolitik).




(österreichisches Recht). Als Kartell bezeichnet man jede Form der Verhaltensabstimmung zweier oder mehrerer wirtschaftlich selbständiger Unternehmen(svereinigungen), die eine Verhinderung, Ein­schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (§ 1 öKartG 2005, Art 81 Abs 1 EGV). Derartige (stillschweigende) Absprachen sind prinzipiell unzulässig. Zu den Ausnahmen vom Kartellverbot siehe § 2 öKartG 2005. Internetadresse: Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde — http://www.bwb.gv.at

Form der horizontalen Wettbewerbsbe­schränkung. Kartelle entstehen durch Ver­trag oder Beschluß von Unternehmen, die auf dem gleichen relevanten Markt tätig sind. Ziel der Vereinbarung ist die Beschränkung des Wettbewerbs durch Verzicht auf den au­tonomen Gebrauch jener Aktionsparameter (Preis, Rabatte, Konditionen, u. a. m.), deren gemeinsame Handhabung durch den Kar­tellvertrag geregelt ist. Die rechtliche und organisatorische Selb­ständigkeit der Kartellmitglieder bleibt dabei erhalten; diese geben aber freiwillig wirt­schaftliche Handlungsfreiheit auf, um eine im Ergebnis ungewisse Koordinierung ihrer Aktivitäten über den Markt durch eine kon­trollierbar und kalkulierbar werdende Ver­haltensabstimmung durch Vertrag zu erset­zen. Die Möglichkeit der Kartellbildung wird um so günstiger sein, - je geringer die Zahl der Anbieter, - je ähnlicher ihre Kostenverläufe, - je homogener ihr Produktionsprogramm, - je höher die Markteintrittsbarrieren, - je elastischer das Angebot, etwa durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf ungenutz­te Kapazitäten. Je niedriger die Markteintrittsbarrieren eines kartellierten Marktes sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das hohe Niveau der Kartellpreise Außenseiter anlockt, die diese unterbieten und dadurch das Zerbre­chen des Kartells bewirken. Maßnahmen, die der Abwehr dieser Bedrohung dienen, wer­den als solche des äußeren Kartellzwanges bezeichnet: - Mit den Lieferanten von Rohstoffen und anderen Vorleistungen werden Verträge abgeschlossen, die sie verpflichten, nur Mitglieder des Kartells zu beliefern. Auch auf den nachgelagerten Produktionsstu­fen werden derartige Exklusivverträge an­gestrebt. - Treuerabatte und andere Vergünstigun­gen sollen gewährleisten, dass die Lieferan­ten und Abnehmer des Kartells die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen einhalten. - Für den Fall, dass Außenseiter beliefert oder ihnen Waren abgenommen werden, sind Sanktionen vorgesehen. Unbotmäßi­ge Lieferanten werden von den Mitglie­dern des Kartells boykottiert. Händler, die Produkte von Außenseitern vertreiben, werden nicht mehr beliefert. Kartelle werden nicht nur durch Außensei­ter, sondern auch dadurch bedroht, dass die getroffenen Vereinbarungen von den Mit­gliedern selbst mißachtet und damit ökono­misch wirkungslos werden. Vorkehrungen, die darauf abzielen, von der­artigen Verstößen abzuhalten, begründen den sog. inneren Kartellzwang. Sie sind zu­meist bereits im Kartellvertrag enthalten und bestehen v. a. in Sanktionen, die bei Vertrags­bruch wirksam werden. Ist der Kartellvertrag rechtlich zulässig (Mißbrauchsaufsicht, GWB, EWG- Kartellrecht), können Verstöße gegen seine Bestimmungen mit Hilfe ordentlicher Ge­richte geahndet, also etwa verhängte Kon­ventionalstrafen eingeklagt werden. Wenn das geltende Wettbewerbsrecht Kartelle verbietet, müssen andere Formen der Sanktion Anwendung finden. Die Kar­tellmitglieder können versuchen, gegen Ver­tragsbrüchige aus ihrem Kreis einen Boykott zu organisieren oder sie durch das Unterbie­ten ihrer Preise vom Markt zu verdrängen. Bleiben derartige Versuche erfolglos, zerfällt das Kartell. Auch die übrigen Kartellmitglie­der müssen dann gegen die im Kartellvertrag getroffenen Vereinbarungen verstoßen, wol­len sie nicht Gefahr laufen, durch das Fest­halten am überhöhten Kartellpreis fortwäh­rend Absatz einzubüßen. Je nach Art der Aktionsparameter, deren Einsatz Gegenstand der getroffenen Verein­barung ist, werden als Arten (Formen) des Kartells u. a. Preis-, Mengen-, Konditionen- und Produktionskartelle unterschieden. Auch ist vielfach der Versuch unternommen worden, nach dem Grad der bewirkten Wett­bewerbsbeschränkung Kartelle niederer Ordnung (Beispiele: Konditionen-, Nor­men-, oder Typenkartelle) von wettbe­werbspolitisch stärker Bedenken weckenden Kartellen höherer Ordnung (z.B. Preiskar­tell; Syndikat) abzugrenzen. Am Ziel der Kartellvereinbarung knüpfen Bezeichnun­gen wie Strukturkrisen-, Import- und Ex­portkartell an. Seit Inkrafttreten des GWB hat sich die Be­deutung der Kartelle als zuvor typische Form der Wettbewerbsbeschränkung mehr und mehr vermindert. Diese Entwicklung ist nicht nur auf das im GWB erstmals im deut­schen Wettbewerbsrecht ausgesprochene grundsätzliche Kartellverbot zurückzufüh­ren; sie ergibt sich vielmehr auch als Folge ei­ner zunehmenden Internationalisierung der Märkte, der kurzen Fristigkeit einzelner Pro- dukt(lebens)zyklen, einer gewachsenen Be­deutung von Produktdifferenzierungund Diversifikation und des Übergangs von der funktionalen zur divisionalen Organisa­tionsstruktur in den Unternehmen. Auch kann das Kartellverbot dazu geführt haben, dass das Kartell vielfach durch andere Formen der Verhaltensabstimmung ersetzt worden ist - Strategien der Wettbewerbsbe­schränkung, die wie das bewusste Parallel- verhalten wettbewerbsrechtlich gar nicht oder wie das formlos aufeinander abge­stimmte Verhalten nur selten erfolgreich ge­ahndet werden können.           

Literatur:  Cox, H.; Jens, U.; Marken, K. (Hrsg.), Handbuch des Wettbewerbs, München 1981. Ritt- ner, F., Einführung in das Wettbewerbs- und Kar- tellrccht, Heidelberg 1981.

Absprache und Zusammenschluß rechtlich und wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen (Betrieb, I.) durch Beschränkung des Wettbewerbs , um Produktions- oder Marktverhältnisse zu beeinflussen. K. sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1
(1) GWB) unwirksam, ebenso aufeinander abgestimmtes Verhalten. Ausnahmen sind nach Anmeldung (Anmelde-Kartell , z.B. Normen-K.) beim bzw. mit Erlaubnis (Erlaubnis-K., z.B. bei Bildung gemeinsamer Beschaffungs- oder Vertriebssysteme für einen nicht anders zu erreichenden Rationalisierungszweck) des Bundeskartellamtes möglich oder aber auch nach Anmeldung, wenn die Kartellbehörde nicht binnen drei Monaten widerspricht (Widerspruchs-K., z.B. Konditionen-K., Rabatt-K.). K. werden ins Kartellregister eingetragen. Sie unterliegen der Mißbrauchsaufsicht.

 

 


 

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