Inhaltsübersicht
I. Der
Begriff des Arbeitsvertrages
II. Arten
des Arbeitsverhältnisses
III.
Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
IV. Der
Abschluss des Arbeitsvertrages
V. Inhalt
des Arbeitsverhältnisses
VI.
Änderungen des Arbeitsvertrages
VII. Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
I. Der Begriff des
Arbeitsvertrages
Der Arbeitsvertrag ist die vertragliche, d.h. die vom
übereinstimmenden Willen zweier Parteien ausgestaltete Grundlage des
Arbeitsverhältnisses. Der Rechtsbegriff des Arbeitsvertrages ist gesetzlich
nicht ausdrücklich bestimmt, er wird jedoch gewonnen aus der gesetzlichen
Bestimmung des Dienstvertrages in § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Danach wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt,
zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet. Von dieser gesetzlich geregelten Figur des
Dienstnehmers im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB unterscheidet sich der Arbeitnehmer
„ durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur
Dienstleistung Verpflichtete befindet. Der Arbeitnehmer
ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert. Die
Eingliederung zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte dem
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 106 GewO). Arbeitnehmer ist
namentlich der Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). (?) “
(BAG 26.05.1999, NZA 1999, 983, 984).
Abgrenzungsbedarf besteht weiterhin zum Werkvertrag nach §
631 BGB. Nach § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur
Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zu Entrichtung der
vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nach § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand
eines Werkvertrages sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als
auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg
sein. Im Unterschied zum Arbeitsvertrag (und auch zum Dienstvertrag) hat der
Werkvertrag einen erfolgsbezogenen, keinen tätigkeitsbezogenen Vertragsinhalt.
II. Arten des
Arbeitsverhältnisses
Der privatrechtliche, auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützte
Grundsatz der Vertragsfreiheit wirkt ohne Einschränkung auch für Zustandekommen
und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Aus diesem Grund lässt sich das
Grundmodell des Arbeitsverhältnisses nach mehreren Arten unterscheiden.
1. Befristete und unbefristete
Arbeitsverhältnisse
Aus § 620 Abs. 1 und 2 BGB ergibt sich, dass ein
Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet sein kann. Befristete
Arbeitsverträge entfalten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen
Wirksamkeit. Diese Voraussetzungen waren bis Ende 2000 durch das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften
zur Beschäftigungsförderung (BeschFG)
vom 26. April 1985 und durch Richterrecht bestimmt worden.
Seit 01.01.2001 hat sich die Rechtslage durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
(TzBfG) vom 21. Dezember 2000
geändert. Die gesetzliche Neuregelung hat § 620 BGB um einen Absatz 3 ergänzt:
„ Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das
Teilzeit- und Befristungsgesetz. “ Darüber hinaus wurde das BeschFG aufgehoben.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines
Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt
ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund „ insbesondere
vor, wenn ?. “ . Die folgende Aufzählung umfasst in acht Fallgruppen die bisher
bereits nach der Rechtsprechung wichtigsten Anwendungsfälle zulässiger
Befristung:
-
vorübergehender betrieblicher Bedarf
-
Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium
-
Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
-
Eigenart der Arbeitsleistung
-
Erprobung
-
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
-
haushaltsrechtliche Zweckbindung der Mittel
-
auf gerichtlichem Vergleich beruhende Befristung.
In § 14 Abs. 2 TzBfG wird die bis dahin im Beschäftigungsförderungsgesetz
enthaltene sachgrundlose Befristung fortgesetzt: Bis zur Dauer von zwei Jahren
ist demnach die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes bei höchstens dreimaliger Verlängerung des
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Allgemein bedarf die
Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG keines sachlichen Grundes, wenn der
Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr
vollendet hat. Bis zum 31. Dezember 2006 tritt nach § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG an
die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr. Ein kalendermäßig
befristeter Arbeitsvertrag endet nach § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der
vereinbarten Zeit. Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet nach § 15 Abs. 2
TzBfG mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den
Zeitpunkt der Zweckerreichung.
2. Das Teilzeit-Arbeitsverhältnis
Das Teilzeit-Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den im
zweiten Abschnitt des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§§ 6 – 13) enthaltenen
einschlägigen Regeln.
3. Das Probearbeitsverhältnis
Häufig werden die Parteien des Arbeitsvertrages erst in der
betrieblichen Praxis erkennen können, ob ihre Entscheidung für den Abschluss
des Arbeitsvertrages ihren Erwartungen entspricht. Das Arbeitsrecht bietet für
die Überprüfung dieser Entscheidung die Möglichkeit eines
Probearbeitsverhälnisses. Es kann in zwei Formen vereinbart werden. Im
Regelfall wird die Probezeit als anfänglicher Abschnitt in ein
Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer eingefügt. Während einer solchen
vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das
Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden. Eine andere Gestaltung der Überprüfung durch die Praxis ist
die Befristung eines Arbeitsvertrages. Die Befristung zur Erprobung ist als
sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG gesetzlich anerkannt.
III. Die Anbahnung des
Arbeitsverhältnisses
Nach § 611b BGB muss der Arbeitsplatz geschlechtsneutral
ausgeschrieben werden. Vorstellungskosten kann ein Arbeitnehmer nur ersetzt
verlangen, wenn er vom Arbeitgeber zur Vorstellung aufgefordert worden ist. Das
Fragerecht des Arbeitgebers und die diesem entsprechende Offenbarungspflicht
des künftigen Arbeitnehmers sind erheblich eingeschränkt. Grundsätzlich
zulässig sind Fragen nach dem beruflichen Werdegang, nach bestehenden
Wettbewerbsverboten mit möglichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis sowie
nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung. Grundsätzlich nicht zulässig sind
Fragen nach Gewerkschaftszugehörigkeit und Schwangerschaft. Vom konkreten Bezug
zum Arbeitsverhältnis und einer Interessenabwägung abhängig ist die
Zulässigkeit von Fragen nach Vorstrafen (wahrheitsgemäß nur zu beantworten,
wenn im Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit von Bedeutung) und nach
Krankheiten (zu Einzelheiten vgl. Becker, 2003,
Rn. 28 ff.).
IV. Der Abschluss des
Arbeitsvertrages
Als zivilrechtlicher Vertrag muss auch der Arbeitsvertrag die
allgemeinen Voraussetzungen des wirksamen Vertragsschlusses erfüllen.
Erforderlich sind daher zwei übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne der §
145 ff. BGB, die von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag formlos gültig. Schriftform wird in der Praxis jedoch häufig vom
einschlägigen Tarifvertrag
verlangt. Ist ein Arbeitsvertrag in einem solchen Fall nicht schriftlich
abgeschlossen worden, so ist das Rechtsgeschäft zwar nicht nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, da ein derart
interessenwidriges Ergebnis von den Tarifvertragsparteien im Regelfall nicht
gewollt ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch einen gerichtlich durchsetzbaren
Anspruch auf den schriftlichen Vertrag.
Hingegen bedarf seit dem 1. Mai 2000 nach § 623 BGB die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsverträge zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung
eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Kein Schriftformerfordernis, aber eine Nachweispflicht folgt
für den Arbeitgeber aus dem Gesetz über
den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen,
dem sog. Nachweisgesetz (NachwG).
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu
unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind
nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG mindestens die in den folgenden zehn Ziffern
aufgeführten Merkmale, Umstände und Hinweise aufzunehmen. Diese Verpflichtung
entfällt nach § 2 Abs. 4 NachwG, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher
Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die gesetzlich geforderten Angaben
enthält. Nach § 3 NachwG ist auch eine Änderung der wesentlichen
Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung
schriftlich mitzuteilen.
Weiterhin ist zu beachten, dass unter
betriebsverfassungsrechtlichem bzw. personalvertretungsrechtlichem Blickwinkel
die Einstellung eines Arbeitnehmers zu den mitbestimmungspflichtigen
personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
gehört.
V. Inhalt des
Arbeitsverhältnisses
Die vertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern leiten sich aus dem auf das Arbeitsverhältnis bezogenen
Tatbestand des § 611 Abs. 1 BGB ab. Danach ist der Arbeitnehmer zur
Arbeitsleistung, der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet. Die Höhe der Vergütung ergibt sich entweder unmittelbar aus dem
Arbeitsvertrag oder, praktisch häufig, aus tarifvertraglichen Vergütungsregelungen.
Wie in jedem Vertragsverhältnis bestehen neben den
vertraglichen Hauptpflichten auch vertragliche Nebenpflichten, die ihre
allgemeine Rechtsgrundlage in dem in § 242 BGB formulierten Gebot, die Leistung
so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern, finden. Allgemein folgt aus diesem Gebot für den Arbeitnehmer, die
Interessen des Arbeitgebers zu wahren und zu fördern, das heißt u.a.: Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren, illoyalen Wettbewerb zu
unterlassen, keine die Leistungspflicht beeinträchtigende Nebentätigkeit
auszuüben, Störungen und Gefahren anzuzeigen, den Eintritt von Schäden
abzuwenden, keine Schmiergelder anzunehmen. Den Arbeitgeber treffen
insbesondere die Nebenpflichten, die Rechtsgüter des Arbeitnehmers (Leben,
Gesundheit und Persönlichkeit, Eigentum und sonstige Vermögensinteressen) zu
schützen, über Risiken und Chancen des Arbeitsverhältnisses aufzuklären, den
Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen und seine berufliche Entwicklung zu
fördern.
Eine Besonderheit des Arbeitsverhältnisses besteht in dem
Direktionsrecht (= die Weisungsbefugnis) des Arbeitgebers. Im Rahmen des durch
den einzelnen Arbeitsvertrag bestimmten Direktionsrechts wird dem Arbeitgeber
regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen
zugestanden. Das Direktionsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, die im
Arbeitsvertrag typischerweise nur rahmenförmig umschriebene Leistungspflicht im
Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Das Direktionsrecht des
Arbeitgebers kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder
Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Im Übrigen darf es auch ungeachtet
solcher Einschränkungen nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 106 S. 1 GewO
ausgeübt werden (vgl. zu der allgemeinen Vorschrift des § 315 Abs. 1 BGB BAG
23.6.1993 DB 1994, 482).
VI. Änderungen des
Arbeitsvertrages
Will der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in einem Maße ändern,
das nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt ist, so kommen hierfür zwei Wege in
Betracht: die einvernehmliche Vertragsänderung im Rahmen von § 311 Abs. 1 BGB
und die einseitige Änderungskündigung. Ersteres führt zu einem
Änderungsvertrag; letzteres hat eine eigenständige Regelung in § 2 KSchG
gefunden. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der
Arbeitnehmer nach § 2 Satz 1 KSchG dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen,
dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
VII. Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Die Art und Weise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bestimmt sich in erster Linie nach der Art des Arbeitsvertrages. Der befristete
Arbeitsvertrag endet, wie oben dargestellt, bei kalendermäßiger Befristung mit
Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG), bei Zweckbefristung mit
Erreichen des Zwecks (§ 15 Abs. 2 TzBfG).
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsvertrag kann
auf zweierlei Wegen beendet werden, durch einseitige rechtsgeschäftliche
Erklärung einer Vertragspartei, insbesondere durch Kündigung, oder durch
vertraglich vereinbarte und damit zweiseitige Beendigung (Aufhebung).
Die Kündigung kann als ordentliche oder als außerordentliche
Kündigung erklärt werden. Außerordentlich ist nach § 626 Abs. 1 BGB eine ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund erklärte Kündigung. Nach §
626 Abs. 2 BGB kann eine derartige Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen.
Existiert im Betrieb ein Betriebsrat,
ist dieser nach § 102 Satz 1 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne
Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Im Grundsatz
das Gleiche gilt für die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung im Geltungsbereich
des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw. des Personalvertretungsgesetzes
eines Landes (vgl. Becker,
/Etzel, /Fischermeier, 2002, §§ 72, 79, 108 BPersVG).
Sind beide Parteien des Arbeitsvertrages damit einverstanden,
können sie das Arbeitsverhältnis jederzeit im Rahmen der Vertragsfreiheit durch
eine Aufhebungs- oder Auflösungsvereinbarung einvernehmlich beenden. Auch hierfür
haben sie allerdings die durch § 623 BGB eingeführte Schriftform einzuhalten.
Literatur:
Becker, F. : § 29, in: Arbeitsrecht.
Handbuch für die Praxis, hrsg. v. Kittner, M./Zwanziger, B., 3. A., Frankfurt
a.M. 2005, Rn 28 ff
Becker, F./Etzel, G./Bader, P. :
Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz (KR), 7. A., Neuwied et al.
2004
Dorndorf, E./Weller, B./Hauck, F. :
Heidelberger Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 4. A., Heidelberg 2001
Junker, A. : Grundkurs Arbeitsrecht,
5. A., München 2006
Kittner, M./Däubler, W./Zwanziger, B.
: Kündigungsschutzrecht. Kommentar für die Praxis, 6. A., Frankfurt am Main
2004
Preis, U. : Grundfragen der
Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, Köln 1993
Preis, U. : Arbeitsrecht.
Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht, 2. A., Köln 2003
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