Inhaltsübersicht
I. Charakteristik
II. Arbeitsrechtliche
Einbettung
III. Betriebswirtschaftliche
Funktion
IV. Bedingungsrahmen
für Betriebsvereinbarungen
I. Charakteristik
Betriebsvereinbarungen sind privatrechtliche Verträge
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
zur spezifischen Regelung von arbeitsorientierten Sachverhalten für die
Belegschaft des Betriebes und damit ein Element kollektivrechtlicher
Vereinbarungen (Hueck,
/Nipperdey, 1970, S. 1256). Sie dienen dem harmonischen
Ausgleich der Interessen der Belegschaft und des Betriebes und sind geeignet,
konfliktäre Entwicklungen zu regulieren oder zu verhindern und damit das
leistungsdeterminierende Betriebsklima positiv zu beeinflussen. Während Abreden
zwischen Arbeitgeber und Belegschaft formlos und ohne inhaltliche Beschränkung
– innerhalb der geltenden Gesetze – getroffen werden können, stellen Betriebsvereinbarungen
gemäß § 77 BetrVG (1972) Elemente der gesetzlich normierten Betriebsverfassung
dar, die der Schriftform bedürfen und weiteren Bestimmungen unterliegen. Sie
können als zentrales Element der betrieblichen Mitbestimmung
bezeichnet werden. Sie gelten ausschließlich für den jeweiligen Betrieb und
können damit die betriebsindividuellen Bedingungen sowie die aktuelle
ökonomische Situation berücksichtigen und in verbindliche Normen fassen.
Betriebsvereinbarungen wirken subsidiär, indem sie höherrangig geltende
Regelungen ergänzen oder präzisieren sowie nicht geregelte Sachverhalte einer
Regelung zuführen (Frey, 1992,
S. 6 f.).
Im Bereich der öffentlichen Verwaltung gelten vergleichbare
Regelungen in Form von Dienstvereinbarungen, bezogen auf und angepasst an die
Besonderheiten des öffentlichen Dienstes (vgl. bspw. §§ 73 ff. BpersVG); diese
werden hier nicht berücksichtigt.
Betriebsvereinbarungen entstehen durch Verhandlungen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat, wobei die Initiative von beiden Parteien ausgehen
kann, auch wenn mehrheitlich der Betriebsrat – aufgrund der ihm zugewiesenen
Aufgaben der Interessenwahrung der Arbeitnehmerbelange – auf den Abschluss von
Betriebsvereinbarungen drängen wird (Hamel, 1982,
S. 66), während der Arbeitgeber aufgrund seines generellen betrieblichen
Direktionsrechts auch Maßnahmen anordnen kann, ohne hierfür die Zustimmung des
Betriebsrats einholen zu müssen. Darüber hinaus entstehen
Betriebsvereinbarungen durch Spruch der Einigungsstelle bezüglich streitiger
Sachverhalte, die nicht von den Parteien selbst zu bewältigen sind und darob
der Einigungsstelle zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Die Geltung von Betriebsvereinbarungen ist unmittelbar und
zwingend, sie erlangen dadurch quasi betriebsinternen Gesetzescharakter. Eine
Veränderung – vor allem Verschlechterung – der getroffenen Regelungen kann nur
mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen. Die Laufzeit von
Betriebsvereinbarungen ist regelungsbedürftig, bei fehlender Regelung können
sie mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 V BetrVG). Im
Normalfall endet die Geltung mit Ablauf der Kündigungsfrist; sie gelten jedoch
auch nach Kündigung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung weiter,
sofern der Regelungsinhalt Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens sein
könnte (§ 77 VI BetrVG). So ist sichergestellt, dass erreichte Regelungen nicht
einseitig oder willkürlich aufgehoben werden können.
Die Belegschaft wird über Betriebsvereinbarungen durch
Auslage an geeigneter Stelle informiert. Die Durchführung der
Betriebsvereinbarung obliegt dem Arbeitgeber, sofern nichts anderes vereinbart
ist. In diesem Fall kann auch der Betriebsrat mit der Durchführung der
Vereinbarung beauftragt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit der
Errichtung von freiwilligen Sozialeinrichtungen, die auf den Betrieb, das
Unternehmen oder den Konzern beschränkt sind (vgl. § 88 BetrVG).
Ihre Grenzen finden Betriebsvereinbarungen dort, wo
höherrangiges Recht vorliegt, hier in erster Linie Tarifverträge. Insbesondere
sind Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen
nicht zulässig, soweit diese von Tarifverträgen geregelt sind oder
üblicherweise geregelt werden können, es sei denn, die Tarifverträge lassen
über eine sogenannte Öffnungsklausel diesbezügliche Betriebsvereinbarungen zu
(§ 77 III BetrVG). Auf diese Weise ist gesichert, dass das Tarifprimat der
Sozialpartner nicht gegen ihre ausdrückliche Zustimmung unterlaufen werden
kann. Hierdurch ist der innerbetriebliche Regelungsumfang durch
Betriebsvereinbarungen in dem Maße eingeschränkt, wie durch Tarifverträge
verbindliche Festlegungen getroffen worden sind.
Neben Betriebsvereinbarungen können andere
kollektivrechtliche Regelungen getroffen werden, die jedoch keine unmittelbare
und zwingende Wirkung entfalten. Formlose Betriebsabsprachen sowie betriebliche
Einigungen oder Regelungsabreden zwischen Belegschaft oder Betriebsrat auf der
einen und Arbeitgeber auf der anderen Seite, vereinheitlichte
arbeitsvertragliche Einzelregelungen, Gesamtzusagen des Arbeitgebers oder
allgemeine Arbeitsbedingungen, die nicht gemeinsam mit dem Betriebsrat
festgelegt werden, sondern als Bestandteil der Einzelarbeitsverträge oder nach
den Grundsätzen der Vertrauenshaftung das jeweilige Arbeitsverhältnis
determinieren, sind jederzeit möglich.
Als Besonderheit ist zu nennen, dass auf dem Wege einer
Betriebsvereinbarung eine ständige Einigungsstelle errichtet werden kann (§ 76
I 2 BetrVG), die in Fällen der Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat tätig wird und durch ihren Spruch Betriebsvereinbarungen ersetzt.
II. Arbeitsrechtliche
Einbettung
Betriebsvereinbarungen weisen große Bedeutung für die
Gestaltung des Arbeitssystems eines Betriebes, Unternehmens oder Konzerns auf (Weber, 1998,
Rn. 1 – 13). Sie stellen auf betrieblicher Ebene das Kerninstrument der
Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen durch den Betriebsrat dar; ein
Mitdirektionsrecht oder gar eine Geschäftsführungsbefugnis wird dem Betriebsrat
dadurch jedoch nicht zugeordnet: Der Betriebsrat kann Vereinbarungen nur
innerhalb seines Vertretungsanspruchs für die Belegschaft abschließen, also
lediglich innerhalb der ihm vom Gesetz zugeordneten Funktionen (VGL: §§ 80 ff.
BetrVG), sofern nicht weitere Restriktionen durch höherrangiges Recht greifen (Fitting, 2000,
§ 80, Rn. 1 ff.).
Der Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen ist auf
diejenigen Betriebe und Gruppen beschränkt, die dem Betriebsverfassungsrecht
unterworfen sind. Da nur der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit dem
Arbeitgeber abschließen kann, sind alle Betriebe von diesem
Gestaltungsinstrument ausgeschlossen, die – mangels Wahl oder gemäß der
Vorschriften über Tendenzbetriebe sowie Religionsgemeinschaften (§ 118 BetrVG)
– über keinen Betriebsrat verfügen und die auch nicht von einem Gesamtbetriebsrat
„ mitbetreut “ werden (Ilbertz, 2001,
§ 118 BetrVG, Rn. 1 – 3a). Darüber hinaus gelten Betriebsvereinbarungen nur für
diejenigen Arbeitnehmer (gemäß § 5 BetrVG), die unter die Regelungstatbestände
des Betriebsverfassungsgesetzes fallen (Richardi, 2002,
§ 5 BetrVG, Rn. 6 ff.). Ehemalige Arbeitnehmer, Leitende
Angestellte, Organe und geschäftsführende Gesellschafter des
Unternehmens sowie Ehepartner und Verwandte des Arbeitgebers in häuslicher
Gemeinschaft mit ihm werden durch Betriebsvereinbarungen nicht berührt. Das
schließt indessen nicht aus, dass in Betriebsvereinbarungen getroffene
Regelungen auf die Nichtbetroffenen analog übertragen werden können,
gleichgültig, welches Rechtsinstrument hierfür herangezogen wird. Ebenso steht
es frei, auch mit diesen Gruppen andere Formen kollektiver Abreden mit
ähnlichen Regelungen unter spezifischer Berücksichtigung der Individualität
derartiger Gruppen zu vereinbaren.
Mittels Betriebsvereinbarungen als nachgeordnetem Recht
können nur Regelungen getroffen werden, wenn das Gesetz entsprechende Freiräume
belässt oder in die Disposition der Betriebsparteien überträgt. Innerhalb der
Regelungsbereiche von Tarifverträgen können Betriebsvereinbarungen auch dann
abgeschlossen werden, wenn sie für die Betriebsangehörigen günstiger sind (§ 4
III TVG) oder wenn der Tarifvertrag entsprechende Öffnungsklauseln enthält.
Allerdings kann dabei die Betriebsvereinbarung in Konkurrenz zu den
tarifvertraglichen Regelungen für andere Unternehmen treten und damit den
vielfach postulierten Gleichheitsgrundsatz als konsensuelle Basis der
Tarifgestaltung für den Tarifbezirk gefährden.
Grundsätzlich werden Betriebsvereinbarungen auf freiwilliger
Basis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt, sie können unter
bestimmten Bedingungen jedoch auch erzwungen werden. Erzwingbare
Betriebsvereinbarungen liegen vor, wenn ein (echtes) Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats gegeben ist, das der Arbeitgeber bei der Anordnung von Maßnahmen
nicht folgenfrei ignorieren kann. In diesen Fällen kann die
Betriebsvereinbarung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden und
damit eine Betriebsvereinbarung zu Stande kommen. Eine solche (erzwungene)
Betriebsvereinbarung weist gegenüber den freiwillig ausgehandelten die
Besonderheit auf, ihre Geltung aufgrund einer Kündigung solange nicht zu
verlieren (§ 77 VI BetrVG), bis eine ersetzende Betriebsvereinbarung
geschlossen ist (Däubler, 2002,
§ 77 BetrVG, Rn. 45 – 57). Erzwungene Betriebsvereinbarungen sind damit gegenüber
freiwilligen mit einer stärkeren Bindung ausgestattet. Erzwingbare
Betriebsvereinbarung können gleichermaßen vom Betriebsrat wie auch vom
Arbeitgeber initiiert werden, um einen – nach Meinung des Initiators regelungsbedürftigen
– Sachverhalt einer materiellen Festlegung zuzuführen.
III. Betriebswirtschaftliche
Funktion
Die betriebliche und damit auch betriebswirtschaftliche
Funktion von Betriebsvereinbarungen – in erster Linie der freiwilligen – liegt
in ihrem Ordnungscharakter für alternativ ausprägbare Betriebsstrukturen und
-prozesse (Waltermann, 1995,
S. 1178). Sie stellen ein flexibel einsetzbares Instrument der Gestaltung der
betrieblichen Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Relation unter Einbezug der Interessen
sowohl der Belegschaft als auch des Arbeitgebers dar. Aufgrund ihrer Offenheit
für Kompromisse können Betriebsvereinbarungen situationsbezogen, aktuell,
gruppenspezifisch, zeitnah und zeitraumbezogen für die jeweiligen Belange
abgeschlossen werden. Durch die Vorgabe von Geltungsdauern oder
Kündigungsregelungen lassen sich spezifische Ordnungselemente fixieren, die die
jeweiligen, auch zeitlich begrenzten Arbeitsbedingungen innerhalb eines
Betriebes einer Optimierung zuführen.
Daraus folgt, dass Betriebsvereinbarungen vornehmlich dann
initiiert werden, wenn Sachverhalte neu auftreten, die für die Belegschaft oder
den Betriebsablauf bedeutsam sind und einer Festlegung bedürfen (Wessmann, 1987,
S. 127 f.). Hier sind etwa Einflüsse aus der wirtschaftlichen Umwelt zu nennen,
die Anpassungen betrieblicher Prozesse und Strukturen nahelegen, um einer
Entfernung vom Optimum entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang sind
beispielsweise Änderungen der Arbeits- und Sozialgesetzgebung sowie Tarifabschlüsse
relevant, die Veränderungen mit sich bringen, von denen insbesondere die
Belegschaft betroffen wird. Dies betrifft Fragen im Zusammenhang mit der
Entlohnung sowie der Arbeitszeit, später auch Aspekte sozialer und personeller
Angelegenheiten bis hin zu sozialen Einrichtungen. Dabei wird nicht die Höhe
der Entlohnung oder das (jährliche) Arbeitszeitkontingent per
Betriebsvereinbarung geregelt, sondern eher operative Aspekte der
Auszahlungsmodi oder der Arbeitszeitverteilungen; die tarifvertragliche
Vorrangstellung wird durch derartige Betriebsvereinbarungen nicht berührt.
Durch die Ordnungsfunktion
der Betriebsvereinbarung werden arbeitsbezogene Konflikte entschärft bzw.
mögliche Konflikte von vornherein vermieden. Das Betriebsklima wird stabilisiert,
in aller Regel auch auf ein höheres Niveau gehoben, als es ohne
Betriebsvereinbarungen entsteht. Durch Betriebsvereinbarungen können
innerbetriebliche Regelwerke ergänzt werden – etwa Stellenbeschreibungen – , so
dass ansonsten erforderliche aufwendige Änderungen vermieden werden können. Die
zwingende innerbetriebliche Bekanntmachung getroffener Betriebsvereinbarungen
trägt zur Transparenz der betrieblichen Personalwirtschaft bei.
IV. Bedingungsrahmen für
Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen als Element der Gestaltung
betrieblicher Arbeitsbeziehungen stellen keinen Selbstzweck oder Wert an sich
dar, sondern unterliegen förderlichen sowie hinderlichen Bedingungen. Von der
betriebsindividuellen Ausgestaltung dieser Bedingungen hängt es ab, ob zusätzliche
Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, bestehende beibehalten, verändert oder
ersatzlos aufgelöst werden. Die dynamische Veränderung dieser Bedingungen führt
gleichzeitig zur Veränderung der Betriebsvereinbarungs-Landschaft eines
Betriebes sowie der Wirtschaftspraxis insgesamt.
1. Betriebsvereinbarungsförderliche Bedingungen
a) Errichtung von Betriebsräten
Die Errichtung von Betriebsräten ist Voraussetzung zum
Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Folglich führt eine Ausdehnung von
Betriebsratserrichtungen zur Ausdehnung von Betriebsvereinbarungen. Durch die
2001 verabschiedete Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes,
die u.a. eine Erleichterung und Vereinfachung der Errichtung von Betriebsräten
vorsieht, wird sich eine entsprechende Ausdehnung der Betriebsräte ergeben und
damit auch die Zahl der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen wachsen.
b) Bedeutungswandel des Betriebsrats im
sozialpartnerschaftlichen Kontext
Betriebsvereinbarungen als subsidiäre Regelungselemente
treten erst dann in Aktion, wenn die Sozialpartner nicht über
Tarifvereinbarungen entsprechende Vorgaben erarbeitet haben. Daraus ist zu
schließen, dass das Ausmaß der Anerkennung der Vertretungsmacht der
Gewerkschaften innerhalb der Belegschaften mit dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen
negativ korreliert: Je mehr sich die Arbeitnehmer durch die gewerkschaftliche
Arbeit vertreten fühlen, um so weniger notwendig erscheinen
Betriebsvereinbarungen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass mit abnehmender
Akzeptanz gewerkschaftlicher Kollektivregelungen der Bedarf an
Betriebsvereinbarungen steigt. In der aktuellen Situation zeigt sich, dass bei
der Zusammensetzung von Betriebsräten die gewerkschaftliche Mitgliedschaft
nachlässt, so dass unterstellt werden kann, dass auch die Akzeptanz
gewerkschaftlichen Einflusses in den Betrieben nachlässt. Daraus folgt ein
höherer Bedarf an Betriebsvereinbarungen, die an die Stelle übergreifender
Kollektivregelungen treten.
c) Veränderungen der sozialpartnerschaftlichen
Struktur
Aufgrund tiefgreifender Veränderungen im deutschen
Wirtschaftssystem – nicht zuletzt aufgrund zunehmender Globalisierung –
verändert sich auch die sozialpartnerschaftliche Struktur (Zachert, 1997,
S 11). Der Organisationsgrad der Belegschaften sinkt, ebenso derjenige der
Arbeitgeber, die sich zunehmend weniger von ihren Arbeitgeberverbänden
vertreten empfinden und häufig die Mitgliedschaft in ihrem Verband kündigen.
Damit unterliegen sie regelmäßig auch nicht mehr den zwischen den Verbänden
getroffenen Tarifvereinbarungen, sondern haben eigenständige Gestaltungen der
Arbeitsbeziehungen in ihren Unternehmen zu vollziehen. Da dann zahlreiche
tarifliche Regelungen nicht mehr anwendbar sind, wird der Bedarf an
Betriebsvereinbarungen entsprechend erhöht.
d) Komplexitätsgrad des Systems Arbeit
Das System Arbeit
verkompliziert sich beständig, teils durch rechtliche Veränderungen, teils
durch technisch-organisatorische Möglichkeiten – , vor allem durch die Nutzung
leistungsfähiger Kommunikationssysteme. Damit geht eine höhere
Ausdifferenzierung der Betriebe einher, die sich an die situativen
Gegebenheiten und Möglichkeiten anpassen müssen, wenn sie nicht komparative
Nachteile erleiden wollen. Eine stärkere Ausdifferenzierung von
Arbeitsorganisationen ist jedoch nicht durch übergreifende kollektive
(tarifliche) Regelungen zu bewältigen, sondern erfordert spezifische
Gestaltungen, die vornehmlich über Betriebsvereinbarungen erreicht werden
können.
e) Professionalisierung der Betriebsräte
Eine zunehmende Komplexität arbeitsorganisatorischer wie
-rechtlicher Gegebenheit verlangt hohe Professionalität der Betriebsräte, wenn
diese als ernsthafte Verhandlungspartner der Unternehmensleitung fungieren
sollen. Hohe Professionalität ist nur über langfristige Funktionswahrnehmung zu
erlangen, so dass mehrfache Wiederwahl sinnvoll erscheint – mit der Konsequenz,
dass die betroffenen Personen nach einiger Zeit kaum noch in ihre ursprüngliche
Sachposition zurückkehren können. Unter dieser Annahme werden sie versuchen,
ihre Wiederwahl zu fördern. Hierzu benötigen sie Erfolgsnachweise, die
insbesondere durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen erbracht werden
können. Daraus ist zu schließen, dass im Sinne eines Quasiautomatismus die Zahl
von Betriebsvereinbarungen steigt. Hierzu trägt auch ein steigendes
Selbstwertgefühl der Betriebsräte bei, wenn sie ihre fachliche Kompetenz
einbringen können, die häufig diejenige von externen Tariffunktionären
angesichts der Spezifika des Betriebs übersteigt.
f) Betriebliche Vorteilhaftigkeit
Sofern gilt, dass durch Betriebsvereinbarungen betriebliche
Vorteile erwachsen, wird der Abschluss von Betriebsvereinbarungen auch im Sinne
des Arbeitgebers liegen und gefördert werden. Durch Betriebsvereinbarungen
lassen sich positive Wirkungen erzielen, die auf einer Verbesserung des
Betriebsklimas, auf einer höheren Transparenz der
Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Positionen, auf einer Vermeidung von konfliktären
Auseinandersetzungen, auf der Vermeidung von Missverständnissen, auf dem Abbau
von Informationsasymmetrien etc. beruhen. Je mehr die betrieblichen
Sozialpartner davon überzeugt sind, derartige Wirkungen hervorrufen zu können,
desto mehr werden sie den Abschluss von Betriebsvereinbarungen anstreben.
2. Betriebsvereinbarungshinderliche
Bedingungen
a) Vereinbarungskosten
Betriebsvereinbarungen verlangen zeitaufwendige Verhandlungen
zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, eventuell darüber hinaus unter
Einschaltung der Einigungsstelle. Es besteht damit aus finanz- und
informationsökonomischen Gründen eine Barriere gegen den Abschluss von
Betriebsvereinbarungen, die nur dann überwunden wird, wenn Konsens darüber
herbeigeführt werden kann, dass die Vorteile aus der Betriebsvereinbarung deren
Vereinbarungskosten übersteigen. Da es häufig schwierig sein wird, die positiven
Wirkungen einer Betriebsvereinbarung mit hinreichender Eindeutigkeit zu
bestimmen, besteht eine systematische Gefahr der Vereinbarungsverhinderung.
b) Durchführungskosten
Die Durchführung von Betriebsvereinbarungen kann zu
erheblichen Belastungen für das Unternehmen führen. Sie werden schließlich
nicht nur formal abgeschlossen, sondern weisen inhaltliche Merkmale auf, die
regelmäßig nicht kostenneutral sind. Sofern das Unternehmen die mit einer
Betriebsvereinbarung verbundenen Belastungen nicht zu tragen bereit ist, wird
es versuchen, den Abschluss einer derartigen Vereinbarung zu verhindern und
nach Möglichkeit auch nicht der Einigungsstelle zur Beschlussfassung
zuzuleiten.
c) Kontrollkosten
Betriebsvereinbarungen sind durchzuführen, sowohl das Durchführungsprocedere
als auch die Durchführungsergebnisse verlangen nach einer Kontrolle, zu der
insbesondere der Betriebsrat aufgefordert ist. Eventuell sind bei Aufdecken
unzulänglicher Durchführung neue Verhandlungen einzuleiten, um sicherzustellen,
dass die angestrebten Ergebnisse auch buchstabengerecht und sinnentsprechend
erreicht werden. Dabei sollten die Kontrollkosten die Kontrollergebnisse nicht
übersteigen – auch Kontrollen unterliegen dem ökonomischen Postulat.
d) Vereinbarungsabstinenz
Es ist nicht generell ausschließbar, dass Arbeitgeber oder
Betriebsrat dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen kritisch gegenüberstehen.
Schließlich werden durch Vereinbarungen Sachverhalte festgelegt, die weiteres
Handeln einschränken können. Darüber hinaus können sich Rechtfertigungszwänge
ergeben, denen die Verhandlungspartner ausweichen möchten und folglich einer
Vereinbarung nicht zustimmen. Insbesondere kann damit gerechnet werden, wenn
Gefahr besteht, in einen Gegensatz zum übergreifenden Kontext tariflicher oder
gesellschaftlicher Vorstellungen zu geraten, der nicht an die Öffentlichkeit –
auch nicht an die betriebliche – gelangen soll.
e) Sozialpartnerschaftlicher Widerstand
Das Primat der sozialpartnerschaftlichen Gestaltung von
Arbeitssystemen gilt nach wie vor und wird von Gewerkschaften
wie Arbeitgeberverbänden nachdrücklich verteidigt – bis hin zur Inanspruchnahme
der Arbeitsgerichtsbarkeit
über alle Instanzen. Diese haben vielfach kein Interesse daran, Teile ihrer
Regelungskompetenz an die Betriebe abzugeben und damit den Abschluss von
Betriebsvereinbarungen zu erleichtern oder gar zu fördern. Eine großzügige
Öffnung von Tarifverträgen zu Gunsten des Abschlusses von
Betriebsvereinbarungen ist dann nicht zu erwarten; vielmehr kann eine aktive
Bekämpfung einzelner Betriebsvereinbarungen stattfinden. In solchen Fällen wird
der Abschluss von Betriebsvereinbarungen schwierig oder gar unmöglich –
bisweilen auch im Nachhinein zurückgeführt.
Betriebsvereinbarungen stellen einen integralen Bestandteil
des Zusammenlebens von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Betrieben mit
Betriebsräten dar. Es ist zu vermuten, dass zukünftig von diesem Instrument
verstärkt Gebrauch gemacht wird, und zwar im Sinne partnerschaftlicher
Kooperation zwischen allen Unternehmensbeteiligten.
Literatur:
Däubler, W. :
Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung-Kommentar für die Praxis, Frankfurt
2002
Fitting, K. : Handkommentar
Betriebsverfassungsgesetz, 20. A., München 2000
Frey, H. : Betriebsvereinbarungen in
der Praxis, München 1992
Hamel, W. : Bilanzierung unter
Mitbestimmungs-Einfluß, Stuttgart 1982
Hueck, A./Nipperdey, H.C. : Lehrbuch
des Arbeitsrechts, 7. A., Berlin et al. 1970
Ilbertz, W. : Handkommentar
Betriebsverfassungsgesetz, Berlin 2001
Richardi, R. : Betriebsverfassungsgesetz:
Basiskommentar mit Wahlordnung, 8. A., München 2002
Waltermann, R. : 75 Jahre
Betriebsvereinbarung, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, H. 23/1995, S.
1177 – 1184
Weber, U. : Handbuch zum
Betriebsverfassungsgesetz, Köln 1998
Wessmann, P.K. : Mitbestimmung durch
Betriebsvereinbarungen, Köln 1987
Zachert, U. : Betriebsvereinbarung,
in: Arbeit und Recht, H. 1/1997, S. 11 – 13
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