Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Funktion
II. Historische
Entwicklung
III. Recht
und Organisation der Betriebsverfassung
IV. Wirkungen
der Betriebsverfassung
V. Internationaler
Vergleich
I. Begriff und Funktion
Die Betriebsverfassung regelt für den Betrieb als dem administrativen
und operativen System der Unternehmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern
die Verteilung der Verfügungsrechte (Legitimationsproblem) und die
Informations- und Entscheidungsprozesse (Organisationsproblem). Ausgangs- und
Anknüpfungspunkt für die Begründung und Gestaltung der Betriebsverfassung ist
der Arbeitsvertrag.
Aus juristischer Sicht handelt es sich hierbei um ein Dauerschuldverhältnis.
Wegen der Unmöglichkeit, insb. die Gegenleistung des Arbeitnehmers ex ante
abschließend zu regeln (unvollständiger Vertrag), ist dem Arbeitgeber die
Direktionsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer eingeräumt (§ 315 BGB). Zweck der
Betriebsverfassung ist es, die Möglichkeit des Arbeitgebers zu
nachvertraglichem Opportunismus durch die Zuweisung von Informationsrechten und
Mitentscheidungskompetenzen an Arbeitnehmer zu beschränken.
II. Historische
Entwicklung
Die Idee einer betrieblichen Mitbestimmung ist „ im Grunde so
alt wie das Fabrikwesen in Deutschland “ (Teuteberg, 1961, S. XIII). Sozialreformer im Bürgertum
und in der preußischen Ministerialbürokratie entwickelten aus sozialethischen,
ökonomischen und politischen Gründen und als Teil einer Integrationsstrategie
zur Lösung der sozialen Frage das Konzept der konstitutionellen Fabrik. In der
Frankfurter Nationalversammlung (1848/49) diskutierte man den Entwurf einer
Gewerbeordnung, der die Bildung von Fabrikausschüssen vorsah. Mit der
Gewerbeordnungsnovelle 1891 wurde die Errichtung von fakultativen
Arbeiterausschüssen erstmals vom Gesetzgeber institutionalisiert. Obligatorisch
wurden diese dann durch das Berggesetz für das Königreich Bayern (1900) und das
preußische allgemeine Berggesetz (1905) nach einem großen Streik. Die
Einstellung gegenüber den Arbeitsausschüssen war nicht nur auf Seiten der
Unternehmer, sondern auch bei den Gewerkschaften
und in der Sozialdemokratie negativ. Eine für das Verständnis der deutschen
Betriebsverfassung bedeutsame Wende vollzog sich 1916 mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst,
das für gewerbliche Betriebe mit mindestens 50 Beschäftigten obligatorische
Arbeiterausschüsse postulierte. Die Gewerkschaften wurden vom Staat anerkannt
und akzeptierten ihrerseits die obligatorischen Arbeiterausschüsse in der
gesamten Industrie. Diese Kooperation fand ihre Fortsetzung mit dem
Betriebsrätegesetz von 1920. Hierdurch wurden die Institutionen des
Betriebsrates und weitere zentrale Elemente der heutigen Betriebsverfassung
kodifiziert. Der Betriebsrat sollte nicht nur die wirtschaftlichen Interessen
der Arbeitnehmer wahrnehmen, sondern auch den Arbeitgeber bei der Erfüllung des
Betriebszweckes unterstützen. Weiter hatte er die Gesamtbelegschaft zu
repräsentieren und war an die betriebliche Friedenspflicht gebunden. Ferner
wurde der Vorrang des Tarifvertrages gegenüber der Betriebsvereinbarung
festgeschrieben, was in der Praxis zu einer „ Vergewerkschaftlichung des
Betriebsrätewesens “ (Brigl-Matthiaß,
1978, S. 30) führte.
Ein Bruch in der Entwicklung der Betriebsverfassung bedeutete
1934 das Gesetz zur Ordnung der
nationalen Arbeit. Es beseitigte die Betriebsräte und die betriebliche
Mitbestimmung und ersetzte sie durch eine autoritäre Betriebsverfassung, die
den Unternehmer als „ Führer des Betriebes “ einsetzte. Nach dem Krieg wurde
durch das Kontrollratsgesetz Nr. 22
von 1946 die Errichtung von Betriebsräten wieder zugelassen; nach
Ländergesetzen (1948 – 1950) folgte 1952 eine bundeseinheitliche Regelung. Das BetrVG 1952 stand in der Tradition des Betriebsrätegesetzes 1920, versuchte
jedoch den gewerkschaftlichen Einfluss in den Betrieben zurückzudrängen. Das BetrVG 1972 behielt die grundlegenden
Strukturen der Betriebsverfassung bei und baute die Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrates aus. Es erleichterte auch wieder die Kooperation zwischen
Gewerkschaften und Betriebsrat
unter Beibehaltung der formalen Trennung. Durch den Erlass neuer bzw. die
Änderung anderer arbeitsrechtlicher Gesetze mit mittelbarer Auswirkung wurde
das BetrVG weiterentwickelt (Fitting, et
al. 2006). Hierbei nimmt das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden
Angestellten (1988) eine Sonderstellung ein. 1990 wurde durch den
Einigungsvertrag das BetrVG, wie das
gesamte Arbeitsrecht, auf die neuen Bundesländer übertragen.
1994 wurde nach 20jähriger Diskussion die EG-Richtlinie über
die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates in grenzüberschreitend tätigen
Unternehmen verabschiedet. Die strategische Bedeutung dieser Richtlinie liegt
darin, dass hier erstmals die Möglichkeit eröffnet wurde, durch
Kollektivvereinbarungen situationsgerechte Mitbestimmungsstrukturen
herzustellen. Diese Öffnung der gesetzlichen Betriebsverfassung für eine
verhandelte Mitbestimmung ist ein zentrales Element der Reform des BetrVG im Jahre 2001.
III. Recht und
Organisation der Betriebsverfassung
1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Grundlage der deutschen Betriebsverfassung ist das
BetrVG 1972, zuletzt geändert durch
das BetrV-ReformG vom 28.7.02001. Das
BetrVG ist Teil des kollektiven
Arbeitsrechts. Es erfasst alle Betriebe mit in der Regel mindestens 5 ständig
wahlberechtigten Arbeitnehmern. Das BetrVG
konstituiert jedoch keine Zwangsordnung. In einem betriebsratsfähigen, aber
betriebsratslosen Betrieb sind allein die §§ 81 – 84 (Individualrechte der
Arbeitnehmer) anzuwenden. Den Schutz des Gesetzes genießen nur diejenigen Arbeitnehmer,
die nicht Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer anderer juristischer Personen
und Personengesellschaften sind oder eine Stellung als Leitende
Angestellte innehaben (§ 5). Der Ausschluss der genannten Personen
ergibt sich aus ihrer Arbeitgeberrolle im Unternehmen.
Die Betriebsverfassung ist Teil eines Systems der Beteiligung
der Arbeitnehmer an wirtschaftlichen Entscheidungen. Die Möglichkeit hierzu
bietet zum einen der erstreikbare Kollektivvertrag und zum anderen die
institutionalisierte Mitbestimmung
durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und durch den Betriebsrat. Die
betriebliche Mitbestimmung ist hier in doppelter Hinsicht nachgeordnet. Während
die Aufsichtsratsmitbestimmung sich auf die unternehmenspolitischen
Entscheidungen bezieht, hat die betriebliche Mitbestimmung die daraus
resultierenden Folgeentscheidungen zum Gegenstand. Ferner gilt der Vorrang des
Tarifvertrages vor der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelten Betriebsvereinbarung
(§ 77 Abs. 3).
2. Organisation der Betriebsverfassung
a) Das gesetzliche Basismodell
Das Organisationsmodell der Betriebsverfassung ergibt sich
aus der Interaktion der Gremien der Arbeitgeberseite (Betriebsleitung) und der
Arbeitnehmerseite (Betriebsrat, Wirtschaftsausschuss, Betriebsversammlung)
sowie der (gemeinsamen) Einigungsstelle.
Entscheidungsgremien:
Der Betriebsrat
wird von der Gesamtheit der Belegschaft auf 4 Jahre gewählt. Zum Schutz der
Arbeitnehmerinteressen sind dem Betriebsrat variierende Beteiligungsrechte
(Mitwirkung, Mitbestimmung) eingeräumt in sozialen Angelegenheiten (§§ 87 – 89
sowie §§ 90, 91), in personellen Angelegenheiten (§§ 92 – 105) und in
sogenannten wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 – 113). Um die Koordination
zwischen den Betrieben eines Unternehmens bzw. eines Konzerns zu ermöglichen,
ist die Einrichtung eines obligatorischen Gesamtbetriebsrates (§ 47 ff.) und
eines fakultativen Konzernbetriebsrates (§§ 54 ff.) vorgesehen. In allen
Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern
ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, dessen Aufgabe es ist, wirtschaftliche
Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu
unterrichten (§ 106). Der Interaktion zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern
des Betriebes dient die Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung (§ 42), in der
jedoch keine Entscheidungen getroffen werden. Um im Konfliktfall zu einer
Entscheidung zu kommen, können Betriebsleitung und Betriebsrat eine
Einigungsstelle errichten (§ 76).
Entscheidungsprozess:
Die Beschlussfassung im Betriebsrat erfolgt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder (§ 33). Bei Beschlüssen ist der Betriebsrat weder von der
Belegschaft noch von den Gewerkschaften weisungsabhängig. Der Entscheidungsprozess
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ist durch das Direktionsrecht des
Arbeitgebers und die jeweiligen Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrates determiniert. In diesem Rahmen sollen Betriebsrat und Arbeitgeber
vertrauensvoll zusammenarbeiten und bei ihren Entscheidungen sowohl das Wohl
der Arbeitnehmer wie auch des Betriebes verfolgen (§ 2 Abs. 1). Den
betrieblichen Parteien sind ferner Maßnahmen des Arbeitskampfes (Streik,
Aussperrung) untersagt (§ 74 Abs. 2). Wird keine Einigung erzielt, kommt bei
den Mitbestimmungsrechten die Einigungsstelle als Konfliktlösungsmechanismus
zum Zuge. Eine Pattsituation wird dort durch die Stimme des neutralen
Vorsitzenden aufgelöst.
Informationssystem:
Der Betriebsrat erhält die zur Durchführung seiner Aufgaben und Rechte
notwendigen Informationen vom Arbeitgeber (§ 80 Abs. 2). Von besonderer
Bedeutung ist hier der Wirtschaftsausschuss, in dem der Betriebsrat die
erforderlichen Rahmeninformationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Personalplanung
erhalten soll. Diese sowie alle sonstigen Planungs- und Kontrollinformationen
müssen vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend gegeben werden. Er hat jedoch
bei wirtschaftlichen Angelegenheiten aus Wettbewerbsgründen ein
Informationszurückbehaltungsrecht, wenn er Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
gefährdet sieht (§ 106 Abs. 2). Wird der Betriebsrat über solches unterrichtet,
so ist er zu Geheimhaltung verpflichtet (§ 79).
b) Verhandelte Betriebsverfassung
Das gesetzliche Organisationsmodell der Betriebsverfassung
geht implizit von einer funktionalen Organisationsstruktur aus und wird so der
Vielfalt der intra- und interorganisationalen Organisationsformen in der
Unternehmenspraxis nicht gerecht (Gerum, 1997,
S. 185 ff.). Die Varianz der Organisationsstrukturen und Betriebstypen wird
weiter durch die Konzerndimension überlagert und gesteigert. Aus
Effizienzgründen werden ferner zunehmend prozessorientierte
Produktionsstrukturen mit teamorientierter Arbeitsorganisation realisiert,
wodurch die Forderung nach Mitbestimmung am Arbeitsplatz und damit die
Ausdifferenzierung der Arbeitsbeziehungen im Betrieb zur Debatte steht.
Ausdruck der Prozessorientierung sind ferner die sich an der
Wertschöpfungskette orientierenden interorganisationalen Kooperationen in Form
von „ logistischen Ketten “ (Nagel,
/Riess, /Theis, 1990), die den Rahmen der gesetzlich
organisierten Betriebsverfassung sprengen (Sydow, 1997;
Gerum,
/Achenbach, /Opelt, 1998).
Um die Betriebsratsorganisation an die
Entscheidungsstrukturen in Unternehmen, Konzern und Netzwerk flexibel anpassen
zu können, ist es erforderlich, die zwingende Verbindung von Betrieb und
Betriebsrat zur Disposition zu stellen und Arbeitgeber und
Arbeitnehmervertretern nach dem schwedischen Modell der verhandelten Mitbestimmung (Gerum,
/Steinmann, 1984) das Recht zur Vereinbarung alternativer
Betriebsratsorganisationen einzuräumen. Diese Problemlösung hat der Gesetzgeber
mit dem BetrV – ReformG 2001
realisiert. Nach § 3 können durch Tarifvertrag,
subsidär durch Betriebsvereinbarung,
vom Gesetz abweichende Regelungen vereinbart werden. Dadurch ergeben sich als
Gestaltungsoptionen etwa: 1 Unternehmen = 1 Betriebsrat, Regionalbetriebsräte,
Spartenbetriebsräte (betriebs-, unternehmens-, konzernübergreifend),
vereinfachte Betriebsratsorganisation im Mittelstandskonzern, Konzernbetriebsrat
im Gleichordnungskonzern oder übergreifende Betriebsräte und
Arbeitsgemeinschaften bei Netzwerkstrukturen (just-in-time, fraktale Fabrik,
Shop-in-Shop). Ferner können nach § 28a durch eine „ Rahmenvereinbarung “ mit dem
Arbeitgeber Aufgaben des Betriebsrates an Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr
als 100 Arbeitnehmern delegiert werden. Eine Übertragung kommt insbesondere bei
Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 in Frage, aber auch bei sonstiger
Team- und Projektarbeit.
Diese organisatorischen Öffnungsklauseln bieten
Personalmanagement und Betriebsrat die Möglichkeit zu einer effektiven und
effizienten Ausgestaltung der Betriebsverfassung und Handhabung der
betrieblichen Entscheidungsprozesse.
IV. Wirkungen der
Betriebsverfassung
1. Soziale Effektivität
Nach einer Längsschnittsuntersuchung existierten 1975 nur in
1/3 der Betriebe eine wirksame, d.h. der Leitidee des BetrVG 1972 entsprechende betriebliche Interessenvertretung. 1990
dagegen verfügten 2/3 der Betriebe über sowohl konflikt- als auch
kooperationsfähige Betriebsräte (Kotthoff, 1994).
Als Grund für diesen Wandel werden nicht primär Konflikte um materielle Arbeitsbedingungen
gesehen, sondern ein Kampf um die moralische Anerkennung der Arbeitnehmer als
Vollmitglieder im Betrieb (betriebliches
Bürgerrecht). Deuten diese Befunde auf eine gesteigerte Effektivität des BetrVG hin, so erlitt es andererseits
durch die massiven Veränderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation von
Unternehmen einen gravierenden „ Realitätsverlust “ . Dem will das BetrV-ReformG 2001 abhelfen.
2. Ökonomische Wirkungen
Die Errichtung der Institutionen des BetrVG (Betriebsräte, Betriebsversammlungen, Wirtschaftsausschuss,
Einigungsstelle) und deren Arbeit (Infrastruktur, Freistellung, Weiterbildung,
Verfahrenskosten) verursachen Kosten (Niedenhoff, 1999).
Diese gesetzlich induzierten Kosten können nur vermieden werden, wenn kein
Betriebsrat existiert oder seine Einrichtung verhindert wird. Eine solche
Verhinderungsstrategie verursacht jedoch ebenfalls Kosten, die durch den
offenen oder versteckten Widerstand der Arbeitnehmer entstehen und durch die
Verhandlungen und Anreize, um die Belegschaft zum Verzicht auf einen
Betriebsrat zu bewegen. Produktive Arbeitsbeziehungen sind in keinem Fall
kostenlos.
Zum Einfluss der Betriebsratsmitbestimmung auf Produktivität,
Profitabiliät und Investitionsverhalten bieten die empirischen Studien zum BetrVG 1972 nur schwach signifikante und
widersprüchliche Ergebnisse (Sadowski, 1997,
S. 53 ff.). Unabhängig davon werden der Mitbestimmung als
Collective-Voice-Institution aufgrund theoretischer Überlegungen und
empirischer Befunde als Wirkung zugesprochen: Verbesserung des
Kommunikationsflusses und der Entscheidungsqualität, erleichterte Durchsetzung
getroffener Entscheidungen, Human-Resource-Management und Verlängerung des
Planungshorizonts, Verringerung von Fehlzeiten und arbeitnehmerseitigen
Beschwerden sowie eine optimierte Implementation von regulativen Gesetzen. Ob
diese Kooperationsrenten erzielt werden, hängt jedoch von der von den
Unternehmen verfolgten Produktionsstrategie und der Existenz und dem Verhalten
der Betriebsräte als situativen Einflussgrößen ab (Sadowski, 1997,
S. 72 ff.). Hängt die Höhe des Outputs insbesondere von der Einsatzbereitschaft
und Flexibilität der Arbeitnehmer ab (Produktionsstrategie), existiert ein
Betriebsrat und verfolgt dieser eine aktive, auf Kooperation zielende
Strategie, dann werden die für beide Seiten vorteilhaften Kooperationsrenten
entstehen. Bei einer Konfliktstrategie dagegen ist dies nicht zu erwarten.
V. Internationaler Vergleich
Für den Vergleich der Formen der Arbeitnehmerbeteiligung,
insbesondere in Europa, ist es sinnvoll, sich auf Strukturfragen zu
konzentrieren, um Trends deutlich werden zu lassen (Junker, 2001).
Bei der Frage, ob die Arbeitnehmerbeteiligung auf einem Gesetz (legalistisches
System) oder Tarifverträgen beruht (korporatistisches System) geht der Trend
klar zur gesetzlichen Regelung. Dies belegen nicht nur die Regelungen in
Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Schweden, sondern auch in
Frankreich, Belgien und zuletzt in Spanien. Die Rechte der gewerkschaftlichen
Shop Stewards in Großbritannien beruhen dagegen auf Tarifverträgen.
Betriebstarifverträge füllen in Italien die rudimentären gesetzlichen
Regelungen aus. Zur Frage, ob die Arbeitnehmervertretung allein von den Gewerkschaften
getragen wird (Identitätsprinzip) oder rechtlich selbstständig neben der
Gewerkschaftsorganisation besteht (Trennungsprinzip), geht der Trend zur
Loslösung von den Gewerkschaften. Das Trennungsprinzip findet sich in
Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich und Spanien. Die Ausnahme
bilden wieder Großbritannien und Italien. Bei der Frage, ob die
Arbeitnehmervertretung interessenhomogen (monistisches System) zusammengesetzt
ist oder der Arbeitgeber Mitglied diese Gremiums ist (dualistisches System),
geht der europäische Trend mit Deutschland, Österreich, den Niederlanden,
Dänemark und Schweden sowie Spanien zum monistischen System. Ein gemischtes
Gremium findet sich dagegen in Belgien und Frankreich. Im amerikanischen
Arbeitsrecht existieren keine Betriebsräte und keine anderen formalen
Mechanismen der Arbeitnehmervertretung. Auch die Gewerkschaften sind in den meisten
amerikanischen Unternehmen nicht repräsentiert. Ferner existieren in Japan
keine Betriebsräte. Eine parallele, wenn auch wesentlich weniger unabhängige
Rolle bei der Interessenvertretung spielen in großen Unternehmen die
Betriebsgewerkschaften.
Im Ergebnis besteht eine erhebliche Vielfalt der
Arbeitsbeziehungen auf betrieblicher Ebene, trotz Konvergenzbestrebungen in
Europa. Unabhängig davon lassen sich in den entwickelten Industrienationen zwei
Trends feststellen (Thelen,
/Turner, 1997): Zum einen besteht ein starkes und zunehmendes
Interesse der Arbeitgeber an stabilen, zuverlässigen und einheitlichen Verhandlungspartnern,
um die Anpassungsprobleme infolge hoher marktlicher Umweltdynamik besser
bewältigen zu können. Zum anderen wird das Verhältnis zwischen betrieblicher
und überbetrieblicher Interessenvertretung der Arbeitnehmer neu zu bestimmen
versucht. Der Trend geht hier zu Dezentralisierung der Tarifverhandlungen,
insbesondere für betriebsspezifische Fragen. Im Ergebnis wird damit die
Problemverarbeitungskapazität auch der deutschen Betriebsverfassung getestet
werden.
Literatur:
Brigl-Matthiaß, K. : Das
Betriebsräteproblem in der Weimarer Republik, 2. A., Berlin et al. 1978
Däubler, W./Kittner, M./Klebe, T. :
Betriebsverfassungsgesetz – Kommentar für die Praxis, 9. A., Frankfurt 2004
Fitting, K. :
Betriebsverfassungsgesetz – Handkommentar, 22. A., München 2006
Gerum, E. : Betriebsverfassung im
Wandel – Strukturprobleme und Reformansätze, in: Zeitschrift für Personalforschung,
Jg. 11, 1997, S. 183 – 194
Gerum, E./Achenbach, W./Opelt, F. :
Zur Regulierung der Binnenbeziehungen von Unternehmensnetzwerken, in:
Zeitschrift Führung + Organisation, Jg. 67, 1998, S. 266 – 270
Gerum, E./Steinmann, H. :
Unternehmensordnung und tarifvertragliche Mitbestimmung, Berlin 1984
Junker, A. : Betriebsverfassung im
europäischen Vergleich, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht, Jg. 32, 2001, S.
225 – 243
Kotthoff, H. : Betriebsräte und
Bürgerstatus, München 1994
Nagel, B./Riess, B./Theis, G. : Der
Lieferant on line – Just-in-time-Produktion und Mitbestimmung in der
Automobilindustrie, Baden-Baden 1990
Niedenhoff, H. U. : Die Praxis der
betrieblichen Mitbestimmung, Köln 1999
Sadowski, D. : Mitbestimmung –
Gewinne und Investitionen, Gütersloh 1997
Sydow, J. : Mitbestimmung und neue
Unternehmungsnetzwerke, Gütersloh 1997
Teuteberg, H. J. : Geschichte der
industriellen Mitbestimmung in Deutschland, Tübingen 1961
Thelen, K./Turner, L. : German
Codetermination in Comparative Perspective, Gütersloh 1997
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