Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Ziele der Kapitalbeteiligung
II. Kurzer
historischer Abriss der Kapitalbeteiligung
III. Beteiligungsmodelle
im Überblick
IV. Staatliche
Förderung der Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern
V. Formen
der Kapitalbeteiligung
I. Begriff und Ziele
der Kapitalbeteiligung
Der Begriff Kapitalbeteiligung
von Arbeitnehmern wird in der personalwirtschaftlichen Literatur sehr weit
gefasst. Im Gegensatz zur gesellschafts- und steuerrechtlichen Terminologie der
Kapitalbeteiligung wird hier auch noch der Bereich des Arbeitsrechts
mitbehandelt.
Unter Kapitalbeteiligung versteht man deshalb alle Formen der
schuld- und gesellschaftsrechtlichen Verknüpfungen von Arbeitnehmern und Arbeit
gebenden Unternehmen im arbeitsrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung von
steuerrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Überlegungen.
Darunter sind alle Formen der
Arbeitnehmer-Fremdkapitalbeteiligung wie auch alle Formen der
Arbeitnehmer-Eigenkapitalbeteiligung, heute oft auch als
Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung bezeichnet, zu subsumieren.
Hinzukommt, dass nicht zwingend die Kapitalbeteiligung mit
einer Erfolgsbeteiligung verknüpft ist, um die Mittelherkunft zur Finanzierung
der Kapitalbeteiligung sicherzustellen. Zur Mittelverwendung bieten sich
betriebliche und überbetriebliche Beteiligungsmodelle an.
Als Ziele der
Kapitalbeteiligungvon Arbeitnehmern werden u.a. herausgestellt: die Bindung der
Mitarbeiter an die Unternehmen, die Ausweitung der immateriellen, arbeitnehmerorientierten
Partizipationsprozesse im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und der Mitbestimmungsgesetze,
die Verwirklichung des Shareholder Value Ansatzes, der Aufbau einer privaten,
staatlich teilgeförderten Altersvorsorge und privaten Vermögensmehrung sowie
das personalwirtschaftliche Ziel der Motivations- und Produktivitätssteigerung
der Mitarbeiter.
II. Kurzer historischer
Abriss der Kapitalbeteiligung
Die ersten Belegschaftsaktien im deutschen Sprachraum haben
fünf Aktiengesellschaften zwischen 1867 und 1874 ausgegeben (vgl. Gaugler, 2002;
generell zur Entwicklung der Kapitalbeteiligung vgl. Bontrup, 2000).
Die Politik war dem Modell einer Mitarbeiterbeteiligung seit
ca. 1950 aufgeschlossen, jedoch gab es gespaltene Meinungen hinsichtlich der
Durchführung. Während einige Modelle die Kapitalbeteiligung eher für einzelne
Betriebe separat regeln wollten, fokussierten die anderen mehr die
Kapitalbeteiligungsmodelle, die primär auf (Tarif-) Fonds beruhten. Die
Tariffonds sollen für die gesamten Branchen oder Regionen das Produktivvermögen
der Mitarbeiter kollektiv verwalten. Die Idee der Tariffonds entspricht dem
Wunsch der großen Gewerkschaften,
um dadurch einen größeren Einfluss auf das wirtschaftliche Geschehen auszuüben.
Die betriebliche Lösung dagegen entspricht eher den Vorstellungen der Arbeitgeberverbände,
die die Macht der Gewerkschaften zumindest nicht weiter steigern wollen,
sondern jedem Betrieb freie Hand bei der Einführung von
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodellen lassen wollen.
Viele Unternehmen führen solche Beteiligungsmodelle heute
nicht mehr ausschließlich aufgrund sozialer Aspekte ein, sondern fokussieren
klar den Shareholder Value Ansatz.
Sie wollen durch Anreizsysteme,
speziell für das Management, aber auch teilweise für tariflich bezahlte
Arbeitnehmer, Motivation, Produktivität, Kostenbewusstsein, Identifikation mit
dem Unternehmen und Mitverantwortung steigern, um damit den Unternehmenswert zu
erhöhen. Daneben darf auch der Finanzierungseffekt, also Gewinnung von
Liquidität, Verbesserung der Kapitalstruktur und einer evtl. Steuerersparnis
nicht außer Acht gelassen werden. Auffallend ist auch, dass viele Unternehmen
in den Neuen Bundesländern durch Management-Buy-Out/Belegschafts-Buy-Out oder
andere Modelle ganz oder teilweise von den Mitarbeitern übernommen wurden.
Hierbei steht jedoch eher die Existenzsicherung der Unternehmen als die
Vermögensmehrung der Arbeitnehmer im Vordergrund.
III. Beteiligungsmodelle
im Überblick
Grob wird zwischen materieller
und immaterieller
Mitarbeiterbeteiligung unterschieden. Die immaterielle Beteiligung umfasst die
Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gemäß
Betriebsverfassungsgesetz und Mitbestimmungsgesetz. Die materielle Form
untergliedert sich in Erfolgs- und Kapitalbeteiligung, wobei Letztere in
direkter und indirekter Form anzutreffen ist.
In den letzten beiden Jahrzehnten verschmolzen Kapital- und
Erfolgsbeteiligung. Sie werden so kombiniert, dass durch die Ausschüttung im
Rahmen der Erfolgsbeteiligung (Mittelherkunft) die eigentliche Finanzierung der
Kapitalbeteiligung (Mittelverwendung) gewährleistet ist.
Die immaterielle
Beteiligung, bei der zwischen gesetzlicher Mitbestimmung
und der über die kollektiven, arbeitsrechtlichen Mindestregelungen
hinausgehenden freiwilligen, gesellschaftsrechtlichen Partizipation
unterschieden wird, wird durch die Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer
flankiert und zu einer materiellen
Beteiligung ausgebaut.
Die materielle
Seite wird Erfolgs- und Kapitalbeteiligung genannt. Bei der Kapitalbeteiligung
wird nach der Art der Kapitalbereitstellung unterschieden, also ob es sich um
Eigenkapital, Fremdkapital oder hybride Formen der Finanzierung handelt. Bei
der Erfolgsbeteiligung wird weiter in Leistungs-, Ertrags- und Gewinn-
(Verlust-)beteiligung untergliedert. Die Wahl dieser Modelle ist stark abhängig
von Größe und Gesellschaftsform der Unternehmung, die solch ein Modell
implementieren will.
Während bei der direkten
Beteiligung der Arbeitnehmer
unmittelbar mit der Unternehmung verbunden ist, wird bei der indirekten Variante, der
überbetrieblichen Form, eine separate Beteiligungsinstitution
zwischengeschaltet. Diese ist dann unmittelbar mit der Unternehmung verbunden.
Der Arbeitnehmer hält nur eine mittelbare Beteiligung an seiner Unternehmung.
Auslöser für die Wahl einer indirekten Beteiligungsform sind u.a. der Wunsch
nach einer strikten Separation von Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis, das
Bedürfnis einer Bündelung der Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der
Unternehmung, ein Verhindern der Verengung von Entscheidungsräumen der
Unternehmer durch Mitwirkungsrechte der Mitarbeiter und der Wunsch, für
verschiedene Unternehmen ein einheitliches Beteiligungsmodell zu führen.
IV. Staatliche Förderung
der Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern
Die staatliche
Förderung der Kapitalbeteiligung wurde seit 1984 entwickelt, als die
Bundesregierung den Fokus auf die betriebliche Vermögensbildung lenkte.
Gegenwärtig umfasst die staatliche Förderung das 3. Vermögensbeteiligungsgesetz,
das sich aus dem 5. Vermögensbildungsgesetz und dem damals neu
aufgenommenen § 19a EStG zusammensetzt. Das Hauptziel dabei ist eine stärkere
Beteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Produktivvermögen, ohne
andere Sparformen, insbesondere das Bausparen, zu beeinträchtigen (vgl. Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung, 2000).
Der neu aufgenommene § 19a EStG macht es dem Arbeit gebenden
Unternehmen möglich, seinen Mitarbeitern von Lohnsteuer und Sozialversicherung
befreite Zuwendungen zu geben. Diese Förderung ist nicht an bestimmte
Einkommensgrenzen der Arbeitnehmer gebunden. Der Betrag, der pro Mitarbeiter
zugewendet werden darf, betrug anfangs DM 300, ab dem 01.01.2002 liegt er bei
Euro 154 im Jahr. Es gilt jedoch das Hälftungsprinzip, d.h., die Befreiung
erfolgt nur, wenn die vom Arbeitgeber getragene Verbilligung der Arbeitnehmeranteile
50% des Wertes nicht übersteigt und die Anteile auf 6 Jahre festgelegt werden.
Diese Sperrfrist beginnt zu Anfang des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung
erfolgt. Es darf innerhalb dieser Zeit nicht im Rahmen von Rückzahlung,
Abtretung, Beleihung oder in anderer Form über die Beteiligung verfügt werden,
wobei es Ausnahmefälle im Rahmen des § 19a Abs. 2 S. 5 EStG gibt. Abgesehen
davon kommt es bei vorzeitiger Verfügung zu einer Nachversteuerung, die
pauschal in Höhe von 20% des geldwerten Vorteils gem. § 7 Abs. 1 LStDV erfolgt.
Nach § 19a Abs. 3 sind folgende Vermögensbeteiligungen förderungsfähig: Aktien,
Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine, Anteilsscheine an einem
Beteiligungs-Sondervermögen, Investmentfondsanteil-Sondervermögen oder Gemischten
Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen sowie von Investment-Anteilen,
Genossenschaftsanteilen, GmbH-Anteilen, Stillen Beteiligungen,
Mitarbeiter-Darlehen oder Genussrechten, die mit einer Gewinnbeteiligung
verbunden sind.
Neben dem sozialen Hauptziel
der Vermögensmehrung mittels Kapitalbeteiligung auf Seiten der Arbeitnehmer und
dem Versuch, die Vermögenskonzentration zu verändern, sind mittlerweile
besondere personalpolitische Aspekte hinzugekommen. So ist es namentlich für
junge Unternehmen überlebenswichtig, qualifiziertes Führungspersonal zu werben
und zu halten. Da die Firmen in der Regel nicht über die finanziellen
Möglichkeiten verfügen, ihrem Fachpersonal marktübliche Löhne und Gehälter zu
zahlen, werden mit Hilfe von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen oder bei
Aktiengesellschaften dominant mit Stock Option Programmen lukrative
Anreizsysteme geschaffen. Es wird darauf hingewiesen, dass beteiligte
Mitarbeiter produktiver sind, einen geringeren Krankenstand aufweisen und sich
des Weiteren mit ihrem Unternehmen stärker identifizieren.
V. Formen der
Kapitalbeteiligung
Die Kapitalbeteiligung umfasst alle Modelle, bei denen die
Arbeitnehmer am Kapital der Unternehmung beteiligt werden. Es handelt sich
dabei stets um einen Minderheitsanteil der Arbeitnehmer am Unternehmen. Zwar
stehen den Arbeitnehmern verschiedene Gesellschaftsrechte zu, die eigentliche
unternehmerische Entscheidungsgewalt bleibt jedoch bei den Alt-Eigentümern
(vgl. Schneider,
/Zander, 2001, S. 149 ff.; Roth, 2001).
1. Belegschaftsaktien
Eine Aktie verbrieft in der Form einer Urkunde einen
partiellen Anteilsbesitz am Grundkapital einer Unternehmung. Der Mitarbeiter
als Aktionär ist (partieller) Eigentümer der Unternehmung. Diese Stellung ist
mit umfangreichen Verwaltungs- und Vermögensrechten verbunden. Die wichtigsten
Verwaltungsrechte sind:
-
das Stimmrecht (§134 AktG),
-
das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung (§118
Abs. 1 AktG),
-
das Auskunftsrecht (§131 AktG),
-
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§245
AktG),
-
die Aktionärsklage gegen rechtswidrige Maßnahmen des
Vorstands.
Zu den Vermögensrechten zählen:
-
das Recht auf Anteil am Jahresgewinn (Dividende) (§§58
Abs.4, 60 AktG),
-
das Recht auf den Bezug junger Aktien bei
Kapitalerhöhungen (§186 Abs.1 AktG),
-
das Recht auf Teilnahme am Liquidationserlös (§271
AktG).
Handelt es sich um ein börsennotiertes Unternehmen, ist die
Aktie äußerst fungibel und ihre Bewertung erfolgt institutionalisiert und
objektiv. Belegschaftsaktien können zudem auch staatlich gefördert werden und
beinhalten somit weitere finanzielle Anreize für den Arbeitnehmer. Regelmäßig
wird zumindest die Förderung im Rahmen des § 19a EStG in Anspruch genommen, um
die Aktien verbilligt weiterzugeben. Auf Seiten der Unternehmung ist die
verbesserte Eigenkapitalquote als vorteilhaft zu nennen. Zudem lernt der Mitarbeiter
durch seinen Status als partieller Gesellschafter mehr unternehmerisches
Denken, was sich positiv auf seine Produktivität und seine Identifikation mit
dem Unternehmen auswirken kann.
Es ist zu erkennen, dass die Anzahl der Aktionäre in diesem
Zeitraum insgesamt gestiegen ist. Dies ist auch auf die fortschreitende
Verbreitung von Belegschaftsaktien zurückzuführen.
Nachteile dieser Beteiligungsform sind, dass sie
rechtsformabhängig ist, die Wertentwicklung der Aktie an der Börse von externen
Einflüssen abhängig ist, die Vorteile
der Fungibilität und der Bewertung bei nicht börsennotierten
Aktiengesellschaften entfallen, und es für den Aktionär nicht das Recht auf
Kapitalrückerstattung durch die Gesellschaft (§ 57 Abs. 1 AktG) gibt oder die
Möglichkeit, die Beteiligung zu kündigen. Der Aktionär hat die Pflicht, seine
Einlage zu leisten (§ 54 Abs. 1 AktG). Außerdem tritt neben das
Arbeitsplatzrisiko das Kapitalverlustrisiko. Im schlimmsten Fall kann es gar zu
einem Totalverlust für den Aktionär kommen.
Bei der Gestaltung eines Beteiligungsmodells
mit Belegschaftsaktien ist es wichtig zu definieren, welche Ziele mit dieser
Kapitalbeteiligung verfolgt werden. Darauf abgestimmt werden dann die groben
Elemente des Modells gestaltet. Die wichtigsten Fragen hierbei sind:
-
Wie sollen die Aktien für die Ausgabe an die
Belegschaft beschafft werden?
-
In welchem Umfang werden Belegschaftsaktien
ausgegeben?
-
Welche Aktiengattung soll ausgegeben werden?
-
Welche Mitarbeiter sollen die Möglichkeit haben, Belegschaftsaktien
zu erwerben?
-
Welche Sperrfristen sollen implementiert werden?
-
Wie sollen die Aktien verwaltet werden?
-
Wie soll die Beteiligung finanziert werden?
-
Welche arbeitsrechtlichen Punkte sind zu beachten?
-
Welche steuerrechtlichen Aspekte sind zu beachten?
Der Umfang des
Aktienanteils kann variabel gestaltet werden. Die Ausgabe von
Belegschaftsaktien wird überwiegend in Form einer bedingten Kapitalerhöhung
durchgeführt (§ 192 AktG), d.h., das Kapital wird in dem Maße erhöht, wie die
Arbeitnehmer von der Ausgabe der Aktien tatsächlich Gebrauch machen. Hierbei
ist der Nennbetrag des bedingten Kapitals auf 10% des bisherigen Grundkapitals
beschränkt (§ 192 Abs. 3 AktG), was die Möglichkeit der Partizipation der
Arbeitnehmer am Produktivvermögen begrenzt. Weiterhin ist zu beachten, dass die
staatliche Förderung im Rahmen des §19a EStG eine Höchstgrenze zur steuerfreien
Zuwendung vorschreibt. Folglich wird diese meist ausgeschöpft. Der Abschlag bei
Bezug der Belegschaftsaktien beträgt in Relation zum aktuellen Börsenkurs in
der Regel zwischen 20 und 40% und hängt meist mit dem Geschäftsergebnis des
vorangegangenen Jahres zusammen. Der Abschlag darf jedoch maximal bei 50% vom
aktuellen Börsenkurs liegen.
Üblicherweise sollen die Belegschaftsaktionäre auch an der
Unternehmung nicht in zu großem Maße beteiligt sein, da sie sonst ggf. eine
sehr einflussreiche Position auf der Hauptversammlung innehaben. Ab einer
fünfprozentigen Beteiligung ist es möglich, eine Hauptversammlung einzuberufen
(§ 122 Abs. 1 AktG) und die Tagesordnung erweitern zu lassen (§ 122 Abs. 2
AktG). In den großen Unternehmen, die Belegschaftsaktien an die Mitarbeiter
ausgeben, beläuft sich der Anteilsbesitz aller Belegschaftsaktionäre auf weit
unter zehn Prozent des Grundkapitals.
Belegschaftsaktien werden grundsätzlich mit einer Sperrfrist
ausgegeben. Um in den Genuss der staatlichen Förderung nach § 19a EStG zu
gelangen, muss diese Sperrfrist sechs Jahre betragen. Es können aber auch
längere Fristen vertraglich geregelt sein. Bei kürzeren Fristen besteht kein
Anrecht auf staatliche Förderung. Grundsätzlich wird die sechsjährige
Sperrfrist genutzt.
Die Belegschaftsaktien können zentral oder dezentral
verwaltet werden. Bei der dezentralen Verwaltung bekommt jeder Mitarbeiter die
Aktien individuell in sein Depot eingebucht, während bei der zentralen
Verwaltung eine Institution, also eine Bank, ein Treuhänder oder das Arbeit
gebende Unternehmen die Aktien aller Belegschaftsaktionäre der Unternehmung
aufbewahrt. Die Kosten der Depothaltung können den Arbeitnehmern für die
gesetzliche Dauer der Sperrfrist steuerfrei erstattet werden (Abschnitt 77
Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien).
Daneben kann der Mitarbeiter für die Mittelaufbringung zuständig sein. Wichtigstes Merkmal dieser
Variante ist die Freiwilligkeit. Kein Mitarbeiter kann zur Zeichnung der
Belegschaftsaktien gezwungen werden, da die Mittelaufbringung durch das private
Vermögen oder einen flexiblen Anteil des Entgelts erfolgt.
Es muss die arbeitsrechtliche
Basis definiert sein, auf der die Aktienausgabe geregelt ist. Dies kann
durch eine Betriebsvereinbarung,
eine Gesamtzusage an die Belegschaft oder über individuelle Verträge mit jedem
involvierten Mitarbeiter geschehen.
Die Kapitalbeteiligung durch Belegschaftsaktien wird durch
Aktienoptionsprogramme unterstützt. Mit dem in Kraft getretenen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich (KonTraG) hat Deutschland seit 1998 die
aktienrechtliche Grundlage für die Gewährung von reinen Aktienoptionen an
Mitarbeiter geschaffen (vgl. Beynio,
/Krieger, 1998, S. 353 ff.; Brinkkötter, 2000,
S. 663 ff.).
2. Genussscheine/Genussrechte
Die Gewährung von Genussrechten zählt zu den
Beteiligungsmodellen, die teils Fremdkapital-, teils Eigenkapitalcharakter
aufweisen. Sie werden daher als hybride Beteiligungsform bezeichnet. Werden die
vom Unternehmen gewährten Genussrechte verbrieft, so spricht man von
Genussrechten, die grundsätzlich an der Börse handelbar und somit weitestgehend
fungibel sind.
Genussrechte sind zwar nicht normativ geregelt, finden aber
Erwähnung in einigen Gesetzen, wie §§ 160 Abs. 3 Nr. 6, 221 Abs. 3 AktG.
Folglich gilt eine große Vertragsfreiheit,
die den betroffenen Parteien viel Raum für die Vertragsgestaltung gewährt.
Mitarbeiter-Genussrechte werden durch Vertrag zwischen dem Mitarbeiter als
Genussrechtserwerber (Gläubiger) und dem Arbeitgeber-Unternehmen (Emittent)
begründet und stellen typischerweise eine Gegenleistung für das vom Mitarbeiter
(nun Genussrechtsinhaber) dem Unternehmen zeitlich befristet zur Nutzung
überlassene Kapital (Genussrechtskapital) dar. Je nach Vertragsgestaltung
können die Genussrechte eher aktienähnlichen
(eigenkapitalähnlichen) Charakter aufweisen oder aber den von festverzinslichen Wertpapieren
(fremdkapitalähnlichen Charakter) haben.
3. GmbH-Anteile
Die Ausgabe von GmbH-Anteilen, bzw. Gesellschaftsanteilen im
Allgemeinen, dient der Stärkung des Eigenkapitals. In diesem Fall werden dem
Mitarbeiter Anteile übertragen. Dies hat schwerwiegende rechtliche Folgen. Der
beteiligte Mitarbeiter erhält die mit dem Status eines Gesellschafters
verbundenen Rechte, namentlich Entscheidungsrechte. Durch diese direkte
finanzielle Verbindung nimmt der Mitarbeiter am Substanzwachstum seiner Arbeit
gebenden Unternehmung teil. Es kommt zu gesteigerter Motivation und
Unternehmensidentifikation auf Seiten des Arbeitnehmers. Er genießt eine
äquivalente Position wie die übrigen Kapitalgeber. Mit diesem dominierenden
Vorteil ist jedoch ein markanter Nachteil verbunden. Es bedarf einer notariellen
Beglaubigung und eines Eintrages in das Handelsregister, um die Anteile
übertragen zu können (§ 2 GmbHG). Dies ist kosten- und verwaltungsintensiv und
verbietet folglich die Beteiligung größerer Mitarbeiterschichten im Rahmen
dieses Modells. Zudem kommt es bei Beteiligungen zu Kapitalerhöhungen und damit
zu einer Verwässerung der Beteiligungen der Alt-Gesellschafter. Viele
Mitarbeiter sind meist nicht in der Lage, die finanziellen Mittel für eine
Beteiligung namentlich an schon etablierten Unternehmen aufzubringen.
Das Primärziel des Vermögensaufbaus beim Mitarbeiter wird
dadurch gefährdet, dass es keine Absicherung gegen ein Insolvenzrisiko gibt.
Zudem gibt es keinen öffentlichen Kurswert für GmbH-Anteile. Es kommt zu
Problemen bei der Bewertung, beim Kauf und Verkauf der Anteile.
4. Stille Beteiligung
Diese Beteiligungsform stärkt das Produktivkapital und hat
als Charakteristik eine starke Verflechtung mit dem wirtschaftlichen Erfolg der
Unternehmung. Üblicherweise wird der Arbeitnehmer prozentual am Gewinn
beteiligt, mögliche Verluste werden bis zur Höhe der Einlage begrenzt. Es gibt
die zwei Ausprägungen der direkten und der indirekten stillen Beteiligung. Das
Modell wird häufig bei kleinen und mittleren Unternehmen, die ein
Handelsgewerbe betreiben, angewendet, da es diverse Vorteile gerade für diese
Unternehmen aufweist. So handelt es sich bei der stillen Gesellschaft um eine
reine Innengesellschaft, was zur Folge hat, dass die Gründung und das Bestehen
dieser nicht gegenüber Dritten in Erscheinung tritt. Des Weiteren handelt es
sich um eine unkomplizierte Beteiligungsform, da sie kostengünstig ist und es
weder eines notariellen Vertrages noch eines Handelsregistereintrages bedarf.
Schließlich handelt es sich hierbei noch um eine äußerst flexible Beteiligungsform.
Eine Modifizierung zu Gunsten der spezifischen Wünsche und Gegebenheiten der
Unternehmung ist grundsätzlich unproblematisch. Dies folgt aus der rechtlichen
Grundlage, den weitestgehend abdingbaren §§ 230 – 237 HGB sowie 705 ff. BGB.
Jedoch folgen daraus auch die nicht zu unterschätzenden
Nachteile. Stille Beteiligte haben keine Absicherung gegenüber dem
Insolvenzrisiko. Schließlich fällt negativ aus Sicht der Alt-Gesellschafter ins
Gewicht, dass die still Beteiligten Kontrollrechte innehaben, die nicht
erwünscht sind. Zum Problem werden die Einlagen, da sie grundsätzlich in Geld
geleistet werden, was namentlich bei jungen, hochqualifizierten Mitarbeitern
nicht möglich ist. Aus den genannten Gründen ist diese Beteiligungsform
vorwiegend im Mittelstand anzutreffen.
5. Mitarbeiterdarlehen
Die einfachste und folglich auch speziell als Einführung
einer Mitarbeiterbeteiligung genutzte Form ist die der Mitarbeiterdarlehen.
Gesetzlich ist das Mitarbeiterdarlehen in den §§ 607 – 610 BGB geregelt. Hierbei
stellt der Mitarbeiter ein Darlehen zur Verfügung. Zeitraum der Gewährung,
sowie die Summe, Rückzahlungsmodalitäten und Zinsen werden vorher festgelegt.
Auf der Ebene der Gesellschaft handelt es sich, zumindest in der Grundform, um
reines Fremdkapital. Daher erhält der Mitarbeiter keine zusätzlichen Kontroll-,
Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte. Er wird nicht am Produktivvermögen
beteiligt, sondern erhält eine Gläubigerstellung. Da der Mitarbeiter sich nicht
wirklich an seinem Arbeit gebendem Unternehmen beteiligt, und im Regelfall
nicht an einer eventuellen Wertsteigerung partizipiert, entfällt hier das
Argument der steigenden Motivation. Jedoch kann ein Darlehen am Gewinn
teilhaben, z.B. durch gewinnabhängige Sonderzahlungen. Eine Teilnahme am
Verlust ist ausgeschlossen. Zinsen sind vom Unternehmen auch in
Krisensituationen zu zahlen. Hierbei wird auch das Ziel der
Mitarbeitermotivierung verfolgt und das Darlehen, genuin reines Fremdkapital,
wird dem Eigenkapital teilweise angenähert. Es kann in dieser Überlegung auch
eine nachrangige Kapitalhaftung des Darlehens vereinbart werden.
Es handelt sich hierbei um ein Modell, das Rechtsform
unabhängig ist und durch seine Einfachheit besticht. Als „ Einstiegsmodell “ für
eine Mitarbeiterbeteiligung wird es daher gern genutzt.
6. Management-Buy-Out/Belegschafts-Buy-Out
Bei einem Management-Buy-Out (MBO) handelt es sich um einen
Vorgang, bei dem ein bestehendes Unternehmen ganz oder zu großen Teilen vom
dort tätigen Management übernommen wird. Üblicherweise ist eine Finanzierung
mit Fremdmitteln nötig, die von Banken oder anderen außen stehenden Investoren
zur Verfügung gestellt werden. Es wird dann von einem Leveraged-Buy-Out
gesprochen. Werden durch das Management, namentlich Abteilungsleitern,
Geschäftsanteile wie Aktien oder GmbH-Anteile erworben, und sondern sie
separate Teilbetriebe aus, so handelt es sich bei diesen Transaktionen um
Spin-Offs. Hier ist also eine Vereinigung der Faktoren Arbeit und Kapital auf
das Management zu konstatieren. Es handelt sich demnach nicht um eine typische
Form der Mitarbeiterbeteiligung, sondern kann in verschiedenen Situationen,
z.B. bei einer Nachfolgeregelung, der Privatisierung staatlicher Betriebe, dem
Outsourcing oder einer Sanierung angewandt werden. Speziell nach der Wiedervereinigung
stieg die Zahl der MBO\'s an, gerade um Unternehmen in den neuen Bundesländern
vor der Insolvenz zu retten. Solche Sanierungs-Buy-Outs,
bei denen auch die Belegschaft, Lieferanten und Kunden involviert sein können,
sind jedoch aufgrund des möglichen finanziellen Totalverlustes bei einer
späteren Insolvenz mit äußerster Vorsicht zu betreiben. In jedem Fall sollten
ein solides Sanierungskonzept und Sicherheiten für den Fremdkapitaleinsatz zur
Verfügung stehen.
Literatur:
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Incentives von oberen Führungskräften in der Henkel-Gruppe, in: Betriebliche
Personal- und Sozialpolitik, hrsg. v. Clermont, A./Schmeisser, W., München
1998, S. 353 – 362
Bontrup, H. J. : Lohn und Gewinn.
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundzüge, München et al. 2000
Brinkkötter, H. O. : Aktienprogramme
der BASF Aktiengesellschaft. „ BOP “ für obere Führungskräfte – „ plus “ für die
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A./Schmeisser, W./Krimphove, D., München 2000, S. 663 – 691
Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung, : Mitarbeiterbeteiligung am Produktivvermögen. Ein Wegweiser für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Bonn 2000
Gaugler, E. : Die Anfänge der
Mitarbeiterbeteiligung im 19. Jahrhundert, in: Mitarbeiterbeteiligung, hrsg. v.
Wagner, K. R., Wiesbaden 2002, S. 15 – 26
Krimphove, D./Kruse, O. :
Wirtschaftlich-rechtliche Möglichkeiten der Führungskräfteentlohnung mittels
variabler Vergütungssysteme in Kreditinstituten, in: Strategisches
Personalmanagement in Globalen Unternehmen, hrsg. v. Clermont, A./Schmeisser,
W./Krimphove, D., München 2001, S. 789 – 810
Maier-Mannhart, H. : Beispiele aus der
betrieblichen Praxis. Vom Mitarbeiter zum Mitunternehmer, Landsberg am Lech
1996
Nagel, K./Schlegtendal, G. : Flexible
Entgeltsysteme. Fair Entlohnen – Besser Motivieren, Landsberg am Lech 1998
Robbins, S. P. : Organisation der
Unternehmung, 9. A., München 2001
Roth, G. H. : Handels- und
Gesellschaftsrecht, 6. A., München 2001
Schmeisser, W./Brinkkötter,
H.-O./Krimphove, D. : Internationales Entgeltmanagement, München und Mering
2004
Schmeisser, W./Hahn, M./Schindler, F.
: Aktienoptionsprogramme als Vergütungskomponente, München und Mering 2004
Schneider, H. J./Zander, E. :
Erfolgs- und Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter, 5. A., Stuttgart 2001
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