Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Funktionen
von Tarifverträgen
III. Formen
von Tarifverträgen
IV. Regelungsebenen
V. Rechtswirksamkeit
VI. Tarifbindung
und Geltungsbereich
VII. Ausdehnung
der Tarifbindung
VIII. Beendigung
eines Tarifvertrags
IX. Ausblick
I. Begriff
Tarifverträge sind schriftliche Verträge zwischen einer
Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation auf der einen und einem oder
mehreren Arbeitgebern oder einer Arbeitgebervereinigung oder deren
Spitzenorganisation auf der anderen Seite. Sie enthalten neben einer Regelung
von Rechten und Pflichten dieser Vertragsparteien insbesondere Rechtsnormen zur
Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Ihr Bestand wird durch die
Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantiert; ein
Verbot von Tarifverträgen oder ihre Ersetzung durch eine staatliche
Lohnfestsetzung wäre daher verfassungswidrig. Einfachgesetzlich sind die
wichtigsten Vorschriften über Tarifverträge im Tarifvertragsgesetz (TVG)
normiert.
II. Funktionen von
Tarifverträgen
Ein Tarifvertrag erfüllt in einer Marktwirtschaft
unterschiedliche Funktionen. Historisch betrachtet stand zunächst die Schutzfunktion des Tarifvertrags ganz im
Vordergrund; danach soll die strukturelle Unterlegenheit der Arbeitnehmer
gegenüber den Arbeitgebern beim Vertragsabschluss durch kollektives Handeln
ausgeglichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und
Arbeitsbedingungen ermöglicht werden. Bis in die Gegenwart hinein ist der
Schutz abhängiger Beschäftigter durch die Schaffung zwingender tariflicher
Mindestarbeitsbedingungen eine der wichtigen Aufgaben des Tarifvertrages
geblieben. Neben dieser Schutzfunktion kommt dem Tarifvertrag traditionell eine
Friedensfunktion zu, weil er es den
Vertragsparteien verbietet, während seiner Laufzeit Arbeitskämpfe über in ihm
geregelte Sachfragen zu führen. Mehr noch als andere Verträge erfüllt der
Tarifvertrag eine Ordnungsfunktion,
indem er die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regelt: Er setzt einen
Standard, der ein Maßstab für die entsprechende Branche ist. Schließlich setzt
er innerhalb seines Geltungsbereiches ein verbindliches Lohn- und Gehaltsgefüge
fest und stellt die Beteiligung der Arbeitnehmer am Sozialprodukt sicher; man
spricht insofern von der Verteilungsfunktion
des Tarifvertrags.
III. Formen von
Tarifverträgen
Nach den Parteien des Tarifvertrages unterscheidet man
Verbandstarifverträge (Flächentarifverträge) von Firmentarifverträgen
(Haustarifverträgen); Erstere werden zwischen einer Gewerkschaft und einem
Arbeitgeberverband oder deren jeweiligen Spitzenorganisationen, Letztere
zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen. Obwohl
es keine juristischen Begriffe sind, ist zwischen Entgelt- und
Manteltarifverträgen (Rahmentarifverträgen) zu unterscheiden, wenn man sich am
Inhalt des Tarifvertrages orientiert. Entgelttarifverträge bestimmen
unmittelbar die Höhe des Arbeitsentgeltes, wobei sie häufig nur einen sog.
Ecklohn für eine bestimmte, repräsentative Tarifgruppe näher festlegen. Das
Entgelt für andere Vergütungsgruppen wird dann ausgehend von diesem Ecklohn
abstrakt bestimmt (z.B. x % des Ecklohns). Entgelttarifverträge werden in der
Regel kurzfristig abgeschlossen; ihre Laufzeit beträgt zumeist ein Jahr.
Manteltarifverträge regeln dagegen – meist für eine Laufzeit von mehreren
Jahren – die allgemeinen Arbeitsbedingungen mit Ausnahme der Entgelthöhe, wie
beispielsweise Einstellung und Kündigung, Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Lohn-, Gehalts- und
Entgeltgruppendefinitionen.
IV. Regelungsebenen
Bei jedem Tarifvertrag sind zwei Regelungsebenen wegen ihrer
verschiedenen Rechtswirkungen stets strikt voneinander zu trennen: Der
schuldrechtliche und der normative Teil des Tarifvertrages.
Auf seiner schuldrechtlichen
Ebene regelt der Tarifvertrag nach § 1 Abs. 1 TVG – wie jeder
schuldrechtliche Vertrag – die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
insoweit besteht wie im Schuldrecht Vertragsfreiheit. Die Tarifvertragsparteien
können daher auf dieser Ebene nach ihrem Belieben Vereinbarungen treffen,
sofern sie dabei keine höherrangigen Rechtsvorschriften wie beispielsweise die
Verfassung, Gesetze oder Rechtsverordnungen verletzen. Eine Besonderheit des
Tarifvertrages gegenüber sonstigen Verträgen besteht jedoch darin, dass sein
schuldrechtlicher Teil nicht nur fakultative Vereinbarungen enthalten kann,
sondern stets zwingend eine Friedens- und
Durchführungspflicht beinhaltet. Diese Pflichten gelten als stillschweigend
mitvereinbart. Die jedem Tarifvertrag immanente Friedenspflicht verbietet es
den Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit des Tarifvertrages
Arbeitskampfmaßnahmen über im Tarifvertrag geregelte Sachfragen zu führen. Im
Gegensatz zu dieser nur relativen Friedenspflicht verbietet die absolute
Friedenspflicht jegliche Kampfhandlungen während der Laufzeit des
Tarifvertrages, ohne Rücksicht darauf, ob der Tarifvertrag bezüglich des
Kampfziels überhaupt eine Regelung enthält; sie muss jedoch ausdrücklich
vereinbart worden sein. Die Durchführungspflicht verpflichtet die
Tarifvertragsparteien zur Erfüllung des Tarifvertrags. Ihre Besonderheit
gegenüber der jedem Vertrag innewohnenden Erfüllungspflicht liegt darin, dass
sie Arbeitgeberverband und Gewerkschaft dazu verpflichtet, ihre Mitglieder –
notfalls mit vereinsrechtlichen Sanktionen – zur Einhaltung der
tarifvertraglichen Ordnung anzuhalten; die Durchführungspflicht ist somit auch
eine Einwirkungspflicht.
Nach § 1 Abs. 1 TVG enthält ein Tarifvertrag weiterhin
Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen regeln; hierbei handelt es sich um den normativen Teil des
Tarifvertrages. An dieser Stelle wird der Doppelcharakter
des Tarifvertrags deutlich: Neben schuldrechtlichen Absprachen enthält er,
gleichsam wie ein Gesetz, Rechtsnormen, die über das Verhältnis der
Tarifvertragsparteien hinaus Rechtswirkungen entfalten. Sie gelten unmittelbar
für die Arbeitsverhältnisse der Tarifgebundenen (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1
TVG); einer besonderen Vereinbarung etwa in einem Arbeitsvertrag
bedarf es daher nicht. Die Normen des Tarifvertrags sind überdies zwingend,
sodass grundsätzlich weder durch eine Betriebsvereinbarung
noch kraft Arbeitsvertrages etwas vom Inhalt des Tarifvertrags Abweichendes
vereinbart werden kann. In drei Fällen macht das Gesetz jedoch eine Ausnahme
von dem zwingenden Charakter der Tarifnormen: Zunächst sind abweichende
Vereinbarungen immer dann zulässig, wenn der Tarifvertrag sie ausdrücklich
vorsieht; man spricht dann von einer sog. Öffnungsklausel. Der Funktion des
Tarifvertrags entsprechend, zum Schutz der Arbeitnehmer
Mindestarbeitsbedingungen garantieren zu wollen, ist eine Abweichung vom
Tarifvertrag zugunsten der Arbeitnehmer immer erlaubt (sog.
Günstigkeitsprinzip, vgl. § 4 Abs. 3 TVG). Welche Regelung für einen
Arbeitnehmer im Einzelfall günstiger ist, lässt sich allerdings nicht immer
ohne weiteres feststellen. Ist etwa ein Tarifvertrag, der ein Gehalt von 1.500
Euro bei 30 Urlaubstagen vorsieht günstiger als ein Arbeitsvertrag, welcher
zwar 1.750 Euro Gehalt gewährt, es dafür aber bei 25 Urlaubstagen belässt? Das
BAG betrachtet bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich weder die
Gehaltshöhe noch die Urlaubsdauer isoliert, sondern nimmt einen
Sachgruppenvergleich vor; verglichen werden danach nur solche Regelungen, die
in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Fehlt es – wie hier wegen der
Verschiedenheit des mit dem Gehalt und Urlaub jeweils verfolgten Zwecks – an
einem solchen Zusammenhang, ist mangels Vergleichbarkeit eine Einzelbetrachtung
vorzunehmen. In dem Beispiel führt die Anwendung des Günstigkeitsprinzips damit
zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer ein Gehalt von 1.750 Euro und 30 Urlaubstage
verlangen kann. Ihre zwingende Wirkung verlieren die Tarifnormen schließlich
mit Ablauf des Tarifvertrages, vgl. §
4 Abs. 5 TVG.
V. Rechtswirksamkeit
Sowohl schuldrechtliche als auch normative Wirkungen
entfaltet ein Tarifvertrag nur dann, wenn er rechtswirksam ist. Wie bei jedem anderen Vertrag auch bedarf es hierzu zunächst eines wirksamen
Vertragsabschlusses; dieser richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
BGB über Verträge. Tarifrechtliche Besonderheiten bestehen insoweit nicht. Das
TVG bestimmt in § 1 Abs. 2 lediglich, dass der Vertragsabschluss der Schriftform bedarf. Weiterhin müssen die
Vertragsparteien tariffähig sein. Auf Seiten der Arbeitnehmer sind das die Gewerkschaften,
auf Arbeitgeberseite einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände
(§ 2 Abs. 1 TVG). Ebenso können die jeweiligen Spitzenorganisationen
Tarifvertragsparteien sein, vgl. § 2 Abs. 2, 3 TVG. Die Tarifvertragsparteien
müssen ferner zum Abschluss des Tarifvertrages zuständig gewesen sein. Diese Tarifzuständigkeit
ergibt sich aus der Satzung der jeweiligen Verbände; in ihr bestimmen die
Tarifvertragsparteien autonom, für welche Branchen, Gebiete oder Unternehmen
sie zuständig sein wollen. Letzte Wirksamkeitsvoraussetzung für einen
Tarifvertrag ist ein zulässiger Inhalt.
Auf der schuldrechtlichen Ebene des Tarifvertrags haben die
Tarifvertragsparteien im Rahmen der dort bestehenden Inhaltsfreiheit einen
weiten Gestaltungsspielraum; im normativen Teil des Tarifvertrages können sie
dagegen nur bestimmte Sachfragen regeln. Die Befugnis der
Tarifvertragsparteien, unabhängig von staatlicher Einflussnahme zwingende
Rechtsnormen setzen zu können (Tarifautonomie), ist nämlich nicht grenzenlos gewährleistet, sondern gegenständlich auf die Förderung der
„ Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen “ nach Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt;
darunter fällt neben den in §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 2 TVG genannten sechs
Regelungsgegenständen auch die Regelung vermögenswirksamer Leistungen nach dem
5. VermBG. Über diese Gegenstände hinausgehende Sachfragen können die
Tarifvertragsparteien somit nicht normativ regeln; insbesondere der private
Bereich des Arbeitnehmers liegt daher regelmäßig außerhalb der Tarifmacht.
Neben dieser gegenständlichen Grenze sind der Tarifautonomie noch weitere Schranken
gesetzt. Eine allgemeine folgt aus der Rechtsordnung:
Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Setzung von Normen nicht gegen
höherrangiges Recht verstoßen, sofern nicht der Staat eine abweichende Regelung
zulässt. Dies ist bei sog. dispositivem oder tarifdispositivem Recht der Fall.
Als weitere Grenze der Tarifmacht ist die grundsätzliche Begrenzung der
Normsetzungsbefugnis auf Verbandsangehörige
zu benennen, wo es sich nicht um Betriebs- oder Betriebsverfassungsnormen
handelt, § 3 Abs. 2 TVG. Ein großer Teil der Literatur befürwortet zudem eine
Bindung an das Gemeinwohl; in der richterlichen Praxis ist aus diesem Grunde
allerdings noch kein Tarifvertrag für rechtswidrig erklärt worden.
VI. Tarifbindung und
Geltungsbereich
Mit der Feststellung, dass ein Tarifvertrag wirksam
abgeschlossen wurde, ist noch nichts darüber ausgesagt, ob er auch
Rechtswirkungen für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis entfaltet. Diesbezüglich
sind zwei Fragen genau voneinander zu trennen: Die der Tarifbindung und die
Frage nach dem Geltungsbereich des Tarifvertrags.
Die Tarifbindung gibt darüber Auskunft, ob eine bestimmte
Person überhaupt der Normsetzungsbefugnis der Tarifpartner unterliegt; sie
bezeichnet damit den Personenkreis, der äußerstenfalls von der normativen
Wirkung eines Tarifvertrages betroffen sein kann. Ihre Reichweite ist
gesetzlich abschließend geregelt: Tarifgebunden sind die Mitglieder der
Tarifvertragsparteien sowie der einzelne Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 TVG). Während
der einzelne Arbeitnehmer damit über den Ein- oder Austritt aus einer
Gewerkschaft auf seine Tarifbindung Einfluss nehmen kann, hat der Arbeitgeber
diese Möglichkeit nur bei Verbandstarifverträgen. Bei Firmentarifverträgen ist
er dagegen stets tarifgebunden; andernfalls würde das Tarifvertragssystem auch
nicht funktionieren, da der Arbeitgeber nicht zur Mitgliedschaft in einem
Arbeitgeberverband gezwungen werden kann. Tarifnormen entfalten grundsätzlich
nur bei beiderseitiger
Tarifgebundenheit Rechtswirkungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Bei Normen über betriebliche
oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen genügt allerdings die einseitige Tarifbindung des Arbeitgebers
(§ 3 Abs. 2 TVG). Andernfalls wäre die betriebliche Ordnung, die durch diese
Normen hergestellt werden soll, nicht betriebseinheitlich zu gewährleisten;
Torkontrollen etwa nur bei gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmern durchführen
zu können, wäre kaum praktikabel. Einen Sonderfall stellt die Tarifgebundenheit
durch Allgemeinverbindlicherklärung dar (§ 5 TVG). Diese vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales auf Antrag einer Tarifpartei abgegebene Erklärung bewirkt,
dass sich die normative Wirkung des Tarifvertrags auch auf nichttarifgebundene
Arbeitnehmer erstreckt. Auf diese Weise können auch nichtorganisierte
Arbeitnehmer an tariflichen Leistungen teilhaben. Außerdem hat die
Allgemeinverbindlicherklärung eine wettbewerbliche Dimension:
Nichttarifgebundene Arbeitgeber können nicht mehr untertariflich entlohnen und
sich so Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Unterliegen Arbeitnehmer und Arbeitgeber somit der
Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, sind sie also tarifgebunden,
fragt sich, ob sie auch in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fallen. Der
Geltungsbereich ergibt sich aus dem Tarifvertrag selbst; er zerfällt in einen
räumlichen, branchenmäßigen, fachlichen, persönlichen und zeitlichen
Geltungsbereich. In räumlicher
Hinsicht gilt der Tarifvertrag für das gesamte Tarifgebiet, für das die
Tarifvertragsparteien nach ihrer Satzung zuständig sind. Die Weite des
räumlichen Geltungsbereichs variiert sehr stark in den einzelnen
Wirtschaftszweigen; im Baugewerbe werden Tarifverträge generell auf Bundesebene
abgeschlossen, in der Mehrzahl der Wirtschaftszweige jedoch nur regional
begrenzt. Welche Unternehmen innerhalb eines Tarifgebiets dem Tarifvertrag
unterfallen sollen, bestimmt der branchenmäßige
Geltungsbereich. Denkbar sind zum Beispiel Tarifverträge für Verlage oder das
Bäckereihandwerk. Der fachlich-persönliche
Geltungsbereich gibt an, für welche Arbeitnehmergruppen ein Tarifvertrag innerhalb
eines Unternehmens gelten soll. An dieser Stelle tritt nochmals der Unterschied
zwischen dem persönlichem Geltungsbereich und der Tarifgebundenheit zu Tage:
Ersterer ist nur eine Teilmenge aus der Gesamtzahl aller Normunterworfenen. Der
Anfang und das Ende der Tarifwirkung wird schließlich durch den zeitlichen Geltungsbereich bestimmt.
Fehlt eine anderweitige Bestimmung im Tarifvertrag, dann tritt er im Zweifel
mit seinem Abschluss in Kraft. Die Tarifwirkung endet mit der Beendigung des
Tarifvertrags (vgl. dazu VIII.).
VII. Ausdehnung der
Tarifbindung
Nicht tarifgebundene Personen werden zuweilen als Außenseiter bezeichnet. In weiten Teilen
der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes werden tarifvertragliche
Arbeitsbedingungen auf diese von der normativen Wirkung von Tarifverträgen
nicht erfasste Personengruppe durch sog. Bezugnahmeklauseln erstreckt. Sie
ermöglichen dem Arbeitgeber die Gleichbehandlung aller Belegschaftsmitglieder
und damit die einheitliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Betrieb.
Derartige Vertragsabreden, denen zufolge eine tarifliche Regelung ganz oder
teilweise für das Arbeitsverhältnis gelten soll, können verschieden
ausgestaltet sein. Voneinander zu unterscheiden sind vor allem statische und dynamische Bezugnahmeklauseln: Während Erstere auf einen konkreten
Tarifvertrag Bezug nehmen, verweisen Letztere entweder auf den jeweils
einschlägigen Tarifvertrag (sachlich) und/oder auf die jeweils aktuelle Fassung
eines Tarifvertrages (zeitlich). Die rechtliche Wirkung einer
arbeitsvertraglichen Bezugnahme ist jedoch in allen Fällen die gleiche: Der an
sich normative Regelungsgehalt des Tarifvertrags wird schuldrechtlicher Inhalt
des Arbeitsvertrags.
VIII. Beendigung eines
Tarifvertrags
Der Tarifvertrag endet
mit dem Ablauf der Zeit, für die er
eingegangen wurde oder mit seiner einverständlichen Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien. Weitere
Beendigungsgründe können der Eintritt einer auflösenden Bedingung, die Ablösung
durch einen neuen Tarifvertrag oder seine Kündigung
sein. Bei einer ordentlichen
Kündigung ist die tarifvertragliche Kündigungsfrist zu beachten; fehlt es an
einer entsprechenden Angabe im Tarifvertrag, ist er entsprechend § 77 Abs. 5
BetrVG mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Wie bei allen Dauerschuldverhältnissen
ist auch bei Tarifverträgen eine außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise
vorliegen, wenn die andere Vertragspartei schwere Vertragsverletzungen,
insbesondere einen Tarifbruch, begeht. Der Austritt eines Arbeitgebers aus dem
Arbeitgeberverband führt dagegen nicht
zur Beendigung der Tarifwirkung; die zwingende Wirkung des Tarifvertrags bleibt
vielmehr bestehen, bis dieser aus einem der genannten Gründe endet (sog.
Fortwirkung, vgl. § 3 Abs. 3 TVG). Mit seiner Beendigung verliert der
Tarifvertrag für die Tarifparteien die schuldrechtlichen Wirkungen. Seine
Rechtsnormen gelten jedoch weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt
werden (sog. Nachwirkung, vgl. § 4 Abs. 5 TVG). Nachwirkenden Tarifnormen fehlt
somit die zwingende Wirkung; sie können daher auch zuungunsten der Arbeitnehmer
einzelvertraglich abgeändert werden.
IX. Ausblick
Wie kaum ein anderer Bereich beherrscht das Tarifrecht die
arbeitsrechtliche Diskussion der letzten Jahre. Im Mittelpunkt der vielfach
beträchtlichen Kritik steht der Verbandstarifvertrag;
er gilt als unflexibel und damit als ein vermeintlicher „ Beschäftigungskiller “ .
An Reformvorschlägen mangelt es nicht. Bereits 2001 wurde im Rahmen der
Novellierung des BetrVG erneut eine Verlagerung der Entscheidungskompetenzen
von der Verbands- auf die Betriebsebene gefordert. Gefolgt ist dem der
Gesetzgeber freilich nicht; nach wie vor verbietet § 77 Abs. 3 BetrVG eine
Regelung von tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen durch die Betriebspartner.
Auch der auf dem 62. Deutschen Juristentag 1996 beschlossene Vorschlag,
gesetzliche Öffnungsklauseln für Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage
vorzusehen, hat wenig Chance auf Realisierung. Die Verantwortung für eine
Flexibilisierung der Tarifpolitik lastet daher einstweilen auf den Schultern
der Sozialpartner. Instrumente hierzu stellt das Tarifrecht ihnen zum Beispiel
in Gestalt von freiwilligen, tarifvertraglich vereinbarten Öffnungsklauseln zur
Verfügung. Auch können sich die Tarifvertragsparteien selbst auf eine stärker
ertragsorientierte Entlohnung einigen, die Unterschiede zwischen den einzelnen
verbandsangehörigen Unternehmen zulässt. Reformen sollten also in der
Tarifpolitik beginnen, nicht im Tarifrecht.
Literatur:
Hromadka, W./Maschmann, F./Wallner, F.
: Der Tarifwechsel. Tarifvertrag und Arbeitsvertrag bei Änderungen von
Verbandsmitgliedschaft, Betriebszweck und Betriebsinhaber, München 1996
Kempen, O. E./Zachert, U. :
Tarifvertragsgesetz, 3. A., Köln 1997
Lambrich, T. : Tarif- und
Betriebsautonomie. Ein Beitrag zu den Voraussetzungen und Grenzen des
Tarifvorbehalts, insbesondere dem Erfordernis der Tarifbindung des
Arbeitgebers, Berlin 1999
Lambrich, T./Trappehl, W. :
Tarifflucht. Verbandsaustritt, Betriebsveräußerung, Unternehmensumwandlung –
ein arbeitsrechtlicher Leitfaden, Frankfurt 2002
Löwisch, M./Rieble, V. :
Tarifvertragsgesetz, München 1992
Thüsing, G. : Vom
verfassungsrechtlichen Schutz des Günstigkeitsprinzips, in: Gedächtnisschrift
für Meinhard Heinze, hrsg. v. Söllner, Alfred, München, 2005, Sp. 901 – 920
Wiedemann, H. : Tarifvertragsgesetz,
6. A., München 1999
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