Inhaltsübersicht
I. Gegenstand,
Zweck und Rechtsgrundlage
II. Geltungsbereich
III.
Betriebsverfassungsrechtliche Organe
IV.
Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder
V. Mitwirkung
und Mitbestimmung
VI. Sanktionen
bei Verstößen
VII. Betriebsverfassungsrechtliche
Streitigkeiten
I. Gegenstand, Zweck und
Rechtsgrundlage
Das Betriebsverfassungsrecht gehört zum kollektiven
Arbeitsrecht. Es regelt die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmern. Die wichtigsten Regeln finden sich im
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15.1.1972 (BGBl. I, S. 13) i.d.F. vom
25.9.2001 (BGBl. I, S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.5.2004
(BGBl. I, S. 974) nebst Wahlordnung. Darin ist vor allem geregelt, dass die
Belegschaften Betriebsräte wählen und über sie auf die meisten Entscheidungen
im Betrieb und im Unternehmen in sozialen, personellen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten Einfluss nehmen können. Durch diese Beteiligungsrechte sollen
Schutz und Teilhabe der Belegschaft, die Achtung des Arbeitnehmers als
Persönlichkeit sowie seine Würde und Persönlichkeitsentfaltung im Arbeitsverhältnis
gewährleistet werden. Neben dem Betriebsverfassungsgesetz gibt es noch das
Sprecherausschussgesetz (SprAuG), in dem die betriebliche Mitbestimmung der
leitenden Angestellten geregelt ist. Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer,
die in solchen Unternehmen beschäftigt sind, welche gleichzeitig in
verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig werden, sind
im Gesetz über europäische
Betriebsräte (EBRG) geregelt.
II. Geltungsbereich
Das Betriebsverfassungsgesetz
gilt für alle im Inland gelegenen Betriebe mit in der Regel mindestens 5
ständigen, wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind. Der
Inhaber des Betriebs muss eine natürliche oder juristische Person des
Privatrechts sein (§ 130). Für den öffentlichen Dienst gelten dagegen das
Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder.
Das Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre
karitativen und erzieherischen Einrichtungen (§ 118 II). Auf sog.
Tendenzbetriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen,
koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen,
wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der
Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, findet das BetrVG keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder
des Betriebes dem entgegensteht. Für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt gelten
Sonderregeln (§§ 114 – 117).
In persönlicher Hinsicht erfasst das BetrVG die Arbeiter und Angestellten einschließlich der zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten (§ 5 I). Nicht erfasst werden in Betrieben einer
juristischen Person die Mitglieder des Vertretungsorgans sowie die
Geschäftsführer und die vertretungsberechtigten Gesellschafter von anderen
Personengesamtheiten, ferner solche Personen, bei denen der Lohnerwerb nicht im
Vordergrund steht (§ 5 II Nr. 3 – 4). Auf sog. Leitende
Angestellte i.S.v. § 5 III findet das BetrVG nur dann Anwendung, wenn es ausdrücklich bestimmt ist. Das
bedeutet, dass leitende Angestellte mangels ausdrücklicher Bestimmung kein
aktives und passives Wahlrecht zum Betriebsrat haben. Sie zählen in den Fällen,
in denen die Anwendbarkeit einer Norm von der Anzahl der Beschäftigten abhängt,
nicht mit. Nur im Rahmen der §§ 105 und 107 hat das BetrVG auch für leitende Angestellte Bedeutung. Im Übrigen ist ihre
Mitbestimmung im SprAuG geregelt.
III. Betriebsverfassungsrechtliche
Organe
Neben dem Betriebsrat
als dem Zentralorgan des Betriebsverfassungsrechts gibt es folgende weitere
betriebsverfassungsrechtliche Organe:
Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen, ist
auf Unternehmensebene ein Gesamtbetriebsrat zu errichten (§ 47 I). Er ist
zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen
oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte
innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können (§ 50 I). Für einen Konzern
kann durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet
werden (§ 54 I). Er ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die
den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die
einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können
(§ 58 I). Für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit mindestens 1000
Arbeitnehmern, von denen mindestens in zwei Mitgliedstaaten jeweils mindestens
150 Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen, ist im Gesetz über europäische
Betriebsräte (EBRG) vom 28.10.1996 die Einrichtung eines europäischen
Betriebsrates oder eines Verfahrens zur grenzübergreifenden Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer vorgesehen.
Die Betriebsversammlung ist das Bindeglied zwischen der
Belegschaft und dem Betriebsrat. Sie besteht aus allen Arbeitnehmern des
Betriebs (§ 42 I 1) mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Sie dient vor
allem der Information der Belegschaftsmitglieder, aber auch dazu, dass der
Betriebsrat von der Belegschaft Anregungen entgegennehmen kann. Eine
Betriebsversammlung hat regelmäßig einmal in jedem Kalendervierteljahr, bei
konkretem Bedarf auch öfter stattzufinden (§ 43).
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die Aufgabe, die
Belange der Jugendlichen im Betrieb zu wahren (§§ 60 II, 70). Voraussetzung für
ihre Errichtung ist, dass der Betrieb regelmäßig mindestens 5 Arbeitnehmer hat,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben (§ 60 I).
Ein weiteres Organ der Betriebsverfassung ist die
Einigungsstelle (§§ 76 ff.). Sie wird bei Bedarf oder als ständige Institution
eingerichtet und dient der außergerichtlichen Entscheidung von
Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie besteht aus
einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat
bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden (§ 76 II).
Der Wirtschaftsausschuss spielt eine Rolle bei der
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 ff.). Er hat die
Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den
Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 I 2). Er soll ein fachkundiges Bindeglied
zwischen dem Unternehmer und dem Betriebsrat darstellen. Die 3 – 7 Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses, die dem Unternehmen angehören müssen und zu denen
mindestens 1 Betriebsratsmitglied gehören muss, werden vom Betriebsrat
bestimmt. Dazu können auch leitende Angestellte gehören (§ 107). Er soll einmal
monatlich zusammentreten (§ 108 I). An den Sitzungen hat der Unternehmer oder
sein Vertreter teilzunehmen.
Schließlich sind auch die Gewerkschaften
und Arbeitgeberverbände
betriebsverfassungsrechtliche Organe. Sie sollen mit dem Arbeitgeber und dem
Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll
zusammenarbeiten (§ 2 I). Die Gewerkschaften haben zahlreiche Einzelbefugnisse:
Zugangsrecht zum Betrieb (§ 2 II), Vorschlagsrecht für Betriebsratswahlen (§ 14
III), Initiierung einer Betriebsratswahl (§§ 16 II, 17 III), Anfechtung einer
Betriebsratswahl (§ 19), unter bestimmten Voraussetzungen Teilnahmerecht an
Betriebsratssitzungen (§ 31), Erzwingung einer Betriebsversammlung (§ 43 IV)
und Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen (§ 46 I), Recht zur Beantragung von
Sanktionen gegen den Betriebsrat, einzelne Betriebsratsmitglieder und gegen den
Arbeitgeber (§ 23 I, III). Demgegenüber beschränken sich die Rechte von
Arbeitgebervereinigungen im Wesentlichen auf die Unterstützung des Arbeitgebers
in ausdrücklich geregelten Fällen (§§ 29 IV 2, 46 I 2, 51 II 3, 53 III, 59 II
3, 65 II 1).
IV. Rechtsstellung der
Betriebsratsmitglieder
Die Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 I). Sie dürfen auf Grund ihrer Amtsausübung weder
benachteiligt werden noch finanzielle Vorteile erhalten (§ 78). Sie sind,
sofern sie nicht vollständig freigestellt sind (§ 38), insoweit von ihrer
beruflichen Tätigkeit zu befreien, wie es nach Umfang und Art des Betriebs zur
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 II). Ferner
sind sie zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen,
soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats
erforderlich sind (§ 37 VI). Darüber hinaus haben sie während ihrer Amtszeit
einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen
obersten Arbeitsbehörde des Landes (Landesarbeitsminister) als geeignet
anerkannt sind (§ 37 VII). Die Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen
Kündigungsschutz. Die ordentliche
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist unzulässig (§ 15 KSchG). Die
außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist zwar nicht
ausgeschlossen, aber dadurch erschwert, dass die vorherige Zustimmung des
Betriebsrates erforderlich ist (§ 103); das gilt unter bestimmten
Voraussetzungen auch für die Versetzung (§ 103 III). Schließlich unterliegen
Betriebsratsmitglieder einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
Sie dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Betriebsratsmitglied bekannt geworden und vom Arbeitgeber als
geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht offenbaren und verwerten
(§§ 79, 99 I 3).
V. Mitwirkung und
Mitbestimmung
Insbesondere über den Betriebsrat
eines Betriebes wird die Belegschaft an den wesentlichen Entscheidungen im
Betrieb in abgestufter Form beteiligt. Auf Grund verschiedener Vorschriften hat
der Betriebsrat entweder ein bloßes Informationsrecht (z.B. §§ 80 II 1, 105),
ein Anhörungs- oder Vorschlagsrecht (z.B. §§ 92 II, 98 III, 102 I), ein
Beratungsrecht (§§ 90, 92 I 2, 96 I 2, 111, 1) oder ein echtes
Mitbestimmungsrecht, woraus sich die Notwendigkeit einer Einigung zwischen
Betriebsrat und Arbeitgeber ergibt (z.B. §§ 39 I 2, 87 I, II, 94 I 1, 95 I, 112
I, IV). Diese Einigung erfolgt entweder in Form einer Betriebsvereinbarung,
die unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer des Betriebes gilt (§ 77
IV), oder durch eine formlose Regelungsabrede, die lediglich Rechte und
Pflichten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat begründet. Kommt eine
notwendige Einigung zwischen den Betriebsparteien nicht freiwillig zustande,
kann sie durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden. Besonders
bedeutsam ist die Mitwirkung und Mitbestimmung
in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
1. Soziale Angelegenheiten
Die Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen
Angelegenheiten (§ 87) bildet das Kernstück der betrieblichen Mitbestimmung. In
diesen Fällen darf der Arbeitgeber eine Regelung nur mit Zustimmung des
Betriebsrates treffen. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates kann durch
verbindlichen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden (§ 87 II i.V.m. § 76
V). Diejenigen sozialen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat ein
zwingendes Mitbestimmungsrecht hat, sind in § 87 I in 13 Nummern abschließend
aufgelistet. Dazu gehören z.B. Fragen der Ordnung des Betriebs und des
Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, Festlegung von Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen
Arbeitszeit, die Aufstellung von Urlaubsregelungen sowie die Einführung und
Anwendung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung der Arbeitnehmer
geeignet sind.
In allen in § 87 I aufgelisteten Fällen besteht das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nur, soweit
eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Grund: Das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll dazu dienen, das
Alleinentscheidungsrecht des Arbeitgebers einzuschränken. Hat dieser auf Grund
einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorgabe jedoch ohnehin kein
Alleinentscheidungsrecht, hat die Mitbestimmung des Betriebsrats keinen Sinn.
Ferner besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in
der Regel nur dann, wenn die geplante Maßnahme eine kollektive Wirkung hat. Sie darf sich also nicht nur auf ein
einzelnes Arbeitsverhältnis, sondern muss sich zumindest im Laufe der Zeit auf
eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen auswirken. Eine Ausnahme gilt nur bei
denjenigen Angelegenheiten, bei denen sich das Mitbestimmungsrecht kraft
Gesetzes auch auf Einzelfallregelungen bezieht. Beispiele: Festsetzung der
zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer (Nr. 5); Zuweisung und
Kündigung einer Werkwohnung (Nr. 9).
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht auch dann,
wenn aus Sicht des Arbeitgebers ein Eilfall
vorliegt. Für Eilfälle kann der Arbeitgeber z.B. durch Abschluss einer
Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vorsorgen, in der geregelt wird, wie
in Eilfällen zu verfahren ist. Solche Betriebsvereinbarungen kann der
Arbeitgeber durch die Einigungsstelle erzwingen. Dagegen hat der Arbeitgeber in
sogenannten Notfällen, in denen
sofort gehandelt werden muss, um von dem Betrieb oder den Arbeitnehmern Schaden
abzuwenden und in denen eine unverzügliche Beteiligung des Betriebsrats nicht
möglich ist, ein vorläufiges Alleinentscheidungsrecht. Er muss aber die
Beteiligung des Betriebsrats so schnell wie möglich nachholen.
In den Angelegenheiten des § 87 hat der Betriebsrat ein sog.
Initiativrecht. Er kann also auch von sich aus Vorschläge z.B. für eine neue
Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage machen und zwecks Durchsetzung
eines solchen Vorschlags die Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich
entscheidet. Die Initiative des Betriebsrats darf allerdings nicht über die
Tatbestände des § 87 hinausgehen. Insbesondere kann er im Zusammenhang mit
Sozialeinrichtungen (Nr. 8) und Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (Nr.
10) keine zusätzlichen finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erzwingen.
Insoweit bezieht sich sein Mitbestimmungsrecht nur auf das „ Wie “ , nicht auf das
„ Ob “ .
Hinsichtlich der Rechtsfolgen,
die sich aus einer Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 ergeben, vertritt
die h.M. jedenfalls für den Regelfall die Theorie
der Wirksamkeitsvoraussetzung. Danach ist eine einseitige Anordnung des
Arbeitgebers unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats
unwirksam. Die Arbeitnehmer brauchen solche Anordnungen nicht zu beachten, ohne
deshalb sanktioniert werden zu dürfen. Außerdem hat der Betriebsrat nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen aus § 87 hergeleiteten
Anspruch auf Unterlassung
mitbestimmungswidriger Maßnahmen, der vor dem Arbeitsgericht eingeklagt und
im Falle der Zuwiderhandlung durch den Arbeitgeber mit Ordnungsmitteln
vollstreckt werden kann.
2. Personelle Angelegenheiten
Das BetrVG
unterteilt die personellen Angelegenheiten in allgemeine personelle
Angelegenheiten betreffend Personalplanung,
Beschäftigungssicherung,
innerbetriebliche Stellenausschreibung, Personalfragebogen,
Formulararbeitsverträge, Beurteilungsgrundsätze und Auswahlrichtlinien (§§ 92
ff.), in Maßnahmen der Berufsbildung (§§ 96 ff.) und in personelle
Einzelmaßnahmen (§§ 99 ff.). Im Zusammenhang mit den allgemeinen personellen Angelegenheiten und mit Maßnahmen der Berufsbildung hat der
Betriebsrat verschieden stark ausgeprägte Mitwirkungsrechte. Sie reichen von
einem bloßen Unterrichtungs- und Beratungsrecht (§§ 92 I, 97 I) über ein
Vorschlagsrecht (§§ 92 II, 96) bis zu einem echten Mitbestimmungsrecht (§§ 94
I, II, 95 I, II, 97 II, 98).
Vor der Durchführung von personellen
Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und
Versetzungen in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten und ihm die
erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen sowie Auskunft über die Person
der Beteiligten zu geben. Vor allem muss er vor Durchführung der geplanten
Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrates einholen (§ 99 I). Der Betriebsrat
kann die erforderliche Zustimmung aus den abschließend in § 99 II aufgelisteten
Gründen verweigern. Bei einer form- und fristgerechten Zustimmungsverweigerung
darf der Arbeitgeber die geplante Maßnahme nicht durchführen. Er muss vielmehr
zuerst beim Arbeitsgericht beantragen, die fehlende Zustimmung des Betriebsrats
zu ersetzen (§ 99 IV). Weil dieses Zustimmungsersetzungsverfahren Zeit in
Anspruch nimmt, ist der Arbeitgeber zur vorläufigen Durchführung der
personellen Maßnahme berechtigt, sofern dies aus sachlichen Gründen dringend
erforderlich ist (§ 100 I). Darüber muss er den Betriebsrat unverzüglich
unterrichten (§ 100 II 1), und er muss sich außerdem weiterhin um die
gerichtliche Zustimmungsersetzung bemühen. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine
Verpflichtungen aus den §§ 99, 100, kann ihm das Arbeitsgericht auf Antrag des
Betriebsrates aufgeben, die personelle Maßnahme wieder aufzuheben, also z.B.
den eingestellten Arbeitnehmer nicht mehr zu beschäftigen und ihm wieder zu
kündigen. Diese Aufhebungspflicht kann durch ein Zwangsgeld durchgesetzt werden
(§ 101).
Zu den personellen Einzelmaßnahmen i.S.d. BetrVG gehören auch Kündigungen. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört
werden (§ 102 I). Dadurch soll sowohl der von der Kündigung betroffene
Arbeitnehmer als auch die Belegschaft vor Strukturveränderungen geschützt
werden. Wenn der angehörte Betriebsrat mit der Kündigung nicht einverstanden
ist, kann er schriftlich Bedenken gegen die Kündigung mitteilen, um den
Arbeitgeber zur Überprüfung seiner Kündigungsabsicht zu bewegen. Aus
abschließend im Gesetz aufgelisteten Gründen kann der Betriebsrat der Kündigung
auch widersprechen (§ 102 II, III). Selbst dann wird der Arbeitgeber aber nicht
daran gehindert, die Kündigung auszusprechen. Der Widerspruch bewirkt
lediglich, dass der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses einen
Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat (§ 102 V) und dass bei einem berechtigten Widerspruch
die Kündigung im Kündigungsschutzprozess als sozialwidrig anzusehen ist (§ 1 II
2 KSchG). Vor der außerordentlichen Kündigung und unter bestimmten
Voraussetzungen vor der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds muss der
Betriebsrat nicht nur angehört werden, sondern zustimmen (§ 103 I, III).
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, weil er die Voraussetzungen des §
626 BGB für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht für gegeben
hält, muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht ein
Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen (§ 103 II). Erst nach
rechtskräftiger Zustimmungsersetzung darf er die Kündigung aussprechen. Unter
den Voraussetzungen des § 104 steht dem Betriebsrat sogar ein Initiativrecht
bei Kündigungen zu. Danach kann er vom Arbeitgeber die Kündigung eines
Arbeitnehmers verlangen, falls eine ernsthafte Störung des Betriebsfriedens
eingetreten ist.
3. Wirtschaftliche Angelegenheiten
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig
beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss (dazu IV) zu bilden (§
106 I).
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante
Betriebsänderungen wie Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebs
oder von wesentlichen Betriebsteilen, Zusammenschluss mit anderen Betrieben
oder Spaltung von Betrieben, grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation,
des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen oder Einführung grundlegend neuer
Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren umfassend zu unterrichten und die
geplanten Betriebsänderungen mit ihm zu beraten (§ 111, 1). Das Ziel dieser
Beratung ist die Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans.
Beim Interessenausgleich geht es um
eine Vereinbarung über die organisatorische Durchführung der Betriebsänderung,
also über das „ Wie “ der Betriebsänderung. Der Interessenausgleich ist nicht
erzwingbar. Falls der Arbeitgeber allerdings einen Interessenausgleich gar
nicht erst versucht oder ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten
Interessenausgleich abweicht, ist er gegenüber den davon betroffenen
Arbeitnehmern zum Nachteilsausgleich verpflichtet (§ 113). Dieser
Nachteilsausgleich ist bei entlassenen Arbeitnehmern auf die Zahlung von
Abfindungen und bei sonst nachteilig betroffenen Arbeitnehmern auf die Zahlung
von Geldbeträgen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile gerichtet. Bei
dem Sozialplan
geht es um eine Vereinbarung über den Ausgleich oder die Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten
Betriebsänderung entstehen. Hier geht es also nicht um das „ Wie “ einer
Betriebsänderung, sondern um eine Abfederung der sozialen Folgen durch
Geldleistungen. Ein Sozialplan kann über die Einigungsstelle erzwungen werden
(§ 112 IV 1). Er hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung
(§ 112 I 3). Aus ihm erwachsen also einklagbare Ansprüche für die begünstigten
Arbeitnehmer.
VI. Sanktionen bei
Verstößen
Verstöße gegen zahlreiche Vorschriften des BetrVG sind Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten und können mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Geldbuße
geahndet werden (§§ 119 – 121). Bei groben Verstößen des Betriebsrats oder
eines Betriebsratsmitglieds können ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
der Arbeitgeber und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht
die Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss eines Mitglieds beantragen
(§ 23 I). Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus
dem BetrVG kann er auf Antrag des
Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu einer
Unterlassung, Duldung oder Handlung verurteilt werden, und eine Zuwiderhandlung
kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (§ 23 III). Zahlreiche weitere
Sanktionen sind in einzelnen Vorschriften geregelt (z.B. §§ 48, 56, 65 I, 98 V,
VI, 101, 102 I 3, 104, 113). Im Anwendungsbereich des § 87 wird eine
mitbestimmungswidrig durchgeführte Maßnahme des Arbeitgebers als unwirksam
behandelt (dazu VI 1). Außerdem hat der Betriebsrat hier nach h.M. einen
Anspruch auf Unterlassung zukünftiger, mitbestimmungswidriger Maßnahmen. Ob ein
solcher Unterlassungsanspruch auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten besteht,
ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt.
VII. Betriebsverfassungsrechtliche
Streitigkeiten
Für Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz sind die
Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig. Sie entscheiden im
Beschlussverfahren (§ 2 a I Nr. 1, II, §§ 80 ff. ArbGG). In diesem Verfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht erforscht im Rahmen der gestellten
Anträge den Sachverhalt von Amts wegen (§ 83 I ArbGG). Dadurch wird der
kollektiven Betroffenheit in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten
Rechnung getragen. Über Regelungsstreitigkeiten entscheidet von wenigen
Ausnahmen abgesehen die Einigungsstelle (§ 76). Die Tarifpartner können die
Einigungsstelle durch eine tarifliche Schlichtungsstelle ersetzen (vgl. § 76
VIII).
Literatur:
Bauer, J. H. : Sprecherausschussgesetz
und leitende Angestellte, München 1989
Borgwardt, F./Fischer, A./Janard, W.
R. : Sprecherausschussgesetz für leitende Angestellte, 2. A., Wiesbaden 1990
Däubler, W./Kittner, M./Klebe, T. :
Betriebsverfassungsgesetz – Kommentar, 9. A., Frankfurt 2004
Düwell, F. J. :
Betriebsverfassungsgesetz, Baden-Baden 2002
Etzel, G. : Betriebsverfassungsrecht,
8. A., Neuwied et al. 2002
Fabricius, F./Kraft, A./Wiese, G. :
Betriebsverfassungsgesetz – Gemeinschaftskommentar, 7. A., Neuwied et al. 2002
Fitting, K. : Betriebsverfassungsgesetz
– Kommentar, 23. A., München 2006
Glaubrecht, H./Halberstadt, G./Zander,
E. : Betriebsverfassung – Loseblattsammlung, Freiburg 2001
Gnade, A./Kehrmann, K./Schneider, W. :
Betriebsverfassungsgesetz – Kommentar, 10. A., Frankfurt 2001
Hess, H./Schlochauer, U. : Kommentar
zum Betriebsverfassungsgesetz, 6. A., Neuwied et al. 2003
Hoyningen-Huene, G. von :
Betriebsverfassungsrecht, 5. A., München et al. 2002
Hromadka, W. :
Sprecherausschussgesetz – Kommentar, Neuwied et al. 1991
Löwisch, M. : Kommentar zum
Sprecherausschussgesetz, 2. A., Heidelberg 1994
Löwisch, M./Kaiser, D. :
Betriebsverfassungsgesetz, 5. A., Heidelberg et al. 2002
Richardi, R. :
Betriebsverfassungsgesetz, 10. A., München 2006
Stege, D./Weinspach, F. K./Schiefer,
B. : Betriebsverfassungsgesetz, 9. A., Köln 2002
Weiss, M./Weyand, J. :
Betriebsverfassungsgesetz, 3. A., Baden-Baden 1994
Wlotzke, O./Preis, U. :
Betriebsverfassungsgesetz, 3. A., München 2006
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