Inhaltsübersicht
I. Historische
Entwicklung
II. Vielfalt
von Tarifverhandlungsstrukturen
III. Allgemeine
Verhandlungstheorien
IV. Tarifverhandlungen
in Deutschland
I. Historische
Entwicklung
Aus Sicht der Arbeitnehmer haben Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften
und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen zum Ziel, in einem
Kollektivvertrag bessere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren als durch
Individualverhandlungen und Individualverträge erreicht werden können.
Wesentliche Bedingungen für erfolgreiche Tarifverhandlungen i.d.S. sind die
Anerkennung der Gewerkschaften von Arbeitgebern und Gesetzgebung als
Tarifvertragspartei und die rechtliche Zulässigkeit von Streiks, auf denen als
Druckmittel im Wesentlichen die Verhandlungsmacht der Gewerkschaften beruht.
Beides musste sich die Arbeiterschaft in der frühkapitalistischen
Industrialisierungsphase häufig gegen großen Widerstand von Arbeitgebern und
staatliche Repression erkämpfen (Zachert, 1979, S. 70 ff.; Getman,
/Blackburn, 1983, S. 1 – 30).
Heute ist das Recht, Organisationen zur Wahrnehmung von
Arbeits- und Wirtschaftsinteressen zu bilden, Arbeitskämpfe zu führen und
kollektive Arbeitsverträge abzuschließen Kennzeichen aller demokratisch
verfassten Gesellschaften. In der konkreten Ausgestaltung dieser Rechte
bestehen jedoch erhebliche Unterschiede.
II. Vielfalt von
Tarifverhandlungsstrukturen
Gegenstand und Verlauf von Tarifverhandlungen können von
Staat zu Staat, aber auch innerhalb eines Staates höchst unterschiedlich sein.
Darauf nehmen u.a. die folgenden Bedingungen Einfluss.
1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Verhandlungsparteien können große Freiheiten hinsichtlich
der Verhandlungsinhalte und des Verhandlungsverlaufs haben. Der Staat kann aber
auch ermächtigt sein, Lohnleitlinien zu erlassen (wie z.B. in Belgien). Es
können Rechtsvorschriften darüber bestehen, ob und unter welchen Bedingungen
Verhandlungsverpflichtungen für Arbeitgeber (z.B. in den USA) oder die
Tarifparteien (z.B. in Frankreich) bestehen, welche Gewerkschaft bei
konkurrierenden Gewerkschaften für die Arbeitnehmer verhandeln darf (in den USA
z.B. die von Arbeitnehmern in einem Unternehmen mit Mehrheit gewählte), auf
welchen Ebenen die Tarifverhandlungen zu führen sind, unter welchen Bedingungen
Arbeitskampfmittel eingesetzt werden dürfen, etc.
Für den Organisationsgrad und damit die Verhandlungsmacht der
Gewerkschaften ist ferner relevant, ob z.B. Nichtmitglieder von Gewerkschaften
von tariflichen Leistungen ausgeschlossen (diskriminiert) werden dürfen, ob
closed shop Regelungen erlaubt sind, nach denen nur Gewerkschaftsmitglieder
eingestellt werden dürfen oder ob im Interesse von Berufsgruppen bestimmte
Tätigkeiten nur ihnen vorbehalten werden können (demarcations) (Revel, 1994,
S. 53).
2. Staatliche Regelungen von Arbeitsbedingungen
Bei umfassenden staatlichen Regelungen von Arbeitsbedingungen
können die Tarifparteien auf weitergehende Tarifvereinbarungen verzichten oder
sich auf Ergänzungen beschränken. Das gilt in Deutschland z.B. – anders als in
den USA – für die berufliche Bildung und die soziale Sicherung. Durch
gesetzliche Vorschriften wie z.B. zur Förderung der Vermögensbildung oder der
privaten Altersvorsorge können aber auch neue Tatbestände für tarifvertragliche
Verhandlungen generiert werden.
3. Organisationsstrukturen der
Verhandlungsparteien
Gewerkschaften können als Berufs-, Betriebs- oder
Wirtschaftszweig- (Branchen-)Gewerkschaften organisiert sein. Je spezifischer
die gewerkschaftlich organisierten Interessen sind, desto weniger müssen
gesamtwirtschaftliche und gesamtgesellschaftliche Implikationen in den
Verhandlungen berücksichtigt werden. Bei Berufsgewerkschaften kann die Tendenz
bestehen, ohne Rücksicht auf die Folgen für andere Arbeitnehmer und die
Betriebe, möglichst vorteilhafte Arbeitsbedingungen für die eigene Berufsgruppe
auszuhandeln. Werden die Arbeitnehmer von verschiedenen Gewerkschaften
organisiert, kann dieses zu einer Tarifkonkurrenz führen und die
Tarifverhandlungen komplizieren. Parteipolitisch ausgerichtete Gewerkschaften
können versucht sein, die ihnen nahe stehenden Parteien bzw. Regierungen durch
ihre Tarifpolitik zu unterstützen.
Die Arbeitgeber organisieren sich i.A. nach Branchen, ggf.
noch regional differenziert.
4. Verhandlungsmacht
Die Verhandlungsmacht der Gewerkschaften beruht weitgehend
auf deren Streikfähigkeit. Ein wesentlicher Faktor dafür ist der
Organisationsgrad der Arbeitnehmer. Traditionell hoch ist er unter den
Arbeitern in den alten industriellen Ballungsgebieten und in Großbetrieben und
häufig auch im Öffentlichen Dienst. Durch Schrumpfung des industriellen Sektors
in den entwickelten Wirtschaftsgesellschaften verlieren jedoch diejenigen
Wirtschaftszweige an Bedeutung, in denen die Gewerkschaften einen hohen
Organisationsgrad aufweisen. Eine Ausnahme bildet Skandinavien mit hohen, z.T.
noch gestiegenen durchschnittlichen Organisationsgraden von ca. 80 – 90% (1995)
(Norwegen ca. 50%), weil die Gewerkschaften dort u.a. noch die Arbeitslosenunterstützungskasse
verwalten (Ausnahme: Norwegen) (Dolvik, 1994, S. 299).
Die Streikfähigkeit wird ferner durch sinkende
Mitgliederzahlen und die dadurch reduzierte Finanzkraft geschwächt. Dem wird
z.T. durch Gewerkschaftsfusionen entgegengewirkt.
Der Organisationsgrad der Arbeitgeberverbände
ist in Europa vergleichsweise hoch (Kröll,
/Supernok, /Scherer, 1993, S. 8 ff.). Gründe hierfür sind u.a.
eine große Branchendifferenzierung, die die Anzahl der zu organisierenden
Arbeitgeber erheblich reduziert, die Vorteile, die auf den Gebieten der
Verhandlungs- und Arbeitskampfkosten und des Arbeitsfriedens durch
Verhandlungen auf Verbandsebene gegenüber Verhandlungen auf Unternehmensebene
erzielt werden können und das Ziel der Schaffung einheitlicher
Wettbewerbsbedingungen. Finanzprobleme spielen bei den Arbeitgeberverbänden
anscheinend eine geringere Rolle.
5. Wirtschaftliche Lage
In wirtschaftlich guten Situationen sind die Arbeitgeber im
Allgemeinen kompromissbereiter als in schlechten, weil streikbedingte Liefer-
bzw. Leistungsausfälle mit erheblichen Gewinneinbußen verbunden sein können.
Unabhängig von der Konjunkturlage neigen Arbeitgeber eher zu
Kompromissen, wenn sie befürchten, durch streikbedingte Lieferausfälle
Auslandsmärkte zu verlieren, wenn ein Arbeitskräftemangel auf dem
betriebsrelevanten Arbeitsmarkt besteht oder der Lohnkostenanteil sehr gering
ist. Mit entscheidend ist aber auch, welche Tarifpolitik die Gewerkschaften in
diesen Situationen verfolgen.
6. Tarifverhandlungsebenen
Verhandlungen auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene können zu
erheblichen Differenzierungen der Tarife führen, wenn den Tarifabschlüssen die
unterschiedliche Wirtschaftskraft der Unternehmen zu Grunde liegt. Mit
Mustervereinbarungen (pattern bargaining), wie z.B. in den USA und Japan
angewandt, können die Tarifparteien das verhindern. Der mit einem Unternehmen
ausgehandelte Vertrag wird dann von den anderen Unternehmen übernommen.
Verhandlungen auf Branchenebene üben i.d.R. einen
strukturellen Druck auf Gewerkschaften aus, ihre Verhandlungsziele je nach
Entwicklung der Beschäftigung mehr an der durchschnittlichen Wirtschaftskraft
oder der von den schwächeren Unternehmen auszurichten. In dem verhandelnden
Arbeitgeberverband werden die leistungsstärkeren Unternehmen eher zu
Tarifkompromissen bereit sein als die leistungsschwächeren. Je heterogener die Mitgliederinteressen
im Verband sind, desto schwieriger werden die Konsensbildung und die
Tarifverhandlungen.
Nationale, branchenübergreifende Tarifverhandlungen gibt es
u.a. in Belgien, Island, Norwegen, Dänemark, Finnland. Z.T. wird dabei ein
Rahmen für die nachfolgenden Verhandlungen auf Branchen- und/oder
Unternehmensebene vereinbart. Nationale Tarifvereinbarungen berücksichtigen
strukturell stärker die gesamtwirtschaftliche Lage und internationale
Wettbewerbsfähigkeit (vgl. hierzu und zur Rolle des Staates dabei Schulten, 2001,
S. 411 ff.)
7. Tarifpolitik
Die Verhandlungsziele der Gewerkschaften können von einer
Einkommensumverteilungspolitik bis hin zu moderaten Lohnforderungen zur
Sicherung der Beschäftigung und/oder Reduzierung des Preisauftriebs reichen.
Entsprechend können die Arbeitgeberziele sich von der Einkommensumverteilung
bis zur Förderung des betrieblichen Arbeitsfriedens und der Arbeitsmotivation
durch Beteiligung der Mitarbeiter an dem Unternehmenserfolg erstrecken.
Entscheidend ist dann die Konstellation der jeweiligen Tarifpolitik der
Verhandlungspartner.
8. Tarifstruktur
Wenn erfolgsabhängige Lohnbestandteile relativ hoch sind,
kann das die Auseinandersetzungen um die festen Einkommensanteile mildern. Die
Ausdifferenzierung von weniger umstrittenen Inhalten kann ebenso
konfliktmildernd wirken wie die Verhandlung von Paketlösungen aus Entgelttarifen
und anderen kostenwirksamen Tarifen, wodurch für beide Parteien die
Möglichkeiten erweitert werden, für sie wichtige Teilergebnisse als
Verhandlungserfolg herauszustellen.
9. Gesellschaftliche Wertvorstellungen
Eine Kultur individueller Interessenwahrnehmung wie in den
USA stärkt gewerkschaftsablehnende Haltungen, schwächt die Gewerkschaften und
ihre Verhandlungsmacht. Bei starker Gemeinschafts- oder Konsensorientierung wie
z.B. in Japan oder vielen west- und nordeuropäischen Staaten sind die Arbeitsbeziehungen
von einer grundsätzlichen Anerkennung der Interessen der Gegenseite und dem
Streben nach einem Ausgleich gekennzeichnet. Dabei kommt der Rücksichtnahme auf
die öffentliche Meinung eine relativ hohe Bedeutung zu.
Aktuelle Tarifauseinandersetzungen können jedoch häufig nicht
ohne Kenntnis der Geschichte der jeweiligen Arbeitsbeziehungen sowie der
Persönlichkeitsstrukturen und beruflichen Ziele der Verhandlungsführer
verstanden werden.
III. Allgemeine
Verhandlungstheorien
Die skizzierten Einflussfaktoren auf die Tarifverhandlungen
weisen in den einzelnen Tarifverhandlungssystemen ein großes Spektrum von
Differenzierungen auf und stehen in vielfältigen Wechselbeziehungen zueinander.
Allgemeine Theorien, die Verlauf und Ergebnisse von Tarifverhandlungen
zu erklären versuchen (collective-bargaining-Theorien) müssen in ihren Aussagen
deshalb auch sehr abstrakt und allgemein bleiben oder für konkretere Aussagen
realitätsfremde Reduzierungen bei den Einflussfaktoren vornehmen. Das gilt gleichermaßen
für die dezisionistischen Verhandlungsmodelle, die an den
Verhandlungsergebnissen interessiert sind, wie für die offenen
Verhandlungsmodelle, die z.B. Phasen des Verhandlungsablaufs klassifizieren
oder verschiedene Funktionen von Verhandlungen wie distributive bargaining,
integrative bargaining, attitudinal structuring und intraorganizational
bargaining unterscheiden (Düro, /Metz, 1993, S. 600 ff.).
Informativere generalisierende Aussagen lassen sich nur für
spezifische Verhandlungssysteme einzelner Länder machen.
IV. Tarifverhandlungen
in Deutschland
Die Tarifautonomie ist im Grundgesetz gewährleistet (Art. 9
Abs. 3 GG). Staatliche Eingriffe in die Tarifverhandlungen sind nicht zulässig.
Gegenstand von Tarifverhandlungen sind Arbeitsbedingungen
(Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen) und die Beziehungen der Tarifparteien
untereinander (§ 1 TVG). Zwar existieren eine Reihe gesetzlicher Regelungen zu
den Arbeitsbedingungen (z.B. zu Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Arbeitsschutz,
berufliche Ausbildung etc.), doch steht es den Tarifparteien häufig rechtlich
frei, günstigere Bedingungen für die Arbeitnehmer auszuhandeln. So liegen z.B.
die tariflichen Urlaubsansprüche deutlich über dem gesetzlichen Mindesturlaub.
Dominierende Kraft bei den Gewerkschaften sind die im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zusammengeschlossenen acht
Industrie-(Wirtschaftszweig- bzw. Branchen-)Gewerkschaften mit 6,8 Mio.
Mitgliedern (2005). Wichtiger als der durchschnittliche Organisationsgrad (ca.
20% für die DGB-Gewerkschaften) ist der Organisationsgrad in einzelnen Branchen
(z.B. 75% bei den Automobilherstellern) für die Verhandlungsmacht der
Gewerkschaften. Zu erwähnen sind noch einige z.T. recht erfolgreiche
Berufsgewerkschaften wie z.B. die der Piloten (Vereinigung Cockpit), der Journalisten (DJU) und der angestellten Ärzte (Marburger Bund).
Genaue Zahlen über den Organisationsgrad der Arbeitgeber
liegen nicht vor. Als ein Indikator hierfür kann der Geltungsbereich von
Verbandstarifverträgen herangezogen werden. 2003 galten Verbandstarife in
Westdeutschland (Ostdeutschland) für rd. 43% (21%) aller Betriebe (nicht
Unternehmen!), in denen rd. 62% (43%) aller Beschäftigten tätig waren.
Firmentarifverträge gab es in rd. 3% (5%) aller Betriebe für 8% (11%) aller
Beschäftigten (Ellguth,
/Kohaut, 2004, S.
450 f.). Mit der Größe der Betriebe steigt deren Zugehörigkeit zu
Arbeitgeberverbänden (ca. 80% aller Betriebe mit mehr als 1000 Beschäftigten),
aber auch die Tendenz Firmentarifverträge abzuschließen (Kohaut,
/Schnabel, 1999, S. 4 ff.).
Die Verbandsverhandlungen können auf zentraler Ebene (für
ganz Deutschland) oder – überwiegend bei Entgelttarifverträgen – auf
Bezirksebene (häufig Bundesländer) stattfinden. De facto herrschen auch bei
regionaler Verhandlungsführung zentrale Verhandlungen vor, weil i.A. sowohl die
Tarifforderungen wie die Tarifangebote der Bezirke untereinander sowie mit dem
Gewerkschaftsvorstand bzw. dem Bundesfachverband der Branche abgestimmt sind
und der erste regionale Abschluss von den anderen Bezirken (u.U. mit regionalen
Differenzierungen) übernommen wird (Pilotabschluss).
Über den Verlauf der Tarifverhandlungen – z.B. über Termin
und Form von Vertragskündigungen, Unterbreitung von Tarifforderungen und
-angeboten, Beginn und zeitliche Abfolge bzw. Ende von Tarifverhandlungen,
Entscheidungen über deren Scheitern, Aufnahme von Schlichtungsverhandlungen –
haben Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände im Allgemeinen Tarifverträge
abgeschlossen, von deren Regelungen aber auch einvernehmlich aus Vereinfachungsgründen
abgewichen werden kann.
Für die Tarifverhandlungen sind i.A. Tarifkommissionen der
jeweiligen Verbände zuständig. Sie setzen sich i.d.R. aus hauptamtlichen
Funktionären der Verbände und in der überwiegenden Anzahl aus Vertretern aus
den Unternehmen und Betrieben zusammen. Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört
i.A. die Entscheidung über die Kündigung von Tarifverträgen, über die Höhe von
Tarifforderungen bzw. -angeboten, die Bildung von Verhandlungskommissionen und
die Annahme oder Ablehnung der Verhandlungsergebnisse (über
Verhandlungsergebnisse, die nach einem Streik zustande kommen, stimmen i.d.R.
die Gewerkschaftsmitglieder ab, wenn dem Streik eine Urabstimmung der
Mitglieder vorausging).
Im Zentrum der gewerkschaftlichen Tarifpolitik (Kahsnitz, 1997,
S. 488 ff.) stehen die Arbeitsentgelte (inkl. Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs-
und Weihnachtsgeld, betriebliche Altersvorsorge), die Arbeitszeit
(wöchentliche, zeitliche Verteilung, Urlaub) und die Beschäftigungssicherung
(z.B. Rationalisierungsschutzabkommen seit Ende der 1960er-Jahre,
Beschäftigungssicherungsverträge – i.A. verbunden mit Verschlechterungen der
Entgelte und/oder der Arbeitszeit – seit Beginn der 1990er-Jahre).
Grundsätzlich wird das Verhältnis der Tarifparteien als
sozialpartnerschaftlich, auf einen kooperativen Interessenausgleich bedacht,
charakterisiert. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass die DGB-Gewerkschaften
trotz anfänglicher antikapitalistischer Programmatik von Beginn der BRD an die
Politik verfolgten, die Arbeitsbedingungen im Rahmen einer sozialen
Marktwirtschaft unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge zu
verbessern. Hinzu kommen korporatistische Einbindungen beider Tarifparteien in
Institutionen wie z.B. der sozialen Sicherung und der beruflichen Bildung sowie
zeitweise institutionalisierte gemeinsame Gesprächsrunden mit der Regierung –
wie die Konzertierte Aktion (1967 –
1977) und das Bündnis für Arbeit,
Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit (1998 – 2002). Zwar waren die
Empfehlungen des Bündnisses für Arbeit in keiner Weise bindend, doch wurden
z.B. die moderaten Tarifabschlüsse des Jahres 2000 auf die Empfehlung
zurückgeführt, das Produktivitätswachstum für beschäftigungswirksame
Vereinbarungen zu nutzen (Wirtschafts-
und Sozialwissenschaftliches Institut in der Hans-Böckler-Stiftung (WSI), 2001,
S. 31 ff.).
Die meisten Tarifverhandlungen verlaufen friedlich und von
der Öffentlichkeit unbemerkt. Konfliktanfällig sind insb. die Verhandlungen um
den ersten Tarifvertrag in den jeweiligen Lohnrunden. Sie werden häufig von den
verhandlungsstärksten Gewerkschaften, z.B. der IG Metall geführt. Trotz des Pilotcharakters des ersten
Tarifabschlusses bleiben harte Tarifverhandlungen mit Warnstreiks,
Schlichtungsverfahren und – in Ausnahmefällen – Streiks in Einzelfällen auch
danach nicht aus. Darin kommen u.a. die unterschiedliche Wirtschaftskraft der
Branchen, die Stimmung der Verbandsmitglieder, die Verhandlungsmacht der
Tarifparteien und unterschiedliche Schwerpunkte in der Tarifpolitik zum
Ausdruck. Konfliktreichere Verhandlungsabläufe haben auch innerorganisatorische
Legitimationsfunktionen. Den Verbandsmitgliedern soll demonstriert werden, dass
ihre Interessen hart und am besten von ihrer Organisation vertreten werden.
Bestimmend für die Tarifstruktur sind die Verbandstarife.
Auch wenn Firmentarife 45% aller in 2004 geltenden Tarifverträge ausmachten (Bundesministerium
für Wirtschaft u. Arbeit, 2005, S. 7), ist ihre Bedeutung
recht gering, da sie sich häufig nicht oder kaum von den entsprechenden
Verbandstarifverträgen unterscheiden. In den Tarifverhandlungen geht es dann
überwiegend um die Übernahme des Verbandstarifs oder dessen Anpassung an
unternehmensspezifische Besonderheiten (Wirtschafts-
und Sozialwissenschaftliches Institut in der Hans-Böckler-Stiftung (WSI), 2001,
S. 249). Wenn, wie in der Mineralölindustrie, nur Firmentarifverträge mit den
wenigen Großunternehmen abgeschlossen werden und diese sich nur wenig voneinander
unterscheiden, kommt dieses faktisch einem Branchentarifvertrag nahe.
Die Tarifverbände versuchen, die Attraktivität von
Verbands(Flächen)tarifverträgen für die Arbeitgeber durch eine Reihe von
Maßnahmen zu erhöhen, mit denen den Besonderheiten von Betrieben, insbesondere
der leistungsschwächeren, besser entsprochen werden kann. Dazu gehört neben
weiteren Branchendifferenzierungen und unternehmensbezogenen Tarifverträgen
auch eine „ kontrollierte Dezentralisierung “ von Tarifverhandlungen im Rahmen von
Öffnungs- bzw. Härteklauseln in den Verbandstarifverträgen. Unter bestimmten,
im Tarifvertrag geregelten Voraussetzungen, dürfen die Betriebe dann die
normalen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen begrenzt unterschreiten. Über
die Wahrnehmung dieser Möglichkeit müssen sich Betriebsleitung und Betriebsrat
in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
einigen, d.h. die Zustimmung des Betriebsrats kann auch nicht durch den Spruch
der Einigungsstelle ersetzt werden. Z.T. behalten sich aber die Tarifparteien
noch die Genehmigung der Betriebsvereinbarungen vor. Wenn sie, was auch
geschieht, direkt über die Anwendung der Öffnungs- bzw. Härteklauseln
verhandeln, wird faktisch ein unternehmensbezogener Tarifvertrag abgeschlossen.
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften halten also an dem
Vorrang von Verbandsverhandlungen fest. Dabei präferieren die Arbeitergeber
möglichst zentrale Verhandlungen, sei es um Verhandlungskosten zu senken oder
sei es, um die Tarifführerschaft von starken Gewerkschaftsbezirken zu
neutralisieren, während die Gewerkschaften meist regionalisierte Verhandlungen
bevorzugen, um Umfang und Kosten möglicher Tarifkämpfe einzudämmen.
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