Inhaltsübersicht
I. Einleitung
II. Einzelabschluss
III. Konzernabschluss
IV. Prüfung
der Schulden
V. Einzelfragen
zu Verbindlichkeiten
I. Einleitung
Schulden i.S.d. Bilanzrechts sind als Oberbegriff für
Verbindlichkeiten, für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten oder
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu verstehen. Verbindlichkeiten
gehören zum Fremdkapital des Unternehmens und dienen der kurz- oder
langfristigen Finanzierung von Vermögensgegenständen.
Aufwandsrückstellungen i.S.d. § 249 II HGB und Sonderposten
mit Rücklageanteil gehören nicht zu den Schulden im handelsrechtlichen Sinne.
Auch Eventualverbindlichkeiten i.S.v. § 251 HGB sind von den Schulden
abzugrenzen.
II. Einzelabschluss
1. Handelsbilanz
a) Bilanzierung
dem Grunde nach
Nach § 246 I HGB hat der JA sämtliche Schulden zu enthalten,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Vollständigkeitsgrundsatz).
Die abstrakte Passivierungsfähigkeit nach GoB bestimmt sich
nach dem Passivierungsgrundsatz ( vgl. Baetge,
J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. 2005). Nach diesem Definitionsgrundsatz
müssen Schulden die folgenden Merkmale kumulativ erfüllen:
-
es muss eine Verpflichtung des bilanzierenden
Unternehmens vorliegen,
-
die Verpflichtung muss bilanziell greifbar sein,
-
mit der Verpflichtung muss eine wirtschaftliche
Belastung für das bilanzierende Unternehmen verbunden sein und
-
diese Belastung muss quantifizierbar sein.
Der Passivierungsgrundsatz erfasst Außen- und
Innenverpflichtungen (str.).
Die konkrete Passivierungsfähigkeit bestimmt dann, ob eine
abstrakt passivierungsfähige Schuld aufgrund abweichender konkreter
handelsrechtlicher Vorschriften nicht angesetzt werden darf (z.B. eine
Verpflichtung im Rahmen eines – ausgewogenen – schwebenden Geschäfts) oder
nicht angesetzt werden muss (z.B. Aufwandsrückstellungen nach § 249 I Satz 3
und II HGB) oder ob ein abstrakt nicht passivierungsfähiger Sachverhalt, also
eine Nicht-Schuld, aufgrund abweichender rechtlicher Passivierungsvorschriften
doch passiviert werden darf (z.B. Sonderposten mit Rücklageanteil nach §§ 254,
279 II, 281 HGB).
Das HGB enthält für Rückstellungen in § 249 HGB ausdrückliche
Bestimmungen zum Ansatz von Verbindlichkeits-, Drohverlust- und
Aufwandsrückstellungen. Nach § 249 III Satz 1 HGB dürfen für andere als in §
249 I und II HGB bezeichnete Zwecke Rückstellungen nicht gebildet werden
(Passivierungsverbot). Im JA von Einzelkaufleuten dürfen nur betriebliche Schulden, im JA von
Personenhandelsgesellschaften dürfen nur Gesamthandsverbindlichkeiten
ausgewiesen werden (IDW, RS
HFA 7.21); private Schulden dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. § 264c III
HGB, § 5 IV PublG).
Für Verbindlichkeiten entfällt eine Passivierung, wenn sie
erloschen sind (§ 362 BGB). Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit
der Grund hierfür entfallen ist (§ 249 III Satz 2 HGB).
b) Bilanzierung
der Höhe nach
(1) Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung der im JA ausgewiesenen Schulden sind die
allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 I HGB, insbes. das Vorsichtsprinzip (Nr. 4), zu beachten,
von denen nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf (§ 252 II
HGB).
(2) Bewertungsmaßstab
Bewertungsmaßstab für Schulden ist nach § 253 I Satz 2 HGB
grundsätzlich der Rückzahlungsbetrag (= Erfüllungsbetrag). Dies ist bei
Geldleistungsverpflichtungen der Nennwert und bei Sach- oder
Dienstleistungsverpflichtungen der Geldwert der Aufwendungen, die zur Bewirkung
der geschuldeten Leistung erforderlich sind. Die Bewertung von Rückstellungen
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung repräsentiert keinen
Bewertungsmaßstab, sondern einen allgemeinen Schätzungsrahmen; Rückstellungen
sind – wie gewisse Schulden auch – mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten.
Bewertungsmaßstab für Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht
mehr zu erwarten ist, ist der Barwert.
(3) Zugangsbewertung
Die Zugangsbewertung von Schulden erfolgt mit den
Anschaffungskosten, die dem Rückzahlungsbetrag (= Erfüllungsbetrag)
entsprechen.
Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Vollkosten zu
bewerten (str.). Fremdwährungsverbindlichkeiten sind mit dem Briefkurs im
Entstehungszeitpunkt, Wechselverbindlichkeiten sind mit der Wechselsumme
anzusetzen.
Nach § 253 I Satz 2 HGB dürfen Rückstellungen nur abgezinst
werden, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten (offen oder
verdeckt) einen Zinsanteil enthalten (z.B. gestundete
Kaufpreisverbindlichkeiten). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass vom
Kaufmann zu zahlende Zinsen, die auf die Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und
dem Erfüllungszeitpunkt der Schuld entfallen, nach den allgemeinen Grundsätzen
der Abbildung schwebender Geschäfte bilanziell nicht zu erfassen und daher aus
dem Erfüllungsbetrag auszuscheiden sind. Enthält die der Rückstellung zugrunde
liegende Verbindlichkeit keinen Zinsanteil, besteht handelsrechtlich ein
Abzinsungsverbot. Sachleistungsverpflichtungen dürfen (handelsrechtlich) nicht
abgezinst werden.
(4) Folgebewertung
Der Wertansatz von Schulden ist nach dem Höchstwertprinzip (§
252 I Nr. 4 HGB) zu erhöhen, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag der
Erfüllungsbetrag gestiegen ist (z.B. bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, soweit
keine geschlossene Position vorliegt). Umstritten ist, ob für Schulden das
Wertaufholungsgebot nach § 280 I HGB analog gilt (ADS, 1995).
Bejahendenfalls dürfen die Anschaffungskosten der Schulden nicht unterschritten
werden. Nach inzwischen h.M. ist eine Bewertung von kurzfristigen (= bis zu
einem Jahr) Fremdwährungsverbindlichkeiten mit dem Stichtagskurs mit dem
Realisationsprinzip vereinbar (ADS, 1995).
Rückstellungen sind an jedem Bilanzstichtag nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung zu bewerten.
(5) Ausnahmen
vom Grundsatz der Einzelbewertung
Grundsätzlich ist bei der Bewertung von Schulden der
Grundsatz der Einzelbewertung zu beachten (§ 252 I Nr. 3 HGB). Ausnahmen zum
Grundsatz der Einzelbewertung bilden:
-
die Zusammenfassung gleichartiger und annähernd
gleichwertiger Schulden zu einer Gruppe, die mit dem gewogenen
Durchschnittswert angesetzt werden können (§ 256 Satz 2 i.V.m. § 240 IV HGB),
-
die Bildung pauschaler Rückstellungen, z.B. für
Garantien (st. Rspr. des BFH, die im Einklang mit der 4. EG-Richtlinie
steht, so EuGH U v. 14.09.1999). Die Bildung von Pauschalrückstellungen setzt
voraus, dass aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit oder der
branchenmäßigen Erfahrung und der individuellen Gestaltung des Betriebs die
Wahrscheinlichkeit besteht, (Garantie-) Leistungen erbringen zu müssen,
-
die Bildung von Bewertungseinheiten, z.B. für
Fremdwährungsverbindlichkeiten, denen währungs-, betrags- und
fristenidentische Forderungen gegenüberstehen (= geschlossene Position).
c) Ausweis
Nach § 247 I HGB hat der Kaufmann seine Schulden in der
Bilanz gesondert auszuweisen.
Für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, soweit
es sich nicht um solche i.S.v. § 264a HGB handelt, bedeutet dies, dass es eines
gesonderten Ausweises der beiden Posten Rückstellungen und Verbindlichkeiten
bedarf. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Bedeutung der
jeweiligen Posten kann indes eine weitere Aufgliederung geboten sein. Dies gilt
beispielsweise für Pensionsrückstellungen, Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
Verbindlichkeiten, die gegenüber Gesellschaftern bestehen, sind entweder als
solche gesondert auszuweisen oder durch Vermerk kenntlich zu machen (IDW, 2002).
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
i.S.v. § 264a HGB haben für die Gliederung ihrer Schulden das Bilanzgliederungsschema
des § 266 III HGB zu beachten. Danach sind für Rückstellungen drei Posten zu
bilden:
Rückstellungen
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen;
2.
Steuerrückstellungen;
3.
sonstige Rückstellungen.
Der Ausweis der Verbindlichkeiten stellt sich wie folgt dar:
Verbindlichkeiten
1.
Anleihen,
davon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel
und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
8.
sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
Die nach § 274 I HGB zu bildende Rückstellung für latente
Steuern ist entweder in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Kleine
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264a HGB
brauchen nach § 266 I Satz 3 HGB in einer verkürzten Bilanz nur die Posten
Rückstellungen und Verbindlichkeiten ohne weitere Aufgliederung auszuweisen.
Soweit es sich jedoch dabei um Verbindlichkeiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern
handelt, sind diese gem. § 42 III GmbHG als solche auszuweisen oder im Anhang
anzugeben.
Erleichterungen für mittelgroße
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264a HGB sind
nicht vorgesehen.
Zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Finanzlage der Gesellschaft ist gem. § 268 V Satz 1
HGB der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen
Posten zu vermerken. Restlaufzeit ist die Zeit vom Bilanzstichtag bis zu dem
Zeitpunkt der Erfüllung der Verbindlichkeit.
Der Restlaufzeitenvermerk wird durch die Angaben im Anhang zu
den Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ergänzt.
Die Restlaufzeitenvermerke bis zu einem Jahr und von mehr als fünf Jahren
können in einem Verbindlichkeitenspiegel zusammengefasst werden, der entweder
in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden und folgenden Aufbau haben
kann:
Rückstellungen
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen;
2.
Steuerrückstellungen;
3.
sonstige Rückstellungen.
Für die erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen besteht nach
§ 268 V Satz 2 HGB das Wahlrecht, diese von dem Posten „ Vorräte “ offen abzusetzen.
Nach § 265 II HGB ist zu jedem Posten der entsprechende
Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben (Vorjahreszahlen).
Gem. § 265 III HGB ist bei einer Schuld, die unter mehrere
Posten fällt, die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten zu vermerken oder im
Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen JA
erforderlich ist. Überschneidungen ergeben sich z.B. bei Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen sowie Verbindlichkeiten gegenüber
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
d) Angaben
im Anhang
Im Anhang sind zu den Schulden insbes. folgende Angaben zu
machen: Neben den allgemeinen (Pflicht-) Angaben zu den angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der Darstellung des Einflusses auf
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei Abweichungen von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden (§ 284 II Nr. 1 und 3 HGB)
-
sind die „ sonstigen Rückstellungen “ zu erläutern,
soweit sie in der Bilanz nicht gesondert aufgegliedert werden und einen nicht
unerheblichen Umfang aufweisen (§ 285 Nr. 12 HGB),
-
sind zu den in der Bilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten anzugeben:
1.
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr. 1a HGB),
2.
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch
Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und
Form der Sicherheiten (§ 285 Nr. 1b HGB),
3.
die Aufgliederung der in 1) und 2) verlangten Angaben
für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen
Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben
(285 Nr. 2 HGB).
Der Restlaufzeitenvermerk aus der Bilanz (Verbindlichkeiten
bis zu einem Jahr) und die im Anhang anzugebenden Verbindlichkeiten von mehr
als fünf Jahren können in einem Verbindlichkeitenspiegel zusammengefasst
werden, der entweder in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden kann (vgl.
II.1.c).
Die nach § 274 I HGB zu bildende Rückstellung für latente
Steuern ist – soweit sie nicht in der Bilanz gesondert angegeben wurde – im
Anhang zu vermerken.
Kleine
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264a HGB
brauchen die Aufgliederung nach § 285 Nr. 2 HGB nicht vorzunehmen.
Erleichterungen für mittelgroße
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264a HGB
bestehen nicht.
Gem. § 268 V HGB sind die in der Bilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten, die erst nach dem Abschlussstichtag entstehen, im Anhang zu
erläutern, sofern es sich um Beträge handelt, die einen größeren Umfang haben.
Es handelt sich hierbei um antizipative Passiva, die rechtlich erst nach dem
Bilanzstichtag entstehen. Die rechtliche Entstehung nach dem Bilanzstichtag
stellt indes einen Ausnahmefall dar. Die üblichen antizipativen Passiva, die
Aufwand des abgelaufenen Geschäftsjahrs sind und erst später zu Ausgaben
führen, sind bereits am Bilanzstichtag rechtlich entstanden und werden nur
später fällig (z.B. Mieten für das abgelaufene Geschäftsjahr).
2. Steuerbilanz
Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die
Steuerbilanz (§ 5 I Satz 1 EStG) sind die in der Handelsbilanz passivierten
Schulden auch in der Steuerbilanz anzusetzen, es sei denn, dass dem
ausdrückliche steuerrechtliche Normen entgegenstehen. Als besonders bedeutsame
Beispiele für Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes sind v.a.
hinsichtlich der Bilanzierung dem Grunde
nach das Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen (§ 5 IVa EStG)
und hinsichtlich der Bilanzierung der
Höhe nach die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 in § 6 I Nr. 3
und Nr. 3a EStG sanktionierten Grundsätze zur Bewertung von Schulden zu nennen.
Nach § 6 I Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten grundsätzlich
mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen; ist der Teilwert der Verbindlichkeit
aufgrund einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung (BMF-Schreiben,
vom 25.02.2000) höher, so kann dieser angesetzt werden. Zu beachten
ist das strikte Wertaufholungsgebot für Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz:
So ist eine Verbindlichkeit wieder bis auf ihre ursprünglichen
Anschaffungskosten abzuwerten, wenn ihr Wert (aus irgend einem Grunde) wieder
fällt. Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen.
Ausgenommen sind Verbindlichkeiten, deren (Rest-)Laufzeit am Bilanzstichtag
weniger als 12 Monate beträgt, die verzinslich sind (BMF-Schreiben,
vom 23.08.1999 und BMF-Schreiben,
vom 26.05.2005) oder die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung
beruhen (§ 6 I Nr. 3 EStG).
Für Rückstellungen hat der Gesetzgeber in § 6 I Nr. 3a EStG
eigenständige Bewertungsgrundsätze bestimmt, die indes nicht abschließend sind.
Dem Ziel, eine realitätsnähere Bewertung von Rückstellungen zu erreichen,
sollen dienen:
-
die Berücksichtigung von Erfahrungen aus der
Vergangenheit aus der Abwicklung von Rückstellungen,
-
die Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen mit den
Einzelkosten und angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten,
-
die rückstellungsmindernde Berücksichtigung von
künftigen Vorteilen, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich
verbunden sein werden,
-
die zeitanteilige (ratierliche) Ansammlung von
Rückstellungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende
Betrieb ursächlich ist, sowie
-
die (grundsätzliche) Abzinsung von Geld- und
Sachleistungsverpflichtungen unabhängig davon, ob die der Rückstellung
zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält.
III. Konzernabschluss
Für den Ausweis, die Bilanzierung und Bewertung der Schulden
im Konzernabschluss gelten grundsätzlich die für den Einzelabschluss relevanten
Normen, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in Sondervorschriften
nichts anderes bestimmt ist (§ 298 I HGB).
Eine Sondervorschrift für Schulden im Konzernabschluss bildet
§ 303 HGB, nach der innerkonzernliche Schuldverhältnisse grundsätzlich zu
eliminieren sind (Ausnahme: § 303 II HGB). Die kasuistisch enumerative
Aufzählung der Objekte der Schuldenkonsolidierung in § 303 I HGB ist nicht
abschließend. Zu eliminieren sind alle Posten innerhalb und unter der Bilanz
sowie im Anhang, die Forderungs- oder Verbindlichkeitscharakter haben. Die
Schuldenkonsolidierung erfasst Unternehmen, die in den Konzernabschluss
aufgrund der Voll- oder Quotenkonsolidierung (§§ 303, 310 II HGB) einbezogen
werden; sie gilt nicht für die Equity-Methode (§ 312 HGB).
Drittschuldverhältnisse dürfen eliminiert werden, falls die
zivilrechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 387 BGB) erfüllt sind.
IV. Prüfung
der Schulden
Grundsätzlich sind für die Prüfung der Schulden die
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung zu beachten. Dabei ist im Rahmen
der Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) zunächst festzustellen, ob die
organisatorischen Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit eines
ordnungsgemäßen internen Kontrollsystems vorhanden sind. Für die Prüfung des
IKS für Schulden sind Fragenkataloge und Checklisten entwickelt worden (IDW, 2006;
Pfleger, 1997).
Im Rahmen einzelfallorientierter Prüfungshandlungen ist bei
der Prüfung der Schulden grundsätzlich zwischen der Bestands-, der Bewertungs-
und der Ausweisprüfung zu unterscheiden (Buchner, 1996).
Während sich die Bestandsprüfung der
Frage widmet, inwieweit der Ansatz der Schulden zulässig und vollständig ist,
wird im Rahmen der Bewertungsprüfung
die Übereinstimmung des Wertansatzes mit den gesetzlichen Vorschriften
verifiziert. Die Prüfung des Ausweises
der Schulden erstreckt sich auf den Ausweis in der Bilanz und der GuV sowie auf
die (Vollständigkeit der) Anhangangaben.
Der Fokus der Prüfung im Bereich der Rückstellungen liegt insbes. in der Feststellung, ob für
passivierungspflichtige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste
auch tatsächlich Rückstellungen gebildet worden sind und ob die gebildeten
Rückstellungen zutreffend dotiert sind. Zu Beginn der Prüfung muss sich der
Prüfer einen Überblick über die buchmäßige Behandlung der bisher gebildeten
Rückstellungen verschaffen (Kontenentwicklung). Darauf aufbauend ist zu prüfen,
-
ob der Rückstellungsgrund unverändert fortbesteht oder
-
weggefallen ist, sodass die Rückstellung aufgelöst
werden muss, oder
-
ob inzwischen neue Erkenntnisse oder Ereignisse
eingetreten sind, die die ursprünglich gebildete Rückstellung als zu niedrig
erscheinen lassen, sodass eine höhere Dotierung notwendig ist.
Hinsichtlich des Ausweises muss sich der Prüfer davon
überzeugen, dass neben der im gesetzlichen Gliederungsschema vorgesehenen Untergliederung
die gesonderten Angabe- bzw. Erläuterungspflichten der §§ 274 I Satz 1, 285 Nr.
12 HGB beachtet wurden.
Im Bereich der Verbindlichkeiten
ergeben sich Besonderheiten der Prüfung unmittelbar aus dem jeweiligen
Verbindlichkeitsposten, der zu prüfen ist. So sind z.B. Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten hinsichtlich ihrer Bestandsprüfung anhand von
Tagesauszügen und Saldenbestätigungen zu verifizieren und mit den Konten
abzustimmen. Bei Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen erfolgt der
Nachweis durch eine Saldenliste. Soweit wie möglich, sollte der Prüfer für die
am Bilanzstichtag ausgewiesenen Salden Bestätigungen einholen, um eine
Abstimmung mit den Salden auf den Kontokorrentkonten und der Saldenliste
vornehmen zu können. Auch bei den sonstigen Verbindlichkeiten bleibt es bei der
gleichen Prüfungstechnik, d.h. die Salden der Kontokorrentkonten sind mit
eventuell vorhandenen Saldenbestätigungen sowie mit dem Hauptbuchkonto
abzustimmen. Die Bewertungsprüfung hat darauf abzustellen, ob die
Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag und Rentenverpflichtungen, für die
eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, mit dem Barwert angesetzt
wurden. Bei der Ausweisprüfung ist darauf zu achten, dass in der Bilanz der
Ausweis der Verbindlichkeiten entsprechend § 266 III C. HGB im Einklang steht
(zu zulässigen Abweichungen siehe § 265 HGB). Die Prüfung der Vollständigkeit
der Anhangsangaben erfolgt in der Prüfungspraxis mittels Checklisten.
V. Einzelfragen
zu Verbindlichkeiten
1. Verjährte
Verbindlichkeiten
Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen der Verbindlichkeit
(§ 214 BGB), sondern begründet lediglich eine dauernde Einrede, also ein
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners. Verjährte Verbindlichkeiten sind
auszubuchen, wenn die Einrede erhoben wurde und der Kaufmann die Zahlung auch
in Zukunft verweigern will. Wurde die Einrede noch nicht erhoben, muss die
Verbindlichkeit passiviert bleiben, wenn sich der Kaufmann der
Leistungsverpflichtung aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht
entziehen kann (= faktischer Leistungszwang) und mit der Inanspruchnahme
rechnen muss.
2. Bedingte
Verbindlichkeiten
Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten (§ 158 I BGB) sind
erst mit dem Bedingungseintritt als Verbindlichkeiten zu passivieren. Vor
Bedingungseintritt ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu
bilden, wenn die künftigen Ausgaben wirtschaftlich in der Vergangenheit
verursacht sind und der Eintritt der Bedingung hinreichend wahrscheinlich ist.
Auflösend bedingte Verbindlichkeiten (§ 158 II BGB) erlöschen
mit dem Eintritt der Bedingung. Umstritten ist, ob auflösend bedingte
Verbindlichkeiten bis zum Eintritt der Bedingung als Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten (Ellrott,
/Förschle, et al.2006) oder als Verbindlichkeit (ADS, 1995)
zu passivieren sind.
3. Gewinnabhängige
Verbindlichkeiten
Gewinnabhängige Verbindlichkeiten sind vor Erzielung des
Gewinns, aus dem sie zu bedienen sind, grundsätzlich nicht zu passivieren, da
derartige Verpflichtungen nicht das Stichtagsvermögen, sondern künftiges
Vermögen belasten und deshalb noch keine wirtschaftliche Last repräsentieren
(für das Steuerrecht § 5 IIa EStG).
4. Kapitalersetzende
Darlehen
Kapitalersetzende Darlehen i.S.d. §§ 32a, b GmbHG
(sinngemäß für die Personenhandelsgesellschaften & Co., §§ 129a, 172a HGB)
oder i.S.d. Rechtsprechung des BGH zu den §§ 30, 31 GmbHG sind als
Verbindlichkeiten in Handels- und Steuerbilanz zu passivieren (Ellrott,
/Förschle, et al.2006 m.w.N.); sie sind auch im Überschuldungsstatus
als Passivposten anzusetzen (§ 39 II, V Nr. 5 InsO).
5. Verbindlichkeiten
mit Rangrücktritt
Vereinbaren Gläubiger und Schuldner – zwecks Beseitigung oder
Abwendung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung – einen qualifizierten
Rangrücktritt, so ist die Verbindlichkeit in Handels- und Steuerbilanz
weiterhin zu passivieren, da die Rangrücktrittsvereinbarung nicht den Bestand
der Verbindlichkeit berührt, sondern lediglich zu einer veränderten Rangordnung
bei den Verbindlichkeiten führt (so HFA 2005; BFH-Urteil v. 10.11.2005). In der
Überschuldungsbilanz ist die Verbindlichkeit dagegen nicht mehr zu passivieren
(BGH Urteil v. 08.01.2001).
6. Genussrechtskapital
Genussrechtskapital ist als Eigenkapital zu qualifizieren,
wenn folgende Merkmale kumulativ erfüllt sind (IDW, 1994a):
-
Ein Rückzahlungsanspruch des Genussrechtsinhabers kann
im Insolvenz- oder Liquidationsfall erst nach Befriedigung aller anderen
Gläubiger geltend gemacht werden,
-
die Vergütung für die Kapitalüberlassung ist
erfolgsabhängig, d.h. sie muss unter der Bedingung stehen, dass sie nur aus
Eigenkapitalbestandteilen geleistet werden darf, die nicht besonders gegen
Ausschüttungen geschützt sind,
-
das Genussrechtskapital muss am Verlust bis zur vollen
Höhe teilnehmen und
-
das Genussrechtskapital wird für einen längeren
Zeitraum überlassen, während dessen die Rückzahlung für beide Seiten
ausgeschlossen ist.
Ist eine der vorbezeichneten Merkmale nicht erfüllt, so ist
das Genussrechtskapital als Verbindlichkeit zu qualifizieren.
VI. Schulden nach International Financial
Reporting Standards
1. Definitionen und Ansatzkriterien
Unter dem Oberbegriff Schulden verstehen die International
Financial Reporting Standards (IFRS) sowohl Verbindlichkeiten und
Rückstellungen als auch Sachverhalte, die nach deutschem Bilanzrecht passive
Rechungsabgrenzungsposten darstellen würden (Baetge,
J./Kirsch, J./Thiele, S. 2005, S. 183). Anders als im HGB, in dem
Ansatz, Bewertung und Ausweis von Schulden allgemein geregelt sind (§§ 249, 253,
266 HGB), finden sich in den IFRS zahlreiche Standards, die dezidiert und
sachverhaltsbezogen die Bilanzierung von Schulden adressieren (z.B. IAS 12
Ertragssteuern, IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer, IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen; IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung). Diese Einzelregelungen basieren auf der allgemeinen Definition von
Schulden in F.49 sowie den Ansatz- und Bewertungsvorschriften in F.82ff, F.99ff
(ADS 2003, S. 63ff).
Nach F.49 ist eine Schuld eine gegenwärtige, aufgrund eines
vergangenen Ereignisses eingetretene Verpflichtung gegenüber einem Dritten
( „ another party “ wird in F.47 nicht explizit erwähnt, wohl aber beispielsweise
in IAS 37), deren Erfüllung wahrscheinlich zu einem Abfluss von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen führen wird. Nur wenn diese Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind, darf eine Verbindlichkeit oder Rückstellung passiviert werden. Ob
tatsächlich ein Bilanzansatz erfolgt, hängt zusätzlich davon ab, ob die beiden
folgenden Ansatzkriterien erfüllt sind: So muss erstens der zukünftige
Ressourcenabfluss wahrscheinlich ( „ more likely than not “ , d.h.
Eintrittswahrscheinlichkeit größer als 50%) und zweitens in seiner Höhe
verlässlich bestimmbar sein (F.83, F.86, F.91). Sind diese Ansatzkriterien
nicht erfüllt, kann unter Umständen eine Anhangangabe zu
Eventualverbindlichkeiten ( „ contingent liabilities “ ) oder aber eine Erläuterung
in ergänzenden Unterlagen erforderlich sein (F.87). Zu beachten ist indes, dass
die Regelungen des Frameworks zu den Schulden den sachverhaltsspezifischen
Regelungen einzelner Standards, z.B. IAS 37 in Bezug auf Rückstellungen,
untergeordnet sind.
2. Verbindlichkeiten im engeren Sinne
a) Finanzielle Verbindlichkeiten
Die IFRS behandeln Verbindlichkeiten aus Finanzinstrumenten
in gesonderten Standards (insbesondere IAS 32 und IAS 39). Eine finanzielle
Verbindlichkeit im Sinne des IAS 32 liegt vor, wenn ihre Erfüllung mit
Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten bzw. mit bestimmten
Eigenkapitalinstrumenten erfolgen kann (Kuhn,
S./Scharpf, P. 2005, S. 59 f.).
Die Erstbewertung finanzieller Verbindlichkeiten erfolgt zu
Anschaffungskosten, die regelmäßig mit dem beizulegenden Zeitwert der
Gegenleistung (Transaktionspreise) übereinstimmen (Baetge,
J./Kirsch, J./Thiele, S. 2005, S. 270). Im Zuge der Folgebewertung
sind finanzielle Verbindlichkeiten in der Regel zu fortgeführten
Anschaffungskosten anzusetzen, wobei eventuell anfallende Anschaffungsnebenkosten
sowie (Dis-)Agien unter Anwendung der Effektivzinsmethode über die Laufzeit
verteilt werden. Dies bedeutet, dass der bilanzielle Wert der Verbindlichkeit
in jeder Periode erfolgswirksam um die Effektivverzinsung zu korrigieren ist.
Eine Ausnahme von der Bewertung zu fortgeführten
Anschaffungskosten besteht zum einen für finanzielle Verbindlichkeiten, die im
Rahmen der so genannten Fair Value Option als „ at fair value through profit or
loss “ designiert wurden. Diese sind sowohl bei der Erst- als auch im Rahmen der
Folgebewertung mit ihrem Fair Value anzusetzen, wobei Wertänderungen
erfolgswirksam zu erfassen sind. Zum anderen sind finanzielle Verbindlichkeiten
von der Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgenommen, die dadurch
entstehen, dass die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes die
Ausbuchungskriterien nicht erfüllt (Kuhn,
S./Scharpf, P. 2005, S. 202). Als Fair Value sind – sofern vorhanden
– Marktpreise anzusetzen. Liegen diese nicht vor, sind anerkannte
Bewertungsmethoden wie etwa die Fair Values vergleichbarer Instrumente,
Discounted Cash Flows oder aber Optionsbewertungsmodelle zu verwenden (IAS
39.AG69ff).
b) Rückstellungen
Rückstellungen fallen, soweit sie nicht von einem gesonderten
Standard erfasst werden, wie etwa Pensionsrückstellungen (IAS 19) und
Steuerrückstellungen (IAS 12), unter den Anwendungsbereich von IAS 37. Die
Definition von Rückstellungen in IAS 37.14 entspricht der generellen
Schuldendefinition aus F.49. Sie muss zwingend erfüllt sein, um eine
(Dritt-)Verpflichtung als Rückstellung zu passivieren. Nach IAS 37.7 sind unter
Rückstellungen solche Schulden zu verstehen, die hinsichtlich ihrer Höhe
und/oder Fälligkeit unsicher sind. Die Verpflichtung kann sowohl rechtlicher
als auch faktischer Natur sein, sich also zum Beispiel auch aus der
betrieblichen Praxis des bilanzierenden Unternehmens oder öffentlichen
Ankündigungen ergeben. Ein zwingend zu erfüllendes Ansatzkriterium ist, dass
das bilanzierende Unternehmen keine realistische Möglichkeit hat, sich der
Verpflichtung zu entziehen (v. Keitz, J.
von/Dörner, D./Wollmert, P/Oser, P. 2002, S. 456).
Bewertungsmaßstab für Rückstellungen ist der Betrag, der nach
bestmöglicher Schätzung ( „ best estimate “ ) zur Erfüllung der Verpflichtung zum
Bilanzstichtag oder zur Übertragung auf einen Dritten erforderlich ist (IAS
37.36f). Rückstellungen sind mit dem Barwert anzusetzen, falls ein wesentlicher
Zinseffekt besteht; in den Folgeperioden ist der Barwert entsprechend
erfolgswirksam aufzuzinsen. Die Rückstellungen sind zu jedem Bilanzstichtag dem
Grunde und der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (Ballwieser,
W. 2005, S. 611).
Rückstellungen sind in ihrem Entstehungszeitpunkt stets mit
dem vollen, gegebenenfalls abgezinsten, Erfüllungsbetrag zu passivieren. Eine
ratierliche Ansammlung von Rückstellungen für Verpflichtungen, die bereits
entstanden sind, ist – im Gegensatz zum HGB – nach IFRS grundsätzlich nicht
zulässig, bspw. im Falle der Entsorgungsverpflichtung für ein Kernkraftwerk.
Faktisch wird der Jahresüberschuss i.d.R. indes nicht beeinflusst, da der
Betrag, mit dem die Rückstellung passiviert wird, zugleich – soweit vorhanden –
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines korrespondierenden
Vermögenswerts erhöht. Die Aufwandsverrechnung erfolgt in diesen Fällen über
die höheren Abschreibungen des Vermögenswerts über dessen Nutzungsdauer.
Im Gegensatz zum deutschen Handelsrecht fallen
Innenverpflichtungen nicht unter den Rückstellungsbegriff und sind somit nicht
passivierungsfähig. Dies trifft vor allem auf Aufwandsrückstellungen zu.
Grundsätzlich dürfen für solche Verpflichtungen, die von künftigen
Entscheidungen des Unternehmens abhängen und somit von ihm beeinflussbar sind,
keine Rückstellungen gebildet werden (Baetge,
J./Kirsch, J./Thiele, S. 2005, S. 457).
Rückstellungen im Sinne des IAS 37 sind beispielsweise für
folgende Sachverhalte zu bilden:
-
vertragliche Verpflichtungen aus belastenden
Verträgen, sofern die zur Erfüllung der Verpflichtung unvermeidlichen Kosten
den erwarteten wirtschaftlichen Nutzen übersteigen,
-
Restrukturierungsmaßnahmen, sofern bestimmte Kriterien
ihre Konkretisierung betreffend erfüllt sind (vgl. IAS 37.72),
-
Prozessrisiken,
-
Umweltschutzmaßnahmen,
-
Gewährleistungen (Baetge,
J./Kirsch, J./Thiele, S. 2005, S. 461; Ballwieser,
W. 2005, S. 461).
Es ist zu beachten, dass die Vorschriften zu Rückstellungen
nach IFRS keine Wahlrechte einräumen, sondern grundsätzlich entweder eine
Passivierungspflicht oder ein -verbot gilt, abhängig davon, ob die konkreten
Ansatzkriterien erfüllt sind oder nicht (vgl. Hayn,
S./Waldersee, G. 2004, S. 177f).
c) Eventualschulden
Die Behandlung von Eventualschulden ist ebenfalls in IAS 37
geregelt. Darunter fallen mögliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die aus
vergangenen Ereignissen resultieren, deren Existenz aber noch vom
(Nicht-)Eintritt zukünftiger Ereignisse abhängt, sowie solche, die das
Kriterium der Wahrscheinlichkeit ( „ more likely than not “ ) und/oder der zuverlässigen
betragsmäßigen Schätzbarkeit nicht erfüllen und somit nicht als Rückstellung
oder Verbindlichkeit i.e.S. passiviert werden dürfen (IAS 37.10). Anstelle
dessen sind im Anhang Angaben über die geschätzten finanziellen Auswirkungen,
die auf den Betrag oder die Fälligkeit bezogenen Unsicherheiten sowie über die
Möglichkeit einer Erstattung der Eventualschuld zu machen, sofern der Abfluss
von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht unwahrscheinlich ( „ remote “ )
ist (Ballwieser,
W. 2005, S. 618ff; IAS 37.27). Dagegen sind Eventualschulden, die im
Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommen werden, im Zuge der Kaufpreisallokation
(purchase price allocation) mit dem Fair Value zu passivieren, sofern dieser
verlässlich ermittelt werden kann (IFRS 3.37).
3. Ausweis
Eine verpflichtend anzuwendende Gliederung der Bilanz
schreiben die IFRS nicht vor. IAS 1.68 enthält lediglich eine Mindestauflistung
von in der Bilanz auszuweisenden Posten, die um zusätzliche Posten zu erweitern
ist, sofern dadurch relevante Informationen bereitgestellt werden.
Grundsätzlich sind Schulden ebenso wie Vermögenswerte gemäß IAS 1.51 nach ihrer
Fristigkeit in kurzfristige und langfristige zu unterscheiden und als solche
getrennt in der Bilanz auszuweisen. Eine Gliederung nach der Liquidität ist nur
dann zulässig, wenn dadurch verlässlichere und relevantere Informationen
bereitgestellt werden. Unabhängig von der angewandten Bilanzgliederung sind die
Beträge, die nach mehr als 12 Monaten fällig sind, gesondert auszuweisen, falls
unter einem Posten kurz- und langfristige Beträge zusammengefasst werden (IAS
1.52). Schließlich sind einige Sachverhalte, die nach handelsrechtlichem
Verständnis unter den Rückstellungen subsumiert werden, wie Urlaubs- oder
Gleitzeitrückstellungen, nach IFRS als abgegrenzte Schulden unter den
Verbindlichkeiten auszuweisen. Ebenso kennen die IFRS nicht den gesonderten Ausweis
von Rechnungsabgrenzungsposten im Sinne des HGB. Entsprechende Sachverhalte
sind nach IFRS unter den Verbindlichkeiten auszuweisen.
Daneben sehen die relevanten Standards bilanzpostenbezogene
Anhangangaben vor, z.B. für Pensionsrückstellungen (IAS 19).
4. Wesentliche Unterschiede in der
Schuldenbilanzierung zwischen HGB und IFRS
Grundsätzlich sind nach IFRS nur Außenverpflichtungen zu
passivieren. Im Gegensatz hierzu ermöglicht das deutsche Handelsrecht den
Ansatz von Innenverpflichtungen, insbesondere in Form von Instandhaltungs- und
Aufwandsrückstellungen (§ 249 HGB).
Während der Ansatz von Rückstellungen zu Barwerten im
deutschen Handelsrecht in der Regel nicht zulässig ist, müssen nach IFRS
wesentliche Zinseffekte bei der Bewertung berücksichtigt werden.
Abweichungen zwischen HGB und IFRS resultieren weiterhin aus
der unterschiedlichen Bedeutung des Vorsichtsprinzips, der anderen Lesart des
Stichtagsprinzips bezüglich der Berücksichtigung von zukünftigen Preis- und
Kostenverhältnissen oder dem unterschiedlichen Passivierungszeitpunkt, bspw. im
Falle der Entsorgungsverpflichtung für ein Kernkraftwerk.
Schließlich ergeben sich aus in einzelnen Standards
geregelten Sachverhalten, bspw. bezüglich Pensionsrückstellungen, latenten
Steuerschulden, finanziellen Verbindlichkeiten etc. zahlreiche Unterschiede
zwischen HGB und IFRS.
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