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Bewertungsgrundsätze


Inhaltsübersicht
I. Funktion und Überblick
II. Prinzipien
III. Prüfungsaspekte

I. Funktion und Überblick


Aus Ansatz und Bewertung der Bilanzposten resultieren Vermögen und Gewinn im Jahres- und Konzernabschluss. Die Bewertung folgt Prinzipien, die eine zweckgerechte Bewertung der Aktiva und Passiva sichern. Die Prinzipien ergänzen Einzelvorschriften oder andere konkrete Regelungen.
Im deutschen Recht sind die Bewertungsprinzipien in § 252 I HGB erwähnt. Sie zählen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§§ 243 I HGB, 5 I Satz 1 EStG) und umfassen das Stichtagsprinzip, Fortführungsprinzip, Einzelbewertungsprinzip, Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Wertaufhellungsprinzip, Stetigkeitsprinzip und Bilanzidentitätsprinzip. Vergleichbare Bewertungsprinzipien enthalten die US-GAAP und die Concept Statements sowie die International Financial Reporting Standards (IFRS) und deren Rahmenkonzept. Die Prinzipien haben z.T. über die Bewertung hinausgehende Ansatzkonsequenzen. Darauf wird im Folgenden nur vereinzelt eingegangen.

II. Prinzipien


1. Stichtagsprinzip

a) HGB


Das Stichtagsprinzip (§ 252 I Nr. 3 HGB) legt den Bezugspunkt der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden fest. Die Gesetzesformulierung lässt offen, welche Werte maßgeblich sind, insbes. ob Abschlussstichtagszeitwerte angesetzt werden müssen (Mellwig, 1987). Die relevanten Werte ergeben sich erst aus Einzelvorschriften. So bezieht sich § 253 III Satz 1 HGB für Umlaufvermögen auf einen Wert, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Hier gelten (ggf. modifizierte) Abschlussstichtagszeitwerte. Bei Verbindlichkeiten, die zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind (§ 253 I Satz 2 HGB), ergibt sich der Wert hingegen aus dem Zeitwert zum späteren Rückzahlungszeitpunkt, sofern der Nominalwert anzusetzen ist. Insofern prägen lediglich die Verhältnisse am Abschlussstichtag die Bewertung. Sind hingegen Rentenverpflichtungen oder Rückstellungen zu ihrem Barwert anzusetzen, zählen grundsätzlich Abschlussstichtagszeitwerte. Im konkreten Fall kann das Bewertungsverfahren jedoch den Abschlussstichtagszeitwert verfehlen, insbes. bei der Bewertung von Pensionslasten nach dem steuerlichen Teilwertverfahren.

b) US-GAAP


Die US-GAAP kennen kein explizites Stichtagsprinzip. Es lässt sich aber aus dem Conceptual Framework ableiten. Nach SFAC 6.20 gilt: „ Assets and liabilities, and equity (net assets) describe levels or amounts of resources or claims to or interests in resources at a moment in time. “

c) IFRS


Nach IFRS sind Vermögenswerte und Schulden nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zu erfassen (Achleitner, /Wollmert, /van Hulle, 1997). Dabei kann es zu Antizipationen der Zukunft kommen. Beispielsweise sind für Rückstellungen künftige Ereignisse, die den Erfüllungsbetrag beeinflussen, in die Bewertung einzubeziehen (IAS 37.48).

2. Fortführungsprinzip

a) HGB


Der Bewertung muss der Grundsatz der Unternehmensfortführung zu Grunde liegen, sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 I Nr. 2 HGB). Das Prinzip lässt offen, über welchen Zeitraum die Unternehmensfortführung erwartet werden muss. Nach einer Meinung muss er den nächsten Bilanzstichtag einschließen (Janssen, 1984); nach einer anderen Meinung ist es hinreichend, die nächsten Monate, für die die Unternehmensentwicklung hinreichend sicher übersehen werden kann, zu Grunde zu legen (ADS, 1995, § 252 HGB). Das können die nächsten zwölf Monate sein, mit einzelfallbedingten Abweichungen.
Das Prinzip der Unternehmensfortführung schließt den Ansatz von Liquidationswerten aus. Welche Werte stattdessen anzusetzen sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Gesetzes (§§ 253 – 256 HGB).
Die Annahme der Unternehmensfortführung ist aufzugeben, wenn ihr tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen stehen. Tatsächliche Gegebenheiten stehen entgegen, wenn sich ökonomische Schwierigkeiten abzeichnen, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zweifelhaft werden lassen und zur Insolvenz führen können. Vor dem Eintreten einer Insolvenz gibt es oft eine Vielzahl von Frühindikatoren, z.B. das überraschende Ausbleiben, der Rückgang oder das Stornieren von Aufträgen, Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Investitionen oder erfolglose Versuche, kurzfristige Verbindlichkeiten abzulösen und zu erneuern. Da es schwer ist, zuverlässige Frühindikatoren für ökonomische Krisen zu erhalten, und die Fehlerquote dieser Indikatoren beachtlich sein kann, ist zu fragen, ob nach dem Vorsichtsprinzip erwartete Risiken über- und erwartete Chancen untergewichtet werden müssen, weil sich die Annahme der Unternehmensfortführung selten streng fundieren lässt. Dies ist zu verneinen: die Einschätzung der Unternehmensfortführung ist eine Faktenfrage, deren Antwort nicht durch das Vorsichtsprinzip verzerrt werden darf.
Rechtliche Gegebenheiten stehen entgegen, wenn der Konkursantrag gestellt worden ist oder Ereignisse eingetreten sind, die in einer Liquidation aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen enden.

b) US-GAAP


Ohne kodifiziert zu sein, erfolgen implizite Bezugnahmen auf den Grundsatz der Unternehmensfortführung in den Formulierungen der Rechnungslegungsziele (SFAC 1.21, 1.37, 1.42), bei der Bestimmung der Informationscharakteristika (SFAC 2.48, 2.51 – 55), der Messmethoden, Messinstrumente und Messmaßstäbe (SFAC 5.67 d., e.) sowie in den Definitionen der Vermögenswerte und Schulden (SFAC 6.25 – 33, 6.35 – 40). Zahlreiche weitere Bezüge finden sich in Einzelregelungen (Kuhlewind, 1997).

c) IFRS


Absatz 23 des Rahmenkonzeptes für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen geht auf die Annahme der Unternehmensfortführung als Regelfall ein. IAS 1.23 – 24 zählen den Grundsatz der Unternehmensfortführung zu den „ Grundlegenden Überlegungen “ . Sollte der Abschluss nicht auf dieser Grundlage aufgestellt werden, werden die Angabe der Nichtbefolgung der Fortführungsprämisse und eine Begründung nötig. Daneben ist anzugeben, auf welcher Grundlage die Erstellung statt dessen erfolgt ist. IAS 10.14 verlangt eine Abkehr von der Annahme der Unternehmensfortführung, wenn das Management nach dem Bilanzstichtag beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder realistischerweise so handeln muss. Welche Anpassungen nötig werden, wird nicht behandelt.

3. Einzelbewertungsprinzip

a) HGB

(1) Allgemein


Die Einzelbewertung bezieht sich nach § 252 I Nr. 3 HGB auf Vermögensgegenstände und Schulden. Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten und Bilanzierungshilfen werden danach nicht bewertet, obwohl sich auch bei ihnen die Frage des Wertansatzes stellt.
Das Einzelbewertungsprinzip resultiert aus dem Vorsichtsprinzip und konkretisiert das Imparitätsprinzip. Es verhindert eine Gesamtbewertung von Bilanzbeständen und trägt wegen der Ausschaltung von nur schwer ermittelbaren Kombinationseffekten zur Objektivierung bei. Einzelbewertung steht im Gegensatz zu einer Gesamtbewertung mit Hilfe von Ertragswert oder Discounted Cash Flow, die Verbundeffekte berücksichtigen. Verbundeffekte lassen sich nicht willkürfrei einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden zurechnen.
Einzelbewertung verlangt die Abgrenzung der Bewertungseinheit und die Wahl einer Bewertungsmethode. Letztere ergibt sich aus Einzelvorschriften. Bewertungseinheiten sind nicht etwa die kleinsten Einheiten, die zivilrechtlich oder technisch voneinander abgegrenzt werden können. Nach h.M. ist die Bewertungseinheit nach dem speziellen Nutzungs- und Funktionszusammenhang im Unternehmen zu definieren.
Das Realisationsprinzip hilft bei der Abgrenzung von Bewertungseinheiten: Da Gewinnbeiträge mit der Lieferung oder Leistung von Gütern entstehen, ist es konsequent, die für das Unternehmen üblichen Absatzeinheiten als Bewertungseinheiten zu verwenden. Einzeln bewertet wird der Vermögensgegenstand, der dem Markt überlassen wird. Die gleiche Überlegung lässt sich für Güter verwenden, die direkt in eine Absatzeinheit eingehen. Bewertungseinheit ist nach dem Realisationsprinzip in diesem Fall, was auf der nächstfolgenden Produktionsstufe zusammenhängend weiterverarbeitet wird (Wichmann, 1988; Jüttner, 1993). Schwieriger ist die Abgrenzung von Bewertungseinheiten, die als Potenzialfaktoren Nutzleistungen zur Erstellung von Absatzgütern abgeben. Bei ihnen lässt sich der Beitrag zu einer einzigen Absatzleistung nicht willkürfrei erheben.
„ Die vom Realisationsprinzip geforderte Zuordnung von Aufwendungen zu einzelnen Umsatzakten bedingt ? grds. zunächst eine Zuordnung der verbrauchten Nutzleistungen zu einzelnen Perioden und zusätzlich zu einzelnen Gewinnentstehungseinheiten “ (Jüttner, 1993, S. 127). Die Zuordnung der verbrauchten Nutzleistungen zu einzelnen Perioden verlangt einen möglichst übereinstimmenden Werteverzehr der Einsatzgüter, der z.B. durch gleiche oder ähnliche Nutzungsdauer indiziert wird. Andernfalls würde die planmäßige Abschreibung des Vermögensgegenstandes dem Werteverzehr nicht gerecht. Zugleich verlangt die Zuordnung zu einzelnen Gewinnentstehungseinheiten die isolierte Nutzbarkeit des Objekts, weil nicht selbständig nutzbare Einheiten nicht zur Erstellung von Absatzleistungen beitragen können. Die Kriterien widersprechen sich: Der möglichst übereinstimmende Werteverzehr führt zur Atomisierung von Vermögensgegenständen, die isolierte Nutzbarkeit führt zur Bündelung von Gütern. Hier ist ein Kompromiss zu finden.
Für die Abgrenzung von Gebäuden verwendet die Steuerrechtsprechung das Kriterium des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs. Danach ist einerseits bei unterschiedlicher Nutzung ein Gebäude in mehrere Bewertungsobjekte zu zerlegen (z.B. Produktions-, Lager- und Büroräume), andererseits werden unverbundene Bauten oder unbewegliche Vermögensgegenstände zu einer Bewertungseinheit aggregiert, wenn ohne die Aggregation die Nutzung unmöglich wäre.
Bei beweglichen Gütern ist der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Bewertungseinheiten. Wurden bewegliche Güter miteinander verbunden, ist zu fragen, ob sie ohne Zerstörung der Substanz wieder voneinander getrennt werden können. Kann man einen der vorher unverbundenen Teile nicht selbständig nutzen, ergibt sich die Bewertungseinheit erst aus der Verbindung. Andernfalls handelt es sich um getrennt zu bewertende Vermögensgegenstände.
Auch Schulden sind einzeln zu bewerten. Sie können erfolgsneutral oder erfolgswirksam Ausgaben antizipieren. Die Abgrenzung der einzelnen Schuld erfolgt nach dem isolierbaren Grund und Anspruch des Dritten gegenüber dem Unternehmen. Bei erfolgsneutralen Zugängen gibt es damit kein Abgrenzungsproblem. Dies ist anders bei den erfolgswirksamen Zugängen, weil als Bewertungsobjekt nur etwas in Frage kommt, dem konkrete künftige Ausgaben isoliert zugerechnet werden können. Das gilt nicht für allgemeine Unternehmerrisiken.

(2) Sicherungsgeschäfte


Bei Sicherungsgeschäften ist fraglich, ob isolierbare Grund- und Sicherungsgeschäfte jeweils einzeln zu bewerten sind oder ob beide Geschäfte zusammen zwingend und nicht als Ausnahme gem. § 252 II HGB eine Bewertungseinheit ergeben.
Nach h.M. sind eine strenge Einzelbewertung und ein sich wegen des Realisations- und des Imparitätsprinzips ergebender Verlustausweis nicht erlaubt, wenn zwei gegenläufige Positionen bewusst so gebildet werden, dass ein Grundgeschäft durch ein Sicherungsgeschäft für Dritte nachvollziehbar und erfolgreich gesichert wird. Es handelt sich dann um einen Mikro-Hedge. Jede andere Bilanzierung würde einen nicht eintretbaren Verlust ausweisen und Anreize schaffen, Sicherungsgeschäfte zu unterlassen, damit man erfolgsrechnerisch nicht bestraft wird.
Strittig ist, unter welchen konkreten Bedingungen gegenläufige Bewertungserfolge beim Mikro-Hedge kompensiert werden dürfen und inwieweit über ihn hinausgehend weitere Einheiten gebündelt werden dürfen (Makro- und Portfolio-Hedge). Makro-Hedges fassen originäre und derivative Finanzinstrumente innerhalb eines organisatorisch abgegrenzten Verantwortungsbereichs zusammen, soweit diese gleichen Risiken (Zins-, Währungs-, andere Preisrisiken) unterliegen (Herzig, 1997). Es werden für jede Risikoart separat Nettorisikopositionen gebildet, die abgesichert werden (Brackert, /Prahl, /Naumann, T. 1995). Portfolio-Hedges gehen über die bezüglich einer Risikoart homogene Zusammenfassung von Geschäften hinaus. Sie sollen z.B. bei Handelsbeständen von Kreditinstituten anwendbar sein (Herzig, 1997).
Bei Fremdwährungssicherungsgeschäften verlangt man folgende Voraussetzungen zur Bildung einer Bewertungseinheit: Die zusammenzufassenden Posten müssen zum Umlaufvermögen, zu den Schulden oder zu grundsätzlich bilanzunwirksamen schwebenden Geschäften gehören. Die Posten müssen in derselben Währung vorliegen. Die Realisationszeitpunkte beider Verträge müssen identisch sein. Andernfalls muss es sicher oder sehr wahrscheinlich sein, dass weitere Verträge das Kursrisiko beseitigen werden, das aus verschiedenen Realisationszeitpunkten resultiert.
Identische Beträge in Fremdwährung sind nicht notwendig. Bei unterschiedlichen Beträgen ist ein Teil des Geschäftes gesichert und als Bewertungseinheit zu bewerten, während der Spitzenbetrag selbständig einzeln bewertet werden muss. Strittig ist, ob die Währungssicherung als Ziel des zweiten Vertrages in der Buchhaltung zu dokumentieren ist.
Auch bei anderen Sicherungsgeschäften ist in bestimmten Fällen von intentional miteinander verknüpften Geschäftsvorfällen zwingend von der Einzelbewertung abzuweichen, um zu einer zweckadäquaten Interpretation des Imparitätsprinzips zu gelangen (Kompensationspflicht). Folgende Voraussetzungen müssen für die Bildung von Bewertungseinheiten von Kompensationsgeschäften gegeben sein (Scharpf, /Luz, 2000):
1) Bestehen eines Zins- oder sonstigen Preis-(Kurs-)Risikos: Um eine Position sichern zu können, muss diese einem bestimmten quantifizierbaren Risiko ausgesetzt sein. Dieses Risiko darf nicht bereits durch andere, bereits bestehende Positionen des Unternehmens ganz oder teilweise kompensiert werden, d.h. es muss Absicherungsbedarf für das gesamte Unternehmen bestehen.
2) Dokumentation: Das Sicherungs- und das Grundgeschäft müssen als solche eindeutig gekennzeichnet sein, d.h. es muss eine paarweise Zuordnung und Erfassung im Rechnungswesen des Unternehmens erfolgen. Beide Seiten der Bewertungseinheit müssen getrennt dokumentiert werden.
3) Grund- und Sicherungsgeschäft müssen Nominalgüter und/oder schwebende Geschäfte zum Inhalt haben, d.h. es ist z.B. nicht zulässig, bestehende financial instruments und geplante aber noch nicht vertraglich festgelegte Markttransaktionen zu hedgen. Antizipative Hedges sind also nicht für die Bildung einer Bewertungseinheit geeignet. Dies wird mit der mangelnden Bilanzierungsfähigkeit und Vorhersehbarkeit des geplanten Grundgeschäfts begründet (Windmöller, /Breker, 1995).
4) Absicherungseignung: Es muss die objektive Eignung der zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten gegenläufigen Geschäfte zur Absicherung vorliegen. Die Erfolgsbeiträge von Grund- und Sicherungsgeschäft müssen eine negative Vergangenheitskorrelation aufweisen, die auch künftig zu erwarten ist. Der Grad der negativen Korrelation muss hoch sein.
5) Homogene Beeinflussung von Gewinnchance und Verlustgefahr: Auf die Risiken aus Grund- und Sicherungsgeschäft müssen hinsichtlich der Entstehungsursachen und der Risikoart identische Einflussfaktoren wirken. Damit sind Cross-Hedges von der Bildung bilanzieller Bewertungseinheiten weitgehend ausgeschlossen, wenn sie nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit kompensatorische Ergebnisbeiträge liefern.
6) Bei den einzelnen Geschäften muss es sich um eine einzelne identifizierbare Position oder um eine Gruppe von gleichartigen oder annähernd gleichartigen Positionen handeln, die paarweise zugeordnet werden. Es sind also grundsätzlich nur Mikro-Hedges und bestimmte Portfolio-Hedges für die Bildung einer Bewertungseinheit geeignet. Makro-Hedges sind – auch aufgrund nicht erfüllter Erfolgskorrelation – als bilanzielle Bewertungseinheit nicht geeignet. Kontroversen bestehen über einen Makro-Hedge für Bankprodukte, z.B. Zinsswaps oder Termingeschäfte (Prahl, /Naumann, T. 1992).
7) Fälligkeitskongruenz: Die Erfolgsbeiträge von Grund- und Sicherungsgeschäft müssen zeitnah realisiert werden. Dies ist bei Makro-Bewertungseinheiten regelmäßig nicht der Fall. Bei Fälligkeitsunterschieden von Mikro-Hedges müssen eine weitere Sicherungsabsicht sowie ein liquider Markt für (Anschluss-) Sicherungsgeschäfte bestehen.
8) Durchhalteabsicht: Es muss der Wille bestehen, die Sicherung über einen im Voraus fixierten Zeitraum aufrechtzuerhalten. Diese Anforderung führt wie der Dokumentationsgrundsatz zu einem Ermessensspielraum des Bilanzierenden bei der Bildung von Bewertungseinheiten und zu Möglichkeiten gezielter Ergebnisbeeinflussung.

b) US-GAAP


Obwohl die US-GAAP den Grundsatz der Einzelbewertung kennen, wird er durch die Bildung von Bewertungseinheiten, die nicht auf Sicherungsgeschäfte zurückgehen, durchbrochen. So können bestimmte Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zu einem Portfolio zusammengefasst und gemeinsam bewertet werden (ARB 43, Ch. 4, Statement 7). Das führt bei unterschiedlicher Preisentwicklung der zusammengefassten Güter zu einem Ausgleich unrealisierter Gewinne und Verluste. Der Ausgleich ist insofern beschränkt, als die Anschaffungskosten des Portfolios nicht überschritten werden dürfen.
Die Bilanzierung von Bewertungseinheiten regelt SFAS 133. Danach sind Hedges in eine der drei folgenden Kategorien einzuteilen: Tageswert-Hedge (fair value hedge), Cash Flow Hedge oder Währungsrisiko-Hedge (foreign currency hedge). Grundsätzlich gilt für alle Hedges die mark-to-market-Bewertung.
Ist der Hedge zur Absicherung von Wertschwankungen von assets und liabilities gedacht (fair value hedge), dann soll die Wertschwankung aus dem Sicherungsgeschäft diejenige aus dem Grundgeschäft ausgleichen. Hier ist der volle (unrealisierte) Gewinn und Verlust aus beiden Geschäften erfolgswirksam anzusetzen. Als Grundposition (hedge item) dürfen nur sog. qualifizierte (qualified) assets und liabilities angesetzt werden. Was als solche anzusehen ist, regelt SFAS 133.21.
Bei der Absicherung zukünftiger Zahlungsströme (cash flow hedges), sog. antizipativen Hedges, sind die Gewinne und Verluste aus dem effektiven Teil des derivativen Sicherungsgeschäftes erfolgsunwirksam zu erfassen und an der GuV vorbei in der Bilanz auszuweisen (other comprehensive income). Erfolge außerhalb des effektiven Hedges sind erfolgswirksam. Welche Positionen als Grundgeschäfte geeignet sind, bestimmt SFAS 133.29.
Fremdwährungs-Hedges können fair value hedges oder cash flow hedges sein und werden dementsprechend behandelt. Darüber hinaus fallen in diese Kategorie sog. Translationsrisiken-Hedges (hedge of a net investment in a foreign operation), die Währungsrisiken aus einer Unternehmensbeteiligung im Ausland erfassen.
Als Voraussetzung für die Bildung aller Arten von Bewertungseinheiten schreibt SFAS 133 die Dokumentation und die Effektivität der Absicherung vor. Darüber hinaus sind für die einzelnen Arten von Hedges weitere Kriterien anzuwenden (SFAS 133.20 f. für fair value hedges; SFAS 133.28 f. für cash flow hedges; SFAS 133.36 – 42 für foreign currency hedges).

c) IFRS


Der Grundsatz der Einzelbewertung ist in den IAS nicht explizit geregelt. Er lässt sich nur aus dem Rahmenkonzept und einzelnen IAS ableiten. Gemäß F. 89 des Rahmenkonzeptes wird ein Vermögenswert (asset) in der Bilanz erfasst, „ wenn es wahrscheinlich ist, daß der künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließen wird, und wenn seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ein anderer Wert verläßlich ermittelt werden können. “ Nach F. 91 wird eine Schuld (liability) erfasst, „ wenn es wahrscheinlich ist, daß sich aus der Erfüllung einer gegenwärtigen Verpflichtung ein direkter Abfluß von Ressourcen ergibt, die wirtschaftlichen Nutzen enthalten, und daß der Erfüllungsbetrag verläßlich ermittelt werden kann. “ Beide Regelungen enthalten mit dem Verweis auf „ seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten “ und auf den Erfüllungsbetrag Hinweise auf eine Einzelbewertung. In dieselbe Richtung gehen die Hinweise auf die einzelnen Wertkategorien (F. 100). Als Regelfall erwähnt ist die Einzelbewertung z.B. bei außerplanmäßigen Abschreibungen ( „ Einzelwertberichtigungen “ ) von Vorräten gem. IAS 2.29. Vorgeschrieben ist sie beim Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden bei der Kapitalkonsolidierung gem. IFRS 3.36.
IAS 32 behandelt Angaben zu und Darstellung von Finanzinstrumenten. Darin wird in den Abs. 42 – 50 auf die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten eingegangen. Die Saldierung und die Angabe der Nettobeträge in der Bilanz hat zu erfolgen, wenn ein Unternehmen (1) ein einklagbares Recht hat, die erfassten Beträge gegeneinander aufzurechnen, und (2) beabsichtigt, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Verwertung des betreffenden Vermögenswertes die dazugehörige Verbindlichkeit abzulösen. Über die Bewertung der Finanzinstrumente sind zahlreiche Informationen anzugeben (IAS 32.51; IAS 32.86 – 93).
Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten regelt IAS 39. Die Vorschriften zur Bildung von Bewertungseinheiten finden sich in den Abs. 71 – 102.

4. Vorsichtsprinzip

a) HGB


Gemäß § 252 I Nr. 4 HGB sind Vermögensgegenstände und Schulden vorsichtig zu bewerten; „ namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen ? “ . Der Nachsatz geht über die Bewertung hinaus, weil er den Ansatz von Drohverlustrückstellungen erzwingen kann. Hierfür findet sich in § 249 I Satz 1 zusätzlich eine eigenständige Ansatzforderung.
Die vorsichtige Bewertung ist Ausfluss eines allgemeinen Vorsichtsprinzips, dessen Konkretisierung

1.

im Verbot des Ansatzes selbsterstellter immaterieller Anlagewerte (§ 248 II HGB) und in der Erfassung von Goodwill und latenten Steuern als Aktivierungshilfe (§§ 255 IV, 274 II HGB),

2.

in der Pflicht, Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen bereits dann anzusetzen, wenn die Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Verbindlichkeit oder des drohenden Verlustes unter 50% liegt,

3.

im Realisationsprinzip mit der Festlegung des Realisationszeitpunktes bei Lieferung und Leistung,

4.

in der imparitätischen Erfassung von erwarteten Gewinn- und Verlustbeiträgen und

5.

in der Pflicht zur Einzelbewertung


gesehen werden kann.
Vorsichtige Bewertung verlangt, bei unsicheren Werteinschätzungen Vermögensgegenstände mit einem Wert unterhalb und Schulden mit einem Wert oberhalb des Erwartungswertes der Werteverteilung anzusetzen, solange es nicht in einem statistischen Kollektiv zu einem nachweisbaren Wertausgleich kommt. Solange keine Wahrscheinlichkeitsverteilung, und damit auch kein Erwartungswert geschätzt werden kann, ist für Vermögensgegenstände der niedrigste, für Schulden der höchste Wert anzusetzen. Unrealistische Werte sind hierbei unberücksichtigt zu lassen.
Die wichtigsten Konsequenzen einer vorsichtigen Bewertung betreffen die Schätzung der Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen, die Wahl der Abschreibungsmethode, die Ermittlung des Wertes von wahrscheinlich nicht vollständig einbringbaren Forderungen und die Ermittlung des Wertes für Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen.

b) US-GAAP


Das Vorsichtsprinzip hat nach US-GAAP eine geringere Bedeutung als nach HGB. US-GAAP verlangen (Ballwieser, 2000a)

1.

unter bestimmten Bedingungen den Ansatz von selbsterstellten immateriellen Anlagewerten,

2.

die Aktivierung von derivativem Geschäfts- oder Firmenwert und latenten Steuern,

3.

hohe Eintrittswahrscheinlichkeiten für unsichere zukünftige Belastungen, um Rückstellungen zu bilden,

4.

unter bestimmten Bedingungen die Gewinnrealisierung bei Langfristfertigung entsprechend dem Fertigungsfortschritt,

5.

die Gewinnrealisation bei available-for-sale-securities, deren Tageswerte die Buchwerte überschreiten, und

6.

erlauben für bestimmte Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens eine Portfolio- statt einer Einzelbewertung.


Dem steht eine vorsichtigere Bewertung von Pensionsrückstellungen aufgrund von direkten Zusagen gegenüber.

c) IFRS


Die IAS folgen in vielerlei Beziehung den US-GAAP, gehen aber im Hinblick auf die Einschränkung des Vorsichtsprinzips z.T. über diese hinaus. Das betrifft die unter bestimmten Bedingungen notwendige Aktivierung von Entwicklungskosten (IAS 38.57) und die Möglichkeit zur Bilanzierung von Sachanlagevermögen zu Tageswerten (IAS 16.31).

5. Realisationsprinzip

a) HGB

(1) Bedeutung


§ 252 I Nr. 4 HGB sagt: „ Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. “ Damit ist das Realisationsprinzip als Gewinnrealisationsprinzip zu verstehen, das nicht nur den Zeitpunkt der Ertragsrealisation festlegt, sondern auch die Zuordnung von Aufwendungen zu den Erträgen bestimmt.
Das Realisationsprinzip ist durch die Festlegung von Ertragsrealisationszeitpunkt und Aufwandszurechnung wesentliche Basis des Periodisierungsprinzips, wonach Aufwendungen und Erträge unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen anzusetzen sind (§ 252 I Nr. 5 HGB). Da nicht als Ertrag oder Aufwand in der GuV erfasste Posten in der Bilanz gespeichert werden müssen, hat das Realisationsprinzip, zusammen mit Einzelvorschriften zum Bilanzansatz, Ansatzkonsequenzen.
Weil der Ertragsrealisationszeitpunkt grundsätzlich am Zeitpunkt von Lieferung und Leistung verankert wird, hat das Realisationsprinzip Konsequenzen für die Abgrenzung von Bewertungseinheiten als Grundlage des Einzelbewertungsprinzips (§ 252 I Nr. 3 HGB) und impliziert es das Anschaffungskostenprinzip, wonach Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Wertobergrenze von Vermögensgegenständen sind (§ 253 I Satz 1 HGB). Gleichermaßen folgen der Vollständigkeitsgrundsatz (§ 246 I HGB) und das Wertidentitätsprinzip (§ 252 I Nr. 1 HGB) aus dem Realisationsprinzip. Verstöße gegen diese Prinzipien würden dem Realisationsprinzip und der Funktion der Bilanz als Zahlungsspeicher zuwiderlaufen.

(2) Zeitpunkt der Gewinnrealisation


Gewinne werden grundsätzlich durch Lieferung und Leistung an Dritte realisiert; sie sind umsatzbezogen. Die Einschränkung resultiert daraus, dass Gewinne nicht nur aus Absatzgeschäften resultieren, sondern sich auch aus Korrekturen früherer Wertansätze ergeben können oder bei der Auflösung von Rückstellungen. Auch Verluste werden grundsätzlich erst durch Lieferung und Leistung realisiert; sie müssen aber schon bei Entstehung antizipiert werden. Wie bei Gewinnen gibt es umsatzunabhängige Verluste, z.B. aufgrund der Vernichtung einer Produktionsstätte durch ein Erdbeben.
Die Verknüpfung der Gewinnrealisation mit Lieferung oder Leistung im Rechtssinne geht auf eine Risiko-Chancen-Abwägung zurück. Alternativ wäre zu denken an die Zeitpunkte des Vertragsabschlusses, der erfolgreichen Produktion und Aufnahme in das Lager, der bewirkten Gegenleistung, des Ablaufs von Gewährleistungsfristen oder des Ausschlusses von Produkthaftungsrisiken. Gewinnrealisationen vor Lieferung und Leistung vernachlässigen das Beschaffungs-, Finanzierungs- und Produktionsrisiko. Spätere Gewinnrealisationszeitpunkte erfassen z.T. oder ganz das Delkredere-, das Verzugs-, das Gewährleistungs- und das Haftungsrisiko. Konventionell ist Gewinnrealisation an Lieferung und Leistung geknüpft, weil damit ein „ quasisicherer “ Anspruch auf Gegenleistung besteht und das Delkredere-, Verzugs-, Gewährleistungs- und Haftungsrisikos i.A. zu vernachlässigen ist. Gibt es hingegen Anhaltspunkte für diese Risiken, so sind die Risiken in Form von Wertberichtigungen für Forderungen und die Bildung von Garantie- und Produktrisikorückstellungen zu berücksichtigen.

(3) Gewinnrealisation bei Langfristfertigung


Langfristfertigung erfolgt über mindestens zwei Bilanzstichtage hinaus. Eine Kennzeichnung der Langfristfertigung durch Auftragsdauer über einen Bilanzstichtag hinaus verwischt die Unterschiede zu anderen Fertigungsprozessen ohne die Probleme der Langfristfertigung. Ihre Kennzeichen sind i.A. (Richter, M. 2000): Absatz vor Fertigung mit hohen Kosten vor Vertragsabschluss und niedriger Abschlussquote; Langfristigkeit der Auftragsabwicklung; Individualität und Komplexität der Fertigung; Preisbildung ohne feste Anhaltspunkte im Markt; hohe Wertigkeit des einzelnen Auftrags; diskontinuierliche Auftragseingänge; besondere Finanzierungserfordernisse.
Wenn vor (End-)Lieferung oder Leistung des derart gefertigten Gutes kein Gewinn realisiert wird (completed-contract method), wird der Einblick in die Vermögens- und Ertragslage insofern beeinträchtigt, als Perioden vor Lieferung oder Leistung nicht nur keine Gewinnbeiträge, sondern wegen verbotener Vertriebskostenaktivierung (§ 255 II Satz 6 HGB) und bei unvollständiger Herstellungskostenaktivierung (§ 255 II und III HGB) sogar Verlustbeiträge ausweisen, die im Jahr der Lieferung oder Leistung bei kostendeckenden Preisen überkompensiert werden. Deshalb wird vorgeschlagen (Richter, M. 2000):

1.

Aktivierung von über die Herstellungskosten gem. § 255 II und III HGB hinausgehenden auftragsbezogenen Selbstkosten ohne Gewinnanteil (Selbstkostenansatz);

2.

vorgezogene Teilgewinnrealisierung bei qualifizierter Teilleistung wie z.B. Teilabnahmen;

3.

vorgezogene Teilgewinnrealisierung ohne qualifizierte Teilleistung (percentage-of-completion method).


Soweit der Bilanzierende die Alternativenwahl haben können soll, kann dies nicht mit dem verbesserten Einblick in die Vermögens- und Ertragslage oder der Schutzfunktion der Rechnungslegung begründet werden, weil man die Erfüllung dieser Zwecke nicht dem Bilanzierenden anheim stellen kann. Die Literatur wendet sich z.T. auch gegen jegliche Alternativen.
Hier wird der endgültige Wegfall des Liefer- und Leistungsrisikos als Zeitpunkt der Gewinnrealisation bei Langfristfertigung vertreten. Teilabnahmen führen deshalb nicht zu einer Gewinnrealisation, wenn ein Gesamtfunktionsrisiko beim Lieferanten verbleibt und spätere Funktionsstörungen dazu führen können, dass die frühere Teilabnahme obsolet wird. Andernfalls ist das Kriterium des „ quasisicheren Anspruchs “ auf Gegenleistung nicht erfüllt. Versuche, andere Regelungen mit Verweis auf die Generalklausel des § 264 II HGB zu begründen, schlagen schon allein deshalb fehl, weil diese Generalklausel nur für Kapitalgesellschaften gilt. Aber auch bei diesen steht sie hinter den GoB, und das heißt hier: dem rechtsformunabhängigen Realisationsprinzip, zurück.

(4) Aufwandszuordnung


Das (Gewinn-)Realisationsprinzip verlangt, den Erträgen die zugehörigen Aufwendungen zuzuordnen. Dies betrifft insbes. die Bildung von Rückstellungen sowie die Berechnung von Herstellungskosten und planmäßigen Abschreibungen.
Für den Ansatz von Rückstellungen gilt § 249 HGB. Er ist jedoch z.B. hinsichtlich des Ansatzes von Verbindlichkeitsrückstellungen insofern unergiebig, als es auf ungewisse Rechtsverbindlichkeiten allein nicht ankommt. Aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise müssen (1) rein faktische Verpflichtungen angesetzt werden, die nie zu rechtlichen Verbindlichkeiten erstarken (Kulanzen), sind (2) rechtliche Verbindlichkeiten in bestimmten Fällen vor ihrer vollen Rechtsentstehung anzusetzen (Garantien) und müssen (3) Verbindlichkeitsrückstellungen unter bestimmten Bedingungen ratierlich statt in voller Höhe aufgebaut werden (bestimmte Entsorgungslasten). Der dritte Sachverhalt bedeutet, dass rechtlich entstandene Verbindlichkeiten aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht bzw. nicht in voller Höhe angesetzt werden dürfen. Hintergrund dieser Regeln ist eine Zuordnungsregel für Aufwendungen zu Erträgen, die trotz gesetzlicher Einzelregelungen (in § 249 I Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 HGB) nötig wird.
Nach der Alimentationsformel (Moxter, 1984) sind Aufwendungen den Erträgen zuzuordnen, die sie alimentieren. Demnach alimentieren z.B. künftige Garantieausgaben Erträge der abgesetzten Güter und müssen in der Umsatzperiode in der GuV als Aufwand und in der Bilanz als Rückstellung erfasst werden. Die Alimentationsformel erlaubt die Abwehr unberechtigter Rückstellungen, indem sie verlangt, den Bezug von künftigen Ausgaben zu Erträgen der betrachteten oder einer früheren Periode herzustellen. Soweit künftige Ausgaben dazu dienen, Erträge zu begründen, die nach der Ausgabe liegen, ist eine Rückstellung verboten. Wenn die Alimentationsformel unscharf ist, müssen Zusatzkriterien herangezogen werden. Hilfreich sind das Vorsichts- und das Imparitätsprinzip (Moxter, 1992).
Mit der Alimentationsformel sind zeitliche Abgrenzungen aufgrund von Durchschnittsbetrachtungen, z.B. Vollkostenansatz bei den Herstellungskosten oder lineare Abschreibungen des Disagios, vereinbar.

b) US-GAAP

(1) Ertragsrealisation


Erträge dürfen nach SFAC 5.83a nur angesetzt werden, wenn sie realisiert (realized) oder realisierbar (realizable) sind. Daneben muss der Ertrag „ earned “ sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn das Unternehmen alle wesentlichen Voraussetzungen erfüllt hat, um Zugang zum wirtschaftlichen Nutzen, der den Erträgen entspricht, zu haben. Grundsätzlich gilt der Zeitpunkt der Lieferung und Leistung als der Zeitpunkt, zu dem die Erträge realisiert sind, d.h. der Zahlungs- oder Forderungsentstehungszeitpunkt. Realisierbarkeit geht darüber hinaus und kann auch Zeitpunkte vor der Leistungserbringung beinhalten. Das Realisationsprinzip i.S.d. SFAC 5 besagt, dass die Ertragsrealisation dann eintritt, wenn die Erträge „ earned “ sind, gleichzeitig keine wesentlichen Leistungsverpflichtungen mehr bestehen und die Erfüllung nicht mit signifikanten Unsicherheiten behaftet ist.
Bei Langfristfertigung kann die Ertragsrealisation nach dem Grad der Fertigstellung stattfinden (percentage-of-completion method). Dazu müssen der Grad der Fertigstellung, die bis dahin angefallenen Kosten und der erwartete Gesamtgewinn verlässlich messbar sein. Nicht notwendig ist die Erbringung einer qualifizierten Teilleistung mit Teilabnahme (ARB 45.4 – 8). Die completed-contract method ist ebenfalls zulässig, soll nach ARB 45.15 aber nur verwendet werden, wenn die für die percentage-of-completion method notwendigen Schätzungen nicht verlässlich vorzunehmen sind.

(2) Aufwandszuordnung


Die Aufwandszuordnung zu den Erträgen regelt das matching principle. Es wird umschrieben mit der Formulierung „ let the expenses follow the revenues “ (Kieso, /Weygandt, /Warfield, 2001). In SFAC 6.145 f. findet sich ausführlicher: „ The goal of accrual accounting is to account in the periods in which they occur for the effects on an entity of transactions and other events and circumstances, to the extent that those financial effects are recognizable and measurable. Matching of costs and revenues is simultaneous or combined recognition of the revenues and expenses that result directly and jointly from the same transactions or other events. “
Der Ansatz von Erträgen und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von denselben Transaktionen oder Ereignissen resultieren, geschieht folgendermaßen (SFAC 6.146 – 148; Kuhlewind, 1997):

1.

Bei erkennbaren und quantifizierbaren Kausalitäten zwischen Aufwendungen und Erträgen gilt direct matching. Danach werden erwartete Auszahlungen passiviert (z.B. für Garantien) und geleistete Auszahlungen bis zur Ertragswirksamkeit aktiviert und erst bei Realisation künftiger Erträge erfolgswirksam (z.B. Material- und Fertigungseinzelkosten).

2.

Bei fehlenden quantifizierbaren Kausalitäten begründen auf der Basis bestimmter Annahmen Verteilungsmodi für Auszahlungen eine indirekte, aber begründbare Aufwandsallokation (z.B. bei planmäßigen Abschreibungen).

3.

Bei fehlender Möglichkeit oder Begründbarkeit einer Zuordnung werden die Aufwendungen einer Periode sofort erfolgswirksam verrechnet.


Freilich sind für die Ansatzfähigkeit einzelner Posten und deren Bewertung weitere explizite Regelungen zu beachten (Kuhlewind, 1997).

c) IFRS

(1) Ertragsrealisation


Dem Realisationsprinzip ist IAS 18 gewidmet. Er enthält fünf Kriterien für die Bestimmung des Zeitpunktes der Ertragsrealisation. „ Erlöse aus dem Verkauf von Gütern sind zu erfassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

1.

das Unternehmen hat die maßgeblichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum der verkauften Waren und Erzeugnisse verbunden sind, auf den Käufer übertragen;

2.

dem Unternehmen verbleibt weder ein weiter bestehendes Verfügungsrecht, wie es gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist, noch eine wirksame Verfügungsmacht über die verkauften Waren und Erzeugnisse;

3.

die Höhe der Erlöse kann verlässlich bestimmt werden;

4.

es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Unternehmen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Verkauf zufließen wird; und

5.

die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder noch anfallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden. “ (IAS 18.14)


Bei Erfüllung dieser Kriterien muss Ertrag realisiert werden, andernfalls ist die Realisation ausgeschlossen. Gem. seinem Abs. 6 ist IAS 18 auf Erträge aus verschiedenen Geschäften, z.B. Leasingverträge, nicht anzuwenden.
Bei Langfristfertigung sind nach IAS 11.22 die Auftragserlöse und -kosten entsprechend dem Leistungsfortschritt am Bilanzstichtag jeweils als Erträge und Aufwendungen zu erfassen, sofern das Ergebnis des Fertigungsauftrages verlässlich schätzbar ist (percentage-of-completion method). Weitere Regelungen enthalten IAS 11.23 – 24 für Festpreisverträge und cost-plus-Verträge. Im Gegensatz zu US-GAAP sieht IAS 11 nicht vor, dass die completed-contract-method anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Vielmehr sind nach IAS 11.33 die Auftragserlöse in der Höhe ergebniswirksam anzusetzen, in der sie die Kosten, die vollständig zu erfassen sind, voraussichtlich decken.

(2) Aufwandszuordnung


Das Rahmenkonzept folgt in F.95 den US-GAAP: „ Aufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Grundlage eines direkten Zusammenhanges zwischen den angefallenen Kosten und den entsprechenden Erträgen erfasst. Dieses Verfahren, das im allgemeinen als Zuordnung von Aufwendungen zu Erträgen bezeichnet wird, umfaßt die gleichzeitige und gemeinsame Erfassung von Aufwendungen, die unmittelbar und gemeinsam aus denselben Geschäftsvorfällen oder anderen Ereignissen resultieren. “

6. Imparitätsprinzip

a) HGB


Während Gewinnbeiträge nicht antizipiert werden dürfen, sind Verlustbeiträge schon im Jahr des Entstehens vorwegzunehmen. Sie entstehen, wenn (1) beim Anlagevermögen der beizulegende Wert dauerhaft und (2) beim Umlaufvermögen der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergebende oder der beizulegende Wert unter dem Buchwert liegt, (3) Schulden aufzuwerten sind oder (4) Verluste aus schwebenden Geschäften drohen. Konsequenzen des Imparitätsprinzips sind das Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände (§§ 253 II Satz 3, III Satz 1 und 2 HGB), das Höchstwertprinzip für Schulden und die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 I Satz 1 HGB). Das Höchstwertprinzip lässt sich nur durch Auslegung gewinnen (Ballwieser, 1992).
Das Gesetz verlangt die Erfassung aller vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind (§ 252 I Nr. 4 HGB). Die vorhersehbaren Risiken und Verluste sind als solche aus einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden sowie aus einzelnen schwebenden Geschäften zu verstehen; dies schließt die Erfassung allgemeiner Konjunktur- oder Wechselkursrisiken aus.
Der Kaufmann hat (nur) die ihm im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit üblicherweise begegnenden Risiken und Verluste vorherzusehen und zu berücksichtigen, nicht das, was man bei höchstem Einsatz an Zeit und Kosten überhaupt hätte voraussehen können. Das bedeutet z.B. die aktive Erkundung der wirtschaftlichen Lage wesentlicher Schuldner und die Überprüfung der Forderungsbewertung, wenn bekannt wird, dass der Schuldner wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, nicht jedoch die Suche nach Anhaltspunkten für einen Schiffsuntergang, wenn Lieferungen per Schiff unterwegs sind und Anhaltspunkte für eine Schwierigkeit beim Schiffstransport weder zu erwarten noch bekannt sind. Ein allgemeingültiger Katalog von Risikoeinflussfaktoren lässt sich nicht entwickeln, da er von zu vielen Faktoren abhängig ist.

b) US-GAAP


Ohne die Bezeichnung Imparitätsprinzip kennen die US-GAAP das Niederstwertprinzip in Form des lower-of-cost-or-market und den Ansatz von Drohverlustrückstellungen als Konsequenzen des Imparitätsprinzips. Hingegen fehlt das Höchstwertprinzip. Der Grundsatz lower-of-cost-or-market ist in zahlreichen Einzelregelungen (SFAS 144 Appendix D) sowie grundlegend in ARB 43, Ch. 4.9 und SFAS 144 im Zusammenhang mit der Bewertung von Vorräten und Wertpapieren verankert. Hinweise auf die Bildung von Drohverlustrückstellungen ergeben sich aus SFAS 144.8 für Absatzgeschäfte und aus SFAC 6.251 und ARB 43 für Beschaffungsgeschäfte. Ein eigenes Statement hierzu fehlt.

c) IFRS


Die International Financial Reporting Standards (IFRS) folgen den US-GAAP insofern, als diese ebenfalls das Imparitätsprinzip als Grundsatz der Rechnungslegung nicht in den Rahmengrundsätzen verankert haben. Einzelregelungen, in denen das Imparitätsprinzip implizit enthalten ist, sind z.B. IAS 11, IAS 16 und IAS 38.

7. Wertaufhellungsprinzip

a) HGB


Umstände, die bei der Bewertung am Abschlussstichtag berücksichtigt werden müssen, können erst im Zeitraum nach dem Stichtag bis zum Tag der Aufstellung des Abschlusses bekannt geworden sein (§ 252 I Nr. 4 HGB). Ein Beispiel ist die nach dem Abschlussstichtag erfolgende Information über den Untergang einer Sendung vor dem Abschlussstichtag. Sie sind bei der Bewertung zum Abschlussstichtag zu berücksichtigen, weil sie die Wertverhältnisse am Abschlussstichtag erhellen. Das gilt nicht für davon zu trennende wertbegründende Umstände, z.B. die Information nach dem Abschlussstichtag über den Untergang der Sendung nach dem Stichtag.
Werterhellende und wertbegründende Informationen sind nicht immer leicht zu trennen. Das folgende Beispiel zeigt dies (Baetge, /Knüppe, 1986): Eine Forderung aus einem Zielverkauf über 100 werde vor dem Abschlussstichtag fällig. Der Schuldner zahlt nicht fristgemäß. Der Gläubiger verlängert das Zahlungsziel und erwartet den Eingang von 80 nach dem Bilanzstichtag. Der Schuldner begleicht jedoch die Forderung nach dem Abschlussstichtag und vor dem Erstellungstag mit 90. Ist der Forderungsansatz zu 100, 90 oder 80 geboten? Die Literatur hält den Ansatz von 90 für geboten, weil zum Zeitpunkt des Abschlussstichtages Unsicherheit über den Forderungseingang bestand und eingetretene Entwicklungen zur Beseitigung dieser Unsicherheit hilfsweise herangezogen werden dürfen.

b) US-GAAP


Das Wertaufhellungsprinzip ist nur in den Auditing Standards geregelt. SAS 1 Sec. 560.04 f. unterteilt Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (subsequent events) in werterhellende und wertbeeinflussende Tatsachen. Nur werterhellende Tatsachen sind zu berücksichtigen.

c) IFRS


Das Wertaufhellungsprinzip regelt IAS 10. Nach Abs. 3 ist zu unterscheiden in wertaufhellende (adjusting events) und wertbeeinflussende (non-adjusting events) Tatsachen. Nach dem Abschlussstichtag eintretende wertbeeinflussende Ereignisse dürfen nach IAS 10.10 nicht zu einer Ansatzkorrektur von Vermögenswerten und Schulden führen. Werterhellende Tatsachen sind zu berücksichtigen. IAS 10.9 nennt z.B. Gerichtsurteile oder Wertbeeinträchtigungen von Vermögenswerten, die am Bilanzstichtag bereits bestanden haben und zu einer außerplanmäßigen Abschreibung führen würden. Eine Abweichung vom Stichtagsprinzip ergibt sich nach IAS 10.14, wonach vom Grundsatz der Unternehmensfortführung abzuweichen ist, wenn nach dem Bilanzstichtag Ereignisse eintreten, die die Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr rechtfertigen.

8. Stetigkeitsprinzip

a) HGB


Nach § 252 I Nr. 6 HGB sollen die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Das „ sollen “ bedeutet „ müssen “ , soweit kein begründeter Ausnahmefall gem. § 252 II HGB vorliegt.
Bewertungsmethoden sind systematische Vorgehensweisen zur Wertermittlung aufgrund von Buchhaltungsaufzeichnungen. Sie betreffen insbes. die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Anwendung von Bewertungsvereinfachungen, die Ermittlung der Barwerte für Pensionsrückstellungen, die Umrechnung von Fremdwährungsposten und Jahresabschlüssen in Fremdwährungen und die planmäßigen Abschreibungen. Von ihnen zu trennen sind Ansatzwahlrechte, für die keine Ansatzstetigkeit gilt (a.A. Baetge, /Kirsch, /Thiele, 2005). Gleichermaßen gilt die Bewertungsmethodenstetigkeit nicht für steuerliche Sonderabschreibungen und Abschreibungen gem. § 253 IV HGB.
Mit Bezug auf die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden wird nur die sog. vertikale Stetigkeit (über die Zeit), nicht aber die horizontale Stetigkeit (gleicher Wertansatz für gleichartige Güter) angesprochen. Horizontale Stetigkeit folgt aus dem nicht kodifizierten, sich aber aus der Funktion der Rechnungslegung ergebenden Willkürverbot.
Bei vertikaler Stetigkeit stellt sich die Frage, wie Güter zu behandeln sind, die im vorhergehenden Jahresabschluss noch nicht vorhanden waren. Soweit sie vorhandenen und bereits im früheren Jahresabschluss bewerteten Gütern gleichartig sind, müssen sie wegen der horizontalen Stetigkeit wie die bereits vorhandenen Güter bewertet werden.

b) US-GAAP


Die Bewertungsmethodenstetigkeit regelt APB 20. In Abs. 6 sind die Arten der Bilanzierungsänderungen aufgeführt. „ The term accounting change in this opinion means a change in (a) an accounting principle, (b) an accounting estimate, or (c) the reporting entity (?) “ . Nicht genannt werden Bilanzierungsfehler (accounting errors), die aber ebenfalls zu einer Methodenänderung führen können. Die Änderung des anzuwendenden Bilanzierungsprinzips (accounting principle) bezieht sich sowohl auf die Erstanwendung neuer bzw. geänderter GAAP als auch auf die geänderte Anwendung bereits bestehender. Als Beispiele gibt Abs. 9 den Wechsel zwischen den Verbrauchsfolgeverfahren LIFO und FIFO oder zwischen mehreren zulässigen Abschreibungsmethoden an.
Änderungen der Zukunftsschätzungen (accounting estimate) sind regelmäßig notwendig, wenn sich die zu Grunde liegenden Sachverhalte ändern bzw. neue Informationen zu einer anderen Einschätzung führen. Die beiden Änderungssachverhalte sind mitunter nicht trennscharf. So kann gem. APB 20.11 eine geänderte Bilanzierungsmethode die Änderung der Zukunftsschätzung nach sich ziehen. Die Bewertungsmethodenstetigkeit kann durch beide genannten Änderungen betroffen sein.
Grundsätzlich sind Bewertungsmethodenänderungen unter Berücksichtigung der in SFAC 2 festgelegten Grundsätze der Vergleichbarkeit (comparability) und der Stetigkeit (consistency) zu beurteilen. Gemäß SFAC 2.120 ist die Jahresabschlussinformation nützlicher, wenn die Bilanzierungsmethoden (accounting methods) beibehalten werden. Die Methodenstetigkeit bezieht sich auf Ansatz und Bewertung. Es gilt gem. APB 20.15 horizontale Stetigkeit ( „ an accounting principle once adopted should not be changed in accounting for events and transactions of a similar type “ ) und vertikale Stetigkeit ( „ consistent use of accounting principles from one accounting period to another enhances the utility of financial statements to users ? “ ). Allerdings wird z.B. der Wechsel der Abschreibungsmethode bei der Beschaffung von Anlagevermögen gegenüber der für gleichartige Güter bisher angewendeten Methode nicht als accounting change betrachtet (Kieso, /Weygandt, /Warfield, 2001).
Sollte die Änderung der Bewertungsmethode hinreichend begründbar und die neu anzuwendende Methode der alten gegenüber vorziehenswürdig sein, kann ein Wechsel stattfinden (APB 20.16). Wird auf eine andere Bilanzierungsmethode übergegangen, erfolgt gem. APB 20.18 und 31 grds. keine Anpassung der Abschlüsse vergangener Jahre. Die sich ergebende Auswirkung der Kontinuitätsunterbrechung ist im laufenden Jahr zu zeigen. Dabei ist nach der catch-up-method vorzugehen, d.h. die Auswirkungen werden so offengelegt, als wäre schon immer die Methode angewendet worden. Weitere Offenlegungspflichten bestehen z.B. für die Gründe und Art der Änderung (APB 20.17).

c) IFRS


Nach IAS gilt ebenfalls der Grundsatz der Stetigkeit der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (F. 39). IAS 8 widmet sich den Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. In IAS 8.3 werden die Arten der Bilanzierungsänderungen unterschieden. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind nach IAS 8.15 im Regelfall stetig anzuwenden.
Wenn sich im Rahmen der Bewertung die zu Grunde gelegten Schätzungen ändern, so ist die Schätzung zu überarbeiten (IAS 8.34). Als Beispiele für eine Schätzung nennt IAS 8.32 die Bewertung notleidender Forderungen, Überalterung von Vorräten oder Nutzungsdauerschätzungen. Die Auswirkungen der Änderung einer Schätzung sind gem. IAS 8.36 immer prospektiv durchzuführen, d.h. in der Periode der Änderung und in den Folgeperioden. Eine Anpassung der Vorjahresabschlüsse erfolgt nicht.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind grundsätzlich rückwirkend (retrospektiv) anzuwenden, d.h. so, als ob die neue Methode schon immer verwendet wurde (IAS 8.22 f.). Die Verrechnung erfolgt erfolgsneutral mit dem Eigenkapital. Eine Methodenänderung darf nur vorgenommen werden, wenn dies durch Standards oder Interpretationen erforderlich ist oder der Einblick verbessert wird (IAS 8.14).

9. Bilanzidentitätsprinzip

a) HGB


Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz (nicht i.S.v. § 242 HGB) müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen (§ 252 I Nr. 1 HGB). Wertidentität bedeutet auch Identität der angesetzten Bilanzposten, also Bilanzidentität. Beides ist nötig, damit der Gewinn über die gesamte Lebensdauer eines Unternehmens, der Totalgewinn, mit der Summe der Periodengewinne übereinstimmt.
Das Bilanzidentitätsprinzip verhindert nicht die Korrektur von Fehlern in früheren Bilanzen. Sie führt zu nachträglichen Anpassungen von Vorjahreswerten, die aber den Grundsatz der Identität des Wertansatzes in Schluss- und darauffolgender Eröffnungsbilanz nicht außer Kraft setzen.
Ausnahmen von der Wertidentität sind Resultat einer Änderung des Rechnungslegungssystems, z.B. aufgrund der erstmaligen Anwendung von IFRS.

b) US-GAAP und IFRS


Das Bilanzidentitätsprinzip gilt grundsätzlich nach US-GAAP und IFRS, ohne explizit geregelt zu sein. Nach US-GAAP lässt sich der Grundsatz der Bilanzidentität aus SFAC 2.120 – 122 und APB 20.15 ableiten, wird aber durch verschiedene Einzelregelungen in APB 20 durchbrochen. Nach IFRS ist der Grundsatz aus den Rahmengrundsätzen ableitbar (F. 39 – 42), wird aber durch Einzelregelungen eingeschränkt (z.B. IAS 8.46).

III. Prüfungsaspekte


Für die Abschlussprüfung ist die Einhaltung aller Bewertungsprinzipien wichtig, weil der Prüfer die Übereinstimmung des Abschlusses mit Gesetz und Satzung zu bestätigen hat. Von besonderer Bedeutung für ihn dürften die Einschätzungen sein, ob (1) bei der Bewertung weiterhin vom Grundsatz der Unternehmensfortführung auszugehen ist und (2) sämtliche Risiken und Verluste angemessen erfasst worden sind. Von der Berechtigung der Annahme der Unternehmensfortführung hängen die relevanten Wertkategorien ab. Die Erfassung sämtlicher Risiken und Verluste ist nicht leicht, weil man nicht an Buchhaltungsstoff anknüpfen kann, sondern nach u.U. nicht erfassten Sachverhalten eigenständig forschen muss.
Zur Überprüfung der Annahme der Unternehmensfortführung wären Risikoindikatorsysteme hilfreich. Mit der multivariaten Diskriminanzanalyse und Künstlichen Neuronalen Netzen existieren Verfahren, die zumindest für die Prognose von Leistungsstörungen im Kreditgeschäft geeignet erscheinen, aber auch darüber hinaus Risikoindikatoren darstellen (Baetge, J./Baetge, K./Kruse, 1999).
Zur Inventur der Risiken und den damit verbundenen Prüfungsproblemen s. den Beitrag Risikomanagementsystem, Prüfung.
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Backhaus, K. : Gewinnrealisierung im Anlagengeschäft vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Rechnungslegungsvorschriften, in: Rechnungslegung, Prüfung und Beratung. Festschrift für R. Ludewig, hrsg. v. Baetge, J./Börner, D./Forster, K.-H. et al., Düsseldorf 1996, S. 21 – 51
Baetge, J./Baetge, K./Kruse, A. : Moderne Verfahren der Jahresabschlußanalyse (Teil 1 und 2), in: DStR 1999, S. 1371 – 1376 und S. 1628 – 1632
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Baetge, J./Knüppe, W. : Vorhersehbare Risiken und Verluste, in: Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, hrsg. v. Leffson, U./Rückle, D./Großfeld, B., Köln 1986, S. 394 – 403
Ballwieser, W. : Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in: Beck\'sches Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Castan, E./Heymann, G./Müller, E. et al., Abschnitt B 105, München ab 1987
Ballwieser, W. : Das Anschaffungs- und Höchstwertprinzip für Schulden, in: RechnungslegungEntwicklungen bei der Bilanzierung und Prüfung von Kapitalgesellschaften. Festschrift für K.-H. Forster, hrsg. v. Moxter, A./Müller, H.-P./Windmöller, R. et al., Düsseldorf 1992, S. 45 – 62
Ballwieser, W. : Was bewirkt eine Umstellung von HGB auf US-GAAP?, in: US-amerikanische Rechnungslegung, hrsg. v. Ballwieser, W., 4. A., Stuttgart 2000, S. 447 – 465
Ballwieser, W. : Kommentierung zu § 252 HGB, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 4, hrsg. v. Schmidt, K., München 2000
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Herzig, N. : Derivatebilanzierung und GoB-System, in Jahresabschluß und Jahresabschlußprüfung. Festschrift für J. Baetge, hrsg. v. Fischer, T. R./Hömberg, R., Düsseldorf 1997, S. 37 – 63
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