Inhaltsübersicht
I. Überblick
II. Definitionen
nach US-GAAP und IFRS
III. Abgrenzung
zu anderen Bilanzposten
IV. Ausweis
in der Bilanz und Anhangsangaben
V. Prüfung
der Liabilities
I. Überblick
Liabilities sind
ein Kernelement des JA in der US- und IFRS-Rechnungslegung (the elements of financial statements,
SFAC 6, IASB F 47 ff.). Sie werden häufig mit „ Schulden “ , „ Verbindlichkeiten “
oder „ Passiva “ übersetzt. Liabilities
bilden zusammen mit dem Eigenkapital
(equity) die Passivseite der Bilanz.
Sie umfassen daher im Gegensatz zu den Verbindlichkeiten
im deutschen Bilanzrecht auch die ungewissen Verbindlichkeiten (Rückstellungen) und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Der Begriff
der Schulden
als Oberbegriff für Rückstellungen und Verbindlichkeiten kommt dem liability-Begriff am nächsten, selbst
wenn darunter auch Posten fallen, die nach deutschem Verständnis als
Rechnungsabgrenzungen auszuweisen sind. Andererseits zählen Aufwandsrückstellungen,
denen im Allgemeinen lediglich Innenverpflichtungen zugrunde liegen, nach
deutschem Verständnis zu den Schulden, während liabilities nach US-GAAP
und International
Financial Reporting Standards (IFRS) eine Verpflichtung gegenüber
Dritten voraussetzen. Im Folgenden werden die Definitionen der liabilities in den
Rechnungslegungsvorschriften des Financial Accounting Standards Board (FASB)
und des International Accounting Standards Board (IASB) dargestellt.
II. Definitionen
nach US-GAAP und IFRS
1. Liabilities
nach US-GAAP
a) Definition
In der US-Rechnungslegung sind liabilities im Framework als gegenwärtige Verpflichtungen des
Unternehmens definiert, die auf Ereignissen in der Vergangenheit beruhen und zu
einem Abfluss von Ressourcen führen werden:
„ Liabilities are
probable future sacrifices of economic benefits arising from present
obligations of a particular entity to transfer assets or provide services to
other entities in the future as a result of past transactions or events “
(SFAC 6.35).
Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Definition werden
weiterhin drei zentrale Eigenschaften (essential
characteristics) bilanzieller liabilities
genannt:
1) „ ? it embodies a
present duty or responsibility to one or more other entities that entails
settlement by probable future transfer or use of assets at a specified or
determinable date, on occurence of a specified event, or on demand
2) the duty or
responsibility obligates a particular entity, leaving it little or no
discretion to avoid the future sacrifice, and
3) the transaction or
other event obligating the entity has already happened “ (SFAC 5.36).
b) Die
Voraussetzungen im Einzelnen
(1) Gegenwärtige
Verpflichtung
Elementare Voraussetzung einer liability ist das Vorliegen einer Verpflichtung am Bilanzstichtag.
Der Begriff der Verpflichtung (obligation)
geht dabei über rechtliche Verpflichtungen hinaus und soll in seiner
allgemeinen Bedeutung verstanden werden. Hierzu gehören neben zivil- und
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auch solche, die rein faktischer Natur
sind (equitable und constructive obligations) (SFAC 6.35,
Fußn. 22). Als liabilities werden
grundsätzlich nur Verpflichtungen gegenüber Dritten (to one or more other entities) verstanden. Eine Ausnahme gestattet
in bestimmten Fällen APB Opinion No. 30.15 i.V.m. EITF-Issue 94-3. Danach ist eine
Rückstellung für absehbare Aufwendungen zu bilden, die aus einer definitiv
beschlossenen und konkret geplanten Veräußerung oder Aufgabe eines
Unternehmenssegments resultieren (Restrukturierungsrückstellungen). Dies kann
dazu führen, dass ausnahmsweise eine liability
auf Basis einer Innenverpflichtung auszuweisen ist, wenn bei beschlossener
Restrukturierung noch keine Verpflichtung gegenüber Dritten vorliegt, sondern
lediglich eine innerbetriebliche Notwendigkeit.
(2) Verursachung
in der Vergangenheit
Der Bilanzierungszeitpunkt von liabilities richtet sich nach der wirtschaftlichen Verursachung.
Dieses Kriterium wird dahingehend verstanden, dass die der Verbindlichkeit
zugrunde liegende Verpflichtung das Ergebnis von Transaktionen oder Ereignissen
in der Vergangenheit sein muss (trigger
event approach). Welches Ereignis als das verpflichtungsbegründende
Ereignis angesehen werden kann, ist nicht immer eindeutig zu beantworten.
Einigkeit besteht allerdings darüber, dass es nicht auf die rechtliche
Entstehung der Verpflichtung, etwa durch einen Vertragsabschluss, ankommen
kann, sondern von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) auszugehen ist (Roese, 1999;
KPMG, 1999).
(3) Wahrscheinlicher
Ressourcenabfluss
Weitere Voraussetzung für die Bilanzierung einer liability ist, dass die Erfüllung der
Verpflichtung voraussichtlich zu einem Abfluss von Ressourcen führen wird.
Dieser Ressourcenabfluss manifestiert sich in der Übertragung oder dem
Verbrauch von Assets.
Der Begriff „ wahrscheinlich “ (probable)
soll in seiner herkömmlichen Bedeutung verstanden werden und nicht „ in a specific accounting or technical sense “
(SFAC 6.35, Fußnote 21). Diese Klarstellung dient der Abgrenzung zu dem in SFAS
No. 5 verwendeten Begriff „ probable “ ,
der als Kriterium zur Bilanzierung von Erfolgsunsicherheiten dient. Empirische
Untersuchungen zeigen, dass an die Wahrscheinlichkeit in den USA relativ hohe
Anforderungen gestellt werden und die Grenzwahrscheinlichkeiten im Durchschnitt
bei etwa 70% liegen (Hayn,
/Pilhofer, 1998).
2. Liabilities
nach IFRS
a) Definition
Ähnlich wie in den USA sind die liabilities in der IFRS-Rechnungslegung als einer der elementaren
Bilanzposten im Framework als Verpflichtungen am Bilanzstichtag definiert,
denen ein Ereignis in der Vergangenheit zugrunde liegt und deren Erfüllung zu
einem Ressourcenabfluss führen wird:
„ A liability is a
present obligation of the enterprise arising from past events, the settlement
of which is expected to result in an outflow from the enterprise of resources
embodying economic benefits “ (F 49 (b)).
Das IASC konkretisiert die Voraussetzungen für eine liability des Weiteren wie folgt:
„ An essential
characteristic of a liability is that the enterprise has a present obligation.
An obligation is a duty or responsibility to act or perform in a certain way “
(F 60).
„ The settlement of a
present obligation usually involves the enterprise giving up resources
embodying economic benefits in order to satisfy the claim of the other party “
(F 62).
b) Die
Voraussetzungen im Einzelnen
(1) Gegenwärtige
Verpflichtung
Auch in der IFRS-Rechnungslegung kann eine Verpflichtung
rechtlicher (legal) oder faktischer (constructive) Natur vorliegen. Eine
rechtliche Verpflichtung ergibt sich zumeist aus einem Vertrag oder aus
gesetzlichen Vorschriften. Eine faktische Verpflichtung liegt vor, wenn das
Unternehmen durch eine bestimmte Verhaltensweise signalisiert hat, dass es die
Verpflichtung begleichen wird (IAS 37.10). Wie in den USA umfassen liabilities nach IFRS nur
Verpflichtungen gegenüber Dritten (claim
of the other party), obgleich eine konsequente Anwendung des matching
principle eigentlich die Bildung von Aufwandsrückstellungen gebieten würde (Kupsch, 2000).
Die Anwendung des matching concept
darf aber nicht dazu führen, dass in der Bilanz Posten ausgewiesen werden, die
nicht die Definitionen von Assets
oder liabilities erfüllen. Wie in den
USA sind bei Restrukturierungsverpflichtungen Konstellationen denkbar, in denen
eine Rückstellungsbildung nur aufgrund innerbetrieblicher Notwendigkeiten
vorzunehmen ist, was der grundsätzlichen liability-Konzeption
widerspricht (Moxter, 1999).
(2) Wirtschaftliche
Verursachung in der Vergangenheit
Die Verpflichtung muss vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich
verursacht sein. Eine wirtschaftliche Verursachung liegt im Allgemeinen vor,
wenn das sog. verpflichtende Ereignis (obligating
event) eingetreten ist. Dieses führt dazu, dass bei dem Unternehmen eine
rechtliche oder faktische Verpflichtung entsteht und das Unternehmen keine
realistische Alternative zur Begleichung der Verpflichtung hat (IAS 37.10).
Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verpflichtung rechtlich einklagbar ist
oder aus faktischen Gründen durchgesetzt werden kann (IAS 37.17). Eine
Verursachung in der Vergangenheit impliziert auch ein Bestehen der
Verpflichtung unabhängig von künftigen Handlungen des Unternehmens (IAS 37.19).
So führt bspw. die Entscheidung zu einer Kreditaufnahme noch nicht zur
Passivierung einer Schuld; erst die tatsächliche Kreditaufnahme ist das
verpflichtende Ereignis.
(3) Wahrscheinlicher
Ressourcenabfluss
Auch die IFRS-Rechnungslegung lässt im Vergleich zum
deutschen Bilanzrecht mit dem Kriterium des Ressourcenabflusses eine stärkere Cash-Flow-Orientierung
erkennen. Der wahrscheinliche Abfluss von Ressourcen, die einen
wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen verkörpern, ist daher eine
Voraussetzung für die Bilanzierung einer liability.
Der zukünftige Ressourcenabfluss kann erfolgen durch Abfluss liquider Mittel,
Erbringung einer Leistung, Ersatz der Verpflichtung durch eine andere
Verpflichtung, Umwandlung der Verpflichtung in Eigenkapital oder Übergabe
anderer Vermögensgegenstände (F 62). Das Kriterium „ probable “ wird dabei im Sinne einer Wahrscheinlichkeit von mehr als
50% verstanden, d.h. ein Ressourcenabfluss muss wahrscheinlicher sein als der
Nicht-Abfluss ( „ more likely than not “ )
(IAS 37.23). Diese „ Wahrscheinlichkeitshürde “ wurde in der Literatur im
Hinblick auf die Informationsfunktion scharf kritisiert (Haaker, 2005a;
Haaker, 2005b).
Inzwischen plant der IASB aber im Rahmen eines Änderungsentwurfs zum IAS 37 die
Abschaffung des Wahrscheinlichkeitskriteriums als Ansatzbedingung (Haaker, 2005b).
3. Zusammenfassung
Zusammenfassend lassen sich aus den allgemeinen Definitionen
der liabilities und den grundlegenden
Charakteristika nach US-GAAP und IFRS folgende Voraussetzungen nennen:
-
Leistungspflicht (present
obligation)
-
wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit (result of past transactions or events/arising from past events)
-
Außenverpflichtung (to other entities/claim of
the other party)
-
wirtschaftliche Belastung (future sacrifices/outflow
of resources) (Roese, 1999).
Darüber hinaus müssen in beiden Normsystemen die allgemeinen
Ansatzkriterien (recognition criteria)
erfüllt werden, insbes. also auch die Bewertbarkeit (measurability) des Postens (Roese, 1999).
III. Abgrenzung
zu anderen Bilanzposten
1. Rückstellungen
In der Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP sind die
ungewissen Verbindlichkeiten Bestandteil der liabilities. Die oben beschriebenen Definitionen umfassen
dementsprechend bestands- und betragsunsichere Schulden.
In der IFRS-Rechnungslegung sind provisions
innerhalb der liabilities gesondert
auszuweisen. Dabei ist eine provision
definiert als „ liability of uncertain
timing or amount “ , also als ein Schuldposten, dessen Höhe und/oder
Fälligkeit ungewiss sind. Diese Abgrenzung ähnelt der Unterscheidung von
Verbindlichkeiten und Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im deutschen
Bilanzrecht. Hier wird meistens von Ungewissheit über die Höhe und/oder das Be-
bzw. Entstehen der Verpflichtung gesprochen (ADS, 1995).
Die Ungewissheit über die Fälligkeit ist nach deutschem Bilanzrechtsverständnis
kein Grund, eine Rückstellung anstelle einer Verbindlichkeit zu passivieren.
Der wesentliche Unterschied in der Abgrenzung zu den Rückstellungen besteht
darin, dass nach internationalem Bilanzverständnis ungewisse Verbindlichkeiten
Bestandteil der allgemeinen Schulden sind, während in Deutschland explizit
zwischen Rückstellungen (Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften; Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten) und Verbindlichkeiten unterschieden
wird.
2. Haftungsverhältnisse
IAS 37 regelt neben der Bilanzierung von provisions auch die Behandlung von Eventualverpflichtungen (contingent liabilities) (Contingencies; Haftungsverhältnisse).
Eventualverpflichtungen sind definiert als mögliche, aber nicht
wahrscheinliche, Verpflichtungen des Unternehmens oder als gegenwärtige
Verpflichtungen, die nicht ausgewiesen werden, weil entweder der
Ressourcenabfluss nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung
nicht zuverlässig bestimmt werden kann (IAS 37.13). Für contingent liabilities sind bestimmte Angabepflichten in den Notes
vorgesehen, eine bilanzielle Berücksichtigung hingegen nicht (IAS 37.27 ff.).
Die Pflicht zu Anhangsangaben entfällt, wenn der Abfluss von Ressourcen sehr
unwahrscheinlich (remote) ist.
Eventualverpflichtungen lassen sich von liabilities
so abgrenzen, dass eine der Voraussetzungen der liability im Allgemeinen nicht gegeben ist: Entweder fehlt es an
der Leistungspflicht, der wirtschaftlichen Belastung oder an der Bewertbarkeit.
3. Verbindlichkeiten
Als Voraussetzungen einer Verbindlichkeit nach HGB werden im
Allgemeinen die Erzwingbarkeit der Leistung, die eindeutige Quantifizierbarkeit
und das Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung genannt (Hüttemann, 1976).
Der wesentliche Unterschied zwischen Verbindlichkeiten und liabilities liegt allerdings in der Abgrenzung zu ungewissen
Verbindlichkeiten. Die weiten liability-Definitionen
des FASB und des IASB umfassen auch ihrer Höhe und dem Grunde nach ungewisse
Verbindlichkeiten, die nach HGB als Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten auszuweisen sind. Insofern zählen Rückstellungen (provisions, contingent liabilities, accrued
liabilities, accruals) zu den liabilities,
während Rückstellungen nach HGB kein Bestandteil der Verbindlichkeiten sind.
Ähnlich verhält es sich mit den Rechnungsabgrenzungsposten. Während diese nach
HGB als gesonderter Bilanzposten neben Rückstellungen und Verbindlichkeiten
treten, werden sie nach US-GAAP und IFRS den liabilities zugeordnet.
4. Rechnungsabgrenzungsposten
Die weite Abgrenzung der liabilities
führt dazu, dass hierunter auch solche Posten fallen, die nach deutschem
Verständnis als passive Rechnungsabgrenzungen auszuweisen sind (Roese, 1999).
Die Passivseite der US- und der IFRS-Bilanz besteht dementsprechend nur aus
Eigenkapital (equity) und Schulden (liabilities). Nach deutschem Recht
hingegen sind passive Rechnungsabgrenzungsposten nicht den Schulden zuzuordnen,
da sie keine wirtschaftliche Belastung des Unternehmens darstellen.
In den USA sind in diesem Zusammenhang insbes. die deferred credits als Bestandteil der liabilities zu nennen. Diese haben die
Aufgabe, im Voraus vereinnahmte Erträge abzugrenzen, z.B. erhaltene Anzahlungen
als transitorische Rechnungsabgrenzungen i.S.v. § 250 II HGB. Darüber hinaus
werden auch Latente
Steuern (deferred taxes)
und Unterdeckungen bei Pensionsverpflichtungen
(deferred pension cost) als deferred credits erfasst (Wangemann, 1997).
Diese deferred credits sind stark vom
matching principle geprägt.
IV. Ausweis
in der Bilanz und Anhangsangaben
1. US-GAAP
Grundsätzlich kennen die US-GAAP keine verbindliche
Bilanzgliederung, jedoch verlangen sie eine Trennung von kurz- und
langfristigen Bilanzposten (ARB 43 ch. 3A, par. 1). Ein gesonderter Ausweis als
current liability ist geboten, wenn
eine Begleichung durch current assets
angenommen werden kann. Insbes. zählen dazu also liabilities, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag
fällig sind. (ARB 43, ch. 3A, par. 7) Ein gesonderter Ausweis von
Verbindlichkeiten und Rückstellungen wird aber nicht gefordert (Roese, 1999).
Die Securities and Exchange Commission (SEC) fordert darüber hinaus zahlreiche
zusätzliche Informationen für die bei ihr eingereichten Jahresabschlüsse.
Demnach sind Verbindlichkeiten gegenüber Banken und anderen Finanzinstituten,
kurzfristige Schuldverschreibungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert
auszuweisen. Ferner sind sämtliche Posten gesondert anzugeben, die mehr als
fünf Prozent der gesamten current
liabilities ausmachen. Ähnliches gilt nach den Vorschriften der SEC auch
für langfristige Verbindlichkeiten.
APB Opinion No. 22 verlangt die Erläuterung wesentlicher
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang, u.a. die Anwendung der
allgemeinen Vorschriften und Prinzipien sowie branchenspezifischer Methoden,
der grundlegenden Methoden der Aufwands- und Ertragsrealisation und der
Ausübung von Wahlrechten. Zusätzlich sind Änderungen der angewandten Methoden
sowie Schätzungen und deren quantitative Auswirkungen anzugeben. Innerhalb der liabilities bestehen besonders
umfangreiche Angabepflichten im Zusammenhang mit pension liabilities, contingencies
und environmental liabilities.
2. IFRS
Beim Ausweis von liabilities
wird in der IFRS-Bilanz ebenfalls zwischen kurz- und langfristigen Posten
differenziert, wobei solche als kurzfristig gelten, die auf Abruf oder
innerhalb eines Jahres fällig werden (KPMG, 1999).
Für die Bilanz gibt IAS 1 eine Mindestgliederung vor, die zu erweitern ist,
wenn dies ein anderer IAS verlangt oder der besseren Darstellung dient (IAS
1.68). Dabei werden folgende Gliederungspunkte genannt:
-
trade and other
payables (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen);
-
tax liabilities
(Steuerrückstellungen/-verbindlichkeiten);
-
provisions
(Rückstellungen);
-
financial
liabilities (finanzielle Schulden).
Der Anhang ist Pflichtbestandteil eines Abschlusses nach IFRS
(IAS 1.8) und umfasst grundsätzlich folgende Angaben:
-
Informationen über die Grundlagen der Erstellung des
JA und die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
-
Informationen, die von einzelnen IFRS verlangt werden
und nicht bereits an anderer Stelle des JA veröffentlicht werden;
-
zusätzliche Informationen, die im Hinblick auf die
Fair presentation erforderlich sind.
Ähnlich wie in den USA bestehen umfassende
Berichterstattungspflichten im Bereich der tax
liabilities, pension liabilities
und der provisions.
V. Prüfung
der Liabilities
Die Pr von liabilities
umfasst nach deutschem Verständnis primär die Pr von Rückstellungen und
Verbindlichkeiten. Im Rahmen der Verbindlichkeiten sind Nachweisprüfungen
vorzunehmen, um festzustellen, ob alle entstandenen Verbindlichkeiten erfasst
wurden und ob alle erfassten Verbindlichkeiten bereits entstanden sind. Im
letzten Fall ist zur Beurteilung jeweils auf das sog. obligating event abzustellen. Dabei können durch die Pr des
internen Kontrollsystems Nachweisprüfungen eingeschränkt und die
Stichprobengrößen (ISA 530) entsprechend angepasst werden. Eine wichtige
Prüfungshandlung im Rahmen der Nachweisprüfung stellt die Einholung von
Saldenbestätigungen (ISA 501) dar.
Die Pr der Rückstellungen hat von einer Inventur der Risiken
auszugehen, um die vollständige Erfassung der Risiken zu gewährleisten. In
diesem Rahmen ist bspw. auch zu prüfen, ob Risiken aus drohenden und
schwebenden Rechtsstreitigkeiten zutreffend berücksichtigt worden sind. Dazu
kann es notwendig sein, mit den Anwälten des Unternehmens in Kontakt zu treten
(ISA 501). Teilweise wird sich der Prüfer auf die Ergebnisse Dritter stützen,
z.B. im Bereich der Pensionsverpflichtungen
durch Berücksichtigung von versicherungsmathematischen Gutachten (Grundsätze
über die Verwertung von Untersuchungsergebnissen Dritter, ISA 600, 610, 620).
Hauptschwierigkeit der Pr ist, dass Rückstellungen häufig auf Schätzungen
beruhen (ISA 540). Die quantitative Benennung von Eintrittswahrscheinlichkeiten
stellt daher das primäre Problem dar (Haaker, 2005b,
S. 52 f.).
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler,
R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Haaker, A. : Das
Wahrscheinlichkeitsproblem bei der Rückstellungsbilanzierung nach IAS 37 und
IFRS 3, in: KoR 2005a, S. 8 – 15
Haaker, : Änderungen bei
der Wahrscheinlichkeitsberücksichtigung bei der Rückstellungsbilanzierung nach
ED IAS 37, in: PiR 2005b, S. 51 – 56
Hayn, S./Pilhofer, J. :
Die neuen Rückstellungsregeln des IASC im Vergleich zu den korrespondierenden
Regeln der US-GAAP, in: DStR 1998, S. 1729 – 1732 und S. 1765 – 1772
Hüttemann, U. :
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Verbindlichkeiten, 2. A.,
Düsseldorf 1976
KPMG, : International
Accounting Standards, Stuttgart 1999
Kupsch, P. : Ansatz und
Bewertung von Rückstellungen im amerikanischen Jahresabschluß – eine
vergleichende Betrachtung aus deutscher Sicht, in: US-amerikanische
Rechnungslegung, hrsg. v. Ballwieser, W., 4. A., Stuttgart 2000, S. 115 – 138
Moxter, A. :
Rückstellungen nach IAS: Abweichungen zum geltenden deutschen Bilanzrecht, in:
BB 1999, S. 519 – 525
Roese, B. : Bilanzielle
Verbindlichkeiten nach HGB und US-GAAP, Wiesbaden 1999
Wangemann, B. : Die
Berücksichtigung ungewisser Verpflichtungen innerhalb der US-amerikanischen
Rechnungslegung, in: WPg 1997, S. 194 – 200
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