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Eventualverbindlichkeiten

i. Ggs. zu bestimmten Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten die dem Grunde nach in Haftungsbeziehungen des bilanzierenden Unternehmens (Betrieb, I.) gegenüber außenstehenden Wirtschaftssubjekten bestehen, aber deren Fälligkeit bzw. Höhe zum Bilanzierungszeitpunkt unsicher oder auch unwahrscheinlich ist, z.B. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften , Gewährleistungsverträgen (Gewährleistung), Gewährung von Avalkrediten u.a. E. sind, soweit nicht in der Bilanz ausgewiesen, unter dem Bilanzstrich in voller Höhe zu vermerken.

 

 


 

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