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Teilwert

Das (deutsche) Steuerrecht kennt neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten einen eigenen Be­wertungsmassstab, das steuerrechtliche Pendant zum handelsrechtlichen beizulegenden Wert, den Teil­wert. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkauf­preises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass er den Betrieb fortführt § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

rein steuerlicher Bewertungsmaßstab: Der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut (Gut) ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Erwerber den Betrieb fortführt (Legaldefinition des Teilwert in § 6 I 1 Satz 3 EStG sowie § 10 Bewertungsgesetz). Der T. bildet die untere Wertgrenze in der Steuerbilanz . Einkommensteuerrechtlich findet der T. nur Anwendung, wenn er niedriger als die Anschaffungs - od.  Herstellkosten ist. Der T. abnutzbarer Anlagegüter entspricht den um die AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellkosten. Bei gesunkenen Wiederbeschaffungskosten bilden diese die Basis für den T. Sie stellen die Obergrenze des T., während die Untergrenze für Gegenstände des Anlagevermögens der Einzelverkaufspreis abzüglich der Verkaufskosten darstellt.

 

 


 

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