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Pensionsrückstellungen

sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i.S. des § 249 Abs. 1 HGB, die gebildet werden, wenn Arbeitnehmern im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge Zusagen auf Rentenzahlungen ge­macht werden. Wegen der Bedeutung der gegebenen Pensionsverpflichtung ist die Pensionsrückstel­lung nicht mit den sonstigen Rückstellungen, sondern gern. § 266 Abs. 3 HGB gesondert als Pensions­rückstellung auszuweisen. Die Höhe der Pensionsrückstellungen ist nach vorsicherungsmathematischen Methoden zu enlüttein, wobei die in § 6a EStG für die Steuerbilanz aufgestellten Regeln auch für die Handelsbilanz übernommen werden. Ist ein Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung einer Rente verpflichtet, so hat er nach   IFRS diese zukünftige Leistungsverpflichtung der Rentenzahlung als Schuld zu passivieren (IAS 19.54). Die Höhe der auszuweisenden Schuld richtet sich nach dem Barwert der zukünftigen Leistungen unter Berücksichtigung entstandener versicherungsmathematischer Gewinne oder Verluste (actuarial gains and losses). Nach   US-GAAP besteht ebenfalls die Verpflichtung, Pensionsverpflichtungen zu passivieren, soweit diese nicht durch Fondsvermögen gedeckt sind. Versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste dürfen nicht berücksichtigt werden. Siehe auch Übersichtsbeitrag  Rückstellungen (mit Literaturangaben).

ein Sonderfall der ungewissen Verbindlichkeiten. Solche entstehen aus laufenden Renten ehemaliger Mitarbeiter und aus Anwartschaften auf Altersversorgung jetzt aktiver Mitarbeiter. Betriebswirtschaftlich ist die Passivierung geboten (Bilanz). Rechtsprechung und Gesetzgebung kennen nur ein Passivierungswahlrecht. Wg. der langfristigen Vorteile einer P. in der Steuerbilanz und des Maßgeblichkeitsprinzips stützt sich die Praxis auch für die Handelsbilanz weitgehend auf die steuerlichen Vorschriften insbesondere auf § 6 a EStG.

 

 


 

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