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Kaufmann

nach dem Handelsrecht jeder, der ein Handelsgewerbe treibt. K. kann jede natürliche und juristische Person sein. Nach dem HGB ist zu unterscheiden:
1. Ist-K. siehe Muß-K. ist derjenige, der ein sog. Grundhandelsgeschäft (Handelsgewerbe)betreibt. Die Führung eines solchen Geschäftes begründet die Eigenschaft als K. ohne Eintragung ins Handelsregister .
2. Minder-K., der durch Eintragung ins Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erlangt entweder als Soll-K., gebunden an die Voraussetzung, ein Unternehmen (Betrieb, I.) oder Handwerk zu betreiben, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (z.B. Bauunternehmen) und zur Handelsregistereintragung verpflichtet, oder als Kann-K., für den die Eintragung ins Handelsregister freiwillig ist, z.B. Brauerei. Ist-K. und Minder-K. wird auch als Voll-K. bezeichnet.
3. Form-K. sind Handelsgesellschaften kraft Rechtsform wie insbesondere Aktiengesellschaft , GmbH . Sie erlangen die Kaufmannseigenschaft durch Handelsregistereintragung kraft Gesetz.
4. Schein-K., um Unzulänglichkeiten bei der Feststellung der Kaufmannseigenschaft trotz Handelsregistereintrag (z.B. Sanatorium unter ärztlicher Leitung) zu begegnen, wird der Betreffende kraft Rechtsschein dem Voll-K. gleichgestellt.

 

 


 

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