| 
			    
                            
                            
                             Einzelbewertung siehe unter Einzelwertfeststellung        nach dem Handelsrecht (HGB § 240 (1) und § 252
 (1),
 3.) Grundsatz der Bewertung für Vermögensgegenstände und Schulden zur Erstellung des Inventars und der Bilanz , nach dem jeder Gegenstand einzeln zu erfassen und zu bewerten ist. Ausnahmen sind Festbewertung und Gruppenbewertung . E. gewährleistet die Wirksamkeit des Realisationsprinzips und des Imparitätsprinzips . E. schließt somit die Verrechnung von Wertminderungen bei einigen Objekten mit Wertsteigerungen bei anderen aus.
     |