Inhaltsübersicht
I. Wesen
und Arten von Anzahlungen
II. Anzahlungen
im Jahresabschluss nach HGB
III. Abweichungen
bei Bilanzierung nach IFRS/IAS und US-GAAP
IV. Besonderheiten
der Prüfung
I. Wesen
und Arten von Anzahlungen
Anzahlungen sind grundsätzlich Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts (Friederich, 1977).
Sie zeigen an, dass die betroffene Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner
noch nicht bzw. noch nicht vollständig erbracht wurde. Man unterscheidet
zwischen geleisteten und erhaltenen Anzahlungen.
Geleistete Anzahlungen
(z.B. auf Immaterielle
Vermögensgegenstände, auf Sachanlagen
oder auf Vorräte)
unterscheiden sich von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten,
die ebenfalls den Charakter von Vorleistungen haben, durch den fehlenden
Zeitraumbezug der Gegenleistung. Von den sonstigen Vermögensgegenständen
unterscheiden sie sich durch ihre Entstehungsursache (Zahlung und nicht
Lieferung oder Leistung wie bei den sonstigen Vermögensgegenständen). Erhaltene Anzahlungen dienen der
Vorfinanzierung von Aufträgen und liegen vor, wenn vom Auftraggeber Zahlungen
geleistet worden sind, ohne dass bereits abrechenbare (Teil-)Leistungen
erbracht worden sind. Die Bilanzierung der Anzahlung dient der erfolgsneutralen
Erfassung des schwebenden Geschäfts (Döllerer, 1974;
Woerner, 1984).
Sofern weder ein Vertrag noch ein Vorvertrag geschlossen und auch kein
bindendes Vertragsangebot abgegeben wurde, mit dessen Annahme ernsthaft zu
rechnen ist, liegt kein schwebendes Geschäft und folglich auch keine Anzahlung
i.S.d. Bilanzrechts vor (Friederich, 1977).
Die Gegenbuchung zur Zahlung ist in diesem Fall entweder als sonstiger Vermögensgegenstand im
Umlaufvermögen (bei geleisteten Zahlungen Hoyos, /Ring,
2006) oder als sonstige
Verbindlichkeit (bei erhaltenen Zahlungen Hoyos,
/Huber, 2006) auszuweisen. Zu den Anzahlungen gehören nicht nur
reine Zahlungsvorgänge, sondern auch statt dessen durchgeführte Tauschvorgänge
oder die Übernahme von Verbindlichkeiten (Hoyos,
/Huber, 2006).
II. Anzahlungen
im Jahresabschluss nach HGB
1. Ausweisvorschriften
a) Geleistete
Anzahlungen
§ 266 II HGB sieht den Ausweis von geleisteten Anzahlungen in
drei gesonderten Positionen vor:
-
Geleistete Anzahlungen auf immaterielle
Vermögensgegenstände;
-
Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen;
-
Geleistete Anzahlungen auf Vorräte.
(1) Geleistete
Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
(Pos. A.I.3.) liegen vor, wenn sich das schwebende Geschäft auf ein
immaterielles Anlagegut bezieht. Probleme können sich beim derivativen Geschäfts-
oder Firmenwert insofern ergeben, als die Anzahlung bei der
Übernahme eines ganzen Unternehmens auf die übernommenen Gegenstände und den
Firmenwert aufgeteilt werden muss (ADS, 1995).
Die Höhe der hier ausgewiesenen Anzahlung hängt von der gewählten Zurechnung zu
einzelnen Gegenständen und zum Firmenwert ab (evtl. quotale Zurechnung, ADS, 1995).
(2) Geleistete
Anzahlungen auf Sachanlagen
Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen (Pos. A.II.4.) liegen
vor, wenn Anzahlungen auf einen Gegenstand des Sachanlagevermögens geleistet
werden oder wenn sie auf einen Gegenstand geleistet werden, der nach seiner
Lieferung unter die Anlagen im Bau fällt. Im Gegensatz zu den Anlagen im Bau,
welche die Herstellungskosten
der noch nicht fertiggestellten Anlagen betreffen, beziehen sich die Anzahlungen
nur auf die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Fremdleistungen. Im
Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein, deshalb sieht das Gesetz den
Ausweis beider Vorgänge in einem Betrag vor. Ist die Aufteilung auf Anzahlungen
und Anlagen im Bau problemlos möglich, z.B. bei Vorliegen von eindeutigen
Anzahlungsrechnungen bzw. von Zwischenabrechnungen, empfehlen ADS (ADS, 1995)
die freiwillige Untergliederung des Postens gem. § 265 V HGB. Eine Anzahlung
gilt dann als geleistet (Zeitpunkt des Zugangs), wenn der Zahlungsvorgang
stattgefunden hat (Geldeingang auf dem Konto des Gläubigers bzw. Aushändigung
des Wechsels, vgl. Hoyos,
/Huber, 2006). Auszubuchen ist die geleistete Anzahlung (Zeitpunkt
des Abgangs), wenn die vereinbarte (Teil-)Lieferung oder (Teil-)Leistung vom
Vertragspartner im Wesentlichen erbracht wurde (BFH, 1979).
Hierbei erfolgt eine Umbuchung auf das betroffene Anlagenkonto bzw. eine
Saldierung mit der zunächst voll eingebuchten Lieferantenverbindlichkeit oder
ggf. mit einer gebildeten Rückstellung für fehlende Eingangsrechnungen. Wird
die Anzahlung zurückgefordert oder ist mit der Rückforderung zu rechnen, dann
verliert sie den Vorleistungscharakter und ist auf sonstige
Vermögensgegenstände umzubuchen. Umsatzsteuerlich
ist die Anzahlung mit dem Nettobetrag zu buchen, sofern die Vorsteuer
abzugsfähig ist (§ 9b EStG).
Die geleisteten Anzahlungen sowohl auf Sachanlagen als auch
auf Immaterielle
Vermögensgegenstände müssen in den Anlagespiegel
aufgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass als Zugänge des
Geschäftsjahres nur die am Bilanzstichtag noch nicht abgerechneten und somit
noch nicht auf Anlagen, Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände
(s.o.) umgebuchten Anzahlungen erfasst werden. Während des Geschäftsjahres
erfolgte Abrechnungen und Umbuchungen der Anzahlungen erscheinen deshalb nur
dann in der Umbuchungsspalte des Anlagenspiegels, wenn die Anzahlung in
früheren Jahren geleistet und aktiviert wurde (Husemann, 1976).
Es wird allerdings auch die Berücksichtigung aller Umbuchungen des
Geschäftsjahres im Anlagenspiegel für zulässig erachtet, unabhängig vom Jahr
der Aktivierung der Anzahlung (ADS, 1995).
Anzahlungen auf Finanzanlagen brauchen im Gegensatz zum
übrigen Anlagevermögen nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen zu werden. Sie
sind folglich bei den einzelnen Positionen zu erfassen. Insbes. bei größeren
Beträgen sollte ein gesonderter Ausweis gem. § 255 V HGB i.S.d. Klarheit
erfolgen (Glade, 1995).
(3) Geleistete
Anzahlungen auf Vorräte
Zu den geleisteten Anzahlungen auf Vorräte
(Pos. B.I.4.) zählen alle Anzahlungen, sowohl auf Vermögensgegenstände des
Vorratsvermögens als auch auf sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der
Beschaffung der Vorräte oder mit dem Herstellungsprozess stehen (z.B. auf
Werbe- oder Reparaturaufwand). Die Anzahlungen müssen grundsätzlich aktiviert
werden, unabhängig davon, ob sie auf aktivierungspflichtige (z.B.
Vermögensgegenstände) oder auf nicht aktivierbare (z.B. Dienstleistungen)
Gegenleistungen getätigt werden, sofern diese in Zusammenhang mit der
Beschaffung stehen (IDW, 2006).
Die USt ist wiederum nur aktivierbar, soweit sie nicht abzugsfähige Vorsteuer
darstellt (§ 9b EStG).
b) Erhaltene
Anzahlungen auf Bestellungen
Erhaltene Anzahlungen liegen nur vor, wenn für noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen Anzahlungen von Dritten eingegangen
sind, die sich auf Bestellungen, also auf Umsatzerlöse
beziehen (ADS, 1995).
Erhaltene Anzahlungen, die nicht Bestellungen, d.h. den Umsatz betreffen, sind
danach als sonstige Verbindlichkeiten
auszuweisen.
Gem. §268 V Satz 2 HGB besteht ein Wahlrecht, die erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen entweder bei
den Verbindlichkeiten unter Pos. C.3. gesondert auszuweisen, oder sie von den
Vorräten (also der Summe der Pos. B.I.1. bis B.I.4.) offen abzusetzen. Die
letztere Vorgehensweise ist selbst dann zulässig, wenn die Erzeugnisse oder
Leistungen, auf welche die Anzahlungen entfallen, am Bilanzstichtag noch nicht
bilanziert sind (ADS, 1995).
Die offene Absetzung von den Vorräten ist jedoch insoweit nicht zulässig, als
sie zu einem Negativbetrag bei den Vorräten führen würde. Des weiteren kann
auch § 264 II HGB die aktivische Absetzung verbieten (IDW, 1996).
Wegen § 246 II HGB ist die Saldierung mit Vorräten, die aus der Anzahlung
beschafft wurden, ebenso unzulässig wie die Saldierung von erhaltenen mit
geleisteten Anzahlungen.
Die USt auf erhaltene Anzahlungen kann entweder nach der
Nettomethode (Anzahlung netto, USt als sonstige Verbindlichkeit) oder nach der
Bruttomethode (Anzahlung brutto, incl. USt, die zusätzlich zu passivierende
USt-Schuld wird durch eine aktive Rechnungsabgrenzung erfolgsneutral behandelt)
ermittelt werden (vgl. auch § 250 I Nr. 2 HGB, vgl. auch das Beispiel bei Heinhold, 1996).
2. Bewertungsvorschriften
a) Geleistete
Anzahlungen
Geleistete Anzahlungen sind mit den Anschaffungskosten, d.h.
i.A. mit dem hingegebenen Betrag, zu bewerten. Besteht die Anzahlung in der
Übernahme einer Verbindlichkeit, so bestimmt sich die Höhe nach dem Betrag der
zu passivierenden Verbindlichkeit (Hoyos,
/Schramm, /Ring, 2006).
Bei Anzahlungen in fremder Währung ist eine außerplanmäßige
Abwertung vorzunehmen, wenn der Stichtagskurs unter den Kurs am Einbuchungstag
sinkt. Lediglich bei sog. geschlossenen Positionen (Anzahlung und Lieferungs-
bzw. Leistungsverpflichtung des Vertragspartners werden in derselben
Fremdwährung abgerechnet) kann der Kursrückgang unberücksichtigt bleiben (Hoyos,
/Schramm, /Ring, 2006).
Grundsätzlich sind geleistete Anzahlungen wie Forderungen
zu bewerten (IDW, 2006;
Schäfer, W.
1986). Das gilt auch für die Einbeziehung des allgemeinen Kreditrisikos in die
Pauschalwertberichtigung. Im Gegensatz zur Forderungsbewertung sind jedoch unverzinsliche Anzahlungen nicht
außerplanmäßig abzuschreiben (Hoyos,
/Schramm, /Ring, 2006), da sie als Bestandteil eines schwebenden
Geschäfts zu sehen und i.d.R. mit einem verminderten Einstandspreis der
anbezahlten Lieferung oder Leistung verbunden sind. Planmäßige Abschreibungen sind selbst bei Anzahlungen auf
abnutzbare Sachanlagen nicht möglich, da die Abschreibung grundsätzlich erst
mit der Lieferung bzw. Fertigstellung des Anlagengutes beginnt (ADS, 1995).
Hingegen sind laufende steuerliche Abschreibungen gem. § 254 HGB möglich. Zur
Bildung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil bei der steuerlichen Abschreibung
geleisteter Anzahlungen (ADS, 1995).
Eine außerplanmäßige
handelsrechtliche Abschreibung wegen erwarteter Wertminderung des zu
erwerbenden Vermögensgegenstandes ist nicht zulässig. Stattdessen sind Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (Hoyos,
/Schramm, /Ring, 2006). Dagegen sind außerplanmäßige Abschreibungen
möglich, wenn der Wert am Bilanzstichtag unter den Wert der geleisteten
Anzahlung gesunken ist (Glade, 1986).
Ist allerdings mit dem Zugang des Vermögensgegenstandes, auf den die Anzahlung
geleistet wurde, nicht mehr zu rechnen, dann muss eine Umbuchung in Höhe der
erwarteten Rückzahlung auf sonstige Vermögensgegenstände erfolgen (Hoyos,
/Schramm, /Ring, 2006).
Bei Anzahlungen auf das Vorratsvermögen ist insbes. das strenge Niederstwertprinzip des § 253
III HGB zu beachten, wonach Abschreibungen auf den niedrigeren Zeitwert
erforderlich sind, wenn und soweit der Lieferanspruch zweifelhaft geworden ist.
Als Wert ist dann der Betrag anzusetzen „ der bei Unmöglichwerden der Lieferung
einem Schadensersatzanspruch unter Berücksichtigung der Bonität des Lieferanten
entspricht “ (Glade, 1986,
§ 253 Tz. 527). Im Gegensatz zum Aktivierungsverbot von Fremdkapitalzinsen im Rahmen der Anschaffungskosten dürfen
Fremdkapitalzinsen dann in den Anzahlungen aktiviert werden, wenn der Kredit
dazu dient, die Herstellung des Gegenstandes beim Lieferanten zu finanzieren (ADS, 1995).
b) Erhaltene
Anzahlungen
Erhaltene Anzahlungen sind mit dem Nennbetrag (=
zugeflossener Betrag) zu bewerten. Anzahlungen in Fremdwährung sind mit dem Geldkurs (der beim Verkauf der Währung
erlöst wurde) umzurechnen. Bei späterem Kursanstieg sind die passivierten
Anzahlungen entsprechend aufzuwerten (Hoyos, /Ring,
2006). Ist mit der Rückforderung der Anzahlung zu rechnen, dann ist
sie als Währungsverbindlichkeit zu behandeln (ADS, 1995).
Wenn aus der anbezahlten Liefer- oder Leistungsverpflichtung ein Verlust droht,
sollte eine entsprechende Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften (§ 249 I HGB) gebildet werden und nicht eine Aufwertung der
passivierten Anzahlung erfolgen (Hoyos, /Ring,
2006). Hüttemann hält auch
eine Aufwertung für theoretisch möglich, aber nicht für zweckmäßig (Hüttemann, 1976).
Bei verzinslichen Anzahlungen auf
Bestellungen erhöhen die aufgelaufenen Zinsen den passivierten Anzahlungsbetrag
dann, wenn sie vertragsgemäß bei der Auftragsabrechnung verrechnet werden.
Werden unverzinsliche Anzahlungen
vereinnahmt, bevor die entsprechenden Ausgaben anfallen, dann erfährt der
Auftragnehmer einen Zinsvorteil. Diese Zinserträge können entweder
erfolgswirksam vereinnahmt (Praktikerlösung, ADS, 1995)
oder passiv als erhaltene Anzahlungen abgegrenzt werden (Hoyos, /Ring,
2006, vgl. auch Breng, 1975),
wenn die Gesamtumstände zwingend dafür sprechen, dass die Zinslosigkeit der
Anzahlung im Kaufpreis ihren Niederschlag gefunden hat. Auch die Verrechnung
der Zinserträge mit den Herstellungskosten
kommt in Betracht bzw. sofern Herstellungskosten noch nicht vorliegen, die
Bildung eines passiven Abgrenzungspostens, der bei Abrechnung des Auftrags
gegen die Umsatzerlöse aufzulösen ist (ADS, 1995).
III. Abweichungen
bei Bilanzierung nach IFRS/IAS und US-GAAP
Bzgl. der Anzahlungen bestehen keine grundsätzlichen
Unterschiede zwischen den Regelungen der International Financial Reporting
Standards (IFRS) und den Vorschriften nach US-GAAP (Born, 2005).
Geleistete Anzahlungen sind dort grundsätzlich wie auch im HGB zu aktivieren
und mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Abweichungen ergeben sich beim
Ausweis (Coenenberg, 2005).
So müssen geleistete Anzahlungen auf Vorräte nach IFRS nicht zwingend unter den
Vorräten ausgewiesen werden, so wie dies in § 266 II HGB gefordert wird (Wagenhofer, 2005).
IFRS gibt in IAS 1.68 lediglich ein Mindestgliederungsschema vor. Demnach kann
der Ausweis auch unter Anzahlungen in einem separaten Posten (Prepayments) innerhalb des
Umlaufvermögens (IAS 2, Inventories)
erfolgen. Um Übereinstimmung mit den IFRS-Bestimmungen zu erzielen, ist ein
nach HGB erstellter Jahresabschluss deshalb mit einer Zusatzangabe zu versehen.
Hinsichtlich erhaltener Anzahlungen existieren in den IFRS
keine allgemein gültigen Vorschriften (ADS, 2002).
Zunächst ist das Framework zu beachten. Demnach muss der Abschluss in den
Grenzen von Wesentlichkeit und Kosten vollständige Informationen enthalten
(Framework Rz. 38). In Verbindung mit IAS 1 (Presentation of Financial Statements; IAS 1 löst IAS 13 ab und ist
erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die am 01.01.2005 oder danach
beginnen) dürfen Vermögenswerte und Schulden daher grundsätzlich nicht saldiert
werden (IAS 1.32 1. Halbsatz). Während nach HGB bei erhaltenen Anzahlungen auf
Bestellungen ein generelles Wahlrecht besteht, die Anzahlungen zu passivieren
oder sie offen von den Vorräten abzusetzen, sehen die IFRS eine Absetzung von
den Vorräten nur dann vor, wenn dies aufgrund eines anderen IFRS erforderlich
oder erlaubt ist (IAS 1.32 2. Halbsatz). Besonderheiten gelten bei
langfristigen Fertigungsaufträgen (IAS 11, Construction
Contracts). Erhaltene Anzahlung (IAS 11.40b) sowie der Betrag von
Einbehalten (IAS 11.40c), die im Zusammenhang mit Fertigungsaufträgen stehen,
sind offen unter Angabe der angefallenen Kosten und Gewinne (IAS 11.40a)
auszuweisen. Erhaltene Anzahlungen werden hierbei definiert als Beträge, die
beim Auftragnehmer eingehen bevor die dazugehörige Leistung erbracht ist (IAS
11.41 Satz 3). Einbehalte hingegen sind Beträge für Teilabrechnungen, die erst
bei Erfüllung von im Vertrag festgelegten Bedingungen oder bei erfolgter
Fehlerbehebung bezahlt werden (IAS 11.41 Satz 1).
Auch nach US-GAAP besteht ein grundsätzliches
Saldierungsverbot (ADS, 2002).
Da keine expliziten Vorschriften für den Ausweis erhaltener Anzahlungen
bestehen und die entsprechende Regelung ARB 43 Chapter 4 nichts anderes
vorsieht, ist ein offenes Absetzen grundsätzlich unzulässig (Coenenberg, 2005).
Für langfristige Fertigungsaufträge (Long-Term
Construction-Type Contracts) enthalten die entsprechenden US-GAAP
Vorschriften (ARB 45; ARB 43 Chapter 11 Section A; SOP 81-1) sinngemäß
denselben Regelungsinhalt wie IFRS. SEC-pflichtige Unternehmen haben sich zudem
an die Ausweisvorschriften der Regulation S-X zu halten (ADS, 2002).
IV. Besonderheiten
der Prüfung
Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für den bilanziellen Ansatz einer Anzahlung gegeben sind. Insbes. ist
festzustellen, ob ein schwebendes
Geschäft vorliegt (Friederich, 1977;
Huppertz, 1978).
Der Prüfer hat Einsicht in die entsprechenden Verträge, Vorverträge oder
Vertragsangebote zu nehmen. Bzgl. der Anzahlungen bestehen keine
grundsätzlichen Unterschiede zwischen den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Durchführung von Abschlussprüfungen und den International
Standards on Auditing (ISA) der International Federation of
Accountants (IFAC) (WPK, 2000).
1. Geleistete
Anzahlungen
a) Anzahlungen
auf immaterielle Vermögensgegenstände und auf Sachanlagen
Neben der Pr des tatsächlichen Vorliegens einer Anzahlung
(Saldenliste, evtl. Zahlungsbelege) ist hier insbes. die Abgrenzung zwischen
immateriellem und Sachanlagevermögen zu prüfen. Der Prüfer muss sich
überzeugen, ob der Ausweis der Anzahlung noch gerechtfertigt ist oder ob wegen
bereits erbrachter Lieferung oder Leistung eine Umbuchung zu erfolgen hat.
Hierzu sind insbes. Lieferscheine und Eingangsrechnungen zu beachten. Die Frage
einer Umbuchung auf sonstige Vermögensgegenstände wegen zu erwartender
Rückforderung ist anhand der Verträge und der Korrespondenz zu überprüfen. Die Bewertungsprüfung hat bei
Fremdwährungsanzahlungen insbes. den Ansatz zutreffender Stichtagskurse, (evtl.
Pr des Gegengeschäfts bei geschlossenen Positionen durch Einsichtnahme in
Verträge und Korrespondenz) zu beachten. Bei außerplanmäßigen Abschreibungen hat sich der Prüfer zu überzeugen,
dass sie aufgrund der fehlenden oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit des
Vertragspartners erfolgt sind (Bonitätsprüfung,
vgl. IDW, 2006)
und nicht aufgrund des Wertverlustes der erwarteten Lieferung oder Leistung.
b) Geleistete
Anzahlungen auf Vorräte
Für die Pr gelten die allgemeinen Grundsätze über die Pr der
Lieferungs- und Leistungsforderungen (IDW, 2006).
Typische Fragen einer Prüfungscheckliste sind hier (vgl. IDW, 1989):
-
Liegen Saldenlisten vor?
-
In welchem Umfang liegen Bestätigungen des Empfängers
vor?
-
Wurden die Anzahlungen sachgerecht gegen die
Anzahlungen auf Anlagen abgegrenzt?
-
Wurde eine Abstimmung mit den Gütereingängen und
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen vorgenommen?
-
Werden die Anzahlungen verzinst?
-
Sind die Anzahlungen dinglich gesichert?
-
Wurden Anzahlungen an verbundenen Unternehmen
geleistet (Einzelangabe der Beträge und der vereinbarten Gegenleistung)?
-
Wurden die Anzahlungen auf Abschreibungsbedarf
überprüft (Lieferungs- und Leistungsverzug, Vergleichs- oder Konkursgefahr)?
Bzgl. der Bewertung geleisteter Anzahlungen gelten die
allgemeinen Grundsätze der Bonitätsprüfung
(vgl. IDW, 2006).
2. Erhaltene
Anzahlungen
Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Pr von Liefer-
und Leistungsverbindlichkeiten (IDW, 2006).
Ausgangspunkt der Pr sind die Personenkonten und die Saldenliste. Der Prüfer
hat darüber hinaus Einsicht zu nehmen in die Lieferungs- und Leistungsverträge,
die Korrespondenz sowie die bis zum Prüfungszeitpunkt erstellten Abrechnungen,
A-conto-Anforderungen und in Zahlungsbelege. Bei der Pr ist darauf zu achten,
ob die Fristigkeiten gem. § 268 V HGB und § 285 Nr. 1 HGB sowie die Art und
Form der Sicherheiten angegeben sind. Zentraler Schwerpunkt der Pr ist auch
hier die Frage, ob die Anzahlung noch zu Recht ausgewiesen ist, ob ihre
Aufrechnung wegen bereits erbrachter Lieferung oder Leistung oder ob wegen
erwarteter Rückforderung eine Umbuchung auf sonstige Verbindlichkeiten zu
erfolgen hat. Bei offener Absetzung von den Vorräten (§ 268 V Satz 2 HGB)
müssen den abgesetzten Anzahlungen entsprechende Beträge in den Vorräten
gegenüberstehen. Eine ausführliche Checkliste zur Pr der erhaltenen Anzahlungen
findet sich z.B. beim IDW (IDW, 1989).
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