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Organschaft

Begriff des Steuerrechts; unter Organschaft versteht man die wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Unterordnung eines Unternehmens unter ein anderes. Die Untergesellschaft (Organgesellschaft) hat den Weisungen der Obergesellschaft zu folgen.




Wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen (Organ) einem anderen Unternehmen (Organträger) derart eingegliedert ist, daß es keinen eigenen Willen hat, so verliert es seine steuerliche Selbständigkeit bei den einzelnen Steuern in verschiedenem Maße.
1. körperschaftsteuerliche O. (§§ 1419, 36, 37 KStG) Konsequenzen ergeben sich erst, wenn Organ und Organträger einen 5jährigen Gewinnabführungsvertrag abschließen.
2. gewerbesteuerliche O. (§2II2 GewStG). Das Organ ist nicht gewerbesteuerpflichtig.
3. umsatzsteuerliche O. (§ 2 II UStG). Seit Einführung der Mehrwertsteuer hat die umsatzsteuerliche Organschaft nur noch verrechnungstechnische Bedeutung.

 

 


 

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