Inhaltsübersicht
I. Aufgabe
der Steuerplanung
II. Möglichkeiten
und Grenzen der Steuerplanung
III. Teilbereiche
suboptimaler Steuerplanung
IV. Organisation
der Steuerplanung
I. Aufgabe der
Steuerplanung
Mit dem menschlichen Streben nach Steigerung des eigenen
materiellen Nutzens kam die ökonomische Planung zur Welt. Durch planvolles
ökonomisches Handeln, d.h. durch gedankliche Vorstrukturierung ökonomischer
Entscheidungen, versuchen die Wirtschaftssubjekte, ihre Situation zu
verbessern. Beim Streben nach Nutzenmaximierung spielen finanzielle Zielgrößen
wie Konsum, Ersparnisbildung, Einkommen oder Reinvermögenserhöhung eine
herausragende Rolle.
Bezeichnet man die Zielgröße ökonomischen Handelns mit G und
geht man vom Streben nach Maximierung des finanziellen Nutzens aus, dann lässt
sich jeder ökonomischen Handlungsmöglichkeit HAj= 1,2...n im Vorteilhaftigkeitskalkül die erwartete
Erfolgsgröße Gj=1,2..n zuordnen. Die Erfolgsgröße Gj ergibt sich aus der Gegenüberstellung der
positiven (Ej)
und negativen (Aj)
Entscheidungskomponente. Im Rahmen der Planung sind alle Handlungsmöglichkeiten
(-programme) HAj nach ihren Erfolgsaussichten Gj = Ej – Aj zu beurteilen.
Die verschiedenen Handlungsprogramme HAj haben steuerliche Konsequenzen. Subventionen,
mit Einzahlungen verbunden, sind der Positivkomponente Ej, Steuern, mit Auszahlungen
verbunden, sind der Negativkomponente Aj zuzuordnen. Allein die Komplexität einer
kalkulatorischen Steuerlastprognose lässt es ratsam erscheinen, die erwartete
Steuerbelastung Sj jenseits der übrigen negativen
Entscheidungskomponente Aj gesondert auszuweisen.
Unter Berücksichtigung aller einem Handlungsprogramm
zurechenbaren künftigen Steuerzahlungen Sj lässt sich die Zielvorschrift ökonomischen
Handelns mit
umschreiben. Steuerplanung hat die Aufgabe, die
Berücksichtigung der negativen Entscheidungskomponente Sj im Bewertungskalkül zu gewährleisten (vgl. Wagner,
F.W./Dirrigl, H. 1980, S. 1). Werden die alternativen
Handlungsprogramme HAj steuerlich in
unterschiedlichem Maße belastet, wären beim Verzicht auf Steuerplanung, d.h.
bei Verzicht auf Kalkulierung der Komponente Sj, Fehlentscheidungen möglich.
Steuerplanung ist die Kernaufgabe der
betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Es handelt sich hier um eine
„ Ex-ante-Disziplin “ : Ihr Anwendungsnutzen liegt nicht in der Steuerdeklaration
nach Abwicklung eines Handlungsprogramms HAj, sondern in
-
der Prognose von Steuerwirkungen und
-
der zielkonformen Gestaltung von Steuertatbeständen.
II. Möglichkeiten und
Grenzen der Steuerplanung
1. Steuerplanung
im Totalmodell
Steuerplanung im Totalmodell ist formal sehr einfach: Jedem
in Frage kommenden Handlungsprogramm HAj ist neben den erwarteten Erfolgsbeiträgen Ej und Aj die erwartete Gesamtsteuerbelastung Sj als negative Entscheidungskomponente
anzulasten. Sodann ist nach der Zielvorschrift zu verfahren.
In der Realität scheitert die Lösung dieses Planungsproblems
an seiner Komplexität. Zur Ermittlung der schlichten Planungsgröße Sj müssen jedem Handlungsprogramm HAj aus einem Bouquet von etwa 40 Einzelsteuern die
erwarteten Belastungsbeträge kalkulatorisch zugeordnet werden. Selbst wenn man
sich auf die kalkulatorische Berücksichtigung gewinnabhängiger Steuern
beschränken wollte, blieben die Planungsprobleme unlösbar. So ist bei einem
gegebenen Investitionsprogramm und gegebenem finanziellem Erfolg (Ej – Aj) die Gewinnsteuerbelastung Sj u.a. von der Wahl des Standorts, der Art der
wirtschaftlichen Betätigung (privat/gewerblich), der Wahl der Rechtsform, der
Wahl der Finanzierungsform, der Periodisierung des Totalerfolgs
(Steuerbilanzpolitik) und der Gewinnverwendungspolitik (Ausschüttung/Thesaurierung)
abhängig.
Die Komplexität der Besteuerungsproblematik ist also ein
weiterer Grund für die praktische Untauglichkeit der Totalplanung. Die
entscheidungsorientierte betriebswirtschaftliche Steuerlehre stützt sich
deshalb auf Partialmodelle und trägt damit den Gegebenheiten der Planungspraxis
Rechnung.
2. Steuerplanung
in Partialmodellen
Die Planung komplexer Entscheidungsprozesse wird erst
realisierbar, wenn sie den Anspruch auf Vollkommenheit aufgibt. Auch die
Steuerplanung muss Ballast abwerfen. Sie kann dies, indem sie auf die
Berücksichtigung von
1.
gewinnunabhängigen Steuern,
2.
entscheidungsneutralen Steuern und
3.
Interdependenzen zwischen den Teilplänen
verzichtet.
(1) Nach weitgehender Abschaffung der deutschen
Substanzsteuern (GewKSt, VSt) beschränkt sich die Steuerplanung im Wesentlichen
auf die Berücksichtigung gewinnabhängiger Steuern (ESt, GewESt und KSt). Dies
hat zwei Gründe: Erstens fallen diese drei Steuerarten gemessen am
Gesamtsteueraufkommen besonders stark ins Gewicht. Zweitens haben diese drei
Ertragsteuerarten einen stärkeren Einfluss auf ökonomische Entscheidungen als
etwa die Verbrauchsteuern.
Ausgangsgröße zur Feststellung künftiger
Zahlungsverpflichtungen aus ESt, GewESt und KSt ist der nach steuerrechtlichen
Vorschriften ermittelte Gewinn, wie er im Regelfall durch Vermögensvergleich
nach § 5 EStG ( „ Steuerbilanz “ ) zu berechnen ist. Nach dem
Maßgeblichkeitsprinzip orientiert sich die steuerrechtliche Gewinnermittlung im
Grundsatz an den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Zahlreiche
steuerliche Sondervorschriften bewirken aber Unterschiede zwischen handels- und
steuerrechtlichem Gewinn. Während das Handelsrecht die Bildung stiller
Reserven, also die Verlagerung des Erfolgsausweises in künftige Perioden, weithin
toleriert, stellt das Steuerrecht seine Bewertungs- und
Abschreibungsvorschriften in den Dienst periodengerechter Gewinnermittlung.
Durch zwingende steuerrechtliche Ansatz-, Bewertungs- und
Abschreibungsvorschriften wird die Möglichkeit zur Bildung stiller Reserven und
damit die Möglichkeit zur Verschiebung von Gewinnsteuerzahlungen in die Zukunft
eingeschränkt.
Die einem Handlungsprogramm HAj zuzurechnende künftige Gewinnsteuerbelastung
ist von (mindestens) drei Faktoren abhängig:
(a) Basis zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist der aus
dem realwirtschaftlichen Handlungsprogramm HAj erwartete finanzielle Erfolg. Dabei darf die
nach ökonomischen Kategorien ermittelte Erfolgsgröße vor Steuern (Ej – Aj) nicht gleichgesetzt werden mit dem steuerrechtlichen
Gewinn, der nach Maßgabe der EStG-Vorschriften zu ermitteln ist.
(b) Die erwartete Gewinnsteuerbelastung ist weiterhin
abhängig von den konstitutiven Rahmenbedingungen wirtschaftlicher Tätigkeit.
Bei gleichem finanziellem Ergebnis realwirtschaftlicher Tätigkeit aus (a) macht
es einen Unterschied, ob dieses Ergebnis im privaten oder gewerblichen Bereich,
in einer Kapitalgesellschaft oder einer Nichtkapitalgesellschaft, im Inland
oder im Ausland erwirtschaftet wird.
(c) Ungeachtet des steuerlichen Grundsatzes periodengerechter
Gewinnermittlung räumt das Steuerrecht z.B. über die Zulässigkeit von
Sonderabschreibungen Wahlrechte zur Verteilung des steuerlichen Totalerfolgs
auf einzelne Abrechnungsperioden ein. So wird ein steuerbilanzpolitischer Spielraum
eröffnet. Damit wird die Periodisierung des Totalerfolgs zum Aktionsparameter
der Steuerplanung.
Eine auf Genauigkeit bedachte Steuerplanung müsste die
Steuereinflussgrößen (a) – (c) im Rahmen prospektiver Veranlagungssimulation
berücksichtigen. Verfügte ein Wirtschaftssubjekt auf (a) realwirtschaftlichem,
(b) konstitutivem und (c) steuerbilanzpolitischem Gebiet über jeweils vier
Aktionsmöglichkeiten, dann müsste für jede der 64 Handlungsmöglichkeiten im
Wege der Veranlagungssimulation die Plangewinnsteuerbelastung prognostiziert
werden. Für jede der 64 Veranlagungssituationen müsste – ex ante – eine
Gewinnsteuerermittlung und -veranlagung für jede Einzelperiode des
Planungszeitraums durchgeführt werden. Die Beschränkung auf gewinnabhängige
Steuern leistet also nur einen bescheidenen Beitrag zur Reduzierung der
Steuerplanungskosten.
(2) Zur weiteren Reduzierung des Komplexitätsgrads der
Steuerplanung bemüht sich das Schrifttum, die Gesamtmenge der erwarteten
Steuerbelastung Sj in die beiden Teilmengen einer
entscheidungsrelevanten und einer entscheidungsirrelevanten Steuerbelastung
(entscheidungsneutrale Steuern) zu zerlegen. Indem sie auf die kalkulatorische
Erfassung der entscheidungsirrelevanten Steuerteile verzichtet, verschafft sich
die Steuerplanung weitere Erleichterung. Mit der Identifizierung
entscheidungsirrelevanter Steuerkomponenten leistet die Steuerwissenschaft
einen Beitrag zur Vereinfachung von Plankalkülen. Wissenschaftlicher
Fortschritt bewirkt in einzelwirtschaftlicher Hinsicht die Verminderung von
Planungskosten und in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht die Steigerung
menschlicher Wohlfahrt (vgl. Wagner, F.W.
1986).
Angenommen, ein Wirtschaftssubjekt habe im Rahmen der
Steuerplanung über drei Handlungsprogramme HAj zu entscheiden:
Ist S1 = S2 = S3, hat man es mit einer entscheidungsfixen Steuer
zu tun, die im Kalkül berücksichtigt werden kann, aber nicht berücksichtigt
werden muss. Entscheidungsfixe Steuern sind in der Steuerplanung ebenso
entscheidungsirrelevant wie Fixkosten in einer kurzfristigen Planungsrechnung
auf der Basis gegebener Kapazitäten (vgl. Wagner,
F.W./Heyd, R. 1981; Döring, U.
1984, S.86 ff.).
Entscheidungsirrelevant ist die Besteuerung auch dann, wenn
sie an die finanzielle Zielgröße (Ej – Aj) anknüpft,
sofern der Grenzsteuersatz kleiner als 100% ist. Eine solche Steuer wird als
Zielsteuer (vgl. Schneider, D.
1992, S. 206 ff.) bezeichnet. Entscheidungsfixe Steuern und Zielsteuern
werden auch entscheidungsneutrale Steuern genannt. Weil sich mit ihrer
Berücksichtigung die Rangfolge der Handlungsprogramme HAj nicht verändern kann, dürfen sie im Kalkül der
Steuerplanung vernachlässigt werden. Als entscheidungsrelevant gelten nur
solche Steuern, welche die Rangfolge zwischen den Handlungsalternativen
verschieben können.
Zu einer Rangfolgeverschiebung kann es kommen, wenn ein
Steuerbelastungsgefälle existiert. Ausgelöst wird ein Steuerbelastungsgefälle durch
uneinheitliche Steuerarten, uneinheitliche Steuertarife, uneinheitliche
Bemessungsgrundlagen für die Totalperiode und/oder uneinheitliche
Bemessungsgrundlagen für die Teilperioden.
Sind zwei wirtschaftliche Aktivitäten HA1 und HA2 zu vergleichen, dann entsteht (beispielhaft)
(a) ein Steuerartgefälle, wenn HA1 als betriebliche Alternative von hoher GewESt
getroffen, HA2 als private Alternative von GewESt befreit
ist;
(b) ein Steuertarifgefälle, wenn HA1 im Inland realisiert und von hoher deutscher
ESt getroffen wird, während HA2 als
Auslandsinvestition (unter den Bedingungen der Freistellungsmethode) mit
niedrigerer ausländischer ESt belastet wird;
(c) ein Bemessungsgrundlagengefälle für die Totalperiode,
wenn HA1 mit langfristigem, HA2 mit kurzfristigem Fremdkapital finanziert
wird, weil nur die langfristigen Fremdkapitalzinsen (zur Hälfte) in die
Bemessungsgrundlage der Gewerbeertragsteuer einbezogen werden;
(d) ein Bemessungsgrundlagengefälle für die Teilperioden,
wenn für eine Investition im Rahmen von HA1 (HA2) die normale AfA (eine hohe Sonderabschreibung)
verrechnet werden darf. Die Sonderabschreibung erlaubt eine Antizipation von
Aufwand und damit eine Verschiebung von Gewinnsteuerzahlungen in die Zukunft.
In allen vier Fällen (a) – (d) ist ein Steuergefälle
zugunsten von HA2 zu verzeichnen. Ist HA1 vor Steuern geringfügig günstiger als HA2, kann die
Rangfolge nach Steuern umgekehrt sein.
Der Steuerplaner interessiert sich vorzugsweise für
Steuerbelastungsunterschiede, d.h. für Situationen, wo vergleichbare
wirtschaftliche Sachverhalte unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen
auslösen. Die in III vorzustellenden Partialmodelle der Steuerplanung bemühen
sich ausnahmslos, die Wirkungen diskriminierender bzw. begünstigender
Besteuerung im Vorteilhaftigkeitskalkül zu erfassen.
(3) Die simultane Planung realwirtschaftlicher, konstitutiver
und steuerbilanzpolitischer Aktionsparameter führt in theoretischer Hinsicht zu
Planungsgrundlagen, die eine optimale Entscheidung ermöglichen, scheitert aber
in der Planungspraxis an der Fülle der unsicheren Zukunftsinformationen, die zu
beschaffen und zu verarbeiten sind. Weil der Zusatznutzen simultaner
Steuerplanung ungewiss ist, die Zusatzkosten zur Beschaffung simultaner
Planungsgrößen aber mit Sicherheit hoch sein würden, beschreitet die
Steuerplanung unter Inkaufnahme suboptimaler Lösungen den Weg sukzessiver
Planung. Kennzeichen der sukzessiven Steuerplanung ist die Entwicklung von
Partialmodellen (Steuerplanungsmodelle), für die eine isolierte Optimallösung
gesucht wird.
Drei Modelltypen sind in Theorie und Praxis vorherrschend
(a)
Optimierung konstitutiver Entscheidungen
Planvariable: Rechtsform oder Standort
Plandaten: realwirtschaftliches Aktionsprogramm (b), Steuerbilanzpolitik (c).
(b)
Optimierung realwirtschaftlicher Entscheidungen
Planvariable: Investitions-, Finanzierungs-, Produktions- oder
Absatzalternativen
Plandaten: konstitutiver Rahmen (Rechtsform; Standort) (a),
Steuerbilanzpolitik (c).
(c)
Optimierung des Ergebnisausweises
Planvariable: steuerbilanzpolitische Alternativen
Plandaten: konstitutiver Rahmen (Rechtsform; Standort) (a);
realwirtschaftliches Aktionsprogramm (b).
Da in diesen Partialmodellen die Interdependenzen zu den
übrigen Teilplänen vernachlässigt werden, muss eine suboptimale Gesamtlösung in
Kauf genommen werden.
III. Teilbereiche
suboptimaler Steuerplanung
Führen die beiden Handlungsalternativen HA1 und HA2 zum gleichen finanziellen Erfolg vor Steuern,
ist der Entscheidungsträger zunächst entscheidungsindifferent. Unter Berücksichtigung
von Steuern entscheidet er sich – im ceteris paribus-Fall – für die Alternative
mit der geringeren Steuerbelastung. Steuerplanung ist also eine Veranstaltung
zu legaler Steuervermeidung. Die gängigen steuerplanerischen Partialmodelle
werden im Folgenden kurz vorgestellt (vgl. Siegel, T.
1982, S. 80ff).
1. Steuerliche
Optimierung konstitutiver Entscheidungen
Zwischen Kapitalgesellschaften und Nichtkapitalgesellschaften
gibt es erhebliche Besteuerungsunterschiede. Deshalb wird der steuerliche
Einfluss auf die Rechtsformwahl üblicherweise durch einen
Steuerbelastungsvergleich zwischen OHG und GmbH demonstriert. Das
rechtsformabhängige Besteuerungsgefälle ist auf rechtsformspezifische
Unterschiede der Steuerarten, der Steuertarife und der
Steuerbemessungsgrundlagen zurückzuführen. Der Gewinn vor Steuern unterliegt in
der OHG der ESt und der GewESt, die unter bestimmten Modifikationen auf die ESt
anrechenbar ist. Der Gewinn der GmbH unterliegt im Thesaurierungsfall der KSt
und der GewESt, im Ausschüttungsfall zusätzlich (mit der halben Ausschüttung)
der ESt. Tarifunterschiede ergeben sich u.a. aus der Tatsache, dass
thesaurierte Gewinne der OHG (GmbH) mit progressiver ESt von 15 – 45% (mit
proportionaler KSt von 25%) belastet werden. Bemessungsgrundlagenunterschiede
resultieren u.a. aus der Tatsache, dass Geschäftsführergehälter und Mietzahlungen
an einen Gesellschafter nur bei der GmbH die GewESt-Bemessungsgrundlage
mindern. Ob das so beschriebene Steuergefälle der OHG oder der GmbH zugute
kommt, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab.
Auch bei der Standortwahl ist ein Steuergefälle zu beachten.
Bei der nationalen Standortwahl beschränken sich die ertragsteuerlichen
Belastungsunterschiede auf die GewESt. Wegen der Hebesatzautonomie der
Gemeinden (mind. 200% – etwa 500%) kann es zu einem erheblichen Tarifgefälle
kommen. Bei Modellen zur internationalen Standortwahl (vgl. Jacobs, O.H.
2002, S. 840 ff.) vergleicht man die inländische mit der ausländischen
Ertragsteuerbelastung, sofern das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen die
Investition im Ausland von der deutschen Besteuerung freistellt. Wenn es
Niedrigsteuerländern gelingt, durch attraktive Gewinnsteuersätze
internationales Investitionskapital anzulocken, ist dies ein Indiz für die
Effizienz einzelwirtschaftlicher Steuerplanung.
2. Steuerliche
Optimierung funktionaler Entscheidungen
Die Klärung des steuerlichen Einflusses auf
Investitionsentscheidungen ist weitgehend abgeschlossen (vgl. Schneider, D.
1992, S. 173 ff.; Georgi, A.A.
1994). An die Stelle aufwändiger Veranlagungssimulationen treten in
Theorie und Praxis vereinfachte (mehrperiodige) Modellrechnungen. Am bekanntesten
ist die Ermittlung des Kapitalwerts nach Steuern nach dem sog. Standardmodell,
das in seiner Grundform die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen drastisch
vereinfacht (vgl. Kruschwitz,
L. 2005). Lockert man die restriktive Annahme der
Einheitlichkeit des Gewinnsteuersatzes für die zu beurteilende Sachinvestition
und die alternative Kapitalanlage (Kalkulationszinsfuß), lassen sich die
Besteuerungsunterschiede zwischen privaten und betrieblichen, inländischen und
ausländischen sowie rechtsformspezifischen Anlagemöglichkeiten realistischer
abbilden. Trotz seiner vereinfachenden Annahmen ist das Modell dann in der
Lage, ein steuerart-, steuertarif- und steuerbemessungsgrundlagenbedingtes Belastungsgefälle
ansatzweise zu berücksichtigen (vgl. Georgi, A.A.
1994).
Auch Finanzierungsentscheidungen unterliegen steuerlichem
Einfluss. In einperiodigen Partialmodellen werden verschiedene
Finanzierungsalternativen (Eigen-/Fremdfinanzierung; Innen-/Außenfinanzierung;
langfristige/kurzfristige Fremdfinanzierung) auf ihre Vorteilhaftigkeit hin
untersucht (vgl. Schneeloch,
D. 2002). Steuerinduzierte Rangfolgeverschiebungen sind
möglich. Sie sind hauptsächlich auf Belastungsunterschiede bei ESt und KSt und
auf Bemessungsgrundlagenunterschiede bei der GewESt zurückzuführen, wobei
Eigenkapitalzinsen voll, langfristige Fremdkapitalzinsen halb und kurzfristige
Fremdkapitalzinsen gar nicht von GewESt getroffen werden. Bei der Beurteilung
der Vorteilhaftigkeit von Leasingentscheidungen kommen mehrperiodige
Partialkalküle zum Einsatz (vgl. Kruschwitz,
L. 1991).
Im Gegensatz zur Investitionsplanung, die die Veränderung von
Kapazitäten zum Gegenstand hat, beruht die operative Produktions- und
Absatzplanung auf der Annahme gegebener Kapazitäten. Die Kosten- und Erlös-
bzw. Leistungsrechnung hat die Aufgabe, derartige Kalküle mit den benötigten
Plandaten zu versorgen. Die Frage, inwieweit Steuern, insbesondere
Ertragsteuern, in der Kostenrechnung berücksichtigt werden müssen, ist
inzwischen geklärt (vgl. Wagner,
F.W./Heyd, R. 1981; Döring, U.
1984, S. 80 ff.). Steuern sind in der kurzfristigen Produktionsplanung
nur insoweit zu berücksichtigen, als es ein Steuergefälle zwischen dem
Kalkulationsobjekt und seiner Vergleichsbasis, also zwischen der Produktions-
und der Unterlassensalternative bei Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft
und zielkonformer Verwendung knapper Produktionsfaktoren, gibt. Da unter diesen
Bedingungen nur selten ein Steuergefälle entsteht, kann in der
Kostenrechnungspraxis auf die Berücksichtigung von Ertragsteuern i. Allg.
verzichtet werden.
3. Optimierung
der Steuerbilanzpolitik
Die Ertragsteuerzahlung einer Periode ist in ihrer Höhe
abhängig vom steuerpflichtigen Gewinn, der mit Hilfe der Steuerbilanz zu
ermitteln ist. Ansatz-, Bewertungs- und Abschreibungswahlrechte geben dabei dem
Steuerpflichtigen einen Spielraum zur Verteilung des steuerlichen Totalerfolgs
auf die einzelnen Abrechnungsperioden. Bei einem proportionalen Steuertarif
(KSt-Tarif bzw. ESt-Tarif in der oberen Proportionalzone) wird der
Steuerpflichtige die Wahlrechte so ausnutzen, dass der Erfolgsausweis und damit
die Pflicht zur Steuerzahlung möglichst weit in die Zukunft verlagert werden.
Über einen „ zinslosen Steuerkredit “ werden Zinsgewinne erwirtschaftet.
Bei einem progressiven Steuertarif wird der Zinseffekt durch
einen Progressionseffekt überlagert. Allein unter Progressionsgesichtspunkten
ist die Steuerbelastung der Totalperiode am geringsten, wenn der Totalerfolg
gleichmäßig auf die Einzelperioden verteilt wird.
Will man Zins- und Progressionseffekt gleichzeitig
berücksichtigen, müssen im steuerbilanzpolitischen Partialkalkül die
Steuerbilanzgewinne so ausgewiesen werden, dass der Barwert der Nettokapitalrückflüsse
maximiert wird. Sind – bei gegebenem realwirtschaftlichem Handlungsprogramm –
die steuerunabhängigen Ein- und Auszahlungen Datum, werden die
steuerbilanzpolitischen Parameter im Rahmen eines
Steuerbarwertminimierungsmodells optimiert (vgl. Schneeloch,
D. 2002, S. 67).
IV. Organisation der
Steuerplanung
Will man Steuerwirkungen im betrieblichen Planungsprozess
berücksichtigen, benötigt man
(a)
Basisinformationen aus fast allen betrieblichen
Planungsbereichen und
(b)
Spezialinformationen aus der höchst komplexen
Steuerrechtsmaterie.
Das organisatorische Problem der Steuerplanung besteht in der
institutionellen Verbindung beider Informationsebenen. Dieses
Organisationsproblem ist bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen kaum lösbar:
Der externe Steuerberater verfügt zwar über die Sachkompetenz zu (b), nicht
aber über die betriebsindividuellen Basisinformationen aus einzelnen
Planungsbereichen. Neben der Steuerdeklaration liefert der externe
Steuerberater allenfalls noch Entscheidungshilfe bei der Optimierung der
Bilanzpolitik.
Eine interne Lösung der Steuerplanungsaufgabe ist nur in
Großunternehmen anzutreffen, wo die Steuerabteilung entweder dem Rechnungswesen
bzw. der Finanzabteilung zugeordnet oder als Stabstelle ausgegliedert ist. Die
Steuerabteilung konzentriert ihre direkte Mitwirkung an einzelnen
Planungsaufgaben auf jene Sachverhalte, bei denen die Planungsalternativen von
einem großen Steuergefälle zwischen den Alternativen begleitet sein können.
Hierzu gehören insbesondere Wahl und Wechsel der Rechtsform, (internationale)
Standortwahl oder Großinvestitionen, besonders wenn die Möglichkeit
steuerlicher Sonderabschreibungen eingeräumt wird. Bei ständig wiederkehrenden
Routineentscheidungen, insb. im Investitions- und Finanzierungsbereich, kann
die Steuerabteilung eine direkte Mitwirkung im Einzelfall durch Rahmenvorgaben
ersetzen. Die Rahmenvorgaben sind von der Steuerabteilung zu modifizieren,
sobald sich das Steuerrecht in gravierenden Punkten geändert hat.
Literatur:
Döring, Ulrich :
Kostensteuern, Stuttgart 1984
Georgi, Andreas A. :
Steuern in der Investitionsplanung, Hamburg, 2. A., 1994
Heinhold, Michael :
Unternehmensbesteuerung, Bd. 3: Investition und Finanzierung, Stuttgart 2002
Jacobs, Otto H. :
Internationale Unternehmensbesteuerung, München, 5. A., 2002
Kruschwitz, Lutz :
Investitionsrechnung, München, 10. A., 2005
Kruschwitz, Lutz :
Leasing und Steuern, in: ZfbF, 1991, S. 99 – 118
Rümmele, Peter :
Zeitliche und sachliche Abgrenzung von Entscheidungsmodellen in der
Steuerplanung, Hamburg 1998
Schneeloch, Dieter :
Besteuerung und Betriebliche Steuerpolitik. Bd. 2: Betriebliche Steuerpolitik,
München, 2. A., 2002
Schneider, Dieter :
Grundzüge der Unternehmensbesteuerung, Wiesbaden, 6. A., 1994
Schneider, Dieter :
Investition, Finanzierung und Besteuerung, Wiesbaden, 7. A., 1992
Siegel, Theodor :
Steuerwirkungen und Steuerpolitik in der Unternehmung, Würzburg et al. 1982
Wagner, Franz W. : Der
gesellschaftliche Nutzen einer betriebswirtschaftlichen Steuervermeidungslehre,
in: Finanzarchiv, Jg. 1986, S. 32 – 54
Wagner, Franz W. :
Grundfragen und Entwicklungstendenzen der betriebswirtschaftlichen
Steuerplanung, in: BFuP, 1984, S. 201 – 222
Wagner, Franz
W./Dirrigl, Hans : Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart et al. 1980
Wagner, Franz W./Heyd,
Reinhard : Ertrag- und Substanzsteuern in der entscheidungsbezogenen Kostenrechnung,
in: ZfbF, 1981, S. 922 – 935
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