Inhaltsübersicht
I. Begriffliche
Grundlagen und Gegenstand der Zwischenergebniseliminierung
II. Nationale
und internationale Normen
III. Konzernbestandsfeststellung
IV. Konzernbestandsbewertung
V. Verrechnung
der Zwischenergebnisse
VI. Prüfung
I. Begriffliche
Grundlagen und Gegenstand der Zwischenergebniseliminierung
Als Zwischenergebnis
werden Gewinne oder Verluste aus Lieferungen und Leistungen bezeichnet, an
denen ausschließlich Unternehmen des Konsolidierungskreises beteiligt sind. Da
der Konzernabschluss
entsprechend der Einheitstheorie so aufzustellen ist, als ob der Konzern nicht
nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich eine Einheit bilden würde (§ 297 III
HGB; IAS 27.4; ARB 51.1), können Gewinne und Verluste aus Konzernsicht allein
im Rahmen von Umsatzvorgängen entstehen, an denen nicht zum
Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen beteiligt sind (Außenumsätze).
Umsätze innerhalb des Konsolidierungskreises (Innenumsätze) dürfen nicht zu Gewinnen
oder Verlusten führen.
Ein Ausweis derartiger Gewinne im Konzernabschluss verstößt
gegen das Realisationsprinzip. Erst wenn die Zwischenergebnisse in den
Folgeperioden durch entsprechende Außenumsätze realisiert wurden, sind sie im
Konzernabschluss erfolgswirksam zu erfassen. Die Eliminierung von
Zwischenergebnissen führt somit nicht zu einer Veränderung des Totalerfolgs,
sondern lediglich zu einer abweichenden Periodisierung auf Einzel- und
Konzernabschlussebene. Folglich besteht auf Konzernebene ein Bedarf zur
Abgrenzung latenter Steuern. Die
Zwischenergebniseliminierung betrifft grds. auch unterjährig erstellte
Konzernabschlüsse (IAS 34.14).
Zwischenergebnisse sind allgemein als Differenz zwischen dem
Wertansatz eines aus konzerninternen Lieferungen stammenden Gegenstands im
Einzelabschluss (Handelsbilanz I bzw. Handelsbilanz
II) und dem Wertansatz aus Konzernsicht definiert. Übersteigt der
Wertansatz auf Einzelabschlussebene den Ansatz im Konzernabschluss,
liegt ein Zwischengewinn vor. Im umgekehrten Fall handelt es sich um einen
Zwischenverlust.
II. Nationale
und internationale Normen
1. Vergleichende
Gegenüberstellung der Vorschriften nach HGB/DRS und International
Financial Reporting Standards (IFRS)
Die in § 304 I HGB kodifizierte Pflicht zur
Zwischenergebniseliminierung ist an drei Voraussetzungen gebunden:
-
Es müssen Vermögensgegenstände vorliegen.
-
Die Vermögensgegenstände müssen in der Konzernbilanz
aktiviert sein.
-
Die Vermögensgegenstände müssen aus Lieferungen und
Leistungen von Unternehmen des Konsolidierungskreises stammen.
Innerkonzernliche Transaktionen, die sich ausschließlich in
den Gewinn- und Verlustrechnungen der beteiligten Unternehmen niederschlagen
und nicht bestandswirksam werden, sind nicht Gegenstand der
Zwischenergebniseliminierung, sondern der Aufwands- und Ertragskonsolidierung
(§ 305 HGB; IAS 27.24 f.).
Auf eine Eliminierung von Zwischenergebnissen kann verzichtet
werden, wenn die Zwischenergebnisse für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind (§ 304 II HGB). Auch nach
internationalen Regeln ist ein Verzicht auf die Eliminierung aus materiality-Erwägungen möglich (IAS
1.31; IASB Framework 29 f.).
Bei vollkonsolidierten
Unternehmen sind Zwischenergebnisse in vollem Umfang zu eliminieren. Dies
gilt auch bei Beteiligung anderer Gesellschafter. Nach IAS 27.25 sind
Zwischengewinne gleichfalls unabhängig von der Beteiligungsquote vollständig zu
verrechnen. Zwischenverluste sind indes nur insoweit zu eliminieren, als der sich
auf Konzernebene für das asset
ergebende Wertansatz den erzielbaren Betrag (recoverable amount) nicht überschreitet.
Werden Gemeinschaftsunternehmen (jointly controlled entities; Joint Ventures) im Wege der Quotenkonsolidierung
in den Konzernabschluss
einbezogen, ist § 304 HGB nach § 310 II HGB entsprechend anzuwenden. Demzufolge
sind Zwischenergebnisse aus Transaktionen zwischen einbezogenen
Konzernunternehmen und einem Gemeinschaftsunternehmen lediglich anteilig in Höhe des Kapitalanteils des
Mutterunternehmens an dem Gemeinschaftsunternehmen zu eliminieren (so auch DRS
9.10 f.). Im Hinblick auf Lieferungen und Leistungen eines vollkonsolidierten
Konzernunternehmens an ein nicht vollkonsolidiertes Unternehmen (downstream-Transaktionen)
erscheint diese Regelung sachgerecht, da die Vermögensgegenstände des
Gemeinschaftsunternehmens bei Anwendung der Quotenkonsolidierung
nur anteilig in den Konzernabschluss übernommen werden. Demgegenüber ist bei
Lieferungen und Leistungen eines Gemeinschaftsunternehmens an ein
vollkonsolidiertes Unternehmen (upstream-Transaktionen) zu berücksichtigen,
dass die Konzernbilanz die Vermögensgegenstände vollkonsolidierter
Konzernunternehmen vollständig zeigt. Da in diesen Fällen eine anteilig von
Dritten erfolgte Lieferung fingiert werden kann, erscheint gleichfalls nur eine
anteilige Zwischenergebniseliminierung sachgerecht. Gleichwohl sehen Teile des
Schrifttums auch eine vollständige Eliminierung als zulässig an (z.B. Sigle, 1998).
Bei upstream-Transaktionen entstehende Zwischengewinne sind
nach IAS 31.49 ausnahmslos in Höhe
des Anteils des Partnerunternehmens an der jointly
controlled entity zu eliminieren, da sie erst bei einer Weiterveräußerung
an Dritte als realisiert anzusehen sind. Dies gilt grds. auch für
Zwischenverluste. Sollten sich jedoch aus dem Geschäft Hinweise auf eine
Verringerung des Nettoveräußerungswertes (net
realisable value bei current assets)
oder auf einen impairment loss (IAS
36) ergeben, sind die daraus resultierenden Verluste sofort zu erfassen. Bei downstream-Transaktionen ist nach IAS
31.48 entsprechend zu verfahren.
Auch wenn die Beteiligung (z.B. an einem assoziierten
Unternehmen oder an einem nicht quotal konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen)
nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen wird, ist § 304 HGB
nach § 312 V Satz 3 HGB entsprechend anzuwenden. In Abhängigkeit davon, ob die
Equity-Methode als spezielle Bewertungsmethode für Beteiligungen oder als
vereinfachte Konsolidierungsmethode angesehen wird, ergeben sich
unterschiedliche Auswirkungen auf die Zwischenergebniseliminierung (Wohlgemuth, 2005).
Bei einer Interpretation als spezielles
Bewertungsverfahren sind die Zwischenergebnisse in der Konzernbilanz nicht
durch Korrektur der Wertansätze der gelieferten Bestände, sondern durch
Erhöhung (Zwischenverlust) oder Verminderung (Zwischengewinn) des Buchwerts der
Beteiligung zu eliminieren. Dieses Vorgehen neutralisiert Erfolge sowohl aus upstream- als auch aus downstream-Lieferungen. Wird die
Equity-Methode indes als vereinfachte
Konsolidierungsmethode angesehen, beschränkt sich die Verpflichtung zur
Zwischenergebniseliminierung auf die Bestände aus Lieferungen und Leistungen,
die im Konzernabschluss ausgewiesen werden (upstream-Lieferungen).
Der Wertansatz der Beteiligung bleibt bei dieser Interpretation unverändert.
Dessen ungeachtet sieht § 312 V Satz 4 HGB ein Wahlrecht zur vollständigen oder
anteiligen Zwischenergebniseliminierung vor. DRS 8.30 i.V.m. DRS 9.6 schreibt
hingegen bei Lieferungen und Leistungen zwischen einem assoziierten Unternehmen
bzw. einem Gemeinschaftsunternehmen und einem in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen stets eine anteilige Zwischenergebniseliminierung vor.
Abweichend vom HGB sind nach IAS 28.22 Zwischenergebnisse aus
Lieferungen und Leistungen zwischen einem assoziierten Unternehmen und in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen anteilig zu eliminieren.
2. Behandlung
nach US-GAAP
Bei vollkonsolidierten
Unternehmen sind Zwischenergebnisse aus downstream-Transaktionen nach US-GAAP
unabhängig von der Beteiligungshöhe in vollem Umfang zu eliminieren. Bei
upstream-Transaktionen und vorhandenen Anteilen anderer Gesellschafter besteht
ein Wahlrecht, das Ergebnis vollständig oder nur um den Anteil anzupassen, der
auf das Mutterunternehmen entfällt (ARB 51.6 u. 51.14; Beams, 2002).
Bei Anwendung der Equity-Methode zur Bewertung von Anteilen an assoziierten
Unternehmen sind die Zwischenergebnisse sowohl bei upstream- als auch bei downstream-Transaktionen
anteilig zu eliminieren (APB 18.19a i.V.m. AIN-APB 18.1). Dies gilt auch für
die Ergebniseliminierung bei Gemeinschaftsunternehmen, die nach US-GAAP im Regelfall
at equity bewertet werden. Ein
Verzicht auf die Eliminierung unwesentlicher Zwischenergebnisse ist auch nach
US-GAAP grds. zulässig (Niehus,
/Thyll, 2000).
III. Konzernbestandsfeststellung
Ausgangspunkt für die Zwischenergebniseliminierung ist die
Feststellung der sog. Konzernbestände. Hierbei handelt es sich um die am
Abschlussstichtag bei den in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen vorhandenen Vermögensposten (bzw. Assets),
die aus innerkonzernlichen Transaktionen stammen. Die Ermittlung der
Konzernbestände und ihrer Wertansätze in der jeweiligen Einzelbilanz kann grds.
individuell oder pauschal erfolgen (Wohlgemuth, 2005).
Bei Vermögensposten, die der Einzelbewertung unterliegen, wird im Regelfall
eine individuelle Bestandsermittlung möglich sein.
Eine individuelle
Feststellung der Konzernbestände ist unproblematisch, sofern die
Gegenstände nur von einem Unternehmen des Konsolidierungskreises geliefert
wurden. Werden gleichartige Vermögenswerte sowohl von einem in den
Konzernabschluss einbezogenen als auch von einem nicht einbezogenen Unternehmen
geliefert, sind die Bestände entsprechend zu kennzeichnen oder getrennt zu
lagern. Sollten verschiedene einbezogene Unternehmen gleichartige
Vermögenswerte liefern, ist die Lagerhaltung so zu organisieren, dass die Höhe
der Konzernbestände, ihre Herkunft sowie ihre individuellen Anschaffungskosten
im Rahmen der Inventur
ermittelt werden können. Eine individuelle Feststellung der Bestände kommt
insbes. beim Anlagevermögen in Betracht.
Sofern eine eindeutige Zuordnung der Konzernbestände nicht
möglich ist, sind unter denselben Voraussetzungen wie im Einzelabschluss pauschale Ermittlungsverfahren
einzusetzen. Die Anwendung dieser Verfahren ist im Wesentlichen auf das
Vorratsvermögen beschränkt. Das Durchschnittsverfahren
(§ 240 IV HGB) beruht auf der Fiktion, dass im Endbestand konzernfremde und
-interne Lieferungen in gleichem Maße enthalten sind, wie die Zugänge
erfolgten; der Anfangsbestand ist entsprechend (auf die einzelnen
Konzernunternehmen bzw. auf Konzernfremde) aufzuteilen. Die Anschaffungskosten
des auf diese Weise ermittelte Konzernendbestands ergeben sich durch Multiplikation
mit dem Durchschnittswert der konzernbezogenen Zugänge (und Anfangsbestände).
Daneben können zur Ermittlung des Endbestands gleichartiger Vermögenswerte
verschiedene Verbrauchsfolgeverfahren (§ 298 I i.V.m. § 256 Satz 1 HGB) zur
Anwendung kommen. Über die im Einzelabschluss zulässigen Verfahren hinaus
(insb. Last in-first out, Lifo, sowie First in-first out, Fifo) sind hierbei
auch konzernspezifische Verfahren anwendbar. Hierzu zählen die Fiktionen, dass
die konzernintern bezogenen Vermögenwerte das Lager zuerst (Konzern in-first
out, Kifo) oder zuletzt (Konzern in-last out, Kilo) verlassen.
IAS 2.25 lässt für die pauschale Bewertung von Vorräten die
Fifo-Methode und die Methode des gewogenen Durchschnitts zu. Weitere
Verbrauchsfolgefiktionen sind unzulässig. Nach US-GAAP
ist diejenige Fiktion anzuwenden, die der periodengerechten Erfolgsermittlung
bestmöglich Rechnung trägt (ARB 43, Ch. 4, Statement 4).
IV. Konzernbestandsbewertung
Die Bewertung der Konzernbestände erfolgt mit den
(fortgeführten) Konzernanschaffungskosten oder Konzernherstellungskosten. Der
anhand dieser Bewertungsmaßstäbe ermittelte Betrag beeinflusst unmittelbar die
Höhe der Zwischenergebnisse. Darüber hinaus können sich auch niedrigere Wertansätze (§ 253 II und
III, § 254 HGB) und Wertaufholungen (§ 280 HGB) auf die Eliminierung von
Zwischenergebnissen auswirken.
Konzernintern bezogene Vermögensgegenstände, die sich bei
einem zu konsolidierenden Unternehmen befinden, ohne dass diese nach dem Zugang
in den Konsolidierungskreis be- oder verarbeitet wurden, sind in der
Konzernbilanz mit den Konzernanschaffungskosten zu bewerten. Nach § 298 I i.V.m.
§ 255 I HGB umfassen die Konzernanschaffungskosten alle Aufwendungen, die
erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand von einem nicht einbezogenen
Unternehmen zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen,
soweit es sich hierbei um Einzelkosten handelt. Ausgangspunkt der
Wertermittlung sind die Anschaffungskosten des einbezogenen Unternehmens, das
den Vermögensgegenstand von einem konzernfremden Unternehmen erworben hat.
Diese sind um nachträgliche Konzernanschaffungskosten (z.B. für den Transport
des Vermögensgegenstandes an seinen Bestimmungsort im Rahmen eines
innerkonzernlichen Standortwechsels) sowie um Nebenkosten zu erhöhen. Liegen
die Konzernanschaffungskosten unter (über) dem Wertansatz in der Handelsbilanz
I bzw. Handelsbilanz
II, ergibt sich in Höhe der Differenz ein eliminierungspflichtiger
Zwischengewinn (-verlust).
Vermögensgegenstände, die von in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen hergestellt wurden und die sich am Stichtag noch bei
einem einbezogenen Unternehmen befinden, sind in der Konzernbilanz zu
Konzernherstellungskosten anzusetzen. Wie auf Ebene des Einzelabschlusses
besteht auch auf Konzernebene für die Einbeziehung von Einzelkosten eine
Einbeziehungspflicht und für Gemeinkosten ein Einbeziehungswahlrecht (§ 298 I
i.V.m. § 255 II HGB).
Die in der Handelsbilanz I angesetzten Herstellungskosten
sind zum einen insofern zu korrigieren, als die Einbeziehungswahlrechte bei den
Herstellungskosten im Rahmen der Herstellung der konzerneinheitlichen Bewertung
gem. § 308 I HGB in der Handelsbilanz
II anders ausgeübt werden können. Zum anderen sind die in der
Handelsbilanz II festgelegten Herstellungskosten um sog.
Herstellungskostenmehrungen und Herstellungskostenminderungen zu korrigieren.
Herstellungskostenmehrungen sind Aufwendungen, die im Konzernabschluss
einbeziehungsfähig oder -pflichtig sind, während sie im Einzelabschluss nicht
aktivierungsfähig waren (z.B. Transportkosten, die im Einzelabschluss
Vertriebskosten und aus Konzernsicht innerbetriebliche Transportkosten
darstellen). Dagegen bilden Herstellungskostenminderungen in der Handelsbilanz
II aktivierungsfähige oder -pflichtige Bestandteile der Herstellungskosten,
die aus Konzernsicht entweder nicht (z.B. Lizenzgebühren für Konzernpatente)
oder nicht in dieser Höhe (z.B. ist anstelle innerkonzernlicher Mietzahlungen
auf Konzernebene der tatsächliche Werteverzehr in Höhe der auf die Herstellung
entfallenden Abschreibungen aktivierungsfähig) aktiviert werden können (Ruhnke, 1991).
Der Unterschiedsbetrag zwischen den Herstellungskosten in der
Einzelbilanz (Handelsbilanz I bzw. Handelsbilanz II) und dem niedrigeren
Höchstwert der Konzernherstellungskosten wird als eliminierungspflichtiger Zwischengewinn bezeichnet. Der
eliminierungspflichtige Zwischengewinn umfasst die Kostenbestandteile, die
immer, d.h. unabhängig davon, ob sich die Konzernleitung für einen Ansatz zu
Voll- oder Teilkosten entscheidet, eliminiert werden müssen. Werden
einbeziehungsfähige Bestandteile nicht in die Konzernherstellungskosten
einbezogen, liegt ein eliminierungsfähiger
Zwischengewinn vor. Dieser Gewinn ist eliminierungsfähig, weil die
Konzernleitung durch die Ausübung der Wahlrechte im Rahmen der Abgrenzung der Herstellungskosten
über die Existenz und den Umfang des (eliminierungsfähigen) Zwischengewinns
frei entscheiden kann. In den Folgeperioden ist die Konzernleitung an die einmal
getroffene Art der Ausübung von Bewertungswahlrechten grds. gebunden; wird der
Stetigkeitsgrundsatz (§ 298 I i.V.m. § 252 I Nr. 6 und II HGB) in Folgeperioden
nicht durchbrochen, entstehen künftig ausschließlich eliminierungspflichtige
Zwischengewinne. Entsprechendes gilt für Zwischenverluste.
Die vorherigen Ausführungen besitzen im Grundsatz auch für
die Konzernbestandsbewertung nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) oder US-GAAP
Gültigkeit. Während IAS 27.28 f. den Abschlussersteller gleichfalls zu einer
konzerneinheitlichen Bewertung verpflichtet, ist diese nach US-GAAP nicht
obligatorisch. Der Umfang der nach IFRS und US-GAAP zu eliminierenden
Zwischenergebnisse kann aufgrund einer von den deutschen Vorschriften
abweichenden Abgrenzung der (Konzern-)Anschaffungs- oder Herstellungskosten
variieren. Darüber hinaus können sich im Rahmen der Folgebewertung insbes. nach
IFRS Abweichungen ergeben. Besonders bedeutsame Unterschiede zwischen den
deutschen Normen und den IFRS sind das Wahlrecht zum Einbezug von
Fremdfinanzierungskosten in die Anschaffungskosten
oder Herstellungskosten (IAS 23.10 f.), die Möglichkeit, das Sachanlagevermögen
zu einem über die originären Anschaffungs- oder Herstellungskosten
hinausgehenden revalued amount zu
bewerten (IAS 16.31 f.) sowie die Pflicht, in die Herstellungskosten
der Vorräte
alle produktionsbezogenen Einzel- und Gemeinkosten einzubeziehen (IAS 2.10
ff.). Konsequenz der zuletzt genannten Abweichung ist, dass eliminierungsfähige
Zwischenergebnisse nach IFRS (mit Ausnahme des Wahlrechts zum Einbezug von
Fremdfinanzierungskosten) keine Bedeutung erlangen.
Eine individuelle
Errechnung der Zwischenergebnisse ist aus Wirtschaftlichkeitserwägungen nur
bei einem mengenmäßig geringen innerkonzernlichen Liefer- und Leistungsverkehr
vertretbar. Bei umfangreichen Lieferungen und Leistungen (sog.
Massenlieferungen) wird sie durch eine pauschale
Ermittlung (Wohlgemuth, 2005)
ersetzt:
Beispielsweise können Jahresdurchschnittssätze
für das Zwischenergebnis pro Mengeneinheit berechnet werden, die mit dem am
Jahresende vorhandenen Bestand multipliziert zu dem zu eliminierenden
Zwischenergebnis führen. Liefern mehrere Konzernunternehmen gleichartige
Produkte, so können diese zu einer Gruppe zusammengefasst und die
Zwischenergebnisse anhand eines einheitlichen Konzerndurchschnittssatzes ermittelt werden. Bei Anwendung des Bruttogewinnverfahrens erfolgt die
Eliminierung von Zwischenergebnissen retrograd, indem die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um die durchschnittliche Bruttohandelsspanne des liefernden
Unternehmens gekürzt werden.
V. Verrechnung
der Zwischenergebnisse
Bei der Verrechnung der Zwischenergebnisse ist zu
unterscheiden zwischen den in der abgelaufenen Periode entstandenen
Zwischenergebnissen und solchen, die aus früheren Perioden stammen. In der abgelaufenen Periode neu entstandene
Zwischenergebnisse sind im Konzernabschluss erfolgswirksam zu eliminieren,
da sie auf Einzelabschlussebene erfolgswirksam (mit umgekehrtem Vorzeichen)
verbucht wurden. Die Behandlung von
Zwischenergebnissen aus Vorperioden hängt davon ab, ob sie aus Konzernsicht
weiterhin als unrealisiert anzusehen sind oder ob zwischenzeitlich eine
Realisation eingetreten ist. Im ersten Fall sind die aus Vorperioden stammenden
Zwischenergebnisse erfolgsneutral zu eliminieren, da sie in den
Einzelabschlüssen bereits früher erfolgswirksam erfasst wurden und somit den
Periodenerfolg des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht beeinflusst haben. Sofern
die Zwischenergebnisse dagegen als realisiert gelten, weil der betreffende
Vermögenswert entweder an konzernfremde Dritte veräußert wurde oder zur
dauerhaften Nutzung bei einem einbezogenen Unternehmen bestimmt ist und dort
(planmäßig) abgeschrieben wird, ist der Konzernerfolg erfolgswirksam zu
korrigieren.
Da eine Einzelkorrektur der Zwischenergebnisse in aller Regel
praktisch nicht durchführbar sein dürfte, muss die Verrechnung pauschal
erfolgen.
Dabei ist nur der Teil der Zwischenergebnisse erfolgswirksam zu buchen, um den sich
die Summe der Zwischenergebnisse am Ende der abgelaufenen Periode im Vergleich
zum Vorjahr verändert hat. Die Verrechnung erfolgt in der Konzern-GuV zumeist
mit den Umsatzerlösen.
Die aus Vorjahren stammenden Zwischenergebnisse, die
weiterhin als unrealisiert gelten, sind erfolgsneutral
zu verrechnen. Für die Aufrechnung mit dem Konzerneigenkapital kommen die
folgenden Positionen in Betracht: Gewinn- oder Verlustvortrag, Gewinnrücklagen
oder ein Sonderposten. Der Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses dürfte es
förderlich sein, Zwischenergebnisse aus Vorjahren in einen
konzernabschlussspezifischen Sonderposten einzustellen. Dieser Posten ist
separat auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen (§ 298 I i.V.m. § 265 V und
VI HGB). In jedem Fall ist das gewählte Vorgehen im Konzernanhang zu erläutern
(Wohlgemuth, 2005).
Gemäß DRS 8.32 dürfen die zu eliminierenden
Zwischenergebnisse bei Anwendung der Equity-Methode ausschließlich mit dem
Equity-Wert verrechnet werden.
VI. Prüfung
Spezifische Prüfungsnormen
für die Eliminierung von Zwischenergebnissen existieren mit Ausnahme von ED ISA
600 Appendix 2.2 nicht. Insofern muss der Prüfer dergestalt risikoorientiert
vorgehen, dass er beurteilen kann, ob der Abschluss in allen wesentlichen
Punkten den in den angewandten Rechnungslegungsnormen gesetzten Maßstäben
entspricht (ISA 200.2; und IDW PS 200.8 ff.).
Dabei hat der Prüfer zu beurteilen, ob die Konzernbestände,
die vermeintlich wesentliche Zwischenergebnisse beinhalten, vollständig erfasst
und der Konsolidierungsstelle gemeldet wurden. In Abhängigkeit von der Art der
Lieferung sind u.a. folgende Prüfungshandlungen vorzunehmen (Nerlich, 2006):
-
Bei Lieferungen von Einzelgegenständen sind die
Lieferscheine zu überprüfen.
-
Bei Lieferungen von Massengütern – ggf. in gemischte
Läger – ist das Ermittlungsverfahren für die Konzernbestände und die
Einhaltung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit zu überprüfen.
-
Bei Erzeugnissen oder Anlagen, die auf Vorlieferungen
oder -leistungen aus dem Konsolidierungskreis beruhen, können erhebliche
Zwischenergebnisse durch Überprüfung der Stücklisten, der
Kalkulationsunterlagen oder der Anlagenkartei ermittelt werden.
Des Weiteren ist u.a. zu prüfen, ob eine konzerninterne
Richtlinie zur Eliminierung von Zwischenergebnissen vorhanden ist, entsprechend
abgestimmte Formblätter die (IT-gestützte) Datenerfassung sicherstellen, eine
konzerneinheitliche Bewertungsrichtlinie existiert, die Zwischenergebnisse der
Vorperiode in einer Art Nebenbuchhaltung fortgeschrieben werden, eine
sachgerechte Terminplanung vorliegt und qualifizierte Mitarbeiter sowohl bei
den zu konsolidierenden Einheiten vor Ort als auch in der zentralen
Konsolidierungsstelle vorhanden sind (Ruhnke, 1995).
Literatur:
Beams, F. A. : Advanced
Accounting, 8. A., New Jersey 2002
Nerlich, C. :
Zwischenergebniseliminierung, Prüfung, in: Lexikon der Wirtschaftsprüfung,
hrsg. v. Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K., Stuttgart 2006, S. 922 – 928
Niehus, R./Thyll, A. :
Konzernabschluß nach US-GAAP, 2. A., Stuttgart 2000
Ruhnke, K. : Zur
Problematik der Bestimmung der Konzernherstellungskosten, in: WPg 1991, S.
377 – 385
Ruhnke, K. :
Konzernbuchführung, Düsseldorf 1995
Sigle, H. :
Kommentierung zu § 310 HGB, in: Handbuch der Konzernrechnungslegung, hrsg. v.
Küting, K./Weber, C.-P., 2. A., Stuttgart 1998, S. 1666 – 1709
Wohlgemuth, M. : Die
Zwischenergebniseliminierung, in: HdJ, hrsg. v. Wysocki, K. v. et al., Köln
2005, Abt. V/5
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