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Gewerbebetrieb


1. im wirtschaftlichen Sinn Betrieb, in dem erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeiten ausgeübt werden, jedoch mit der Ausnahme der Urproduktion und der freien Berufe. G. sind alle Unternehmen (Betrieb, I.) des Handels (Handelsgewerbe), Handwerks, der Industrie und des Verkehrs. Am Begriff des G. knüpfen zahlreiche Vorschriften des Rechts (Handelsrecht, Arbeitsrecht u.a.) an. Gewerbeordnung enthält neben anderen Gesetzen (z.B. Lebensmittelgesetz) die Vorschriften über den Betrieb eines Gewerbes.
2. im Steuerrecht dauernde, selbständige und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit mit Beteiligung am Wirtschaftsleben. Ausgeschlossen sind Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Tätigkeiten und reine Vermögensverwaltung.

 

 


 

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