Inhaltsübersicht
I. Finanzanlagen
im deutschen Bilanzrecht
II. Finanzanlagen
nach IFRS/IAS
III. Finanzanlagen
nach US-GAAP
IV. Prüfung
I. Finanzanlagen
im deutschen Bilanzrecht
1. Begriff
und Bilanzierung
Finanzanlagen i.w.S. sind Vermögensgegenstände, die durch
Kapitalüberlassung im Rahmen einer Beteiligungs- oder Darlehensfinanzierung
entstanden sind. Sie können sowohl im Zusammenhang mit der betrieblichen
Leistungserstellung stehen als auch rein finanzwirtschaftlich bedingt sein.
Das deutsche Bilanzrecht fasst den Begriff enger. Nach § 266
II HGB i.V.m. § 247 II HGB bilden Finanzanlagen einen Teil des Anlagevermögens
und erfassen damit alle Mittelbindungen in Nominalgüter, die bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Ihre Zweckbestimmung als Daueranlage
grenzt sie gegenüber den Forderungen
und Wertpapieren des Umlaufvermögens ab, macht die Unterscheidung aber
gleichzeitig abhängig vom Willen des bilanzierenden Unternehmens am
Bilanzstichtag.
Im Einzelnen nennt § 266 II HGB unter Finanzanlagen folgende
Posten:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.
Sie sind von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§
267 HGB) und bestimmten OHGs und KGs (§ 264a HGB) in ihrer Bilanz gesondert
auszuweisen; die Entwicklung der einzelnen Posten ist zusätzlich im Anlagespiegel
darzustellen (§ 268 II HGB).
Verbundene Unternehmen sind solche, „ die als Mutter- oder
Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach
den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind “ (§ 271 II
HGB). Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung des Mutterunternehmens an den
unter „ einheitlicher Leitung “ (§ 290 HGB) stehenden Tochterunternehmen.
Ist die Bedingung der einheitlichen Leitung nicht erfüllt,
ist von einem Beteiligungsverhältnis auszugehen. Beteiligungen
sind „ Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen
Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren
verbrieft sind oder nicht “ (§ 271 I HGB). Anteile an Personengesellschaften
zählen daher ebenso dazu wie solche an Kapitalgesellschaften. Entscheidend ist
die Beteiligungsabsicht und nicht die Beteiligungshöhe. Jedoch gilt die
widerlegbare Vermutung, eine Beteiligung an Kapitalgesellschaften liege vor,
wenn der Nennbetrag der Anteile 20 % des Nennkapitals des
Beteiligungsunternehmens übersteigt (vgl. § 271 I Satz 3 HGB). In diesem Fall
haben Kapitalgesellschaften Name und Sitz des Beteiligungsunternehmens, die
Höhe des Anteils, das Eigenkapital und das letzte Jahresergebnis anzugeben (§§
285 Ziff. 11, 287 HGB).
Anteile, die weder Anteile an verbundenen Unternehmen noch
eine Beteiligung darstellen, die also nur als rentierliche Kapitalanlage
gehalten werden, sowie sonstige auf Dauer angelegte Wertpapiere sind als Wertpapiere
des Anlagevermögens zu bilanzieren. Im Sinne des § 266 HGB fallen darunter
v.a. Wertpapiere, die ein Anteilsrecht verbriefen (Aktien,
Immobilienfondsanteile, Investmentanteile usw.), und festverzinsliche
Wertpapiere (Bundesanleihen, Pfandbriefe etc.), nicht dagegen Anteile an GmbHs
oder Personengesellschaften. Letztere sind als sonstige Ausleihungen zu
bilanzieren.
Auch Ausleihungen sind nur dann als Finanzanlage zu
bilanzieren, wenn es sich um Finanzforderungen gegenüber Dritten handelt, die
aus der Absicht entstanden sind, dem Empfänger für einen längeren Zeitraum
Kapital zur Verfügung zu stellen. Forderungen aus Lieferung und Leistung sind
auch bei langfristigem Zahlungsziel nicht den Finanzanlagen zuzuordnen.
Zinsforderungen stellen keine Ausleihungen dar, sondern sind unter den sonstigen
Vermögensgegenständen zu erfassen. Ausleihungen gegenüber verbundenen
Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, sind getrennt auszuweisen. Ebenso sind Ausleihungen einer GmbH
gegenüber Gesellschaftern gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 42
III GmbHG).
2. Bewertung
Finanzanlagen sind grds. mit den Anschaffungskosten
zu bewerten (§ 253 I HGB). Sie umfassen auch Nebenkosten und nachträgliche
Anschaffungskosten wie Notargebühren, Provisionen u.ä., während
Anschaffungspreisminderungen abzusetzen sind. Als Anschaffungskosten einer
Ausleihung gelten i.d.R. die ausgezahlten Beträge. Bei unverzinslichen oder
niedrig verzinslichen Ausleihungen gilt der Barwert der Darlehensforderung als
Anschaffungskosten.
Da die Nutzung von Finanzanlagen i.A. keiner zeitlichen
Beschränkung unterworfen ist, kommen nur außerplanmäßige Abschreibungen
in Betracht, um sie mit dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis oder dem
niedrigeren Wert anzusetzen, „ der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist “ (§
253 II HGB). Liegen diese niedrigeren Werte „ voraussichtlich dauernd “ unter den
Anschaffungskosten, ist die Abschreibung zwingend vorzunehmen (§ 253 II HGB).
Ein Wahlrecht der Abschreibung besteht bei vorübergehender Wertminderung (§§
253 II, 279 I HGB).
Ursachen für außerordentliche Abschreibungen bei Wertpapieren
sind ein unter die Anschaffungskosten sinkender Börsenkurs oder
Wechselkursänderungen. Bei Beteiligungen kommt auch ein Absinken des Ertragswertes
der Beteiligung als Indiz für einen niedrigeren Wertansatz in Frage, wobei der
Liquidationswert die Wertuntergrenze darstellt. Bei Ausleihungen sind neben
Währungseinflüssen die Gründe für eine Wertminderung v.a. in veränderten
Vermögens- und Liquiditätsverhältnissen des Schuldners zu sehen.
Herabsetzungen der Buchwerte, die auf einer nur
steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruhen (§ 254 HGB), dürften bei
Finanzanlagen die Ausnahme bilden (z.B. Abzüge bei den Anschaffungskosten von
Beteiligungen durch Übertragung stiller Reserven aus Veräußerungsgewinnen von
Anteilen nach § 6b EStG). Einzelkaufleute und Personengesellschaften dürfen zusätzliche Abschreibungen im Rahmen
vernünftiger kaufmännischer Überlegungen vornehmen (§ 253 IV HGB). Hierbei kann
es sich z.B. um noch nicht eingetretene, aber absehbare Wertminderungen
handeln.
Während Einzelkaufleute und Personengesellschaften den
niedrigeren Wert auch bei Wegfall der Gründe beibehalten dürfen (vgl. 253 V
HGB), müssen Kapitalgesellschaften, GmbH & Co KGs und Kaufleute, die dem
Publizitätsgesetz unterliegen, in einem solchen Fall eine Zuschreibung
vornehmen (§ 280 I HGB), denn die Ausnahmeregelung des § 280 II HGB hat
aufgrund des seit 1999 geltenden steuerlichen Wertaufholungsgebotes keine Bedeutung
mehr.
3. Konzernrechnungslegung
In die Konzernbilanz sind i.d.R. alle verbundenen Unternehmen
einzubeziehen und zu konsolidieren (§ 294 HGB). Sie tauchen damit nicht mehr
unter den Finanzanlagen auf. Beteiligungen, auf die ein „ maßgeblicher Einfluß “
ausgeübt wird, sind als assoziierte Unternehmen zu erfassen (§ 311 HGB).
Verfügt das beteiligte Unternehmen über mindestens 20 % der Stimmrechte, so
gilt die widerlegbare Vermutung eines maßgeblichen Einflusses. Unternehmen, bei
denen nach § 296 HGB auf eine Konsolidierung verzichtet wird oder die nach §
295 HGB nicht konsolidiert werden dürfen, sind wie assoziierte Unternehmen zu
behandeln. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sind nach der
Equity-Methode zu bewerten (§ 312 HGB; Equity-Bewertung),
während Beteiligungen ohne maßgeblichen Einfluss wie Wertpapiere des
Anlagevermögens zu behandeln sind.
II. Finanzanlagen
nach IFRS/IAS
1. Begriff und Bilanzierung
Eine eigene Kategorie
„ Finanzanlagen “ entsprechend § 266 II HGB existiert nach den International
Financial Reporting Standards (IFRS) nicht. Verbundene und assoziierte Unternehmen sowie Joint Ventures
werden in jeweils eigenen Standards (IAS 27: Konzern- und Einzelabschlüsse,
IFRS 3: Konzernabschlüsse, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen, IAS 31:
Anteile an Joint Ventures) behandelt. Darüber hinaus regelt IAS 39
Finanzinstrumente. Interessanterweise fasst IAS auch zum Zweck der
Vermietung/Verpachtung gehaltene Grundstücke und Bauten unter die Finanzinstrumente.
Ihnen ist mit IAS 40 ein eigener Standard gewidmet. Sie werden im weiteren
nicht berücksichtigt. Verbundene und assoziierte Unternehmen werden etwas
anders definiert als im HGB. Dem Begriff der „ einheitlichen Leitung “ nach § 290
HGB steht der Begriff des „ beherrschenden Einflusses “ gegenüber. Beherrschung
bezeichnet die Macht eines Unternehmens, die Finanz- und Geschäftspolitik eines
anderen Unternehmens so zu bestimmen, dass es den Nutzen aus der
Geschäftstätigkeit des beherrschten Unternehmens ziehen kann (IAS 27.4). Das
Bestehen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses wird widerlegbar vermutet, wenn das
beherrschende Unternehmen mehr als die Hälfte der Stimmrechtsanteile hält (IAS
27.13). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird auch ohne Mehrheit der
Stimmrechte unwiderlegbar von einem Control-Verhältnis zwischen Mutter- und
Tochterunternehmen ausgegangen (IAS 27.13). Die Bilanzierung folgt den in IFRS
3 und IAS 27 enthaltenen Regeln der Konsolidierung.
Ein assoziiertes Unternehmen ist nach IAS ein Unternehmen,
auf welches der Anteilseigner maßgeblichen Einfluss ausüben kann, das jedoch
weder ein Tochterunternehmen noch ein Joint Venture des Anteilseigners
darstellt (IAS 28.2). Auch hier gilt die widerlegbare Vermutung eines
maßgeblichen Einflusses bei einer direkten oder indirekten Beteiligungsquote
von 20 % oder mehr (IAS 28.6). IAS 28.7 benennt weitere Indizien für das
Vorliegen einer maßgeblichen Einflussnahme. Die Konsolidierung im
Konzernabschluss hat in der Regel nach der Equity-Methode zu erfolgen (IAS
28.13). Bei Veräußerungsabsicht sind die Anteile an assoziierten Unternehmen
gemäß IFRS 5 zum Fair Value
anzusetzen. Assoziierte Unternehmen sind gesondert bei den langfristigen
Finanzanlagen auszuweisen. Es hat eine sachgerechte Aufstellung und
Beschreibung der wesentlichen assoziierten Unternehmen, einschließlich der
Beteiligungsquote und des Anteiles der Stimmrechte, sowie eine Darlegung der
für diese Anteile angewendeten Bilanzierungsmethoden zu erfolgen (IAS 28.27).
Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) können im
Konzernabschluss wie nach deutschem Recht wahlweise durch eine
Quotenkonsolidierung (IAS 31.30) oder at equity (IAS 31.38) erfasst werden.
IAS 39 stellt in Kombination mit IAS 32 Grundsätze für die Bilanzierung
und Bewertung und die notwendigen Angaben von Finanzinstrumenten
auf.
Finanzinstrumente erfassen u.a. auch alle in § 266 II HGB als
Finanzanlagen gekennzeichneten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Anteile an
verbundenen und assoziierten Unternehmen sowie Joint Ventures, deren
Bilanzierung (s. o.) weiterhin in IAS 27, IAS 28 bzw. IAS 31 geregelt wird.
Assoziierte Unternehmen und Joint Ventures, die von
Venture-Capital-Gesellschaften und Fonds gehalten werden, sind nach IAS 28.1
bzw. IAS 31.1 als Finanzinstrumente zu behandeln und damit entsprechend IAS 39
zu bilanzieren und zu bewerten. Die finanziellen Vermögenswerte sind für die
Bilanzierung zu klassifizieren in (vgl. IAS 39.9):
1.
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu
behandelnde Vermögenswerte (at fair
value through profit and loss);
2.
bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen
(held-to-maturity);
3.
vom Unternehmen ausgereichte Kredite und Forderungen (loans und receivables);
4.
zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte (available for sale).
In die erste Kategorie fallen typischerweise keine
Finanzanlagen i.S. des HGB, sondern insbesondere Finanzinstrumente des
Handelsbestands (held for trading). Die übrigen Kategorien enthalten dagegen
dann Finanzanlagen, wenn sie länger als ein Jahr gehalten werden sollen. Da
aber die sog. Fair Value Option besteht, nach der eigentlich anderen Kategorien
zuzuordnende Finanzinstrumente beim erstmaligen Ansatz unwiderruflich,
willkürlich der Gruppe 1 zugeordnet werden dürfen, können auch in ihr
Finanzanlagen i.S. des HGB enthalten sein. Mit dem Amendment vom Juni 2005 zu
IAS 39 dürfte diese Möglichkeit aber wieder versperrt sein. In
Jahresabschlüssen ab 01.01.2006 müssen die genannten Kategorien in der Bilanz
oder im Anhang getrennt dargestellt werden.
2. Bewertung
Tochterunternehmen werden im Einzelabschluss des
Mutterunternehmens entweder zu Anschaffungskosten (at cost) oder mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert. Außerdem
ist eine Bewertung als „ zur Veräußerung verfügbarer finanzieller Vermögenswert “
(available for sale) gemäß IAS 39
zulässig (IAS 27.37). Soweit in der Konzernbilanz ein Good Will zu bilanzieren
ist, ist zu beachten, dass er inzwischen nicht mehr planmäßig abgeschrieben
werden darf, sondern jährlich einem Impairment Test zu unterziehen ist (IAS
36.90).
Anteile an einem assoziierten Unternehmen sind im
Konzernabschluss nach der Equity-Methode
zu bilanzieren (IAS 28.13). Im Einzelabschluss kann alternativ auch eine
Bewertung zu Anschaffungskosten oder als zur Veräußerung verfügbarer
finanzieller Vermögenswert gemäß IAS 39 erfolgen (IAS 28.35 in Verbindung mit
IAS 27.37).
IAS 39 hat eine Veränderung der Bewertungsregeln für andere
Finanzanlagen in Richtung eines verstärkten Ausweises zu Zeitwerten gebracht.
Bei der erstmaligen Erfassung sind finanzielle Vermögenswerte nach IAS 39.43
mit dem Fair Value
zu bewerten. Dies ist aber insofern missverständlich, da hiermit nach
herrschender Meinung die Anschaffungskosten gemeint sind. Erfolgt die weitere
Bewertung erfolgsneutral, dann rechnen die Transaktionskosten zu den
Anschaffungskosten; bei späterer erfolgswirksamer Erfassung von
Bewertungsänderungen dagegen nicht.
Die Folgebewertungen richten sich nach den bei der
Bilanzierung genannten Kategorien.
Finanzinstrumente der Gruppe 1 sind jeweils zum beizulegenden
Zeitwert (Fair Value) zu bewerten,
wobei die Wertdifferenzen erfolgswirksam zu verbuchen sind. Ebenso sind zur
Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zum Fair Value zu bewerten. Werterhöhungen werden aber hier
erfolgsneutral direkt ins Eigenkapital gebucht. Erst bei einer Ausbuchung der
Finanzlage erfolgt eine erfolgswirksame Buchung in der GuV (sog. Recycling).
Die Ermittlung des Fair Value
folgt einer Bewertungshierarchie. Soweit verfügbar, sind hierzu immer aktuelle
öffentlich verfügbare Marktpreise heranzuziehen. Wenn diese fehlen, ist auf
Marktpreise der jüngeren Vergangenheit und/oder ähnlicher Finanzinstrumente zu
rekurrieren. Sind auch diese nicht greifbar, dann sind analytische
Bewertungsverfahren (wie DCF, Optionsmodelle etc.) anzuwenden.Für die bis zur
Fälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen und die ausgereichten Kredite und
Forderungen werden in der Folgebewertung die fortgeführten Anschaffungskosten (amortized cost) angesetzt. Dies gilt
auch für Eigenkapitalinstrumente, für die kein auf einem aktiven Markt
notierter Preis existiert und deren Fair
Value nicht verlässlich ermittelt werden kann.
Liegen „ objektive, substantielle Hinweise einer
Wertminderung “ (IAS 39.59) eines Vermögensgegenstandes vor, so sind
erfolgswirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Wert vorzunehmen. Wenn die
Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung fortgefallen sind, besteht eine
Wertaufholungspflicht (IAS 39.63 ff.).
III. Finanzanlagen
nach US-GAAP
1. Begriff
und Bilanzierung
In den Generally
Accepted Accounting Principles findet sich ebenfalls kein einheitlicher
Oberbegriff für die Finanzanlagen nach § 266 II HGB. Wertpapiere des
Anlagevermögens, Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen
sowie sonstige langfristige Forderungen werden getrennt behandelt.
Die Definition und Bilanzierung von verbundenen (geregelt in
SFAS 94) und assoziierten Unternehmen (geregelt in APB 18) unterscheidet sich
nicht von der nach IAS. Die Bilanzierung von Gläubigerpapieren und
Anteilscheinen am Eigenkapital eines Unternehmens, für die ein bestimmbarer
Marktpreis vorliegt, wird in SFAS 115 geregelt. Ähnlich den IAS werden die
Wertpapiere in drei Kategorien eingeteilt:
1.
Papiere, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden (held to maturity);
2.
Handelspapiere (held
for trading);
3.
zur Veräußerung bestimmte Papiere (available for sale).
Die Zuordnung der Wertpapiere zu den einzelnen Kategorien
entspricht im Wesentlichen der Vorgehensweise nach IAS. Zu jedem Bilanzstichtag
ist die Eingruppierung der Wertpapiere von neuem vorzunehmen (SFAS 115.6).
Langfristige Forderungen sind als noncurrent
und weiterhin gesondert nach verschiedenen Kategorien von Forderungen
auszuweisen und zu erläutern. Forderungen innerhalb des Konzernverbundes oder
zwischen assoziierten Unternehmen sind gesondert offenzulegen (SFAS 57). Sowohl
zu den langfristigen Forderungen als auch zu den Wertpapieren des
Anlagevermögens sind umfangreiche zusätzliche Angaben zu machen (vgl. SFAS
115.19 ff.).
2. Bewertung
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sind sowohl im
Einzel- als auch im Konzernabschluss nach der Equity-Methode zu bewerten (vgl.
APB 18). Hat aber der Anteilseigner nachweislich nicht die Möglichkeit der
maßgeblichen Einflussnahme auf das Beteiligungsunternehmen, sind die Anteile
mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Dies gilt auch, wenn im Fall des
Mehrheitsbesitzes der Stimmrechte ein beherrschender Einfluss de facto nicht
existiert (vgl. SFAS 94 und SFAS 96).
Wertpapiere, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden, sind
grds. mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten (SFAS 115.7). Eine
voraussichtlich vorübergehende Wertminderung wird nicht erfasst. Zur
Veräußerung bestimmte Wertpapiere werden zu Anschaffungskosten eingebucht und
sind anschließend mit Zeitwerten zu bewerten (SFAS 115.12). Unrealisierte
Gewinne und Verluste sind in einem gesonderten Eigenkapitalposten erfolgsneutral
zu verbuchen (SFAS 115.13). Voraussichtlich dauerhafte Wertminderungen sind bei
beiden Kategorien durch außerordentliche Abschreibungen erfolgswirksam zu
berücksichtigen. Eine Wertaufholung hat erfolgsneutral zu erfolgen (SFAS
115.16). Papiere, für welche keine feststellbaren Marktpreise existieren,
verbleiben bis zur Veräußerung unverändert mit den Anschaffungskosten in der
Bilanz.
Langfristige Forderungen werden bei der erstmaligen
Bilanzierung mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. Eine Über- oder Unterverzinslichkeit
im Vergleich zum Marktzins ist dabei in Form eines Premium oder Discount zu
berücksichtigen, die über die Laufzeit verteilt abgeschrieben bzw. aufgelöst
werden (APB 21.15). Marktgängige Anleihen sind mit ihrem Kurswert anzusetzen.
Abschreibungen sind vorzunehmen in Höhe der Differenz
zwischen Buchwert und erwarteten Zahlungseingängen, diskontiert mit dem
Zinssatz bei erstmaliger Bilanzierung, wenn es wahrscheinlich ist, dass der
Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann (SFAS 114.13).
Alternativ erlaubt SFAS 114.13 auch die Abschreibung auf einen bekannten
Marktwert. Dagegen sind Abschreibungen nicht zulässig, wenn langfristige
Forderungen aufgrund einer Marktzinsänderung niedrig verzinslich werden.
IV. Prüfung
Bei der Prüfung von Finanzanlagen nach deutschen Grundsätzen
steht die materielle Einzelprüfung der Beteiligungen, Wertpapiere und
Ausleihungen im Vordergrund. Sie ist im Wesentlichen auf eine Nachweis-,
Bewertungs- und Ausweisprüfung gerichtet. Die anzuwendenden Prüfungsmethoden
sind abhängig von der Anzahl der jeweiligen Einzelposten und ihrer bilanziellen
Bedeutung.
Die Nachweisprüfung umfasst den Bestands- und
Veränderungsnachweis. Sie erstreckt sich auch darauf, ob die Posten in der
bilanzierten Höhe bestehen und die Entwicklung im Anlagespiegel korrekt
dargestellt ist. Weiterhin ist zu kontrollieren, ob der rechtliche oder
wirtschaftliche Eigentumsübergang tatsächlich im zu prüfenden Geschäftsjahr
stattfand. Bei den Anteilen an verbundenen und assoziierten Unternehmen ist
insbes. darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 271 HGB weiterhin
erfüllt werden.
Die Bewertungsprüfung erstreckt sich auf die korrekte
Erfassung zu Anschaffungskosten, die Angemessenheit von Abschreibungen und
evtl. zu leistende Wertaufholungen. Insbesondere sind Wertminderungsfaktoren
darauf zu prüfen, ob sie voraussichtlich dauerhaft oder nur vorübergehend sind.
Die Ausweisprüfung umfasst die Darstellung der in § 268 II
HGB vorgeschriebenen Entwicklung im Anlagespiegel, den Ausweis der Erträge und
Aufwendungen in der GuV und die erforderlichen Angaben und Erläuterungen im
Anhang und Lagebericht. Besonders bei den Ausleihungen und Wertpapieren ist die
Voraussetzung des § 247 II HGB für einen Ausweis im Anlagevermögen zu prüfen.
Die Dokumentation der Prüfung macht in den Arbeitspapieren
außer den Bestandsnachweisen noch zusätzliche Angaben erforderlich. Bei den
Beteiligungen sind dies neben allgemeinen Angaben zu den beteiligten
Unternehmen noch Angaben zur Bewertung und zu den Haftungsverhältnissen, bei
Wertpapieren v.a. Anschaffungskosten, Buchwert, Kurswert sowie ein Nachweis der
Erträge aus den Wertpapieren. Bei den Ausleihungen sind Angaben zum
Darlehensnehmer, zu Ursprungsbetrag, Laufzeit, Zinssatz und Sicherheiten zu
machen. Im Prüfungsbericht
hat für alle Finanzanlagen eine Aufgliederung und Erläuterung zu erfolgen.
Im Zuge der Globalisierung der Wirtschaft ist auch der
deutsche Gesetzgeber dabei, die Prüfung von Jahresabschlüssen an
internationalen Grundsätzen auszurichten. Denn mit dem Durchsetzen
international geltender Rechnungslegungsstandards hat auch für deutsche
Unternehmen das Interesse an einem weltweit anerkannten Prüfungsbericht an
Bedeutung gewonnen. Bei der Anpassung dienen die von der International
Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International
Standards on Auditing (ISA) sowohl für den deutschen Gesetzgeber als
auch für die Europäische Union als Grundlage.
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