Inhaltsübersicht
I. Substanzwert
in der Unternehmensbewertung
II. Substanzwert
in der Rechnungslegung
I. Substanzwert
in der Unternehmensbewertung
1. Substanzwert
als Reproduktionswert
Als (Netto-)Substanzwert eines Unternehmens wird das zu
Zeitwerten angesetzte Reinvermögen (Vermögen abzüglich Fremdkapital)
bezeichnet. Werden Schulden nicht abgezogen, handelt es sich um einen
Bruttosubstanzwert. Die Zeitwerte leiten sich aus den Wiederbeschaffungs- bzw.
Wiederherstellungsausgaben für betriebsnotwendige und aus den
Veräußerungserlösen für nicht betriebsnotwendige Vermögensbestandteile ab.
Schulden werden unter der Annahme der Unternehmensfortführung bewertet. Ein so
verstandener Substanzwert gleicht einem Reproduktionswert:
Je nachdem, ob die
Wiederbeschaffungs-/Wiederherstellungskosten das Alter und die Abnutzung des
Vermögens berücksichtigen oder nicht, kann von einem Reproduktionsaltwert bzw.
einem Reproduktionsneuwert gesprochen werden.
Der Substanzwert ist vom Liquidationswert (Zerschlagungswert)
zu trennen, in den sämtliche Vermögensbestandteile zu Veräußerungserlösen und
die Schulden unter der Annahme der Unternehmenszerschlagung (Ablösebetrag der
Schulden ggf. zuzüglich zerschlagungsspezifischer Lasten wie Sozialplanlasten
oder Rekultivierungsmaßnahmen) eingehen. Substanzwert und Liquidationswert
zählen zu den Einzelbewertungsverfahren. Die Vermögensgegenstände und Schulden
eines Unternehmens werden bei beiden Verfahren einzeln und nicht mit ihren
Kombinationseffekten oder Synergien bewertet. Jeder Substanzwert ist daher nur
ein Teilreproduktionswert, weil ihm im Vergleich zum Voll- oder
Gesamtreproduktionswert der selbst geschaffene, originäre Geschäfts- oder
Firmenwert (Goodwill) fehlt. Dieser ergibt sich als Differenz von
Vollreproduktionswert, der mittels Ertragswert- oder
Discounted-Cash-Flow-Verfahren ermittelt wird, und Substanzwert. Ein Goodwill
resultiert aus nicht einzeln bewertbaren Vermögensbestandteilen wie
Standortvorteile, Mitarbeiterqualifikation, Kundentreue, Synergien bei
Beschaffung, Produktion und Vertrieb, etc.
Der Substanzwert umfasst nicht „ das Herausholbare “ aus dem
Unternehmen, aber auch nicht vollständig „ das Hineinzusteckende “ , da
Bestandteile des originären Goodwill nicht „ nachgebaut “ und damit im Rahmen des
Substanzwertverfahrens nicht bewertet werden können (Moxter, 1983).
Im angelsächsischen Sprachgebrauch entspricht der Substanzwert am ehesten den
Ausdrücken reproduction costs oder replacement costs (Pratt,
/Reilly, /Schweihs, 1996) sowie green
field.
Einem so verstandenen Substanzwert wird vereinzelt
attestiert, er sei eine objektive Wertkategorie. Neben Auslegungsspielräumen
bei der Abgrenzung von betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen
Vermögensbestandteilen sind Wiederbeschaffungspreise und Veräußerungserlöse zu
schätzen. Letztere sind keineswegs einfacher zu bestimmen: Veräußerungserlöse
sind abhängig vom Zeitdruck, unter dem die Veräußerung stattfindet
(Zerschlagungsgeschwindigkeit; Moxter, 1983).
Diese Prognosen und Ermessensspielräume machen den Substanzwert aber ebenso zu
einer subjektiven Größe, wie sie ein Ertragswert darstellt; je nach Abgrenzung
der Vermögensbestandteile und den getroffenen Annahmen ist eine Bandbreite von
Substanzwerten begründbar.
2. Substanzwert
als Wert vorgeleisteter Ausgaben
Eine andere Auffassung des Begriffs Substanzwerts geht zurück
auf Sieben (Sieben, 1963).
Bei ihm verkörpert der Substanzwert vorgeleistete Ausgaben, die sich ein
Unternehmenskäufer ersparen kann. Je mehr an solchen vorgeleisteten Ausgaben
vorhanden sind, je größer also ein so verstandener Substanzwert ist, desto
größer muss auch der Ertragswert sein, da bei gegebenen Ertragsaussichten
weniger für die Beschaffung von Produktionsfaktoren aufgewendet werden muss.
Der Wert der Unternehmenssubstanz ist der Barwert zukünftig ersparter Investitions-,
Reinvestitions- und Betriebsausgaben, wenn statt dem Nachbau des Unternehmens
das Unternehmen als Ganzes gekauft wird. Er ergibt sich aus dem Vergleich des
Barwerts der zukünftig zu erwartenden Erträge (Grenzpreis) mit dem Barwert der
Zahlungsreihe für den Unternehmensnachbau. Der Substanzwert ist damit ein
Bestandteil des Ertragswerts, sofern dieser auf Basis von Zahlungen zwischen
Unternehmen und Umwelt und nicht zwischen Unternehmen und Eigentümer ermittelt
wird (Sieben, 1963;
Busse von
Colbe, 1994).
3. Verhältnis
von Substanzwert und Ertragswert
a) Substanzwert
als Mindestertragswert?
Wenn sich der Erwerber eines Unternehmens die Ausgaben, die
in der Vergangenheit getätigt wurden und ihren Niederschlag in der „ Substanz “
des Unternehmens gefunden haben, spart, könnte der Substanzwert auch als
Mindestertragswert aufgefasst werden. Zwar beeinflusst die Substanz den
Ertragswert, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Substanzwert
ein „ Mindestunternehmenswert “ sei.
Die Unternehmenssubstanz mag mit veralteten Anlagen oder überzähligen Vorräten
Bestandteile enthalten, die den Ertragswert reduzieren. Der Substanzwert ist
lediglich der Mindestbetrag, der für den teilweisen
Nachbau aufgewendet werden muss. Ob sich der Nachbau indes überhaupt lohnt,
kann nur mit einem Gesamtbewertungsverfahren beurteilt werden. Dann aber ist
die Bestimmung des Substanzwerts für Zwecke der Kaufpreisfindung obsolet (Moxter, 1983).
b) Substanzwert
als Höchstertragswert?
Ebenso wenig taugt der Substanzwert als „ Höchstertragswert “ , da er lediglich einen Teilreproduktionswert
abbildet und ihm wesentliche immaterielle Werte, die sich im selbst
geschaffenen Goodwill niederschlagen, fehlen. Grenzpreise können niemals
mittels Substanzwertverfahren bestimmt werden (Moxter, 1983).
c) Substanzwert
als Normalertragswert?
Das Verhältnis aus erzielbarem Ertrag und vorhandener
Substanz kann (im unendlichen Rentenmodell) als eine Kapitalrendite verstanden
werden. Ist diese Kapitalrendite höher als ein ggf. risikoangepasster
Kapitalmarktzins, lohnt die Unternehmenstätigkeit. Aufgrund
Arbitrageüberlegungen kommt es solange zu Unternehmensgründungen, bis
Kapitalrendite aus Unternehmertum und Kapitalmarktzins einander entsprechen.
Daraus könnte abgeleitet werden, dass zumindest langfristig Ertragswert und
Substanzwert übereinstimmen. Ertrag ergäbe sich dann aus der Verzinsung des
Substanzwerts. Der Substanzwert unterschätzt aber das eingesetzte Kapital, da
er aufgrund der Einzelbewertung Goodwill-Bestandteile nicht erfassen kann.
Insofern kann der Substanzwert auch nicht als „ Normalertragswert “ verstanden werden; die in die Kapitalrendite
eingehende Kapitalbasis ist verzerrt (Moxter, 1983).
4. Substanzwert
als eigenständige Wertkategorie
Wenn Objektivierungserfordernisse bei der
Unternehmensbewertung dominieren, kann ein
als Teilreproduktionswert verstandener Substanzwert eine Berechtigung haben
(Moxter, 1983).
So findet der Substanzwert z.B. Eingang bei der Bemessung der Erbschaft- und
Schenkungsteuer im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens zur Bewertung von nicht
notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (vgl. ErbStR 1998 zu § 11 BewG),
bei der Feststellung von beleihungsfähigem Vermögen oder aufgrund
(gesellschafts-)vertraglicher Vereinbarungen. Unter dem Namen „ Sachzeitwert “
ist er bedeutsam für die Übertragung von Stromnetzen (Busse von
Colbe, 1994; Ballwieser, 2001).
In allen anderen Fällen kommt ihm keine Bedeutung zu (so auch
IDW, 2000);
der Unternehmenswert ist der mit Gesamtbewertungsverfahren ermittelte
subjektive Fortführungswert, dem ausschließlich der Liquidationswert
gegenüberzustellen ist.
II. Substanzwert
in der Rechnungslegung
1. Substanzwert
und Geschäfts- oder
Firmenwert
Die Differenz zwischen dem Unternehmensgesamtwert und dem
Substanzwert ist der selbst geschaffene, originäre Geschäfts- oder Firmenwert
(Goodwill). Er geht auf nicht einzeln bewertbare Vermögensbestandteile zurück
(s.o.). Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht bilanzierungsfähig (Ballwieser, 1998).
Die Differenz zwischen einem tatsächlich entrichteten
Kaufpreis und dem Substanzwert des Kaufobjekts ist demgegenüber objektiviert,
da nicht auf den subjektiv ermittelten Ertragswert, sondern auf einen
beobachtbaren Transaktionspreis abgestellt wird. Ein solcher derivativer
Geschäfts- oder Firmenwert ist aktivierungsfähig.
Im Einzelabschluss nach HGB darf ein derivativer Geschäfts-
oder Firmenwert gemäß § 255 IV Satz 1 HGB aktiviert werden. Der
Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten einer Beteiligung und dem zu
Verkehrswerten ermittelten Wert der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden
des zu kaufenden Unternehmens im Erwerbszeitpunkt (= Substanzwert) bildet den
(derivativen) Geschäfts- oder Firmenwert. Bei Wahrnehmung des
Aktivierungswahlrechts ist er entweder in jedem folgenden Jahr zu einem Viertel
oder über die Dauer der planmäßigen Nutzung abzuschreiben (§ 255 IV Sätze 3, 4
HGB). Ob er handelsrechtlich einen Vermögensgegenstand oder lediglich eine
Bilanzierungshilfe darstellt, ist strittig. Im Steuerrecht wird er als
aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut gesehen und ist über 15 Jahre linear
abzuschreiben (Ballwieser, 1998).
Auch in den internationalen Rechnungslegungsstandards darf der originäre
Geschäfts- oder Firmenwert nicht bilanziert werden, ein derivativ erworbener
wird hingegen als asset angesehen,
aktiviert und bislang über seine voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben (Coenenberg, 2000).
Im Konzernabschluss
gilt der aktivische Unterschiedsbetrag, der bei der Kapitalkonsolidierung
mittels Erwerbsmethode nach Aufdeckung und Verrechnung der stillen Reserven
verbleibt, als (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert. Dieser
Konsolidierungsgoodwill entsteht aus dem Vergleich der Anschaffungskosten der
Beteiligung und dem Substanzwert der hinter ihr stehenden Vermögensgegenstände
und Schulden. Die Abschreibung eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts
aus Kapitalkonsolidierung entspricht den Vorschriften des Einzelabschlusses.
Darüber hinaus darf der Geschäfts- oder Firmenwert auch erfolgsneutral mit den
Rücklagen verrechnet werden. Die Abbildung eines Geschäfts- oder Firmenwerts
aus der Kapitalkonsolidierung ist ebenso in den internationalen
Rechnungslegungsstandards geregelt, wobei die Rücklagenverrechnung und die
Schnellabschreibung versagt sind (Coenenberg, 2000).
2. Substanzwert
und Teilwert
Der Begriff des Teilwerts stammt aus dem Steuerrecht und
bezeichnet den Betrag, den ein Unternehmenserwerber bei Fortführung als
Bruchteil des Kaufpreises für das gesamte Unternehmen einem einzelnen
Wirtschaftsgut anteilig zurechnen würde (§ 6 I Nr. 1 Satz 3 EStG; § 10 BewG).
Der Teilwert unterliegt damit drei Annahmen:
1.
Fiktive Unternehmenstransaktion;
2.
Fortführung des Unternehmens;
3.
Verteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Vermögensgegenstände
bzw. Wirtschaftsgüter.
Mit dem Teilwert soll berücksichtigt werden, dass der Wert
eines Wirtschaftsguts als Teil einer wirtschaftlichen Einheit abweicht von dem
Wert bei Einzelveräußerung (gemeiner Wert als Gegensatz zum Teilwert). Nachdem
aber auch die Steuerbilanz nach dem Prinzip der Einzelbewertung aufgestellt
wird, tritt an die Stelle einer ertragswertbezogenen Wertbestimmung eine eher
substanzwertbezogene Auffassung steuerliche Teilwerte. Widerlegbare
Teilwertvermutungen dienen als Hilfen zur Ermittlung der Zeitwerte, die i.A.
mit dem beizulegenden Wert aus dem Handelsrecht übereinstimmen (Hoyos,
/Schramm, /Ring, 1999; Winnefeld, 2000):
(a) Im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt gelten die Anschaffungskosten
bzw. die Herstellungskosten
als Teilwert. Ein niedrigerer Wert kann sich ergeben, wenn zu einem späteren
Zeitpunkt nur der Wiederbeschaffungs- bzw. Reproduktionswert anzusetzen ist.
(b) Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens gelten die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
als Teilwert (Vermutung gilt solange, wie diese sich nicht als unsachlich, weil
zu hoch erweisen).
(c) Bei abnutzbaren Vermögenswerten des Anlagevermögens wird davon
ausgegangen, dass die um die steuerliche AfA verminderten Anschaffungs- und
Herstellungskosten (Restbuchwerte) dem Wiederbeschaffungswert und damit dem
Teilwert entsprechen (Vermutung gilt solange, wie die Wiederbeschaffungskosten
nicht unter dem Restbuchwert liegen).
(d) Bei Vermögenswerten des Umlaufvermögens gelten die
Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten am Bewertungsstichtag als
Teilwerte.
Für die Bewertung einer Beteiligung kann deren Substanzwert
als niedrigerer Teilwert herangezogen werden. Eine Abwertung eines (planmäßig
abzuschreibenden) Geschäfts- oder Firmenwerts auf einen Teilwert ist denkbar,
wenn der Nachweis gelingt, dass der Ertragswert der Beteiligung am
Bilanzstichtag niedriger als zum Erwerbszeitpunkt ist. Ein Rückgang des
Substanzwerts der Beteiligung ist unmaßgeblich, da der Geschäfts- oder
Firmenwert immer aus der Differenz von Ertragswert und Substanzwert im
Beschaffungszeitpunkt der Beteiligung besteht. Eine über die planmäßige
Abschreibung hinausgehende Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf
einen Teilwert kann nur auf Ertragswertverringerungen zurückgehen (Ballwieser, 1998).
Literatur:
Ballwieser, W. :
Geschäftswert, in: Lexikon des Rechnungswesens, hrsg. v. Busse v. Colbe,
W./Pellens, B., 4. A., München 1998, S. 283 – 286
Ballwieser, W. :
Ertragswert örtlicher Stromnetze – Anmerkungen zur aktuellen
BGH-Rechtsprechung, in: BB 2001, S. 1519 – 1525
Busse von Colbe, W. :
Bewertung von örtlichen Stromversorgungsanlagen bei einem Wechsel der
Versorgungszuständigkeit, Stuttgart u.a. 1994
Coenenberg, A. G. :
Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 17. A., Landsberg am Lech 2000
Herzig, N. : Teilwert,
in: Lexikon des Rechnungswesens, hrsg. v. Busse v. Colbe, W./Pellens, B., 4.
A., München 1998, S. 688 – 690
Hoyos, M./Schramm,
M./Ring, M. : Kommentierung zu § 253 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar,
Handkommentar, bearb. v. Budde, W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A.,
München 1999
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
II, 12. A., Düsseldorf 2000
Mandl, G./Rabel, K. :
Unternehmensbewertung, Frankfurt, Wien 1997
Moxter, A. : Grundsätze
ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 2. A., Wiesbaden 1983
Pratt, S. P./Reilly, R.
F./Schweihs, R. P. : Valuing a Business, 3. A., Chicago u.a. 1996
Sieben, G. : Der
Substanzwert der Unternehmung, Wiesbaden 1963
Winnefeld, R. :
Bilanz-Handbuch, 2. A., München 2000
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