A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
wirtschaftslexikon wirtschaftslexikon
 
Wirtschaftslexikon Wirtschaftslexikon

 

wirtschaftslexikon online lexikon wirtschaftslexikon
   
 
     
wirtschaftslexikon    
   
    betriebswirtschaft
     
 
x

Mischformen der Finanzierung


Inhaltsübersicht
I. Definitorische Abgrenzung
II. Konzeption ausgewählter hybrider Finanzierungsformen
III. Zur Rechnungslegung hybrider Finanzierungstitel
IV. Prüfung des Ausweises hybrider Finanzinstrumente

I. Definitorische Abgrenzung


Im Rahmen der Unternehmensfinanzierung stellen reine Eigen- und Fremdkapitaltitel die Grundformen der Finanzierung dar. Merkmale des Eigenkapitals sind die mit der Kapitalbereitstellung verbundene Haftungs- bzw. Garantiefunktion, eine nachrangige Behandlung gegenüber Gläubigern sowie die nachhaltige Verfügbarkeit des Kapitals. Aufgrund der Risiken, die mit der Kapitalüberlassung verbunden sind, stehen Anteilseignern umfangreiche Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte bei der Unternehmensführung zu. Zudem erhalten sie für die Gewährung des Kapitals Vermögensrechte an der Unternehmung, durch die sie entsprechend ihrer Eigenkapitalquote am Reingewinn des Unternehmens partizipieren. Im Gegensatz zu den Eigenkapitaltiteln ist die reine Fremdkapitalfinanzierung durch eine feste Laufzeit sowie durch vertraglich fixierte Zins- und Tilgungszahlungen charakterisiert, die nicht an den Erfolg des Schuldners gebunden sind. Eine Erfolgsabhängigkeit besteht allein für den Fall, dass die Rückflüsse aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Verwertung des sonstigen Schuldvermögens die Gläubigerforderungen unterschreiten. Das Risiko, dem Inhaber von Fremdkapitaltiteln ausgesetzt sind, ist folglich vergleichsweise gering. Dies hat zur Folge, dass die Möglichkeiten der Gläubiger, bei normaler Bedienung des Kredits in das laufende Geschehen einzugreifen, nur sehr begrenzt sind.
Neben den elementaren Finanzierungsformen gibt es eine Vielzahl von Mischformen der Finanzierung, die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakteristika aufweisen und häufig als hybride Finanzinstrumente oder Mezzanine-Kapital bezeichnet werden. Der Eigen- und Fremdkapitalcharakter dieser Instrumente ergibt sich einerseits aus der rechtlichen Gestaltung der Finanzierungsverträge und andererseits aufgrund ökonomischer Überlegungen (Haun, 1996). Erklärungsansätze für die Vorteilhaftigkeit hybrider Finanzierungsstrukturen sind vielfältig und reichen von der Lösung von Adverse-Selection- und Agency-Problemen über die gezielte Steuerung von Bilanzrelationen bis hin zur Nutzung steuerlicher Vorteile und aufsichtsrechtlicher Spielräume. Allen Motiven gemein ist in der Regel die Senkung der Kapitalkosten und damit einhergehend die Steigerung des Shareholder Value.
Die konkrete Ausgestaltung hybrider Strukturen ist durch die rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern geprägt. Wenngleich folglich aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme weltweit ein umfassendes Repertoire an hybriden Finanzinstrumenten vorzufinden ist, konzentrieren sich die folgenden Ausführungen auf die in der deutschen Praxis gängigen Finanzierungsformen.

II. Konzeption ausgewählter hybrider Finanzierungsformen


1. Vorzugsaktien, stille Gesellschaftereinlagen und Genussscheine


Die Grundstruktur von Vorzugsaktien ist in §§ 11 f. AktG geregelt, weitere Vorgaben sind in §§ 139 ff. AktG zu finden. Im Vergleich zu Stammaktien zeichnen sie sich durch zusätzliche Rechte für den Inhaber aus, die sich auf alle mit einer Aktie verbundenen Rechte beziehen können. Typischerweise bestehen sie in einer auf einen bestimmten Prozentsatz festgelegten Vorwegdividende oder in einer Entschädigung für Dividendenausfälle in vergangenen Jahren. Ebenso können Vorzüge einen bevorzugten Anteil am Abwicklungserlös zuteilen. Im Gegenzug sind sie meist mit einem Stimmrechtsverzicht verbunden. Eine zeitliche Befristung ist nach deutschem Aktienrecht nicht vorgesehen, durch entsprechende Bestimmungen in der Gesellschaftssatzung ist dies aber über § 237 I AktG unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Kümpel, /Ott, 1999; Siebel, 1997).
Auch stille Gesellschaftsanteile werden den hybriden Finanzierungsformen zugeordnet. Für seine Vermögenseinlage, die in das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft einfließt, erhält der stille Gesellschafter eine gewinnabhängige Vergütung. Eine Verlustbeteiligung kann durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Mit Beendigung der Beteiligung wird dem stillen Gesellschafter der eingezahlte Betrag zurückerstattet, die Teilnahme an Unternehmenswertsteigerungen ist nicht vorgesehen. Rechtlich ist diese „ typische stille Beteiligung “ als Fremdkapital zu klassifizieren. Daneben ist jedoch auch eine Vertragsgestaltung möglich, durch die der stille Gesellschafter gleichermaßen an Verlusten wie auch an Vermögenswertsteigerungen der Unternehmung beteiligt wird und/oder zur Geschäftsführung befugt ist. Der stille Gesellschafter erhält bei dieser „ atypischen stillen Beteiligung “ die Stellung eines Mitunternehmers, wodurch das von ihm bereitgestellte Kapital steuerrechtlich dem Eigenkapital zugeordnet wird (Küting, /Kessler, 1994).
Genussscheine verbriefen Genussrechte, die schuldrechtliche Ansprüche gegen die Unternehmung darstellen. Die Emission dieser Titel ist für unterschiedliche Gesellschaftsformen möglich, neben Aktiengesellschaften können sie von Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Sparkassen und Versicherungsvereinen a.G. ausgegeben werden (Küting, /Kessler, 1994). Inhaltlich unterliegen Genussrechte kaum gesetzlichen Restriktionen, wodurch der Emittent einem großen Gestaltungsspielraum gegenübersteht. Einschränkungen der Flexibilität bestehen, sofern Genussscheine von einer Aktiengesellschaft begeben werden, da Genussrechte in diesem Fall inhaltlich den typischen Vermögensrechten von Aktionären entsprechen müssen. In der Praxis sind verschiedene Genussrechtsstrukturen anzutreffen. In der Regel gewähren sie eine bestimmte Mindestverzinsung und beinhalten festgelegte Rückzahlungsvereinbarungen, wobei Genussrechtsinhaber nachrangig gegenüber anderen Gläubigern bedient werden. Neben diesen Gläubigerrechten beinhalten Genussrechte Vermögensrechte, beispielsweise das Recht auf Gewinnbeteiligung, die Einräumung von Bezugsrechten oder die Beteiligung an Nutzungsrechten.

2. Stock Options


Eine in Deutschland relativ neue hybride Finanzierungsform sind Stock Options. Sie werden im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen zum Zwecke einer anreizkompatiblen Entlohnung an die Belegschaft eines Unternehmens ausgegeben. Für gewöhnlich ist es ein eingeschränkter Kreis von Führungskräften, der dadurch das Recht erhält, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens zu einem vorab festgelegten Preis zu beziehen. Die Finanzierung von Aktienoptionsprogrammen kann über eine bedingte Kapitalerhöhung, den Erwerb eigener Aktien oder über den Erwerb und die Weitergabe von Optionen auf eigene Aktien erfolgen.
Der Wert der Optionen ist zu einem großen Teil von der Leistung des Managements abhängig, die bis zum Zeitpunkt der Optionsausübung erbracht wird. Der hybride Charakter dieser Instrumente ist somit darauf zurückzuführen, dass anstelle einer unmittelbaren Vergütung Optionen zum Erwerb von Unternehmensanteilen ausgegeben werden, deren Ausübung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Das Unternehmen geht gegenüber der Belegschaft eine Verpflichtung ein, die durch das bevorzugte Bezugsrecht von Aktien beglichen wird (Herzig, 1999).

3. Strukturierte Fremdkapitaltitel


Auch Darlehensverträge und Anleihen, die mit eigenkapitalspezifischen Zusatzregelungen verbunden sind, werden hybriden Finanzierungstiteln zugeordnet. Partiarische Darlehen, die starke Ähnlichkeit mit der typischen stillen Gesellschaft aufweisen, zeichnen sich durch eine gewinnabhängige Verzinsung sowie den Rückzahlungsanspruch auf das investierte Kapital aus. Eine Beteiligung an Verlusten der Unternehmung ist allerdings ausgeschlossen. Zudem ist ein partiarisches Darlehen nicht personengebunden, die Forderung kann daher ohne Zustimmung des Hauptgesellschafters übertragen werden (Haun, 1996).
Im Gegensatz zu den partiarischen Darlehen handelt es sich bei Gewinnschuldverschreibungen um verbriefte Forderungen, deren Rückzahlung zu einem fixierten Termin erfolgt. Die Verzinsung dieser Instrumente ist wiederum zumindest teilweise an den Unternehmenserfolg gekoppelt, eine Verlustbeteiligung ist auch für diese Titel ausgeschlossen. Den Gewinnschuldverschreibungen vergleichbar sind equity-linked zero bonds, die gewinnabhängigen Zinszahlungen fließen dem Investor allerdings erst mit der Tilgung am Ende der Laufzeit zu (Goland, 2000).
Anstelle der gewinnabhängigen Verzinsung kann der hybride Charakter auch durch einen Rangrücktritt zum Ausdruck kommen. Zins- und Tilgungsmodalitäten können hierbei entsprechend einem reinen Fremdkapitaltitel festgelegt werden, der Darlehensgeber willigt allerdings in eine gegenüber anderen Gläubigern nachrangige Bedienung seiner Forderungen ein. Neben dem Rangrücktritt ist es ferner möglich, dass der Gläubiger unter bestimmten Bedingungen durch einen Forderungsverzicht nach § 397 BGB seine verbleibenden Zins- und Tilgungsansprüche aufgibt. Wird der Forderungsverzicht mit einer Besserungsvereinbarung verbunden, verpflichtet sich das Unternehmen zur Rückzahlung des ihm überlassenen Kapitals, sobald sich die Vermögenslage des Unternehmens verbessert hat (Herlinghaus, 1994).
Rangrücktritts- und Forderungsverzichtserklärungen sind oftmals in Verbindung mit Gesellschafterdarlehen anzutreffen. Des Weiteren weisen Gesellschafterdarlehen hybride Strukturen auf, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen Rechtsprechungs- und Novelledarlehen. Die Definition der Rechtsprechungsdarlehen hat sich aus den Verlautbarungen des BGH entwickelt. Gesellschafterdarlehen sind demnach als Eigenkapitalersatz zu sehen, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt der Kapitalbereitstellung aufgrund einer wirtschaftlich angespannten Lage ohne zusätzliche Sicherheiten kein Kapital zu den jeweiligen Marktkonditionen hätte erlangen können. Zins- und Tilgungsansprüche dieser eigenkapitalersetzenden Darlehen sind nach § 30 I GmbHG vorläufig auszusetzen, wenn diese zum Ausgleich von Defiziten des Stammkapitals erforderlich sind. Novelledarlehen liegen hingegen vor, wenn der Tatbestand des § 32a I Satz 1 GmbHG erfüllt ist und die „ Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital hinzugeführt hätten “ . Bei Vorliegen eines Novelledarlehens kann der Gesellschafter im Insolvenzfall seine Forderungen gem. §§ 32a und 32b GmbHG nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen. Obwohl sich die Regelungen an den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes orientieren, gelten sie nach Rechtsprechung des BGH analog für Aktionärsdarlehen, sofern der Aktionär unternehmerisch, d.h. zu mindestens 25%, an der Gesellschaft beteiligt ist (BGH, 1984; Haun, 1996).

4. Wertpapiere mit Wandlungs- und Optionsrechten


Eine umfassende Variantenvielfalt an hybriden Finanzierungsformen bieten Wertpapiere, die zusätzlich zum Gläubigeranspruch mit Wandlungsrechten oder Bezugsrechten in Form von Optionsscheinen verbunden sind. Die Grundstruktur von Wertpapieren mit Wandlungsrechten stellen Wandelanleihen dar. Sie berechtigen den Inhaber, die erworbenen Anleihen innerhalb einer festgelegten Frist zu einem bestimmten Preis in Stammaktien, in selteneren Fällen auch in Vorzugsaktien, der begebenden Unternehmung umzutauschen. Das Wandlungsrecht kann durch ein Agio sowie durch geringere Renditeforderungen der Kapitalgeber entgolten werden. Abwandlungen dieses Grundtyps bestehen in Form wandelbarer Gewinnschuldverschreibungen, zero coupon convertibles, equity-linked zero bonds mit convertible rights bzw. discount convertibles. Anstelle der normalen Anleihen werden Gewinnschuldverschreibungen, zero bonds, equity-linked zero bonds oder niedrig verzinsliche Anleihen mit Wandlungsrechten versehen. Eine weitere Variante stellen Aktienanleihen dar, die dem Emittenten die Entscheidung über die Wandlung zugestehen. Darüber hinaus können auch an Genussscheine Wandlungsrechte geknüpft und als Wandelgenussscheine ausgegeben werden. Die Aktien, die bei Wandlung dieser Wertpapiere ausgegeben werden, stammen meist aus einer bedingten Kapitalerhöhung. Wird eine Anleihe gegen bereits bestehende Aktien des Unternehmens eingetauscht, spricht man von exchangeable bonds.
Anstelle einer Kombination mit Wandlungsoptionen ist es möglich, Wertpapiere mit zusätzlichen Aktienbezugsrechten zu verknüpfen. Im Gegensatz zu den wandelbaren Wertpapieren geht bei dieser Vertragsgestaltung der ursprüngliche Titel mit dem Bezug des neuen Titels nicht unter. Zusätzlich zu einer Anleihe erhält der Gläubiger bei Optionsanleihen einen Optionsschein (warrant), der das Recht verbrieft, Aktien des Unternehmens innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vereinbarten Preis zu beziehen. Wird das Optionsrecht an die Bedingung geknüpft, dass die Gesellschaft während einer festgelegten Frist an einer Börse notiert wird, handelt es sich um eine going-public-Anleihe. Neben Anleihen können wiederum auch Genussscheine in Verbindung mit einem Bezugsrecht als Optionsgenussscheine emittiert werden (Wiese, /Dammer, 1999; Goland, 2000).

III. Zur Rechnungslegung hybrider Finanzierungstitel


Durch die Wahl hybrider Finanzierungsformen gelingt es, den harten Übergang von reinem Eigenkapital zu reinem Fremdkapital fließend zu gestalten und somit die Struktur der Passivseite der Bilanz zu optimieren. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme sollen im Folgenden wesentliche Ansatz- und Bewertungsmodalitäten betrachtet werden.

1. HGB


Die deutsche Rechnungslegung orientiert sich maßgeblich am Gläubigerschutz, der die vorsichtige Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns zum Ziel hat. Die Realisierung dieser Zielsetzung erfolgt vor allem durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, an denen sich ein nach HGB aufgestellter Jahresabschluss gem. der in § 243 I HGB formulierten Generalnorm zu orientieren hat. Für Kapitalgesellschaften gilt nach § 264 II Satz 1 HGB zudem, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat. Dies ist im Sinne eines true and fair view zu verstehen, der allerdings nur ergänzend zu den Einzelnormen zu verstehen ist. Die Rechnungslegung hybrider Finanzinstrumente wirkt sich auf Seiten des Emittenten sowohl auf die Vermögens-, Finanz- als auch auf die Ertragslage aus.
Ausführliche Bilanzierungsregeln gibt es für Vorzugsaktien, gewinnabhängige und nachrangige Fremdkapitaltitel sowie für Wandel- und Optionsanleihen. So werden Vorzugsaktien entsprechend dem Bilanzgliederungsschema nach § 266 III A HGB in Höhe des Nennbetrages unter dem Posten „ Gezeichnetes Kapital “ aufgeführt. Der Gesamtnennbetrag der Vorzüge ist gem. § 152 I AktG gesondert auszuweisen. Das Aufgeld, das bei der Begebung der Vorzüge vereinnahmt wird, geht in voller Höhe in die Kapitalrücklagen ein. Zudem sind im Anhang gem. § 160 I Ziff. 3 AktG die Anzahl und der Nennbetrag der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese Informationen nicht aus der Bilanz hervorgehen (ADS, 1995, § 160 AktG).
Gewinnschuldverschreibungen sowie Wandel- und Optionsanleihen werden den Anleihen zugeordnet. Diese sind zusammen mit Darlehensverträgen als Verbindlichkeiten auszuweisen. Die Einordnung von Darlehen in das Bilanzschema erfolgt in Abhängigkeit von der Art des Kapitalgebers. In Betracht zu ziehen sind hierfür die in § 266 III C Ziff. 2, 6, 7 bzw. 8 HGB beschriebenen Positionen (Clemm, /Erle, 1999a). Der Ansatz von Anleihen und Darlehen erfolgt gem. § 253 I HGB entsprechend dem Realisationsprinzip in Höhe des Rückzahlungsbetrages. Liegt der Auszahlungsbetrag unter dem Rückzahlungsbetrag (Disagio), so kann das Unternehmen gem. § 250 III HGB für den Unterschiedsbetrag einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden und diesen durch planmäßige Abschreibung auflösen. Sofern der Auszahlungsbetrag größer ist als der Rückzahlungsbetrag (Agio), wird der Unterschiedsbetrag in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 250 II HGB eingestellt und über die Laufzeit verteilt. Zinsaufwendungen gehen im Jahr der Entstehung nach § 275 II Ziff. 13 HGB in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Sofern Zinszahlungen an den Gewinn geknüpft sind, haben Aktiengesellschaften dies gem. § 160 I Ziff. 6 AktG im Anhang darzulegen (ADS, 1995, § 160 AktG.
Ist ein Darlehen mit einem vertraglich vereinbarten Rangrücktritt verbunden, muss das Darlehen entsprechend dem Realisationsprinzip im Jahresabschluss ausgewiesen werden, solange die Schulden nicht endgültig erlassen wurden. Zur Wahrung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Finanzlage ist der Rangrücktritt allerdings durch einen Ausgliederungsvermerk in der Bilanz oder im Anhang kenntlich zu machen (Clemm, /Erle, 1999a). Darlehen mit Forderungsverzicht sind ebenfalls bis zum Zeitpunkt des Verzichts als Verbindlichkeiten anzusetzen. Mit Eintritt des Forderungsverzichts sind die betroffenen Passivposten aufzulösen, wodurch ein außerordentlicher Ertrag entsteht. Wird an den Forderungsverzicht ein Besserungsschein geknüpft, so handelt es sich um einen auflösend bedingten Schulderlass. Nach h.M. sind diese Darlehen zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts auszubuchen, mit Eintritt der vereinbarten Bedingung müssen sie allerdings erneut in die Bilanz aufgenommen werden (Clemm, /Erle, 1999b). Aktiengesellschaften sind nach § 160 I Ziff. 6 AktG zudem verpflichtet, Rechte aus Besserungsvereinbarungen im Anhang auszuweisen (ADS, 1995, § 160 AktG). Auch Gesellschafterdarlehen werden nach h.M. als Verbindlichkeiten erfasst. Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen derartige Darlehen gem. § 42 III GmbHG kenntlich machen, sei es durch einen gesonderten Posten in der Bilanz oder durch entsprechende Anhangsangaben. Strittig ist, ob der eigenkapitalersetzende Charakter von Gesellschafterdarlehen nach §§ 30 bzw. 32a, 32b GmbHG kenntlich zu machen ist. Für eine Kennzeichnung spricht im Sinne des true and fair view, dass das Bild der Vermögens- und Finanzlage wesentlich dadurch beeinträchtigt wird. Andererseits sind die Tatbestände, die den eigenkapitalersetzenden Charakter bedingen, kaum an objektiven Kriterien festzumachen, wodurch eine eindeutige Zuordnung schwer fällt. Eine grundsätzliche Kenntlichmachung kann daher nicht gefordert werden, wenngleich sie nach Meinung vieler erstrebenswert wäre (Clemm, /Erle, 1999a).
Wählt eine Kapitalgesellschaft die Finanzierung über Wandel- oder Optionsanleihen, so sind diese unter dem Posten „ Anleihen “ gem. § 266 III C Ziff. 1 HGB gesondert anzusetzen. Der Emissionserlös von Wandel- und Optionsanleihen ist aufzuteilen in den Ausgabebetrag für die reine Anleihe, der in Höhe des Rückzahlungsbetrages als Verbindlichkeit anzusetzen ist, sowie in den Betrag, der auf das Optionsrecht zurückzuführen ist. Dieses Aufgeld ist nach § 272 II Ziff. 2 HGB in die Kapitalrücklagen einzustellen. Sofern sich die Aktien noch nicht im Bestand des Unternehmens befinden, ist die Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen mit einer bedingten Kapitalerhöhung gem. § 192 II AktG verbunden. Diese ist mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung bis zur Ausgabe der Aktien gem. § 152 I AktG nach dem gezeichneten Kapital in Höhe des Nennbetrages aufzuführen. Im Geschäftsjahr der Wandlung bzw. des Bezugs ist der Gesamtnennbetrag sowie die Anzahl der aus der bedingten Kapitalerhöhung hervorgegangenen Aktien gem. § 160 I Ziff. 5 AktG gesondert anzugeben (ADS, 1995, § 160 AktG; Baetge, J. 1996.
Keine eindeutigen Bilanzierungsregeln haben sich bislang aufgrund der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten für die stille Gesellschaft gebildet. Ist im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass der stille Gesellschafter auf längere Frist an das Unternehmen gebunden ist, seine Rückzahlungsansprüche im Liquidationsfall nur nachrangig sind und im Konkursfall nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden können und dass er in Höhe seiner Einlage an Verlusten beteiligt ist, so ist die stille Gesellschaft als eigenkapitalähnlich anzusehen und gesondert in Höhe der Einlage nach dem Eigenkapital auszuweisen. Sind diese Kriterien, wie etwa bei der typischen stillen Gesellschaft, nicht erfüllt, so ist die Einlage entsprechend der Herkunft als Verbindlichkeit unter den in § 266 III Ziff. 2, 6, 7 oder 8 HGB aufgeführten Bilanzpositionen zu passivieren (Clemm, /Erle, 1999b; Förschle, /Kofahl, 1999a).
Auch die Behandlung von Genussrechtskapital ist nach einer HFA-Stellungnahme von dessen Haftungsfunktion abhängig. Genussrechtskapital ist als Eigenkapital auszuweisen, wenn die Forderungen der Genussrechtsinhaber im Falle eines Konkurses oder der Liquidation des Unternehmens nachrangig sind, die Vergütung erfolgsabhängig gestaltet sowie eine Teilnahme an eventuellen Verlusten in Höhe des eingezahlten Kapitals vorgesehen ist. Zudem muss das Genussrechtskapital dem Unternehmen längerfristig zur Verfügung gestellt sein. Sofern eine Zuordnung zum Eigenkapital vorgesehen ist, kann das Genussrechtskapital als Sonderposten nach dem gezeichneten Kapital, nach den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten des Eigenkapitals ausgewiesen werden. Da Agios, die im Zusammenhang mit der Begebung von Genussscheinen anfallen, nicht die Kriterien für einen Ausweis in den Kapitalrücklagen gem. § 272 II Ziff. 1, 3 und 4 HGB erfüllen, wurde die Empfehlung gegeben, diese als Sonderposten innerhalb des Eigenkapitalpostens „ Genussrechtskapital “ oder der Kapitalrücklagen auszuweisen (HFA, 1994; Clemm, /Erle, 1999b; Förschle, /Kofahl, 1999a). Sind die Kriterien für eine Eigenkapitalzuordnung nicht erfüllt, so ist das Genussrechtskapital als Verbindlichkeit unter den Anleihen gem. § 266 III C HGB auszuweisen, wobei eine Abgrenzung von den anderen Anleihen durch einen Sonderposten oder einen Davon-Vermerk empfohlen wird (Clemm, /Erle, 1999a). Neben dem Ausweis in der Bilanz müssen Aktiengesellschaften gem. § 160 I Ziff. 6 AktG im Anhang Angaben zu bestehenden Genussrechten machen. Wird das Genussrechtskapital nicht als Fremdkapital ausgewiesen, sollten zudem Aussagen über die Gründe für die gewählte Bilanzierung getroffen werden. Außerdem ist anzugeben, für wie lange die Kriterien, die für eine Zurechnung zum Eigenkapital sprechen, erfüllt sind (ADS, 1995, § 160 AktG).
Hinsichtlich der bilanziellen Erfassung von Stock Options hat sich noch keine einheitliche Handhabung durchgesetzt. Erfolgt die Finanzierung über eine bedingte Kapitalerhöhung, so lautet ein (allerdings umstrittener) Vorschlag, den Wert des Aktienoptionsprogramms kontinuierlich bis zum Zeitpunkt der Ausübung als Personalaufwand zu verrechnen und in die Kapitalrücklagen einzustellen. Bei Beschaffung der auszugebenden Aktien über den Erwerb eigener Aktien ist für die erbrachte Leistung der Begünstigten eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Wiederum wird vorgeschlagen, die Rückstellungen über die Zeit durch Erfassung als Personalaufwand zu bilden. Zuletzt besteht die Möglichkeit, die Aktienoptionen am Kapitalmarkt zu erwerben und an die Führungskräfte auszugeben. Da dies zu Auszahlungen führt, die erst später aufwandswirksam werden, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der bis zur Optionsausübung aufzulösen ist (Herzig, 1999).

2. International Financial Reporting Standards (IFRS)


Während nach deutscher Rechnungslegung der Gläubigerschutz und die Kapitalerhaltungsfunktion einen herausragenden Stellenwert haben, ist im Rahmen der Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) die Vermittlung von Informationen an einen weiten Adressatenkreis zur Unterstützung wirtschaftlicher Entscheidungsprozesse von zentraler Bedeutung (PwC, 2005).
Der Ausweis und die Bewertung hybrider Finanzierung werden vor allem in IAS 32 und IAS 39 geregelt. IAS 32 ist insbes. für die korrekte Zuordnung der Finanzierungsmaßnahmen zu den Eigenkapitalinstrumenten respektive Finanzverbindlichkeiten maßgebend. Ein für die Zuordnung zu den Verbindlichkeiten ausschlaggebendes Kriterium ist nach IAS 32.17 jede vertragliche Vereinbarung, die den Emittenten verpflichtet, dem Investor für die Kapitalbereitstellung liquide Mittel oder Finanzvermögen zukommen zu lassen, auch wenn dies für den Emittenten nachteilig ist. Ebenso sind nach IAS 32.17 i.V.m. IAS 39.11 die Verpflichtungen als Verbindlichkeiten auszuweisen, die der Schuldner durch die Ausgabe anderer Finanztitel, bspw. eigener Aktien, begleichen kann, deren Höhe jedoch durch die Aktienkursentwicklung nicht beeinflusst wird. Sind die Kennzeichen für Verbindlichkeiten nicht gegeben, so sind die Finanzierungsmaßnahmen den Eigenkapitaltiteln zuzuordnen. Im Falle zusammengesetzter Instrumente ist ein sog. split accounting vorzunehmen, wonach die einzelnen Komponenten getrennt zuzuordnen und aufzuführen sind. Wandelanleihen z.B. stellen für den Emittenten zum einen Finanzverbindlichkeiten dar, die so lange auszuweisen sind, bis der Inhaber von dem Wandlungsrecht Gebrauch macht oder die Verbindlichkeit erlischt. Die Option, die Anleihe unter bestimmten Voraussetzungen in Stammaktien einzutauschen, ist hingegen den Eigenkapitalinstrumenten zuzuordnen (Padberg, 2005). Die jeweilige Klassifizierung ist während des gesamten Bilanzierungszeitraums beizubehalten (IAS 32.29 f.). Weicht der bilanzielle Ausweis der Finanzinstrumente von der rechtlichen Form ab, so sollte gem. IAS 32.64 die Art des Finanzinstruments im Anhang näher erläutert werden.
Die Bewertung von Finanzverbindlichkeiten wird in IAS 39 geregelt. Der erstmalige Ansatz erfolgt gem. IAS 39.43 i.V.m. Anhang zu IAS 39 AG 64 in Höhe des beizulegenden Zeitwertes der Leistung, die der Schuldner erhalten hat, wobei Transaktionskosten in die Bewertung einzubeziehen sind. In den Folgejahren sind Verbindlichkeiten, die weder für Handelszwecke gehalten noch im Rahmen von Sicherungsgeschäften eingesetzt werden, nach IAS 39.47 zu fortgeführten Anschaffungskosten mittels der Effektivzinsmethode zu bewerten. Zins- und Dividendenzahlungen sowie Gewinne und Verluste, die für Finanzverbindlichkeiten zu entrichten sind, müssen gem. IAS 32.35 als Aufwendungen respektive Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden. Ausschüttungen auf Eigenkapitaltitel wirken sich hingegen direkt durch eine Reduktion des Eigenkapitals aus.

3. US-GAAP


Im Rahmen der US-GAAP wird in erster Linie das decision usefulness  concept verfolgt, zu dessen zentralen Rechnungslegungsgrundsätzen vor allem die „ fair presentation “ zählt, wonach die wirtschaftliche Lage des Unternehmens wahrheitsgemäß und realistisch darzustellen ist. Die formell erlassenen GAAP stammen primär vom Financial Accounting Standards Board (FASB), das sich in jüngster Zeit erneut mit der Klassifizierung von Finanzierungsmischformen beschäftigt. Momentan hat eine Zuordnung zu den Verbindlichkeiten zu erfolgen, wenn der Emittent verpflichtet ist, den Investor unabhängig von der zukünftigen Geschäftsentwicklung für die Kapitalbereitstellung zu entschädigen, und er der Verpflichtung auch nicht durch die Begebung eigener Aktien nachkommen kann. Sofern die Ansprüche des Investors an die Wertentwicklung des Unternehmens gekoppelt sind, hat der Ausweis als Eigenkapital zu erfolgen. Finanzinstrumente, die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakter aufweisen, sind – analog zu den IFRS – getrennt auszuweisen. Die konkrete Ausgestaltung der Vorschrift unterliegt einer aktuellen Diskussion des FASB.
So sind nach den Überlegungen des FASB bspw. Vorzugsaktien, zu deren Rücknahme sich der Emittent zu einem vereinbarten Preis verpflichtet hat, den Verbindlichkeiten zuzuordnen. Ebenso sind Wandelanleihen als Verbindlichkeiten auszuweisen, solange der Inhaber sein Wandlungsrecht nicht ausgeübt hat. Hinsichtlich der Zuordnung des Wandlungsrechts ist zu unterscheiden, ob dessen Wert an die Aktienkursentwicklung geknüpft ist. In diesem Fall ist die Option als Eigenkapitalkomponente zu interpretieren. Bleibt der Wert des Wandlungsrechts aber konstant, handelt es sich um eine Fremdkapitalkomponente.

IV. Prüfung des Ausweises hybrider Finanzinstrumente


Ziel der Jahresabschlussprüfung in Deutschland ist in erster Linie, die Verlässlichkeit der Aussagen des Jahres- bzw. Konzernabschlusses sowie des Lageberichts zu beurteilen. Der Abschlussprüfer signalisiert durch Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Dem Adressaten soll dadurch eine bessere Einschätzung der Unternehmung ermöglicht werden, wenngleich ein eindeutiger Rückschluss auf die zukünftige Lebensfähigkeit des Unternehmens respektive auf die Effektivität und Wirtschaftlichkeit des Managements nicht gezogen werden kann (Ballwieser, /Clemm, 1999; IDW PS 200; IDW PS 201).
Gemäß § 317 I HGB ist im Rahmen einer Abschlussprüfung festzustellen, ob der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen sowie der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung erstellt wurde. Prüfungshandlungen sind so durchzuführen, dass Verstöße, die das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen wesentlich beeinträchtigen, „ bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden “ (§ 317 I Satz 3 HGB). Zudem ist nach § 317 II HGB sicherzustellen, dass die Darstellungen von Jahres- bzw. Konzernabschluss und Lagebericht stimmig sind. Insgesamt muss gewährleistet sein, dass durch die Darstellungen des Jahresabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns vermittelt wird und zukünftige Risiken im Lagebericht korrekt aufgezeigt werden (Förschle, /Kofahl, 1999b).
Im Rahmen der Prüfung hybrider Finanzierungsmaßnahmen legen einerseits die umfangreichen Rechnungslegungsvorschriften und andererseits die Individualität und Komplexität mancher Instrumente nahe, dass mit einem erhöhten Fehlerpotenzial zu rechnen ist. Insbesondere ist daher auf einen vollständigen und richtigen Ausweis des wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalts sowie auf eine korrekte Bewertung der Transaktionen zu achten. Art und Umfang der Prüfungshandlungen richten sich nach den Vorgaben des Fachgutachtens 1/1988 über die „ Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlußprüfungen “ (HFA, 1989), die nach und nach durch sog. Prüfungs-Standards (PS) ersetzt werden. Der Umfang der Einzelprüfung in Form der Plausibilitätsbeurteilung und der Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle und Bestände ist demnach von den Ergebnissen der Prüfung des internen Kontrollsystems abhängig. Anhand dieser Prüfung ist festzustellen, inwieweit die bestehenden Systeme die zunehmende Komplexität der Vertragskonstruktionen erfassen und korrekt im Jahresabschluss abbilden können bzw. ob mit einem erhöhten Fehlerrisiko seitens der erfassenden Stellen zu rechnen ist. Ist die Leistungsfähigkeit des internen Kontrollsystems in Frage zu stellen, so ist der Einsatz erfahrener Prüfer notwendig, die bei Bedarf eine umfassende Einzelprüfung durchführen. Konkret kann dies die Prüfung der zu Grunde liegenden Verträge, der Unterlagen der Rechts- und Finanzabteilung, der Geschäftsbestätigungen sowie des allgemeinen Schriftverkehrs zur Folge haben. Zusätzlich zu dem fehlerfreien Ausweis und der korrekten Bewertung ist auf eine exakte Darstellung der mit der Finanzierung verbundenen Haftungsverhältnisse zu achten, da diese die Solvenz des Unternehmens bzw. Konzerns und somit den Fortbestand beeinträchtigen können. Neben einer gewissenhaften Prüfung ist der Abschlussprüfer gem. § 321 I HGB zudem angehalten, in seinem Prüfungsbericht die einzelnen Jahresabschlussposten aufzugliedern und zu erläutern, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beiträgt. Stellt der Prüfer im Laufe seiner Prüfungshandlungen fest, dass es aufgrund der hybriden Finanzierungsmaßnahmen zu einer gegenüber dem Vorjahr nachteiligen Veränderung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gekommen ist, die sich wesentlich auf das Jahresergebnis auswirkt, muss er auf die ursächlichen Sachverhalte eingehen und diese ausreichend erläutern.
Auf internationaler Ebene ist die International Federation of Accountants (IFAC) bemüht, durch die Entwicklung von International Standards on Auditing (ISA) eine Harmonisierung der Abschlussprüfung zu erreichen. Dies erscheint insbes. angesichts der zunehmenden Aktivitäten der Unternehmen auf den internationalen Produkt- und Kapitalmärkten unabdingbar (Achleitner, A.-K./Behr, 1998). Die Ziele der Abschlussprüfung nach ISA divergieren nicht wesentlich von der Zielsetzung deutscher Vorschriften. Ein Unterschied besteht allein darin, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach ISA – im Gegensatz zu den Vorschriften des HGB – keinen originären Prüfungsgegenstand darstellt, wodurch Abweichungen in der Planung und Urteilsbildung möglich sind. Analog zum Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk nach HGB lässt sich auch aus dem Prüfungsurteil nach ISA nur ableiten, dass das durch den Jahresabschluss vermittelte Bild dem true and fair view entspricht. Aussagen über die wirtschaftliche Lage sowie über Managementqualitäten können auf Basis des Prüfungsurteils hingegen nicht getroffen werden. Speziell im Rahmen der Prüfung hybrider Finanzierungsmaßnahmen sollte den Standards eine zentrale Stellung zukommen, deren Fokus auf der Risikobeurteilung und internen Kontrolle, der Aufdeckung betrügerischer Handlungen und unbeabsichtigter Fehler sowie der Prognoseprüfung liegt. Der Umfang der Prüfung richtet sich gem. IAS 500 nach den Ergebnissen der Funktionsprüfung, in Abhängigkeit derer das Ausmaß weiterer Einzelprüfungen festzulegen ist. Diese können aufgrund der Komplexität einiger hybrider Finanzierungsmaßnahmen in großem Umfang notwendig sein. Einzugehen ist im Rahmen der Einzelprüfungen vor allem auf das Vorhandensein (existence), die Zuordnung zum Unternehmen (rights and obligations), das Anfallen der Geschäftsvorfälle (occurrence), die Vollständigkeit (completeness), die Bewertung und die zeitliche Abgrenzung (valuation, measurement) sowie auf den Ausweis und die Berichterstattung (presentation and disclosure) (PwC, 2005).
Deutsche Prüfungsgrundsätze sind durch Verlautbarungen des IFAC nicht unmittelbar betroffen. Das IDW hat sich aber als Mitgliedsorganisation der IFAC verpflichtet, die ISA in den nationalen Grundsätzen umzusetzen, sofern dem nicht höherrangige Regelungen entgegenstehen (IDW PS 201).
Literatur:
Achleitner, A.-K./Behr, G. : International Accounting Standards, München 1998
ADS, : Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Baetge, J. : Bilanzen, 4. A., Düsseldorf 1996
Ballwieser, W./Clemm, H. : Wirtschaftsprüfung, in: Handbuch der Wirtschaftsethik: Band 3 – Ethik wirtschaftlichen Handelns, hrsg. v. Korff, W./Baumgartner, A./Franz, H. et. al., Gütersloh 1999, S. 399 – 416
BGH, : Urteil v. 26.03.1984, in: BGHZ 1994, 90, S. 381 – 399
Clemm, H./Erle, B. : Kommentierung zu § 266 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde, W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999a
Clemm, H./Erle, B. : Kommentierung zu § 247 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde, W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999b
Förschle, G./Kofahl, G. : Kommentierung zu § 266 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde, W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999a
Förschle, G./Kofahl, G. : Kommentierung zu § 317 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde, W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999b
Goland, F. : Equity Mezzanine Capital, in: FB 2000, S. 34 – 39
Haun, J. : Hybride Finanzierungsinstrumente im deutschen und US-amerikanischen Steuerrecht, Frankfurt am Main u.a. 1996
Herlinghaus, A. : Forderungsverzichte und Besserungsvereinbarungen zur Sanierung von Kapitalgesellschaften, Köln 1994
Herzig, N. : Steuerliche und bilanzielle Probleme bei Stock Options und Stock Appreciation Rights, in: DB 1999, S. 1 – 12
HFA, : IDW HFA FG 1/1988: Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlußprüfungen, in: WPg 1989, S. 9 – 19
HFA, : IDW HFA FG 1/1994: Zur Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften, in: WPg 1994, S. 419 – 423
Kümpel, S./Ott, C. : Kapitalmarktrecht, ergänzbares Rechtshandbuch für die Praxis, Bd. 1, Münster 1999
Küting, K./Kessler, H. : Eigenkapitalähnliche Mittel in der Handelsbilanz und im Überschuldungsstatus, in: BB 1994, S. 2103 – 2114
Müller, J./Weber, C. : Convertible Bonds – eine Anlagealternative für Versicherungsunternehmen, in: VW 1998, S. 1712 – 1717
Padberg, T. : Wandelanleihen – Bilanzielle Regelungen nach IFRS und Verbreitung, in: StuB 2005, S. 104 – 105
Pellens, B./Fülbier, R.U./Gassen, J. : Internationale Rechnungslegung, 5. A., Stuttgart 2004
PwC, : IFRS für Banken, 3. A., Frankfurt am Main 2005
Siebel, U. R. : Vorzugsaktien als „ hybride “ Finanzierungsform und ihre Grenzen, in: ZHK 1997, S. 628 – 664
Wiese, G. T./Dammer, T. : Zusammengesetzte Finanzinstrumente der AG, in: DStR 1999, S. 867 – 876

 

 


 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Ministererlaubnis
 
Mischgeldsystem