Inhaltsübersicht
I. Definitorische
Abgrenzung
II. Konzeption
ausgewählter hybrider Finanzierungsformen
III. Zur
Rechnungslegung hybrider Finanzierungstitel
IV. Prüfung
des Ausweises hybrider Finanzinstrumente
I. Definitorische
Abgrenzung
Im Rahmen der Unternehmensfinanzierung stellen reine Eigen-
und Fremdkapitaltitel die Grundformen der Finanzierung dar. Merkmale des
Eigenkapitals sind die mit der Kapitalbereitstellung verbundene Haftungs- bzw.
Garantiefunktion, eine nachrangige Behandlung gegenüber Gläubigern sowie die
nachhaltige Verfügbarkeit des Kapitals. Aufgrund der Risiken, die mit der
Kapitalüberlassung verbunden sind, stehen Anteilseignern umfangreiche
Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte bei der Unternehmensführung zu.
Zudem erhalten sie für die Gewährung des Kapitals Vermögensrechte an der
Unternehmung, durch die sie entsprechend ihrer Eigenkapitalquote am Reingewinn
des Unternehmens partizipieren. Im Gegensatz zu den Eigenkapitaltiteln ist die
reine Fremdkapitalfinanzierung durch eine feste Laufzeit sowie durch
vertraglich fixierte Zins- und Tilgungszahlungen charakterisiert, die nicht an
den Erfolg des Schuldners gebunden sind. Eine Erfolgsabhängigkeit besteht
allein für den Fall, dass die Rückflüsse aus der Investitionstätigkeit sowie
aus der Verwertung des sonstigen Schuldvermögens die Gläubigerforderungen
unterschreiten. Das Risiko, dem Inhaber von Fremdkapitaltiteln ausgesetzt sind,
ist folglich vergleichsweise gering. Dies hat zur Folge, dass die Möglichkeiten
der Gläubiger, bei normaler Bedienung des Kredits in das laufende Geschehen
einzugreifen, nur sehr begrenzt sind.
Neben den elementaren Finanzierungsformen gibt es eine
Vielzahl von Mischformen der Finanzierung, die sowohl Eigen- als auch
Fremdkapitalcharakteristika aufweisen und häufig als hybride Finanzinstrumente
oder Mezzanine-Kapital bezeichnet
werden. Der Eigen- und Fremdkapitalcharakter dieser Instrumente ergibt sich
einerseits aus der rechtlichen Gestaltung der Finanzierungsverträge und
andererseits aufgrund ökonomischer Überlegungen (Haun, 1996).
Erklärungsansätze für die Vorteilhaftigkeit hybrider Finanzierungsstrukturen sind
vielfältig und reichen von der Lösung von Adverse-Selection- und
Agency-Problemen über die gezielte Steuerung von Bilanzrelationen bis hin zur
Nutzung steuerlicher Vorteile und aufsichtsrechtlicher Spielräume. Allen
Motiven gemein ist in der Regel die Senkung der Kapitalkosten und damit
einhergehend die Steigerung des Shareholder Value.
Die konkrete Ausgestaltung hybrider Strukturen ist durch die
rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern geprägt. Wenngleich
folglich aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme weltweit ein umfassendes
Repertoire an hybriden Finanzinstrumenten vorzufinden ist, konzentrieren sich
die folgenden Ausführungen auf die in der deutschen Praxis gängigen
Finanzierungsformen.
II. Konzeption
ausgewählter hybrider Finanzierungsformen
1. Vorzugsaktien,
stille Gesellschaftereinlagen und Genussscheine
Die Grundstruktur von Vorzugsaktien ist in §§ 11 f. AktG
geregelt, weitere Vorgaben sind in §§ 139 ff. AktG zu finden. Im Vergleich zu
Stammaktien zeichnen sie sich durch zusätzliche Rechte für den Inhaber aus, die
sich auf alle mit einer Aktie verbundenen Rechte beziehen können.
Typischerweise bestehen sie in einer auf einen bestimmten Prozentsatz
festgelegten Vorwegdividende oder in einer Entschädigung für Dividendenausfälle
in vergangenen Jahren. Ebenso können Vorzüge einen bevorzugten Anteil am
Abwicklungserlös zuteilen. Im Gegenzug sind sie meist mit einem
Stimmrechtsverzicht verbunden. Eine zeitliche Befristung ist nach deutschem
Aktienrecht nicht vorgesehen, durch entsprechende Bestimmungen in der
Gesellschaftssatzung ist dies aber über § 237 I AktG unter bestimmten
Voraussetzungen möglich (Kümpel, /Ott,
1999; Siebel, 1997).
Auch stille Gesellschaftsanteile werden den hybriden
Finanzierungsformen zugeordnet. Für seine Vermögenseinlage, die in das Vermögen
der Beteiligungsgesellschaft einfließt, erhält der stille Gesellschafter eine
gewinnabhängige Vergütung. Eine Verlustbeteiligung kann durch den Gesellschaftsvertrag
ausgeschlossen werden. Mit Beendigung der Beteiligung wird dem stillen
Gesellschafter der eingezahlte Betrag zurückerstattet, die Teilnahme an
Unternehmenswertsteigerungen ist nicht vorgesehen. Rechtlich ist diese
„ typische stille Beteiligung “ als Fremdkapital zu klassifizieren. Daneben ist
jedoch auch eine Vertragsgestaltung möglich, durch die der stille
Gesellschafter gleichermaßen an Verlusten wie auch an Vermögenswertsteigerungen
der Unternehmung beteiligt wird und/oder zur Geschäftsführung befugt ist. Der
stille Gesellschafter erhält bei dieser „ atypischen stillen Beteiligung “ die
Stellung eines Mitunternehmers, wodurch das von ihm bereitgestellte Kapital
steuerrechtlich dem Eigenkapital
zugeordnet wird (Küting,
/Kessler, 1994).
Genussscheine verbriefen Genussrechte, die schuldrechtliche
Ansprüche gegen die Unternehmung darstellen. Die Emission dieser Titel ist für
unterschiedliche Gesellschaftsformen möglich, neben Aktiengesellschaften können
sie von Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Sparkassen und Versicherungsvereinen a.G. ausgegeben werden (Küting,
/Kessler, 1994). Inhaltlich unterliegen Genussrechte kaum
gesetzlichen Restriktionen, wodurch der Emittent einem großen
Gestaltungsspielraum gegenübersteht. Einschränkungen der Flexibilität bestehen,
sofern Genussscheine von einer Aktiengesellschaft begeben werden, da
Genussrechte in diesem Fall inhaltlich den typischen Vermögensrechten von
Aktionären entsprechen müssen. In der Praxis sind verschiedene
Genussrechtsstrukturen anzutreffen. In der Regel gewähren sie eine bestimmte
Mindestverzinsung und beinhalten festgelegte Rückzahlungsvereinbarungen, wobei
Genussrechtsinhaber nachrangig gegenüber anderen Gläubigern bedient werden.
Neben diesen Gläubigerrechten beinhalten Genussrechte Vermögensrechte,
beispielsweise das Recht auf Gewinnbeteiligung, die Einräumung von
Bezugsrechten oder die Beteiligung an Nutzungsrechten.
2. Stock
Options
Eine in Deutschland relativ neue hybride Finanzierungsform
sind Stock Options. Sie werden im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen zum Zwecke
einer anreizkompatiblen Entlohnung an die Belegschaft eines Unternehmens
ausgegeben. Für gewöhnlich ist es ein eingeschränkter Kreis von
Führungskräften, der dadurch das Recht erhält, innerhalb eines bestimmten
Zeitraums Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens zu einem vorab
festgelegten Preis zu beziehen. Die Finanzierung von Aktienoptionsprogrammen
kann über eine bedingte Kapitalerhöhung, den Erwerb eigener Aktien oder über
den Erwerb und die Weitergabe von Optionen auf eigene Aktien erfolgen.
Der Wert der Optionen ist zu einem großen Teil von der
Leistung des Managements abhängig, die bis zum Zeitpunkt der Optionsausübung
erbracht wird. Der hybride Charakter dieser Instrumente ist somit darauf
zurückzuführen, dass anstelle einer unmittelbaren Vergütung Optionen zum Erwerb
von Unternehmensanteilen ausgegeben werden, deren Ausübung erst zu einem
späteren Zeitpunkt möglich ist. Das Unternehmen geht gegenüber der Belegschaft
eine Verpflichtung ein, die durch das bevorzugte Bezugsrecht von Aktien
beglichen wird (Herzig, 1999).
3. Strukturierte
Fremdkapitaltitel
Auch Darlehensverträge und Anleihen, die mit
eigenkapitalspezifischen Zusatzregelungen verbunden sind, werden hybriden
Finanzierungstiteln zugeordnet. Partiarische Darlehen, die starke Ähnlichkeit
mit der typischen stillen Gesellschaft aufweisen, zeichnen sich durch eine
gewinnabhängige Verzinsung sowie den Rückzahlungsanspruch auf das investierte
Kapital aus. Eine Beteiligung an Verlusten der Unternehmung ist allerdings
ausgeschlossen. Zudem ist ein partiarisches Darlehen nicht personengebunden,
die Forderung kann daher ohne Zustimmung des Hauptgesellschafters übertragen
werden (Haun, 1996).
Im Gegensatz zu den partiarischen Darlehen handelt es sich
bei Gewinnschuldverschreibungen um verbriefte Forderungen, deren Rückzahlung zu
einem fixierten Termin erfolgt. Die Verzinsung dieser Instrumente ist wiederum
zumindest teilweise an den Unternehmenserfolg gekoppelt, eine
Verlustbeteiligung ist auch für diese Titel ausgeschlossen. Den
Gewinnschuldverschreibungen vergleichbar sind equity-linked zero bonds, die gewinnabhängigen Zinszahlungen
fließen dem Investor allerdings erst mit der Tilgung am Ende der Laufzeit zu (Goland, 2000).
Anstelle der gewinnabhängigen Verzinsung kann der hybride
Charakter auch durch einen Rangrücktritt zum Ausdruck kommen. Zins- und
Tilgungsmodalitäten können hierbei entsprechend einem reinen Fremdkapitaltitel
festgelegt werden, der Darlehensgeber willigt allerdings in eine gegenüber
anderen Gläubigern nachrangige Bedienung seiner Forderungen ein. Neben dem
Rangrücktritt ist es ferner möglich, dass der Gläubiger unter bestimmten
Bedingungen durch einen Forderungsverzicht nach § 397 BGB seine verbleibenden
Zins- und Tilgungsansprüche aufgibt. Wird der Forderungsverzicht mit einer Besserungsvereinbarung
verbunden, verpflichtet sich das Unternehmen zur Rückzahlung des ihm
überlassenen Kapitals, sobald sich die Vermögenslage des Unternehmens
verbessert hat (Herlinghaus, 1994).
Rangrücktritts- und Forderungsverzichtserklärungen sind
oftmals in Verbindung mit Gesellschafterdarlehen anzutreffen. Des Weiteren
weisen Gesellschafterdarlehen hybride Strukturen auf, wenn sie
eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Zu unterscheiden ist in diesem
Zusammenhang zwischen Rechtsprechungs- und Novelledarlehen. Die Definition der
Rechtsprechungsdarlehen hat sich aus den Verlautbarungen des BGH entwickelt.
Gesellschafterdarlehen sind demnach als Eigenkapitalersatz zu sehen, wenn das
Unternehmen im Zeitpunkt der Kapitalbereitstellung aufgrund einer
wirtschaftlich angespannten Lage ohne zusätzliche Sicherheiten kein Kapital zu
den jeweiligen Marktkonditionen hätte erlangen können. Zins- und
Tilgungsansprüche dieser eigenkapitalersetzenden Darlehen sind nach § 30 I
GmbHG vorläufig auszusetzen, wenn diese zum Ausgleich von Defiziten des
Stammkapitals erforderlich sind. Novelledarlehen liegen hingegen vor, wenn der
Tatbestand des § 32a I Satz 1 GmbHG erfüllt ist und die „ Gesellschafter als
ordentliche Kaufleute Eigenkapital hinzugeführt hätten “ . Bei Vorliegen eines
Novelledarlehens kann der Gesellschafter im Insolvenzfall seine Forderungen
gem. §§ 32a und 32b GmbHG nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend
machen. Obwohl sich die Regelungen an den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes
orientieren, gelten sie nach Rechtsprechung des BGH analog für
Aktionärsdarlehen, sofern der Aktionär unternehmerisch, d.h. zu mindestens 25%,
an der Gesellschaft beteiligt ist (BGH, 1984;
Haun, 1996).
4. Wertpapiere
mit Wandlungs- und Optionsrechten
Eine umfassende Variantenvielfalt an hybriden
Finanzierungsformen bieten Wertpapiere,
die zusätzlich zum Gläubigeranspruch mit Wandlungsrechten oder Bezugsrechten in
Form von Optionsscheinen verbunden sind. Die Grundstruktur von Wertpapieren mit
Wandlungsrechten stellen Wandelanleihen dar. Sie berechtigen den Inhaber, die
erworbenen Anleihen innerhalb einer festgelegten Frist zu einem bestimmten
Preis in Stammaktien, in selteneren Fällen auch in Vorzugsaktien, der
begebenden Unternehmung umzutauschen. Das Wandlungsrecht kann durch ein Agio
sowie durch geringere Renditeforderungen der Kapitalgeber entgolten werden.
Abwandlungen dieses Grundtyps bestehen in Form wandelbarer Gewinnschuldverschreibungen,
zero coupon convertibles, equity-linked zero bonds mit convertible rights bzw. discount convertibles. Anstelle der
normalen Anleihen werden Gewinnschuldverschreibungen, zero bonds, equity-linked
zero bonds oder niedrig verzinsliche Anleihen mit Wandlungsrechten
versehen. Eine weitere Variante stellen Aktienanleihen dar, die dem Emittenten
die Entscheidung über die Wandlung zugestehen. Darüber hinaus können auch an
Genussscheine Wandlungsrechte geknüpft und als Wandelgenussscheine ausgegeben
werden. Die Aktien, die bei Wandlung dieser Wertpapiere
ausgegeben werden, stammen meist aus einer bedingten Kapitalerhöhung. Wird eine
Anleihe gegen bereits bestehende Aktien des Unternehmens eingetauscht, spricht
man von exchangeable bonds.
Anstelle einer Kombination mit Wandlungsoptionen ist es
möglich, Wertpapiere
mit zusätzlichen Aktienbezugsrechten zu verknüpfen. Im Gegensatz zu den
wandelbaren Wertpapieren geht bei dieser Vertragsgestaltung der ursprüngliche
Titel mit dem Bezug des neuen Titels nicht unter. Zusätzlich zu einer Anleihe
erhält der Gläubiger bei Optionsanleihen einen Optionsschein (warrant), der das Recht verbrieft,
Aktien des Unternehmens innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vereinbarten
Preis zu beziehen. Wird das Optionsrecht an die Bedingung geknüpft, dass die
Gesellschaft während einer festgelegten Frist an einer Börse notiert wird,
handelt es sich um eine going-public-Anleihe.
Neben Anleihen können wiederum auch Genussscheine in Verbindung mit einem
Bezugsrecht als Optionsgenussscheine emittiert werden (Wiese,
/Dammer, 1999; Goland, 2000).
III. Zur
Rechnungslegung hybrider Finanzierungstitel
Durch die Wahl hybrider Finanzierungsformen gelingt es, den
harten Übergang von reinem Eigenkapital zu reinem Fremdkapital fließend zu
gestalten und somit die Struktur der Passivseite der Bilanz zu optimieren. Vor
dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme sollen im
Folgenden wesentliche Ansatz- und Bewertungsmodalitäten betrachtet werden.
1. HGB
Die deutsche Rechnungslegung orientiert sich maßgeblich am
Gläubigerschutz, der die vorsichtige Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns zum
Ziel hat. Die Realisierung dieser Zielsetzung erfolgt vor allem durch die
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, an denen sich ein nach HGB
aufgestellter Jahresabschluss gem. der in § 243 I HGB formulierten Generalnorm
zu orientieren hat. Für Kapitalgesellschaften gilt nach § 264 II Satz 1 HGB
zudem, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat.
Dies ist im Sinne eines true and fair
view zu verstehen, der allerdings nur ergänzend zu den Einzelnormen zu
verstehen ist. Die Rechnungslegung hybrider Finanzinstrumente
wirkt sich auf Seiten des Emittenten sowohl auf die Vermögens-, Finanz- als
auch auf die Ertragslage aus.
Ausführliche Bilanzierungsregeln gibt es für Vorzugsaktien,
gewinnabhängige und nachrangige Fremdkapitaltitel sowie für Wandel- und
Optionsanleihen. So werden Vorzugsaktien entsprechend dem
Bilanzgliederungsschema nach § 266 III A HGB in Höhe des Nennbetrages unter dem
Posten „ Gezeichnetes Kapital “ aufgeführt. Der Gesamtnennbetrag der Vorzüge ist
gem. § 152 I AktG gesondert auszuweisen. Das Aufgeld, das bei der Begebung der
Vorzüge vereinnahmt wird, geht in voller Höhe in die Kapitalrücklagen ein.
Zudem sind im Anhang gem. § 160 I Ziff. 3 AktG die Anzahl und der Nennbetrag
der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese Informationen nicht aus der Bilanz
hervorgehen (ADS, 1995,
§ 160 AktG).
Gewinnschuldverschreibungen sowie Wandel- und Optionsanleihen
werden den Anleihen zugeordnet. Diese sind zusammen mit Darlehensverträgen als Verbindlichkeiten
auszuweisen. Die Einordnung von Darlehen in das Bilanzschema erfolgt in
Abhängigkeit von der Art des Kapitalgebers. In Betracht zu ziehen sind hierfür
die in § 266 III C Ziff. 2, 6, 7 bzw. 8 HGB beschriebenen Positionen (Clemm, /Erle,
1999a). Der Ansatz von Anleihen und Darlehen erfolgt gem. § 253 I
HGB entsprechend dem Realisationsprinzip in Höhe des Rückzahlungsbetrages.
Liegt der Auszahlungsbetrag unter dem Rückzahlungsbetrag (Disagio), so kann das
Unternehmen gem. § 250 III HGB für den Unterschiedsbetrag einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
bilden und diesen durch planmäßige Abschreibung auflösen. Sofern der
Auszahlungsbetrag größer ist als der Rückzahlungsbetrag (Agio), wird der
Unterschiedsbetrag in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten
gem. § 250 II HGB eingestellt und über die Laufzeit verteilt. Zinsaufwendungen
gehen im Jahr der Entstehung nach § 275 II Ziff. 13 HGB in die Gewinn- und
Verlustrechnung ein. Sofern Zinszahlungen an den Gewinn geknüpft sind, haben
Aktiengesellschaften dies gem. § 160 I Ziff. 6 AktG im Anhang darzulegen (ADS, 1995,
§ 160 AktG.
Ist ein Darlehen mit einem vertraglich vereinbarten
Rangrücktritt verbunden, muss das Darlehen entsprechend dem Realisationsprinzip
im Jahresabschluss ausgewiesen werden, solange die Schulden
nicht endgültig erlassen wurden. Zur Wahrung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Finanzlage ist der
Rangrücktritt allerdings durch einen Ausgliederungsvermerk in der Bilanz oder
im Anhang kenntlich zu machen (Clemm, /Erle,
1999a). Darlehen mit Forderungsverzicht sind ebenfalls bis zum
Zeitpunkt des Verzichts als Verbindlichkeiten
anzusetzen. Mit Eintritt des Forderungsverzichts sind die betroffenen
Passivposten aufzulösen, wodurch ein außerordentlicher Ertrag entsteht. Wird an
den Forderungsverzicht ein Besserungsschein geknüpft, so handelt es sich um
einen auflösend bedingten Schulderlass. Nach h.M. sind diese Darlehen zum
Zeitpunkt des Forderungsverzichts auszubuchen, mit Eintritt der vereinbarten
Bedingung müssen sie allerdings erneut in die Bilanz aufgenommen werden (Clemm, /Erle,
1999b). Aktiengesellschaften sind nach § 160 I Ziff. 6 AktG zudem
verpflichtet, Rechte aus Besserungsvereinbarungen im Anhang auszuweisen (ADS, 1995,
§ 160 AktG). Auch Gesellschafterdarlehen werden nach h.M. als Verbindlichkeiten
erfasst. Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen derartige Darlehen gem.
§ 42 III GmbHG kenntlich machen, sei es durch einen gesonderten Posten in der
Bilanz oder durch entsprechende Anhangsangaben. Strittig ist, ob der
eigenkapitalersetzende Charakter von Gesellschafterdarlehen nach §§ 30 bzw.
32a, 32b GmbHG kenntlich zu machen ist. Für eine Kennzeichnung spricht im Sinne
des true and fair view, dass das Bild der Vermögens- und Finanzlage wesentlich
dadurch beeinträchtigt wird. Andererseits sind die Tatbestände, die den
eigenkapitalersetzenden Charakter bedingen, kaum an objektiven Kriterien
festzumachen, wodurch eine eindeutige Zuordnung schwer fällt. Eine
grundsätzliche Kenntlichmachung kann daher nicht gefordert werden, wenngleich
sie nach Meinung vieler erstrebenswert wäre (Clemm, /Erle,
1999a).
Wählt eine Kapitalgesellschaft die Finanzierung über Wandel-
oder Optionsanleihen, so sind diese unter dem Posten „ Anleihen “ gem. § 266 III
C Ziff. 1 HGB gesondert anzusetzen. Der Emissionserlös von Wandel- und
Optionsanleihen ist aufzuteilen in den Ausgabebetrag für die reine Anleihe, der
in Höhe des Rückzahlungsbetrages als Verbindlichkeit anzusetzen ist, sowie in
den Betrag, der auf das Optionsrecht zurückzuführen ist. Dieses Aufgeld ist
nach § 272 II Ziff. 2 HGB in die Kapitalrücklagen einzustellen. Sofern sich die
Aktien noch nicht im Bestand des Unternehmens befinden, ist die Ausgabe von
Wandel- bzw. Optionsanleihen mit einer bedingten Kapitalerhöhung gem. § 192 II
AktG verbunden. Diese ist mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung bis zur
Ausgabe der Aktien gem. § 152 I AktG nach dem gezeichneten Kapital in Höhe des
Nennbetrages aufzuführen. Im Geschäftsjahr der Wandlung bzw. des Bezugs ist der
Gesamtnennbetrag sowie die Anzahl der aus der bedingten Kapitalerhöhung
hervorgegangenen Aktien gem. § 160 I Ziff. 5 AktG gesondert anzugeben (ADS, 1995,
§ 160 AktG; Baetge, J.
1996.
Keine eindeutigen Bilanzierungsregeln haben sich bislang
aufgrund der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten für die stille
Gesellschaft gebildet. Ist im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass der stille
Gesellschafter auf längere Frist an das Unternehmen gebunden ist, seine
Rückzahlungsansprüche im Liquidationsfall nur nachrangig sind und im
Konkursfall nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden können und dass
er in Höhe seiner Einlage an Verlusten beteiligt ist, so ist die stille
Gesellschaft als eigenkapitalähnlich anzusehen und gesondert in Höhe der
Einlage nach dem Eigenkapital
auszuweisen. Sind diese Kriterien, wie etwa bei der typischen stillen
Gesellschaft, nicht erfüllt, so ist die Einlage entsprechend der Herkunft als
Verbindlichkeit unter den in § 266 III Ziff. 2, 6, 7 oder 8 HGB aufgeführten
Bilanzpositionen zu passivieren (Clemm, /Erle,
1999b; Förschle,
/Kofahl, 1999a).
Auch die Behandlung von Genussrechtskapital ist nach einer
HFA-Stellungnahme von dessen Haftungsfunktion abhängig. Genussrechtskapital ist
als Eigenkapital
auszuweisen, wenn die Forderungen der Genussrechtsinhaber im Falle eines
Konkurses oder der Liquidation des Unternehmens nachrangig sind, die Vergütung
erfolgsabhängig gestaltet sowie eine Teilnahme an eventuellen Verlusten in Höhe
des eingezahlten Kapitals vorgesehen ist. Zudem muss das Genussrechtskapital
dem Unternehmen längerfristig zur Verfügung gestellt sein. Sofern eine
Zuordnung zum Eigenkapital vorgesehen ist, kann das Genussrechtskapital als
Sonderposten nach dem gezeichneten Kapital, nach den Gewinnrücklagen oder als
letzter Posten des Eigenkapitals ausgewiesen werden. Da Agios, die im
Zusammenhang mit der Begebung von Genussscheinen anfallen, nicht die Kriterien
für einen Ausweis in den Kapitalrücklagen gem. § 272 II Ziff. 1, 3 und 4 HGB
erfüllen, wurde die Empfehlung gegeben, diese als Sonderposten innerhalb des
Eigenkapitalpostens „ Genussrechtskapital “ oder der Kapitalrücklagen auszuweisen
(HFA, 1994;
Clemm, /Erle,
1999b; Förschle,
/Kofahl, 1999a). Sind die Kriterien für eine Eigenkapitalzuordnung
nicht erfüllt, so ist das Genussrechtskapital als Verbindlichkeit unter den
Anleihen gem. § 266 III C HGB auszuweisen, wobei eine Abgrenzung von den
anderen Anleihen durch einen Sonderposten oder einen Davon-Vermerk empfohlen
wird (Clemm, /Erle,
1999a). Neben dem Ausweis in der Bilanz
müssen Aktiengesellschaften gem. § 160 I Ziff. 6 AktG im Anhang Angaben zu
bestehenden Genussrechten machen. Wird das Genussrechtskapital nicht als
Fremdkapital ausgewiesen, sollten zudem Aussagen über die Gründe für die gewählte
Bilanzierung getroffen werden. Außerdem ist anzugeben, für wie lange die
Kriterien, die für eine Zurechnung zum Eigenkapital sprechen, erfüllt sind (ADS, 1995,
§ 160 AktG).
Hinsichtlich der bilanziellen Erfassung von Stock Options hat
sich noch keine einheitliche Handhabung durchgesetzt. Erfolgt die Finanzierung
über eine bedingte Kapitalerhöhung, so lautet ein (allerdings umstrittener)
Vorschlag, den Wert des Aktienoptionsprogramms kontinuierlich bis zum Zeitpunkt
der Ausübung als Personalaufwand zu verrechnen und in die Kapitalrücklagen
einzustellen. Bei Beschaffung der auszugebenden Aktien über den Erwerb eigener
Aktien ist für die erbrachte Leistung der Begünstigten eine Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Wiederum wird vorgeschlagen, die
Rückstellungen über die Zeit durch Erfassung als Personalaufwand zu bilden.
Zuletzt besteht die Möglichkeit, die Aktienoptionen am Kapitalmarkt zu erwerben
und an die Führungskräfte auszugeben. Da dies zu Auszahlungen führt, die erst
später aufwandswirksam werden, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
zu bilden, der bis zur Optionsausübung aufzulösen ist (Herzig, 1999).
2. International
Financial Reporting Standards (IFRS)
Während nach deutscher Rechnungslegung der Gläubigerschutz
und die Kapitalerhaltungsfunktion einen herausragenden Stellenwert haben, ist
im Rahmen der Rechnungslegung nach den International
Financial Reporting Standards (IFRS) die Vermittlung von
Informationen an einen weiten Adressatenkreis zur Unterstützung
wirtschaftlicher Entscheidungsprozesse von zentraler Bedeutung (PwC, 2005).
Der Ausweis und die Bewertung hybrider Finanzierung werden
vor allem in IAS 32 und IAS 39 geregelt. IAS 32 ist insbes. für die korrekte
Zuordnung der Finanzierungsmaßnahmen zu den Eigenkapitalinstrumenten respektive
Finanzverbindlichkeiten maßgebend. Ein für die Zuordnung zu den Verbindlichkeiten
ausschlaggebendes Kriterium ist nach IAS 32.17 jede vertragliche Vereinbarung,
die den Emittenten verpflichtet, dem Investor für die Kapitalbereitstellung
liquide Mittel oder Finanzvermögen zukommen zu lassen, auch wenn dies für den
Emittenten nachteilig ist. Ebenso sind nach IAS 32.17 i.V.m. IAS 39.11 die
Verpflichtungen als Verbindlichkeiten auszuweisen, die der Schuldner durch die
Ausgabe anderer Finanztitel, bspw. eigener Aktien, begleichen kann, deren Höhe
jedoch durch die Aktienkursentwicklung nicht beeinflusst wird. Sind die
Kennzeichen für Verbindlichkeiten nicht gegeben, so sind die
Finanzierungsmaßnahmen den Eigenkapitaltiteln zuzuordnen. Im Falle
zusammengesetzter Instrumente ist ein sog. split
accounting vorzunehmen, wonach die einzelnen Komponenten getrennt
zuzuordnen und aufzuführen sind. Wandelanleihen z.B. stellen für den Emittenten
zum einen Finanzverbindlichkeiten dar, die so lange auszuweisen sind, bis der
Inhaber von dem Wandlungsrecht Gebrauch macht oder die Verbindlichkeit
erlischt. Die Option, die Anleihe unter bestimmten Voraussetzungen in
Stammaktien einzutauschen, ist hingegen den Eigenkapitalinstrumenten zuzuordnen
(Padberg, 2005).
Die jeweilige Klassifizierung ist während des gesamten Bilanzierungszeitraums
beizubehalten (IAS 32.29 f.). Weicht der bilanzielle Ausweis der Finanzinstrumente
von der rechtlichen Form ab, so sollte gem. IAS 32.64 die Art des
Finanzinstruments im Anhang näher erläutert werden.
Die Bewertung von Finanzverbindlichkeiten wird in IAS 39
geregelt. Der erstmalige Ansatz erfolgt gem. IAS 39.43 i.V.m. Anhang zu IAS 39
AG 64 in Höhe des beizulegenden Zeitwertes der Leistung, die der Schuldner
erhalten hat, wobei Transaktionskosten in die Bewertung einzubeziehen sind. In
den Folgejahren sind Verbindlichkeiten,
die weder für Handelszwecke gehalten noch im Rahmen von Sicherungsgeschäften
eingesetzt werden, nach IAS 39.47 zu fortgeführten Anschaffungskosten mittels
der Effektivzinsmethode zu bewerten. Zins- und Dividendenzahlungen sowie
Gewinne und Verluste, die für Finanzverbindlichkeiten zu entrichten sind,
müssen gem. IAS 32.35 als Aufwendungen respektive Erträge in der Gewinn- und
Verlustrechnung angesetzt werden. Ausschüttungen auf Eigenkapitaltitel wirken
sich hingegen direkt durch eine Reduktion des Eigenkapitals aus.
3. US-GAAP
Im Rahmen der US-GAAP
wird in erster Linie das decision usefulness concept verfolgt, zu dessen zentralen Rechnungslegungsgrundsätzen
vor allem die „ fair presentation “ zählt, wonach die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens wahrheitsgemäß und realistisch darzustellen ist. Die formell
erlassenen GAAP stammen primär vom Financial Accounting Standards Board (FASB),
das sich in jüngster Zeit erneut mit der Klassifizierung von
Finanzierungsmischformen beschäftigt. Momentan hat eine Zuordnung zu den Verbindlichkeiten
zu erfolgen, wenn der Emittent verpflichtet ist, den Investor unabhängig von
der zukünftigen Geschäftsentwicklung für die Kapitalbereitstellung zu
entschädigen, und er der Verpflichtung auch nicht durch die Begebung eigener
Aktien nachkommen kann. Sofern die Ansprüche des Investors an die
Wertentwicklung des Unternehmens gekoppelt sind, hat der Ausweis als Eigenkapital
zu erfolgen. Finanzinstrumente,
die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakter aufweisen, sind – analog zu
den IFRS – getrennt auszuweisen. Die konkrete Ausgestaltung der Vorschrift
unterliegt einer aktuellen Diskussion des FASB.
So sind nach den Überlegungen des FASB bspw. Vorzugsaktien,
zu deren Rücknahme sich der Emittent zu einem vereinbarten Preis verpflichtet
hat, den Verbindlichkeiten
zuzuordnen. Ebenso sind Wandelanleihen als Verbindlichkeiten auszuweisen,
solange der Inhaber sein Wandlungsrecht nicht ausgeübt hat. Hinsichtlich der
Zuordnung des Wandlungsrechts ist zu unterscheiden, ob dessen Wert an die
Aktienkursentwicklung geknüpft ist. In diesem Fall ist die Option als
Eigenkapitalkomponente zu interpretieren. Bleibt der Wert des Wandlungsrechts
aber konstant, handelt es sich um eine Fremdkapitalkomponente.
IV. Prüfung
des Ausweises hybrider Finanzinstrumente
Ziel der Jahresabschlussprüfung in Deutschland ist in erster
Linie, die Verlässlichkeit der Aussagen des Jahres- bzw. Konzernabschlusses
sowie des Lageberichts zu beurteilen. Der Abschlussprüfer signalisiert durch Prüfungsbericht
und Bestätigungsvermerk, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
Dem Adressaten soll dadurch eine bessere Einschätzung der Unternehmung
ermöglicht werden, wenngleich ein eindeutiger Rückschluss auf die zukünftige
Lebensfähigkeit des Unternehmens respektive auf die Effektivität und
Wirtschaftlichkeit des Managements nicht gezogen werden kann (Ballwieser,
/Clemm, 1999; IDW PS 200; IDW PS 201).
Gemäß § 317 I HGB ist im Rahmen einer Abschlussprüfung
festzustellen, ob der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Regelungen sowie der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung
erstellt wurde. Prüfungshandlungen sind so durchzuführen, dass Verstöße, die
das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen wesentlich beeinträchtigen,
„ bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden “ (§ 317 I Satz 3 HGB). Zudem
ist nach § 317 II HGB sicherzustellen, dass die Darstellungen von Jahres- bzw.
Konzernabschluss und Lagebericht stimmig sind. Insgesamt muss gewährleistet sein,
dass durch die Darstellungen des Jahresabschlusses ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns
vermittelt wird und zukünftige Risiken im Lagebericht korrekt aufgezeigt werden
(Förschle,
/Kofahl, 1999b).
Im Rahmen der Prüfung hybrider Finanzierungsmaßnahmen legen
einerseits die umfangreichen Rechnungslegungsvorschriften und andererseits die
Individualität und Komplexität mancher Instrumente nahe, dass mit einem
erhöhten Fehlerpotenzial zu rechnen ist. Insbesondere ist daher auf einen
vollständigen und richtigen Ausweis des wirtschaftlichen und rechtlichen
Gehalts sowie auf eine korrekte Bewertung der Transaktionen zu achten. Art und
Umfang der Prüfungshandlungen richten sich nach den Vorgaben des Fachgutachtens
1/1988 über die „ Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlußprüfungen “
(HFA, 1989),
die nach und nach durch sog. Prüfungs-Standards (PS) ersetzt werden. Der Umfang
der Einzelprüfung in Form der Plausibilitätsbeurteilung und der Prüfung
einzelner Geschäftsvorfälle und Bestände ist demnach von den Ergebnissen der
Prüfung des internen Kontrollsystems abhängig. Anhand dieser Prüfung ist
festzustellen, inwieweit die bestehenden Systeme die zunehmende Komplexität der
Vertragskonstruktionen erfassen und korrekt im Jahresabschluss abbilden können
bzw. ob mit einem erhöhten Fehlerrisiko seitens der erfassenden Stellen zu
rechnen ist. Ist die Leistungsfähigkeit des internen Kontrollsystems in Frage
zu stellen, so ist der Einsatz erfahrener Prüfer notwendig, die bei Bedarf eine
umfassende Einzelprüfung durchführen. Konkret kann dies die Prüfung der zu
Grunde liegenden Verträge, der Unterlagen der Rechts- und Finanzabteilung, der
Geschäftsbestätigungen sowie des allgemeinen Schriftverkehrs zur Folge haben.
Zusätzlich zu dem fehlerfreien Ausweis und der korrekten Bewertung ist auf eine
exakte Darstellung der mit der Finanzierung verbundenen Haftungsverhältnisse zu
achten, da diese die Solvenz des Unternehmens bzw. Konzerns und somit den
Fortbestand beeinträchtigen können. Neben einer gewissenhaften Prüfung ist der
Abschlussprüfer gem. § 321 I HGB zudem angehalten, in seinem Prüfungsbericht
die einzelnen Jahresabschlussposten aufzugliedern und zu erläutern, sofern dies
zu einer wesentlichen Verbesserung der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage beiträgt. Stellt der Prüfer im Laufe seiner Prüfungshandlungen
fest, dass es aufgrund der hybriden Finanzierungsmaßnahmen zu einer gegenüber dem
Vorjahr nachteiligen Veränderung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
gekommen ist, die sich wesentlich auf das Jahresergebnis auswirkt, muss er auf
die ursächlichen Sachverhalte eingehen und diese ausreichend erläutern.
Auf internationaler Ebene ist die International Federation of
Accountants (IFAC) bemüht, durch die Entwicklung von International
Standards on Auditing (ISA) eine Harmonisierung der Abschlussprüfung
zu erreichen. Dies erscheint insbes. angesichts der zunehmenden Aktivitäten der
Unternehmen auf den internationalen Produkt- und Kapitalmärkten unabdingbar (Achleitner,
A.-K./Behr, 1998). Die Ziele der Abschlussprüfung nach ISA
divergieren nicht wesentlich von der Zielsetzung deutscher Vorschriften. Ein
Unterschied besteht allein darin, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
nach ISA – im Gegensatz zu den Vorschriften des HGB – keinen originären
Prüfungsgegenstand darstellt, wodurch Abweichungen in der Planung und
Urteilsbildung möglich sind. Analog zum Prüfungsbericht
und Bestätigungsvermerk nach HGB lässt sich auch aus dem Prüfungsurteil nach
ISA nur ableiten, dass das durch den Jahresabschluss vermittelte Bild dem true
and fair view entspricht. Aussagen über die wirtschaftliche Lage sowie über
Managementqualitäten können auf Basis des Prüfungsurteils hingegen nicht
getroffen werden. Speziell im Rahmen der Prüfung hybrider
Finanzierungsmaßnahmen sollte den Standards eine zentrale Stellung zukommen,
deren Fokus auf der Risikobeurteilung und internen Kontrolle, der Aufdeckung
betrügerischer Handlungen und unbeabsichtigter Fehler sowie der Prognoseprüfung
liegt. Der Umfang der Prüfung richtet sich gem. IAS 500 nach den Ergebnissen
der Funktionsprüfung, in Abhängigkeit derer das Ausmaß weiterer Einzelprüfungen
festzulegen ist. Diese können aufgrund der Komplexität einiger hybrider
Finanzierungsmaßnahmen in großem Umfang notwendig sein. Einzugehen ist im
Rahmen der Einzelprüfungen vor allem auf das Vorhandensein (existence), die Zuordnung zum
Unternehmen (rights and obligations),
das Anfallen der Geschäftsvorfälle (occurrence),
die Vollständigkeit (completeness),
die Bewertung und die zeitliche Abgrenzung (valuation,
measurement) sowie auf den Ausweis und die Berichterstattung (presentation and disclosure) (PwC, 2005).
Deutsche Prüfungsgrundsätze sind durch Verlautbarungen des
IFAC nicht unmittelbar betroffen. Das IDW hat sich aber als
Mitgliedsorganisation der IFAC verpflichtet, die ISA in den nationalen
Grundsätzen umzusetzen, sofern dem nicht höherrangige Regelungen entgegenstehen
(IDW PS 201).
Literatur:
Achleitner, A.-K./Behr,
G. : International Accounting Standards, München 1998
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Baetge, J. : Bilanzen,
4. A., Düsseldorf 1996
Ballwieser, W./Clemm, H.
: Wirtschaftsprüfung, in: Handbuch der Wirtschaftsethik: Band 3 – Ethik
wirtschaftlichen Handelns, hrsg. v. Korff, W./Baumgartner, A./Franz, H. et.
al., Gütersloh 1999, S. 399 – 416
BGH, : Urteil v.
26.03.1984, in: BGHZ 1994, 90, S. 381 – 399
Clemm, H./Erle, B. :
Kommentierung zu § 266 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde,
W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999a
Clemm, H./Erle, B. :
Kommentierung zu § 247 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde,
W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999b
Förschle, G./Kofahl, G.
: Kommentierung zu § 266 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde,
W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999a
Förschle, G./Kofahl, G.
: Kommentierung zu § 317 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde,
W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999b
Goland, F. : Equity
Mezzanine Capital, in: FB 2000, S. 34 – 39
Haun, J. : Hybride
Finanzierungsinstrumente im deutschen und US-amerikanischen Steuerrecht,
Frankfurt am Main u.a. 1996
Herlinghaus, A. :
Forderungsverzichte und Besserungsvereinbarungen zur Sanierung von
Kapitalgesellschaften, Köln 1994
Herzig, N. : Steuerliche
und bilanzielle Probleme bei Stock Options und Stock Appreciation Rights, in:
DB 1999, S. 1 – 12
HFA, : IDW HFA FG
1/1988: Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlußprüfungen, in: WPg
1989, S. 9 – 19
HFA, : IDW HFA FG
1/1994: Zur Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von
Kapitalgesellschaften, in: WPg 1994, S. 419 – 423
Kümpel, S./Ott, C. :
Kapitalmarktrecht, ergänzbares Rechtshandbuch für die Praxis, Bd. 1, Münster
1999
Küting, K./Kessler, H. :
Eigenkapitalähnliche Mittel in der Handelsbilanz und im Überschuldungsstatus,
in: BB 1994, S. 2103 – 2114
Müller, J./Weber, C. :
Convertible Bonds – eine Anlagealternative für Versicherungsunternehmen, in: VW
1998, S. 1712 – 1717
Padberg, T. :
Wandelanleihen – Bilanzielle Regelungen nach IFRS und Verbreitung, in: StuB
2005, S. 104 – 105
Pellens, B./Fülbier,
R.U./Gassen, J. : Internationale Rechnungslegung, 5. A., Stuttgart 2004
PwC, : IFRS für Banken,
3. A., Frankfurt am Main 2005
Siebel, U. R. :
Vorzugsaktien als „ hybride “ Finanzierungsform und ihre Grenzen, in: ZHK 1997,
S. 628 – 664
Wiese, G. T./Dammer, T.
: Zusammengesetzte Finanzinstrumente der AG, in: DStR 1999, S. 867 – 876
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