Inhaltsübersicht
I. Definitionen
und Abgrenzung
II. Funktionsweise
und Einsatz derivativer Finanzinstrumente
III. Bilanzierung
und Bewertung ausgewählter derivativer Finanzinstrumente nach HGB
IV. Bilanzierung
und Bewertung bei Absicherungszusammenhängen nach HGB
V. Berichterstattung
über derivative Finanzinstrumente
VI. Bilanzierung
und Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten nach IFRS/IAS und US-GAAP
VII. Bewertung
von Finanzinstrumenten zum fair value nach der EU-Fair-Value-Richtlinie
VIII. Prüfung
I. Definitionen
und Abgrenzung
Finanzinstrumente (financial
instruments) führen auf vertraglicher Basis zu Geldzahlungen oder zum
Zugang/Abgang von anderen Finanzinstrumenten. Zivilrechtlich können
Kaufverträge (z.B. Erwerb von Wertpapieren; Wertpapiere),
Darlehensverträge (z.B. Geldverbindlichkeit) oder Verträge sui generis (z.B. Aktienindexfutures) vorliegen. Nach der aus IAS
32 in IAS 39 übernommenen Definition ist ein Finanzinstrument ein Vertrag, der
bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert (financial asset) und bei dem anderen
Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit (financial liability) oder einem Eigenkapitalinstrument (equity instrument of another entity)
führt (vgl. IAS 39).
Finanzielle
Vermögenswerte umfassen:
(a)
Kassenbestände;
(b)
das Recht, flüssige Mittel oder andere finanzielle
Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten;
(c)
das Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen
Unternehmen unter potenziell vorteilhaften Bedingungen austauschen zu können;
(d)
ein als Aktivum gehaltenes Eigenkapitalinstrument
eines anderen Unternehmens;
(e)
einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten
des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann, sofern es sich um ein nicht
derivatives Finanzinstrument handelt, das eine vertragliche Verpflichtung
beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten
des Unternehmen zu erhalten, oder
(f)
einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten
des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann, und ein derivatives
Finanzinstrument vorliegt, das auf andere Weise als durch den Austausch eines
festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten
gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt
wird oder erfüllt werden kann.
Eine finanzielle
Verbindlichkeit ist:
(a)
eine vertragliche Verpflichtung, flüssige Mittel oder
einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen
abzugeben;
(b)
eine vertragliche Verpflichtung, Finanzinstrumente mit
einem anderen Unternehmen unter potenziell nachteiligen Bedingungen
austauschen zu müssen;
(c)
ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten
des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann, sofern es sich um ein nicht
derivatives Finanzinstrument handelt, das eine vertragliche Verpflichtung
beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens abzugeben, oder
(d)
einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten
des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann, und ein derivatives
Finanzinstrument vorliegt, das auf andere Weise als durch den Austausch eines
festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten
gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt
wird oder erfüllt werden kann.
Ein Eigenkapitalinstrument
ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines
Unternehmens nach Abzug aller Schulden begründet.
Ein derivatives Finanzinstrument ist ein Finanzinstrument,
(a)
dessen Wert sich infolge einer Änderung eines
bestimmten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses,
Preis- und Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer
ähnlichen Variabel (auch „ Basisobjekt “ genannt) verändert,
(b)
das verglichen mit anderen Verträgen, die in ähnlicher
Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, keine oder nur eine
geringe anfängliche Netto-Investition erfordert, und
(c)
das zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird.
Basisobjekte (underlyings) können Devisen, Aktien,
festverzinsliche Wertpapiere, Indizes (z.B. ein Aktienindex) oder andere
Finanzderivate (z.B. Option auf einen Future-Kontrakt) sein. Finanzderivate
werden an Börsen gehandelt oder von Banken oder Wertpapierhäusern over the counter (OTC) emittiert und
vertrieben.
Typische Beispiele für derivative Finanzinstrumente sind Financial Futures, Optionen und Swaps.
Gegenstand dieses Beitrags sind allein derivative
Finanzinstrumente. Neben den im Folgenden in ihrer einfachen (plain vanilla-)Ausprägung behandelten
weit verbreiteten Zins- und
Währungsderivaten gibt es eine kaum mehr überschaubare Vielfalt von
Variationen, deren Bilanzierung sich nach den nachstehend dargelegten
Grundsätzen in analoger Weise ergibt. Zu originären Finanzinstrumenten siehe Finanzanlagen;
Forderungen;
Verbindlichkeiten;
Wertpapiere.
II. Funktionsweise
und Einsatz derivativer Finanzinstrumente
Derivative Finanzinstrumente erlauben eine isolierte
Bewertung, Bündelung und Weitergabe insbes. von Marktpreisrisiken.
Beispielsweise lässt sich das mit einem festverzinslichen Wertpapier verbundene
Zinsänderungsrisiko mit einem entsprechenden Future isoliert darstellen.
Finanzderivate eigenen sich deshalb dazu, finanzielle Risikopositionen (Zinsänderungs-, Währungs- und
Aktienkursänderungsrisiken) gezielt zu steuern. Dabei kann das Ziel in der
Risikoabsicherung (hedging) oder in
der Risikoübernahme (Spekulation)
bestehen (Rudolph, 1995).
Interest rate futures bestehen in der vertraglichen
Vereinbarung, ein nach Laufzeit und Verzinsung bestimmtes Zinsinstrument zu
einem im Voraus festgelegten Preis zu einem späteren Liefertag zu liefern
(Verkäufer des Futures; short position)
bzw. abzunehmen (Käufer des Futures, long
position). Der Verkauf (short hedge)
erlaubt die Absicherung gegen steigende Zinsen, der Kauf (long hedge) die Absicherung gegen sinkende Zinsen. Beim
Euro-Bund-Future ist das Basisobjekt eine synthetische 6%-Bundesanleihe mit
einer Laufzeit von 8,5 bis 10,5 Jahren. Eine Future-Position kann jederzeit glattgestellt werden, indem man zu einer
Short-Position eine kongruente Long-Position eingeht oder umgekehrt. Bei
Einnahme einer Future-Position ist eine initial-margin
als Sicherheit an die clearing-Stelle
zu zahlen. Die clearing-Stelle
schreibt täglich unrealisierte Gewinne gut und belastet entsprechend
unrealisierte Verluste (variation margins)
auf das Konto des Marktteilnehmers (Steiner,
M./Bruns, 2002; Prahl,
/Naumann, 2000).
Ein forward rate agreement (FRA) ist eine individuelle
Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, in der die Verzinsung eines
Kapitalbetrages für eine in der Zukunft liegende Zinsperiode festgeschrieben
wird. Die Differenz zwischen dem vereinbarten Kontraktzinssatz (FRA-Satz) und dem am Abrechnungstag (Beginn der
Zinsperiode) gültigen Referenzzinssatz
wird zwischen den Partnern ausgeglichen (Ausgleichszahlung).
Kapitalbewegungen finden nicht statt. Als Käufer (Verkäufer) eines FRA gilt die
Partei, die sich gegen steigende (sinkende) Zinsen absichern möchte. Der Käufer
(Verkäufer) erhält die Ausgleichszahlung, wenn der Referenzzinssatz am
Abrechnungstag über (unter) dem FRA-Satz liegt.
Interest rate futures
und FRAs sind unbedingte Termingeschäfte
mit einem symmetrischen Gewinn-/Verlustprofil.
Eine Option ist das Recht, nicht aber die Pflicht, innerhalb
einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Vertragspartner
(Stillhalter) eine bestimmte Menge eines Basiswertes zu einem im Voraus
festgelegten Preis (Basispreis) zu
kaufen (Kaufoption; call) oder ihm diese zu verkaufen (Verkaufsoption; put). Für dieses Recht bezahlt der Käufer dem Verkäufer bei
Abschluss des Optionsgeschäfts einen Optionspreis (Optionsprämie). Basiswerte können Kassainstrumente (z.B. Aktien,
Devisen), Indizes (z.B. DAX), Termingeschäfte (z.B. Futures), Swapgeschäfte
oder andere Optionen sein. Die Grundpositionen bei Optionen sind long call (Käufer oder Inhaber einer
Kaufoption), short call (Verkäufer
oder Stillhalter einer Kaufoption), long
put (Käufer oder Inhaber einer Verkaufsoption) und short put (Verkäufer oder Stillhalter einer Verkaufsoption).
Optionen stellen bedingte Termingeschäfte
mit einem asymmetrischen Gewinn-/Verlustprofil dar. Beispielsweise weist ein long call ein auf die gezahlte
Optionsprämie begrenztes Verlustrisiko und ein unbegrenztes Gewinnpotenzial
auf. Umgekehrt ist bei einem short call
die Gewinnchance auf die erhalte Optionsprämie begrenzt und das
Verlustpotenzial unbegrenzt. Die Handlungsalternativen des Inhabers einer
Option sind (1) ausüben, (2) verfallen lassen und (3) glattstellen durch
Verkauf einer kongruent gegenläufigen Option. Der Stillhalter hat zu warten,
bis der Inhaber die Option ausübt und kann die Optionsverpflichtung durch Kauf
einer kongruent gegenläufigen Option wirtschaftlich kompensieren (Steiner,
M./Bruns, 2002).
Bei einem Zinsswap werden zwischen zwei Parteien Zinszahlungen
ausgetauscht, die auf einen (fiktiven) Kapitalbetrag bezogen sind und eine
unterschiedliche Zinsbasis aufweisen. Im Fall eines Kuponswaps wird Festzins gegen variablen Zins getauscht. Bei einem Basisswap werden verschiedene variable
Zinsen (z.B. 1-Monats-EURIBOR gegen 3-Monats-EURIBOR) getauscht. Zinsswaps
erlauben zum einen die Nutzung von Arbitragemöglichkeiten. Sofern die
Swap-Partner entgegengesetzte Finanzierungsinteressen hinsichtlich der
Zinsberechnungsbasis haben, zwischen den Partnern ein Bonitätsunterschied
besteht und die Differenz der Risikoprämien bei unterschiedlicher Zinsbasis
verschieden ist, kann der komparative Kostenvorteil unter den Partnern
aufgeteilt werden. Außerdem eignen sich Zinsswaps zur Steuerung des
Zinsänderungsrisikos. Zum Beispiel kann das Kursrisiko von festverzinslichen
Wertpapieren durch einen payer swap
ausgeschaltet oder begrenzt werden.
Währungsswaps bestehen aus drei Transaktionen: Bei der
Anfangstransaktion werden Kapitalbeträge in verschiedenen Währungen zum Devisenkassakurs
ausgetauscht. Auf der Grundlage der ausgetauschten Kapitalbeträge und der
vereinbarten Zinssätze werden sodann die entsprechenden Zinszahlungen
ausgetauscht (Zinstransaktionen). Die Schlusstransaktion besteht im Rücktausch
der Kapitalbeträge zum ursprünglichen Devisenkassakurs. Währungsswaps werden
zur Nutzung von Arbitragevorteilen und zur Absicherung langfristiger
Währungsrisiken eingesetzt.
III. Bilanzierung
und Bewertung ausgewählter derivativer Finanzinstrumente nach HGB
1. Financial
futures und forward rate agreements
Financial futures stellen vom Abschluss des Geschäfts bis zur
Glattstellung oder Erfüllung ein schwebendes
Geschäft dar. Die bei Abschluss von Geschäften mit financial futures gezahlte initial
margin ist ihrem Charakter als geleistete Sicherheit entsprechend zu
aktivieren. Während des Schwebezustandes anfallende variation margins sind ebenfalls als geleistete (oder empfangene)
Sicherheitsleistungen zu qualifizieren und daher durch Aktivierung bzw.
Passivierung erfolgsneutral zu halten. Zum Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob aus
financial futures nach dem
Imparitätsprinzip zu antizipierende Verluste vorliegen. Dies ist bei gekauften
(verkauften) financial futures dann
der Fall, wenn der Börsenkurs unter (über) dem Kontraktkurs notiert. Der
vorwegzunehmende Verlust ist durch die Bildung einer Drohverlustrückstellung
oder durch Abschreibung der (regelmäßig in gleicher Höhe) aktivierten variation margin zu erfassen. Bei der
üblichen Glattstellung sowie dem cash
settlement von physisch nicht erfüllbaren financial futures sind die aufgelaufenen und in Form der variation margins zahlungswirksamen
Erfolgsbeiträge in der GuV zu vereinnahmen; etwa gebildete Rückstellungen sind
aufzulösen. Werden financial futures
ausnahmsweise physisch durch Lieferung des underlying
erfüllt, sind beim Erwerber des underlying
die variation margins in die
Anschaffungskosten des erworbenen underlying
einzubeziehen. Beim Veräußerer des underlying
gehen die variation margins in die
Bestimmung des Abgangserfolges für das gelieferte underlying ein (Prahl,
/Naumann, 2000).
Forward rate agreements sind vom Abschluss bis zum Beginn der
Zinsperiode (Abrechnungstag) schwebende
Geschäfte. Bei forward rate
agreements ist zum Bilanzstichtag festzustellen, ob ein Verlust droht. Sind
die Referenzzinsen gegenüber dem Abschlusszeitpunkt gesunken (gestiegen), so
ist der Marktwert gekaufter (verkaufter) forward
rate agreements negativ. Für forward
rate agreements mit am Bilanzstichtag negativen Marktwerten ist eine
Drohverlustrückstellung zu bilden. Die zum Abrechnungstag fließende
Ausgleichszahlung ist in voller Höhe erfolgswirksam zu erfassen. Eine
Verteilung über die Zinsperiode des forward
rate agreement kommt nicht in Betracht. Allenfalls kann die
Ausgleichszahlung unter bestimmten, in der Stellungnahme 2/1993 des
Bankenfachausschusses einzeln aufgeführten Voraussetzungen in die Anschaffungskosten
der Anschlussgeldanlage/Anschlussrefinanzierung zu den gegenüber dem
Abschlusszeitpunkt des forward rate
agreement veränderten Zinsen einbezogen werden (BFA, 1993).
2. Optionsgeschäfte
Der Käufer einer Option
hat die dafür aufgewendete Optionsprämie
im Zugangszeitpunkt zu aktivieren. Liegt der aus dem Börsen- oder Marktpreis
abgeleitete oder beizulegende Wert am Bilanzstichtag unter dem Buchwert des
Optionsrechts, ist im Falle von Umlaufvermögen eine Abschreibung vorzunehmen;
im Falle von Anlagevermögen besteht die Abschreibungspflicht nur bei einer
voraussichtlich nicht vorübergehenden Wertminderung. Übt der Käufer einer
Kaufoption sein Wahlrecht aus, gehört die ursprünglich gezahlte Optionsprämie
zu den Anschaffungskosten des Optionsgegenstandes. Bei Ausübung einer
Verkaufsoption mindert die gezahlte Prämie den Verkaufserlös des abgehenden underlying. Bei Glattstellung ist die
Differenz zwischen Buchwert der Option und erlöster Prämie aus dem
Optionsverkauf Aufwand oder Ertrag. Nicht ausgeübte Optionsrechte sind mit
Ablauf der Optionsfrist aufwandswirksam auszubuchen.
Der Verkäufer einer
Option hat die eingegangene Verpflichtung in Höhe der erhaltenen Optionsprämie im Zugangszeitpunkt zu
passivieren. Zu jedem folgenden Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob aus der
geschriebenen Option ein Verlust droht. Bei physisch erfüllbaren
Optionsverpflichtungen können zur Bestimmung des Vorsorgebedarfs zwei Methoden
herangezogen werden: Nach der Ausübungsmethode
wird nur der innere Wert, welcher sich aus einem Vergleich von Kassakurs des underlying und Basispreis der
Optionsverpflichtung ergibt, zurückgestellt. Nach der Glattstellungsmethode wird demgegenüber der potenzielle
Prämienaufwand für den Kauf einer kongruent gegenläufigen Option
zurückgestellt. Bei physisch nicht erfüllbaren Optionsverpflichtungen kommt nur
die Glattstellungsmethode in Betracht. Die Vereinnahmung der erhaltenen und
passivierten Optionsprämie als Ertrag in der GuV kann erst bei Verfall oder
Glattstellung erfolgen. Bei Ausübung einer Kaufoption durch den Käufer erhöht
sich der Verkaufserlös beim Stillhalter um die Optionsprämie. Bei Ausübung
einer Verkaufsoption durch den Käufer vermindern sich beim Stillhalter die
Anschaffungskosten um die Optionsprämie (Prahl,
/Naumann, 2000).
3. Swapgeschäfte
Zinsswaps stellen während der Vertragslaufzeit schwebende Geschäfte dar. Zum
Bilanzstichtag bedarf es einer antizipativen
Abgrenzung der für das abgelaufene Geschäftsjahr noch zu erstattenden bzw.
zu leistenden „ Zins “ -Zahlungen. Hat der Zinsswap zum Bilanzstichtag einen negativen Marktwert, stellt sich die
Frage nach der Bildung einer Drohverlustrückstellung. Nach h.M. scheidet die
Passivierung eines negativen Marktwertes aus, wie auch Marktwertänderungsrisiken
aus fristeninkongruenter Refinanzierung bilanzwirksamer Geschäfte
(Buchforderungen, Geldverbindlichkeiten) grds. unberücksichtigt bleiben (Wiedmann, 2003;
Prahl,
/Naumann, 2000; KPMG, 1995;
Prahl, 1996;
kritisch Scharpf,
/Luz, 2000; Mauritz, 1997).
Ist ausnahmsweise die Auflösung eines Zinsswaps beabsichtigt, muss in Höhe
eines negativen Marktwertes eine Drohverlustrückstellung gebildet werden. Im
Übrigen sind die infolge einer einzelvertraglichen Swapauflösung realisierten positiven oder negativen Marktwerte
sofort und in voller Höhe erfolgswirksam zu erfassen. Eine Verteilung der
erhaltenen oder geleisteten Zahlung auf die Restlaufzeit des aufgelösten
Zinsswaps scheidet aus, weil die Voraussetzungen für die Bildung eines
Rechnungsabgrenzungspostens nicht gegeben sind (KPMG, 1995;
Prahl,
/Naumann, 2000; Scharpf,
/Luz, 2000).
Bei Währungsswaps ist die Anfangstransaktion als Aktivtausch
abzubilden. Hinsichtlich der vereinbarten Zinszahlungen und des Rücktauschs der
Kapitalbeträge liegt ein schwebendes
Geschäft vor. Zum Bilanzstichtag sind die für das abgelaufene Geschäftsjahr
noch zu erhaltenden und zu leistenden Zinszahlungen laufzeitbezogen antizipativ abzugrenzen. Eine zinsmäßige
Bewertung von Währungsswaps scheidet nach h.M. wie im Falle von Zinsswaps aus.
Eine Drohverlustrückstellung ist nur zu bilden, wenn der Kassakurs der
Fremdwährung am Bilanzstichtag gegenüber dem Zeitpunkt der Anfangstransaktion
gestiegen ist (KPMG, 1995;
Prahl,
/Naumann, 2000).
IV. Bilanzierung
und Bewertung bei Absicherungszusammenhängen nach HGB
1. Grundlagen
der Bildung von Bewertungseinheiten
Oftmals werden Finanzderivate zur Absicherung gegen
Marktpreisrisiken eingesetzt. Es entspricht dem Zweck des Grundsatzes der
Einzelbewertung und des Imparitätsprinzips, innerhalb einer Bewertungseinheit
aus Grund- und Sicherungsgeschäften unrealisierte Verluste mit unrealisierten
Gewinnen zu verrechnen und nur bei einem Aufwandsüberschuss einen drohenden
Verlust zu antizipieren. Voraussetzungen für die Bildung einer
Bewertungseinheit sind die Dokumentation
der Zusammengehörigkeit von Grund- und Sicherungsgeschäften, die objektive Eignung der miteinander
verknüpften Transaktionen zur Reduzierung eines Marktpreisrisikos, die getrennte Bestandsführung und die Durchhalteabsicht des
Sicherungszusammenhangs. Umstritten sind insbes. die an Bewertungseinheiten im
Einzelfall zu stellenden objektiven Anforderungen. Zumindest müssen Grund- und
Sicherungsgeschäft derselben Preisrisikokategorie (Zinsen, Wechselkurse,
Indexstände) angehören. Darüber hinaus gilt, dass zwischen Grund- und
Sicherungsinstrument innerhalb einer Preisrisikokategorie Basisrisiken um so
eher akzeptiert werden können, je besser das organisatorische Umfeld des
Unternehmens in Bezug auf imperfekte Sicherungen ausgestaltet ist (Löw, 2004;
KPMG, 1995;
Prahl,
/Naumann, 2000; Kütter,
/Prahl, 2006; Naumann, T.
1995; Herzig,
/Mauritz, 1997a; Gebhardt, 1996).
2. Ausprägungsformen
von Bewertungseinheiten in der Praxis
Die kleinste Bewertungseinheit (Mikro-Bewertungseinheit) kann
man durch Verknüpfung von zwei gegenläufigen Geschäften konstruieren. So kann
beispielsweise eine Fremdwährungsforderung durch einen Devisenterminverkauf
oder den Kauf einer Währungsoption, ein festverzinsliches Wertpapier durch
einen payer-Zinsswap oder eine
einzelne Aktie durch einen Terminverkauf abgesichert werden (Prahl, /Naumann,
2000; Kütter,
/Prahl, 2006; KPMG, 1995;
Löw, 2004).
Die Zusammenführung mehrerer Instrumente, die der gleichen Preisrisikokategorie
unterliegen, zu einer Makro-Bewertungseinheit repräsentiert die Fortentwicklung
der Mikro-Bewertungseinheit. Handelsrechtlich ist die Zusammenführung von
sämtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen innerhalb einer Fremdwährung zu einer
Makro-Bewertungseinheit gängige Praxis. Analog dürften die Absicherung eines
Portefeuilles festverzinslicher Wertpapiere durch Zinsinstrumente und eines
Portefeuilles von Aktien durch den Verkauf von Aktienindexkontrakten
handelsrechtlich nicht zu beanstanden sein (KPMG, 1995).
Von Portfolio-Bewertungseinheiten wird gesprochen, wenn nicht
einzelne Transaktionen, sondern ganze Portfolien gegen Marktpreisänderungen
abgesichert werden (portfolio hedge).
Dabei treten an die Stelle der oben genannten transaktionsbezogenen Zuordnungsregeln
organisatorische Regelungen. Dazu gehört etwa die Abgrenzung von
Verantwortungsbereichen und der innerhalb der Profitcenter zu verantwortenden
Risiken durch eindeutige Definition von Hauptprodukt und hedge-Instrument. Bei der Portfolio-Bewertung werden – vereinfacht
dargestellt – sämtliche zum Portfolio gehörenden Instrumente mit dem Marktwert
bewertet, die gesamten positiven und negativen Bewertungsergebnisse miteinander
verrechnet, ein Verlustüberhang passiviert und ein Gewinnüberhang nicht berücksichtigt
(KPMG, 1995;
Krumnow, 2004;
Prahl,
/Naumann, T. 1991; Naumann, T.
1995).
V. Berichterstattung
über derivative Finanzinstrumente
Ohne spezifische gesetzliche Vorschriften hat sich in der
Praxis eine Berichterstattung über das Ausmaß und die Risiken von
bilanzunwirksamen Geschäften mit Finanzderivaten entwickelt. Auf Basis einer
Empfehlung des Bundesverbandes deutscher Banken, welcher sich auch der
Bundesverband der Deutschen Industrie angeschlossen hat, sollen ohne rechtliche
Verpflichtung zumindest die Nominalvolumina
(Kontraktvolumina) sowie die Summe der positiven
Marktwerte aus Finanzderivaten getrennt nach Instrumenten und Restlaufzeiten
offen gelegt werden (Ausschuß für
Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, 1995). Durch
diese Angaben wird ein Einblick in die Struktur
und die Adressenausfallrisiken des
Geschäfts mit Finanzderivaten ermöglicht. Eine Klassifikation nach externen
oder internen Kontrahentenratings gibt zusätzliche Informationen über das
Adressenausfallrisiko. Das Marktrisikopotenzial
soll nach einem weiteren Vorschlag des Bundesverbandes deutscher Banken durch
die Angabe stichtagsbezogener value-at-risk-Werte
offen gelegt werden (Ausschuß für
Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, 1996). Neben
diesen quantitativen Angaben wird nach § 289 II HGB eine qualitative
Berichterstattung in der Form verlangt, dass im Lagebericht (Lagebericht)
jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die
Gesellschaft und, sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der künftigen
Entwicklung von Bedeutung ist, auf die Risikomanagementziele und -methoden der
Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen
Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst
werden, sowie die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken und die
Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist,
eingegangen werden soll.
VI. Bilanzierung
und Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten nach IFRS/IAS und US-GAAP
1. Alleinstehende
derivative Finanzinstrumente
Die Bilanzierung und Bewertung von derivativen
Finanzinstrumenten ist international in IAS
39 und in SFAS 133 geregelt.
Unter den Anwendungsbereich von IAS 39 und SFAS 133 fallen nicht nur einzelne
derivative Finanzinstrumente wie Futures, forward
rate agreements, Swaps oder Optionen, sondern auch derivative Komponenten
von aufzuspaltenden zusammengesetzten Finanzinstrumenten wie etwa
Aktienanleihen oder Wandelschuldverschreibungen. Eine Aufspaltungspflicht ist
vorgesehen, wenn die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den
wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind, ein
eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete
Derivate die Definition eines derivativen Finanzinstruments erfüllt und das
gesamte strukturierte Instrument nicht erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert (fair value) bewertet wird (Löw, /Lorenz,
2005; Gebhardt,
/Naumann, T. 1999; Scharpf, 2000a).
Die von dem zusammengesetzten Finanzinstrument abzuspaltenden derivativen
Finanzinstrumente werden sodann nach den gleichen Grundsätzen behandelt wie die
übrigen derivativen Finanzinstrumente.
Der Rechnungslegung nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP
liegt die Auffassung zu Grunde, dass derivative Finanzinstrumente mit positivem
Marktwert Vermögensgegenstände und derivative Finanzinstrumente mit negativem Marktwert
Schulden sind, die nach dem Vollständigkeitsgebot als solche in der Bilanz
auszuweisen sind. Ihre Zugangsbewertung
erfolgt – wie für andere Vermögensgegenstände und Schulden auch –
erfolgsneutral zu Anschaffungskosten, die bei marktgerechten Konditionen dem fair value im Abschlusszeitpunkt
entsprechen. Im Rahmen der Folgebewertung
werden derivative Finanzinstrumente in der Bilanz immer zum beizulegenden
Zeitwert (fair value) angesetzt. Die
Differenz zu den vormaligen Buchwerten, d.h. die Veränderung des fair value, ist bei allein stehenden
derivativen Finanzinstrumenten erfolgswirksam in der Gewinn- und
Verlustrechnung der betreffenden Periode zu erfassen.
2. Hedge
accounting
Das Pendant zur Bildung von Bewertungseinheiten nach HGB
stellt das hedge accounting auf dem Gebiet der internationalen Rechnungslegung
dar. Durch die Regeln zum hedge
accounting sollen die Erfolgswirkungen aus Sicherungsgeschäften mit
derivativen Finanzinstrumenten in die Periode(n) verlagert werden, in der auch
die Erfolgswirkungen aus den gesicherten Grundgeschäften auftreten. Da sich
durch das hedge accounting die Regel
umgehen lässt, dass Veränderungen des fair
value des derivativen Finanzinstruments unmittelbar erfolgswirksam in der
GuV erfasst werden, sind an das hedge accounting
besonders restriktive Anforderungen gestellt worden, die nur in Ausnahmefällen
erfüllt sein werden. Neben einer extensiven Dokumentation der paarweisen
Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäften (micro-hedges) wird die Menge der zulässigen Kombinationen insbes.
durch das Erfordernis einer großen
Effektivität eingeengt. Effektivität bedeutet, dass nur solche derivativen
Finanzinstrumente als Sicherungsgeschäfte eingesetzt werden können, die die
Veränderungen beim Grundgeschäft mit Blick auf das gesicherte Risiko
voraussichtlich kompensieren. Während SFAS 133 keine Bandbreiten vorgibt,
verdeutlicht IAS 39, dass von Effektivität nur dann gesprochen werden kann,
wenn das Ergebnis in einer Bandbreite von 80% bis 125% liegt.
Beim fair value hedge
accounting werden Zeitwerte oder Komponenten von Zeitwerten der
bilanzierten Grundgeschäfte (Vermögenswerte oder Schulden) sowie von festen
Verpflichtungen (firm commitment)
durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten gesichert. In der Bilanz
werden derivative Finanzinstrumente hierbei weiterhin zum fair value ausgewiesen; die Veränderung des fair value wird – wie bei allein stehenden derivativen
Finanzinstrumenten – erfolgswirksam erfasst. Beim gesicherten Grundgeschäft
wird der Buchwert erfolgswirksam um die risikobezogene Wertänderung adjustiert,
so dass in der Gewinn- und Verlustrechnung der Periode nur aufgetretene
Ineffektivitäten wie etwa Veränderungen des Zeitwertes von Optionen
unkompensiert verbleiben.
Beim cash flow hedge
accounting werden Zahlungsströme fixiert, die aus vorhandenen Beständen
(z.B. variabel verzinslichen Geldaufnahmen) oder aus erwarteten Transaktionen
stammen, deren Eintreten wahrscheinlich (US-GAAP) oder sehr wahrscheinlich
(IFRS) ist. In der Bilanz werden als Sicherungsgeschäfte dienende derivative
Finanzinstrumente auch beim cash flow
hedge accounting zum fair value
ausgewiesen. Die Behandlung des Bewertungsergebnisses ist hierbei jedoch
differenziert: Der ineffektive Teil wird erfolgswirksam in der Gewinn- und
Verlustrechnung der Periode erfasst, während der effektive Teil erfolgsneutral
in einer gesonderten Eigenkapitalposition ausgewiesen wird. Die
Erfolgswirksamkeit des effektiven Teils tritt in der Periode ein, in der auch
das gesicherte Grundgeschäft die GuV berührt (Löw,
/Blaschke, 2005; Löw, /Lorenz,
2005).
VII. Bewertung
von Finanzinstrumenten zum fair value nach der EU-Fair-Value-Richtlinie
Die EU-Kommission hat am 27.9.2001 die
EU-Fair-Value-Richtlinie (Richtlinie 2001/65/EG) verabschiedet. Damit wurden
die Voraussetzungen für eine Anwendung der IFRS und eine Anpassung der
nationalen Rechnungslegung an internationale Vorschriften, die bei der
Bilanzierung von Finanzinstrumenten und im Speziellen von derivativen
Finanzinstrumenten einen fair-value-Ansatz verfolgen, geschaffen. Nach der
Fair-Value-Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bewertung
von Finanzinstrumenten zum aktuellen Marktwert (Fair Value)
mit der möglichen Einschränkung auf den Konzernabschluss zuzulassen oder
vorzuschreiben. Hierbei wird die fair-value-Bewertung
auf der Passivseite auf derivative sowie nur zu Handelszwecken gehaltene
Finanzinstrumente beschränkt. Als Aktivposten sind bis zur Endfälligkeit
gehaltene Finanzinstrumente sowie selbst vergebene Darlehen und Forderungen,
die nicht dem Handelsbestand zugeordnet werden, von dem fair-value-Ansatz ausgeschlossen. Veränderungen im fair value eines Postens sind nach der
Fair-Value-Richtlinie grundsätzlich ergebniswirksam in der GuV zu erfassen. Die
Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, dass Veränderungen im fair value von zur Veräußerung bereit
stehenden nicht-derivativen Finanzinstrumenten bis zur tatsächlichen
Realisierung ergebnisneutral in einer fair-value-Rücklage
ausgewiesen werden. Die Fair-Value-Richtlinie enthält außerdem Vorschriften zum
hedge accounting und zur Offenlegung.
Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsunternehmen. Durch das BilReG
wurde die Fair-Value-Richtlinie teilweise in deutsches Recht umgesetzt, indem
u.a. in § 285 HGB eine den IFRS vergleichbare Definition des fair value eingefügt wurde. Eine
weitergehende Umsetzung der Richtlinie bezüglich der Bewertung von
Finanzinstrumenten zum fair value
steht dagegen noch aus (Huthmann,
/Hofele, 2005; Hommel,
/Berndt, 2002; Kütter,
/Prahl, 2006).
VIII. Prüfung
Die Prüfung derivativer Finanzinstrumente ist schwierig, weil
die Instrumente immer komplexer werden, die Regeln zur Rechnungslegung nach
IFRS und US-GAAP kompliziert sind und die Beurteilung der betreffenden
Instrumente und Verfahren des Risikomanagements und Risikocontrollings
besondere Anforderungen stellt.
Der Abschlussprüfer muss über eingehende Kenntnisse der Geschäftstätigkeit sowie des wirtschaftlichen und
rechtlichen Umfeldes des Unternehmens verfügen (IDW PS 230). Im Rahmen der
Prüfung von Finanzderivaten gehört dazu ein sicheres Verständnis von Struktur,
Risikogehalt und Zwecksetzung der Geschäfte sowie der betreffenden
Geschäftsprozesse einschließlich des Risikomanagements und -controllings.
Kritische Prüfungsziele
sind bei Finanzderivaten regelmäßig die Vollständigkeit der Erfassung
sämtlicher Kontrakte und die Bewertung der einzelnen Positionen einschließlich
der Zulässigkeit der Bildung von Bewertungseinheiten nach HGB bzw. eines hedge accounting nach IAS 39 oder SFAS
133.
Im Rahmen des Prüfungsrisikomodells bedarf es zunächst der
Einschätzung des inhärenten Risikos. Das inhärente
Risiko aus Finanzderivaten kann beispielsweise von folgenden Faktoren
abhängen (International
Federation of Accountants (IFAC), 2004):
-
Wirkungsweise und Zweck der Geschäfte mit
Finanzderivaten;
-
Komplexität der eingesetzten Finanzderivate;
-
Einsatz von Finanzderivaten ohne Zahlungsvorgang bei
Eingehen der Geschäfte;
-
Erfahrung des Unternehmens mit Finanzderivaten;
-
Geschäfte mit embedded
derivatives (compound instruments,
strukturierte Produkte);
-
Abhängigkeit von Marktverhältnissen (z.B.
Volatilität);
-
Art des Handels (inländische/ausländische Börsen,
OTC).
Zur Einschätzung des Kontrollrisikos
von Abschlussaussagen über derivative Finanzinstrumente bedarf es zunächst der
Beurteilung des Kontrollumfeldes. Hierzu ist insbes. zu fragen, welche
Grundsätze für den Einsatz von Finanzderivaten gelten (Zwecke, zulässige
Instrumente, zulässige Geschäftspartner etc.), ob ein geeignetes Limitsystem
eingerichtet ist, inwieweit Funktionstrennung besteht und ob für eine
angemessene Überwachung und Berichterstattung gesorgt ist. Die Einschätzung des
Kontrollrisikos hängt im Übrigen maßgeblich davon ab, ob die Kontrollen
zweckmäßig sind, die Mitarbeiter ausreichend darüber informiert sind, eine
aktuelle, vollständige und inhaltlich zutreffende Information des Managements
über die abgeschlossenen Finanzderivate gewährleistet ist und inwiefern das
Management seinerseits (d.h. praktisch die Interne Revision) prüft, ob die
eingerichteten Kontrollen wie geplant wirksam sind (AICPA, 2005).
Im Rahmen der ergebnisorientierten
Prüfung (Einzelprüfungen und analytische Prüfungshandlungen;
Plausibilitätsbeurteilungen) werden die Prüfungsziele Vollständigkeit, Bestehen
und Eigentum bzw. Verpflichtung regelmäßig durch Bestätigungen der
Gegenparteien und die Auswertung der entsprechenden Vertragsunterlagen
abgedeckt. Soweit derivative Finanzinstrumente zum fair value zu bewerten sind und ihr fair value offen zu legen ist, kommt dessen Ermittlung besondere
Bedeutung zu. Die Einzelprüfung besteht dabei je nach Art des Derivats im
Vergleich mit Börsenkursen, mit von einzelnen Marktteilnehmern genannten Werten
und mit Werten, die aus der Anwendung entsprechender Bewertungsmodelle gewonnen
werden (International
Federation of Accountants (IFAC), 2004; AICPA, 2005).
Literatur:
Adams, J./Montesi, C. :
Major Issues Related to Hedge-Accounting, Norwalk 1995
AICPA, : AICPA
Professional Standards as of June 1, 2005, Vol. 1, New York 2005
Anstett, W. : Die
Bildung von Bewertungseinheiten bei Derivatgeschäften, in: BB 1998, S.
1523 – 1530
Arbeitskreis „ Externe
Unternehmensrechnung “ der Schmalenbach-Gesellschaft, : Bilanzierung von
Finanzinstrumenten im Währungs- und Zinsbereich auf der Grundlage des HGB, in:
DB 1997, S. 637 – 642
Ausschuß für
Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, : Bilanzpublizität von
Finanzderivaten, in: WPg 1995, S. 1 – 7
Ausschuß für
Bilanzierung des Bundesverbandes deutscher Banken, : Marktrisikopublizität, in:
WPg 1996, S. 64 – 66
Ballwieser, W./Kuhner,
C. : Rechnungslegungsvorschriften und wirtschaftliche Stabilität, Köln 1994
Beckmann, R. :
Termingeschäfte und Jahresabschluß, Köln 1993
Bertsch, A./Kärcher, R. :
Handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Derivaten und strukturierten
Produkten, in: Handbuch Derivativer Instrumente, hrsg. v. Eller, R. et al., 3.
A., Stuttgart 2005, S. 549 – 597
BFA, : Stellungnahme BFA
2/1993: Bilanzierung und Prüfung von Financial Futures und Forward Rate
Agreements, in: WPg 1993, S. 517 – 518
BFA, : Stellungnahme BFA
2/1995: Bilanzierung von Optionsgeschäften, in: WPg 1995, S. 421 – 422
BilReG, : Gesetz zur Einführung
internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der
Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz) vom 4.12.2004, BGBl. 2004 I S. 3166
Brackert, G./Prahl,
R./Naumann, T. : Neue Verfahren der Risikosteuerung und ihre Auswirkungen auf
die handelsrechtliche Gewinnermittlung – Ein Plädoyer für die Zulässigkeit von
imperfekten Mikro-Bewertungseinheiten auf modifizierter Mark-to-Market-Basis,
in: WPg 1995, S. 544 – 555
Breker, N. :
Optionsrechte und Stillhalterverpflichtungen im handelsrechtlichen
Jahresabschluß, Düsseldorf 1993
Deutsche Bank AG, :
Zinsmanagement mit modernen Finanzinstrumenten, Frankfurt am Main 2001
Epperlein, J./Scharpf,
P. : Anhangangaben im Zusammenhang mit sogenannten Finanzinnovationen, in: DB
1994, S. 1629 – 1636
Fitzner, V./Freiling,
A./Liedtke, J.-U. : Derivatepublizität deutscher Kreditinstitute, in: WPg 1997,
S. 177 – 193
Gebhardt, G. :
Berichterstattung deutscher Unternehmen über den Einsatz derivativer
Finanzinstrumente, in: WPg 1995, S. 609 – 617
Gebhardt, G. : Probleme
der bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten, in: BFuP 1996, S. 557 – 584
Gebhardt, G. :
Entwicklungen in der Berichterstattung über das Risikomanagement unter Einsatz
derivativer Instrumente bei deutschen Industrie- und Handelsunternehmen, in:
RIW 1997, S. 390 – 401
Gebhardt, G./Naumann, T.
: Grundzüge der Bilanzierung von Financial Instruments und von Absicherungszusammenhängen
nach IAS 39, in: DB 1999, S. 1461 – 1469
Göttgens, M. : Hedge
Accounting, in: BFuP 1995, S. 146 – 165
Göttgens, M./Prahl, R. :
Bilanzierung und Prüfung von Financial Futures und Forward Rate Agreements, in:
WPg 1993, S. 503 – 513
Happe, P. : Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung für Swapvereinbarungen, Düsseldorf 1996
Herzig, N./Mauritz, P. :
Grundkonzeption einer bilanziellen Marktbewertungspflicht für originäre und
derivative Finanzinstrumente, in: BB 1997a, S. 1 – 16
Herzig, N./Mauritz, P. :
Micro-Hedges, Macro-Hedges und Portfolio-Hedges für derivative
Finanzinstrumente: Kompatibel mit dem deutschen Bilanzrecht?, in: WPg 1997b, S.
141 – 155
Herzig, N./Mauritz, P. :
Ökonomische Analyse von Konzepten zur Bildung von Bewertungseinheiten: Micro-Hedges,
Macro-Hedges und Portfolio-Hedges – wünschenswert im deutschen Bilanzrecht?,
in: ZfBF 1998, S. 99 – 128
Hommel, M./Berndt, T. :
Transformation der Fair-Value-Richtlinie in deutsches Recht – Anmerkung zum
Umsetzungsvorschlag des DSR, in: BB 2002, S. 90 – 92
Hull, J. : Optionen,
Futures, und andere Derivate, 6. A., München u.a. 2006
Husch, R. : Bilanzierung
derivativer Finanzinstrumente, in: Einsatz von Finanzinnovationen in der
Versicherungswirtschaft, hrsg. v. Schwebler, R., Karlsruhe 1993, S. 265 – 299
Huthmann, A./Hofele, F. :
Teilweise Umsetzung der Fair Value-Richtlinie in deutsches Recht und Folgen für
die handelsrechtliche Bilanzierung, in: KoR 2005, S. 181 – 188
International Federation
of Accountants (IFAC), : Handbook of International Auditing, Assurance and
Ethics Pronouncements, New York 2004
KPMG, : Financial
Instruments, 2. A., Frankfurt am Main 1995
KPMG, : Derivatives and
Hedging Handbook, New York u.a. 1998
Krumnow, J. : Rechnungslegung
der Kreditinstitute, Kommentar zum deutschen Bilanzrecht unter Berücksichtigung
von IAS/IFRS, 2. A., Stuttgart 2004
Kütter, G./Prahl, R. : Die
handelsrechtliche Bilanzierung der Eigenhandelsaktivitäten von
Kreditinstituten, in: WPg 2006, S. 9 – 20
Löw, E. : Verlustfreie
Bewertung antizipativer Sicherungsgeschäfte nach HGB, in: WPg 2004, S.
1109 – 1123
Löw, E./Blaschke, S. :
Verabschiedung des Amendment zu IAS 39 Financial Instruments: Recognition and
Measurement – The Fair Value Option, in: BB 2005, S. 1727 – 1736
Löw, E/Lorenz, K. : Ansatz und
Bewertung von Finanzinstrumenten, in: Rechnungslegung für Banken nach IFRS,
hrsg. v. Löw, E., 2. A., Wiesbaden 2005, S. 415 – 604
Mauritz, P. : Konzepte
der Bilanzierung und Besteuerung derivativer Finanzinstrumente, Wiesbaden 1997
Menninger, J. :
Financial Futures und deren bilanzielle Behandlung, Frankfurt am Main 1993
Naumann, T. :
Bewertungseinheiten im Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1995
Oestreicher, A. :
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung von Zinsterminkontrakten, Düsseldorf
1992
Perlet, H./Baumgärtel,
M. : Zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten in der Versicherungswirtschaft,
in: Rechnungslegung – warum und wie. Festschrift für H. Clemm, hrsg. v.
Ballwieser, W./Moxter, A./Nonnenmacher, R., München 1996, S. 287 – 309
Prahl, R. : Bilanzierung
und Prüfung von Financial Instruments in Industrie- und Handelsunternehmen, in:
WPg 1996, S. 830 – 839
Prahl, R./Naumann, T. :
Zur Bilanzierung von portfolio-orientierten Handelsaktivitäten der
Kreditinstitute, in: WPg 1991, S. 729 – 739
Prahl, R./Naumann, T. :
Die Bewertungseinheit am Bilanzstichtag – und was dann?, in: ZBB 1994, S. 1 – 9
Prahl, R./Naumann, T. :
Financial Instruments, in: HdJ, Abt. II/10, hrsg. v. Wysocki,
K./Schulze-Osterloh, J., Köln 2000
Rat der Europäischen
Gemeinschaften, : Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27.9.2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG
des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten
Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen
Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (2001/65/EG), ABIEG, L 283, 27.10.2001,
S. 28 – 32
Rudolph, B. : Derivative
Finanzinstrumente – Entwicklung, Risikomanagement und bankenaufsichtsrechtliche
Regelungen, in: Derivative Finanzinstrumente, hrsg. v. Rudolph, B., Stuttgart
1995, S. 3 – 41
Scharpf, P. : Derivative
Finanzinstrumente im Jahresabschluß unter Prüfungsgesichtspunkten – Erfassung,
Abwicklung und Bildung von Bewertungseinheiten, in: BFuP 1995, S. 166 – 229
Scharpf, P. :
Bilanzierung von Financial Instruments nach IAS 39 (Teil I-IV), in: FB 2000a,
S. 125 – 137, S. 208 – 217, S. 284 – 292, S. 372 – 381
Scharpf, P. :
Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach dem Vorschlag der EG-Kommission, in:
DB 2000b, S. 629 – 634
Scharpf, P./Luz, G. :
Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht von Finanzderivaten, 2. A.,
Stuttgart 2000
Schmidt, C. : Hedge
Accounting mit Optionen und Futures, Zürich 1996
Staudt, A./Weinberger,
G. : Cross-Hedging von Währungsoptionen und deren bilanzielle Bewertung am
Beispiel von Devisentermingeschäften, in: WPg 1997, S. 44 – 62
Steiner, M./Meyer, F. :
Hedging mit Financial Futures, in: Handbuch des Finanzmanagements, hrsg. v.
Gebhardt, G./Gerke, W./Steiner, M., München 1993, S. 721 – 749
Steiner, M./Tebroke,
H.-J./Wallmeier, M. : Konzepte der Rechnungslegung für Finanzderivate, in: WPg
1995, S. 533 – 544
Steiner, M./Bruns, C. :
Wertpapiermanagement, 8. A., Stuttgart 2002
Wiedmann, H. : Die
Bewertungseinheit im Handelsrecht, in: Bilanzrecht und Kapitalmarkt.
Festschrift für A. Moxter, hrsg. v. Ballwieser, W./Böcking, H.-J./Drukarczyk,
J. et al., Düsseldorf 1994, S. 453 – 482
Wiedmann, H. :
Bilanzrecht, Kommentar zu den §§ 238 bis 342a HGB,2. A., München 2003
Windmöller, R./Breker,
N. : Bilanzierung von Optionsgeschäften, in: WPg 1995, S. 389 – 401
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