Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Aufgaben
II. Rechtliche
Grundlagen
III. Grundsätze
der Internen Revision
IV. Abgrenzungen
I. Begriff und Aufgaben
Das Institute of
Internal Auditors (IIA) definiert den Begriff der Internen Revision auf
folgende Weise: „ Internal Auditing is an independent, objective, assurance and
consulting activity designed to add value and improve an organization\'s
operations. It helps an organization accomplish its objectives by bringing a
systematic, disciplined approach to evaluate and improve effectiveness of risk
management, control and governance processes. “ (Institute of
Internal Auditors, 2000, S. 1) Der Internen Revision kommen zwei
Aufgaben zu:
1. Assurance
Es ist Aufgabe der Internen Revision, die Ordnungsmäßigkeit,
Effektivität, Sicherheit und Effizienz sämtlicher Aktivitäten aller
Unternehmensbereiche, einschließlich der vorhandenen internen Kontrollen, zu
gewährleisten und dazu beizutragen, dass (1) die Vermögenswerte des
Unternehmens gesichert, (2) ein verlässliches Rechnungswesen gewährleistet, (3)
die betrieblichen Abläufe wirtschaftlich gestaltet und (4) die
Unternehmensziele und Pläne eingehalten werden. Dies geschieht, indem die
Interne Revision Prüfungen durchführt.
Der Begriff der Prüfung ist dem Oberbegriff der Überwachung
zuzuordnen. Als Überwachung bezeichnet man eine spezifische Funktion im
Führungsprozess eines Unternehmens. Sie ist den Prozessen der Planung, der
Entscheidung und der Organisation nachgelagert. Die Überwachung stellt den
tatsächlich realisierten Istgrößen entsprechende, als Vergleichsmaßstab
dienende Sollgrößen gegenüber, um etwaige Abweichungen ermitteln und
analysieren zu können. Die Sollgrößen werden in Abhängigkeit von der verfolgten
Zielsetzung aus Ordnungsmäßigkeits-, Effektivitäts-, Risiko- oder
Effizienzkriterien abgeleitet. Je nachdem, ob die Überwachung in erster Linie
von Angehörigen des Unternehmens oder von unternehmensfremden Personen
vorgenommen wird, spricht man von interner
oder von externer Überwachung. Eine
Prüfung oder synonym Revision liegt
vor, wenn die Überwachung von prozessunabhängigen Personen durchgeführt wird.
Prozessunabhängige Personen sind in die von ihnen überwachten Vorgänge nicht
eingebunden und zeichnen für deren Ergebnisse nicht verantwortlich. Eine
Überwachung, die von prozessabhängigen Personen oder automatisiert vorgenommen
wird, wird hingegen häufig als Kontrolle bezeichnet (vgl. v. Wysocki,
K. 1988, S. 6).
Durch die Verwendung des Terminus der Assurance soll zum
Ausdruck gebracht werden, dass der Fokus der Prüfungstätigkeit der Internen
Revision nicht so sehr auf der vergangenheitsorientierten und reaktiven
Aufdeckung, sondern vielmehr auf der zukunftsorientierten und proaktiven
Vermeidung von Unkorrektheiten und Unwirtschaftlichkeiten liegen soll. Denn
Sicherheit existiert für die am Unternehmen interessierten Parteien nur
insoweit, als sie sich auf das einwandfreie Funktionieren der Prozesse im
Unternehmen verlassen können. Im Detail erfüllen die mit Hilfe der Prüfungen
der Internen Revision gewonnenen Informationen über etwaige Soll-Ist-Abweichungen
drei Funktionen (vgl. Ewert,
R./Wagenhofer, A. 2000, S. 340 ff.):
-
Fehlerbeseitigungsfunktion: Nur dann, wenn
Abweichungen und Fehler zu Tage gefördert werden, besteht die Möglichkeit,
diese auch noch im Nachhinein zu korrigieren.
-
Entscheidungsfunktion: Das durch die Überwachung
gewonnene Wissen erlaubt es, künftige Planungs- und Entscheidungsprozesse zu
verbessern sowie organisatorische und personelle Maßnahmen zu setzen, mit
deren Hilfe die betreffenden Abweichungen fortan verhindert werden sollen.
-
Verhaltenssteuerungsfunktion: Ist davon auszugehen,
dass in einem Unternehmen opportunistisch veranlagte Mitarbeiter bei
asymmetrischer Informationsverteilung tätig sind, kann i.d.R. nicht
ausgeschlossen werden, dass diese Verhaltensweisen an den Tag legen, die vor
allem ihren eigenen und nicht den Zielen des Unternehmens dienlich sind.
Unter derartigen Gegebenheiten hat die glaubwürdige Androhung von
Überwachungsmaßnahmen, die mit entsprechenden Sanktionen verbunden sind, zur
Folge, dass die Mitarbeiter schon im Vorhinein Verhaltensweisen planen
werden, die stärker im Einklang mit den Unternehmenszielen stehen.
Die Interne Revision entfaltet ihre verhaltenssteuernden
Wirkungen stets in Verbindung mit dem übrigen Beurteilungs- und Anreizsystem
des Unternehmens. Ihr Einsatz wird die Wirkung der anderen Komponenten des
Anreizsystems oftmals fördern und verstärken. Es sind aber durchaus auch
Situationen denkbar, in denen die Interne Revision die von den übrigen Anreizen
ausgehenden Einflüsse behindert und sich daher als dysfunktional erweist (vgl. Jung, M.R.P.
2001, S. 151 ff.).
Der ursprüngliche Prüfungsgegenstand
der Internen Revision bestand darin, dolose Handlungen der Mitarbeiter von
dezentral operierenden Unternehmen zu bekämpfen. Im Laufe der Zeit wurde ihr
Tätigkeitsfeld allerdings sukzessive erweitert (vgl. Janke, G.
1995, S. 183 ff.):
-
Financial Auditing: Unter dem Begriff des Financial
Auditing werden sämtliche Prüfungen zusammengefasst, die den Bereich des
Finanz- und Rechnungswesens
einschließlich der diesbezüglichen internen Kontrollen betreffen. Ihr Ziel
besteht darin, die Effektivität, Sicherheit und Effizienz der zum Finanz- und
Rechnungswesen zählenden Prozesse und Kontrollen sowie die formelle und
materielle Ordnungsmäßigkeit der Ergebnisse dieser Prozesse und Kontrollen (z.B.
Jahresabschlüsse, Kostenrechnung) zu gewährleisten.
-
Operational Auditing: Als Operational Auditing werden
diejenigen Prüfungen bezeichnet, welche die übrigen operativen
Unternehmensbereiche betreffen. Ihr Ziel besteht darin, die Effektivität,
Sicherheit und Effizienz der Prozesse und Kontrollen in den Bereichen
Forschung und Entwicklung, Materialwirtschaft, Produktion, Absatz, Logistik,
Informatik, Personalwesen und Verwaltung zu fördern.
-
Management Auditing: Der Terminus Management Auditing
wird zur Bezeichnung von Prüfungen verwendet, mit deren Hilfe die Leistungen
der Unternehmensleitung auf allen Ebenen beurteilt werden sollen. Ihr Ziel
besteht darin, die Effektivität, Sicherheit und Effizienz des Risiko
Managements sowie der übrigen Maßnahmen zu beurteilen, die von der
Unternehmensleitung im Hinblick auf die zu erreichenden Unternehmensziele
gesetzt werden.
Qualitäts-Audits und Umwelt-Audits stellen weitere
potenzielle Betätigungsfelder der Internen Revision dar. Qualitäts- und
Umwelt-Audits werden vielfach von Spezialisten außerhalb der Internen Revision
vorgenommen. Eine Eingliederung in die Interne Revision erscheint vor allem aus
Gründen der besseren Koordination als sinnvoll.
In der Internen Revision werden in erster Linie
Systemprüfungen, aber auch substanzielle Prüfungen durchgeführt. Mithilfe der Systemprüfung werden die Verarbeitungs-
und Kontrollverfahren untersucht, die bei der Bearbeitung der einzelnen
Sachverhalte angewendet werden. Im Gegensatz dazu beurteilt die substanzielle Prüfung das
Verarbeitungsergebnis selbst.
Unabhängig vom jeweiligen Prüfungsgegenstand und der zum
Einsatz gebrachten Prüfungsmethode ist im Hinblick auf den Prüfungsanlass zwischen Routine- und Spezialprüfungen zu
unterscheiden. Routineprüfungen
werden ohne besonderen Anlassfall aufgrund der Anordnungen des periodischen
Revisionsprogramms durchgeführt. Hingegen werden Spezialprüfungen von der Unternehmensleitung z.B. bei Verdacht
gesondert angeordnet.
2. Consulting
Zu den Aufgaben der Internen Revision zählt es auch,
Begutachtungs-, Beratungs- und Schulungsprojekte im Auftrag der
Unternehmensleitung durchzuführen. Die Übertragung von Consulting-Aufgaben ist
für das Unternehmen insoweit vorteilhaft, als dass sich dadurch das Know-how
der Internen Revision besser nutzen und sich ihre Akzeptanz in den übrigen
Bereichen steigern lässt. Allerdings sind damit auch Probleme verbunden: (1)
Consulting-Aufgaben gefährden die Unbefangenheit der Internen Revision, wenn
diese Vorschläge und Konzepte beurteilen muss, die von ihr selbst entwickelt
worden sind. (2) Consulting-Aufgaben beanspruchen die Ressourcen der Internen
Revision und führen u.U. dazu, dass diese in der Erfüllung ihrer
Assurance-Aufgaben beeinträchtigt wird.
II. Rechtliche Grundlagen
Für Banken ergibt sich die Verpflichtung zur Implementierung
angemessener Interner Kontrollen aus § 25a Abs. 1 Ziff. 2 KWG. Zudem wird gem.
§ 91 Abs. 2 AktG der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Errichtung eines
angemessenen Überwachungssystems zur Früherkennung von bestandsgefährdenden
Entwicklungen verpflichtet. Der Vorstand hat demnach für ein angemessenes
Risikomanagement und eine angemessene Interne Revision zu sorgen. Bei der
konkreten Ausgestaltung dieser Verpflichtungen ist auf die besonderen
Eigenschaften des Unternehmens, d.h. z.B. auf seine Größe und Branche,
Rücksicht zu nehmen. Diese Vorschrift gilt auch für große Gesellschaften mit
beschränkter Haftung. § 317 Abs. 4 HGB fordert, dass die Einhaltung der
Vorschriften des § 91 Abs. 2 AktG für amtlich notierte Aktiengesellschaften im
Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu beurteilen ist. Die entsprechenden
Ergebnisse sind gem. § 321 Abs. 4 HGB im Prüfungsbericht darzustellen.
III. Grundsätze der
Internen Revision
Die Interne Revision hat, um ihre Assurance- und Consulting-Aufgaben
erfüllen zu können, folgende Eigenschaften aufzuweisen (vgl. Institute of Internal Auditors 2000, S.
3):
1. Unabhängigkeit
und Unbefangenheit
Die Unabhängigkeit
der Internen Revision, d.h. ihre weitestgehende Freiheit von Einflussnahmen,
wird primär durch ihre organisatorische Stellung im Unternehmen gewährleistet.
Die Interne Revision ist demnach als Stabsabteilung zu konzipieren. Als solche
unterstützt und entlastet sie die Unternehmensleitung. Die Interne Revision
wirkt ausschließlich entscheidungsvorbereitend. Sie nimmt der
Unternehmensleitung grundsätzlich keine Entscheidungen ab und verfügt daher
auch über keinerlei Weisungsbefugnisse. Aus Gründen der Autorität und des
Rückhalts ist die Interne Revision in hierarchischer Hinsicht über den von ihr
geprüften Instanzen anzusiedeln. Eine Zuordnung zur obersten Leitungsebene ist
geboten. Möglich ist es z.B., die Interne Revision dem Vorstandsvorsitzenden,
dem Gesamtvorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied (z.B. Finanz- und
Rechnungswesen) zu unterstellen. Der Unterstellung unter den Gesamtvorstand ist
dabei allerdings der Vorzug zu geben, weil die Interne Revision auf diese Weise
am ehesten vor der Beeinflussung durch Einzelne geschützt werden kann.
Die Forderung nach Unbefangenheit
bezieht sich auf eine innere Haltung der Revisoren. Diese müssen ihre
Prüfungstätigkeiten frei von Rücksichtnahmen erfüllen können. Die
Unbefangenheit eines Revisors ist z.B. dann gefährdet, wenn er Bereiche
beurteilen muss, für die er ehemals als Manager verantwortlich gewesen ist.
Auch die Übertragung von Consulting-Aufgaben kann die Unbefangenheit der
Revisoren beeinträchtigen.
2. Eignung
und Gewissenhaftigkeit
Im Hinblick auf die geforderte Eignung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Interne Revision
insgesamt über die zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendigen Qualifikationen
und Informationen verfügt. Die anfallenden Aufgaben sind in einer den
individuellen Qualifikationen entsprechenden Weise auf die einzelnen Revisoren
zu verteilen, Schulungsmaßnahmen sind systematisch vorzunehmen und fehlende
Qualifikationen sowie Informationen sind rechtzeitig zu erwerben.
Die Gewissenhaftigkeit
der Aufgabenerfüllung macht es erforderlich, dass die Interne Revision ihr
gesamtes Aufgabengebiet plant, die geplanten Tätigkeiten korrekt ausführt und
dokumentiert und über die dabei erzielten Ergebnisse berichtet. Die für die
Planung, Durchführung und Berichterstattung der Internen Revision gültigen
Grundsätze werden im Revisionshandbuch zusammengefasst. Die Gewissenhaftigkeit
der Aufgabenerfüllung lässt sich zudem durch die Implementierung eines Qualitätssicherungsprogramms verbessern.
Dieses besteht sowohl aus Maßnahmen der begleitenden Beaufsichtigung der
Revisoren als auch aus vergangenheitsorientierten internen und externen
Überprüfungen ihrer Aktivitäten.
a) Planung
Die Planung der Prüfungstätigkeit der Internen Revision
erfolgt i.d.R. in zwei Stufen:
-
Grobplanung:
Im Rahmen der Grobplanung werden zunächst die von der Internen Revision
routinemäßig abzudeckenden Bereiche identifiziert und in einer Risiko- und Prüfungslandkarte
verzeichnet. Die vorzusehenden Prüfungshäufigkeiten sind das Ergebnis von
Risikoeinschätzungen. Grundsätzlich sollte jeder Bereich mindestens alle drei
bis fünf Jahre geprüft werden. Aus der Risiko- und Prüfungslandkarte sind in
der Folge periodische Revisionsprogramme abzuleiten. Diese fassen diejenigen
Routineprüfungen zusammen, die von der Internen Revision innerhalb eines
bestimmten Zeitraums zu erledigen sind. Die jährlichen Revisionsprogramme
werden mit den betroffenen Bereichen koordiniert. Die Genehmigung der
obersten Unternehmensleitung verleiht ihnen die nötige Autorität. Bei der
Erstellung der Revisionsprogramme ist zu beachten, dass der Internen Revision
ausreichende Zeit- und Personalreserven für allfällige Spezialprüfungen
verbleiben. Spezialprüfungen werden außerhalb der Grobplanung z.B. dann in
die Wege geleiten, wenn sich die Indikatoren des Frühwarnsystems auffällig
entwickeln.
-
Detailplanung:
Jede einzelne Prüfung ist in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht
zu planen. Im Rahmen der sachlichen
Planung werden die mit Hilfe der betreffenden Prüfung verfolgten Ziele
präzisiert, die Prüfungsgegenstände abgegrenzt und die erforderlichen
Prüfungsmethoden und Prüfungshandlungen festgelegt. Bei der zeitlichen Planung geht es um die
Festlegung der Abfolge der sachlich geplanten Prüfungshandlungen. Inhalt der personellen Planung ist die Verteilung
der geplanten Prüfungshandlungen auf die zur Verfügung stehenden Mitarbeiter.
Das Ergebnis der Detailplanung, das Prüfungsprogramm,
fasst zusammen, welcher Revisor wann welche Prüfungshandlungen auszuführen
hat.
b) Durchführung
Die Prüfungshandlungen sind wie geplant durchzuführen und zu
dokumentieren. Als Instrumente dienen z.B. Checklisten und Fragebögen. Die
Tätigkeit der Revisoren ist zudem begleitend zu beaufsichtigen und im
Nachhinein intern und extern, z.B. durch den Jahresabschlussprüfer, zu prüfen.
c) Berichterstattung
Nach Beendigung der Prüfungshandlungen hat die Interne
Revision ihre Feststellungen in einem Revisionsbericht zusammenzufassen. Dieser
Bericht enthält eine Aufstellung der entdeckten Unkorrektheiten,
Ineffektivitäten, Risiken und Ineffizienzen sowie Vorschläge, wie sich diese
beseitigen und fortan vermeiden lassen. Der Entwurf des Revisionsberichts ist
im Rahmen einer Schlussbesprechung
mit den betroffenen Bereichen und Personen zu erörtern. Im Bedarfsfall können
dann weitere, ergänzende Prüfungshandlungen vorgesehen werden. Die Endfassung
des Revisionsberichts ist schließlich an die oberste Unternehmensleitung zu
übermitteln. Sein Inhalt muss präzise, objektiv und konstruktiv sein.
IV. Abgrenzungen
1. Interne
Revision und Controlling
Abb. 1 stellt das Verhältnis zwischen Interner Revision und
Controlling grafisch dar (Küpper, H.-U.
1997, S. 451).
Abb. 1: Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Interner
Revision und Controlling
Das Aufgabengebiet des Controlling ist grundsätzlich
umfangreicher als das der Internen Revision, zumal es nicht nur mit
Überwachungs-, sondern insbesondere auch mit Planungs-, Informations-,
Organisations- und Führungsaufgaben bzw. mit deren Koordination befasst ist.
Aber auch im Hinblick auf die beiden Bereichen zukommenden Überwachungsaufgaben
sind Unterschiede festzustellen. Die Interne Revision ist als eine
weitestgehend unabhängige Institution im Unternehmen eingerichtet, die
sämtliche Aktivitäten und Unternehmensbereiche in mehr oder weniger großen
zeitlichen Abständen auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Effektivität, Sicherheit und
Effizienz prüft. Die Prüfungen betreffen dabei oftmals bereits vergangene
Vorgänge. Das Controlling wirkt hingegen in enger Zusammenarbeit mit den
Bereichen an den in die Zukunft gerichteten Informations- und Planungsprozessen
mit. Die von ihm durchgeführten Kontrollen erfolgen laufend und stehen in einem
engen Zusammenhang mit seiner Koordinationsfunktion.
Gemeinsamkeiten bestehen insoweit, als die Prüfungsergebnisse
zur proaktiven Systemverbesserung herangezogen werden und die Interne Revision
auch Consulting-Aufgaben erfüllt.
Zu den Aufgaben der Internen Revision gehört auch die Prüfung
des Controlling. Umgekehrt veranlasst das Controlling im Falle bedeutsamer
Soll-Ist-Abweichungen die Interne Revision zur Durchführung von
Spezialprüfungen.
2. Interne
Revision und Jahresabschlussprüfung
Die Aufgabengebiete der Internen Revision und der Jahresabschlussprüfung
überschneiden sich im Bereich des Financial Auditing, sodass die Tätigkeit der
Internen Revision für die Festlegung von Art, zeitlichem Ablauf und Umfang der
externen Prüfungshandlungen nützlich sein kann. Das Fachgutachten HFA 1/1988 des IDW betont in diesem Zusammenhang
allerdings die Eigenverantwortlichkeit des Jahresabschlussprüfers: „ Die
Ergebnisse von Prüfungseinrichtungen des Unternehmens oder des Konzerns
(Interne Revision) soll der Abschlussprüfer zur Kenntnis nehmen; er kann sie
bei der Bemessung des Prüfungsumfangs berücksichtigen. Sie können seine eigenen
Prüfungsfeststellungen nicht ersetzen ? “ (Institut der
Wirtschaftsprüfer/HFA, 1989, D II 7 Anm. 3). Gem. ISA (International Statement on Auditing)
610 der IFAC (International Federation of Accountants) hat der
Jahresabschlussprüfer, wenn er beabsichtigt, bestimmte Arbeiten der Internen
Revision zu verwenden, diese zu beurteilen und nachzuprüfen, um ihre Eignung
für seine Zwecke zu bestätigen. Die Beurteilung der Internen Revision hat sich
mit ihrer Unabhängigkeit, mit der Unbefangenheit und Eignung der eingesetzten
Revisoren und mit der Gewissenhaftigkeit der Revisionsarbeit zu befassen und
die Frage zu klären, ob die Beurteilungen der Internen Revision
aufrechterhalten werden können. Entspricht die Interne Revision den
Anforderungen, so kann der Jahresabschlussprüfer davon ausgehen, dass das
Control-Risiko gering ist, und seine eigenen Prüfungshandlungen entsprechend
reduzieren. Das Control-Risiko besteht darin, dass das interne
Überwachungssystem Fehler oder Unregelmäßigkeiten nicht zu verhindern bzw.
entdecken vermag. Bei sinnvoller Zusammenarbeit von Interner Revision lassen
sich ineffiziente Doppelprüfungen gleicher Sachverhalte vermeiden. Die
Zusammenarbeit kann sich dabei auf die Abstimmung von Prüfungsplänen, die
Durchführung gemeinsamer Prüfungsprojekte und den Austausch von Berichten und
Meinungen erstrecken.
Literatur:
Biegert, Hansjörg : Die
Revision im Spannungsfeld zwischen Lean-Management und Auditierung, in: Interne
Revision, Jg. 30, H. 6/1995, S. 289 – 299
Deutsches Institut für
Interne Revison e.V., : Prüfung des Risikomanagement durch die Interne
Revision, Frankfurt/M. 2000
Ewert, Ralf/Wagenhofer,
Alfred : Interne Unternehmensrechnung, Berlin, Heidelberg, 4. A., 2000
Horváth, Péter :
Controlling, München, 7. A., München
Institut der
Wirtschaftsprüfer/HFA, : FG 1/1988: Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von
Abschlußprüfungen, in: Wirtschaftsprüfung, Jg. 42, 1989, S. 9 – 19
Institute of Internal
Auditors, : Standards of the Professional Practice of Internal Auditing
(Entwurf), Altamonte Springs 2000
Janke, Günter : Der
Wandel der betriebswirtschaftlichen Überwachungsphilosophie – Resultat neuer
marktwirtschaftlicher Rahmenbedingungen, in: Interne Revision, Jg. 30, H.
4/1995, S. 181 – 189
Jung, Maximilian K. P. :
Die Steuerung von Unternehmen unter Berücksichtigung von dolosen Handlungen und
Kollusionen, Graz 2001
Königsmaier, Heinz : Der
optimale Prüfungszeitpunkt der Internen Revision, Berlin 1996
Küpper, Hans-Ulrich :
Controlling: Konzepte, Aufgaben und Instrumente, Stuttgart, 2. A., 1997
v. Wysocki, Klaus :
Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens, München, 3. A., 1988
Wirtschaftsprüferkammer,
: International Standards on Auditing: Autorisierte Übersetzung der
Verlautbarungen, Stuttgart 2000
|