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Outsourcing

1. Rechtliche und organisatorische Auslagerung von Funktionen auf externe, darauf spezialisierte Leistungsanbieter (Insourcer) als eine Art Fremdbezug, die auch eigene Tochtergesellschaften oder Beteiligungsunternehmen sein können. Als Insourcer kann naturgemäss auch eine andere Bank auftreten, was in der Praxis auch meist etfolgt: so ein auf Zahlungsverkehrs-, Wertpapierabwicklung usw. spezialisiertes Institut. Besondere Beachtung findet das Outsourcing-Entscheidungsproblem Eigenfertigung oder Fremdbezug bzw. Make-or-Buy seit jeher im Industriebetrieb, vor allem im Produktionsbereich hins. der Bereitstellung von Einsatzgütern und Endprodukten. Bei Banken sind insb. im Rahmen der Lean-banking-Diskussion und der Rückbesinnung auf Kernkompetenzen in den letzten Jahren verstärkt Auslagerungen einzelner Tätigkeitsbereiche erfolgt, wobei die öffentlich-rechtlichen und genossenschaftlichen Banken seit jeher im Gegensatz zu den privaten bestimmte Aufgaben auf Spitzeninstitute oder Verbundunternehmen übertragen konnten. Überwiegend werden innerbetriebliche Bankleistungen des internen Leistungsbereichs fremdbezogen, bspw. Fahrdienst, Kantinenservice, Informationsverarbeitung, Research. In jüngerer Zeit kommt es auch zum Outsourcing von Markt- oder solchen nahe kommenden Leistungen, etwa im Kreditgeschäft, Zahlungsverkehr, Wertpapiergeschäft u. a. Beim Outsourcing hat die Bank neben der Qualitätssicherung darauf zu achten, dass die externen Dienstleister Regeln des Bankgeheimnisses und Anforderungen des Datenschutzes wahren. Wegen der exponierten Stellung der Banken in der Volkswirtschaft können aus einem Verstoss gegen das Sicherheitsprinzip schwerwiegende Vertrauens- und Imageverluste resultieren. 2. Auch: Auslagerung. Nach MaRisk dürfen Banken teilweise oder vollständige Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen darf im Rahmen der Grundsätze nach $25a Abs. 2 KWG und unter Einhaltung diesbezgl. von der BaFin erlassener Regelungen vornehmen. Hins, der Auslagerung der internen Revision auf externe Personen oder auf die Konzernrevision sind zudem die betr. Bestimmungen der MaRisk zu befolgen.

 

 


 

 
 
 

 

 

 
 

 

 

 

 

Weitere Begriffe : Aufwendungen und Erträge, sonstige betriebliche | Technikfolgenabschätzung | Controlling