Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Stiftungsrechtliche
Forderungen
III. Steuerliche
Vorschriften
IV. Folgerungen
für Rechnungslegung und Prüfung
I. Begriff
Begibt sich ein Stifter unwiderruflich eines Vermögens, damit
aus dessen Erträgen ein bestimmter, durch den Willen des Stifters definierter
Zweck dauerhaft verwirklicht wird, so entsteht eine Stiftung. Ihre
Ordnungsgrundlagen sind in den §§ 80 – 88 BGB (eingehend Rawert, 1995)
und in den Stiftungsgesetzen der Länder normiert. Prototyp der Stiftung ist die
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Materiell-rechtlich ist die Stiftung
eine auf Dauer eingerichtete Verknüpfung der Wesenselemente Vermögen,
Zwecksetzung und nicht verbandsmäßiger Eigenorganisation. Die Stiftung hat
keine Mitglieder, sie gehört gewissermaßen sich selbst. In der Regel verfolgen
Stiftungen öffentliche, gemeinnützige Zwecke und sind deshalb steuerbegünstigt
(§§ 51 – 68 AO). Ansätze für eine betriebswirtschaftliche Theorie der Stiftung
finden sich in der deutschsprachigen Literatur nur vereinzelt (Carstensen, 2003;
Carstensen, 1998;
Wagner, F. W.
1997).
II. Stiftungsrechtliche
Forderungen
1. Stiftungsaufsicht
Zu ihrer Entstehung bedarf die Stiftung gem. § 80 BGB i.d.F.
v. 15.07.2002 der staatlichen Anerkennung
durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn die
dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch Ausschüttung von
Vermögenserträgen gewährleistet erscheint. Die bestehende Stiftung unterliegt
der Stiftungsaufsicht (eingehend Hof, 1999).
Stiftungsaufsicht ist Rechtsaufsicht und nicht Wirtschafts-, Fach- oder
Zweckmäßigkeitsaufsicht. Ihr steht ein Katalog abgestufter Maßnahmen zur
Verfügung; insbes. besitzt sie Unterrichtungs- und Prüfungsrechte.
2. Allgemeine
Vorschriften für die Verwaltung der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind verpflichtet, die Stiftung und
das Stiftungsvermögen ordnungsmäßig und wirtschaftlich zu verwalten; der
wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters ist oberste Richtschnur des
Handelns. Die „ Verwaltung “ betrifft
die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks. „ Ordnungsmäßige “ Verwaltung verbietet es,
Ausgaben zu leisten, die dem Zweck der Stiftung fremd sind.
3. Das
Gebot der Vermögenserhaltung
a) Die
Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Bestand
Zur Gewährleistung der dauerhaften Zweckerfüllung enthalten
alle Stiftungsgesetze das Gebot der Vermögenserhaltung. Die zentrale Vorschrift
lautet: „ Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand (ungeschmälert) zu
erhalten. “ Dies ist der wichtigste Grundsatz für die Verwaltung des
Stiftungsvermögens. Erhaltung des Stiftungsvermögens „ in seinem Bestand “ bedeutet Erhaltung des Stiftungsvermögens in
seinem wirtschaftlichen Wert und damit in seiner Ertragskraft. Dies schließt
den Ausgleich des allgemeinen Geldwert-/Kaufkraftschwundes ein. Erhaltung des
Vermögens in seinem wirtschaftlichen Wert ist somit Kaufkrafterhaltung des Vermögens. Kaufkrafterhaltung des Vermögens
bedeutet, dass am Ende einer Periode dieselbe Stiftungsleistung erbracht werden
kann wie am Anfang der Periode; stiftungsrechtliche Vermögenserhaltung ist reale Vermögenserhaltung. Sofern nicht
der Ausnahmefall der Verbrauchsstiftung,
deren Vermögen sich nach dem Willen des Stifters im Zeitablauf durch
Ausschüttung verzehren soll, vorliegt, gilt der Grundsatz der
Vermögenserhaltung uneingeschränkt (Carstensen, 1996a;
Carstensen, 1996b;
Carstensen, 1999;
vgl. auch IDW, 1997).
b) Maßnahmen
der Vermögenserhaltung
Maßnahmen der realen Vermögenserhaltung sind zunächst
Maßnahmen der Vermögensverwaltung (Carstensen, 2003;
Carstensen, 2005).
Diese verfolgt erstens das Ziel der Erwirtschaftung von Erträgen zur
Verwirklichung des Stiftungszwecks und zweitens das Ziel der
Vermögenserhaltung. Maßnahmen der Vermögenserhaltung liegen in
inflationsresistenten Anlageentscheidungen, die über nominale Wertzuwächse der
Kapitalanlagen zu einem Ausgleich der Geldentwertung führen. Dies schließt
entsprechende Vermögensumschichtungen ein, sofern der Stifter diese nicht
ausdrücklich ausgeschlossen hat (a.A. Hüttemann, 1998,
der Umschichtungen nur für zulässig hält, wenn sie vom Stifterwillen gedeckt
sind). Weiterhin ist wesentliches Instrument der Werterhaltung die Nichtausschüttung von Vermögenserträgen
(Thesaurierung, Admassierung) und
ihre Zuführung zum Stiftungsvermögen, um reale Wertverluste auszugleichen.
c) Reale
versus nominale Vermögenserhaltung
Aus dem steuerlichen
Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) wird ein grundsätzliches Verbot gefolgert,
Mittel zur „ Mehrung “ bzw. „ Bildung “ eines Vermögens einzusetzen (Kießling,
/Buchna, 2000; BFH, 1990;
Ausnahmen vgl. III.). Dies hat traditionell auf das Stiftungsrecht abgefärbt;
Vermögenserhaltung wird teilweise – abgeleitet vom Nominalwertprinzip – als Nominalwerterhaltung verstanden.
Demgegenüber haben Wagner/Walz (Wagner, F. W.
1997; Walz, 1997)
gezeigt, dass die Gültigkeit des Nominalwertprinzips steuerlich auf die Sphäre
der Einkommensermittlung beschränkt
bleibt und nicht die Einkommensverwendung
betrifft. Hüttemann (Hüttemann, 1998)
wiederum meint aus stiftungsrechtlicher
Sicht, aus dem Vermögenserhaltungsprinzip lasse sich keine Verpflichtung zur
Kaufkrafterhaltung ableiten, weil dies eine Abkehr vom Nominalwertprinzip
bedeute; die Forderung etwa im Stiftungsgesetz von Bayern nach einer „ sicheren
und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung “ reduziere den Grundsatz auf nominale
Werterhaltung. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Vermögensverwaltung, die
inflationäre Einflüsse außer Acht lässt, weder sicher noch wirtschaftlich ist.
Andererseits führt Hüttemann (Hüttemann, 1998,
Kritik an Carstensen) aus, im Falle
der Ertragsthesaurierung ginge es nicht um „ Vermögenserhaltung um ihrer selbst
willen “ , sondern darum, ob man auf eine gegenwärtige Zweckverwirklichung
zugunsten künftiger Aktivitäten verzichtet; Thesaurierung sei „ nur “ das Mittel,
um eine im Zeitablauf real gleich bleibende Stiftungsleistung zu ermöglichen.
Ökonomisch bedeutet dies aber nichts anderes als die Kaufkrafterhaltung des Stiftungsvermögens.
4. Die
Verwendung der Erträge für den Stiftungszweck
Einige Stiftungsgesetze schreiben vor, dass die Erträge des
Stiftungsvermögens ausschließlich „ für den “ oder „ entsprechend dem
Stiftungszweck “ zu verwenden sind. Teilweise wird hieraus ein stiftungsrechtliches
Admassierungsverbot abgeleitet. Dies ist ein Trugschluss, denn eine
Thesaurierung von Erträgen zur notwendigen
Werterhaltung des Stiftungsvermögens erfolgt stets für den Stiftungszweck; das
Vermögen insgesamt ist diesem gewidmet. Die Vorschrift besagt ausschließlich,
dass Erträge nicht für Zwecke, die dem Stiftungszweck fremd sind, ausgeschüttet
werden dürfen, und will im Übrigen eine grundlose
Thesaurierung ausschließen. Dies ist
insoweit die Vorgabe für Geschäftsführung, Rechnungslegung und Prüfung. Um eine
qualitative Frage, ob die Stiftung den Stiftungszweck innovativ oder
bürokratisch, gestalterisch oder formal erfüllt, handelt es sich nicht.
5. Rechnungslegung
und Prüfung
a) Rechnungslegung
Die Stiftungsgesetze verlangen in aller Regel die Vorlage
einer Jahres(ab)rechnung mit einer
Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
Die Mehrzahl der Stiftungsgesetze fordert ferner ausdrücklich eine laufende
ordnungsmäßige Buchführung. Für die übrigen Länder ergibt sich die
Buchführungspflicht aus der Notwendigkeit der Jahres(ab)rechnung bzw. aus der
Einhaltung der Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung (Carstensen, 1996a;
Carstensen, 1996b;
Orth, M.
1997; Orth, M.
1999; IDW, 1997).
Der Bezug auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist im Zusammenhang
mit der Verpflichtung der Stiftungsorgane zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung
zu sehen. Hieraus ergeben sich Ermessensbegrenzungen in der Rechnungslegung,
die sich aus der für Kaufleute geltenden Buchführungspflicht gem. § 238 I HGB
ableiten lassen. Das eröffnet den Rückgriff auf die kodifizierten Buchführungs-
und Bilanzierungsnormen des HGB in Verbindung mit der Rechtsprechung des BFH,
und eine Buchführung ist auch in steuerlicher Hinsicht ordnungsmäßig, wenn sie
den Grundsätzen des Handelsrechts entspricht (Scholtz, 1996,
§ 145 AO, Rz. 2). Orientiert sich die Buchführung der Stiftung an diesen
Grundsätzen, so ist sie ebenfalls in stiftungsrechtlicher Hinsicht
ordnungsmäßig, denn es gibt keine davon abweichenden Grundsätze ordnungsmäßiger
Stiftungsbuchführung. Weicht sie hiervon ab, ergeben sich Zweifel an der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im stiftungsrechtlichen Sinne. Diese
Überlegungen führen zu der Empfehlung, dass die Stiftung freiwillig für eine
Rechnungslegung nach den Vorschriften für alle Kaufleute des HGB optieren
sollte. Stiftungsorgane und Prüfinstanzen erhalten so Rechtssicherheit in Form einer objektivierten Geschäftsgrundlage
für eine ordnungsmäßige Ertragsermittlung und Ertragsverwendung. Zwar steht es
der Stiftung unter Beachtung der GoB frei, ob sie eine kameralistische oder
kaufmännische Buchführung anwendet; die Kameralistik weist aber entscheidende
Schwächen hinsichtlich der Bewertung der Vermögensgegenstände auf.
b) Prüfung
Sinn und Zweck der Rechnungslegung der Stiftung und deren
Prüfung sind die zentralen Forderungen der Stiftungsgesetze:
-
ungeschmälerte Bestandserhaltung des
Stiftungsvermögens in seinem Wert,
-
Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens nur zur
Erfüllung des Stiftungszwecks.
Diese binden Stiftungsverwaltung und Stiftungsbehörde
gleichermaßen.
Die Mehrzahl der Stiftungsgesetze sieht vor, dass die
Stiftungsbehörde die Stiftung durch Dritte, insbes. Wirtschaftsprüfer, prüfen
lassen kann; eine solche Prüfung befreit die Stiftungsbehörde von einer eigenen
Prüfung. Eine solche Prüfungspflicht kann auch in der Stiftungssatzung
vorgeschrieben sein.
III. Steuerliche
Vorschriften
1. Ordnungsmäßige
Geschäftsführung
Gemäß § 55 I Ziff. 1 AO dürfen Mittel der Stiftung nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwendung hat gem. § 55 I
Ziff. 5 AO zeitnah, d.h. spätestens in dem auf den Zufluss folgenden
Wirtschaftsjahr, zu erfolgen; nicht dem Gebot der zeitnahen Verwendung unterliegt
das Vermögen einschließlich etwaiger Umschichtungsgewinne (Anwendungserlass
2005 AO, Ziff. 28 zu § 55). Gemäß § 63 I und III AO muss die tatsächliche
Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des
Stiftungszwecks gerichtet sein, der Nachweis ist durch ordnungsmäßige
Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Vorschriften der
§§ 140 ff. AO über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sind zu beachten
(Anwendungserlaß 2005 AO, Ziff. 1 zu § 63). Diese Vorschriften ergänzen die
stiftungsrechtlichen Regelungen aus steuerlicher Sicht.
2. Vermögenserhaltung
durch Rücklagenbildung
Die zeitnahe Mittelverwendungspflicht findet steuerlich eine
Ausnahme in § 58 Ziff. 6 und 7 AO. Dabei betrifft Ziff. 6 lediglich den Ansammlungsvorgang
für eine spätere Mittelverwendung. Für das Erfordernis der Kaufkrafterhaltung
verbleibt im Wesentlichen Ziff. 7a), wonach die Stiftung von 1985 bis 1999 bis
zu 25% des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung
einer freien Rücklage zuführen konnte. Es ist zu bezweifeln, dass die Quote für
die Realkapitalerhaltung ausreicht (Carstensen, 1996a;
Carstensen, 1996b;
Carstensen, 2003).
Die von diesen Analysen angestoßene Diskussion führte zu dem Gesetz zur
weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.07.2000 (BGBl. S. 1034),
mit dem u.a. die Thesaurierungsquote des § 58 Ziff. 7a) AO von 25% auf 33%
angehoben wurde.
IV. Folgerungen
für Rechnungslegung und Prüfung
1. Vermögenserhaltung
und handelsrechtliche Rechnungslegung
a) Vermögenserhaltung
und Rechnungslegung nach den Vorschriften für alle Kaufleute
Die nach den handelsrechtlichen Vorschriften für alle
Kaufleute erstellte Bilanz erfüllt „ die Aufgabe, einen Vermögenszuwachs zu
ermitteln, der unter Ausschüttungsgesichtspunkten als überschüssig gelten darf “
(Moxter, 1984,
S. 157 f.). Es ist nicht die Ermittlung des Effektivvermögens als eines
potenziellen Preises, welcher Ausdruck des Ertragswertes ist, beabsichtigt. Die
Bilanz ist nicht für den Nachweis konzipiert, ob das Vermögen der Stiftung in
seinem Bestand ungeschmälert erhalten worden ist.
b) Vermögenserhaltung
und Rechnungslegung nach den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften
Nach § 264 II HGB hat der Jahresabschluss der
Kapitalgesellschaft unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft
zu vermitteln. Aber auch hier bleibt es Primäraufgabe der Ansatz- und
Bewertungsvorschriften, den vorsichtig bemessenen ausschüttbaren Gewinn zu
bestimmen (Moxter, 1986).
Auch der so erweiterte Jahresabschluss ist nicht in der Lage, den Nachweis über
die Erhaltung des Stiftungsvermögens führen zu können.
2. Die
Kapitalerhaltungsrechnung als Kriterium für die Vermögenserhaltung der
Stiftung
a) Das
Theorem des Dynamischen Gleichgewichts
Es ist gezeigt worden, dass Kaufkrafterhaltung des
Stiftungsvermögens nur dann erreicht wird, wenn der üblicherweise Jahr für Jahr
eintretende Inflationsverlust des bei Gründung der Stiftung eingebrachten
Ausstattungskapitals jeweils kompensiert wird, indem die jährliche Ausschüttung
regelmäßig nur dem Realertrag entspricht, während inflationsbedingte
Scheinerträge thesauriert werden. Nur dann entspricht die Kaufkraft der
ausgeschütteten Stiftungserträge am Periodenanfang auch derjenigen am
Periodenende; Stiftungsvermögen und ausgeschüttete Stiftungserträge befinden
sich über eine beliebig lange Gesamtperiode real im Gleichgewicht (Theorem des
Dynamischen Gleichgewichts). Mit Hilfe einer im Jahr der Stiftungsgründung
einsetzenden Modellrechnung wird mit den Messgrößen der jährlichen
Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere und der jährlichen Inflationsrate
die Zielvorgabe für die Erhaltung des Stiftungsvermögens geliefert. Diese führt
am Ende der Planperiode zu dem Inflationierungsfaktor für das
Ausstattungskapital der betrachteten Stiftung (Carstensen, 1996a).
b) Die
Entwicklung der Kapitalerhaltungsrechnung
Die Kapitalerhaltungsrechnung ist eine Momentaufnahme am Bilanzstichtag zur Beantwortung der Frage, ob die
Kaufkrafterhaltung des Stiftungsvermögens im Zeitablauf erreicht worden ist;
hier geht es – im Gegensatz zur Bilanz
– um die Frage des „ wirklichen “ Vermögenswerts. Ihre Entwicklung stellt sich
wie folgt dar:
Zunächst werden die einzelnen Vermögensposten zu Marktpreisen
bewertet. Dies geschieht bei börsennotierten Wertpapieren anhand der aktuellen
Kurse. Bei zinstragenden Wertpapieren erstellt man eine Eigenbewertung anhand
des aktuellen Marktzinses. Für die Bewertung von Immobilien wird man eine
gutachterliche Verkehrswertermittlung vornehmen (lassen). Damit werden die am
Bilanzstichtag im Stiftungsvermögen vorhandenen stillen Reserven offen gelegt. Hiervon werden die Verbindlichkeiten
(zu ihrem Rückzahlungsbetrag) abgesetzt. Der Saldo repräsentiert das zu
Marktpreisen bewertete Stiftungsvermögen oder – anders ausgedrückt – das reale
Stiftungskapital (Carstensen, 1996a).
c) Der
Vermögensvergleich
Für den Vermögensvergleich wird nunmehr das
Ausstattungskapital nach Maßgabe des Dynamischen
Gleichgewichts inflationiert; es ergibt sich das Zielkapital am Bilanzstichtag. Der Abgleich mit dem zu Marktpreisen
am Bilanzstichtag bewerteten Stiftungsvermögen beantwortet die Frage, ob das
Stiftungsvermögen „ in seinem wirtschaftlichen Wert “ erhalten worden ist.
d) Die
Abweichungsanalyse
Abweichungen beim Vermögensvergleich führen zu Zielvorgaben
für die folgende Periode. Die Abweichungen können sowohl in der
Vermögensverwaltung als auch in der Ausschüttungspolitik oder in der
Kombination beider Effekte begründet sein. Die Vermögensverwaltung wird daran
gemessen, ob sie die von der Umlaufrendite gesetzte Zielvorgabe erreicht hat.
Die Scheinertragsquote markiert die Zielvorgabe der Vermögenserhaltung. Die
Wahrung des Dynamischen Gleichgewichts
ist die Messlatte für die Prüfung, ob die Stiftungsorgane ihrer Verpflichtung
zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Stiftungsvermögens nachgekommen sind. Im
Zeitablauf wird man einen Korridor
akzeptieren können, innerhalb dessen das so bewertete Stiftungsvermögen um den
Idealpfad der realen Kapitalerhaltung oszilliert. Denn bei der punktgenauen
Bewertung zu Marktpreisen ist das in der Handelsbilanz verankerte
Vorsichtsprinzip ausgeschaltet; aus einzelnen Abweichungen sollte man keine
voreiligen Schlüsse ziehen.
3. Die
Position des IDW
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in den letzten
Jahren Verlautbarungen zur Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen
vorbereitet (Orth, M.
1997; IDW, 1997)
und schließlich die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) sowie den
IDW-Prüfungsstandard Prüfung von
Stiftungen (IDW PS 740) verabschiedet. Größeren Stiftungen wird hiernach
dringend nahegelegt, auf freiwilliger Grundlage ihre Rechnungslegung nach den
Grundsätzen einer kaufmännischen Bilanzierung auszugestalten, wobei zumindest
die Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches HGB (§§
238 – 263), die für alle Kaufleute Geltung haben, erforderlich sei. Unter dem
Aspekt, dass der Vorstand der Stiftung ihm nicht gehörendes Vermögen verwaltet,
empfiehlt das IDW weiterhin die Anwendung der für Kapitalgesellschaften
geltenden Bewertungsvorschriften des HGB, insbes. um die willkürliche Bildung stiller Reserven zu unterbinden, sowie für
mittelgroße und große Stiftungen (nach dem Merkmal der Bilanzsumme) die Anwendung
der erweiterten Gliederungs- und Erläuterungsvorschriften für
Kapitalgesellschaften.
Es begründet dies damit, dass auf andere Weise die Erhaltung
des Stiftungsvermögens aus der Rechnungslegung nicht erkennbar wird. Aus den
vorstehend unter Ziff. 1. und 2. genannten Gründen kann dieser Argumentation
nicht gefolgt werden.
4. Zur
Internationalisierung der Rechnungslegung
Die Internationalisierung des Wettbewerbs auf den Güter- und
Kapitalmärkten bewegt börsennotierte Unternehmen zu einer stärker anlegerorientierten
Rechnungslegung. Vor diesem Hintergrund ist § 292a HGB entstanden (befreiender
Konzernabschluss Befreiung von
Konzernabschlusserstellung z.B. nach US-GAAP
oder International
Financial Reporting Standards (IFRS)). Die damit angestrebte
Zielsetzung einer marktwertorientierten Rechnungslegung findet in etwa eine
Parallele in der Zielsetzung der Kapitalerhaltungsrechnung der Stiftung.
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