Inhaltsübersicht
I. Begriffsabgrenzung
II. Ausweis
von Wertpapieren im handelsrechtlichen Jahresabschluss
III. Bewertung
von Wertpapieren im handelsrechtlichen Jahresabschluss
IV. Prüfung
von Wertpapieren
I. Begriffsabgrenzung
1. Zivilrechtliche
Definition
Für den Begriff „ Wertpapier “ findet sich im deutschen
Zivilrecht keine einheitliche Legaldefinition. Allerdings hat sich in der h.M.
der weite Wertpapierbegriff durchgesetzt. Demnach handelt es sich bei einem
Wertpapier um „ eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft
ist, daß zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich
ist “ (Hueck,
/Canaris, 1986, S. 1). Bezogen auf ihre wirtschaftlichen Funktionen
lassen sich Wertpapiere in Papiere des Zahlungs- und Kreditverkehrs (z.B.
Scheck, Wechsel), Effekten und Kapitalmarktpapiere (z.B. Aktien,
Inhaberschuldverschreibungen) sowie Papiere des Güterumlaufs (z.B. Ladeschein)
unterteilen. Hinsichtlich der Art des in einem Wertpapier verbrieften Rechts
lassen sich folgende Unterscheidungen vornehmen: 1. schuldrechtliche
Wertpapiere (z.B. Inhaberschuldverschreibung, Wechsel, Scheck, Ladeschein); 2.
Mitgliedspapiere (z.B. Aktie, Kux, Interimsschein); 3. sachenrechtliche
Wertpapiere (z.B. Hypothekenbrief, Grundschuldbrief, Rentenschuldbrief).
Schließlich lassen sich Wertpapiere nach der Art der Geltendmachung des
Anspruchs systematisieren. Hierbei ist zwischen Inhaberpapier (z.B.
Inhaberschuldverschreibung, Inhaberaktie), Orderpapier (z.B. Namensaktie,
Interimsschein, auf den Namen lautende Investmentanteilscheine) sowie
Rektapapiere (z.B. Hypothekenbrief, qualifizierte Legitimationspapiere des §
808 BGB) zu unterscheiden.
2. Definition
nach dem Gesetz über den Wertpapierhandel
Eine eigenständige, wenngleich auch gesetzeszweckgebundene
Abgrenzung des Wertpapierbegriffs gibt das Gesetz über den Wertpapierhandel,
das seinerseits Bestandteil des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes von 1994
ist. Das WpHG wurde mit der Zielsetzung verabschiedet, den Markt für verbriefte
Geld- und Kapitalanlagen zu regeln und zu beaufsichtigen. In § 2 I WpHG wird
der Begriff „ Wertpapier “ in enumerativer Form beschrieben. Demnach sind Aktien,
Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine,
Optionsscheine, andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen
vergleichbar sind, sowie Anteilsscheine an Investmentfonds dann als Wertpapiere
einzustufen, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. Hierfür genügt
der Nachweis ihrer Fungibilität, d.h. Austauschbarkeit und
Zirkulationsfähigkeit. Rektapapiere (z.B. Namensschuldverschreibungen)
verfehlen wegen ihrer mangelnden Zirkulationsfähigkeit den
Fungibilitätsnachweis und somit die Wertpapiereigenschaft nach WpHG. Entgegen
zivilrechtlicher Abgrenzung ist es nicht erforderlich, dass die in § 2 I WpHG
genannten Titel urkundlich verbrieft sind. Sofern es sich nicht um Wertrechte
handelt, ist jedoch mindestens die Verbriefung als Sammel- oder Globalurkunde
notwendig, um die Wertpapiereigenschaft zu bestätigen (Assmann,
/Schneider, U.-H. 1999).
3. Wertpapiere
i.S.d. Bilanzrechts
Der dem deutschen Bilanzrecht zu Grunde liegende
Wertpapierbegriff lässt sich mit Blick auf bestimmte, als „ Wertpapiere “
bezeichnete Positionen in den gesetzlichen Gliederungsschemata konkretisieren.
Rechtsquellen sind das branchenübergreifende, für Kapitalgesellschaften
geltende Bilanzgliederungsschema des § 266 II HGB sowie die
branchenspezifischen Ausweisvorschriften für Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen (für Kreditinstitute § 7 RechKredV i.V.m. Formblatt 1
der RechKredV, für Versicherungsunternehmen §§ 7, 8 RechVersV i.V.m. Formblatt
1 der RechVersV). Gemäß § 266 II HGB sind für bestimmte Wertpapiere
eigenständige Bilanzpositionen vorgesehen (§ 266 II A. III. Ziff. 5. HGB
„ Wertpapiere des Anlagevermögens “ ; § 266 II B. III. Ziff. 3. HGB „ sonstige
Wertpapiere “ ). Hierbei handelt es sich um Inhaber- und Orderpapiere, die sich
durch ihre Übertrag- und Verwertbarkeit auszeichnen. Demzufolge sind unter die
Wertpapierabgrenzung des Handelsrechts folgende Kapitalmarkttitel zu
subsumieren: Aktien, Bundesanleihen, Pfandbriefe, Schatzanweisungen,
Kommunalobligationen, Investmentanteile, Industrie- und Bankobligationen,
Anteile an geschlossenen Immobilienfonds, Genussscheine,
Wandelschuldverschreibungen, Zero-Bonds, Gewinnschuldverschreibungen u.a. In
Anlehnung an den für Banken geltenden § 16 I Satz 1 RechKredV ist laut h.M.
auch ein Ausweis der commercial papers innerhalb der Wertpapierpositionen
zulässig (ADS, 1995,
§ 266 HGB). Des Weiteren sind trotz fehlender zivilrechtlicher
Wertpapiereigenschaft sammelverwahrungsfähige Wertrechte (z.B.
Bundesschatzbriefe) sowie certificates of deposit unter die
Wertpapierpositionen des § 266 II HGB zu subsumieren (Hoyos,
/Gutike, 2006). Zu den Wertpapieren des Umlaufvermögens sind darüber
hinaus noch die Finanzierungswechsel zu fassen, wobei hier die
Geldanlageabsicht nachzuweisen ist. Schließlich können auch abgetrennte Zins-
und Dividendenscheine den Wertpapieren des Umlaufvermögens zugeteilt werden
(alternativer Ausweis: „ sonstige Vermögensgegenstände “ ). Hingegen sind
zivilrechtlich als Wertpapiere einzustufende qualifizierte Legitimationspapiere
(z.B. Sparbuch) handelsbilanziell nicht als solche zu behandeln. Bezugsrechte
auf Aktien sind unter den Wertpapieren nicht selbstständig auszuweisen. Da sie
Bestandteil des Aktienstammes sind, sind sie mit diesen gemeinsam zu
bilanzieren.
Der für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute relevante
Wertpapierbegriff ist in § 7 RechKredV geregelt und trägt der
liquiditätsorientierten Bilanzgliederung Rechnung. In § 7 RechKredV werden als
Wertpapiere einerseits solche Titel angeführt, die stets die
Wertpapiereigenschaft erfüllen (z.B. Aktien, Investmentanteile, Optionsscheine).
Andererseits werden Titel beschrieben, die entweder börsenfähig (z.B.
Inhaberschuldverschreibungen, Inhaber- und Ordergenussscheine) oder gar
börsennotiert (z.B. Bezugsrechte) sein müssen, um als Wertpapier i.S.d.
RechKredV klassifiziert zu werden (Hartmann-Wendels,
/Pfingsten, /Weber, M. 2000). In Anlehnung an das Formblatt 1 der
RechKredV i.V.m. §§ 16, 17 RechKredV haben Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute ebenfalls bestimmte Wertpapiere gesondert
auszuweisen.
In den USA erfolgt die Bilanzierung und Bewertung von
Wertpapieren grds. nach SFAS 115 (Accounting
for Certain Investments in Debt and Equity Securities; US-GAAP).
Allgemein definiert SFAS 115.137 Wertpapiere als Anteile oder Beteiligungen an Vermögensgesamtheiten,
ganzen Unternehmen bzw. Gläubigerpositionen, sofern diese a) durch ein
herausgegebenes Inhaber- oder Namenspapier repräsentiert oder in einem
Verzeichnis festgehalten werden, b) an einer Börse gehandelt werden oder in der
Region, in der sie gehandelt oder herausgegeben werden, als Investitionsmedium
anerkannt sind, sowie c) einer Aktien-, Beteiligungs- oder
Schuldverschreibungsgattung angehören. Um in den Regelungsbereich dieser
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zu fallen, müssen Finanztitel die
genannten Kriterien erfüllen. SFAS 115 beschreibt ausschließlich den Ausweis
und die Bewertung von Gläubigerpapieren (z.B. öffentliche Anleihen,
Schatzanweisungen, Wandelschuldverschreibungen) einerseits und
Eigenkapitalpapieren (z.B. Stamm- und Vorzugsaktien, Aktienoptionen)
andererseits.
Hingegen behandelt die supranationale Regelung des IAS 39 (Financial Instruments: Recognition
and Measurement) die Bilanzierung, Bewertung sowie weitere Offenlegungen
von Finanzinstrumenten. Unter den Begriff
financial instrument werden financial assets, financial liabilities sowie
equity instruments gefasst. Eine konkrete Abgrenzung des Wertpapierbegriffs
erfolgt hier nicht, wobei Wertpapiere wie Aktien und Schuldverschreibungen
unter die financial assets subsumiert
werden.
II. Ausweis
von Wertpapieren im handelsrechtlichen Jahresabschluss
1. Ausweis
nach deutschem Bilanzrecht
Im deutschen Handelsrecht wird gem. § 266 II A. III. Ziff. 5.
und B. III. Ziff. 3. HGB bei der Bilanzierung von Wertpapieren zwischen
Wertpapieren des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens differenziert.
Entscheidend für die Zuordnung von Wertpapieren zum Finanzanlagevermögen ist,
dass sie gem. § 247 II HGB bestimmt sind, dauernd dem Unternehmen zu dienen,
d.h. zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt sind. Die Position „ Wertpapiere
des Anlagevermögens “ fungiert als Auffangbecken für solche Wertpapiere des
Finanzanlagevermögens, die nicht einer anderen Position des § 266 II A. III.
HGB zuzuordnen sind. Im Umkehrschluss sind Wertpapiere dem Umlaufvermögen
zuzuordnen, soweit sie nicht mit einer längerfristigen Kapitalanlageabsicht
gehalten werden. Sie werden unter die Sammelposition „ sonstige Wertpapiere “
gefasst, wenn es sich weder um Anteile an verbundenen Unternehmen noch um eigene
Anteile handelt. Bei den sonstigen Wertpapieren handelt es sich regelmäßig um
Titel, die zur kurzfristigen Liquiditätsreserve gehalten werden. Bereits
entstandene Zins- und Dividendenforderungen sind i.A. unter den sonstigen
Vermögensgegenständen auszuweisen. Da es bei Vermögensgegenständen des
Finanzanlagevermögens anders als beim Sachanlagevermögen keine von vornherein
erkennbaren Halte- oder Bindungsdauern gibt, kommt es bei der Beurteilung, ob
es sich bei dem betrachteten Wertpapier um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt,
auf die subjektive Halteabsicht des Kaufmanns an. Obwohl der einmal durch den
Kaufmann zum Ausdruck gebrachte Widmungsakt solange aufrecht zu erhalten ist,
bis eine Veränderung des Ausweises durch neue, nachprüfbare Umstände gerechtfertigt
erscheint, werden dem Bilanzierenden bilanzpolitische Spielräume eröffnet. Die
Umwidmung der Wertpapiere begründet für sich genommen keinen neuen Wertansatz.
Hinsichtlich der mit Wertpapieren in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und
Erträgen ist zu berücksichtigen, dass Abschreibungen auf Wertpapiere in der
Position „ Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des
Umlaufvermögens “ auszuweisen sind. Gewinne und Verluste aus Wertpapierabgängen
müssen in den „ sonstigen betrieblichen Erträgen “ bzw. „ sonstigen betrieblichen
Aufwendungen “ enthalten sein. Im Anhang sind gem. § 284 II Ziff. 1 HGB Angaben
über die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu machen. Sofern es
sich um schwer veräußerbare Wertpapiere handelt und in der Bilanz kein
entsprechender Vermerk gemacht wurde, ist im Anhang auf die eingeschränkte
Fungibilität der Titel hinzuweisen. Ebenfalls sind vollzogene Umwidmungen im
Anhang zu begründen, wenn es sich sowohl um eine wesentliche Änderung als auch
um eine Abweichung von der bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
handelt (Ellrott, 2006).
Des Weiteren ist die Entwicklung der Wertpapiere des Anlagevermögens im Anlagespiegel
gem. § 268 II HGB darzustellen.
2. Ausweis
nach international anerkannten Rechnungslegungsnormen
Nach den US-GAAP werden Wertpapiere gem. SFAS 115.6 – 12
entsprechend ihrer rechtlichen Natur und ihres Verwendungszwecks in drei
unterschiedliche Wertpapierklassen aufgeteilt und in Abhängigkeit ihrer Zuordnung
unterschiedlich ausgewiesen und bewertet: Werden Wertpapiere mit einer
Veräußerungsabsicht gehalten, sind sie den trading
securities zuzurechnen. Trading
securities werden stets im Umlaufvermögen gezeigt. Gläubigerpapiere, die
das bilanzierende Unternehmen bis zu ihrer Fälligkeit behält, werden als held-to-maturity securities eingeordnet,
die ihrerseits grds. im Anlagevermögen ausgewiesen werden. Alle Wertpapiere,
die weder den trading securities noch
den held-to-maturity securities
zuzuordnen sind, werden als available-for-sale
securities erfasst, die je nach Unternehmensstrategie im Umlauf- oder
Anlagevermögen zu bilanzieren sind. Trotz der Tatsache, dass bezüglich der
Eingruppierung der Wertpapiere in SFAS 115 keine expliziten Wahlrechte
eingeräumt werden, haben bilanzierende Unternehmen de facto die Möglichkeit,
mittels Ausnutzung der Unschärfen der Einteilungskriterien Bilanzpolitik zu
betreiben.
Die Kategorisierung der Wertpapiere in Anlage- und
Umlaufvermögen erfolgt nach der supranationalen Regelung in Abhängigkeit der
Restlaufzeit bzw. Haltedauer. So sind Wertpapiere in Anlehnung an IAS 1.57 im
Anlagevermögen auszuweisen, wenn sie eine Haltedauer oder Restlaufzeit von mehr
als zwölf Monaten haben. In Abgrenzung dazu sind Wertpapiere, die zu
Handelszwecken gehalten werden bzw. eine Restlaufzeit oder Haltedauer von weniger
als zwölf Monaten aufweisen, im Umlaufvermögen zu bilanzieren. Finanztitel des
Umlaufvermögens werden entweder in die Position „ Trade and other Receivables “ oder in „ Cash and Cash Equivalents “ gefasst.
III. Bewertung
von Wertpapieren im handelsrechtlichen Jahresabschluss
1. Bewertung
nach deutschem Bilanzrecht
Im deutschen Bilanzrecht gilt sowohl für Wertpapiere des
Umlaufvermögens als auch des Anlagevermögens das Anschaffungswertprinzip nach §
253 I Satz 1 HGB. Hiernach bilden die Anschaffungskosten
i.S.v. § 255 I HGB die Wertobergrenze für in der Bilanz auszuweisende
Wertpapiere. Die Anschaffungskosten für Wertpapiere setzen sich aus dem
Kaufpreis, den Anschaffungsnebenkosten abzüglich evtl.
Anschaffungspreisminderungen zusammen. Anschaffungsnebenkosten sind bei
Wertpapieren insbes. die Bankspesen, Provisionen und die Maklercourtage.
Zero-Bonds werden gem. HFA 1/1986 „ mit ihren Anschaffungskosten zuzüglich der
jeweils aufgrund der kapitalabhängigen Effektivzinsberechnung ermittelten
Zinsforderung aktiviert “ (HFA, 1986,
S. 249). Für die Ermittlung der Wertpapieranschaffungskosten sind die
Einzelbewertung, Durchschnittsbewertung, Gruppenbewertung sowie
Bewertungsvereinfachungsverfahren zulässig.
Wertpapiere des Anlagevermögens unterliegen dem gemilderten
Niederstwertprinzip gem. § 253 II Satz 3 i.V.m. § 279 I Satz 2 HGB. Hiernach
können auf Finanztitel des Anlagevermögens am Bilanzstichtag außerplanmäßige
Abschreibungen vorgenommen werden, sofern der beizulegende Wert des Wertpapiers
niedriger ist als sein bisheriger Buchwert und diese Wertminderung nicht von
dauerhafter Natur ist. Bei einer dauerhaften Wertminderung besteht dahingegen
die Verpflichtung, auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Der beizulegende
Wert entspricht bei marktgängigen Wertpapieren regelmäßig dem Börsenkurs. Die
Ermittlung des beizulegenden Werts nicht marktgängiger Finanztitel (sog. over-the-counter-Geschäfte) erfolgt
durch die Berechnung der Barwerte zukünftig erwarteter bzw. eintretender Cash
Flows (marking-to-model). Im Rahmen
des marking-to-model werden
kapitalmarkttheoretisch fundierte Bewertungsmodelle angewandt, die v.a. auf
Optionspreistheorien basieren (Hartmann-Wendels,
/Pfingsten, /Weber, M. 2000).
Wertpapiere des Umlaufvermögens unterliegen dem strengen
Niederstwertprinzip gem. § 253 III Satz 1, 2 HGB. Demnach besteht eine
Verpflichtung zur Abschreibung auf den am Bilanzstichtag festgestellten
Börsenkurs bzw. niedrigeren beizulegenden Wert.
Des Weiteren können von Nicht-Kapitalgesellschaften (außer
Banken und Versicherungen gem. §§ 340a, 341a HGB) gem. § 253 IV i.V.m. § 279 I
Satz 1 HGB in Ergänzung zu § 253 II, III HGB im vernünftigen Ermessen des
Kaufmanns liegende Abschreibungen auf Wertpapiere des Anlage- und
Umlaufvermögens angesetzt werden. Diese Ermessensabschreibung dient der Bildung
stiller Reserven zur Risikovorsorge. Darüber hinaus dürfen Wertpapiere gem. §
254 HGB auf einen sich aus steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen ergebenden
niedrigeren Wert abgeschrieben werden.
Im Zusammenhang mit der Wertaufholung ist zwischen den
Regelungen für Nicht-Kapitalgesellschaften und für Kapitalgesellschaften zu
differenzieren. Die Wertobergrenze für Wertaufholungen ist nach deutschem
Handelsrecht durch die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten
determiniert. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht ein
Zuschreibungswahlrecht. So können diese für den Fall, dass die Gründe für
vollzogene Abschreibungen nach §§ 253 II Satz 3, III, IV; 254 HGB nicht mehr
vorliegen, gem. §§ 253 V; 254 Satz 2 HGB eine entsprechende Zuschreibung
vornehmen. Dahingegen postuliert § 280 I HGB für Kapitalgesellschaften ein
Wertaufholungsgebot, sofern die Gründe für durchgeführte Abschreibungen nach §§
253 II Satz 3, III; 254 HGB nicht mehr bestehen. Das bis zur Einführung des
steuerrechtlichen Zuschreibungsgebots durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 bestehende faktische Zuschreibungswahlrecht des § 280 II HGB
läuft nunmehr leer.
2. Bewertung
nach international anerkannten Rechnungslegungsnormen
Nach SFAS No. 115 erfolgt die Bewertung von Wertpapieren in
Abhängigkeit ihrer Kategorisierung nach trading
securities, held-to-maturity
securities bzw. available-for-sale
securities. So werden trading
securities gem. SFAS 115.12 f. mit dem Fair Value
(dieser entspricht grds. dem Börsen- bzw. Marktpreis) bewertet. Sich aus der fair value-Bewertung ergebende
unrealisierte Gewinne und Verluste werden ergebniswirksam verrechnet. Für den
Fall, dass der fair value über den
Anschaffungskosten liegt, zeigt sich ein deutlicher Unterschied zur deutschen
Regelung, nach der unrealisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen.
Sofern der fair value jedoch
unterhalb der Anschaffungskosten liegt, entsprechen sich die US-amerikanische
und die deutsche Rechnungslegungsvorschrift, da in beiden Regelungskreisen eine
Abschreibung auf den niedrigeren Marktwert notwendig ist. Available-for-sale securities unterliegen gem. SFAS 115.12 f. grds.
der gleichen Bewertung wie die trading
securities, d.h. es erfolgt ein Ansatz zum fair value. Der Unterschied beider Wertpapierkategorien besteht
darin, dass die durch die Bewertung entstehenden unrealisierten Gewinne und
Verluste aus den available-for-sale
securities nicht ergebniswirksam ausgewiesen werden, sondern vielmehr
ergebnisneutral in einem gesonderten Eigenkapitalposten (unrealized holding gain or loss on securities) erfasst werden. Nur
bei dauerhaften Wertminderungen unterhalb der historischen Anschaffungskosten
wird von diesem Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung abgewichen. Held-to-maturity securities werden gem.
SFAS No. 115.7 mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Die sich
hierbei ergebenden unrealisierten Gewinne und Verluste werden nicht
ergebniswirksam berücksichtigt. Der Differenzbetrag zwischen dem Nennwert und
dem Anschaffungspreis (Agio, Disagio) wird ergebniswirksam auf die Laufzeit des
Finanztitels verteilt. Außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren fair value sind nur bei dauerhaften
Wertminderungen zulässig. Wertaufholungen sind bei dieser Wertpapierkategorie
nicht erlaubt. Für den Fall, dass der Bilanzierende eine Umwidmung eines
Wertpapiers in eine andere Wertpapiergruppe vornimmt, erfolgt die Bewertung
grds. zum fair value.
Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die
Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung sind kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem
Jahr 2005 dazu verpflichtet, einen Konzernabschluss nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen, welcher gleichzeitig gem. §
315a HGB befreiende Wirkung für die Aufstellung eines handelsrechtlichen
Konzernabschlusses hat. Die Bewertung von Wertpapieren erfolgt gem. IAS 39
ähnlich den Regelungen nach US-GAAP in Abhängigkeit ihrer Kategorisierung. Nach
IAS 39.45 ergeben sich die vier Kategorien: financial
assets at fair value through profit or loss; held-to-maturity investments; available-for-sale
financial assets sowie loans and
receivables. Die erstmalige Bewertung gem. IAS 39.43 erfolgt zum fair value
und – mit Ausnahme der Kategorie financial
assets at fair value through profit or loss – zuzüglich direkt
zurechenbarer Transaktionskosten. Für die Folgebewertung kommt gem. IAS 39.46
grds. der fair vlaue zum Ansatz.
Ausgenommen von einer fair value-Folgebewertung
und zu fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen sind held-to-maturity investments, loans
and recievables sowie solche Titel, für die kein zuverlässiger fair value ermittelt werden kann. Wertschwankungen
von gehaltenen als financial assets at
fair value through profit or loss klassifizierten Wertpapieren sind
erfolgswirksam zu erfassen, wogegen in Analogie zur Rechnungslegung nach
US-GAAP Wertschwankungen von available-for-sale
financial assets grds. erfolgsneutral erfasst werden und erst bei
nachhaltiger Wertminderung eine erfolgswirksame Erfassung erfordern. Eine
erfolgswirksame Umkehrung bei Wegfall der nachhaltigen Wertminderung ist gem.
IAS 39.69 nicht zulässig. Eine nachträgliche Umklassifizierung von Wertpapier
in oder aus der Kategorie der financial
assets at fair value through profit or loss ist gem. IAS 39.50 nicht
zulässig. Allerdings ist mit Aufnahme der eingeschränkten fair value-Option in IAS 39 nunmehr möglich, generell beim erstmaligen
Ansatz eine Einstufung in die Kategorie der financial
assets at fair value through profit or loss vorzunehmen, sofern die
Voraussetzungen gem. IAS 39.9 b) erfüllt sind. Wichtigste Maßgabe für die
Anwendung der fair value-Option ist
hierbei eine relevantere Informationsbereitstellung bei ihrer Ausübung.
IV. Prüfung
von Wertpapieren
1. Vorprüfung
Wird ein Großteil des Wertpapierbestands im zu prüfenden
Unternehmen selbst verwahrt, hat in der Vorprüfung zuerst eine Untersuchung des
Internen Kontrollsystems zu erfolgen. Hierbei wird der Abschlussprüfer insbes.
eruieren, ob das Wertpapierabwicklungssystem mit ausreichenden internen
Kontrollen ausgestattet ist. Des Weiteren können die bis zum Tag der Vorprüfung
getätigten Wertpapierkäufe und -verkäufe anhand entsprechender Auszüge sowie
die bis dahin vereinnahmten Wertpapiererträge überprüft werden.
2. Hauptprüfung
Die Hauptprüfung umfasst die Nachweis-, Ausweis- und
Bewertungsprüfung. Zur Prüfung des Nachweises sind bei fremd verwahrten
Wertpapieren die Depotauszüge der entsprechenden Wertpapierverwahrstellen mit
dem eigens vom zu prüfenden Unternehmen zu Inventarisierungszwecken geführten
Wertpapierbuch abzustimmen. In diesem Zusammenhang gilt es auch mittels
entsprechender Bestätigungen zu prüfen, ob die Wertpapiere evtl. zu
Sicherungszwecken verwendet werden. Sofern die Wertpapiere vom Unternehmen
selbst verwahrt werden, hat zum Prüfungszeitpunkt eine körperliche
Bestandsaufnahme zu erfolgen. Durch eine Rückrechnung kann dann der
Wertpapierbestand zum Bilanzstichtag ermittelt werden. Mit Hilfe von
Wertpapierbuch bzw. -kartei muss der AP sich einen Überblick darüber
verschaffen, ob die Zu- und Abgänge im Prüfungsjahr ordnungsgemäß erfasst
wurden. Sofern es sich um eine Vielzahl von Transaktionen handelt, wird er
zudem eine Wertpapierverkehrsprüfung durchführen.
Im Rahmen der Ausweisprüfung hat der AP zunächst zu
untersuchen, ob die Wertpapiere zulässigerweise im Anlage- oder Umlaufvermögen
bilanziert werden. Aufgrund der bereits dargestellten schwer objektivierbaren
Zuordnungskriterien für Wertpapiere ist der Prüfer hier grds. auf die
Begründungen der zu prüfenden Gesellschaft angewiesen. Die Halteabsicht als
Grundlage einer Zuordnung zum Anlagevermögen setzt allerdings voraus, dass das
Unternehmen imstande ist, die Bestände bis zur Fälligkeit im Portefeuille zu
halten. Im Rahmen der Prüfung muss deshalb erhärtet werden, ob die
Liquiditätslage bzw. die Zinsrisikoexposition der Unternehmung überhaupt mit
einer solchen Planung vereinbar ist. Grundlage hierfür können prospektive
Liquiditätspläne bzw. Zinsbindungsbilanzen sein (Kuhner, 1994).
Unproblematisch ist die Einordnung, wenn es sich um Beteiligungen und eigene
Anteile handelt. Während die Bilanzierung von Beteiligungen stets im
Anlagevermögen erfolgt (§ 266 II A. III. Ziff. 3. HGB), werden eigene Anteile
im Umlaufvermögen ausgewiesen (§ 266 II B. III. Ziff. 2. HGB). In einem
weiteren Schritt muss sich der AP einen Überblick darüber verschaffen, ob die
Wertpapiere den richtigen Einzelposititonen zugeteilt werden. Wertpapiere des
Anlagevermögens sind zunächst dahingehend zu untersuchen, ob sie entweder den Beteiligungen
oder den Anteilen an verbundenen Unternehmen zuzurechnen sind. In diesem
Zusammenhang sind für Beteiligungen die Kriterien des § 271 I HGB und für
Anteile an verbundenen Unternehmen diejenigen des § 271 II HGB zu Grunde zu
legen. Des Weiteren hat der AP die Ordnungsmäßigkeit der Darstellung der
Wertpapierentwicklung des Anlagevermögens im Anlagespiegel
abzustimmen. Bei Wertpapieren des Umlaufvermögens muss der Prüfer feststellen,
ob für eigene Anteile die Voraussetzungen der §§ 71, 71a – e AktG, § 33 GmbHG
vorliegen und ob eine Rücklage für eigene Anteile i.S.v. § 272 IV HGB besteht.
Für die Prüfung der Anteile an verbundenen Unternehmen des Umlaufvermögens sind
ebenfalls die Kriterien des § 271 II HGB einschlägig. Hinsichtlich des
Ausweises von mit Wertpapieren in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und
Erträgen hat der AP die ordnungsgemäße Zuordnung zu den relevanten
GuV-Positionen zu betrachten.
Im Rahmen der Bewertungsprüfung hat der AP zunächst das
Anschaffungswertprinzip zu berücksichtigen, womit die Wertobergrenze festgelegt
wird. Die Anschaffungskosten lassen sich u.a. aus den Kaufabrechnungen sowie
Zeichnungserklärungen entnehmen. Zwecks Niederstwerttest muss der Prüfer für
Wertpapiere des Umlaufvermögens das strenge und für Wertpapiere des
Anlagevermögens das gemilderte Niederstwertprinzip berücksichtigen. Sofern es
sich um marktgängige Wertpapiere handelt, muss der AP den bisherigen Buchwert
des Titels mit dem am Stichtag gültigen Börsen- oder Marktpreis vergleichen.
Bei nicht börsennotierten Finanzpapieren hat der Prüfer für die Ermittlung des
beizulegenden Stichtagswerts Barwertkonzeptionen zu Grunde zu legen (marking-to-model). Gemäß § 284 II Ziff.
3 HGB ist zu prüfen, ob im Anhang evtl. Veränderungen der Bewertungsverfahren
gegenüber dem Vorjahr erwähnt sind. Darüber hinaus ist eine evtl.
Wertaufholungspflicht abzustimmen.
3. Prüfung
von Wertpapieren nach ISA
Bezogen auf die Prüfung von Wertpapieren lassen sich keine
wesentlichen Unterschiede bezüglich der Vorgehensweise nach IDW PS 200, 201 auf
der einen und den entsprechenden supranationalen Prüfungsgrundsätzen nach ISA 200 auf der anderen Seite erkennen (International
Standards on Auditing (ISA). Für den Fall, dass das
Finanzanlagevermögen von wesentlichem Umfang für den JA ist, ist ISA 501.38 – 41
(Valuation and Disclosure of Long-term
Investments) einschlägig. Demnach muss sich der AP angemessene und
zufriedenstellende Informationen über den Ausweis und die Bewertung der
Finanzanlagen verschaffen. Auch diese Regelung steht im Einklang mit IDW
PS 200.
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Kroner, M. :
Bilanzierung und Bewertung von Wertpapieren nach SFAS No. 115, in: DB 1994, S.
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Kuhner, C. :
Geschäftszweckgebundene Bewertungskonzeptionen in der externen Rechnungslegung
von Unternehmen, Berlin 1994
Pellens, B. :
Internationale Rechnungslegung, 3. A., Stuttgart 1999
Selchert, F. W. :
Jahresabschlußprüfung der Kapitalgesellschaften, 2. A., Wiesbaden 1996
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