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Scheck

Bargeldloses Zahlungsmittel (Zahlungsverkehr) in gesetzlich genau vorgeschriebener Form, durch das der Inhaber eines Kontokorrentkontos oder Gehaltskontos seine Bank anweisen kann, den eingesetzten Betrag zu zahlen. Barschecks können ausgezahlt oder auf ein Konto des Einreichers bei der gleichen oder einer anderen Bank gutgeschrieben werden. Das Scheckrecht ist in einem besonderen Gesetz geregelt. Schecks können als Orderschecks (Orderpapiere) oder als Inhaberschecks (Inhaberpapiere)ausgestellt werden. Durch den Vermerk „ Nur zur Verrechnung" kann der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks untersagen, dass der Scheck in bar bezahlt wird. Der Bezogene (Bank) darf in diesem Fall den Scheck nur durch Kontogutschrift einlösen. Als Blankoscheck bezeichnet man einen Scheck, der vom Aussteller unvollständig (meist ohne Betrag) ausgefüllt worden ist, und bei dem die fehlenden Angaben durch den Schecknehmer zu ergänzen sind.

 

 


 

 
 
 

 

 

 
 

 

 

 

 

Weitere Begriffe : Kapitalismus | Goldwährung | Lineare Abschreibung