A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
wirtschaftslexikon wirtschaftslexikon
 
Wirtschaftslexikon Wirtschaftslexikon

 

wirtschaftslexikon online lexikon wirtschaftslexikon
   
 
     
wirtschaftslexikon    
   
    betriebswirtschaft
     
 
x

Scheck

Bargeldloses Zahlungsmittel (Zahlungsverkehr) in gesetzlich genau vorgeschriebener Form, durch das der Inhaber eines Kontokorrentkontos oder Gehaltskontos seine Bank anweisen kann, den eingesetzten Betrag zu zahlen. Barschecks können ausgezahlt oder auf ein Konto des Einreichers bei der gleichen oder einer anderen Bank gutgeschrieben werden. Das Scheckrecht ist in einem besonderen Gesetz geregelt. Schecks können als Orderschecks (Orderpapiere) oder als Inhaberschecks (Inhaberpapiere)ausgestellt werden.

Durch den Vermerk „ Nur zur Verrechnung" kann der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks untersagen, dass der Scheck in bar bezahlt wird. Der Bezogene (Bank) darf in diesem Fall den Scheck nur durch Kontogutschrift einlösen. Als Blankoscheck bezeichnet man einen Scheck, der vom Aussteller unvollständig (meist ohne Betrag) ausgefüllt worden ist, und bei dem die fehlenden Angaben durch den Schecknehmer zu ergänzen sind.




Schecks können nach den folgenden Merkmalen untergliedert werden, wobei jeder Scheck eine Kom­bination von Merkmalen aus diesen Kategorien umfasst.
(1) Privatschecks und Bankschecks: Die Bezeichnung   Privatscheck besagt, dass dieser Scheck von einer Privatperson, von einem Unternehmen o.Ä. (sog. Nichtbanken), nicht aber von einer Bank ausge­stellt ist. Dagegen ist Aussteller eines   Bankschecks stets ein Kreditinstitut. Im Auslandsgeschäft werden Bankschecks von den Banken im Auftrag von zahlungspflichtigen Importeuren ausgestellt und häufig auch in deren Auftrag direkt den zahlungsempfangenden Exporteur gegesandt.
(2) Orderschecks und Inhaber-(Überbringer)Schecks: Die Rechte aus einem  Orderscheck können nur durch Indossament des jeweils Berechtigten (zunächst des eingetragenen Scheckempfängers) sowie durch Übergabe des Schecks an einen Dritten übertragen werden. Ein  Inhaber-(Überbringer-)scheck ist dagegen an den jeweiligen Inhaber des Schecks zahlbar, der seine Berechtigung nicht durch eine ge­schlossene Kette von Indossamenten nachweisen muss.
(3) Barschecks und Verrechnungsschecks: Grundsätzlich kann ein   Barscheck von jeder Bank (d.h. von der bezogenen Bank oder von jeder anderen Bank), der er vorgelegt wird, eingelöst werden. Dage­gen ist die Barauszahlung von   Verrechnungsschecks untersagt, was bedeutet, dass Verrechnungs­schecks nur durch Verrechnung von Konto zu Konto gutzuschreiben bzw. einzulösen sind.

ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das in bestimmter Form ausgestellt, als Scheck bezeichnet werden und auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme lauten muß. Der S. ist eine besondere Form der Anweisung. Es darf nur auf eine Bank , Sparkasse oder bestimmte öffentliche Anstalten gezogen werden. Ein S. lautet z.B.: S.-Nr. ..., EUR 400, X-Bank Frankfurt. Zahlen Sie gegen diesen S. aus meinem Guthaben in Worten vierhundert Deutsche Mark an (Name) oder Überbringer, München 1.10.1986. Unterschrift des Ausstellers. Der S. ist zwingend bei Sicht zahlbar. Ein S., der im Land der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen 8 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der S. hat eine erhebliche Bedeutung für den bargeldlosen Zahlungsverkehr . Er hat sich vor allem seit dem 19. Jahrhundert von England aus international verbreitet. Das S.recht ist aufgrund der Genfer S.-rechtskonferenz von 1931 international weitgehend gleichartig geregelt, das deutsche S.-gesetz beruht darauf. Besondere S.-arten sind der Postscheck, der Travellerscheck, Barscheck, Verrechnungsscheck.

 

 


 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Schätzverfahren
 
Scheckabkommen