Inhaltsübersicht
I. Rechtliche
Grundlagen
II. Konzeption
des Anlagespiegels
III. Spalten
des Anlagespiegels
IV. Sonderprobleme
V. IFRS
VI. US-GAAP
I. Rechtliche
Grundlagen
In der Bilanz
oder im Anhang ist nach § 268 II Satz
1 HGB die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens sowie der
„ Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes “
darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungskosten
und Herstellungskosten
(Bruttomethode), die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des
Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen
in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen
des Geschäftsjahres sind nach § 268 II Satz 3 HGB entweder in der Bilanz
bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden
Aufgliederung anzugeben. Insbesondere durch die Bruttomethode sollen das
insgesamt im Anlagevermögen gebundene
Kapital, die Altersstruktur der Anlagen und die Entwicklung im abgelaufenen
Geschäftsjahr dargestellt werden. Zur Erstellung des Anlagespiegels sind mittelgroße
und große Gesellschaften, die als Kapitalgesellschaften oder als offene
Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft ohne natürliche Person als
mittelbarer oder unmittelbarer Vollhafter organisiert sind, sowie bestimmte publizitätspflichtige Unternehmen (§ 5 I
Satz 2 PublG) verpflichtet. Genossenschaften
sind gem. § 336 II HGB unabhängig von ihrer Größe zur Aufstellung eines Anlagespiegels verpflichtet. Für Kreditinstitute
und Versicherungsunternehmen besteht gem. §§ 340a, 341a HGB die Verpflichtung,
statt des § 266 II HGB die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und
anderen Vorschriften anzuwenden.
Neben der direkten Bruttomethode
waren nach § 152 I Satz 2 bzw. § 152 II Satz 2 AktG 1965 noch die sog. direkte
sowie die indirekte Nettomethode erlaubt. Bei der direkten Nettomethode bildete der Restbuchwert des Vorjahres den
Ausgangspunkt des Anlagespiegels.
Unter Berücksichtigung der auf das Geschäftsjahr entfallenden Abgänge, Zugänge,
Abschreibungen,
Zuschreibungen und Umbuchungen wurde der neue Restbuchwert ermittelt. Diese
Darstellungsform führte sodann zum sog. 7-Spalten-Schema. Nachteilig war, dass
bereits voll abgeschriebene, aber im Unternehmen noch vorhandene und genutzte
Vermögensgegenstände nicht mehr ersichtlich und im Übrigen auch Rückschlüsse
auf die Abschreibungspolitik kaum möglich waren. Bei der indirekten Nettomethode wurden die Gegenstände des Anlagevermögens bis zu ihrem Ausscheiden
aus dem Unternehmen mit ihren ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Endspalte der Bilanz
auf der Aktivseite ausgewiesen. Als Korrekturposten wurden demgegenüber die Abschreibungen
in Form von Wertberichtigungen auf der Passivseite in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Form
dargestellt.
II. Konzeption
des Anlagespiegels
1. Vertikale
Gliederung nach dem Bilanzschema
Für die vertikale Gliederung des Anlagespiegels gelten die gleichen Vorschriften wie für die
Gliederung des Anlagevermögens in der
Bilanz: Größenabhängige Erleichterungen gem. §§ 266 I S. 3 HGB bzw. 327 HGB
schlagen auf den Anlagespiegel durch.
2. Horizontale
Gliederung
Die horizontale Gliederung des Anlagespiegels ergibt sich aus § 268 II HGB, wonach ausgehend von
den gesamten Anschaffungs- und
Herstellungskosten die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des
Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen
in ihrer gesamten Höhe aufzuführen sind. Des Weiteren sind zu jeder
Bilanzposition der Buchwert zum Ende des Geschäftsjahres sowie nach § 265 II
HGB der entsprechende Vorjahreswert anzugeben. Eine zwingende Reihenfolge der
Bestandteile des Anlagespiegels sieht
§ 268 II HGB nicht vor. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht und anhand der
gesetzlichen Vorgaben bietet sich folgender Aufbau an (s. Abb. 1).
Abb. 1
III. Spalten
des Anlagespiegels
1. Kumulierte
Anschaffungs- und Herstellungskosten
In der ersten Spalte sind die gesamten historischen
Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Beginn des Geschäftsjahres zum Anlagevermögen zählenden
Vermögensgegenständen auszuweisen. Der Umfang der Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmt sich nach § 255 I und
II HGB.
2. Zugänge
Unter Zugang ist jede tatsächliche mengenmäßige Ausweitung
von Posten des Anlagevermögens bzw.
der Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen des Geschäftsbetriebes zu
verstehen. Ein Zugang kann grds. nur in dem Geschäftsjahr ausgewiesen werden,
in dem das Anlagevermögen tatsächlich
mengenmäßig erweitert worden ist. Zugangszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem
der Bilanzierende die wirtschaftliche
Verfügungsgewalt erlangt.
Die Zugänge des Geschäftsjahres sind vollständig mit ihren
gesamten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten auszuweisen, ohne Kürzung um die auf das Geschäftsjahr
entfallenden Abschreibungen.
Ein ungekürzter Ausweis ist ebenfalls notwendig, wenn auf Grund
steuerrechtlicher Vorschriften stille oder offene Rücklagen auf
Neuanschaffungen übertragen werden (z.B. nach R 35 EStR 1993, § 6b EStG).
Nachträgliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten als mengenmäßige Veränderungen
bereits im Anlagespiegel enthaltener Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
sind im Jahr ihres Anfalls ebenfalls als Zugänge zu behandeln. Bei späterer
Nachholung (z.B. auf Grund steuerlicher Außenprüfung) hat die Nachaktivierung
in Form der Zuschreibung zu erfolgen, da insoweit ein früher zu hoch
ausgewiesener Aufwand korrigiert wird (teilweise a.A. Biener,
/Berneke, 1986).
3. Abgänge
Unter Abgängen wird das mengenmäßige Ausscheiden von Vermögensgegenständen aus dem
Betriebsvermögen durch Verkauf, Tausch, Verschrottung, Entnahme oder aus einem
sonstigen Anlass, wie z.B. Untergang auf Grund höherer Gewalt, verstanden. Die
Aufstellung des Anlagespiegels nach dem Bruttoprinzip
bewirkt, dass die Abgänge in Höhe der gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten zu zeigen sind. Daher sind in
Fällen des Ausscheidens eines Vermögensgegenstandes aus dem Unternehmen die
historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen
und kumulierten Zuschreibungen, die auf diesen Vermögensgegenstand vorgenommen
worden sind, aus den entsprechenden Spalten zu eliminieren.
4. Umbuchungen
Bei Umbuchungen handelt es sich weder um Mengen- noch um
Wertänderungen, sondern lediglich um Ausweisänderungen innerhalb des
Anlagevermögens. Umgliederungen von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens in das Anlagevermögen oder umgekehrt können
gleichfalls als Umbuchung betrachtet oder aber auch als Zugang gebucht werden.
Umbuchungen beziehen sich wie die Zu- und Abgänge nur auf das jeweilige
Geschäftsjahr und werden in der Umbuchungsspalte mit positiven oder negativen
Vorzeichen gekennzeichnet. Aufgrund des Bruttoprinzips
sind die Umbuchungen mit den gesamten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten auszuweisen.
5. Zuschreibungen
Unter den Begriff der Zuschreibungen fallen werterhöhende
Korrekturen bereits bilanzierter Anlagegegenstände. Wegen des
Nominalwertprinzips kann es sich dabei in der Regel nur um Korrekturen früher
erfolgter außerplanmäßiger, daneben aber auch planmäßiger Abschreibungen,
insbes. zur Anpassung der Handels- an
die Steuerbilanz nach Betriebsprüfungen, handeln. Sonstige Nachaktivierungen
sowie nachträgliche Anschaffungs- und
Herstellungskosten werden nicht als Zuschreibungen, sondern als Zugänge
erfasst.
6. Abschreibungen
a) Kumulierte
Abschreibungen
Die Spalte „ kumulierte Abschreibungen “ umfasst sämtliche in
vorangegangenen Geschäftsjahren und im laufenden Geschäftsjahr angefallenen Abschreibungen
auf Vermögensgegenstände, die sich am Ende der Periode noch im Betriebsvermögen
befinden. Dabei ist der Begriff der Abschreibungen
weit zu fassen. Hierzu zählen sowohl die planmäßigen und außerplanmäßigen
handelsrechtlichen (§ 253 IV i.V.m. § 279 I HGB) als auch die steuerrechtlich
(§ 254 i.V.m. § 279 II HGB) zulässigen Abschreibungen
einschließlich übertragener steuerfreier Rücklagen (z.B. nach R 35 EStR 1993, §
6b EStG)
Alle Wertminderungen eines Vermögensgegenstandes sind,
aufgrund des bestehenden Bruttoprinzips,
bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Anlagevermögen unter den
kumulierten Abschreibungen
zu erfassen. Erst mit dem endgültigen Abgang erfolgt eine Verrechnung der bis
dahin aufgelaufenen Abschreibungen
mit den Anschaffungs- und
Herstellungskosten.
Um sowohl die Entwicklung der kumulierten Abschreibungen
als auch die Abschreibungen
des Geschäftsjahres zu zeigen, kann der Ausweis in einem sog. – separaten oder
in den Anlagespiegel zu integrierenden – Abschreibungsspiegel wie folgt
dargestellt werden (s. Abb. 2).
Abb. 2
b) Abschreibungen
des Geschäftsjahres
Neben den kumulierten Abschreibungen
sind die Abschreibungen des Geschäftsjahres nach § 268 II Satz 3 HGB entweder
in der Bilanz
bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden
Aufstellung anzugeben. Um Wiederholungen zu vermeiden und damit die
Übersichtlichkeit nicht leidet, ist es ratsam, die Angaben in den Anlagespiegel
zu integrieren.
Umstritten ist, ob mit den Abschreibungen
des Geschäftsjahres eine nur stichtagsbezogene Betrachtung verbunden ist oder
ob zwischen den „ Abschreibungen des Geschäftsjahres “ nach dem Anlagespiegel bzw. nach gesondertem
Ausweis und den Abschreibungen
in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 II Nr. 7a HGB Betragsidentität
besteht (so z.B. Richter, 1990;
IDW, 2006;
Förschle, 2003).
Bei einer nur stichtagsbezogenen Betrachtung (vgl. Küting,
/Haeger, /Zündorf, 1985) würden die Geschäftsjahresabschreibungen
auf Abgänge sowie die Vollabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter
fehlen, da hierbei nur die Abschreibungen
des Geschäftsjahres zu erfassen wären, die auf am Abschlussstichtag noch im
Anlagevermögen enthaltenen Vermögensgegenstände entfallen. Gegen diese
Auslegung spricht insbes., dass eine Abstimmung mit der GuV nicht mehr ohne
Weiteres möglich wäre.
c) Restbuchwert
zum Ende des Geschäftsjahres und zum Ende des Vorjahres
Nach § 265 II Satz 1 HGB ist die Angabe des Restbuchwertes
zum Ende des Vorjahres zwingend. Die Restbuchwerte sämtlicher Posten des
Anlagevermögens zum Ende des Geschäftsjahres ermittelt man aus der Queraddition
der vorstehend erläuterten Spalten des Anlagespiegels, indem die historischen
Anschaffungs- und Herstellungskosten um Zugänge und Zuschreibungen erhöht, um
Umbuchungen korrigiert und um Abgänge sowie kumulierte Abschreibungen
vermindert werden.
IV. Sonderprobleme
1. Geringwertige
Wirtschaftsgüter
Strittig ist die Behandlung der geringwertigen Wirtschaftsgüter.
Um bei erheblichem Bestand einen sicheren Einblick in die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Kapitalgesellschaft
zu gewähren, empfiehlt es sich, im Zugangsjahr zwar die Zugänge und in gleicher
Höhe die Abschreibungen
zu erfassen, aber weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen
in ihrer gesamten Höhe anzugeben (Biener,
/Berneke, 1986), bis bei Ablauf der mutmaßlichen Nutzungsdauer ein
Abgang erfasst wird.
2. Festbewertung
Festwerte nehmen bei der Darstellung der Entwicklung des
Anlagevermögens eine Sonderstellung ein. Der Festwert beruht auf der gesetzlichen Fiktion einer gleichbleibenden
Gütermenge zu einem gleichbleibenden Wert bei insgesamt nachrangiger Bedeutung.
Das Gesetz unterstellt, dass sich während der Geltungsdauer des Festwertes die
Mengen- und Wertschwankungen des Festwertes
ausgleichen. Festwerte werden
ermittelt, indem die ursprünglichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten um einen den durchschnittlichen Wertverzehr
widerspiegelnden Wertigkeitsabschlag gemindert werden. Der so ermittelte Wert
stellt die gesamten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten i.S.v. § 268 II Satz 2 HGB dar. Solange der Festwert unverändert beibehalten wird,
sind daher im Anlagespiegel diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten
auszuweisen. Die regelmäßigen Aufwendungen zur Instandhaltung und Ergänzung der
Festmengen stellen daher Aufwand der
betreffenden Abrechnungsperioden dar und sind in der GuV zu erfassen. Eine Anpassung des Festwertes an wesentlich geänderte Verhältnisse kann sich als Folge
der körperlichen Bestandsaufnahme ergeben. Erhöhungen eines Festwertes sind grundsätzlich als
Zuschreibungen zu behandeln, da insoweit ein in früheren Jahren zu hoch
ausgewiesener Aufwand kompensiert
wird, es sei denn, die Erhöhung beruht auf tatsächlichen Mengenerweiterungen
des Geschäftsjahres. In diesem Fall sind sie als Zugänge zu behandeln.
Umgekehrt handelt es sich bei der Verringerung eines Festwertes entsprechend um Abschreibungen,
es sei denn, dass im Berichtsjahr Abgänge stattgefunden haben.
V. IFRS
Die vertikale Mindestgliederung ergibt sich nach IAS 1.68 wie
folgt:
1.
Property, Plant
and Equipment (Sachanlagevermögen);
2.
Intangible Assets (immaterielle Vermögensgegenstände);
3.
Financial Assets
(Finanzanlagen, außer nach Equity-Methode bewertete Beteiligungen);
4.
Accounted for
using the Equity Method (nach der Equity-Methode bilanzierte
Finanzanlagen).
Die Angaben zum Anlagevermögen sind inhaltsgleich für
Intangible Assets in IAS 38.118 und für Property, Plant, Equipment in IAS 16.73
geregelt. Gemäß IAS 16.73 sind für jeden gebildeten Posten des Sachanlagevermögens
der Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen
zu Beginn und Ende der Periode (IAS 16.73d), die Entwicklung des Buchwertes
während des Geschäftsjahres unter gesonderter Angabe der Zugänge, Abgänge (auch
Vermögenswerte, die nach IFRS 5 als held
for sale oder als Bestandteil einer discounted
operation qualifiziert werden), Zugänge aufgrund von Unternehmenszusammenschlüssen,
Wertminderungen aufgrund von außerplanmäßigen Abschreibungen,
Zuschreibungen, Abschreibungen,
sowie sonstige Bewegungen (IAS 16.73e) anzugeben. Diese nach IAS 16.73e
vorgesehene Überleitung des Buchwertes von der Anfangs- zur Schlussbilanz
entspricht einem Anlagespiegel nach der sog. indirekten Nettomethode. Da jedoch auch der handelsrechtliche Anlagespiegel gem. § 268 II HGB grds.
die nach IFRS vorgesehenen Angaben enthält, kann für einen IFRS-Abschluss auch
diese Form der Darstellung beibehalten werden.
VI. US-GAAP
Nur für börsennotierte Unternehmen ergibt sich eine zwingende
vertikale Gliederung, und zwar abhängig vom Wirtschaftszweig. Für Handel und
Industrie sieht diese gem. Rule 5 – 02 Regulation S-X wie folgt aus:
1.
Other
Investments (Finanzanlagen und nicht betriebsnotwendige Sachanlagen);
2.
Property, Plant
and Equipment (Sachanlagen);
3.
Intangible
Assets (Immaterielle Vermögenswerte).
Die kumulierte Abschreibung (depreciation/amortization; Abschreibungen)
wird entweder in der Bilanz
aktivisch ausgewiesen (Bruttomethode) oder es wird in den Notes eine Analyse
der Abschreibung der Periode und eine vertikale Gliederung des kumulierten
Abschreibungskontos nach Hauptklassen empfohlen.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentierung zu § 268 HGB, 6. A., bearb. v.
Forster, K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Berger,
A./Schmidt-Wendt, D. : Kommentierung zu § 268, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar,
hrsg. v. Berger, A./Ellrott, H./Förschle, G. et al., 5. A., München 2003
Biener, H./Berneke, W. :
Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf 1986
Budde, W. D./Förschle,
G. : Ausgewählte Fragen zum Inhalt des Anhangs, in: DB 1988, S. 1457 – 1465
Döbel, K. : Leitfaden
für die Erstellung des Anhangs von Kapitalgesellschaften, in: BB 1987, S. 512
Dörner, D./Hayn,
S./Knop, W. : Kommentierung zu § 268, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg.
v. Küting, K./Weber, C. P., 4. A., Bd. Ia, Stuttgart 1995
Förschle, G. :
Kommentierung zu § 275 HGB in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Ellrott,
H./Berger, A./Förschle, G., 5. A., München 2003
Gnam, A./Federmann, R. :
Handbuch der Bilanzierung, Freiburg ab 1960
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
I, 13. A., Düsseldorf 2006
Küting, K./Haeger,
B./Zündorf, H. : Die Erstellung des Anlagengitters nach künftigem Recht, BB
1985, S. 1948 – 1957
Richter, M. : Das
Sachanlagevermögen, in: HdJ, hrsg. v. v. Wysocki, K./Schulze-Osterloh, J., Köln
1990, Abt. II/1
Wiedmann, H. :
Bilanzrecht, München 1999
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