Inhaltsübersicht
I. Gegenstandsbestimmung
von Verwaltungskosten
II. Verwaltungskosten
im internen Rechnungswesen
III. Verwaltungskosten
im externen Rechnungswesen
IV. Zusammenfassung
I. Gegenstandsbestimmung
von Verwaltungskosten
Das Verwalten ist eine Grundfunktion von Unternehmen.
Insbesondere aufgrund der fortschreitenden politischen, rechtlichen und
technischen Komplizierung des Wirtschaftsgeschehens sowie aufgrund wachsender
Betriebsgröße, Konzernierung und Internationalisierung ist eine Zunahme der
Verwaltungstätigkeit festzustellen. Als Folge sind die Verwaltungskosten in
vielen Unternehmen stark angestiegen. Der Anteil der Verwaltungskosten kann
u.U. 50% der Gesamtkosten erreichen, wobei der Umfang von Branche, Größe sowie
Organisationskonzept des Unternehmens abhängt (Seicht, 1993).
„ Je nach dem Inhalt des gewählten Begriffes der \'Verwaltung\' wird man unter
\'Verwaltungskosten\' sehr Verschiedenartiges verstehen können “ (Seicht, 1993,
Sp. 2085). Während bei enger Begriffsfassung hierunter nur die Kosten der
zentralen Bürotätigkeit gezählt werden, können bei weiterer Auslegung des
Begriffs auch die Kosten der Unternehmensführung einbezogen werden. Bei sehr
weiter Begriffsfassung werden unter Verwaltungskosten auch die Kosten der
Werks- und Betriebsleitungen einschließlich der Kosten der entsprechenden
Hilfsdienste verstanden.
Zur Wesensklärung von Verwaltungskosten ist zwischen der
leistungsbezogenen realwirtschaftlichen und der rahmengebenden, insbes.
informationswirtschaftlichen Ebene des Unternehmens zu unterscheiden. Auf der
realwirtschaftlichen Ebene liegen die Prozesse der Leistungserstellung und
-verwertung sowie der leistungsbezogenen Forschung und Entwicklung. Der realwirtschaftliche
Leistungsprozess wird durch einen rahmengebenden Prozess begleitet, der zum
einen unmittelbar in den Leistungsbereichen angesiedelt ist (z.B. als
Verwaltungstätigkeiten in Produktion, Vertrieb, Beschaffung und Lagerwesen),
zum anderen in separierten Verwaltungsstellen (wie z.B. Rechnungswesen,
EDV-Abteilung oder Kommunikationsdienste) erbracht wird.
Verwaltungskosten können auch kategorisiert werden, indem
Verwaltung zum einen als Funktion und zum anderen als Institution verstanden
wird. Funktional gesehen sind Verwaltungskosten die Kosten der den
Leistungsprozess flankierenden Aktivitäten, wie Planung, Steuerung, Kontrolle,
Koordination, Informationsbeschaffung, -verarbeitung, -übermittlung und
-dokumentation, institutional betrachtet handelt es sich um die Kosten, die in
den nicht unmittelbar in den Leistungsprozess integrierten
Organisationseinheiten anfallen. Das Spektrum reicht von der Geschäftsleitung
über Bereichs- und Abteilungsleitungen bis zu rahmengebenden
Funktionsabteilungen, wie z.B. Rechnungswesen oder EDV (Seicht, 1993).
II. Verwaltungskosten
im internen Rechnungswesen
1. Kostenarten
und Kostenstellen des Verwaltungsbereichs
Um das komplexe Gebilde der Verwaltungskosten zielorientiert
gestalten zu können, ist eine entsprechende Abbildung durch die Kostenrechnung
erforderlich. Ein erster Einblick wird durch die Kostenartenrechnung geboten,
indem verdeutlicht wird, durch welche Art von Faktorverbräuchen die
Verwaltungskosten entstanden sind. Grundsätzlich ist dabei zwischen primären
und sekundären Kostenarten zu unterscheiden. „ Typische primäre Kostenarten sind
Personalkosten, Materialkosten, Energiekosten, Reparaturkosten, Reisekosten,
Kapitalkosten (Abschreibung, Zinsen), Steuern und Beiträge, Prüfungs- und
Beratungskosten, Bewirtungskosten “ (Seicht, 1993,
Sp. 2086 f.). Weitere typische Arten von Verwaltungskosten sind z.B.
Telefonkosten, Portokosten oder Aus- und Fortbildungs-Fremdleistungen.
Sekundäre Verwaltungskosten entstehen nicht durch Verbrauch extern bezogener
Einsatzfaktoren, sondern durch Weiterverrechnung der Kosten von
Verwaltungs-Hilfsstellen auf nachgelagerte Hauptstellen. Beispiele für
sekundäre Verwaltungskosten sind z.B. Kosten der EDV-Abteilung, des
Druckzentrums, des Postdienstes oder des Fuhrparks.
Außer der Kenntnis, durch welche Gütereinsatzarten die Kosten
entstanden sind, ist des Weiteren nötig zu wissen, in welchen
Organisationseinheiten die Kosten verursacht worden sind. Dies ist Voraussetzung,
um die Kostenverantwortlichkeiten zu erkennen und eine
Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Bereichen und Stellen zu verankern; zudem ist
nur so eine verursachungsgerechte Verrechnung der Kostenarten auf die
Kostenträger zu gewährleisten. Als Ort der Entstehung von Verwaltungskosten,
d.h. als Verwaltungskostenstellen, sind z.B. Geschäftsleitung,
Gesellschaftsorgane, Betriebsrat, Finanz-, Planungs-, Rechts-, Steuer- und
Revisionsabteilung, Controlling, Personalverwaltung, Rechnungswesen,
EDV-Abteilung, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Werkschutz sowie
Sozialeinrichtungen zu nennen (Lachnit, 1989).
Aufgrund des hohen Anteils der Verwaltungskosten an den Gesamtkosten empfiehlt
sich eher eine tiefe Kostenstellengliederung des Verwaltungsbereichs, wobei die
Gliederungstiefe jedoch unternehmensspezifisch zu gestalten ist (Seicht, 1993).
2. Erfassung
von Verwaltungskosten auf Kostenstellen und Verrechnung auf Kostenträger
Verwaltungskosten können als primäre Stelleneinzel- und
Stellengemeinkosten sowie als sekundäre Stellenumlagekosten anfallen. Eine
Erfassung als primäre Stelleneinzelkosten, wie z.B. bei Personalkosten,
Materialkosten oder Energiekosten, setzt stellenspezifisch geführte Kostenzuordnungsdateien
oder Verbrauchsaufzeichnungen voraus, was beispielsweise bei der direkten
Erfassung von Gehältern, Löhnen, Materialverbräuchen, Reisekosten,
Telefonkosten oder Fremdleistungskosten gegeben ist. Je nach installierten
Messtechniken können weitere primäre Kosten, wie z.B. Stromkosten, auch als
Stelleneinzelkosten erfasst werden, andernfalls werden diese Kostenarten per
Schlüsselung auf die Stellen verteilt. Eine Erfassung von Verwaltungskosten als
sekundäre Kosten liegt immer dann vor, wenn Hilfsstellen des
Verwaltungsbereichs für andere (Verwaltungs-)Stellen Leistungen erbringen und
diese Kosten per Umlage durch innerbetriebliche Leistungsverrechnung
weitergegeben werden, wie z.B. Kosten der EDV-Abteilung, des Rechnungswesens,
des Postdienstes oder der Telekommunikationsstelle.
Für eine Ermittlung der vollen Selbstkosten je
Leistungseinheit ist eine Verrechnung der Verwaltungskosten auf Kostenträger
erforderlich. Da Verwaltungskosten wesensbedingt nicht unmittelbar am
Leistungsprozess anfallen, können sie nur in sehr seltenen Fällen als
Kostenträger-Einzelkosten erfasst und abgerechnet werden. In der Regel handelt
es sich bei Verwaltungskosten um Kostenträger-Gemeinkosten, die auf
verschiedenen Verwaltungskostenstellen gesammelt und mittels Schlüsselung
weiter verrechnet werden. Für die Zurechnung auf Kostenträger kommen
unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht. So können z.B. alle
Verwaltungskosten über einen einzigen Prozentzuschlagssatz auf die
Herstellkosten den Kostenträgern zugeteilt werden, die Zurechnung kann aber
auch mit produktdifferenzierten Zuschlagssätzen auf die Kostenträger geschehen,
und schließlich können die Verwaltungskosten zunächst auf die
Hauptkostenstellen verrechnet und von diesen aus stellenspezifisch den
Kostenträgern zugeordnet werden (Seicht, 1993).
Die Verrechnung der Verwaltungskosten erfolgt in der Praxis
zumeist mit einem globalen Verwaltungsgemeinkosten-Zuschlagssatz, ausgedrückt
in Prozent der Herstellkosten der erzeugten Leistungen (Schweitzer,
/Küpper, 1998; Seicht, 2003).
Allerdings führt eine solche Zuschlagskalkulation bei einem hohen Anteil an
Verwaltungsgemeinkosten und unterschiedlicher Verwaltungsbetreuung der
verschiedenen Leistungen zu keiner verursachungsgemäßen Kostenzuordnung. In
diesem Zusammenhang bietet die Prozesskostenrechnung einen Weg, um eine
verursachungsgerechtere Zurechnung der Gemeinkosten im indirekten Bereich, also
z.B. auch bei den Verwaltungskosten, auf die Kostenträger zu erreichen, indem
die Verrechnung an gemeinkostenverursachende Prozesse geknüpft wird und die Kostenträger
je nach Inanspruchnahme der Prozesse belastet werden (Lachnit, 1989).
Auf diese Weise können die leitungsmengeninduzierten Verwaltungsgemeinkosten
Prozessen zugeordnet werden, sodass über Prozesskoeffizienten eine im Vergleich
zur Zuschlagskalkulation verursachungsgerechtere Verteilung auf die
Kostenträger erreicht wird. Lediglich die leistungsmengenneutralen Gemeinkosten
sind dann noch über Zuschlagssätze zu verteilen, wobei sich ein möglicher
Zurechnungsfehler in Grenzen hält, weil dieser Kostenrest i.d.R. nur eine
untergeordnete Bedeutung hat (Fischer, T.
M./Klein, G. A. 1995).
III. Verwaltungskosten
im externen Rechnungswesen
Verwaltungskosten sind nicht nur in der Kostenrechnung, sondern
auch im externen Jahresabschluss anzutreffen. Dabei sind sie sowohl als
Kategorie in der Erfolgsrechnung wie auch als Bestandteil der Herstellungskosten
in der Bilanz zu finden, wobei überdies Unterschiede in der Handhabung zwischen
Steuer- und Handelsbilanz zu beachten sind.
1. Verwaltungskosten
im Jahresabschluss nach Steuerrecht
Im Steuerrecht wird die Behandlung der Verwaltungskosten bei
der Abgrenzung der Herstellungskosten festgelegt (R 33 EStR 2005). Soweit es
sich bei Verwaltungskosten um Kosten der Verwaltung in Zusammenhang mit der
Fertigung oder dem Materialwesen handelt, sind sie als Fertigungs- oder
Materialgemeinkosten zu erfassen und in die Herstellungskosten einzurechnen.
Verwaltungskosten im Absatzsektor gehören wiederum in die Vertriebskosten und
dürfen nicht in die Herstellungskosten aufgenommen werden. Von diesen
bereichespezifischen Verwaltungskosten zu unterscheiden sind die sog.
allgemeinen Verwaltungskosten. Sie sind im Steuerrecht spezifisch hinsichtlich
Verrechnung und Inhalt geregelt. Was die Verrechnung anbetrifft, können sie
wahlweise in die Herstellungskosten einbezogen oder als Periodenaufwand erfasst
werden. Bezüglich des Inhalts ist bestimmt, dass zu den Kosten der allgemeinen
Verwaltung „ u.a. Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang,
Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen –
z.B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation – , Feuerwehr,
Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich der Betriebskrankenkasse
(gehören) “ (R 33 IV EStR 2005). Darüber hinaus werden neben den Kosten der
allgemeinen Verwaltung als wahlweise in die Herstellungskosten einzubeziehende
Bestandteile noch Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für
freiwillige soziale Leistungen sowie Aufwendungen für betriebliche
Altersversorgung genannt (R 33 IV EStR 2005), die allerdings aus dem Kontext
heraus nicht als Verwaltungskosten einzuordnen sind.
Problematisch erscheint an diesen Regelungen zum einen, dass
Aufwendungen für Einkauf und Wareneingang zu den allgemeinen Verwaltungskosten
gezählt werden, obwohl die Zuordnung zu den Herstellungskosten
betriebswirtschaftlich einleuchtender ist. Zum anderen sind grundsätzliche
Vorbehalte anzubringen gegen die Möglichkeit, Herstellungskosten wahlweise
unterschiedlich weit definieren zu können. Sobald das auf den
handelsrechtlichen Jahresabschluss durchschlägt, entstehen bilanzpolitische
Verzerrungen, die die externe Abschlussanalyse erschweren und international mit
Argwohn gesehen werden (Lachnit, 2004).
Daher wäre vor dem Hintergrund einer vergleichenden Jahresabschlussanalyse ein
Aktivierungsverbot für nicht herstellungsbezogene Verwaltungskosten sowie
Sozialkosten angemessener.
2. Verwaltungskosten
im Jahresabschluss nach HGB
a) Verwaltungskosten
in der GuV nach GKV und UKV
Im Handelsrecht werden allgemeine Verwaltungskosten als
Bestandteil der Herstellungskosten
(§ 255 II Satz 4 HGB) und zum anderen als gesonderter Ausweis in der GuV nach
UKV (§ 275 III Posten Nr. 5 HGB) explizit erwähnt. Während Verwaltungskosten in
der GuV nach GKV (§ 275 II HGB) überhaupt nicht getrennt ausgewiesen werden,
sondern in den primären Aufwandsarten (Materialaufwendungen;
Personalaufwendungen;
Abschreibungen;
Aufwendungen
und Erträge, sonstige betriebliche) enthalten sind, werden in der
GuV nach dem UKV im Posten Nr. 5 nur die allgemeinen Verwaltungskosten
gesondert ausgewiesen (Lachnit, 1989;
SABI, 1990).
Hierzu zählen insbes. die Aufwendungen für Geschäftsleitung und Sekretariat,
Rechnungswesen, Rechenzentrum, Finanz-, Personal-, Rechts- und Steuerabteilung,
Controlling, Betriebsrat, Ausbildungswesen oder Werksfeuerwehr und Werkschutz.
Des Weiteren werden neben den Kosten der allgemeinen Verwaltung auch die
Aufwendungen für soziale Einrichtungen, für freiwillige soziale Leistungen
sowie Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung in dieser Position mit
erfasst (ADS, 1995,
§ 275 HGB; Förschle, 2006;
IDW, 2006).
Bei den allgemeinen Verwaltungskosten handelt es sich um
Kosten, die nicht als Herstellungskosten (Pos. 2), Vertriebskosten
(Pos. 4) sowie ggf. als Forschungs-
und Entwicklungsausgaben zu erfassen sind und auch nicht als
sonstige betriebliche Aufwendungen (Pos. 7) ausgewiesen werden müssen (Lachnit, 1989;
SABI, 1990;
Seicht, 1993).
Im Einzelnen können sich allerdings Probleme in der Abgrenzung zu
Herstellungskosten, Vertriebskosten sowie sonstigen betrieblichen Aufwendungen
ergeben (Borchert, 1995;
IDW, 2006).
b) Abgrenzung
von Verwaltungskosten und Herstellungskosten
Verwaltungstätigkeiten im Unternehmen beinhalten nicht nur
die allgemeine Verwaltung, sondern auch die Verwaltung in Fertigung,
Materialwirtschaft und Vertrieb, sodass eine exakte Abgrenzung zwischen
allgemeinen Verwaltungskosten (Pos. 5 GuV/UKV) sowie Herstellungs- und
Vertriebskosten (Pos. 2 und 4 GuV/UKV) notwendig ist. Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass die Verwaltungskosten, die dem Herstellungs- oder dem
Vertriebsbereich zuzurechnen sind, unabhängig von der Bestandsbewertung zu den
Herstellungskosten (Pos. 2) oder Vertriebskosten (Pos. 4) zählen, während die
Verwaltungskosten, die nicht zum Herstellungs- oder Vertriebsbereich gehören,
als allgemeine Verwaltungskosten (Pos. 5) auszuweisen sind (IDW, 2006).
Sofern im Rahmen der Bestandsbewertung allgemeine Verwaltungskosten einbezogen
werden, kann nicht verlangt werden, dass diese bei Veräußerung umgegliedert
werden (ADS, 1995,
§ 275 HGB). Grundsätzlich bleibt das Problem, dass sich der
Herstellungskostenbegriff für die GuV nach UKV inhaltlich von dem für die
Bilanz unterscheidet. Für die Bestandsbewertung ist der
Herstellungskostenbegriff in § 255 II HGB so definiert, dass die allgemeinen
Verwaltungskosten als in die Herstellungskosten einrechenbar gelten.
Demgegenüber ist im Gliederungsschema der GuV nach UKV nach § 275 III HGB ein
eigener Posten (Nr. 5) für die allgemeinen Verwaltungskosten vorgesehen (Borchert, 1995).
Außer dieser grundsätzlichen Problematik ergeben sich auch im
Einzelnen Abgrenzungsprobleme, so z.B. wenn in den Verwaltungskosten Abschreibungen
auf Vertriebsanlagen oder Beleuchtung und Heizung für den Versandraum enthalten
sind (ADS, 1995,
§ 275 HGB; Knop,
/Küting, 1995). Ebenso enthalten die Kosten für soziale
Einrichtungen, für freiwillige soziale Leistungen und betriebliche
Altersversorgung, die als allgemeine Verwaltungskosten auftreten, Anteile für
den Fertigungs- und Vertriebsbereich. Für die handelsrechtliche
Herstellungskostenermittlung hat diese Abgrenzungsfrage insofern nur geringe
Bedeutung, als für die Fertigungsgemeinkosten ebenso wie für allgemeine
Verwaltungskosten ein Einbeziehungswahlrecht besteht. Dagegen ist eine
Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Vertriebskosten im Prinzip exakt
erforderlich, weil Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen
werden dürfen. Im Grundsatz sollten anteilige Verwaltungskosten in die Kosten
der anderen Funktionalbereiche soweit wie möglich aufgenommen werden (SABI, 1990).
Zur vollständigen Unterrichtung kann es hilfreich sein, zunächst in Pos. 5 der
GuV/UKV die gesamten Verwaltungskosten der Periode auszuweisen und davon die
auf andere Funktionalbereiche verrechneten Verwaltungskosten offen zu
subtrahieren (Lachnit, 1989).
c) Abgrenzung
von Verwaltungskosten und sonstigen betrieblichen Aufwendungen
Die Grenzziehung zwischen allgemeinen Verwaltungskosten (Pos.
5 GuV nach UKV) und sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Pos. 7 GuV nach UKV)
wirft im Einzelnen ebenfalls Probleme auf. Grundsätzlich umfassen die sonstigen
betrieblichen Aufwendungen alle betrieblichen Aufwendungen, die nicht dem
Herstellungs-, Verwaltungs- oder Vertriebsbereich sowie ggf. der Forschung und
Entwicklung zugeordnet werden können. Das kann z.B. zutreffen bei Kosten für
soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen oder betriebliche
Altersversorgung, sodass ein Ausweis alternativ als allgemeine
Verwaltungskosten wie auch als sonstige betriebliche Aufwendungen begründbar
ist. Ebenso können außerplanmäßige Abschreibungen innerhalb der sonstigen
betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen werden, obwohl im Sinne einer
eindeutigen Funktionalabgrenzung eine Zuordnung von außerplanmäßigen
Abschreibungen auf die entsprechenden Bereiche nötig ist. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass bei Bewertung zu Teilkosten der Differenzbetrag zu den
Vollkosten unter dem Pos. 7 GuV/UKV ausgewiesen wird (Förschle, 2006),
sodass auch Verwaltungskosten hierunter subsumiert werden.
Da die Darstellung der betrieblichen Aufwendungen in der GuV
nach UKV dem Funktionalprinzip folgt, sind die Kosten grds. soweit möglich auf
die Bereiche Herstellung, Vertrieb, ggf. Forschung und Entwicklung sowie
allgemeine Verwaltung aufzuteilen (Lachnit, 1989).
„ Vor diesem Hintergrund sollten unter dem Posten Nr. 7 nur solche Aufwendungen
ausgewiesen werden, die nicht den Posten Nr. 2, 4 und 5 zuzurechnen sind. Im
Zweifel geht der Ausweis unter Nr. 5 vor “ (ADS, 1995,
§ 275 HGB, Tz. 239).
3. Verwaltungskosten
im Jahresabschluss nach internationalen Standards
Bei internationaler Rechnungslegung sind nach US-GAAP
und International
Financial Reporting Standards (IFRS) grds. alle produktionsbezogenen
Kosten in die Herstellungskosten einzubeziehen, sodass neben den
Herstell-Einzelkosten auch alle herstellungsbezogenen Gemeinkosten erfasst
werden müssen, wenn sie die Kriterien der Angemessenheit und
Produktionsbezogenheit erfüllen und den Zeitraum der Herstellung betreffen (IAS
2.12 f.; ARB 43, Ch. 4, par. 4). Demnach sind auch alle Verwaltungskosten, die
auf den Herstellungsbereich entfallen, in die Herstellungskosten einzubeziehen
(ARB 43.5; IAS 16.20; IAS 2.10; Jacobs, O. H.
2002).
Bei den Kosten der allgemeinen Verwaltung wird im
Jahresabschluss nach internationalen Standards eine im Vergleich zum deutschen
Recht präzisere Vorgehensweise angewendet. Es gilt der Grundsatz der Zurechnung
nach betrieblichen Funktionen, sodass Verwaltungskosten, die nicht der
Produktion, sondern anderen betrieblichen Funktionen zuzuordnen sind, nicht in
die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen. Demzufolge dürfen
Verwaltungskosten des Vertriebsbereichs nicht aktiviert werden. Des Weiteren
unterliegen auch diejenigen Verwaltungskosten, die nicht fertigungsbezogen
sind, einem Aktivierungsverbot, während nach HGB für die allgemeinen
Verwaltungskosten ein Wahlrecht zum Einbezug in die Herstellungskosten besteht.
Daher kann die Wertobergrenze der Herstellungskosten nach HGB über dem Betrag
nach US-GAAP und IFRS/IAS liegen.
IV. Zusammenfassung
Vor dem Hintergrund des zunehmend höheren Anteils der
Verwaltungskosten an den Gesamtkosten ist eine exakte Ermittlung der Kosten des
Verwaltungsbereichs notwendig, um die Verwaltungskosten den betrieblichen
Funktionalbereichen verursachungsgemäß zuordnen zu können. Die Berücksichtigung
der Verwaltungskosten in den Bereichen Herstellung, Vertrieb, Verwaltung oder
als sonstige betriebliche Aufwendungen wird zum einen durch die
organisatorische Abgrenzung der Funktionalbereiche bestimmt, zum anderen hängt
die Abgrenzung zwischen Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten stark
von der jeweiligen Kostenrechnungspraxis der Unternehmen ab. Darüber hinaus
wird in der externen Rechnungslegung in Deutschland die Darstellung der
Verwaltungskosten dadurch verzerrt, dass die allgemeinen Verwaltungskosten
wahlweise in die Herstellungskosten eingerechnet werden können, auch wenn sie
nicht herstellungsverursacht sind. Die internationale Rechnungslegung ist hier
konsequenter, indem einesteils der volle Ansatz der Herstellungskosten unter
Einrechnung der herstellungsrelevanten Verwaltungskosten verlangt wird,
andernteils aber auch nicht mehr an Verwaltungskosten eingerechnet werden darf.
Literatur:
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und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
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Förschle, G. :
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Hayn, S./Graf Waldersee,
G. : IFRS/US-GAAP/HGB im Vergleich, 5. A., Stuttgart 2004
IASB, :
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Jacobs, O.
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Knop, W./Küting, K. :
Kommentierung § 255 HGB, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Küting,
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Lachnit, L. :
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Lachnit, L. :
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Hofbauer, M. A./Kupsch, P., 2. A., 21. Erg.-Lief. Bonn 2001
Lachnit, L.
: Bilanzanalyse, Wiesbaden 2004
SABI, : Stellungnahmen
des Sonderausschusses Bilanzrichtlinien-Gesetz 1/1987: Probleme des
Umsatzkostenverfahrens, in: Fachgutachten, Stellungnahmen, hrsg. vom IDW, ,
Düsseldorf 1990
Schweitzer, M./Küpper,
H.-U. : Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 8. A., München 2003
Seicht, G. :
Verwaltungskosten, in: HWR, hrsg. v. Chmielewicz, K./Schweitzer, M., 3. A.,
Stuttgart 1993, Sp. 2084 – 2090
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