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genehmigtes Kapital

nach § 202 des AktG (Aktienrecht) Nennbetrag, um den der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung der Aktionäre das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen entsprechende Einlagen erhöhen kann. Die Ermächtigung ist auf fünf Jahre beschränkt. g. darf die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.

 

 


 

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