Inhaltsübersicht
I. Problemstellung
II. Kapitalerhöhung
III. Kapitalherabsetzung
IV. Rückkauf
eigener Anteile
I. Problemstellung
Im AktG wie auch im GmbHG ist festgelegt, dass grds. nur das
Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten
von Kapitalgesellschaften haftet (§ 1 I Satz 2 AktG, § 13 II GmbHG).
Kapitalerhöhung und -herabsetzung sind Maßnahmen zur Änderung des Grundkapitals
einer AG bzw. des Stammkapitals einer GmbH. Aus diesen Maßnahmen resultiert
eine Erhöhung bzw. eine Herabsetzung des gesellschaftsrechtlichen
Haftungskapitals und damit des Haftungspotenzials einer Kapitalgesellschaft.
Die Gläubiger müssen vor dem Risiko einer zu hohen Reduzierung des
Haftungspotenzials geschützt werden. Vor diesem Hintergrund sind die
Vorschriften zur Aufbringung und zur Reduzierung von Haftungskapital zu sehen,
deren Einhaltung wegen ihrer Auswirkungen durch qualifizierte Prüfer bestätigt
werden muss.
Mit einer Kapitalveränderung ist meistens ein Zufluss bzw.
ein Abfluss von Kapital verbunden, allerdings sind auch Kapitalveränderungen
möglich, die „ nur “ die Zusammensetzung des Kapitals ändern. Beide Formen der
Kapitalveränderung können auch gemeinsam vorgenommen werden. So wird insbes.
bei Sanierungen zuerst eine Kapitalherabsetzung durchgeführt, anschließend wird
das Kapital wieder erhöht.
Eine Reduzierung des Haftungspotenzials tritt auch durch den
Rückkauf eigener Anteile ein, der in letzter Zeit durch eine
Gesetzesliberalisierung und durch die stärkere Ausrichtung der Unternehmen auf
den Shareholder Value an Bedeutung gewonnen hat.
Viele im DAX 30 geführten Unternehmen haben in jüngster Zeit
davon verstärkt Gebrauch gemacht, um dadurch bei gegebenem Ergebnis, bezogen
auf das Eigenkapital, die Eigenkapitalrendite substanziell zu erhöhen. Damit
wird auch erreicht, dass das Refinanzierungspotenzial des Unternehmens –
betriebs- und finanzwirtschaftlich eine Funktion der gegebenen Ertragskraft des
Unternehmens bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital (vgl. IV im Einzelnen) –
erheblich gesteigert wird. Mit anderen Worten: Für später einmal vorgesehene
Barkapitalerhöhungen zur Realisierung internen und externen
Unternehmenswachstums können in Abhängigkeit von der Kapitalmarktlage erheblich
höhere Ausgabe-Kurse realisiert werden.
II. Kapitalerhöhung
1. Formen
der Kapitalerhöhung
Im AktG sind folgende Formen der Kapitalerhöhung
unterschieden:
-
die Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 – 191 AktG),
-
die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 – 201 AktG),
-
die genehmigte Kapitalerhöhung (§§ 202 – 206 AktG) und
-
die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§
207 – 220 AktG).
Mit der Kapitalerhöhung geht in der Regel eine Zuführung
weiteren Vermögens an die Gesellschaft einher, ggf. auch im Rahmen von
Sonderformen wie dem bedingten oder dem genehmigten Kapital; lediglich bei der
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unterbleibt der Zufluss weiteren
Vermögens an die Gesellschaft.
Bei allen Arten von Kapitalerhöhungen entstehen für die
Gesellschaft Kosten. Ein Großteil wird für Maßnahmen der Investor Relations
ausgegeben, da möglichst viele potenzielle Anleger detailliert informiert
werden müssen, um ein großes Interesse für die neuen Aktien zu wecken. Darüber
hinaus können noch Kosten insbes. für die Beratung durch Bankenkonsortien und
Anwälte sowie für die Eintragung in das Handelsregister anfallen.
Abb. 1 stellt die verschiedenen Formen der Kapitalerhöhung
und ihre Wirkung auf die liquiden Mittel dar und darüber hinaus, ob Sach- statt
Geldeinlagen zugehen und ob Bezugsrechte für die Altaktionäre entstehen.
Abb. 1: Formen der Kapitalerhöhung
2. Motive
der Kapitalerhöhung
Betriebswirtschaftliche Motive für die Erhöhung des
Grundkapitals gegen Einlagen sind z.B. eine Verbreiterung der Haftungsbasis,
eine Verbesserung des Verschuldungsgrades mit positiven Auswirkungen auf
Ratingkriterien durch gesteigerte Bonität, eine Verbesserung der
Liquiditätslage oder eine Veränderung der Gesellschafterstruktur. Bei
Kreditinstituten können durch eine Kapitalerhöhung gesetzliche Vorgaben erfüllt
werden (Erhöhung des haftenden Eigenkapitals nach KWG-Grundsatz I).
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln fließt kein
neues Kapital zu, daher sind die Motive für diese Art der Kapitalerhöhung auch
unterschiedlich zu den eben erläuterten: Im Vordergrund steht vor allem eine
stärkere Bindung der umzuwandelnden Rücklagen an das Unternehmen, da für das
Grundkapital eine Ausschüttungssperre besteht. Ferner erhöht sich für den
Vorstand der Spielraum, Gewinne zu thesaurieren. Darüber hinaus kann der
Aktienkurs aufgrund hoher Rücklagen im Vergleich zum Grundkapital sehr hoch
sein. Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann in diesem Fall durch
Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital eine verbesserte Streuung der Aktie
mit sich bringen.
3. Kapitalerhöhung
gegen Einlagen (§§ 182 – 191 AktG, §§ 55 – 57b GmbHG)
Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird durch die §§ 182 – 191
AktG bzw. die §§ 55 – 57b GmbHG geregelt. Eine Kapitalerhöhung soll nicht
durchgeführt werden, solange die Einlagen auf das bisherige Kapital noch nicht
voll erbracht sind (§ 182 IV AktG). Ausgenommen von dieser Regelung sind
Versicherungsunternehmen.
Ausstehende Einlagen können bei Bareinlagen entstehen, da
Sacheinlagen grds. vollständig zu leisten sind. Bei einer Bareinlage muss das
gezeichnete Kapital nur teilweise eingezahlt sein, es genügt ein Viertel des
geringsten Ausgabebetrags, allerdings muss ein evtl. Agio voll eingezahlt sein
(§ 36a AktG). Auf jede einzelne GmbH-Stammeinlage muss ein Viertel eingezahlt
sein, für alle GmbH-Stammeinlagen insgesamt aber mindestens die Hälfte des
Mindest-Stammkapitals, d.h. 12.500 Euro. Die nicht eingezahlten Beträge werden
als „ Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital “ bilanziert.
Eingeforderte ausstehende Einlagen müssen aufgrund ihres Forderungscharakters
auf der Aktivseite bilanziert werden, für noch nicht eingeforderte Einlagen
besteht ein Wahlrecht: entweder werden sie analog zu den eingeforderten
ausstehenden Einlagen auf der Aktivseite ausgewiesen oder auf der Passivseite
offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt (§ 272 I Satz 2 und 3 HGB).
Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird bei der AG
folgendermaßen durchgeführt: Voraussetzung ist eine Satzungsänderung, die nur
mit Hilfe einer ¾-Mehrheit durch die HV beschlossen werden kann (§ 182 AktG).
Dieser Beschluss ist in das Handelsregister einzutragen (§ 184 AktG). Danach
erfolgt die Zeichnung der neuen Aktien über Zeichnungsscheine (§ 185f. AktG)
und die Einzahlung des Zeichnungsbetrages zu mindestens 25% des Nennbetrages
bzw. des gesamten Aufgeldes (§§ 188 II i.V.m. 36, 36a II AktG). Vor der Ausgabe
der Aktien (§ 191 AktG) muss die Durchführung der Kapitalerhöhung in das
Handelsregister eingetragen werden (§ 188 AktG). Mit dieser Eintragung wird die
Kapitalerhöhung gegen Einlagen wirksam (§ 189 AktG). Vom Zeitpunkt der Eintragung
ist das erhöhte Kapital in der Bilanz
auszuweisen.
Bei der GmbH ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für
einen Kapitalerhöhungs-Beschluss erforderlich, die Satzung kann eine höhere
Mehrheit fordern. Für die Gesellschafter existiert kein gesetzliches
Bezugsrecht, allerdings kann die Satzung ein Bezugsrecht vorsehen (§§ 53 II
GmbHG, §§ 55 ff. GmbHG). Jedem Altaktionär ist grds. entsprechend seiner Quote
am bisherigen Grundkapital ein Bezugsrecht für die neuen Aktien einzuräumen, um
seine Vermögensposition sicherzustellen. Ein Bezugsrechtsausschluss führt zu
einer Reduzierung der Beteiligungsquote der Altaktionäre und damit zu einem
Absinken der Stimmrechtsquote, zu einer Verschlechterung der Quote bei der
Gewinnverteilung und evtl. auch zu einem Verlust von Sperrminoritäten und
Minderheitenrechten. Daher wird das Bezugsrecht auch häufig als ein „ Grundrecht “
des Altaktionärs empfunden.
Durch das „ Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur
Deregulierung des Aktienrechts “ (§ 186 III Satz 4 AktG) aus dem Jahr 1994 wurde
für Unternehmen die Möglichkeit erleichtert, das Bezugsrecht bei einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern gewisse
Voraussetzungen erfüllt sind, insbes. wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht
übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Damit wurde börsennotierten Unternehmen ein Instrument zur Ausnutzung von
günstigen Kapitalmarktsituationen gegeben. Da die technische Abwicklung des
Bezugsrechts kostspielig und zeitaufwendig ist, weil neben den administrativen
Kosten des Bezugsrechts auch die Entscheidung der Aktionäre über die
Bezugsrechtsausübung abgewartet werden muss, kann mit Hilfe des Ausschlusses –
vor allem bei genehmigtem Kapital – flexibler und rascher reagiert werden.
Durch die Nähe des Ausgabepreises am Börsenkurs ergibt sich darüber hinaus eine
besonders interessante Möglichkeit zur Eigenkapitalaufnahme, da ein hohes Agio
erzielt werden kann. Der Schutz der Aktionärsrechte ist dadurch gewährleistet,
dass i.d.R. die Beteiligungshöhe durch Zukauf und der Wert der Beteiligung
durch die Ausrichtung am Börsenkurs gesichert werden kann. Die Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss wird insbes. bei genehmigtem Kapital häufig genutzt.
Bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist bei einer AG
eine Sachkapitalerhöhungsprüfung angeordnet (§§ 183 III, 194 IV, 205 III AktG).
Hier wird die Nähe von Kapitalerhöhung und Gründung
deutlich. Die Erstellung eines Sachkapitalerhöhungsberichtes (§ 32 AktG) ist
vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Prüfung muss die Sacheinlage beschrieben und
die Bewertungsmethode angegeben werden. Darüber hinaus ist die Angemessenheit
von Leistung und Gegenleistung festzustellen, d.h. ob der Wert der Sacheinlage
den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der
dafür zu gewährenden Leistungen erreicht (§ 34 AktG). Gegenstand einer
Sacheinlage kann nur ein Vermögensgegenstand sein, dessen wirtschaftlicher Wert
feststellbar ist und der aktiviert und übertragen werden kann (z.B. Sachen,
Rechte, Anteile an Unternehmen). Der Prüfungsbericht
der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ist der Öffentlichkeit zugänglich. Um eine
verdeckte Sacheinlage handelt es sich, wenn zwar eine Barkapitalerhöhung
vorgenommen wird, aber z.B. wegen Aufrechnung einer Forderung tatsächlich eine
Sacheinlage erfolgt. Das Unternehmen muss den Anspruch auf die weiterhin
ausstehende Bareinlage aktivieren, bewerten und gleichzeitig die Verpflichtung
zur Rückgewähr der Sacheinlage passivieren.
Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen findet häufig im
Rahmen von Unternehmensübernahmen Anwendung. Das verkaufende Unternehmen erhält
als Gegenleistung Aktien des übernehmenden Unternehmens aus einer
Kapitalerhöhung; die Vermögenswerte des übernommenen Unternehmens stellen die
Sacheinlage dar.
Bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist Folgendes vom
Abschlussprüfer festzustellen: die Leistung der notwendigen Einlage als Sach-
oder Bareinlage incl. eines evtl. Agios; die Erhöhung der ausstehenden Einlagen
auf das gezeichnete Kapital durch evtl. noch nicht geleistete Einlagen;
Zuführung von Zuzahlungen der Gesellschaft in voller Höhe für die
Kapitalrücklage.
4. Bedingtes
Kapital (§§ 192 – 201 AktG)
Das bedingte Kapital ist nur für die AG bzw. die KGaA
geregelt, im GmbH-Recht existiert diese Möglichkeit nicht. Beim bedingten
Kapital liegt das Ziel vor, die Verfügbarkeit von Aktien für ein Umtausch- oder
Bezugsrecht zu garantieren. Eine bedingte Kapitalerhöhung darf nur zu folgenden
Zwecken erfolgen:
1) Zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an
Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen;
2) zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer
Unternehmen;
3) zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und
Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen
Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses (sog. stock options).
Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte des
Grundkapitals, der Betrag nach Nr. 3 darf 10% des Grundkapitals nicht
übersteigen (§ 192 III AktG). Bedingtes Kapital ist in der Bilanz beim Ausweis
des gezeichneten Kapitals mit dem Nennbetrag zu vermerken (§ 152 I Satz 3
AktG). Da die bedingte Kapitalerhöhung auf einen bestimmten bezugsberechtigten
Kreis zielt, existiert in diesem Fall für die Altaktionäre kein Bezugsrecht.
Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung hängt von der Ausübung von
Umtauschrechten bzw. Bezugsrechten ab. Die Erhöhung des Grundkapitals tritt bei
der bedingten Kapitalerhöhung schon mit der Ausgabe der Bezugsaktien ein (§ 200
AktG). Die Ausgabe der Bezugsaktien darf erst erfolgen, wenn der Beschluss zur
Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen ist; ansonsten ist die
Ausgabe als nichtig anzusehen (§ 197 AktG). Der Vorstand der AG hat innerhalb
eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres den Umfang der ausgegebenen
Bezugsaktien in das Handelsregister einzutragen.
Bei dieser Art der Kapitalerhöhung sind vom Abschlussprüfer
zusätzlich u.a. folgende Sachverhalte zu prüfen:
-
der Vermerk des bedingten Kapitals in der Bilanz mit
dem Nennbetrag (§ 152 I Satz 3 AktG),
-
die Angabe der im Geschäftsjahr bezogenen Aktien im
Anhang (§ 160 I Nr. 3 AktG,
-
die Angaben über Zahl und die verbriefenden Rechte der
Wandelschuldverschreibungen (§ 160 I Nr. 5 AktG) und
-
das Einhalten der Wandlungsbedingungen (§ 221 AktG).
Durch das KonTraG wurde die Schaffung von bedingtem Kapital
(§ 192 II Nr. 3 AktG) mit dem Ziel der Ausgabe von Aktienoptionen an die
Mitarbeiter erleichtert, ein Instrument zur Förderung des wertorientierten
Managements durch Koppelung der Vergütungen an die Aktienkursentwicklung mit
Hilfe von Bezugsrechten auf Aktien. Die Ausgabe von Aktienoptionen muss nicht
notwendigerweise an den Aktienkurs gekoppelt werden, sondern kann auch an die
Erreichung von Plandaten, strategischen Zielen oder Renditevorgaben geknüpft
sein.
5. Genehmigtes
Kapital (§§ 202 – 206 AktG)
Das genehmigte Kapital ist eine erleichterte Kapitalerhöhung
für AG und KGaA; das GmbH-Recht sieht ein derartiges Instrument nicht vor. Von
der Möglichkeit des genehmigten Kapitals wird häufig Gebrauch gemacht. Der
Vorstand kann für höchstens fünf Jahre ermächtigt werden, eine Erhöhung des
Grundkapitals um einen bestimmten Betrag – entspricht dem genehmigten Kapital –
vorzunehmen. Weil das genehmigte Kapital nach den Vorschriften der Kapitalerhöhung
gegen Einlagen behandelt wird, kann es nicht zur Durchführung einer bedingten
Kapitalerhöhung verwendet werden (§ 203 I AktG). Die Grundkapitalerhöhung ist
wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 203 I i.V.m. 189 AktG).
Für das genehmigte Kapital besteht eine Grenze von höchstens der Hälfte des
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ermächtigung. Dies führt zu einer
Flexibilisierung der Eigenkapitalbeschaffung, bei der insbes. günstige
Kapitalmarktbedingungen ausgenutzt werden können. Die Eigenkapitalbeschaffung
kann dem tatsächlichen Kapitalbedarf der AG angepasst werden. Einen besonderen
Anwendungsfall des genehmigten Kapitals enthält § 202 IV AktG: An Arbeitnehmer
dürfen Aktien ausgegeben werden, deren zu leistende Einlage aus dem Teil des
Jahresüberschusses gedeckt wird, der von Vorstand und Aufsichtsrat in andere
Gewinnrücklagen eingestellt werden könnte. Ein Bezugsrechtsausschluss für die
Altaktionäre ist – analog zu den Vorschriften zur Kapitalerhöhung gegen
Einlagen – insbes. dann erlaubt, wenn die Kapitalerhöhung 10% des Grundkapitals
im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht überschreitet und der Ausgabebetrag den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 I Satz 1 i.V.m. 186 III
Satz 4 AktG).
Vom Abschlussprüfer ist zu prüfen, ob sich der Vorstand an
die satzungsmäßige Ermächtigung für die Aktienausgabe gehalten hat und in
welchem Umfang Bezugsaktien ausgegeben wurden, da Zahl und Nennbetrag der
Aktien, die aufgrund eines genehmigten Kapitals im Geschäftsjahr gezeichnet
wurden (§ 160 I Nr. 3 AktG), und das am Bilanzstichtag noch nicht ausgenutzte
genehmigte Kapital (§ 160 I Nr. 4 AktG) im Anhang anzugeben sind.
6. Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 – 220 AktG, §§ 57c – o GmbHG)
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird das
Kapital durch einen reinen Umwandlungsvorgang von Rücklagen in Grund- bzw.
Stammkapital erhöht; dadurch fließen der Kapitalgesellschaft keine neuen Mittel
von außen zu. Der Ablauf der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist im
Wesentlichen mit dem Ablauf der Kapitalerhöhung gegen Einlagen zu vergleichen.
Auch für diese Kapitalerhöhung muss eine ¾-Mehrheit der HV zustimmen.
Insbesondere bei der GmbH ist dies ein Vorteil der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln gegenüber dem Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren, bei dem
alle Gesellschafter mitwirken müssen. Nach einer BGH-Entscheidung (BGH, 1997)
ist das Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren, das zur Umgehung negativer
steuerlicher Effekte (z.B. bei Sonderausschüttungen) genutzt wird, nach den
Vorschriften zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln.
Ein Beschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
darf erst nach Feststellung des Jahresabschlusses des letzten vor der
Kapitalerhöhung abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgen (§ 207 III AktG), um
den Nachweis des nötigen Eigenkapitals sicherzustellen. Dem Beschluss ist eine
Bilanz zugrunde zu legen, deren Stichtag nicht mehr als acht Monate vor der
Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen darf.
Zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dürfen nur Kapital- und
Gewinnrücklagen herangezogen werden, die in der zugrunde gelegten Bilanz als
solche Rücklagen oder im Gewinnverwendungsbeschluss als Zuführungen zu diesen
Rücklagen ausgewiesen werden (§ 208 I AktG), wobei allerdings bei
Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 II Nr. 1 – 3 HGB und bei gesetzlichen Rücklage nur
der 10% übersteigende Anteil zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
verwendet werden darf (§ 150 IV Nr. 3 AktG). Eine Rücklage für eigene Anteile
ist nicht umwandelbar. Kapital- und Gewinnrücklagen können nicht umgewandelt
werden, wenn ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrages ausgewiesen wird
(§ 208 II AktG). Eine weitere Beschränkung könnte sich aus einer evtl.
Zweckbindung ergeben. Wirksam wird die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 211 AktG). Die neuen Aktien
stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital zu, weil sich
das Verhältnis der Mitgliedsrechte der Aktionäre nicht verändern darf. Da es
sich nur um eine Umgruppierung von Kapital handelt, erfolgt – sofern neue
Aktien ausgegeben werden – eine automatische Zuteilung der neuen Aktien. Auch
eigene Anteile nehmen an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teil (§
215 AktG).
Für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist eine
Kapitalerhöhungsprüfung vorgeschrieben. Der Abschlussprüfer hat die für die
Kapitalerhöhung bestimmten „ umwandlungsfähigen Rücklagen “ zu verifizieren.
III. Kapitalherabsetzung
Die Kapitalherabsetzung ist neben der Liquidation die einzige
zugelassene Möglichkeit, das Haftungskapital einer Kapitalgesellschaft zu
verringern. Eine Kapitalherabsetzung kann demnach zwei Zwecken dienen: erstens
der Rückgewähr überschüssigen Kapitals und zweitens der Anpassung des Kapitals
an eine veränderte Vermögenssituation aufgrund von Verlusten. Darüber hinaus
kann eine Kapitalherabsetzung auch einen vorbereitenden Charakter für eine
Kapitalerhöhung besitzen: Mittels einer Kapitalherabsetzung kann das Kapital
einer Gesellschaft so angepasst werden, dass ein klares Bezugsverhältnis für
die Kapitalerhöhung resultiert.
Im AktG sind drei Formen der Kapitalherabsetzung geregelt:
-
die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 – 228 AktG),
-
die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 – 236 AktG)
und
-
die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien
(§§ 237 – 239 AktG).
Über die Formen der Kapitalherabsetzung und ihre jeweiligen
Wirkungen gibt Abb. 2 Aufschluss.
Abb. 2: Formen der Kapitalherabsetzung
1. Ordentliche
Kapitalherabsetzung (§§ 222 – 228 AktG; § 58 GmbHG)
Eine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital an die
Gesellschafter ist nur im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung
möglich. Für die ordentliche Kapitalherabsetzung sind besondere Bestimmungen
zum Gläubigerschutz vorgesehen. Die Kapitalherabsetzung erfolgt entweder durch
Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien oder durch Zusammenlegung von Aktien.
Für eine ordentliche Kapitalherabsetzung ist ein Beschluss der HV mit einer
¾-Mehrheit notwendig. Dieser Beschluss muss enthalten, zu welchem Zweck die
Herabsetzung erfolgt, insbes. ob Teile des Grundkapitals an die Aktionäre
zurückgezahlt werden sollen. Mit der Eintragung dieses Beschlusses in das
Handelsregister ist das Grundkapital herabgesetzt. Um einen Schutz der
Gläubiger der Gesellschaft zu gewährleisten, dürfen Rückzahlungen an die
Aktionäre erst nach sechs Monaten und nach Sicherstellung berechtigter
Gläubiger erfolgen (§ 225 AktG). Auch die technische Durchführung der
Kapitalherabsetzung ist zur Eintragung in das Handelsregister – allerdings nur
rein deklaratorisch – anzumelden. Das Grundkapital darf unter den
Mindestnennbetrag (50.000 Euro, § 7 AktG) herabgesetzt werden, allerdings nur,
wenn zum gleichen Zeitpunkt eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage beschlossen
wird, durch die der Mindestnennbetrag wieder erreicht wird. Für die GmbH regelt
§ 58 GmbHG die ordentliche Kapitalherabsetzung und nennt Bedingungen für eine
Durchführung.
2. Vereinfachte
Kapitalherabsetzung (§§ 229 – 236 AktG; §§ 58a – 58f GmbHG)
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient der Buchsanierung
und stellt im Zusammenhang mit einer Bareinlage die Vorstufe für eine
Gesamtsanierung dar. Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung kann vorgenommen
werden, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder
Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen. Im Beschluss ist der jeweilige
Zweck aufzuführen. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig,
nachdem vorher die Gewinnrücklagen und der 10% des Grundkapitals
überschreitende Teil der gesetzlichen und der Kapitalrücklage aufgelöst wurden
(§ 229 AktG). Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche
Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10% des Grundkapitals erreicht haben;
im laufenden Geschäftsjahr der Kapitalherabsetzung und den beiden folgenden
Geschäftsjahren dürfen max. 4% Dividende als Gewinn ausgeschüttet werden (§ 233
AktG; bei der GmbH Ausschüttung vor Ablauf des fünften Geschäftsjahres nach
Beschluss über Kapitalherabsetzung nur, wenn Kapital- und Gewinnrücklagen 10%
des Grundkapitals erreichen). Zahlungen an die Aktionäre dürfen nicht erfolgen
(§ 230 AktG). Im Falle der vereinfachten Kapitalherabsetzung darf auch der
gesetzliche Mindestnennbetrag des Kapitals unterschritten werden, wenn der
Mindestbetrag durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht oder überschritten
wird (§§ 229 III i.V.m. 228 AktG). Auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung
wird mit Hilfe einer Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder durch deren
Zusammenlegung durchgeführt. Der gewonnene Betrag aus der Kapitalherabsetzung
ist für alle Arten als „ Ertrag aus der Kapitalherabsetzung “ in der GuV
gesondert aufzuführen (§ 240 Satz 1 AktG). Auch die vereinfachte
Kapitalherabsetzung ist erst mit der Eintragung des Beschlusses über die
Herabsetzung des Kapitals im Handelsregister wirksam (§ 224 AktG, § 54 GmbHG). In
der Vergangenheit fehlte die Möglichkeit einer vereinfachten
Kapitalherabsetzung für die GmbH. Dies wurde durch die weitgehende Übernahme
der Regelungen der §§ 229 – 236 AktG in das GmbH-Recht (§§ 58a – 58f GmbHG)
beseitigt.
3. Kapitalherabsetzung
durch Einziehung von Aktien (§§ 237 – 239 AktG)
Eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien kann
zwangsweise oder nach dem Erwerb durch die Gesellschaft erfolgen. Eine
Zwangseinziehung darf nur bei einer entsprechenden Satzungserlaubnis erfolgen.
Für die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien sind gem. § 237 II Satz
1 AktG die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu beachten.
Bei Rückzahlungen an die Aktionäre gilt § 225 AktG sinngemäß. Eine zweite
Methode ist das Einziehen zu Lasten eines Bilanzgewinns oder einer anderen
Gewinnrücklage. § 225 AktG ist in diesem Fall nicht anzuwenden, da die
verwendeten Mittel ohnehin ausschüttbar wären. Erfolgt der Beschluss zur
Einziehung durch die HV, dann wird die Kapitalherabsetzung durch den Eintrag in
das Handelsregister wirksam. Ist die Kapitalherabsetzung im Gegensatz dazu
nicht von der HV beschlossen worden und erfolgt aufgrund der Satzung, ist das
Kapital mit der tatsächlichen Einziehung der Aktien herabgesetzt. Die
Eintragung hat nur noch deklaratorischen Charakter (§ 239 AktG).
4. Prüfungshandlungen
bei Kapitalherabsetzungen
Die Prüfungshandlungen bei der Kapitalherabsetzung
entsprechen im Wesentlichen den Prüfungshandlungen bei der Kapitalerhöhung. Der
Bilanzansatz muss mit dem Hauptversammlungsbeschluss und der Eintragung ins
Handelsregister übereinstimmen, die Einziehung der Aktien muss von der
Gesellschaft nachgewiesen werden. Der Abschlussprüfer hat auch zu überprüfen,
ob die Verwendung und die Höhe der Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung
bzw. der Auflösung von Gewinnrücklagen resultieren, für den Ausgleich von
Wertminderungen, für die Deckung von sonstigen Verlusten oder für die
Einstellung in die Kapitalrücklage erfolgte (§ 240 Satz 3 AktG). Außerdem ist
bei Auszahlungen an die Gesellschafter darauf zu achten, ob die Gesellschaft
aufgrund der Kapitalherabsetzung dazu berechtigt war (§§ 225 II, 230 AktG, § 58
II GmbHG).
5. Exkurs:
Bilanzierung von Kapitalveränderungen unter International
Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP
Nach IAS F.49 ist das Eigenkapital
als Residualgröße definiert (assets
abzüglich liabilities). Eine
Zuführung von Kapital ist nur dann als bilanzielles Eigenkapital einzustufen,
wenn sie mit der Definition von Eigenkapital in Einklang steht (IAS 32).
IAS 1.86 verlangt eine Offenlegung der Veränderung des
Eigenkapitals. Neben den Veränderungen durch den Unternehmenserfolg sollen auch
die Transaktionen mit den Anteilseignern abgebildet werden, z.B. wenn Kapital
an die Eigner ausgeschüttet wird. Obwohl in den IFRS/IAS kein starres
Gliederungsschema für das Eigenkapital enthalten ist, so bestehen doch
zahlreiche Angabepflichten: Insbesondere soll unterschieden werden zwischen
einer Kapitalzuführung von außen und einer Erhöhung des Eigenkapitals aus
einbehaltenen Gewinnen oder aus Neubewertungen. Darüber hinaus ist für jede
eigene Aktiengattung (z.B. Stammaktien oder Vorzugsaktien) eine
Überleitungsrechnung zur Veränderung des gezeichneten Kapitals innerhalb eines
Geschäftsjahres aufzustellen. Diese Eigenkapitalveränderungsrechnung ist ein
Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Für jede Anteilsart sind Anzahl oder
Wert der genehmigten, gezeichneten und im Umlauf befindlichen Anteile
anzugeben, ebenso noch ausstehende Einlagen (IAS 1.74).
Die Bilanzierung des Eigenkapitals ist in den USA wesentlich
geprägt von der Rechtsform eines Unternehmens und insbes. vom
Gesellschaftsrecht der Einzelstaaten. In den USA ist das Gesellschaftsrecht
weitgehend vom jeweiligen Bundesstaat abhängig. Charakteristisch ist der
Verzicht auf ein zwingendes Bezugsrecht: Nach dem Recht der US-Einzelstaaten können
Bezugsrechte ohne weiteres ausgeschlossen werden. In einigen Staaten ist das
Bezugsrecht per Gesetz völlig abgeschafft, kann jedoch in die Satzung
aufgenommen werden. Als eine bundesstaatliche Norm fordert Regulation S-X der
SEC in § 210.3 – 04, dass eine Analyse der Veränderung des Eigenkapitals gegeben
wird. Dies soll im Rahmen einer Überleitungsrechnung geschehen. Unter US-GAAP
ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung wie unter IFRS/IAS ein
Pflichtbestandteil des Abschlusses.
Die nach IFRS erforderlichen Neubewertungen bei
Unternehmenszusammenschlüssen, die Verschärfung der Ansatzkriterien für
Restrukturierungsrückstellungen, der Bilanzierung des Goodwills oder Erfassung
eines negativen Geschäfts- oder Firmenwertes, können zu einer erheblichen Beeinflussung
der Eigenkapitalveränderungsrechnung führen.
IV. Rückkauf
eigener Anteile
1. Gesetzliche
Regelungen
Im Kontext von Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung ist
auch der Rückkauf eigener Anteile zu erwähnen. Ökonomisch betrachtet ist die
Wirkung eines Rückkaufs eigener Anteile mit einer Kapitalherabsetzung zu
vergleichen, da eine Rückzahlung eines Kapitalanteils an Aktionäre vorliegt.
Die eigenen Anteile sind aus diesem Grund als Korrekturposten zum Eigenkapital
zu betrachten.
Durch das KonTraG wurde die Möglichkeit zum Rückkauf eigener
Anteile erweitert und das Prinzip des Verbots zum Erwerb eigener Anteile, der
auf negative Erfahrungen während der Weltwirtschaftskrise zurückgeht,
gelockert. Dem Rückkauf eigener Anteile muss eine Ermächtigung der HV-Mehrheit
vorausgehen, die auf 18 Monate begrenzt ist. Dieser Beschluss muss den
niedrigsten und den höchsten Rückkaufpreis und den Anteil am Grundkapital, der
zurückgekauft werden soll, enthalten. Dieser Anteil darf aus
Gläubigerschutzgesichtspunkten 10% nicht überschreiten. Es dürfen nur voll
eingezahlte Anteile zurückgekauft werden, es sei denn, die Gesellschaft erwirbt
die Anteile durch Gesamtrechtsnachfolge, zur Abfindung von Aktionären oder zur
Herabsetzung des Grundkapitals (§ 71 I AktG). Der Handel mit eigenen Aktien ist
als Zweck zum Rückkauf eigener Anteile verboten (§ 71 I Nr. 8 AktG). Der AG
stehen aus den eigenen Aktien keine Rechte (keine Dividende, kein Stimmrecht,
kein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung, keine Anfechtungsbefugnis von
Hauptversammlungsbeschlüssen, kein Anspruch auf Liquidationsüberschuss) zu (§
71b AktG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz aller Aktionäre (§ 53a AktG) ist von
der AG zu beachten. Der Erwerb über die Börse ist in dieser Hinsicht
unbedenklich (§ 71 I Nr. 8 Satz 4 AktG).
Für die GmbH ist der Rückkauf eigener Anteile in § 33 GmbHG
geregelt. Der Erwerb durch die GmbH ist weniger stark beschränkt als bei einer
AG. Die Anteile müssen lediglich voll eingezahlt sein und die Rücklage muss von
der Gesellschaft ohne Rückgriff auf das Stammkapital zu bilden sein.
2. Motive
Motive für den Rückkauf eigener Anteile sind z.B. Kurspflege
(aufgrund des damit von den Anlegern assoziierten signalling-Effektes, dass das Unternehmen die eigenen Aktien für
unterbewertet hält; für spätere Kapitalerhöhung ist ein hoher Börsenkurs wegen
der Möglichkeit eines höheren Agios vorteilhaft), die Abwehr einer feindlichen
Übernahme (durch die Verringerung der Liquidität bzw. die Erhöhung der
Verschuldung sinkt die Attraktivität der zu übernehmenden Gesellschaft), die
Finanzierung einer Akquisition durch Weitergabe der zurückgekauften Aktien und
der Erwerb zur Ausgabe von Belegschaftsaktien. Der leverage-Effekt auf das verringerte Eigenkapital
kann mittels eines Anteilsrückkaufs ausgenutzt werden. Dieser Effekt kann noch
verstärkt werden, indem die Anteile über zusätzlich aufgenommenes Fremdkapital
zurückgekauft werden. Allerdings ist hiermit das Risiko eines erhöhten
Verschuldungsgrades und einer daraus folgenden niedrigeren Bonität verbunden.
In letzter Zeit werden bei größeren Akquisitionen neben genehmigtem Kapital
auch eigene Aktien als Transaktionswährung eingesetzt. Im Rahmen eines früheren
HV-Beschlusses können eigene Aktien zurückgekauft und für die Akquisition
verwendet werden. Eine besondere Eignung besitzt der Rückkauf eigener Anteile
bei einer einmaligen, außerordentlichen Gewinnsituation: Anstatt eine Erhöhung
der Dividende vorzunehmen (mit evtl. Kurskorrekturen durch die erwartete
Dividendenkontinuität), kann die Gesellschaft diesen Gewinn über einen
Aktienrückkauf an die Aktionäre ausschütten und so den Sondercharakter dieser
Ausschüttung mitteilen. Außerdem können die Überschüsse über das ganze Jahr
hinweg weitergegeben werden, sofern ein HV-Beschluss besteht.
Auch die Aktionäre profitieren von der Möglichkeit zum
Rückkauf eigener Anteile. Sie können entscheiden, ob sie ihren Anteil am
Unternehmen indirekt erhöhen oder die Kursgewinne realisieren. Der Rückkauf
eigener Anteile wird so zur eigenständigen Ausschüttungsform neben der
Dividendenzahlung. Da der Erwerb eigener Aktien nur aus freien Mitteln erfolgen
darf, ist der Rückkauf eigener Aktien unter den Aspekten des Gläubigerschutzes
gleichbedeutend mit einer Dividendenzahlung. Nach der Spekulationsfrist können
die realisierten Kursgewinne von Privataktionären steuerfrei vereinnahmt
werden, wohingegen Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen stets zu
versteuern sind. Für die Unternehmung ergibt sich aber noch ein weiterer
Vorteil: Während nach einer Ausschüttung von Dividende das jeweilige Kapital
dauerhaft der Unternehmung entzogen ist, kann durch eine Wiederveräußerung der
eigenen Anteile ein Zufluss liquider Mittel erreicht werden.
Der Erwerb eigener Anteile ist im Rahmen der wertorientierten
Unternehmensführung ein zentrales Instrument. Kann Kapital nicht wertsteigernd
in einem Unternehmen investiert werden, d.h. kann es nicht die von den
Aktionären geforderte Mindestrendite erwirtschaften, so ist dieses Kapital an
die Anteilseigner zurückzuzahlen. Eine Wertsteigerung des Unternehmens und
damit auch eine Steigerung des Anteiles der Aktionäre resultiert unmittelbar
aus der Absenkung der Kapitalkosten (unter der Prämisse, dass Fremdkapital
billiger ist als Eigenkapital). Durch die mittelbar ausgelöste Kurssteigerung
(auch über eine Verknappung der Anzahl der Aktien) erhöht sich auch der
Vermögenswert der Aktionäre. Einige Unternehmen nutzen den Erwerb eigener
Anteile zur Gestaltung der Eigentümerstruktur, z.B. um alle außenstehenden
Anteile aufzukaufen und auf diese Weise ein going
private durchzuführen bzw. um die shareholder
serving-Kosten (z.B. für die Verteilung von Geschäftsberichten oder bei der
Zuteilung von Bezugsrechten) zu reduzieren.
Trotz der vielfältigen Möglichkeiten und Motive, die ein
Rückkauf eigener Anteile bietet, sind die Folgen nicht unumstritten.
Beispielsweise werden negative Auswirkungen auf den Gläubigerschutz befürchtet.
Durch den Erwerb eigener Anteile wird sowohl die Liquiditätsbasis als auch das
Haftungspotenzial der Gesellschaft reduziert, eine Tatsache, die zu vielen
Unternehmenszusammenbrüchen Anfang der 30er-Jahre geführt hat und wegen der
traditionell eher niedrigen Eigenkapitalquote in Deutschland nicht zu
vernachlässigen ist. In einer späteren Krise ist es oftmals nicht möglich, eine
Kapitalerhöhung durchzuführen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass der
Streubesitz abnimmt, da Kleinanleger tendenziell eher den Rückkauf eigener
Anteile akzeptieren. Dies würde zu einer Dominanz von institutionellen Anlegern
innerhalb der Anteilseigner führen. Der Vorstand könnte möglicherweise daran
interessiert sein, Einfluss auf die Zusammensetzung der Anteilseigner zu nehmen
und ihm unangenehme Aktionäre mit Hilfe eines Rückkaufprogramms aus dem Kreis
der Aktionäre zu entfernen. Befürchtet wird auch eine Kursmanipulation durch
Organmitglieder, die entweder direkt über Unternehmensanteile oder über
Optionen auf Anteile entlohnt werden. Daher ist der Rückkauf durch die HV zu
genehmigen und vom Gesetzgeber zu begrenzen. Auch der positive Einfluss auf den
Kurs ist aus zwei Gründen fraglich: zum einen könnte der Erwerb auch als
mangelnde unternehmerische Aktivität verstanden werden, zum anderen führt eine
Erhöhung des Verschuldungsgrades wegen des höheren Risikos tendenziell zu
Kurssenkungseffekten.
3. Bilanzielle
Behandlung eigener Anteile
Handelsrechtlich ist beim Erwerb eigener Anteile zum Zwecke
der späteren Weiterveräußerung eine Rücklage für eigene Anteile zu bilden, die
Anteile selbst werden im Umlaufvermögen ausgewiesen. Beide Posten werden in Höhe
der Anschaffungskosten gebildet. Diese Vorgehensweise folgt aus dem
Doppelcharakter eigener Anteile: Zum einen können sie ein Vermögensgegenstand
sein (z.B. Erwerb zum Zwecke der Veräußerung, der Ausgabe von
Belegschaftsaktien), zum anderen sind sie bei Liquidation ohne Wert und deshalb
nur als Korrekturposten zum Eigenkapital
zu sehen. Am Bilanzstichtag sind die eigenen Aktien – entsprechend dem
Niederstwertprinzip – ggf. auf den niedrigeren Tageswert abzuschreiben;
korrespondierend muss die Rücklage für eigene Anteile aufgelöst werden. Werden
die eigenen Anteile zur Einziehung erworben bzw. ist die spätere Veräußerung
von einem erneuten HV-Beschluss abhängig gemacht worden, wird der Grundsatz der
Bilanzierung im Umlaufvermögen durchbrochen; vielmehr werden die eigenen
Anteile offen mit dem Nennwert vom gezeichneten Kapital abgesetzt. Die
Einziehung der eigenen Aktien vollzieht sich nach den Bestimmungen für eine
Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§ 237 AktG). Werden zu
aktivierende eigene Anteile veräußert, so geht der Unterschiedsbetrag zwischen
Veräußerungspreis und Buchwert in das handelsrechtliche Jahresergebnis ein. Die
Auflösung der Rücklage erhöht den Bilanzgewinn, aber nicht den
Jahresüberschuss. Sollten einmal zum Einzug erworbene Aktien später doch wieder
veräußert werden, so ist diese Veräußerung als Kapitalerhöhung anzusehen.
Steuerrechtlich sind die Anteile nach dem
Maßgeblichkeitsprinzip zu bilanzieren. Bei handelsrechtlicher
Bilanzierungspflicht sind die eigenen Anteile daher analog mit ihren Anschaffungskosten
im Umlaufvermögen zu bilanzieren; sind die eigenen Anteile handelsrechtlich
nicht zu aktivieren, dann dürfen sie auch in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen
werden. Bei einem Weiterverkauf vormals aktivierter Anteile können
steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen. Bei einer Weiterveräußerung von
nicht aktivierten Anteilen wird steuerrechtlich eine Kapitalerhöhung
angenommen. Beim nicht wesentlich beteiligten Aktionär liegt ein
steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor, das jedoch außerhalb der
Spekulationsfrist (§ 23 I EStG: ein Jahr) steuerfrei gestellt ist. Der
wesentlich Beteiligte hat die Veräußerungsgewinne generell zu versteuern (§ 17
I EStG).
Nach § 160 I Nr. 2 AktG sind im Anhang Angaben über den
Bestand an eigenen Aktien zu machen. Anzugeben sind u.a. die Anzahl dieser
Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals und ihr Anteil am
Grundkapital sowie bei Erwerb bzw. Veräußerung Zahl, Nennbetrag und Anteil der
erworbenen/veräußerten Anteile am Grundkapital.
In den USA – in denen der Erwerb eigener Anteile nur
beschränkt ist, wenn die Zahlungsfähigkeit der Unternehmung gefährdet ist –
wird der Doppelcharakter der eigenen Anteile verneint. Die US-GAAP-Bilanzierung
setzt die Prämisse, dass eigene Aktien faktisch gleichbedeutend sind mit nicht
ausgegebenen Aktien. Daher werden sie nicht als assets bilanziert, sondern nach
der cost method oder der par value method vom Eigenkapital
abgesetzt. Die cost method wird dann
zur Anwendung empfohlen, wenn die spätere Verwendung der eigenen Aktien noch
nicht sicher ist, da hinter der par value
method der Gedanke der Einziehung der erworbenen Anteile steht (APB 6.12).
Bei der cost method wird das Eigenkapital
insgesamt über eine pauschale Verrechnung der Anschaffungskosten
angepasst. Demgegenüber wird die par
value method dann benutzt, wenn der Rückkauf den einzelnen Aktionären
zugeordnet werden soll. Für die Anwendung dieser Methode müssen die früheren
Ausgabekurse bekannt sein, um sowohl das additional
paid in capital als auch die retained
earnings den Aktionären anteilig zuzurechnen. Zuerst wird der Agioanteil
Agio der ausscheidenden Aktionäre, danach die ihnen zugerechneten retained earnings ausgebucht.
Unterschiede zwischen den beiden Methoden ergeben sich nur im Ausweis, nicht in
der Summe des Eigenkapitals. Durch die Zuordnung der eigenen Anteile
entsprechend der Eigenkapitalgliederung ist die par value method konzeptionell überlegen, allerdings auch
komplexer.
Die Behandlung von eigenen Anteilen nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) entspricht im Wesentlichen
derjenigen nach US-GAAP.
Nach IAS 1 ist die Anzahl der Aktien offen zu legen, die sich im Besitz des
Unternehmens selbst bzw. von Töchtern des Unternehmens befinden. Dieser Ausweis
ist für jede Anteilsart durchzuführen.
Literatur:
Achleitner, A.-K./Behr,
G. : International Accounting Standards, 3. A., München 2003
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Arbeitskreis „ Externe
Unternehmensrechnung “ der Schmalenbach-Gesellschaft, : Behandlung „ eigener
Aktien “ nach deutschem Recht und US-GAAP unter besonderer Berücksichtigung der
Änderungen des KonTraG, in: DB 1998, S. 1673 – 1677
Beck\'scher
Bilanz-Kommentar, : , hrsg v. Ellrodt, H./Förschle, G./Hoyos, M., et al., 6.
A., München 2006
BGH, : Urteil v.
26.05.1997, II ZR 69/96, in: GmbHRdsch. 1997, S. 788
BMF, : Steuerrechtliche
Behandlung des Erwerbs eigener Aktien, in: BStBl. I 1998, S. 1509 – 1511
Ekkenga, J. :
Kapitalmarktrechtliche Aspekte des Bezugsrechts und Bezugsrechtsausschlusses,
AG 1994, S. 59 – 66
Förschle, G./Kofahl, G.
: Kommentierung zu § 272, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde, W.
D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999
Hüffer, U. :
Aktiengesetz, 4. A., München 1999
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
I, 11. A., Düsseldorf 1996
Kübler, F./Mendelson, M./Mundheim,
R. : Die Kosten des Bezugsrechts, in: AG 1990, S. 461 – 475
Küting, K. :
Kommentierung zu § 272, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Küting,
K./Weber, C.-P., 4. A., Stuttgart 1995
Kußmaul, H./Junker, A. :
Die steuerliche Seite der Kapitalherabsetzung nach erfolgter Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln, in: DB 1998, S. 2083 – 2087
Lutter, M./Hommelhoff,
P. : GmbH-Gesetz, 15. A., Köln 2000
Selchert, F. W. :
Jahresabschlussprüfung der Kapitalgesellschaften, 2. A., Wiesbaden 1996
Tanski, J. :
Internationale Rechnungslegungsstandards, IFRS/IAS Schritt für Schritt, 2. A.,
München 2005
Zöllner, W. : Kölner
Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 5/1, 2. A., Köln u.a. 1995
|