Inhaltsübersicht
I. Begriff
der Vermögenslage
II. Anlässe
und Zwecke der Prüfung der Vermögenslage als Teil der wirtschaftlichen Lage
III. Teilschritte
der Prüfung der wirtschaftlichen Lage unter besonderer Berücksichtigung der
Vermögenslage
I. Begriff
der Vermögenslage
1. Die
wirtschaftliche Lage
Nach § 149 I AktG 1965 musste der
Jahresabschluss „ einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens- und
Ertragslage der Gesellschaft geben “ . Diese gesetzliche Regelung galt bis Ende
1986. Die wirtschaftliche Lage war vor 1986 allein anhand der Vermögens- und
Ertragslage zu zeichnen. Erst mit dem BiRiLiG vom 19.12.1985 wurde vom
Jahresabschluss nach § 264 II Satz 1 HGB ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage (VFE-Lage) verlangt. Der Begriff der Finanzlage wurde also aus dem
bisher verwandten gesetzlichen Begriff der Vermögenslage herausgelöst.
Leffson (Leffson, 1984)
fasst alle in den Generalnormen der Gesetze genannten Teil- „ Lagen “ unter dem
Stichwort „ wirtschaftliche Lage “ zusammen. Diese Zusammenfassung zur
wirtschaftlichen Lage verdeutlicht, dass die Lage eines Unternehmens nur
ungeteilt beurteilt werden kann. Zwischen den in der Generalnorm des
§ 264 II Satz 1 HGB angeführten Lagen bestehen nämlich
unauflösliche Interdependenzen (Baetge,
J./Commandeur, 2003).
Einerseits wirkt sich die Ertragslage im Zeitablauf auf die
Vermögenslage aus, da sie die Zusammensetzung und Höhe des Vermögens
beeinflusst. Andererseits hängt die Ertragslage von der Vermögenslage ab, die,
neben anderen Faktoren wie Organisations- und Mitarbeiterstruktur, die
Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bildet.
Interdependenzen treten ebenso zwischen der Vermögens- und Finanzlage auf, da
liquide Mittel nur dann beschafft werden können, wenn entweder genügend
nicht-betriebsnotwendige Vermögensgegenstände veräußert oder Kreditsicherheiten
bereitgestellt werden können (Hinz, 1987).
Dementsprechend wird hier mit Leffson (Leffson, 1984)
unter der wirtschaftlichen Lage die Fähigkeit des Unternehmens verstanden, die
gesetzten Unternehmensziele künftig zu erreichen. Das minimale Oberziel eines jeden Unternehmens ist es, den
Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dieses Oberziel lässt sich durch die
Unterziele (1) Erhaltung des Eigenkapitals, (2) Verlustvermeidung und (3)
Liquiditätssicherung charakterisieren. Keines dieser Unterziele lässt sich aber
isoliert verfolgen. Die gemeinsame Verfolgung der drei Ziele lässt sich als das
Streben nach (Fort-) Bestandsfestigkeit des Unternehmens umschreiben. Im
Folgenden wird daher die Prüfung der Lage anhand der (Fort-) Bestandsfestigkeit
unter besonderer Berücksichtigung der Vermögenslage betrachtet.
2. Die
Vermögenslage als Element der wirtschaftlichen Lage
Vor dem BiRiLiG 1985 wurde der Begriff Vermögenslage so
interpretiert, dass er auch die mit dem BiRiLiG eingeführte separate Finanzlage
mit umfasste. Durch die Einführung des Begriffs der Finanzlage hat das
Schrifttum (Baetge,
J./Commandeur, 2003; Förschle,
/Deubert, 2006) lediglich Elemente der Liquiditätslage dem neuen
Begriff Finanzlage zugeordnet. Dagegen umfasst der Begriff Vermögenslage auch
heute noch alle Aspekte der Finanzierung des Vermögens, also neben
Vermögensintensitäten und Vermögensstrukturkennzahlen z.B. auch die
Kapitalstruktur- und die Kapitalbindungskennzahlen.
In der Jurisprudenz versteht man unter dem Vermögen die Summe
aller geldwerten Güter, Rechte und Forderungen, die einer Person zustehen, ohne
Abzug der Schulden und Verpflichtungen (Mataja, 1888).
Die Betriebswirtschaftslehre hat die juridische, sehr weite Definition des
Vermögens auf die Rechte am Bestand an Vermögensgegenständen, die einem
Unternehmen zustehen, eingeengt (Bartke, 1958;
Wossidlo, 1981;
Castan, 1993).
Die Rechte am Bestand der Vermögensgegenstände eines Unternehmens werden
allerdings bei Fremdfinanzierung manchmal begrenzt, z.B. durch Zession oder
(verlängerten) Eigentumsvorbehalt.
Der Vermögensbegriff für die Handelsbilanz wird in der Weise
eingeengt, dass unter Vermögen der Bestand an Vermögensgegenständen verstanden
wird, die aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften in der Bilanz ausgewiesen
werden dürfen bzw. müssen (Bartke, 1958;
Perridon,
/Steiner, M. 2004). Was als Vermögensgegenstand anzusehen ist und
folglich grds. in der Bilanz unter den Aktiva angesetzt werden darf oder muss,
legt der Aktivierungsgrundsatz durch das Kriterium der selbstständigen Verwertbarkeit fest (Baetge,
J./Kirsch, /Thiele, 2005; ADS, 1995,
§ 246 HGB). Nach dem Kriterium der selbstständigen Verwertbarkeit liegt ein
Vermögensgegenstand dann vor, wenn eine Sache, ein Recht oder ein
wirtschaftlicher Wert auf irgendeine Weise außerhalb des eigenen Unternehmens,
also gegenüber Dritten, verwertet werden kann. Verwertung bedeutet in diesem
Zusammenhang Veräußerung, entgeltliche Nutzungsüberlassung sowie bedingter
Verzicht. Erfüllt ein Gut das Kriterium der selbstständigen Verwertbarkeit, so
ist es als Vermögensgegenstand zu qualifizieren und muss, wenn dem Bilanzansatz
keine konkreten Ansatzverbote entgegenstehen, aktiviert werden. Es handelt sich
um die abstrakte Aktivierungsfähigkeit. Von konkreter Aktivierungsfähigkeit
hingegen spricht man bei Aktiva, die nicht Vermögensgegenstände i.S.d.
Aktivierungsgrundsatzes sind, aber aufgrund von Ansatzgeboten bzw.
Ansatzwahlrechten aktiviert werden müssen bzw. dürfen (z.B. aktivische
Rechnungsabgrenzungsposten, derivativer Geschäfts-
oder Firmenwert (GoF) oder Ingangsetzungs- und
Erweiterungsaufwendungen).
Durch Ansatz- und Bewertungswahlrechte, Ermessensspielräume
sowie sachverhaltsgestaltende Möglichkeiten (z.B. Asset Backed Securities, Factoring sale-and-lease-back-Maßnahmen oder
Windowdressing) wird die Qualität der Angaben über die Vermögenslage, die
unter der Annahme der Unternehmensfortführung auch als die (bilanzielle)
„ Fortführungsvermögenslage “ (Streim, 1994)
bezeichnet wird, beeinträchtigt. Nicht unerhebliche Bandbreiten für das Mengen-
und Wertgerüst sind möglich, sodass der bilanzielle „ Wert “ des Vermögens
bilanzpolitisch variiert werden kann. Ein eindeutiges Urteil über die
Vermögenslage des zu betrachtenden Unternehmens auf der Grundlage des
Informationsinstrumentes Jahresabschluss ohne zusätzliche Analyse (vgl. Abschn.
III.) ist somit problematisch (Baetge,
J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. 2004).
Die Vermögenslage bezieht sich aber nicht nur auf die
Aktivseite der Bilanz, sondern umfasst auch das auf der Passivseite
ausgewiesene Eigen- und Fremdkapital (Hinz, 1987).
Durch Abzug der Fremdkapitalsumme vom Bruttovermögen als Summe aller
Vermögenswerte ergibt sich das sog. Reinvermögen (= Eigenkapital). Der Einblick
in die Vermögenslage verlangt, dass der Vermögens- und Kapitalaufbau in seinen
wesentlichen Posten offen gelegt wird. Zur Kennzeichnung der Vermögenslage im
Sinne eines Elements der Bestandsfestigkeit des Unternehmens werden Kennzahlen
aus den Informationsbereichen Kapitalbindungsdauer, Kapitalbindung,
Verschuldung und Kapitalstruktur verwendet (vgl. Abb. 1). Kennzahlen über
Vermögensintensitäten dienen darüber hinaus zur Charakterisierung des
Unternehmens, ohne dass sich daran die Bestandsfestigkeit eines Unternehmens
festmachen lässt.
3. Die Vermögenslage in der
IASB-Rechnungslegung
Die Darstellung der Vermögenslage eines nach den Regelungen
des International Accounting Standards Board (IASB), den International
Financial Reporting Standards (IFRS), bilanzierenden Unternehmens wird im
Vergleich zur handelsrechtlichen Darstellung der Vermögenslage durch den
Vermögensbegriff sowie die bilanzpolitischen Möglichkeiten in der
IASB-Rechnungslegung bestimmt.
Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Rechnungslegung wird in
der IASB-Rechnungslegung nicht von Vermögensgegenständen, sondern von Vermögenswerten
(assets) gesprochen. Ein Vermögenswert ist definiert als eine Ressource, die
aufgrund vergangener Ereignisse in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht
und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger
wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird. Darüber hinaus ist für diejenigen
Posten, welche die Definitionskriterien für einen Vermögenswert erfüllen, in
einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sie die allgemeinen Ansatzkriterien für
Vermögenswerte erfüllen. Ein Vermögenswert ist danach in einem IFRS-Abschluss
anzusetzen, wenn der künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen
wahrscheinlich zufließen wird und wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten verlässlich ermittelt werden können. Der in der
IASB-Rechnungslegung verwendete Begriff des Vermögenswertes stellt somit
entscheidend auf das in diesem verkörperte Nutzenpotenzial ab und ist deshalb
dynamisch geprägt. Das Schuldendeckungspotenzial spielt bei seiner Definition –
im Vergleich zur handelsrechtlichen Definition eines Vermögensgegenstandes (und
ebenso im Vergleich zum deutschen steuerrechtlichen Aktivierungskonzept) keine
Rolle. Die selbständige Verwertbarkeit ist anders als im deutschen
Handelsbilanzrecht keine notwendige Voraussetzung für die
Vermögenswerteigenschaft in einem IFRS-Abschluss. Der Begriff des
Vermögenswertes geht insofern über den Umfang der Definition eines
Vermögensgegenstandes nach handelsrechtlicher Auffassung hinaus. Die Definition
eines (IFRS-)Vermögenswertes umfasst dementsprechend auch Rechnungsabgrenzungsposten,
aktivische latente Steuern, den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert und
bestimmte Entwicklungskosten (Pellens,
B./Fülbier, R. U./Gassen, J. 2006; Wagenhofer,
B. 2005).
Hinsichtlich der bilanzpolitischen Möglichkeiten, die sich
dem Bilanzierenden aus den Regelungen des IASB eröffnen und die über die
Möglichkeiten in einem handelsrechtlichen Abschluss hinausgehen, ist
festzustellen, dass vor allem bestehende Bewertungswahlrechte sowie faktische
Wahlrechte (Ziesemer, S.
2002) das Bild der Vermögenslage beeinträchtigen können (Baetge,
J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. 2004). Während Ansatzwahlrechte in der
IASB-Rechnungslegung nicht existieren, gibt es in den folgenden Bereichen
bilanzpolitisch bedeutsame Bewertungswahlrechte: die Neubewertung von
Vermögenswerten des Sachanlagevermögens gemäß IAS 16 und des immateriellen
Anlagevermögens gemäß IAS 38, die erfolgswirksame oder erfolgsneutrale
Erfassung von Wertänderungen bei der Folgebewertung von Finanzinstrumenten nach
IAS 39 und die Neubewertung von Finanzimmobilien (Investment Properties) gemäß
IAS 40. Faktische Wahlrechte hingegen resultieren daraus, dass die IFRS den
Einzelfall vielfach anhand detaillierter Tatbestandsmerkmale regeln. Aus den
detaillierten Tatbestandsmerkmalen einer IFRS-Regelung ergibt sich nämlich für
den Bilanzierenden die Möglichkeit zur bilanzpolitisch motivierten Sachverhaltsgestaltung.
Dies konterkariert den eigentlichen Zweck einer IFRS-Regelung, die
wirtschaftliche Realität im Jahresabschluss – entsprechend der
Entscheidungsnützlichkeit für den Investor – abzubilden und widerspricht der in
IAS 1.13 festgeschriebenen Vermutung, dass die Beachtung sämtlicher IFRS zu
einem Abschluss führt, der u.a. ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögenslage zeichnet. Wesentliche faktische
Wahlrechte in der IASB-Rechnungslegung bestehen z. B. bei der Aktivierung von
Entwicklungskosten gemäß IAS 38, der Bilanzierung von Finanzinstrumenten gemäß
IAS 39 und der Folgebewertung des Goodwill gemäß IFRS 3 i.V.m. IAS 36 sowie bei
allen Bilanzierungs-/Bewertungsaufgaben, bei denen fair values (Zeitwerte) mit
Hilfe von Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF-Kalküle) zu ermitteln sind.
Zur Einschätzung der Vermögenslage eines nach IFRS
bilanzierenden Unternehmens und der Prüfung der Vermögenslage bzw. der
wirtschaftlichen Lage ist es deshalb besonders bedeutsam, kreative, d.h.
Bilanzpolitik konterkarierende Kennzahlen zu bilden, wie sie in Abschn. III.
näher vorgestellt werden.
II. Anlässe
und Zwecke der Prüfung der Vermögenslage als Teil der wirtschaftlichen Lage
Gemäß § 316 I HGB sind der Jahresabschluss und
der Lagebericht von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften,
die eine Kapitalgesellschaft als Vollhafter haben (§ 264a HGB), durch
einen Abschlussprüfer zu prüfen, wenn diese Gesellschaften eine bestimmte
Mindestgröße überschreiten. Sowohl im Prüfungsbericht (§ 321 II
Satz 2 HGB) als auch im Bestätigungsvermerk (§ 322 I,
III HGB) muss der Abschlussprüfer angeben, ob der Jahresabschluss und der
Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage
des Unternehmens vermittelt.
Nach der Verabschiedung des KonTraG (1998) muss der Prüfer
zusätzlich sowohl im Prüfungsbericht (§ 321 I Satz 3 HGB)
als auch im Bestätigungsvermerk (§ 322 II Satz 2 HGB) bei
Bestandsgefährdung(en), also bei Gefährdung für das in I.1. genannte minimale
Oberziel der Bestandfestigkeit des Unternehmens, dieses Risiko angeben (IDW PS
400; IDW PS 450). Da eine Gefahr für den Bestand eines Unternehmens aber nicht
allein an der Vermögenslage festgemacht werden kann, sondern nur an der
ungeteilten wirtschaftlichen Lage, also der verbundenen Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage, wird im Folgenden die Prüfung der wirtschaftlichen Gesamtlage
unter besonderer Berücksichtigung der Prüfung der Vermögenslage behandelt.
III. Teilschritte
der Prüfung der wirtschaftlichen Lage unter besonderer Berücksichtigung der
Vermögenslage
1. Der
Prüfungsprozess
Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage umfasst – wie jede
andere Prüfung auch – grds. sechs Teilschritte: (1) Auswahl bzw. Feststellung
oder Ermittlung der Ist-Objekte, (2) Feststellung bzw. Ermittlung der
zugehörigen Vergleichsobjekte, (3) Vergleich der Objektpaare, (4) Beurteilung
der einzelnen Abweichungen, (5) Zusammenfassung der Teilurteile zu einem
Gesamturteil und (6) Urteilsmitteilung. Kernstücke der Prüfung der wirtschaftlichen
Lage sind der unter (3) genannte Vergleich der Ist-Objekte mit den
Vergleichsobjekten sowie die unter (4) genannte Beurteilung der einzelnen
Abweichungen.
Bei der handelsrechtlichen Abschlussprüfung setzt ein
Vergleich der Ist-Lage eines Unternehmens mit einer Vergleichs-Lage voraus,
dass die dokumentierte Ist-Lage aus geprüften Daten und damit auch aus dem
geprüften und ohne Einschränkungen testierten Jahresabschluss und Lagebericht
oder aus entsprechend berichtigten Daten ermittelt wird. Der Ist-Lage muss also
das geprüfte Zahlenmaterial zu Grunde liegen.
Um ein sicheres und genaues Urteil über die Ist-Lage abgeben
zu können, muss sich der Abschlussprüfer zu Beginn seiner Prüfung auch mit der
Geschäftstätigkeit, dem wirtschaftlichen Umfeld, dem Rechnungslegungssystem,
dem Überwachungssystem und dem Risikomanagementsystem des Unternehmens sowie
den Risiken und Chancen (DRS 5.4 – .5 i.V.m. DRS 15.83 – .91) des Prüfungsfeldes
„ Wirtschaftliche Lage “ (VFE-Lage) vertraut machen (IDW PS 240; ISA 300).
2. Die
Ermittlung der Ist-Lage unter besonderer Berücksichtigung der Vermögenslage
Zur Ermittlung der Ist-Lage muss sich der Prüfer auf alle
internen Daten des zu prüfenden Unternehmens stützen. Hierbei greift er auf das
gesamte Rechenwerk, u.a. auf die Finanzbuchführung, die Kostenrechnung und die
Planungsrechnung, zurück. Die Finanzbuchführung und der Jahresabschluss
erfassen alle sog. Geschäftsvorfälle. Sie geben damit ein – wenn auch
unvollständiges – Spiegelbild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, denn
die Geschäftsvorfälle umfassen die Zu- und Abflüsse von Gütern und Geld.
Weitere relevante Informationen über die wirtschaftliche
Lage, die nicht im Jahresabschluss abgebildet sind, könnten mittels des
Rechnungslegungsinstrumentes Lagebericht
offen gelegt werden. Zu den Aufgaben des Lageberichts gehört, dass dieser die
im Jahresabschluss enthaltenen Informationen verdichtet und verbal erläutert
(Verdichtungsaufgabe). Dabei ist neben Risiken neuerdings auch auf Chancen
einzugehen (§ 315 I Satz 5 HGB, DRS 5, DRS 15). Zudem soll der Lagebericht den
Jahresabschluss sachlich und zeitlich ergänzen (Ergänzungsaufgabe) (Baetge,
J./Fischer, T.-R./Paskert, 1989; Lück, 1995)
sowie Informationen enthalten, die es dem Lageberichtleser erleichtern, den
Wert des Unternehmens zu ermitteln. Um den Jahresabschluss sachlich zu
ergänzen, muss der Lagebericht Angaben über die gesamtwirtschaftliche
Situation, die Branchensituation und über die Situation des Unternehmens in
Teilbereichen der Welt- und Volkswirtschaft sowie der Branche im abgelaufenen
Geschäftsjahr sowie in der Zukunft enthalten. Bei der Darstellung der
Vermögenslage sind u.a. Angaben über Anlageintensitäten, über die Investitions-
und Abschreibungspolitik sowie über Abweichungen von branchenüblichen Werten zu
liefern. Zeitlich wird der Jahresabschluss durch den Lagebericht (§ 315 HGB,
DRS 15), mit Risikobericht (Risiken der künftigen Entwicklung) (DRS 5) und
Prognosebericht sowie eine Analyse des Ergebnisses nach § 315 I HGB als
Bestandteile des Lageberichts ergänzt (Baetge,
J./Schulze, D. 1998; Baetge,
J./Heumann, R. 2006)).
Sowohl die Ist-Lage als auch die Vergleichs-Lage sind anhand
von geeigneten Kennzahlen zu ermitteln. Die relevanten Kennzahlen dürfen nicht
nach subjektivem Belieben ausgewählt werden. Vielmehr müssen, um einen
aussagekräftigen Indikator für die wirtschaftliche Lage im Sinne eines Urteils
über die Bestandsfestigkeit des Unternehmens zu erhalten,
bilanzpolitik-konterkarierende, objektive, d.h. auf einer breiten empirischen
Grundlage ausgewählte Kennzahlen, und ganzheitliche, alle Bereiche der
wirtschaftlichen Lage erfassende Kennzahlen verwendet werden (Baetge,
J./Dossmann, /Kruse, 2000). Welche Kennzahlen zur Beurteilung der
wirtschaftlichen Lage heranzuziehen sind, wird im Zusammenhang mit der
Ermittlung der Sollwerte für die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens erläutert.
Dabei werden die Kennzahlen zur Beurteilung der Vermögenslage besonders
hervorgehoben.
3. Die
Ermittlung der Soll-Lage unter besonderer Berücksichtigung der Vermögenslage
Will der Prüfer die Ist-Lage beurteilen, so benötigt er ein
aussagekräftiges Vergleichsobjekt. Vorstellbar ist grds. sowohl ein
Ist-Ist-Vergleich als auch ein Soll-Ist-Vergleich. Nur wenn sich der Prüfer mit
einem Ist-Vergleichsobjekt begnügt, wie das beim innerbetrieblichen
Zeitvergleich der Fall ist, können bereits vorliegende Kennzahlen des Vorjahres
als Vergleichsobjekte herangezogen werden. Ein Vergleichsobjekt braucht in
diesem Fall nicht mehr ermittelt zu werden. Dieser Ist-Ist-Vergleich birgt zwar
die Gefahr, „ Schlendrian mit Schlendrian “ zu vergleichen (Schmalenbach,
1926), doch zeigt der Ist-Ist-Vergleich eine Aufwärts- oder
Abwärtsentwicklung des Unternehmens bereits recht gut.
Ein Ist-Ist-Vergleich ist aber dann hilfreich, wenn der
Ist-Wert von einem als „ gut “ beurteilten Vergleichsunternehmen stammt und daher
zur Norm (zum Soll) erhoben wird. Wenn der Jahresabschluss des
Vergleichsunternehmens aber bilanzpolitisch verändert und von Sondereinflüssen
geprägt ist, dann lässt sich daraus unmittelbar kein objektiver Maßstab zur
Beurteilung der Ist-Lage ableiten. Der Ist-Wert eines angeblich „ guten “
Vergleichsunternehmens ist also möglicherweise stärker vom „ Schlendrian “
beeinflusst als der Durchschnitt einer repräsentativen Stichprobe der Ist-Werte
von gesunden Unternehmen.
Demnach ist also eine repräsentative Soll-Lage zu ermitteln,
die als Norm für die Beurteilung der Ist-Lage herangezogen werden kann. Die
Soll-Lage könnte entweder auf der Basis betriebswirtschaftlich theoretischer
oder praxisbezogener, empirisch und großzahlig belegter Erkenntnisse gebildet
werden. Eine theoretisch ermittelte Soll-Lage ist dann eine idealtypische,
i.S.d. individuellen Unternehmensziele optimale Lage. Nachteilig an dieser Art
der Soll-Objekt-Ermittlung ist, dass der Prüfer für jedes zu prüfende
Unternehmen das Zielsystem analysieren und daraus die optimalen Sollwerte für
die zu Grunde gelegten Ist-Kennzahlen ermitteln müsste. Abgesehen von den
enormen praktischen Ermittlungsproblemen kann der Prüfer diese Aufgabe aber
nicht einmal theoretisch lösen, wenn das Unternehmen – wie in praxi oft zu
beobachten – kein einheitliches, hinreichend operationales und
widerspruchsfreies Zielsystem besitzt. Im Übrigen könnte die
Unternehmensleitung, abhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage, die
angeblich angestrebten Ziele nach Inhalt, Ausmaß und Zeitbezug (beliebig)
ändern, sodass keine verlässliche Grundlage für die Soll-Lage gegeben ist.
Eine empirisch aus einer sehr großen Zahl von
Jahresabschlüssen gewonnene Soll-Lage hingegen beruht auf einer objektiven
Datenbasis. Dabei werden die Jahresabschlüsse solcher Unternehmen, die als
Unternehmen mit einer „ guten “ wirtschaftlichen Lage angesehen werden, d.h.
solvente Unternehmen, bei denen ohne Einschränkung die going-concern-Annahme (Bestandsfestigkeit) erfüllt ist,
ausgewertet. Zwar steckt der „ Schlendrian “ auch hier in jedem einzelnen
Abschluss, doch kommt es durch die große Zahl von ausgewerteten Abschlüssen zu
einem Fehlerausgleich bezüglich des Schlendrians.
Im Folgenden skizzieren wir diesen zweiten in der Praxis von
den Banken zur Beurteilung von Kreditkunden herangezogenen und nach Basel II (Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, 2006) heranzuziehenden Ansatz.
Die Soll-Lage und die Ist-Lage werden durch die gleichen
Jahresabschlusskennzahlen erfasst. Um objektive und widerspruchsfreie Aussagen
über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zu erlangen, werden Verfahren
der modernen empirisch-statistischen Bilanzanalyse
für den Soll-Ist-Vergleich herangezogen (Baetge, J.
1998a). In der modernen Bilanzanalyse wurde in der Vergangenheit v.a. die
lineare multivariate Diskriminanzanalyse (MDA) angewendet. In neuerer Zeit wird
indes die Künstliche Neuronale Netzanalyse (KNNA) als verlässlicheres
mathematisch-statistisches Verfahren zur Analyse von Jahresabschlüssen benutzt
(Baetge,
J./Jerschensky, 1996; Hartmann-Wendels,
et al.2004).
Die lineare MDA ist ein Verfahren, mit dem analysiert wird,
welche Variablen besonders gut dazu geeignet sind, bestimmte Gruppen zu
unterscheiden (Backhaus,
/Erichson, /Plinke, et al. 2000). Für die Bilanzanalyse bedeutet
dies, dass es die lineare MDA ermöglicht, „ gute “ (= solvente) und „ schlechte “
(= bestands-/insolvenzgefährdete) Unternehmen anhand einer linearen Kombination
von mit der MDA ausgewählten Kennzahlen zu unterscheiden und nach dem Grad der
Bestandsfestigkeit zu klassifizieren. Indes unterliegt die MDA strengen
Anwendungsvoraussetzungen, z.B. müssen die Kennzahlenwerte normalverteilt sein,
um optimale Klassifikationsergebnisse zu erzielen. Allerdings erweist sich die
MDA auch bei Verletzung dieser Voraussetzungen als recht robust (Niehaus, 1987;
Feidicker, 1992;
Hüls, 1995).
Hingegen bildet ein Künstliches Neuronales Netz (KNN) auch
(unbekannte) nicht-lineare Zusammenhänge mit sehr gutem Erfolg ohne die
strengen Anwendungsvoraussetzungen ab. Das neuronale Netz besteht aus einzelnen
Zellen (Neuronen), die miteinander verknüpft sind und Signale empfangen und
weitergeben können. Ein KNN ist in mehrere Schichten von Neuronen gegliedert,
sodass in der Eingabeschicht aufgenommene Daten (Kennzahlen der VFE-Lage) ins
Netzinnere weitergeleitet, verarbeitet und schließlich mit einem Ausgabeneuron
zum N-Wert (Netz-Wert), einem zusammenfassenden Urteil über die VFE-Lage,
verdichtet werden (Zimmermann,
H. G. 1994; Baetge,
/Hüls, /Uthoff, 1995; Rojas, 1996).
Die Besonderheit der KNN besteht darin, dass sie die Fähigkeit besitzen zu
lernen. So wählt das KNN anhand eines sehr großen Kennzahlenkatalogs aus einer
sehr großen Zahl von Jahresabschlüssen von gesunden und kranken Unternehmen
jene Kennzahlen (Merkmale) verlässlich aus, die dazu geeignet sind, Unternehmen
als solvent oder bestands- bzw. insolvenzgefährdet einzustufen, und gewichtet
diese Kennzahlen so, dass ein minimaler Beurteilungsfehler entsteht. Überdies
ist das KNN in der Lage, dieses Wissen auf fremde Datensätze (Jahresabschlüsse
von neuen Unternehmen) zu übertragen und diese mit geringen Fehlern erfolgreich
zu beurteilen. Das Ergebnis ist eine Mustererkennung für kranke Unternehmen,
die auf diese Weise Jahre vor einer Insolvenz als bestandsgefährdet
identifiziert werden.
Ein weiteres mathematisch-statistisches Verfahren ist die
Logistische Regression (LR). Dabei wird mit Hilfe des Regressionsansatzes der
Zusammenhang zwischen einer abhängigen Variablen (der Bestandsfestigkeit) und
mehreren unabhängigen Variablen (den Jahresabschlusskennzahlen) untersucht (Backhaus,
/Erichson, /Plinke, et al.2003). So wird eine objektive
Gesamturteilsbildung auf der Basis von Jahresabschlüssen möglich. Gleichzeitig
können die Gewichte der abhängigen Variablen so bestimmt werden, dass eine gute
Modellanpassung und damit eine hohe Übereinstimmung und hohe Trennschärfe bzgl.
der Bestandsfestigkeit erreicht wird. Die LR eignet sich besonders für die
Ermittlung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, da sie zur Schätzung von
Gruppenzugehörigkeitswahrscheinlichkeiten verwendet werden kann. Damit ist es
möglich, Eintrittswahrscheinlichkeiten von Beobachtungswerten für den Ausfall
zu ermitteln. Mithilfe der LR wurden auf der Basis des
Bilanzbonitäts-Ratingmodells Baetge-Bilanz-Rating das Moodys KMV RiskCalc
entwickelt. Beide Ansätze werden nachfolgend unter besonderer Beachtung der
Beurteilung der Vermögenslage vorgestellt.
Ein konkretes Verfahren der modernen Bilanzanalyse basierend
auf KNN ist das BBR Baetge-Bilanz-Rating® (BBR). Dieses System wurde 1995 mit
Hilfe der KNN-Analyse (KNNA) am Institut
für Revisionswesen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in
Zusammenarbeit mit der BPA Baetge &
Partner GmbH & Co. Auswertungszentrale KG entwickelt. Als Grundlage für
die Entwicklung standen 11.427 Jahresabschlüsse zur Verfügung (Baetge,
J./Kirsch, /Thiele, 2004). Davon stammten 10.515 Jahresabschlüsse
von solventen und 912 Jahresabschlüsse von später insolvent gewordenen
Unternehmen. Der der Entwicklung zu Grunde liegende Kennzahlenkatalog des BBR
bestand zunächst aus 259 Kennzahlen einschließlich vieler Kennzahlen zur
Charakterisierung der Vermögenslage. In den Katalog wurden auch „ intelligente “
Kennzahlen, die Bilanzpolitik und Sachverhaltsgestaltungen neutralisieren,
aufgenommen (Baetge, J.
1998b). Für jede Kennzahl wurde eine Hypothese der Art gebildet:
I < S oder I > S. Dabei steht I für den
Kennzahlenwert eines insolvenzgefährdeten und S für den eines solventen
Unternehmens. Mittels statistischer Voranalyse konnten bereits
50 Kennzahlen bspw. aufgrund von Hypothesenverstößen eliminiert werden.
Die restlichen 209 Kennzahlen gingen in die KNNA ein. Mit zahlreichen Lern-,
Test- und Validierungsphasen und dem Einsatz diverser Pruning-Methoden wurden
die Muster (= optimale Kennzahlen-Kombinationen), mit denen sich die
Bestandsfestigkeit am besten beurteilen lässt, identifiziert und optimal
kombiniert. Als Ergebnis stand damit das dem BBR zu Grunde liegende KNN BP-14 (Back propagation Netz mit 14 Kennzahlen)
fest. Mit den extrahierten 14 Kennzahlen kann die Bestandsfestigkeit eines
Unternehmens sehr zuverlässig ermittelt werden. Die Abb. 1 enthält die drei zu
beurteilenden Lagen, die acht Informationsbereiche, die Definitionen der 14 Kennzahlen
und die zugehörigen Hypothesen. Der Kennzahlenkatalog enthält zum überwiegenden
Teil „ intelligente “ , bilanzpolitik-konterkarierende Kennzahlen. Zudem werden
mit diesen Kennzahlen sämtliche Lagen eines Unternehmens in die Analyse
einbezogen. Das BBR entspricht somit dem Objektivierungsprinzip aufgrund seiner
empirischen Fundierung, dem Neutralisierungsprinzip, da „ intelligente “
Kennzahlen gebildet werden, und dem Ganzheitlichkeitsprinzip, da sämtliche
Lagen eines Unternehmens betrachtet werden (Baetge, J.
1998b). Zudem konnte festgestellt werden, dass das BBR auch auf deutsche
Jahresabschlüsse, die nicht nach HGB, sondern nach IFRS bzw. nach US-GAAP
aufgestellt wurden, übertragbar ist. Die Abb. 2 zeigt, dass zur
Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtlage die Hälfte der vom KNN extrahierten
14 Kennzahlen der Vermögenslage zuzuordnen sind. Die acht Informationsbereiche
zur Gesamtlage eines Unternehmens wurden mit Hilfe der Cluster- und
Faktorenanalyse ermittelt (Hüls, 1995).
Abb. 1: Kennzahlen des Baetge Bilanz Rating (BBR)
Abb. 2: Zusammenhänge im Baetge Bilanz Rating (BBR)
Die Vermögenslage wird durch die vier Informationsbereiche Kapitalbindungsdauer, Kapitalbindung, Verschuldung
und Kapitalstruktur im Hinblick auf
die Bestandsfestigkeit beurteilt (Abb. 2). Vermögensintensitätskennzahlen
wurden indes im Kennzahlenkatalog vom KNN nicht als relevant für die
Bestandsfestigkeit identifiziert. Insgesamt sieben Kennzahlen wurden zur
Beurteilung der Bestandsfestigkeit aus dem Bereich der Vermögenslage
empirisch-statistisch herausgefiltert. Auch die übrigen sieben Kennzahlen der
Finanz- und Ertragslage sind beim BBR unverzichtbar und haben einen starken
Einfluss auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage.
Der Prüfer beurteilt beim Einsatz des BBR die einzelnen Lagen
eines Unternehmens nicht isoliert, sondern verdichtet die Kennzahlen der
VFE-Lage entsprechend dem Ganzheitlichkeitsprinzip zum N-Wert. Der N-Wert wird
auf einer Skala von +10 bis – 10 abgebildet. Diese Skala ist in sechs
Güteklassen und vier Risikoklassen unterteilt. Dabei geben die Güteklassen den
Grad der Bestandssicherheit und die Risikoklassen den Grad des Bestandsrisikos
des Unternehmens an. Zu jeder Klasse wurde ferner auf der Grundlage des
Bayes-Theorems mittels einiger tausend Jahresabschlüsse die zugehörige
a-posteriori-Insolvenzwahrscheinlichkeit (Bestandsrisiko) ermittelt. In Abb. 2
sind die Zusammenhänge im BBR schematisch veranschaulicht.
Festzuhalten ist, dass der N-Wert ein geeigneter
(Vergleichs)-Maßstab zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des zu prüfenden
Unternehmens ist, da Auswahl, Gewichtung und Zusammenfassung der zu Grunde
liegenden Kennzahlen objektiv, widerspruchsfrei, bilanzpolitik-konterkarierend
und ganzheitlich erfolgt. Der Prüfer muss sich nach der N-Wert-Ermittlung
zusätzlich die Frage stellen, welche Kennzahlen die Entwicklung des N-Wertes
maßgeblich beeinflusst haben. Im vorliegenden Beitrag interessiert v.a.,
welchen Einfluss die Kennzahlen der Vermögenslage auf die N-Wert-Änderung
besitzen.
Aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Baetge Bilanz Rating
(BBR) wurde von der BPA Baetge &
Partner GmbH & Co. Auswertungszentrale KG und Oliver Wyman &
Company mithilfe der Logistischen Regressionsanalyse (LR) das
Bilanzbonitäts-Ratingsystem Moody\'s KMV RiskCalc entwickelt und an Moody\'s in
Lizenz gegeben (Baetge,
J./Kirsch, /Thiele, 2004).
Dazu sind die Erkenntnisse aus dem BBR übertragen worden,
wobei gleichzeitig für viele westeuropäische Länder ein länderspezifisches
RiskCalc entwickelt wurde. Die Bilanzbonitätsbeurteilung geschieht bei Moody\'s
RiskCalc anhand von Ausfallwahrscheinlichkeiten (Probabilities of Default =
PD). Gleichzeitig wurde die international anerkannte Moody\'s Ratingskala
(Aaa.pd – Caa-C.pd) verwendet (vgl. Abb. 3).
Abb. 3: Das deutsche KMV Moody\'s RiskCalc-Modell
Für die Entwicklung des deutschen RiskCalc standen die
gleichen Jahresabschlüsse wie für die Entwicklung des BBR zur Verfügung (Escott,
P./Glormann, F./Kocagil, A. 2003). Zur Messung der
Klassifikationsgenauigkeit dienten 100.000 HGB-Jahresabschlüsse von mehr als
20.000 Unternehmen. Der konkrete Ausfall wird dabei definiert als der
Zahlungsverzug eines Unternehmens von mehr als 90 Tagen. Die Wahrscheinlichkeit
für den Ausfall wurde anhand der Insolvenzquote der Jahre 1992 – 1999 des
Statistischen Bundesamtes i.H.v. 0,8% p.a. sowie der Daten der Creditreform
(1,2% – 1,4%) und die jüngste mittlere Ausfallrate von 1,6% festgelegt. Die neun Kennzahlen
des KMV Moody\'s RiskCalc (vgl. Abb. 4) decken sieben Informationsbereiche
ab, die wiederum die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abbilden.
Abb. 4: Kennzahlen des deutschen KMV RiskCalc-Modells
Für die Beurteilung der Vermögenslage sind in RiskCalc die
vier Kennzahlen Kapitalbindungsdauer, Nettoverschuldungsquote,
Fremdkapitalstruktur und die Eigenkapitalquote maßgeblich.
Die Kennzahl Kapitalbindungsdauer (KBD) deckt den
Informationsbereich Kapitalbindung ab und gibt an, in welchem Zeitraum ein Unternehmen
in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
seine Wechselverbindlichkeiten aus dem Umsatz zu bedienen. Je niedriger die KBD
ist, desto schneller kann ein Unternehmen aus dem von ihm generierten Umsatz
seine Verbindlichkeiten begleichen, und desto geringer ist die zu erwartende
Ausfallwahrscheinlichkeit. Die Kennzahlen Fremdkapitalstruktur (FKS) und
Nettoverschuldungsquote (NVQ) decken den Informationsbereich Verschuldung ab.
Die FKS gibt den prozentualen Anteil der Akzepte, Bankverbindlichkeiten und
Kreditoren am Fremdkapital an. Die NVQ gibt die Höhe des Anteils des nicht
durch liquide Mittel gedeckten kurzfristigen Fremdkapitals an der Bilanzsumme
des Unternehmens an. Sowohl für die FKS, als auch für die NVQ gilt, dass
insolvenzgefährdete Unternehmen durchschnittlich einen höheren Kennzahlenwert
aufweisen als solvente Unternehmen. Die Eigenkapitalquote (EKQ) ist dem
Informationsbereich Kapitalstruktur zuzuordnen. Die EKQ gibt den Anteil des
Eigenkapitals am Gesamtkapital des Unternehmens an. Bei der Ermittlung der
Kennzahl wird sowohl im Zähler als auch im Nenner der Wert der immateriellen
Vermögensgegenstände vom Eigenkapital bzw. von der Bilanzsumme subtrahiert.
Weiterhin werden im Nenner die liquiden Mittel von der Bilanzsumme abgezogen,
um das Gesamtkapital aller Unternehmen vergleichbar zu machen. Dieses Vorgehen
dient dazu, mögliche sachverhaltsgestaltende Maßnahmen, bspw. Window-Dressing
(kurzfristige Verbesserung der Liquidität durch die Aufnahme von Fremdkapital
kurz vor dem Bilanzstichtag) oder das Halten einer großen Kriegskasse zu
neutralisieren. Außerdem werden im Nenner Grundstücke und Bauten vom
Gesamtkapital abgezogen, um die EKQ von Unternehmen, die
Sale-and-lease-back-Maßnahmen durchgeführt haben, mit jenen vergleichen zu
können, die keine Sale-and-lease-back-Maßnahmen getätigt haben. Je höher die so
ermittelte EKQ, desto geringer ist die Ausfallwahrscheinlichkeit des
Unternehmens. Die weiteren fünf Kennzahlen (vgl. Abb. 4) des deutschen
RiskCalc gehören nicht zur Charakterisierung der Vermögenslage und werden daher
an dieser Stelle nicht weiter erläutert, obwohl sie für die Ermittlung der
Ausfallwahrscheinlichkeit unabdingbar und auch sehr wichtig sind. Die
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD-Wert) hilft dem Prüfer die Lage des Unternehmens
zu beurteilen. Dazu wird die Ausfallwahrscheinlichkeit in die Moody\'s-Skala von
Aaa – Caa – C eingruppiert (vgl. Abb. 5) (Escott,
P./Glormann, F./Kocagil, A. 2003).
Abb. 5: Beispielhafte Entwicklung der
Ausfallwahrscheinlichkeit eines Unternehmens
Das in Abb. 5 dargestellte Beispielunternehmen ist in den
Jahren 2003 und 2004 mit Speculative Grade (2003: B1.pd und 2004: Ba2.pd)
bewertet worden. Im Jahr 2005 ergibt sich eine sprunghafte Verbesserung und ein
Investment-Grade-Mapping (2005: Aa3.pd). Die ermittelte
Ausfallwahrscheinlichkeit ist ein geeigneter Beurteilungsmaßstab, da die Auswahl,
Gewichtung und Zusammenfassung der Kennzahlen objektiv, widerspruchsfrei,
bilanzpolitik-konterkarierend und ganzheitlich ist. Außerdem wird die
Branchenkonjunktur bei der Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
berücksichtigt.
4. Abweichungsanalyse und Berichterstattung
Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage ist v.a. eine Prüfung
der Bestandsfestigkeit, also der Going-concern-Annahme.
Die Going-Concern-Prämisse ist bestätigt, wenn das Unternehmen mit KMV Moody\'s
RiskCalc als Investment-Grade eingestuft wird, wie beim Beispielunternehmen im
Jahr 2005. Das Rating durch Moody\'s RiskCalc ist ein guter Ausgangspunkt für
weitere Prüfungshandlungen bzgl. des Going Concern.
Die zeitliche Entwicklung der Kennzahlen des
Beispielunternehmens (vgl. Abb. 6) verdeutlicht – vor allem im Vergleich
zu den Branchendurchschnittskennzahlen in der letzten Spalte von Abb. 6 – ,
dass sich das Beispielunternehmen sehr positiv entwickelt hat.
Abb. 6: Kennzahlen des Beispielunternehmens der Jahre
2003 – 2005
Weitere Aufschlüsse erhält der Prüfer, wenn er über den
Einfluss der Veränderung jeder Kennzahl auf die Ausfallwahrscheinlichkeit
informiert wird (vgl. Abb. 7). Der Prüfer kann bei Verbesserungen bzw. bei
Verschlechterungen der Ausfallwahrscheinlichkeit anhand der sog. individuellen
Sensitivitätsanalyse feststellen, welche Kennzahlen die Veränderung der
Ausfallwahrscheinlichkeit maßgeblich beeinflusst haben. Für jede Kennzahl von
RiskCalc wird bei der individuellen Sensitivitätsanalyse
der positive oder negative Einfluss auf den PD-Wert berechnet und nach seiner
Einflussstärke gereiht.
Abb. 7: Prozentualer Einfluss der Kennzahlenänderung auf die
Änderung der PD bei dem Beispielunternehmen von 2004 auf 2005
Abb. 7 zeigt die individuelle Sensitivitätsanalyse für das
Beispielunternehmen für die in Abb. 5 zu erkennende positive
Bilanzbonitätsänderung, nämlich von 2004 (PD-Wert 1,58%) auf 2005 (PD-Wert
0,06%). Dabei zeigt Abb. 7, den prozentualen Einfluss der Kennzahlen auf
die Änderung des Rating-Urteils (NVQ: 22,18%, EBITD-ROI: 21,59%, EKQ: 16,53%,
FINK: 14,97% und FKS: 12,02%). Die Informationen über den Einfluss der
einzelnen Kennzahlenänderungen auf die Änderung der Ausfallwahrscheinlichkeit
lassen sich weiter verdichten, um den Einfluss der einzelnen
Informationsbereiche sowie der einzelnen Lagen auf die Veränderung der
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) darstellen zu können. Die Veränderung der
Kennzahlen des Informationsbereichs Verschuldung mit den Kennzahlen NVQ und FKS
haben mit 34,2% den größten Einfluss auf die PD-Änderung. Die
Informationsbereiche Rentabilität (21,59%) und Kapitalstruktur (16,53%) folgen
an zweiter und dritter Stelle. Die Vermögenslage mit ihren drei
Informationsbereichen (vgl. Abb. 3) beeinflusst die
Ausfallwahrscheinlichkeit mit ca. 51,38%.
Der auf Basis der individuellen Sensitivitätsanalyse
durchgeführte Zeitvergleich für die Jahre 2004 und 2005 kann zusätzlich (vgl.
Abb. 8) durch eine Benchmark-Analyse
ergänzt werden. Für das Beispielunternehmen (schwarzer Balken) wird die
Mappingverteilung für 2005 den Benchmark-Werten des Moody\'s
RiskCalc-Gesamtportfolios und des -Branchenportfolios (dunkelgrauer Balken für
den Durchschnitt) gegenübergestellt (vgl. Abb. 8). Damit ist eine
hervorragende Möglichkeit für einen Betriebsvergleich und für ein Benchmarking geschaffen.
Das Beispielunternehmen liegt – wie die beiden oberen Grafiken von Abb. 8
zeigen – im Benchmarking sowohl im Gesamtportfolio als auch im
Branchenportfolio mit Aa3.pd unter den besten Unternehmen. Die beiden unteren
Grafiken der Abb. 8 geben an, wie die einzelnen Kennzahlen des
Beispielunternehmens prozentual zu der guten Beurteilung im Vergleich zum
jeweiligen Medium beitragen.
Abb. 8: Gesamt- und Branchenportfoliovergleich des
Beispielunternehmens für 2005
Trotz der überaus positiven Entwicklung des
Beispielunternehmens muss der Prüfer bei der Prüfung auf die Ursachen der
Entwicklung eingehen. Dem Beispielunternehmen ist es zweifelsohne im Jahr 2005
gelungen, Geld zu verdienen und die Verdienstquelle zu sichern. Um die Ursachen
für die eklatante Verbesserung zu ermitteln, bietet es sich ebenso wie im Falle
einer Stagnation oder Verschlechterung an, nach der fragengeleiteten
Ursachenanalyse (vgl. Abb. 9) vorzugehen (Baetge,
J./Kirsch, /Thiele, 2004). Entsprechend der Vorgehensweise aus der
Fragenpyramide (vgl. Abb. 9) ist es dem Prüfer möglich,
Informationsbereiche und Kennzahlen sowie Bilanz- und GuV-Posten zu
identifizieren, die zu der Verbesserung der Lage wesentlich beigetragen haben.
So lassen sich die Ursachen schneller erkennen und die zusätzlich
erforderlichen betriebswirtschaftlichen Analysen auf die identifizierten
Änderungen von Jahresabschlussposten konzentrieren.
Abb. 9: Die fragengeleitete Ursachenanalyse zu Moody\'s
RiscCalc
Der Prüfer hat v.a. bei negativen PD-Wert-Änderungen, die das
zu prüfende Unternehmen in eine niedrigere Ratingklasse einordnet, seine
Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung und anschließende Berichterstattung an
die ermittelte Verminderung der Bestandsfestigkeit an die Ergebnisse aus der
Analyse aus Stufe 6 anzupassen.
Die Prüfungsschwerpunkte sind bei einer erheblichen
Veränderung des PD-Wertes entsprechend zu wählen und der Prüfungsumfang ist,
vor allem wenn das Unternehmen schlechter geratet wird, auszudehnen. Inhärentes
Risiko, Kontrollrisiko, wesentliche Prüfungsfelder und Wesentlichkeitsgrenzen
sind auf der Grundlage der Beurteilung der geringen Bestandsfestigkeit zu
überdenken (ISA 300). Vor jeder Abschlussprüfung können mit einem
Bilanzbonitätsrating die möglichen Risikobereiche eines Unternehmens frühzeitig
identifiziert werden. Erweiterte Berichterstattungspflichten beginnen für den
Prüfer grds. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen erstmals aus der
Ratingeinstufung Investment Grade in die Ratingeinstufung Speculative Grade
abrutscht. Gemäß § 321 I Satz 2 HGB hat der Prüfer im Prüfungsbericht zunächst die Einschätzung der wirtschaftlichen
Lage, die von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens im Jahresabschluss
und Lagebericht abzugeben ist, zu beurteilen (IDW EPS 350 n.F.). Bei dieser
Beurteilung muss der Prüfer v.a. prüfen, ob ein Unternehmen, das nach dem
Ergebnis des Moody\'s RiskCalc bestandsgefährdet ist, diese Einschätzung auch im
Risikobericht (Küting,
/Hütten, 1997; Baetge,
/Schulze, 1998; Baetge,
/Linßen, 2000) des Lageberichts nach § 289 I Satz 4 bzw. 315 I HGB
offen gelegt hat. Weiterhin hat der Prüfer nach §§ 321 I Satz 3, 322 II Satz 3
HGB die bestandsgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Tatsachen (IDW
PS 400), die anhand der fragengeleiteten Ursachenanalyse des Moody\'s RiskCalc
(vgl. Abb. 9) identifiziert wurden, im Prüfungsbericht zu nennen. Eine
Bestandsgefährdung liegt vor, wenn die Gefahr einer drohenden Insolvenz durch
Illiquidität, drohende Illiquidität und Überschuldung besteht. Die Entwicklung
des Unternehmens ist wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht mehr damit gerechnet
werden kann, dass das bisherige Ertragsniveau im Unternehmen gehalten werden
kann, sodass Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen größeren Umfangs
notwendig werden. Damit Unternehmensrisiken frühzeitig erkannt werden und
gezielte Gegenmaßnahmen vom betroffenen Unternehmen selbst eingeleitet werden
können, sollte der Prüfer die für das konkrete Mapping mit Moody\'s RiskCalc
ermittelte Ausfallwahrscheinlichkeit (pd) im Prüfungsbericht angeben und
interpretieren. Die Art der Berichterstattung ist indes im Prüfungsbericht zu
erläutern, damit klar wird, dass es sich bei der angegebenen
Insolvenzwahrscheinlichkeit nicht um eine Insolvenzprognose handelt, sondern um
die Angabe einer Gefährdung, die durch entsprechende gezielte Gegenmaßnahmen
erfolgreich bekämpft werden kann. Neben den Informationen aus dem Bericht
(Extended Report) des KMV Moody\'s RiskCalc sollte der Prüfer zusätzlich
sämtliche beschaffbaren Informationen nutzen, um das Bilanzbonitäts-Urteil zu
interpretieren. Diese Informationen kann er systematisch durch eine „ Inventur
der Risiken “ (Leffson, 1987)
ermitteln. Als Hilfsmittel können Risiko-Checklisten verwendet werden, die
systematisch sämtliche Negativmerkmale des geprüften Unternehmens erfassen (Farr, 1998).
Seit März 2006 ist es mit der aktuellen Version von Moody\'s RiskCalc Version
3.1 (Moody\'s KMV 2006a) möglich, unterjährig, also auch monatlich die
Bestandsgefährdung des Unternehmens zu messen. Mittels der neuen Kennziffer
Liquidität (Flüssige Mittel/kurzfristige Verbindlichkeiten), die die Nettoverschuldungsquote
ersetzt, den Jahresabschlussinformationen und aktuellen
(Aktien-)Marktinformationen ist eine zeitnahe Beurteilung möglich (Moody\'s KMV
2006b). Eine weitere Berichterstattungspflicht obliegt dem Prüfer nach § 321 II
Satz 3 HGB. Er muss dem Prüfungsbericht einen Erläuterungsbericht hinzufügen, wenn die VFE-Lage vom geprüften
Unternehmen in dessen Anhang oder Lagebericht nicht zutreffend dargestellt
wird. Werden vom Prüfer im Erläuterungsteil „ intelligente “
(bilanzpolitik-konterkarierende) Kennzahlen angegeben, dann sind diese
Erläuterungen zur VFE-Lage in aller Regel aussagefähiger als die Werte der vom
Unternehmen selbst ausgewählten und ermittelten und im Lagebericht angegebenen
Kennzahlen (Baetge,
/Kirsch, /Thiele, 2004). Im Bestätigungsvermerk, der durch das KonTraG zu einem problemorientierten Bestätigungsvermerk ausgestaltet worden
ist, ist der Prüfer nunmehr gem. § 322 II Satz 3 HGB verpflichtet, über
bestandsgefährdende Risiken zu berichten (IDW PS 400; ISA 700). Moody\'s
RiskCalc bietet dem Bilanzierenden und/oder dem Prüfer eine objektive
Beurteilungsgrundlage (second opinion).
Die Berichterstattungspflichten des Prüfers über Bestandsgefährdungen werden
ohne Frage dann ausgelöst, wenn das geprüfte Unternehmen als Speculative Grade
eingestuft wird. In diesem Fall sind im Prüfungsbericht und im
Bestätigungsvermerk der PD-Wert und das Bestandsrisiko zu nennen. Eine mögliche
„ Spätwarnung “ des Prüfers, aber auch eine „ sich selbst erfüllende Prophezeiung “
des Prüfers würden u.E. verhindert, wenn er in jedem Bestätigungsvermerk das
jeweils ermittelte Bestandsrisiko zusammen mit Informationen aus dem Extended
Report veröffentlicht und zwar unabhängig von seiner Höhe. Auf diese Weise
erlernen die Adressaten des Bestätigungsvermerks, die Angaben der
Bestandsgefährdungen realistisch einzuschätzen und auf geringe, sich aber
erhöhende Bestandsgefährdungen angemessen, d.h. nicht übertrieben zu reagieren.
Die Gefahr möglicher Überreaktionen verringert sich im Vergleich zu einer
Berichterstattung, die erst plötzlich bei überdurchschnittlicher
Bestandsgefährdung einsetzt (Baetge,
/Linßen, 1999).
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