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Zession

Abtretung einer Forderung.




i.d.R. Abtretung einer Forderung. Eine Forderung kann von dem bisherigen Gläubiger (Zedent) durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen werden (§ 398 BGB). Z. ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, dessen Wirksamkeit vom rechtlichen Schicksal des zugrunde liegenden Geschäfts unabhängig ist. Der Z. kommt im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung zu, weil damit z.B. Außenstände zur Kreditabsicherung verwendet werden. Vorausabtretung: Eine künftige und bedingte Forderung kann bereits abgetreten werden, z.B. eine Forderung aus dem Weiterverkauf der Ware. Globalz.: die Abtretung sämtlicher bestehenden und künftigen Forderungen z.B. an eine Bank zur Sicherung eines Darlehens . Blankoz.: Bei ihr ist der Empfänger berechtigt, durch Ausfüllung der unvollständigen Abtretungsurkunde den neuen Gläubiger zu bestimmen. Sicherungsz.: Forderungsübertragung nur zu Sicherheitszwecken (auch fiduziarische Abtretung). Inkassoz.: Übertragung nur zum Zwecke der Einziehung der Forderung. Legalz.: Forderungsabtretung kraft Gesetzes.

 

 


 

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