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Kreditsicherheiten


Inhaltsübersicht
I. Übersicht
II. Die Bürgschaft und bürgschaftsähnliche Verträge
III. Pfandrecht
IV. Eigentumsvorbehalt
V. Sicherungsübereignung
VI. Sicherungsabtretung
VII. Grundpfandrechte

I. Übersicht


1. Kredit


Kredit in allen seinen Erscheinungsformen wird durch eine gegenwärtige Leistung gewährt, auf die erst in der Zukunft eine Rück- oder Gegenleistung erbracht werden soll. Im Wirtschaftsleben sind Kredite grundsätzlich entgeltlich, der Kreditnehmer muss die zeitweilige Kapitalüberlassung vergüten (verzinsen). Die Erscheinungsformen des Kreditgeschäfts sind vielgestaltig. So gewährt der Verkäufer, der den Käufer gegen Ratenzahlung beliefert, diesem einen Warenkredit; eine Bank gibt Geldkredit z.B. durch Darlehen oder als Kontokorrentkredit durch Ausführung von Überweisungsaufträgen.
Für den Kreditgeber besteht das Risiko, die künftigen Tilgungs- und Vergütungsleistungen nicht zu erhalten. Er kann auch durch sorgfältige Kreditwürdigkeitsprüfung (inkl. automatisierte) nicht ausschließen, dass der Schuldner künftig leistungsunfähig wird. Grundlage der Leistungskraft sind das Vermögen und die Erwerbskraft (Ertragskraft) des Schuldners. Darauf haben alle Gläubiger Zugriff.

2. Kreditsicherung


Kreditsicherung hat die Aufgabe, die Grundlage für das Vertrauen auf künftigen Rückfluss und auf Vergütung des Kredits objektiv zu verstärken, m.a.W. das Kreditrisiko zu vermindern. Dazu bieten sich unterschiedliche Wege an:

a) Personensicherheit


Einmal kann eine dritte Person oder können mehrere dritte Personen sich gegenüber dem Kreditgeber verpflichten, für die Schuld des Kreditnehmers einzustehen (Personensicherheit). Der Kreditgeber gewinnt dadurch Zugriff auf schuldnerfremdes Vermögen; er vergrößert die Haftungsmasse. Er bleibt aber in der Konkurrenz mit anderen Gläubigern. Diese Sicherungsstrategie verfolgen insbesondere die Bürgschaft und alle bürgschaftsähnlichen Geschäfte.

b) Sicherungsgüter


Der andere Weg hat zum Ziel, bestimmte Wirtschaftsgüter (Sicherungsgüter) des Kreditschuldners selbst oder eines anderen Sicherungsgebers dem alleinigen Zugriff des Kreditgebers zu unterstellen und andere Gläubiger des Sicherungsgebers von der Zugriffsmöglichkeit auszuschließen. Die Sicherung wird durch die Exklusivität des Rechts zur Verwertung der Sicherungsgüter gewonnen, das insolvenzfest ist (§§ 47 ff. InsO) und auch gegen Einzelvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger durchgesetzt werden kann (insb. § 771 ZPO). Zu diesem Sicherungstypus gehören das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten, der Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung, die gemeinsam als Mobiliarsicherheiten bezeichnet werden. Ferner gehören zu diesem Typus die Hypothek und die Sicherungsgrundschuld als Grundpfandrechte (Immobiliarsicherheiten).
Für eine Forderung können von mehreren Sicherungsgebern gleiche oder unterschiedliche Sicherheiten gestellt werden. Zwischen gleichrangig eintrittspflichtigen Sicherungsgebern besteht intern die Pflicht zum anteiligen Ausgleich.

3. Kreditsicherungsgeschäfte

a) Bedeutung im Wirtschaftsleben


Kreditsicherungsgeschäfte haben größte Bedeutung im Wirtschaftsleben. Das gilt für Unternehmenskredite wie für Verbraucherkredite. Bürgerschaften spielen in der staatlichen und verbandsmäßigen Wirtschaftsförderung, in der Ausfuhrförderung und in der bankmäßigen Abwicklung des Außenhandels eine wichtige Rolle. Im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte addieren sich auf eine Summe von ca. 425 Mrd. € . Nicht sofort bezahlte Lieferungen werden an Unternehmen wie Endabnehmer durchweg unter Eigentumsvorbehalt ausgeführt. Das Volumen der Sicherungsübereignungen und der Sicherungsabtretungen wird jeweils auf dreistellige Milliardenbeträge geschätzt. Gleichwohl ist das Kreditsicherungsrecht nur teilweise (Bürgschaft, Pfandrechte, Grundpfandrechte) durch geschriebenes Recht geregelt. Wesentliche Bereiche (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung) haben ihre Ausgestaltung richterrechtlich erfahren. Das Kreditsicherungsrecht im heutigen Entwicklungsstand ist fein ausdifferenziert und insgesamt hoch funktionstüchtig. Es ermöglicht einem Unternehmen, alle seine vermögenswerten Güter – etwa Grundstücke, Maschinen, Einrichtungen, Fahrzeuge, Warenbetände, Außenstände – zur Kreditsicherung an Kreditgeber zu übertragen oder zu deren Gunsten zu belasten, und begünstigt damit die Kreditschöpfung.

b) Problempunkte


Die übermäßige Verbreitung besonders der Mobiliarsicherheiten wird als einer der wesentlichen Gründe für die Masselosigkeit der Insolvenzen angesehen. Nicht gesicherte Gläubiger kommen bisher nicht zu akzeptablen Quoten und finden auch in der Einzelvollstreckung oftmals kein von Sicherungsrechten freies Vermögen des Schuldners mehr vor. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sind zudem heimliche Sicherungsrechte, die für Dritte nicht sichtbar werden. Das begünstigt Fehleinschätzungen der Vermögenslage des Schuldners. Die Gefahren verstärken sich, wenn einzelne Kreditgeber sich über den gebotenen Umfang hinaus Sicherungsrechte einräumen lassen und dadurch zusätzlich Vermögen des Schuldners binden (Übersicherung) oder wenn sie mit Hilfe ihrer Sicherungsrechte Herrschaft über das Schuldnerunternehmen ausüben (Knebelung) oder ihre Sicherungsrechte rücksichtslos zu Lasten Dritter nutzen (Gläubigergefährdung), z.B. ein insolvenzreifes Unternehmen noch eine gewisse Zeit am Leben erhalten, um aus den Leistungen der Geschäftspartner des Unternehmens den eigenen Kredit zurückzuführen (Insolvenzverschleppung). Die Rechtsprechung begegnet diesen Gefahren (§ 9 AGBG, § 138 BGB); im Einzelnen besteht bis heute erhebliche Rechtsunsicherheit.

II. Die Bürgschaft und bürgschaftsähnliche Verträge


1. Bürgschaft

a) Der Bürge


Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, des Hauptschuldners, für eine gegenwärtige oder zukünftige Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Er „ leiht “ dem Hauptschuldner die eigene Kreditwürdigkeit, um ihm dadurch die Aufnahme oder die Fortdauer eines Geld- oder Sachkredits zu ermöglichen (Kreditleihe). Der Gläubiger gewinnt durch die Verpflichtung des Bürgen in dessen Vermögen eine zusätzliche Haftungsmasse. Die Sicherungsqualität der Bürgschaft hängt von der Zahlungsfähigkeit des Bürgen ab. Bei Bürgschaften von Staat und Großbanken gilt sie als besonders gut.

b) Begründung der Bürgschaft


Begründet wird eine Bürgschaft i.d.R. durch Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger (§ 765 BGB). Die Vertragserklärung des Bürgen bedarf der Schriftform (§ 766 BGB), ausgenommen sind kaufmännische Bürgschaften (§ 350 HGB). Zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner besteht gelegentlich ein unentgeltlicher Auftrag (§ 662 BGB), meist aber ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, aus dem der Hauptschuldner die Kreditleihe zu vergüten hat (§ 675 BGB).

c) Die Bürgenschuld


Die Bürgenschuld ist eine von der Hauptschuld streng abhängige Hilfsschuld: Sie kann von der Hauptschuld nicht getrennt werden, folgt einer Abtretung der Hauptschuld automatisch nach (§ 401 BGB) und erlischt automatisch, sobald und soweit die Hauptschuld erlischt (§ 767 BGB). Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen (§ 768 BGB); allerdings kann auf diese Einreden verzichtet werden (z.B. bei Verpflichtung zur „ Zahlung auf erstes Anfordern “ ).
Das Gesetz gibt dem Bürgen u.a. die eigenständige Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB), um zu erreichen, dass der Gläubiger zuerst gegen den Hauptschuldner vorgeht. In der Praxis wird diese Einrede indessen durchweg abbedungen. Man spricht dann von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Bei kaufmännischen Bürgschaften entfällt die Einrede ohnehin (§§ 349, 350 HGB).

d) Leistung des Bürgen


Soweit der Bürge an den Gläubiger leistet, geht dessen Forderung gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen über (§ 774 BGB), etwaige weitere Sicherheiten für die Hauptforderung folgen automatisch (§ 401 BGB), oder der Bürge kann ihre Übertragung verlangen. Verbürgen sich mehrere Bürgen für dieselbe Schuld, so haften sie als Gesamtschuldner (§§ 769, 421 BGB).

2. Bürgschaftsähnliche Verträge


Der Garantievertrag verpflichtet den Garanten, unabhängig von einer Hauptschuld (also nichtakzessorisch) für den „ garantierten Erfolg “ einzustehen, z.B. dafür, dass ein Bauprojekt sich rentieren wird oder ein Anbieter die angebotene Leistung korrekt erfüllen wird (Bietungsgarantie). Über die Scheckkarte garantiert die Bank die Scheckeinlösung. Bankgarantien spielen auch im Außenhandel eine Rolle.
Durch Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt) verpflichtet sich der Beitretende selbständig und gleichrangig neben dem bisherigen Schuldner. Er schuldet selbst, tritt nicht bloß für eine fremde Schuld ein. Beide (oder mehrere) Schuldner werden Gesamtschuldner (§§ 421, 426 BGB).
Das selbstständige (abstrakte) Schuldversprechen (§ 780 BGB) kann ebenfalls der Forderungssicherung dienen. Beispielsweise das im Außenhandel bedeutsame Akkreditiv (Dokumentenakkreditiv) enthält zugunsten des Exporteurs, um dessen Kaufpreisforderung gegen den ausländischen Importeur zu sichern, selbstständige Schuldversprechen der Akkreditivbank und ggf. der Bestätigungsbank.
Durch Patronatserklärung verpflichtet sich eine Konzern-Muttergesellschaft gegenüber der Bank, die Tochtergesellschaft so mit liquiden Mitteln auszustatten, dass diese einen ihr eingeräumten Bankkredit bedienen kann. Daraus entsteht meist keine primäre Zahlungspflicht der Muttergesellschaft gegenüber der Bank, jedoch wird sie der Bank gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn sie der Tochtergesellschaft die zugesagten Mittel nicht überstellt.

III. Pfandrecht


Das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1204 BGB) und das Pfandrecht an Rechten (§ 1273 BGB) sind gesetzlich als streng akzessorische Sicherungsrechte konzipiert (§§ 1250,1252, 1273 II BGB): Durch das Pfandrecht wird eine Sache bzw. ein Recht zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet, dass der Gläubiger bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (Verwertungsreife) das Pfand verwerten darf (§§ 1228, 1273 BGB). Die Verwertung geschieht beim Sachpfand i.d.R. durch Versteigerung (§ 1235 BGB), beim Rechtspfand durch Zwangsvollstreckung (§ 1277 BGB). Das Sachpfandrecht wird/bleibt nur wirksam, wenn der Gläubiger die Pfandsache in Besitz hat (Faustpfandprinzip, §§ 1205, 1253 BGB), sofern sich die Pfandsachen nicht in Drittverwahrung (z.B. Lagerhäusern) befinden. Es taugt deshalb nicht für die Kreditsicherung mit solchen Gütern, die der Schuldner weiterhin nutzen muss. Die Praktikabilität des Rechtspfandrechts leidet darunter, dass die Verpfändung einer Forderung deren Schuldner (Drittschuldner) angezeigt werden muss (§ 1280 BGB) und damit eine „ stille “ Kreditsicherung ausscheidet. Wirtschaftliche Bedeutung hat vor allem die Verpfändung von Wertpapieren und lombardfähigen Lagergütern (Lombardgeschäft, Wertpapierlombard). Bedeutsam ist ferner das Pfandrecht nach den AGB-Banken, das auf Einlagen und Guthabenforderungen ihrer Kunden lastet.

IV. Eigentumsvorbehalt


1. Sicherung des Warenlieferanten


Der Eigentumsvorbehalt ist das Sicherungsinstrument des Warenverkäufers, der vorleisten muss und dadurch ein Kreditrisiko eingeht. Der Verkäufer liefert, hält aber sein Eigentum bis zum Erhalt des vollen Kaufpreises fest. Er schützt sich damit gegen Verfügungen des Käufers und gegen Zugriffe der Gläubiger des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt ist ein sehr funktionstüchtiges und deshalb weit verbreitetes Sicherungsmittel, das dem Sicherungsinteresse des Verkäufers und dem Nutzungsinteresse des Käufers gleichermaßen dient, ohne den Warenabsatz zu behindern. Problematisch ist er aus der Sicht der übrigen Gläubiger des Käufers, denen verschleiert wird, dass die in seinem Besitz befindlichen Sachwerte dem Käufer nicht gehören; der Eigentumsvorbehalt gehört zu den geheimen (publizitätslosen) Sicherungsmitteln.
Der Verkäufer bleibt zunächst Eigentümer; darin liegt seine Sicherung. Der Käufer erhält den Besitz der Sache und eine nur noch von seiner Zahlung abhängige, rechtlich geschützte Erwerbsaussicht (Anwartschaftsrecht oder Anwartschaft). Bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises verwandelt sich die Anwartschaft automatisch in Volleigentum. Die Sicherungsübertragung von Anwartschaften spielt in der Kreditsicherung eine bedeutsame Rolle.

2. Einfacher Eigentumsvorbehalt


Beim einfachen Eigentumsvorbehalt wird die Ware unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übereignet (vgl. § 455 BGB). Der Eigentumsvorbehalt wird i.d.R. schon im Kaufvertrag vereinbart (§ 455 BGB, vereinbarter Eigentumsvorbehalt), kann aber vom Verkäufer bis zur Lieferung auch einseitig erklärt werden (einseitiger-vertragswidriger-Eigentumsvorbehalt). Besonderheiten gelten für den Eigentumsvorbehalt beim Verbraucherkredit.

3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt


Der erweiterte Eigentumsvorbehalt soll über die Kaufpreisforderung hinaus auch andere Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sichern. Dazu wird die aufschiebende Bedingung abweichend von § 455 BGB so gefasst, dass das Eigentum erst mit Erfüllung aller gesicherten Forderungen übergeht. Die rechtliche Zulässigkeit ist je nach Fallgestaltung zweifelhaft, weil der Eigentumswechsel unabsehbar lange verhindert werden kann. Der Kontokorrentvorbehalt (Geschäftsverbindungsklausel, Kontokorrentklausel) soll alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sichern (Zulässigkeitsgrenzen ungeklärt). Beim (rechtlich ungeklärten) Konzernvorbehalt sollen auch die Forderungen verbundener Unternehmen mit gesichert werden.

4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt


Die wirtschaftliche Tauglichkeit der Lieferantensicherung hängt davon ab, dass sie den Käufer, solange er vertragstreu ist, nicht daran hindert, das Vorbehaltsgut in seinem Betrieb weiterzuverarbeiten oder an seine Kunden zu veräußern oder auf Grundstücken oder in Anlagen, Fahrzeugen usw. der Kunden einzubauen. Der Verkäufer wird den Käufer dazu ermächtigen (§ 185 BGB), denn sein eigener Absatz beruht auf der Wirtschaftstätigkeit seiner Abnehmer. Da er sein Vorbehaltseigentum durch diese Vorgänge verliert (§§ 950, 929, 185, 946, 947 BGB), muss er durch verlängerten Eigentumsvorbehalt auf Ersatzsicherheiten bedacht sein. Die Verlängerung durch Verarbeitungsklausel (Herstellerklausel) bestimmt formal den Verkäufer zum Hersteller, so dass er nach § 950 BGB Eigentümer der neuen Produkte wird. Mehrere Lieferanten werden Miteigentümer. Bei der Verlängerung durch Anschlusszession werden die künftigen Forderungen schon vorab an den Verkäufer abgetreten, die der Käufer gegen seine Kunden für Lieferung oder Einbau von Vorbehaltsgütern erwirbt.

V. Sicherungsübereignung


1. Begriff und Funktionsweise


Durch Sicherungsübereignung können bewegliche Sachen als Sicherungsmittel zur Kreditschöpfung eingesetzt werden. Dabei wird die rechtliche Möglichkeit genutzt, das Eigentum durch Einigung und gleichzeitigen Abschluss einer Besitzvereinbarung (sog. Besitzkonstitut) zu übertragen. Der Veräußerer (Kreditnehmer und Sicherungsgeber) bleibt meist als Verwahrer oder Entleiher im unmittelbaren Besitz der Sache, während der Erwerber (Kreditgeber, Sicherungsnehmer) lediglich mittelbaren Besitz erhält (§ 868 BGB). Der Sicherungsgeber kann die Sache weiterhin benutzen, der Sicherungsnehmer (meist eine Bank) erhält mit dem Eigentum die Verwertungsbefugnis, ohne sich im Übrigen mit der Sache zu belasten. Die Sicherungsübereignung ist damit wirtschaftlich hoch funktionstüchtig. Sie gehört zu den publizitätslosen, heimlichen Sicherheiten. Die Sicherungsübereignung ist eine treuhänderische Kreditsicherheit: Der Sicherungsnehmer erhält „ zu treuen Händen “ das Eigentum (oder das Anwartschaftsrecht), darf es aber nach Maßgabe des Sicherungsvertrages nur im Sicherungsfall – wenn die fällige Kreditschuld nicht bezahlt wird – verwerten und hat es nach Rückzahlung des Kredits zurückzuübertragen. Die Verwertung der Sicherungsgüter beginnt mit deren Herausgabe an den Sicherungsnehmer und geschieht im Allgemeinen durch freihändigen Verkauf. Sie darf nur solange fortgesetzt werden, bis die bereits erzielten Erlöse die offene Forderung abdecken. Die nicht benötigten Sicherheiten sind dann an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen. Tief greifende Besonderheiten gelten für Verbraucherkredite in Form des Teilzahlungskaufs als „ verbundenes Geschäft “ : Verkäufer und Bank arbeiten als eine „ wirtschaftliche Einheit “ zusammen (§ 9 VerbrKrG). Verlangt nun der Sicherungsnehmer (Bank) das Sicherungsgut heraus, so tritt er an Stelle des Verkäufers in das Abwicklungsverhältnis ein (§§ 13 III, 9 I VerbrKrG). Der Sicherungswert der Sicherungsübereignung kann entscheidend beeinträchtigt sein, wenn sie mit anderen Sicherheiten kollidiert, namentlich mit Eigentumsvorbehalten, gesetzlichen Pfandrechten (etwa des Vermieters, Verpächters, Lagerhalters, Spediteurs, Frachtführers) oder mit der Zubehörhaftung für Grundpfandrechte.

2. Sicherungsübereignung von Warenlagern


Das Betriebsvermögen vieler Unternehmen ist in Warenvorräten gebunden, die fortlaufend umgeschlagen werden. Eine Sicherungsübereignung von Warenlagern darf, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, den Warenumschlag nicht stören, sie muss den jeweiligen Warenbestand erfassen. Abfließende Waren werden durch eine vom Sicherungsnehmer widerruflich erteilte Veräußerungsermächtigung freigegeben (§ 185 BGB). Zufließende Waren werden durch antizipiertes Besitzkonstitut an den Sicherungsnehmer übereignet: Sicherungsgeber und -nehmer (Bank) einigen sich schon im Voraus darüber, dass zufließende Waren in das Eigentum der Bank gelangen und der Sicherungsgeber sie zugleich für die Bank in Verwahrung nimmt (§ 930 BGB). Da zufließende Waren durchweg im Vorbehaltseigentum der Lieferanten stehen, muss sich das antizipierte Besitzkonstitut auf die Anwartschaften des Sicherungsgebers erstrecken. Es muss klar bestimmt sein, welche konkreten Sachen übertragen werden. Eine Technik dafür bietet der Raumsicherungsvertrag. Danach werden Eigentum bzw. Anwartschaften an allen Sachen übertragen, die in einen definierten Sicherungsbezirk eingebracht werden. Eine andere Technik bietet der Markierungsvertrag, nach dem nur die Sachen übereignet werden, die besonders markiert worden sind. Zufließende Waren können auch durch Mantelübereignung auf den Sicherungsnehmer übertragen werden; dabei handelt es sich um eine Absprache über fortlaufend zu wiederholende Übereignungen jeweils schon angelieferter Waren. Der Sicherungsnehmer muss durch Auskunfts- und Kontrollrechte sowie durch Nachschubansprüche sicherstellen, dass sich stets genügend Sicherungsgüter im Lager befinden. Andererseits muss er das Entstehen einer Übersicherung vermeiden.

VI. Sicherungsabtretung


1. Begriff und Funktionsweise


Forderungen – in minderem Umfang auch andere Rechte – werden durch Sicherungsabtretung zur Kreditschöpfung genutzt. Die Abtretung vereinbaren (Kredit-) Schuldner (Sicherungsgeber) und Gläubiger (Sicherungsnehmer, Bank), sie braucht dem Drittschuldner (Schuldner der abgetretenen Forderung) nicht offenbart zu werden. Bevorzugt wird diese stille Abtretung (stille Zession) von vielen Schuldnern, die ihren Kunden die Tatsache der Kreditaufnahme nicht offenbaren wollen und deshalb eine offene Zession scheuen. Auch die Sicherungsabtretung ist ein heimliches Sicherungsmittel, die übrigen Gläubiger des Kreditschuldners können die Auszehrung der Haftungsmasse nicht erkennen. Wie die Sicherungsübereignung ist die Sicherungsabtretung eine treuhänderische Kreditsicherheit: Der Sicherungsnehmer erhält das Vollrecht, wird durch den Sicherungsvertrag aber treuhänderisch gebunden, es nur im Sicherungsfall in Anspruch zu nehmen. Nach Rückzahlung des Kredits hat er die Sicherungsforderungen an den Sicherungsgeber zurück abzutreten. Abgetreten werden können bestehende wie auch künftige Forderungen. Auch Teilabtretungen sind grundsätzlich möglich. Der Sicherungswert der Abtretung wird rechtlich dadurch gemindert, dass der Drittschuldner dem Sicherungsnehmer die gegen den Schuldner begründeten Einwendungen entgegensetzen (§ 404 BGB) und dass er mit seinen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen aufrechnen kann (§ 406 BGB). Bei der stillen Zession kann der Drittschuldner auch mit befreiender Wirkung an den Schuldner leisten (§ 407 BGB). Im Sicherungsfall wird der Kreditgeber die Abtretung aufdecken.
Solange der Schuldner sich vertragstreu verhält, wird der Gläubiger ihn i.d.R. widerruflich ermächtigen, die abgetretene Forderung im eigenen Namen beim Drittschuldner einzuziehen (Einziehungsermächtigung, § 185 BGB). Im Sicherungsfall wird er die Ermächtigung widerrufen.

2. Austausch von Sicherungsforderungen

a) Globalzession, Mantelzession


Werden Außenstände mit relativ kurzen Laufzeiten zur Sicherung eines länger laufenden Kredits abgetreten, so müssen die Sicherungsforderungen fortlaufend ausgetauscht werden. Die fälligen Forderungen wird der Schuldner beim Drittschuldner einziehen. Der Nachschub an neuen Sicherungsforderungen kann durch Globalzession künftiger Forderungen vorab vereinbart werden. Die künftigen Forderungen müssen in der Globalabtretung bestimmbar bezeichnet werden; das kann durchaus schwierig sein. Der Sicherungsnehmer muss wie bei der Sicherungsübereignung von Warenlagern eine Auszehrung des Sicherheitenbestandes verhindern und andererseits Übersicherungen vermeiden. Die Mantelzession regelt ein Verfahren für fortlaufend zu wiederholende Abtretungen jeweils schon entstandener Forderungen.

b) Geltungsrisiken


Erhebliche Geltungsrisiken ergeben sich für die Globalzession aus den praktisch häufigen Kollisionen bei Mehrfachabtretung derselben Forderungen. Sie sind im Grundsatz nach dem Prioritätsprinzip zu entscheiden. Aber die Prioritätslage stellt sich oft erst nachträglich heraus. Das Prinzip gilt auch nicht lückenlos: Bei Kollisionen mit der Anschlusszession des verlängerten Eigentumsvorbehalts muss die Sicherungs-Globalzession stets zurückstehen.

VII. Grundpfandrechte


1. Begriff


Als Grundpfandrechte werden die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB), die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und die praktisch bedeutungslose Rentenschuld (§ 1199 BGB) bezeichnet. Grundpfandrechte belasten das Grundstück; dessen Erträge und Substanz werden im Sicherungsfall zur Aufbringung eines bestimmten Geldbetrages verwertet. Grundstücke, zu deren wertbestimmenden wesentlichen Bestandteilen insbesondere die darauf stehenden Gebäude gehören (§ 94 BGB), stellen die mit Abstand besten Kreditsicherungsmittel dar. Sie sind langfristig wertbeständig, und das Grundstücksrecht gewährleistet höchste Sicherheit für Begründung, Inhalt und Bestand der Sicherungsrechte. Das Grundbuch gibt über die rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks Auskunft. Es genießt öffentlichen Glauben und gilt gegenüber jedermann als richtig (§§ 892, 893 BGB). Grundpfandrechte werden durch Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger und Eintragung in das Grundbuch begründet (§ 873 BGB). Sie können als Briefhypothek/Briefgrundschuld unter Ausgabe eines Briefes oder brieflos als Buchhypothek/Buchgrundschuld begründet werden.

2. Rechtliche Struktur

a) Hypothek


Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsrecht: Sie sichert eine bestimmte – gegen den Eigentümer oder gegen einen anderen Schuldner gerichtete – Forderung (§ 1113 BGB), hat ohne die Forderung keinen Bestand (§ 1163 BGB), kann nicht von der Forderung getrennt werden (§ 1153 BGB) und ist den gegen die Forderung bestehenden Einreden ausgesetzt (§ 1137 BGB).

b) Grundschuld


Die Grundschuld stellt demgegenüber eine abstrakte Grundstücksbelastung dar und setzt eine Forderung nicht voraus (§ 1192 BGB). Zu einem – treuhänderischen – Kreditsicherungsmittel (Sicherungsgrundschuld) wird sie außerhalb des Grundstücksrechts durch schuldrechtlichen Sicherungsvertrag (Zweckvereinbarung, Zweckerklärung), der zugleich den Gläubiger an den Sicherungszweck bindet und ihn verpflichtet, die Grundschuld nach Kredittilgung auf den Eigentümer zu übertragen oder löschen zu lassen. In der Kreditpraxis überwiegt bei weitem die Grundschuld, weil ihr Bestand durch Kredittilgung nicht berührt wird und weil sie auf einfache Weise durch neue Zweckvereinbarung zur Sicherung weiterer Kredite bestimmt (neuvalutiert) werden kann.

3. Übertragung von Grundpfandrechten


Grundpfandrechte können durch schriftliche Abtretung und Übergabe des Briefes oder durch Abtretung und Eintragung im Grundbuch übertragen werden (§§ 873, 1154, 1192 BGB).

4. Haftung für das Grundpfandrecht


Für das Grundpfandrecht haftet das Grundstück mit seinem Substanzwert und mit seinen Erträgen. Der Haftungsverband umfasst Bestandteile, Erzeugnisse, ferner Zubehör, wenn der Grundstückseigentümer daran das Eigentum oder das Anwartschaftsrecht hat, weiter Miet- und Pachtzinsforderungen sowie (Feuer-)Versicherungsforderungen. Kollisionen mit Mobiliarsicherheiten gehören zum Alltag in der Kreditsicherung, namentlich beim Zubehör (Betriebs- und Büroausstattungen, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Vieh, Vorräte etc.).

5. Rangfolge der Grundpfandrechte


Die Grundpfandrechte stehen untereinander und im Verhältnis zu anderen Grundstücksrechten in einer Rangfolge. Maßgebend ist grundsätzlich das Prioritätsprinzip, sodass sich der Rang nach Tag und Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch bestimmt, sofern nicht ausnahmsweise ein anderer Rang eingetragen ist (§ 879 BGB). Nur wenn vorrangige Rechte vollständig bewahrt bleiben oder befriedigt worden sind, kommt das nachrangige Recht zum Zuge. Wird die Zwangsvollstreckung aus einem nachrangigen Recht betrieben, bleiben die vorrangigen unberührt, die Versteigerung wird entsprechend weniger erbringen.

6. Verwertung des Grundpfandrechts


Die Verwertung des Grundpfandrechts setzt dessen Fälligkeit voraus, die i.d.R. durch Kündigung herbeigeführt wird (§§ 1141, 1193 BGB). Die Verwertung geschieht dann im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB), und zwar durch Zwangsverwaltung (Abführung der Erträge) und/oder Zwangsversteigerung (§§ 15 ff., 160 ff. ZVG).
Literatur:
Becker, C. : Maßvolle Kreditsicherung, Köln et al. 1999
Bülow, P. : Recht der Kreditsicherheiten, 6. A., Heidelberg 2003
Canaris, W. : Bankvertragsrecht, 4. A., Berlin et al. 1988
Drukarczyk, J./Duttle, J./Rieger, R. : Mobiliarsicherheiten – Arten, Verbreitung, Wirksamkeit, Köln 1985
Pottschmidt, G./Rohr, U. : Kreditsicherungsrecht, 4. A., München 1992
Rimmelspacher, B. : Kreditsicherungsrecht, 2. A., München 1987, (Neuaufl. 2006)
Reinicke, D./Tiedtk, K. : Kreditsicherung, 4. A., Neuwied 2000
Scholz, H./Lwowski, H.-J. : Das Recht der Kreditsicherung, 8. A., Berlin 2000
Serick, R. : Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Mon. in 6 Bdn., Heidelberg 1963-1987
Weber, H. : Kreditsicherheiten, 8. A., München 2006

 

 


 

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